Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2018 - 8 S 1294/17

published on 23/01/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2018 - 8 S 1294/17
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgens einer Rückbauanordnung.
Auf einer Fläche, für die durch Bebauungsplan ein „Flächenpflanzgebot“ festgesetzt ist, errichtete die Klägerin eine nicht genehmigte, befestigte Ausstellungsfläche für Pkw. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 02.04.2015 an, die Ausstellungsfläche in diesem Bereich zurückzubauen und wieder in ihren Ursprungszustand (Wiesenfläche) zu versetzen (Ziffer 1); der Rückbau der Hoffläche müsse innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Entscheidung erfolgen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung wurde die Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 500 EUR angedroht (Ziffer 3). Der Bescheid war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch gegeben, der innerhalb eines Monats bei der Stadt R. mit Sitz in ... R. schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann.“ - Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.04.2015 zugestellt.
Mit Bescheid vom 28.07.2015 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR fest. Für den Fall, dass die Rückbauanordnung nicht bis zum 15.09.2015 erfüllt werde, wurde die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000 EUR angedroht.
Die Klägerin legte am 21.08.2015 Widerspruch „gegen das Zwangsgeld“ ein. Mit Schreiben vom 21.10.2015 trug ihr Prozessbevollmächtigter vor, sie habe am 15.04.2015 in einem Gespräch u.a. mit dem Bürgermeister der Beklagten zum Ausdruck gebracht, mit den Entscheidungen (eine weitere Zwangsgeldfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens 8 S 1295/17) nicht einverstanden zu sein; hilfsweise beantragte der Bevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 14.01.2016 legte er schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 ein und rügte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Des Weiteren trug er vor, die Klägerin gehe davon aus, bereits bei einem persönlichen Gespräch am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben.
Das Regierungspräsidium Tübingen hatte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 unter Verweis auf die Bestandskraft der Verfügung vom 02.04.2015 zurückgewiesen.
Auf die am 22.01.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.01.2017 - 9 K 206/16 - den Bescheid vom 28.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 aufgehoben. Die Grundverfügung sei nicht unanfechtbar geworden, da die Rechtsbehelfsbelehrung keine Angabe zum Beginn der Widerspruchsfrist enthalten habe und daher unrichtig sei, so dass der Widerspruch noch innerhalb eines Jahres habe eingelegt werden können. Hinsichtlich der Grundverfügung sei auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen. Für eine Rückbauverfügung sei ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht gesetzlich vorgesehen, ein Sofortvollzug sei nicht angeordnet worden.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 07.06.2017 - 8 S 361/17 - die Berufung zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Berufungsbegründung und -erwiderung setzen sich mit den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung auseinander.
13 
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten sowie die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Die Festsetzung des Zwangsgelds findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG). Es war schriftlich, unter Bestimmung einer angemessenen Frist und in bestimmter Höhe angedroht worden (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 LVwVG). Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nach § 19 Abs. 4 LVwVG ebenfalls gerechtfertigt.
18 
Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG war erfüllt. Zwar liegt kein Fall des § 2 Nr. 2 LVwVG vor, da bei einer Rückbauverfügung nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei - hier nicht erfolgter - Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.03.2013 -8 S 159/13 - juris, und 29.09.2016 - 8 S 1408/16 -). Der Bescheid vom 02.04.2015 war jedoch unanfechtbar geworden (§ 2 Nr. 1 LVwVG).
19 
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 14.01.2016 wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 eingelegt. Soweit sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, bereits in einem Gespräch am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben, entspräche dieser nicht den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über die sie auch belehrt worden war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2, § 60 VwGO sind daher auch nicht ersichtlich. Im Klageverfahren hat sich die Klägerin nicht mehr auf einen mündlich eingelegten Widerspruch berufen.
20 
Die dem Bescheid vom 02.04.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass die Widerspruchsfrist am 04.05.2015 - einem Montag - endete und keine Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO lief. Einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist - als der zwischen den Beteiligten allein streitigen Anforderung - bedurfte es dafür nicht.
21 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG in der seit 27.05.2015 geltenden Fassung). Ob zu der Belehrung über „die einzuhaltende Frist“ auch eine Belehrung über ihren Beginn gehört, ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in der Literatur umstritten (bejahend etwa Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, § 58 Rn. 39 m.w.N.; verneinend etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 58 Rn. 10 f.; vgl. zu § 37 VwVfG Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 189; jeweils m.w.N.). Der Bundesfinanzhof bejaht ein solches Erfordernis für die entsprechenden Vorschriften in der Finanzgerichtsordnung und der Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 FGO und § 356 Abs. 1 AO; vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006 - X R 18/05 -, juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13 -, juris, Rn. 15 f.). Ebenso dürfte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verstehen sein. Im Urteil vom 09.04.2014 (- B 14 AS 46/13 R -, juris) führt es aus, dass der Begriff der Bekanntgabe als den Fristlauf auslösendes Ereignis auch im Falle einer Zustellung genau genug sei (Rn. 19 ff.), aber auch allgemein, dass „über den Beginn der Klagefrist ... als weitere Voraussetzung für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung belehrt“ worden sei (Rn. 18). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sogar zu § 58 Abs. 1 VwGO, dessen Maßgaben für eine Rechtbehelfsbelehrung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG gleichermaßen gälten, die Auffassung vertreten, die Vorschrift erfordere „nach allgemeiner Rechtsansicht... einen allgemeinen und abstrakten Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist“; ihre konkrete Berechnung bleibe der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen (BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014 - EnVR 22/13 und 24/13 -, jeweils juris, Rn. 20). Die zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis, dass die Frist mit Zustellung beginne.
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat soweit ersichtlich erstmals mit Urteilen vom 08.12.1961 (- VII C 20.61 -,NJW 1962, 1218 sowie - VII C 72.61 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2) zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, „eine Rechtsmittelbelehrung (ist) nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält“ (NJW 1962, S. 1219), wenngleich entscheidungstragend nicht die Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsordnung, sondern zum Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz waren.
23 
Auch weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Aussage, dass es einer Belehrung über den Beginn der (Klage- oder Widerspruchs)Frist nicht bedürfe (Urteile vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris, Rn. 16; vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900; vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 [509]). Zwar lässt sich den Urteilen von 1983 und 1990 entnehmen, dass die Belehrungen die Hinweise „nach Zustellung“ bzw. „nach Bekanntgabe“ enthielten. Gleichwohl sind die Aussagen allgemein gehalten. In dem - vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs als Beleg angeführten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 ist ausdrücklich die Rede von dem „gesetzlich nicht vorgeschriebene(n) Zusatz, die ‚Bekanntgabe‘ des Widerspruchsbescheides setze die Klagefrist in Lauf“, bevor ausgeführt wird, dass der Ausdruck „Bekanntgabe“ auch bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde weder unrichtig noch irreführend sei. Die beiden früheren Urteile enthalten zunächst eine allgemeine Aussage zur fehlenden Erforderlichkeit, über den Fristbeginn zu belehren, bevor jeweils die Ergänzung folgt „auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG“ bestimmt. Da die Bezugnahme auf die Zustellungsfiktion nur „nachgeschoben“ wird, entnimmt der Senat den Entscheidungen - anders als das Verwaltungsgericht - auch keine Bedeutung dahingehend, nur eine taggenaue Belehrung sei nicht erforderlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt es in einer späteren Entscheidung für entschieden, dass es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedürfe (Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 -, juris, Rn. 3). Dabei hat es wiederum nicht darauf abgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig nur die Frage nach der Richtigkeit des Zusatzes „nach der Bekanntgabe“ aufgeworfen hatte.
24 
Zwar ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wenig überzeugend, wonach es „notwendig“ (Hervorhebung nur hier) sei, „daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht“ (Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 -, NJW 1962, 1218 [1219]). Soweit als Begründung angeführt wird, es könne nicht über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung oder den Begriff der Kenntnisnahme belehrt werden, ergibt sich daraus nicht, warum nicht eine allgemeine Belehrung über den Fristbeginn erforderlich sein sollte. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO erscheint hinreichend offen und lässt es zu, den Ausdruck „einzuhaltende Frist“ nicht auf ihre Dauer zu reduzieren.
25 
Eine systematische Auslegung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Ausdruck „einzuhaltende Frist“ verweise auf die jeweilige Bezugsnorm, lässt dies zwar die Auslegung zu, neben der konkreten Dauer der Frist müsse auch der in den jeweiligen Normen genannte Beginn in § 58 Abs. 1 VwGO „inkorporiert“ werden. Ebenso möglich ist jedoch die Auslegung, dass gerade wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte für den Fristbeginn (vgl. nur § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Bekanntgabe - und § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Zustellung -) die erforderliche Belehrung keine Angabe dazu enthalten, sondern nur die Fristlänge angeben muss.
26 
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darin besteht, allen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und den Beteiligten „jede eigene Überlegung“ zu ersparen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - IV C 40.70 -, NJW 1972, 1435). Ein weiteres Verständnis ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr gebietet die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur, „wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können“ (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 [108] = juris, Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 69). Die konkrete Berechnung des Laufs einer Anfechtungsfrist kann der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben (bereits BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 118/71 -, BVerfGE 31, 388 = juris, Rn. 10). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 58 Abs. 1 VwGO ein weitergehendes Verständnis zugrunde liegt; insbesondere lässt sich soweit ersichtlich der Gesetzgebungsgeschichte nichts dergleichen entnehmen (vgl. § 61 Abs. 2 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 15.04.1953 und die Begründung dazu in BT-Drs. I/4278, S. 39). Es genügt daher, wenn einem Beteiligten hinsichtlich der Frist der richtige Weg vorgezeichnet wird (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, a.a.O., Rn. 69 sowie den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ vom 15.08.2012, in dem nur von einer „Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug“ die Rede ist, BT-Drs. 17/10490, S. 1).
27 
Auch wird eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne einen Hinweis auf den Beginn der Frist weder irreführend noch handelt es um eine eigenständige Anforderung, mit der ein Rechtsunkundiger ohne entsprechende Belehrung nicht rechnen muss (vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 07.11.2014 - 2 B 45.14 -, juris, Rn. 10, wonach selbst Belehrungen über die Form oder einen Vertretungszwang nicht erforderlich seien). Vielmehr gehört denknotwendig zu einer Frist von einem Monat, auf die in dem Bescheid vom 02.04.2015 hingewiesen wurde, auch ein Beginn, ab dem gerechnet wird. Ist ein Beteiligter insoweit im Unklaren, kann ihm daher auch zugemutet werden, nachzufragen, ohne dass er sich ins Blaue hinein nach möglichen Anforderungen erkundigen müsste und das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung sinnentleert würde. Dies gilt umso mehr, als im Falle einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde wie hier kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Frist jedenfalls nicht vor dem auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkten Datum beginnt.
28 
Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere kommt es nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.04.2015 als der zu vollstreckenden Grundverfügung an (Senatsbeschluss vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, NVwZ-RR 2016, 557 [558] = juris, Rn. 11).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die hier vertretene Auffassung zu den Anforderungen einer Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (noch offen gelassen im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 07.06.2017). Diese hat sich jedoch noch nicht mit der (neueren) Rechtsprechung von Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof auseinandersetzen können. Dazu bietet dieses Verfahren Gelegenheit.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Die Festsetzung des Zwangsgelds findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG). Es war schriftlich, unter Bestimmung einer angemessenen Frist und in bestimmter Höhe angedroht worden (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 LVwVG). Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nach § 19 Abs. 4 LVwVG ebenfalls gerechtfertigt.
18 
Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG war erfüllt. Zwar liegt kein Fall des § 2 Nr. 2 LVwVG vor, da bei einer Rückbauverfügung nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei - hier nicht erfolgter - Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.03.2013 -8 S 159/13 - juris, und 29.09.2016 - 8 S 1408/16 -). Der Bescheid vom 02.04.2015 war jedoch unanfechtbar geworden (§ 2 Nr. 1 LVwVG).
19 
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 14.01.2016 wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 eingelegt. Soweit sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, bereits in einem Gespräch am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben, entspräche dieser nicht den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über die sie auch belehrt worden war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2, § 60 VwGO sind daher auch nicht ersichtlich. Im Klageverfahren hat sich die Klägerin nicht mehr auf einen mündlich eingelegten Widerspruch berufen.
20 
Die dem Bescheid vom 02.04.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass die Widerspruchsfrist am 04.05.2015 - einem Montag - endete und keine Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO lief. Einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist - als der zwischen den Beteiligten allein streitigen Anforderung - bedurfte es dafür nicht.
21 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG in der seit 27.05.2015 geltenden Fassung). Ob zu der Belehrung über „die einzuhaltende Frist“ auch eine Belehrung über ihren Beginn gehört, ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in der Literatur umstritten (bejahend etwa Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, § 58 Rn. 39 m.w.N.; verneinend etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 58 Rn. 10 f.; vgl. zu § 37 VwVfG Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 189; jeweils m.w.N.). Der Bundesfinanzhof bejaht ein solches Erfordernis für die entsprechenden Vorschriften in der Finanzgerichtsordnung und der Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 FGO und § 356 Abs. 1 AO; vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006 - X R 18/05 -, juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13 -, juris, Rn. 15 f.). Ebenso dürfte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verstehen sein. Im Urteil vom 09.04.2014 (- B 14 AS 46/13 R -, juris) führt es aus, dass der Begriff der Bekanntgabe als den Fristlauf auslösendes Ereignis auch im Falle einer Zustellung genau genug sei (Rn. 19 ff.), aber auch allgemein, dass „über den Beginn der Klagefrist ... als weitere Voraussetzung für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung belehrt“ worden sei (Rn. 18). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sogar zu § 58 Abs. 1 VwGO, dessen Maßgaben für eine Rechtbehelfsbelehrung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG gleichermaßen gälten, die Auffassung vertreten, die Vorschrift erfordere „nach allgemeiner Rechtsansicht... einen allgemeinen und abstrakten Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist“; ihre konkrete Berechnung bleibe der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen (BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014 - EnVR 22/13 und 24/13 -, jeweils juris, Rn. 20). Die zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis, dass die Frist mit Zustellung beginne.
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat soweit ersichtlich erstmals mit Urteilen vom 08.12.1961 (- VII C 20.61 -,NJW 1962, 1218 sowie - VII C 72.61 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2) zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, „eine Rechtsmittelbelehrung (ist) nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält“ (NJW 1962, S. 1219), wenngleich entscheidungstragend nicht die Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsordnung, sondern zum Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz waren.
23 
Auch weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Aussage, dass es einer Belehrung über den Beginn der (Klage- oder Widerspruchs)Frist nicht bedürfe (Urteile vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris, Rn. 16; vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900; vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 [509]). Zwar lässt sich den Urteilen von 1983 und 1990 entnehmen, dass die Belehrungen die Hinweise „nach Zustellung“ bzw. „nach Bekanntgabe“ enthielten. Gleichwohl sind die Aussagen allgemein gehalten. In dem - vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs als Beleg angeführten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 ist ausdrücklich die Rede von dem „gesetzlich nicht vorgeschriebene(n) Zusatz, die ‚Bekanntgabe‘ des Widerspruchsbescheides setze die Klagefrist in Lauf“, bevor ausgeführt wird, dass der Ausdruck „Bekanntgabe“ auch bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde weder unrichtig noch irreführend sei. Die beiden früheren Urteile enthalten zunächst eine allgemeine Aussage zur fehlenden Erforderlichkeit, über den Fristbeginn zu belehren, bevor jeweils die Ergänzung folgt „auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG“ bestimmt. Da die Bezugnahme auf die Zustellungsfiktion nur „nachgeschoben“ wird, entnimmt der Senat den Entscheidungen - anders als das Verwaltungsgericht - auch keine Bedeutung dahingehend, nur eine taggenaue Belehrung sei nicht erforderlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt es in einer späteren Entscheidung für entschieden, dass es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedürfe (Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 -, juris, Rn. 3). Dabei hat es wiederum nicht darauf abgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig nur die Frage nach der Richtigkeit des Zusatzes „nach der Bekanntgabe“ aufgeworfen hatte.
24 
Zwar ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wenig überzeugend, wonach es „notwendig“ (Hervorhebung nur hier) sei, „daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht“ (Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 -, NJW 1962, 1218 [1219]). Soweit als Begründung angeführt wird, es könne nicht über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung oder den Begriff der Kenntnisnahme belehrt werden, ergibt sich daraus nicht, warum nicht eine allgemeine Belehrung über den Fristbeginn erforderlich sein sollte. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO erscheint hinreichend offen und lässt es zu, den Ausdruck „einzuhaltende Frist“ nicht auf ihre Dauer zu reduzieren.
25 
Eine systematische Auslegung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Ausdruck „einzuhaltende Frist“ verweise auf die jeweilige Bezugsnorm, lässt dies zwar die Auslegung zu, neben der konkreten Dauer der Frist müsse auch der in den jeweiligen Normen genannte Beginn in § 58 Abs. 1 VwGO „inkorporiert“ werden. Ebenso möglich ist jedoch die Auslegung, dass gerade wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte für den Fristbeginn (vgl. nur § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Bekanntgabe - und § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Zustellung -) die erforderliche Belehrung keine Angabe dazu enthalten, sondern nur die Fristlänge angeben muss.
26 
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darin besteht, allen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und den Beteiligten „jede eigene Überlegung“ zu ersparen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - IV C 40.70 -, NJW 1972, 1435). Ein weiteres Verständnis ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr gebietet die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur, „wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können“ (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 [108] = juris, Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 69). Die konkrete Berechnung des Laufs einer Anfechtungsfrist kann der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben (bereits BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 118/71 -, BVerfGE 31, 388 = juris, Rn. 10). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 58 Abs. 1 VwGO ein weitergehendes Verständnis zugrunde liegt; insbesondere lässt sich soweit ersichtlich der Gesetzgebungsgeschichte nichts dergleichen entnehmen (vgl. § 61 Abs. 2 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 15.04.1953 und die Begründung dazu in BT-Drs. I/4278, S. 39). Es genügt daher, wenn einem Beteiligten hinsichtlich der Frist der richtige Weg vorgezeichnet wird (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, a.a.O., Rn. 69 sowie den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ vom 15.08.2012, in dem nur von einer „Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug“ die Rede ist, BT-Drs. 17/10490, S. 1).
27 
Auch wird eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne einen Hinweis auf den Beginn der Frist weder irreführend noch handelt es um eine eigenständige Anforderung, mit der ein Rechtsunkundiger ohne entsprechende Belehrung nicht rechnen muss (vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 07.11.2014 - 2 B 45.14 -, juris, Rn. 10, wonach selbst Belehrungen über die Form oder einen Vertretungszwang nicht erforderlich seien). Vielmehr gehört denknotwendig zu einer Frist von einem Monat, auf die in dem Bescheid vom 02.04.2015 hingewiesen wurde, auch ein Beginn, ab dem gerechnet wird. Ist ein Beteiligter insoweit im Unklaren, kann ihm daher auch zugemutet werden, nachzufragen, ohne dass er sich ins Blaue hinein nach möglichen Anforderungen erkundigen müsste und das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung sinnentleert würde. Dies gilt umso mehr, als im Falle einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde wie hier kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Frist jedenfalls nicht vor dem auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkten Datum beginnt.
28 
Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere kommt es nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.04.2015 als der zu vollstreckenden Grundverfügung an (Senatsbeschluss vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, NVwZ-RR 2016, 557 [558] = juris, Rn. 11).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die hier vertretene Auffassung zu den Anforderungen einer Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (noch offen gelassen im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 07.06.2017). Diese hat sich jedoch noch nicht mit der (neueren) Rechtsprechung von Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof auseinandersetzen können. Dazu bietet dieses Verfahren Gelegenheit.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 22/13 vom 21. Januar 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Öffentliche Bekanntmachung EnWG § 73 Abs. 1a Zu den Anforderungen an eine die Zustellung
published on 20/01/2017 00:00

Tenor Der Bescheid der Stadt R. vom 28.07.2015, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2015, Az. ..., wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich
published on 28/04/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2013  8 K 2388/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 09/04/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2013 - L 3 AS 639/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.