Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Jan. 2017 - 9 K 206/16

published on 20/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Jan. 2017 - 9 K 206/16
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Tenor

Der Bescheid der Stadt R. vom 28.07.2015, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2015, Az. ..., wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Autohaus betreibt. Östlich des Grundstücks verläuft eine Landesstraße. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S. …“. Für den gesamten östlichen Grundstücksstreifen, der parallel zu der Landesstraße verläuft, besteht ein Pflanzgebot. Dem zum Trotz errichtete die Klägerin eine befestigte Ausstellungsfläche innerhalb der für die Bepflanzung festgesetzten Fläche. Für die Errichtung wurde keine Befreiung beantragt. Im April 2014 stellte der Baukontrolleur die Arbeiten an der Ausstellungsfläche mündlich ein.
Daraufhin ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2015 an, die unerlaubt angelegte befestigte Ausstellungsfläche im Pflanzgebot zurückzubauen und wieder in ihren Ursprungszustand (Wiesenfläche) zu versetzen (Ziffer 1) sowie den Rückbau der Hoffläche innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Entscheidung durchzuführen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung wurde die Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 500,- EUR in Aussicht gestellt und das Zwangsgeld angedroht. Der Bescheid war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch gegeben, der innerhalb eines Monats bei der Stadt R. mit Sitz in ... R. schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann.“
Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 04.04.2015 zugestellt. Die Klägerin ging zunächst davon aus, hiergegen am 15.04.2015 wirksam mündlich Widerspruch eingelegt zu haben. Mit Schreiben vom 21.10.2015 beantragte sie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 15.01.2016 legte sie schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 ein.
Am 15.07.2015 wurde festgestellt, dass die Anordnung aus dem Bescheid vom 02.04.2015 noch nicht bzw. noch nicht vollständig erfüllt war.
Daraufhin wurde in dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.07.2015 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- EUR festgesetzt. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung bis zum 15.09.2015 wurde die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- EUR in Aussicht gestellt und dieses Zwangsgelds angedroht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 22.12.2015 zurück. Der den Rückbau anordnende Bescheid vom 02.04.2015 sei bestandskräftig geworden und stelle somit die unanfechtbar gewordene Grundverfügung im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG dar. Diese Grundverfügung sei auch rechtmäßig ergangen, da die Errichtung der Ausstellungsfläche formell illegal und nicht genehmigungsfähig sei. Die für die Festsetzung erforderliche Androhung des Zwangsgeldes sei im Bescheid vom 02.04.2015 erfolgt. Die in der Androhung gesetzte Frist sei erfolglos verstrichen und die Festsetzung des Zwangsgeldes entspreche der Androhung.
Die Klägerin hat am 22.01.2016 Klage erhoben. Die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 28.07.2015 sei rechtswidrig, da nach § 2 LVwVG nur Verwaltungsakte vollstreckt werden könnten, die entweder unanfechtbar geworden seien oder bezüglich derer die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfalle. Die Grundverfügung vom 02.04.2015 sei jedoch nicht unanfechtbar geworden, da die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich nicht ausreichend sei, um die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO auszulösen. Es fehle der Hinweis darauf, wann die in der Belehrung genannte Monatsfrist zu laufen beginne. Da die Rechtsbehelfsbelehrung daher fehlerhaft sei, habe die Klägerin nach § 58 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen, was am 15.01.2016 geschehen sei. Gründe dafür, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung vom 02.04.2015 entfallen sei, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Stadt R. vom 28.07.2015, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2015, Az. ... aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verweist auf die Widerspruchsbegründung.
15 
Die Beklagte hat am 11.01.2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Klägerin hat sich am 18.01.2017 ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
16 
Auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 war nicht unanfechtbar geworden.
20 
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG).
21 
Vorliegend ist weder die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 unanfechtbar geworden (dazu 1.), noch ist bezüglich dieser Grundverfügung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen (dazu 2.).
22 
1. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 ist nicht im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG unanfechtbar geworden, da die ihr beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, die Einlegung des Widerspruchs somit innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich war (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) und die Klägerin den Widerspruch am 15.01.2016 eingelegt hat.
23 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO, der nach § 70 Abs. 2 VwGO für den Widerspruch entsprechend gilt, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
24 
Vorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 unrichtig erteilt worden. Zwar enthält sie die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben über den Rechtsbehelf des Widerspruchs, die Verwaltungsbehörde, bei der Rechtsbehelf anzubringen ist, in Gestalt der Stadt R. und deren Sitz in ... R..
25 
Bezüglich der „einzuhaltenden Frist“ im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist sie jedoch unvollständig und damit unrichtig. Denn sie belehrt nur darüber, dass der Widerspruch „innerhalb eines Monats“ einzulegen sei, macht jedoch keinerlei weitere Angaben zum Beginn dieser Frist.
26 
Ob ein Hinweis auf den Fristbeginn notwendig ist, ist allerdings strittig. Dafür sprechen könnten mehrere Aspekte der Gesetzesinterpretation. Indem der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO lapidar von der „einzuhaltenden Frist“ spricht, scheint er sich mit der bloßen Angabe der entsprechenden Zeitspanne zu begnügen. Systematisch verweist die „einzuhaltende“ Frist jedoch auf die jeweilige Bezugsnorm, die die Frist bestimmt, vorliegend § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch „innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“, zu erheben ist. Die Tatsache, dass - hiervon im Wortlaut abweichend - § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klageerhebung „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ verlangt, kann als Erklärung dafür dienen, dass der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, der für beide Fälle gilt, gerade deshalb kurz und abstrakt gefasst wurde, weil er so alle seine Anwendungsfälle abzudecken vermochte, ohne damit aber zugleich eine Aussage darüber treffen zu wollen, ob die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung eine ihrer jeweiligen Bezugsnorm entsprechende Präzisierung hinsichtlich des Fristbeginns vornehmen sollte. Dafür, dass eine entsprechende Präzisierung erforderlich ist, spricht insbesondere die teleologische Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO. Denn Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist es, zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5). Ziel der Rechtsmittelbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger der Entscheidung über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten. Wie sich aus der Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf ein Jahr schließen lässt, sollen durch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht zuletzt Fristversäumnisse verhindert werden. Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweise müssen daher gerade auch insofern dem Informationsbedürfnis des Empfängers Rechnung tragen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 06.12.1996 - 13 RJ 19/96 -, BSGE 79, 293 zu dem mit der hier relevanten Passage des § 58 Abs. 1 VwGO identischen Wortlaut des § 66 SGG).
27 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Frage, ob hinsichtlich des Fristbeginns belehrt werden muss, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar geurteilt, dass § 58 Abs. 1 VwGO eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist nicht verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70/88 -, NJW 1991, 508). Doch betraf dies einen Fall, in dem der Rechtsbehelfsbelehrung der Zusatz „nach Bekanntgabe“ als Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns beigegeben war. Die dort in Anspruch genommene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris; zitiert von Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900) besagte, dass es einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist nicht bedürfe, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimme. Der Bezug auf die Zustellungsfiktion deutet jedoch darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn es hier vom Fristbeginn spricht, auf den konkreten, taggenauen Beginn bezieht, der sich im Fall der postalischen Zusendung oder der Zustellung des Verwaltungsakts rein praktisch nicht präzise bestimmen lässt und sich daher auch nicht als Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung eignet. Weiterführend für die vorliegenden Fallkonstellation erscheint daher der Ansatz der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die zu § 356 Abs. 1 AO, wonach unter anderem - ebenso wie nach § 58 Abs. 1 VwGO - über die „einzuhaltende Frist“ zu belehren ist, entschieden hat, dass zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist zwar auch eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn gehöre. Er müsse - dem Normzweck gemäß - in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu sei es jedoch nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sei. Es genüge vielmehr, dass dem Adressaten des Bescheids eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzeswortlauts über die Anfechtungsfrist gegeben werde (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.1990 - V R 19/85 -, juris; Urteil vom 20.02.2001 - IX R 48/98 -, NVwZ 2001, 960).
28 
In der Literatur wird zum einen vertreten, dass sich aus der Belehrung der Beginn der Frist entnehmen lassen müsse, da erst diese Angabe die erforderliche Berechnung ermögliche (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL, Juni 2016, § 58 Rn. 39; so auch Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 8). Nach anderer Ansicht muss über den Beginn der Frist nicht belehrt werden (von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 58 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 11 und Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 58 Rn. 6), wobei die Vertreter der letztgenannten Meinung meist auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 (8 C 70/88, NJW 1991, 508) verweisen.
29 
Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich der „einzuhaltenden Frist“ der Argumentation der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und somit zu fordern, dass zwar nicht das konkrete Datum des Beginns des Fristlaufs im Einzelfall mitzuteilen ist, die Belehrung aber einen Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns im abstrakten Sinne („nach Bekanntgabe“, „nach Zustellung“) enthält, so dass der Betroffene den genauen Fristablauf zu bestimmen vermag. Denn allein dies entspricht dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO, die es ermöglichen soll, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten und zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht. Genau dies hätte aber im vorliegenden Fall geschehen können. Denn durch den fehlenden Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns konnte die Klägerin Gefahr laufen, die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu versäumen, weil für den Fristbeginn aus ihrer Sicht das Datum des Bescheids (02.04.2015), aber auch das Datum der Zustellung (04.04.2015) in Betracht kommen, die Frist also entsprechend am 02.05.2015 oder 04.05.2015 ablaufen konnte. Würde die Klägerin unter diesen Umständen das Datum des Bescheids (02.04.2015) für maßgeblich halten, könnte sie des Widerspruchs verlustig gehen, wenn sie sich am 03.05.2015 entschließt, den Widerspruch einzulegen, hiervon dann aber absieht, weil sie davon ausgeht, dass die Monatsfrist bereits verstrichen sei.
30 
Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch gegen die Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht gemäß § 70 Abs 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes erhoben hat. Denn nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188; Beschluss vom 25.04.2000 - 7 B 198/99 -, juris). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188).
31 
Aufgrund der demnach unrichtigen Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung lief die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB nach Zustellung der Grundverfügung am 04.04.2015 am 05.04.2015 zu laufen begann und gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 04.04.2016 ablief. Der am 15.01.2016 eingelegte Widerspruch erfolgte somit rechtzeitig. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 wurde somit nicht unanfechtbar im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG.
32 
2. Bezüglich der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 ist auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen. Hinsichtlich der in dem Bescheid in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage für den Rückbau, nämlich § 65 LBO, ist anders als etwa bezüglich der Baueinstellung (dort § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO) nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die somit erforderliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in der Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht erfolgt.
33 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 war nicht unanfechtbar geworden.
20 
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG).
21 
Vorliegend ist weder die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 unanfechtbar geworden (dazu 1.), noch ist bezüglich dieser Grundverfügung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen (dazu 2.).
22 
1. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 ist nicht im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG unanfechtbar geworden, da die ihr beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, die Einlegung des Widerspruchs somit innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich war (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) und die Klägerin den Widerspruch am 15.01.2016 eingelegt hat.
23 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO, der nach § 70 Abs. 2 VwGO für den Widerspruch entsprechend gilt, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
24 
Vorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 unrichtig erteilt worden. Zwar enthält sie die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben über den Rechtsbehelf des Widerspruchs, die Verwaltungsbehörde, bei der Rechtsbehelf anzubringen ist, in Gestalt der Stadt R. und deren Sitz in ... R..
25 
Bezüglich der „einzuhaltenden Frist“ im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist sie jedoch unvollständig und damit unrichtig. Denn sie belehrt nur darüber, dass der Widerspruch „innerhalb eines Monats“ einzulegen sei, macht jedoch keinerlei weitere Angaben zum Beginn dieser Frist.
26 
Ob ein Hinweis auf den Fristbeginn notwendig ist, ist allerdings strittig. Dafür sprechen könnten mehrere Aspekte der Gesetzesinterpretation. Indem der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO lapidar von der „einzuhaltenden Frist“ spricht, scheint er sich mit der bloßen Angabe der entsprechenden Zeitspanne zu begnügen. Systematisch verweist die „einzuhaltende“ Frist jedoch auf die jeweilige Bezugsnorm, die die Frist bestimmt, vorliegend § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch „innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“, zu erheben ist. Die Tatsache, dass - hiervon im Wortlaut abweichend - § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klageerhebung „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ verlangt, kann als Erklärung dafür dienen, dass der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, der für beide Fälle gilt, gerade deshalb kurz und abstrakt gefasst wurde, weil er so alle seine Anwendungsfälle abzudecken vermochte, ohne damit aber zugleich eine Aussage darüber treffen zu wollen, ob die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung eine ihrer jeweiligen Bezugsnorm entsprechende Präzisierung hinsichtlich des Fristbeginns vornehmen sollte. Dafür, dass eine entsprechende Präzisierung erforderlich ist, spricht insbesondere die teleologische Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO. Denn Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist es, zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5). Ziel der Rechtsmittelbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger der Entscheidung über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten. Wie sich aus der Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf ein Jahr schließen lässt, sollen durch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht zuletzt Fristversäumnisse verhindert werden. Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweise müssen daher gerade auch insofern dem Informationsbedürfnis des Empfängers Rechnung tragen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 06.12.1996 - 13 RJ 19/96 -, BSGE 79, 293 zu dem mit der hier relevanten Passage des § 58 Abs. 1 VwGO identischen Wortlaut des § 66 SGG).
27 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Frage, ob hinsichtlich des Fristbeginns belehrt werden muss, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar geurteilt, dass § 58 Abs. 1 VwGO eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist nicht verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70/88 -, NJW 1991, 508). Doch betraf dies einen Fall, in dem der Rechtsbehelfsbelehrung der Zusatz „nach Bekanntgabe“ als Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns beigegeben war. Die dort in Anspruch genommene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris; zitiert von Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900) besagte, dass es einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist nicht bedürfe, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimme. Der Bezug auf die Zustellungsfiktion deutet jedoch darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn es hier vom Fristbeginn spricht, auf den konkreten, taggenauen Beginn bezieht, der sich im Fall der postalischen Zusendung oder der Zustellung des Verwaltungsakts rein praktisch nicht präzise bestimmen lässt und sich daher auch nicht als Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung eignet. Weiterführend für die vorliegenden Fallkonstellation erscheint daher der Ansatz der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die zu § 356 Abs. 1 AO, wonach unter anderem - ebenso wie nach § 58 Abs. 1 VwGO - über die „einzuhaltende Frist“ zu belehren ist, entschieden hat, dass zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist zwar auch eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn gehöre. Er müsse - dem Normzweck gemäß - in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu sei es jedoch nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sei. Es genüge vielmehr, dass dem Adressaten des Bescheids eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzeswortlauts über die Anfechtungsfrist gegeben werde (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.1990 - V R 19/85 -, juris; Urteil vom 20.02.2001 - IX R 48/98 -, NVwZ 2001, 960).
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In der Literatur wird zum einen vertreten, dass sich aus der Belehrung der Beginn der Frist entnehmen lassen müsse, da erst diese Angabe die erforderliche Berechnung ermögliche (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL, Juni 2016, § 58 Rn. 39; so auch Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 8). Nach anderer Ansicht muss über den Beginn der Frist nicht belehrt werden (von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 58 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 11 und Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 58 Rn. 6), wobei die Vertreter der letztgenannten Meinung meist auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 (8 C 70/88, NJW 1991, 508) verweisen.
29 
Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich der „einzuhaltenden Frist“ der Argumentation der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und somit zu fordern, dass zwar nicht das konkrete Datum des Beginns des Fristlaufs im Einzelfall mitzuteilen ist, die Belehrung aber einen Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns im abstrakten Sinne („nach Bekanntgabe“, „nach Zustellung“) enthält, so dass der Betroffene den genauen Fristablauf zu bestimmen vermag. Denn allein dies entspricht dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO, die es ermöglichen soll, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten und zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht. Genau dies hätte aber im vorliegenden Fall geschehen können. Denn durch den fehlenden Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns konnte die Klägerin Gefahr laufen, die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu versäumen, weil für den Fristbeginn aus ihrer Sicht das Datum des Bescheids (02.04.2015), aber auch das Datum der Zustellung (04.04.2015) in Betracht kommen, die Frist also entsprechend am 02.05.2015 oder 04.05.2015 ablaufen konnte. Würde die Klägerin unter diesen Umständen das Datum des Bescheids (02.04.2015) für maßgeblich halten, könnte sie des Widerspruchs verlustig gehen, wenn sie sich am 03.05.2015 entschließt, den Widerspruch einzulegen, hiervon dann aber absieht, weil sie davon ausgeht, dass die Monatsfrist bereits verstrichen sei.
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Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch gegen die Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht gemäß § 70 Abs 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes erhoben hat. Denn nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188; Beschluss vom 25.04.2000 - 7 B 198/99 -, juris). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188).
31 
Aufgrund der demnach unrichtigen Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung lief die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB nach Zustellung der Grundverfügung am 04.04.2015 am 05.04.2015 zu laufen begann und gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 04.04.2016 ablief. Der am 15.01.2016 eingelegte Widerspruch erfolgte somit rechtzeitig. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 wurde somit nicht unanfechtbar im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG.
32 
2. Bezüglich der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 ist auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen. Hinsichtlich der in dem Bescheid in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage für den Rückbau, nämlich § 65 LBO, ist anders als etwa bezüglich der Baueinstellung (dort § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO) nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die somit erforderliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in der Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht erfolgt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/01/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1
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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.