Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2004 - 8 S 1322/04

published on 27/10/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2004 - 8 S 1322/04
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Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2004 - 12 K 5653/02 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargetan (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, dass die Baulinienpläne vom 3.6.1879 bzw. vom 13.6.1896 als übergeleiteter einfacher Bebauungsplan fortgelten und das Baugrundstück daher bis zu einer Tiefe von 50 m gemessen ab der Baulinie als bebaubar gelte. Darauf komme es jedoch nicht an, weil das geplante Wohngebäude nicht bzw. nur in unwesentlichen Teilen innerhalb der danach überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden solle. Die Kläger greifen diese Feststellung nicht substantiiert an. Sie meinen, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, von welchem Punkt der Baulinie aus gemessen werden müsse und ob es genüge, dass nur ein Teil des Wohngebäudes innerhalb des überbaubaren Bereichs liege; außerdem habe das Gericht „übersehen“, dass die Garagen vollständig innerhalb des überbaubaren Bereiches lägen. Damit deuten sie aber lediglich an, in welcher Richtung noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bestehen könnte, ob ihr Vorhaben nicht doch als innerhalb des überbaubaren Bereichs liegend angesehen werden könnte; sie selbst nehmen hierzu jedoch keine Stellung und behaupten nicht einmal, dass das Vorhaben an dem übergeleiteten Bebauungsplan zu messen sei. Die Darlegung ernstlicher Zweifel verlangt jedoch, dass die entscheidungserhebliche Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 3.12.2001 - 8 S 2385/01 - ,NVwZ-RR 2002, 472). Im Übrigen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts,  bei Gültigkeit des übergeleiteten einfachen Bebauungsplans sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Aussage, das geplante Wohngebäude befinde sich nur zu einem kleinen Teil innerhalb des überbaubaren Bereichs, trifft ausweislich des Lageplans auf die maßgeblichen Baulinien in ihrer ganzen Länge zu. Das Vorhaben lässt sich auch nicht sinnvoll entlang der Grenze des überbaubaren Bereichs teilen, so dass sich eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit seiner innerhalb der 50 m-Grenze liegenden Teile verbietet.
Die Kläger können eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht daraus herleiten, dass sie im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist eine geänderte Planung vorgelegt haben, nach der sich das Vorhaben nunmehr vollständig innerhalb des überbaubaren Bereiches befindet. Zwar kann sich der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch aus einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.3 -, NVwZ 2004, 744); auch stellt die Änderung der Lage des Wohnhauses eine neue Tatsache dar. Allerdings verändern die Kläger damit auch den Klagegrund, so dass diese neue Tatsache nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen. Eine Entscheidung hierüber ist im Zulassungsverfahren jedoch nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung der Berufung dargelegt und in der Sache gegeben ist (im Ergebnis ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 22.1.2003 - 1 ZKO 506/01 -, DVBl. 2003, 879 (Leitsatz); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.1998 - 22 B 2150/98 - ; zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens vgl. Beschluss des Senats vom 22.11.1999 - 8 S 2599/99 -, VBlBW 2000, 148). Davon abgesehen wäre die Klageänderung, der die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.8.2004 bereits widersprochen hat, mangels Sachdienlichkeit auch nicht zulässig. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass infolge der Planänderung der Streitstoff wesentlich verändert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1980 - 4 C 61.77 -, DVBl. 1980, 598), weil nunmehr unter anderem zu prüfen wäre, ob die Baulinien wirksam übergeleitet wurden und noch eine städtebauliche Lenkungsfunktion entfalten.
Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Vorhaben im Außenbereich liege. Denn das Gericht hat alternativ auch geprüft, ob das Vorhaben in Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Es hat dies verneint, weil es als erstes Wohnhaus in zweiter Reihe an der Reudernerstraße nach der überbaubaren Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung abweiche. Mit dieser Feststellung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie tragen lediglich vor, das zu erbauende Haus passe in das Landschaftsbild, sei zur Auffüllung der „Bebauungsblase“ „begrüßenswert“ und entspreche in Größe und Baustil der vorhandenen Bebauung. Damit wird die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts verfehlt.
Die Kläger haben auch nicht hinreichend dargetan, dass das Vorhaben im Außenbereich zulässig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem ausgeführt, das Wohngebäude beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, weil es inmitten eines extensiv als Streuobstwiese genutzten Bereichs errichtet werden solle; außerdem werde es einen bereits eingeleiteten Vorgang ungeordneter Ausuferung der Ortsrandbebauung in diesem Bereich noch verstärken. Diese Annahmen greifen die Kläger nicht substantiiert an. Ihr Einwand, sie wollten die Streuobstwiese nicht verändern, sondern nur „ihr Haus dazwischen stellen“, ist so nicht nachvollziehbar. Weshalb nicht genügend Raum für die Entstehung einer unerwünschten Streusiedlung vorhanden sein sollte, legen die Kläger nicht nachvollziehbar dar. Dies ist nach den vorliegenden Lichtbildern und Lageplänen im Übrigen auch nicht Fall; auch der Zuschnitt der Grundstücke lässt diese Gefahr als durchaus nahe liegend erscheinen.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, sie hätten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil bereits andere Wohngebäude in der „Bebauungsblase“ genehmigt worden seien. Davon abgesehen, dass es keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ gibt, verkennen die Kläger insoweit, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Vergleichbarkeit ausgegangen ist, sondern angenommen hat, dass ihr Vorhaben der Gefahr einer weiteren ungeordneten Ausdehnung der bebauten Ortslage von der Einmündung der Breitäckerstraße in die Reudernerstraße Richtung Nordosten eine neue Qualität gäbe. Diese Annahme trifft im Übrigen auch zu, weil das Vorhaben der Kläger deutlich weiter von der Ortsrandlage abgerückt ist, als die von ihnen genannten Gebäude. Aus diesem Grunde ist das Vorhaben der Kläger auch mit Blick auf den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht mit den bereits genehmigten Bauten vergleichbar, sondern beeinträchtigt diese wesentlich mehr.
Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens ist es ohne Bedeutung, dass das Baugrundstück nach Angabe der Kläger im Grundbuch als „Bauplatz“ eingetragen ist.
Schließlich können die Kläger die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils oder einen Verfahrensmangel nicht darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht keinen Augenschein eingenommen hat. Denn die vorliegenden Lichtbilder und Lagepläne liefern eine hinreichende Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Zudem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.3.2004 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 161 ff. der VG-Akte) nicht die Einnahme eines Augenscheins beantragt, sondern selbst - aussagekräftige - Luftbildaufnahmen des fraglichen Bereichs übergeben.
Der Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 9.9.2004 kann nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der am 29.6.2004 endenden Begründungsfrist eingereicht worden ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Abs. 1 GKG n.F.).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 28/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens gesamtverbindlich zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 23/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.