Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - 8 ZB 12.65

published on 28/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - 8 ZB 12.65
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.000 Euro, bei Teilstreitwerten von jeweils 11.000 Euro, festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als grundstücksbetroffene Eigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße 2132 „C.-...“ - Ortsumgehung L. - vom 8. April 2009.

Die Kläger sind Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke FlNr. 265/1, 265/2 und 265 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück FlNr. 265/2 befindet sich ihr Gewerbebetrieb - Spenglerei - sowie ihr Wohnhaus. Ein weiteres Betriebsgebäude steht auf dem Grundstück FlNr. 265 der Gemarkung L.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße 2132 - Ortsumgehung L. - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hinsichtlich des Antrags der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 hat die Regierung der Oberpfalz den Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 dahingehend geändert, dass die Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B... entfällt und die Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 nicht mehr über den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., sondern über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erschlossen wird. Zudem wurde die Trassenwahl neu begründet.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger unter Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 ihren Aufhebungsantrag weiter. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insoweit unzulässig, als der Planänderungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 20. August 2013 in den Zulassungsantrag einbezogen wurde. Bei der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.3.2007 - 15 ZB 06.2212 - juris Rn. 10; OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 15). Eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen, ist im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung des Berufungsverfahrens dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Auch wenn in dem Planergänzungsbeschluss grundsätzlich eine neue Tatsache gesehen werden könnte, kann er in das Zulassungsverfahren nicht einbezogen werden, weil dadurch vor Zulassung der Streitgegenstand verändert würde (vgl. VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - NVwZ 2005, 104/105 m. w. N.).

Bei unzulässiger Klageänderung - wie hier - ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, wenn die Kläger ihn hilfsweise aufrechterhalten wollen, wovon hier auszugehen ist (s. Schriftsatz vom 5.12.2013). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde schon nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Mit dem Begehren, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der geltend gemachten Rechts-, insbesondere Abwägungsmängel, zu erreichen, können die Kläger nur durchdringen, wenn diese Mängel, ihr Vorliegen unterstellt, nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Für eine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten die Kläger im Zulassungsantrag daher nicht nur aufzeigen müssen, dass Mängel gegeben sind, sondern auch, dass diese zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Dies ist nicht geschehen. Die Kläger hatten zwar insbesondere in Bezug auf Abwägungsmängel betreffend die privaten Belange der Kläger zu begründen versucht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abwägungsmängel lägen nicht vor, unzutreffend sein könnte. Sie haben aber auch insoweit in keiner Weise näher begründet, dass diese Mängel unheilbar seien und infolgedessen zur Aufhebung der Planung führen müssten.

2.1 Soweit die Kläger rügen, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Umgehungsstraße handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staats-, sondern um eine Kreisstraße, fehlt es an einem substanziierten, für die Klassifizierung der Straße wesentlichen Vortrag zur Netzfunktion, insbesondere zur Lage im überörtlichen Netz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG). Insoweit wurde schon die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht das Aufhebungsbegehren.

2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge eines fehlenden Raumordnungsverfahrens. Es liegt keine Bundesstraße vor (§ 1 Nr. 8 Raumordnungsverordnung). Der für Staatsstraßen erforderliche Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht gestellt (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG).

2.3 Der Einwand der fehlenden Planrechtfertigung kann zwar grundsätzlich zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, hier aber schon deshalb nicht, weil die Kläger mit ihren Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind.

Die Kläger haben innerhalb der Einwendungsfrist, die mit Ablauf des 15. Dezember 2005 endete, nicht vorgetragen, dass das Vorhaben nicht erforderlich sei, sondern nur die Trassenwahl infrage gestellt. Von Seiten der Kläger wurde zwar mit Einwendungsschreiben vom 21. November 2005 die geplante Trasse als „in keiner Weise tragbar“ bezeichnet, aber nur im Hinblick darauf, dass sie „nur etwa 300 m verlegt wird und ein Siedlungsgebiet unmittelbar tangiert“. Dass die Kläger damit nicht den Bedarf an einer Umgehungsstraße, sondern nur die Wahl der Trasse infrage stellen wollten, ergibt sich deutlich aus der Schlussbemerkung des Einwendungsschreibens, dass die „Große Trasse“ oberhalb Moos die einzig vernünftige Variante sei, die für den Ort L. eine Verkehrsberuhigung bringe. Daraus lässt sich erkennen, dass die Kläger eine Umgehungsstraße durchaus für „vernünftig“ ansehen, allerdings nicht die gewählte Trassenvariante. Damit wurde jedoch nicht die fehlende Planrechtfertigung, sondern nur die Abwägung hinsichtlich der Trassenwahl angegriffen.

2.4 Auch wegen der naturschutzrechtlichen Einwendungen kommt schon deshalb keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, weil diese Einwendungen präkludiert sind.

Die Kläger haben gegen die ursprüngliche Planung innerhalb der Einwendungsfrist keine Verstöße gegen Naturschutzrecht gerügt. Erst gegen die Tekturplanung, die vor allem die Errichtung der Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B... betraf, haben die Kläger auch naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es bezüglich der von der Änderung unberührt gebliebenen Teile des Plans bei einer einmal eingetretenen Präklusionswirkung verbleibt (BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1/09 - NVwZ-RR 2009, 253). Es wurde von den Klägern nicht dargelegt, dass die von der Tektur betroffenen Teile des Plans gegen zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würden, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (insoweit) rechtfertigen könnten.

2.5 Dass die geltend gemachte Existenzgefährdung des gewerblichen Betriebs, die durch die Einschränkung der Entwicklungsfähigkeit des Betriebs aufgrund der Flächenverluste zu befürchten sei, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, wurde von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits einen Abwägungsfehler verneint, weil für die Erweiterung des Gewerbebetriebs noch eine Fläche von rund 1.300 qm verbleibe, auf der eine angemessene Betriebserweiterung erfolgen könne. Welche über den Flächenverlust hinausgehende „beeinträchtigende Wirkung“ eine Existenzgefährdung begründen soll, wurde von den Klägern nicht näher dargelegt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist schon kein durchgreifender Abwägungsmangel ersichtlich, erst recht keine Rechtfertigung für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

2.6 Das gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen. Dass die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen die Lärmgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Wohnanwesen der Kläger nicht überschreiten, stellen die Kläger selbst nicht infrage. Dem von den Klägern angesprochenen Optimierungsgebot des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird zwar durch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 2 16. BImSchV nicht schon ohne Weiteres genügt. Voraussetzung für eine (weitere) Minderung der Lärmbelastung unterhalb der genannten Grenzwerte ist allerdings, dass eine Lärmvermeidung durch die Wahl einer bestimmten Trasse nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 - VGH n. F. 54, 32/34). Dafür haben die Kläger nichts vorgetragen.

Dass mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, wurde in keiner Weise dargelegt. Dass eine dem Optimierungsgebot gerecht werdende Variante ausgeschlossen werden kann, haben die Kläger nicht ansatzweise dargetan.

2.7 Wegen der gerügten Trassenwahl hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch - zutreffend - dargelegt, dass der insoweit erhebliche Abwägungsmangel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führe, da eine Behebung der Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheine. Eine ergebnisoffene Trassenwahl könne durchaus zur Auswahl einer anderen Variante führen; es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass nach ordnungsgemäßer Variantenwahl die Entscheidung wiederum zugunsten der Variante 2 oder einer modifizierten Form hiervon (etwa ohne Auffahrtsrampe) unter Wahrung der Identität ausfalle. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger nicht entgegengetreten und haben auch selbst keine Gründe aufgezeigt, die ausnahmsweise zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Das gleiche gilt hinsichtlich der gegen die Planung der Auffahrtsrampe vorgebrachten Einwände.

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Aus der Auffassung der Kläger, bei der Auffahrtsrampe handle es sich um einen neuen verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Ansatz, ergibt sich noch keine besondere Komplexität der Rechtssache. Eine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit kann sich auch nicht aus Abwägungsdefiziten bei der Trassenwahl ergeben, da diese bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat; insofern fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren, zumal damit noch keine Aufhebungsgründe aufgezeigt werden.

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Die hinsichtlich der Auslegung der Einwendungen der Kläger zur Trassenwahl im Einwendungsverfahren gestellte Rechtsfrage, „ob eine solche laienhafte Einlassung, die ersichtlich auch das Ob der Planung und nicht nur (aber auch) das Wo der Planung betrifft, geeignet ist, die Hürde der materiell-rechtlichen Präklusion zu überwinden“, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Auslegung der jeweiligen Einwendungen im Einzelfall.

5. Dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), haben die Kläger - mit keinem Wort - näher dargelegt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Teilziffer 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 27/10/2004 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2004 - 12 K 5653/02 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streit
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published on 16/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckba
published on 07/06/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 betreffend die Staatsstraße … „(C.) B1. – B2.“ – Ortsumgehung K. – rechtswid
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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.