Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - 8 ZB 12.65

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.000 Euro, bei Teilstreitwerten von jeweils 11.000 Euro, festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als grundstücksbetroffene Eigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße 2132 „C.-...“ - Ortsumgehung L. - vom 8. April 2009.

Die Kläger sind Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke FlNr. 265/1, 265/2 und 265 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück FlNr. 265/2 befindet sich ihr Gewerbebetrieb - Spenglerei - sowie ihr Wohnhaus. Ein weiteres Betriebsgebäude steht auf dem Grundstück FlNr. 265 der Gemarkung L.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße 2132 - Ortsumgehung L. - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hinsichtlich des Antrags der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 hat die Regierung der Oberpfalz den Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 dahingehend geändert, dass die Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B... entfällt und die Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 nicht mehr über den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., sondern über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erschlossen wird. Zudem wurde die Trassenwahl neu begründet.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger unter Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 ihren Aufhebungsantrag weiter. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insoweit unzulässig, als der Planänderungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 20. August 2013 in den Zulassungsantrag einbezogen wurde. Bei der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.3.2007 - 15 ZB 06.2212 - juris Rn. 10; OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 15). Eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen, ist im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung des Berufungsverfahrens dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Auch wenn in dem Planergänzungsbeschluss grundsätzlich eine neue Tatsache gesehen werden könnte, kann er in das Zulassungsverfahren nicht einbezogen werden, weil dadurch vor Zulassung der Streitgegenstand verändert würde (vgl. VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - NVwZ 2005, 104/105 m. w. N.).

Bei unzulässiger Klageänderung - wie hier - ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, wenn die Kläger ihn hilfsweise aufrechterhalten wollen, wovon hier auszugehen ist (s. Schriftsatz vom 5.12.2013). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde schon nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Mit dem Begehren, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der geltend gemachten Rechts-, insbesondere Abwägungsmängel, zu erreichen, können die Kläger nur durchdringen, wenn diese Mängel, ihr Vorliegen unterstellt, nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Für eine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten die Kläger im Zulassungsantrag daher nicht nur aufzeigen müssen, dass Mängel gegeben sind, sondern auch, dass diese zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Dies ist nicht geschehen. Die Kläger hatten zwar insbesondere in Bezug auf Abwägungsmängel betreffend die privaten Belange der Kläger zu begründen versucht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abwägungsmängel lägen nicht vor, unzutreffend sein könnte. Sie haben aber auch insoweit in keiner Weise näher begründet, dass diese Mängel unheilbar seien und infolgedessen zur Aufhebung der Planung führen müssten.

2.1 Soweit die Kläger rügen, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Umgehungsstraße handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staats-, sondern um eine Kreisstraße, fehlt es an einem substanziierten, für die Klassifizierung der Straße wesentlichen Vortrag zur Netzfunktion, insbesondere zur Lage im überörtlichen Netz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG). Insoweit wurde schon die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht das Aufhebungsbegehren.

2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge eines fehlenden Raumordnungsverfahrens. Es liegt keine Bundesstraße vor (§ 1 Nr. 8 Raumordnungsverordnung). Der für Staatsstraßen erforderliche Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht gestellt (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG).

2.3 Der Einwand der fehlenden Planrechtfertigung kann zwar grundsätzlich zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, hier aber schon deshalb nicht, weil die Kläger mit ihren Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind.

Die Kläger haben innerhalb der Einwendungsfrist, die mit Ablauf des 15. Dezember 2005 endete, nicht vorgetragen, dass das Vorhaben nicht erforderlich sei, sondern nur die Trassenwahl infrage gestellt. Von Seiten der Kläger wurde zwar mit Einwendungsschreiben vom 21. November 2005 die geplante Trasse als „in keiner Weise tragbar“ bezeichnet, aber nur im Hinblick darauf, dass sie „nur etwa 300 m verlegt wird und ein Siedlungsgebiet unmittelbar tangiert“. Dass die Kläger damit nicht den Bedarf an einer Umgehungsstraße, sondern nur die Wahl der Trasse infrage stellen wollten, ergibt sich deutlich aus der Schlussbemerkung des Einwendungsschreibens, dass die „Große Trasse“ oberhalb Moos die einzig vernünftige Variante sei, die für den Ort L. eine Verkehrsberuhigung bringe. Daraus lässt sich erkennen, dass die Kläger eine Umgehungsstraße durchaus für „vernünftig“ ansehen, allerdings nicht die gewählte Trassenvariante. Damit wurde jedoch nicht die fehlende Planrechtfertigung, sondern nur die Abwägung hinsichtlich der Trassenwahl angegriffen.

2.4 Auch wegen der naturschutzrechtlichen Einwendungen kommt schon deshalb keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, weil diese Einwendungen präkludiert sind.

Die Kläger haben gegen die ursprüngliche Planung innerhalb der Einwendungsfrist keine Verstöße gegen Naturschutzrecht gerügt. Erst gegen die Tekturplanung, die vor allem die Errichtung der Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B... betraf, haben die Kläger auch naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es bezüglich der von der Änderung unberührt gebliebenen Teile des Plans bei einer einmal eingetretenen Präklusionswirkung verbleibt (BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1/09 - NVwZ-RR 2009, 253). Es wurde von den Klägern nicht dargelegt, dass die von der Tektur betroffenen Teile des Plans gegen zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würden, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (insoweit) rechtfertigen könnten.

2.5 Dass die geltend gemachte Existenzgefährdung des gewerblichen Betriebs, die durch die Einschränkung der Entwicklungsfähigkeit des Betriebs aufgrund der Flächenverluste zu befürchten sei, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, wurde von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits einen Abwägungsfehler verneint, weil für die Erweiterung des Gewerbebetriebs noch eine Fläche von rund 1.300 qm verbleibe, auf der eine angemessene Betriebserweiterung erfolgen könne. Welche über den Flächenverlust hinausgehende „beeinträchtigende Wirkung“ eine Existenzgefährdung begründen soll, wurde von den Klägern nicht näher dargelegt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist schon kein durchgreifender Abwägungsmangel ersichtlich, erst recht keine Rechtfertigung für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

2.6 Das gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen. Dass die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen die Lärmgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Wohnanwesen der Kläger nicht überschreiten, stellen die Kläger selbst nicht infrage. Dem von den Klägern angesprochenen Optimierungsgebot des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird zwar durch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 2 16. BImSchV nicht schon ohne Weiteres genügt. Voraussetzung für eine (weitere) Minderung der Lärmbelastung unterhalb der genannten Grenzwerte ist allerdings, dass eine Lärmvermeidung durch die Wahl einer bestimmten Trasse nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 - VGH n. F. 54, 32/34). Dafür haben die Kläger nichts vorgetragen.

Dass mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte, wurde in keiner Weise dargelegt. Dass eine dem Optimierungsgebot gerecht werdende Variante ausgeschlossen werden kann, haben die Kläger nicht ansatzweise dargetan.

2.7 Wegen der gerügten Trassenwahl hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch - zutreffend - dargelegt, dass der insoweit erhebliche Abwägungsmangel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führe, da eine Behebung der Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheine. Eine ergebnisoffene Trassenwahl könne durchaus zur Auswahl einer anderen Variante führen; es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass nach ordnungsgemäßer Variantenwahl die Entscheidung wiederum zugunsten der Variante 2 oder einer modifizierten Form hiervon (etwa ohne Auffahrtsrampe) unter Wahrung der Identität ausfalle. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger nicht entgegengetreten und haben auch selbst keine Gründe aufgezeigt, die ausnahmsweise zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Das gleiche gilt hinsichtlich der gegen die Planung der Auffahrtsrampe vorgebrachten Einwände.

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Aus der Auffassung der Kläger, bei der Auffahrtsrampe handle es sich um einen neuen verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Ansatz, ergibt sich noch keine besondere Komplexität der Rechtssache. Eine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit kann sich auch nicht aus Abwägungsdefiziten bei der Trassenwahl ergeben, da diese bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat; insofern fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren, zumal damit noch keine Aufhebungsgründe aufgezeigt werden.

4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Die hinsichtlich der Auslegung der Einwendungen der Kläger zur Trassenwahl im Einwendungsverfahren gestellte Rechtsfrage, „ob eine solche laienhafte Einlassung, die ersichtlich auch das Ob der Planung und nicht nur (aber auch) das Wo der Planung betrifft, geeignet ist, die Hürde der materiell-rechtlichen Präklusion zu überwinden“, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Auslegung der jeweiligen Einwendungen im Einzelfall.

5. Dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), haben die Kläger - mit keinem Wort - näher dargelegt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Teilziffer 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - 8 ZB 12.65

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

Raumordnungsverordnung - RoV | § 1 Anwendungsbereich


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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2004 - 12 K 5653/02 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargetan (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, dass die Baulinienpläne vom 3.6.1879 bzw. vom 13.6.1896 als übergeleiteter einfacher Bebauungsplan fortgelten und das Baugrundstück daher bis zu einer Tiefe von 50 m gemessen ab der Baulinie als bebaubar gelte. Darauf komme es jedoch nicht an, weil das geplante Wohngebäude nicht bzw. nur in unwesentlichen Teilen innerhalb der danach überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden solle. Die Kläger greifen diese Feststellung nicht substantiiert an. Sie meinen, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, von welchem Punkt der Baulinie aus gemessen werden müsse und ob es genüge, dass nur ein Teil des Wohngebäudes innerhalb des überbaubaren Bereichs liege; außerdem habe das Gericht „übersehen“, dass die Garagen vollständig innerhalb des überbaubaren Bereiches lägen. Damit deuten sie aber lediglich an, in welcher Richtung noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bestehen könnte, ob ihr Vorhaben nicht doch als innerhalb des überbaubaren Bereichs liegend angesehen werden könnte; sie selbst nehmen hierzu jedoch keine Stellung und behaupten nicht einmal, dass das Vorhaben an dem übergeleiteten Bebauungsplan zu messen sei. Die Darlegung ernstlicher Zweifel verlangt jedoch, dass die entscheidungserhebliche Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 3.12.2001 - 8 S 2385/01 - ,NVwZ-RR 2002, 472). Im Übrigen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts,  bei Gültigkeit des übergeleiteten einfachen Bebauungsplans sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Aussage, das geplante Wohngebäude befinde sich nur zu einem kleinen Teil innerhalb des überbaubaren Bereichs, trifft ausweislich des Lageplans auf die maßgeblichen Baulinien in ihrer ganzen Länge zu. Das Vorhaben lässt sich auch nicht sinnvoll entlang der Grenze des überbaubaren Bereichs teilen, so dass sich eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit seiner innerhalb der 50 m-Grenze liegenden Teile verbietet.
Die Kläger können eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht daraus herleiten, dass sie im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist eine geänderte Planung vorgelegt haben, nach der sich das Vorhaben nunmehr vollständig innerhalb des überbaubaren Bereiches befindet. Zwar kann sich der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch aus einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.3 -, NVwZ 2004, 744); auch stellt die Änderung der Lage des Wohnhauses eine neue Tatsache dar. Allerdings verändern die Kläger damit auch den Klagegrund, so dass diese neue Tatsache nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen. Eine Entscheidung hierüber ist im Zulassungsverfahren jedoch nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung der Berufung dargelegt und in der Sache gegeben ist (im Ergebnis ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 22.1.2003 - 1 ZKO 506/01 -, DVBl. 2003, 879 (Leitsatz); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.1998 - 22 B 2150/98 - ; zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens vgl. Beschluss des Senats vom 22.11.1999 - 8 S 2599/99 -, VBlBW 2000, 148). Davon abgesehen wäre die Klageänderung, der die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.8.2004 bereits widersprochen hat, mangels Sachdienlichkeit auch nicht zulässig. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass infolge der Planänderung der Streitstoff wesentlich verändert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1980 - 4 C 61.77 -, DVBl. 1980, 598), weil nunmehr unter anderem zu prüfen wäre, ob die Baulinien wirksam übergeleitet wurden und noch eine städtebauliche Lenkungsfunktion entfalten.
Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Vorhaben im Außenbereich liege. Denn das Gericht hat alternativ auch geprüft, ob das Vorhaben in Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Es hat dies verneint, weil es als erstes Wohnhaus in zweiter Reihe an der Reudernerstraße nach der überbaubaren Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung abweiche. Mit dieser Feststellung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie tragen lediglich vor, das zu erbauende Haus passe in das Landschaftsbild, sei zur Auffüllung der „Bebauungsblase“ „begrüßenswert“ und entspreche in Größe und Baustil der vorhandenen Bebauung. Damit wird die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts verfehlt.
Die Kläger haben auch nicht hinreichend dargetan, dass das Vorhaben im Außenbereich zulässig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem ausgeführt, das Wohngebäude beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, weil es inmitten eines extensiv als Streuobstwiese genutzten Bereichs errichtet werden solle; außerdem werde es einen bereits eingeleiteten Vorgang ungeordneter Ausuferung der Ortsrandbebauung in diesem Bereich noch verstärken. Diese Annahmen greifen die Kläger nicht substantiiert an. Ihr Einwand, sie wollten die Streuobstwiese nicht verändern, sondern nur „ihr Haus dazwischen stellen“, ist so nicht nachvollziehbar. Weshalb nicht genügend Raum für die Entstehung einer unerwünschten Streusiedlung vorhanden sein sollte, legen die Kläger nicht nachvollziehbar dar. Dies ist nach den vorliegenden Lichtbildern und Lageplänen im Übrigen auch nicht Fall; auch der Zuschnitt der Grundstücke lässt diese Gefahr als durchaus nahe liegend erscheinen.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, sie hätten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil bereits andere Wohngebäude in der „Bebauungsblase“ genehmigt worden seien. Davon abgesehen, dass es keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ gibt, verkennen die Kläger insoweit, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Vergleichbarkeit ausgegangen ist, sondern angenommen hat, dass ihr Vorhaben der Gefahr einer weiteren ungeordneten Ausdehnung der bebauten Ortslage von der Einmündung der Breitäckerstraße in die Reudernerstraße Richtung Nordosten eine neue Qualität gäbe. Diese Annahme trifft im Übrigen auch zu, weil das Vorhaben der Kläger deutlich weiter von der Ortsrandlage abgerückt ist, als die von ihnen genannten Gebäude. Aus diesem Grunde ist das Vorhaben der Kläger auch mit Blick auf den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht mit den bereits genehmigten Bauten vergleichbar, sondern beeinträchtigt diese wesentlich mehr.
Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens ist es ohne Bedeutung, dass das Baugrundstück nach Angabe der Kläger im Grundbuch als „Bauplatz“ eingetragen ist.
Schließlich können die Kläger die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils oder einen Verfahrensmangel nicht darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht keinen Augenschein eingenommen hat. Denn die vorliegenden Lichtbilder und Lagepläne liefern eine hinreichende Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Zudem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.3.2004 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 161 ff. der VG-Akte) nicht die Einnahme eines Augenscheins beantragt, sondern selbst - aussagekräftige - Luftbildaufnahmen des fraglichen Bereichs übergeben.
Der Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 9.9.2004 kann nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der am 29.6.2004 endenden Begründungsfrist eingereicht worden ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Abs. 1 GKG n.F.).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.