Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2014 - 8 S 1071/13

published on 08/07/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2014 - 8 S 1071/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 5948/11 im Gemeindegebiet der Beklagten (K-Straße ...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, das ursprünglich zu einem industriell genutzten Fabrikgelände gehörte.
Mit verschiedenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1996 genehmigte die Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Fabrikhalle in ein Tanzlokal mit 75 Stellplätzen, die Nutzungsänderung eines weiteren Teils der Halle in eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft mit 17 Stellplätzen, den Einbau einer Speisegaststätte mit Tanzlokal im 1. Obergeschoss; den Einbau eines Cafés mit Tanzlokal und einer Gaststätte im 2. OG einschließlich der Herstellung von 84 Stellplätzen und daran anschließend die „Nutzungsänderung OG und DG des bestehenden Gebäudes in eine Erlebnisgastronomie“. Die damalige Eigentümerin angrenzender Grundstücke übernahm zugunsten des Baugrundstücks mit Erklärungen vom 04.10.1995 und 06.12.1995 die Baulast zur Sicherung weiterer notwendiger Stellplätze für das Vorhaben zulasten ihrer Grundstücke
Am 18.03.2004 genehmigte die Beklagte der W-GmbH den Um- und Ausbau und die Renovierung des Gebäudes in allen drei Geschossen zur Diskothek „das J“. Die Bauherrin bezeichnete das Vorhaben in den eingereichten Bauvorlagen als „Ausbau und Renovierung der bestehenden Discotheken und einer Gaststätte: Abbruch und Neubau einer Trennwand, Herstellen zweier Türdurchbrüche, Einbau neuer Treppen- und Podestanlagen; Komplettrenovierung der Wand-, Decken- und Bodenflächen“. Der Baugenehmigung vom 18.03.2004 waren 33 „Nebenbestimmungen der Kreisbrandmeisterstelle“ beigefügt.
Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 17.07.2007 wurde sodann auf Antrag der Fa. p die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek - allein Teilflächen des Erdgeschosses betreffend - in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt.
Die Betreiber der genehmigten Gaststätten und Diskotheken haben wiederholt gewechselt. Die W-GmbH zeigte im April 2003 die Neugründung des Betriebs „Discothek «J»“ gewerberechtlich an. Am 25.05.2009 erfolgte die Abmeldung dieses Gewerbes zum 31.12.2005. Die J-GmbH zeigte am 16.01.2006 die Aufnahme des Gewerbes in dem Gebäude - „Betrieb gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie der Import und Handel mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist“ - zum 30.11.2005 an. Der J-Betriebs-GmbH wurde am 06.02.2006 von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der „Erlebnisgastronomie «Disco J»“ erteilt. Am 15.05.2009 wurde die Abmeldung zum 28.02.2007 aufgrund eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH angezeigt.
Die Baulasten zur Sicherung der notwendigen Stellplätze wurden auf den Antrag der damaligen Eigentümerin am 31.08.2009 gelöscht, nachdem die Baurechtsbehörde auf sie mit der Begründung verzichtet hatte, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand nach der Abmeldung des Betriebs der Diskothek zum 31.12.2005 nicht mehr bestehe. Die damalige Eigentümerin des begünstigten Grundstücks, ein Vertreter oder der Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH sind vor der Löschung der Baulast nicht angehört worden.
Der Kläger schloss am 22.07.2010 mit dem Insolvenzverwalter der J-Betriebs-GmbH, für diese handelnd, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag u.a. über das Grundstück mit der Flst. Nr. 5948/11 in ... Ein sodann von der PS-GmbH gestellter Antrag auf einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in fünf Spielhallen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2011). Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde am 27.03.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, für den Fall der abschlägigen Bescheidung der Bauvoranfrage den Betrieb der Diskothek im genehmigten Umfang wiederaufleben lassen zu wollen. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2010 mit, dass nach der Betriebsaufgabe vor mehr als fünf Jahren nunmehr der baurechtliche Bestandsschutz entfallen sei. Der Betrieb einer Diskothek könne daher ohne neue Baugenehmigung nicht aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung verliere eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werde und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechne, was in der Regel nach zwei bis drei Jahren der Fall sei. Auch sei 2007 eine Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt erfolgt. Überdies sei mit der Löschung der Baulast die Voraussetzung für die Erteilung der damaligen Baugenehmigung entfallen. Die Beklagte bestätigte diese Rechtsauffassung auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2011.
Der Kläger hat am 14.04.2011 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Baugenehmigung für die Diskothek „J“ auf dem Grundstück K-Straße ... in ... nicht erloschen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann allein die Feststellung beantragt, dass die Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht erloschen sei, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betreffe, für die mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27.03.2013 festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 5948/11, K-Straße ... in ... nicht erloschen ist, soweit sie nicht die Teilfläche im Erdgeschoss betrifft, für die mit Baugenehmigung vom 17.07.2007 die Nutzungsänderung von Teilen der Diskothek in eine Verkaufsfläche mit Werkstatt genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme - betreffend die Teilfläche im Erdgeschoss - eingestellt.
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Eine verwirklichte Baugenehmigung bleibe wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt sei. Eine Erledigung auf andere Wiese - die hier allein in Betracht komme - trete bei einer Baugenehmigung ein, wenn sie ihre regelnde Wirkung verliere. Das sei z.B. der Fall, wenn die genehmigte bauliche Anlage zerstört worden sei oder ihre Substanz eingebüßt habe. Dies sei hier - wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe - nicht der Fall. Eine Baugenehmigung könne sich auch durch Verzicht, sei er ausdrücklich erklärt, sei er durch schlüssiges Verhalten betätigt, erledigen. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung einer Nutzung trotz Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen lasse nicht auf einen dauernden Verzichtswillen schließen, zumal keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands bestehe. Umstände, die für eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens sprechen könnten, seien etwa die Dauer der Nichtnutzung, die Aufnahme andersartiger Nutzungen oder die nachträgliche Änderung der Umgebung, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung nicht mehr zulasse. Maßgeblich sei, ob bei Würdigung aller Umstände die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, bestandsgeschützten Nutzung rechne. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechne die Verkehrsauffassung hier derzeit noch mit der Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung. Die bloße Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung führe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer seiner Rechtsvorgänger auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ausdrücklich verzichtet haben könnte. Weder stellten die Verkaufsbemühungen nach der Insolvenz der früheren Grundstückseigentümerin noch die verschiedenen Nutzungsanfragen an die Beklagte einen solchen Verzicht dar. Es sei eine anerkannte Auslegungsregel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, strenge Anforderungen zu stellen seien und in der Regel eine eindeutige Willenserklärung erforderlich sei. Ein Rechtsverzicht sei niemals zu vermuten. Auch sei die Rückkehr zur genehmigten Nutzung auf dem Grundstück derzeit störungsfrei möglich. Die Baugenehmigung vom 17.07.2007 beziehe sich lediglich auf die Fläche der im Erdgeschoss gelegenen Diskothek 2, die am 18.03.2004 als eigenständige Diskothek genehmigt worden sei. Damit sei sie räumlich und funktional abgrenzbar und selbstständig. Auch größenmäßig beziehe sie sich auf eine Fläche mit untergeordneter Bedeutung für das Gesamtgebäude, so dass ihre Erteilung nicht zum Erlöschen der gesamten Baugenehmigung vom 18.03.2004 geführt habe.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2013 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, am 11.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2013 begründet: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung habe sich auf andere Wiese im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn mit der Baugenehmigung vom 17.07.2007 sei auf Teilen der ursprünglichen Fläche der Diskothek eine andere Nutzung genehmigt und aufgenommen worden. Damit sei auch für die Restfläche der Diskothek die Baugenehmigung erloschen. Die Diskothek „J“ sei zum 31.12.2005 aufgegeben worden. Mit der gewerberechtlichen Abmeldung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, vor allem Diskotheken sowie des Imports und Handels mit Waren aller Art wie Gastronomiebedarf und technischen Geräten zum 28.02.2007 seien sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung der Beklagten erfasst gewesen seien, aufgegeben gewesen. Im Jahre 2007 sei mit der Nachnutzung der Diskothekenflächen begonnen worden, was die erteilte Baugenehmigung vom 17.07.2007 belege. Dafür sprächen auch die Bemühungen des Insolvenzverwalters zur anderweitigen Verwertung des Gebäudes. Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch bei Anwendung des so genannten Zeitmodells des Bundesverwaltungsgerichts. Die Nutzung, die nicht von der Baugenehmigung 2007 erfasst sei, sei praktisch fünf Jahre nicht mehr genutzt worden. Nach dem Zeitmodell habe der Bauherr nach Ablauf von zwei Jahren besondere Gründe darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil habe der damalige Eigentümer oder der Insolvenzverwalter nie den Eindruck erweckt, die Nutzungsbeendigung solle nicht endgültig sei. Zu keiner Zeit sei von der Wiederaufnahme der Diskothekennutzung die Rede gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, das in dem Zeitraum zwischen der gewerberechtlichen Abmeldung der Diskothek zum 28.02.2007 und dem 29.10.2010 - dem Tag, an dem er die Absicht zur Wiederaufnahme der Nutzung gegenüber der Beklagten bekundet habe - nichts geschehen sei, was als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die Baugenehmigung interpretiert werden könne. Weder folge aus der Nutzungsänderungsgenehmigung für eine abtrennbare Teilfläche ein solcher Verzicht noch lasse sich ein Verzichtswille daraus ableiten, dass der Insolvenzverwalter bei dem Bemühen um die Verwertung des Gebäudes auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe. Ein wesentliches Indiz gegen einen endgültigen Verzicht sei darüber hinaus, dass die gesamte Betriebseinrichtung im Gebäude verblieben sei.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Baugenehmigungsakten für das Grundstück des Klägers seit 1995 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
48 
Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige - insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (I.) zu Recht als begründet angesehen und festgestellt, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 18.03.2004 für den Um- und Ausbau der Diskothek „J“ in dem vom Kläger zuletzt behaupteten Umfang nicht erloschen ist (II.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Streit um die Fortgeltung einer wirksam erteilten Baugenehmigung betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, für das die umstrittene Baugenehmigung erteilt worden ist, in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn aufgrund des Erwerbs des Eigentums am Grundstück und der damit erlangten, auch nicht schuldrechtlich beschränkten Verfügungsbefugnis ist er - auch im Sinne des § 58 Abs. 2 LBO - Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümerin, der J-Betriebs-GmbH, geworden. Unerheblich ist dabei, dass die Baugenehmigung nicht der vormaligen Eigentümerin, sondern der W-GmbH erteilt worden war. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 Rn. 18). Dem Kläger kommt für seine Klage schließlich auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 für das Grundstück des Klägers, während dieser sein Gebäude als Diskothek verpachten möchte. Die bestrittene baurechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung vermittelt das erforderliche berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung.
II.
21 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam.
22 
1. Mit der am 18.03.2004 erteilten Baugenehmigung für „Umbau und Renovierung“ der Diskothek ist die Nutzung des gesamten Gebäudes K-Straße ... wirksam neu und unabhängig von früher erteilten Baugenehmigungen genehmigt worden. Die Baugenehmigung, die mit ihrer Zustellung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 6 LBO) wirksam geworden ist, legalisiert insbesondere nicht nur die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Dies folgt schon aus den umfangreichen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, die erkennen lassen, dass die Nutzung des gesamten Gebäudes baurechtlich vollständig neu genehmigt worden ist.
23 
2. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weiterhin wirksam, insbesondere hat sie sich nicht i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt.
24 
In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung - insbesondere ist § 62 Abs. 1 LBO mit seinen Bestimmungen zum Erlöschen nicht ausgenutzter Baugenehmigungen auf das Erlöschen von Baugenehmigungen für bereits errichtete, aber nicht mehr genutzte Gebäude nicht (analog) anwendbar (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)) - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
25 
a) Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist weder aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ob der bloße Zeitablauf zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, ist dann, wenn - wie hier - spezialgesetzlich nichts geregelt ist, dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu entnehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 206). Weder ist die Baugenehmigung ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Inhalt eine zeitliche Grenze ihres Regelungsanspruchs entnehmen.
26 
b) Die umstrittene Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
27 
aa) Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)), die inhaltliche Überholung der Regelung durch einen neue Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 21), der einseitige Verzicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 (211 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280) und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).
28 
bb) (1) Hingegen führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 (172)). Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1884)). Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 (44 f.)) und mit dem der seit dem Untergang eines Gebäudes verstrichenen Zeitspanne je nach deren Dauer eine unterschiedliche Bedeutung für den Bestandsschutz beigemessen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 383 Rn. 25), für die Erledigung einer nach baden-württembergischen Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden (Gatz, in: jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 (736)). Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 (1883 f.)). Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (aA. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls eine Anwendung des „Zeitmodells“ ablehnen und auf einen geäußerten Verzichtswillen abstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 (727); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 (1156 f.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 (673); vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 - BauR 2014, 679) sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Lehre (vgl. etwa Mager, JA 2010, 79 (80) und Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 (1596)).
29 
(2) Ein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist zu keinem Zeitpunkt von einem hierzu Berechtigten ausdrücklich oder konkludent erklärt worden.
30 
(a) Die von der Beklagten angeführten Gewerbeabmeldungen betreffend den Betrieb einer Diskothek sind kein taugliches Indiz für eine solche Verzichtserklärung.
31 
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem jeweiligen Betreiber des Gewerbes; dieser ist nach §14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, die Aufnahme des Gewerbes, und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, die Aufgabe seines Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Entsprechend ist jeder Inhaberwechsel auch mit einer Ab- und Anmeldung des Gewerbes verbunden. Bei einem nahtlosen Übergang läge es fern, in diesen Vorgängen einen Verzicht auf die Baugenehmigung zu erblicken. Andernfalls müsste - jedenfalls bei einem Eigentumswechsel - der neue Inhaber neben der Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zugleich auch einen Antrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde stellen, ihm ebenfalls die entsprechende gewerbliche Nutzung des Grundstücks baurechtlich zu genehmigen. Dies wäre mit dem Charakter der Baugenehmigung als grundstücksbezogene Genehmigung unvereinbar.
32 
Vor diesem Hintergrund kann die Abmeldung des Gewerbes grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es zur Fortführung desselbigen durch einen neuen Inhaber kommen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Inhaber um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht ist. Die Möglichkeit, das Grundstück infolge der fortbestehenden Baugenehmigung als ein im genehmigten Umfang gewerblich nutzbares Grundstück zu veräußern, erweitert den Kreis potentieller Käufer und erhöht den Grundstückswert. Ein Verzicht auf die Baugenehmigung liefe dem Veräußerungsinteresse regelmäßig erkennbar zuwider und kann bei verständiger Würdigung daher gerade nicht konkludent in der Gewerbeabmeldung enthalten sein.
33 
(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung kann auch nicht den Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Grundstücks entnommen werden, mag er dazu auch rechtlich nach § 80 Abs. 1 InsO in der Lage gewesen sein. Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände sind von ihm so gewinnbringend wie möglich zu veräußern. Dies schließt bei der Veräußerung eines bisher gewerblich genutzten Grundstückes auch die Pflicht ein, bei seinen Verkaufsbemühungen mögliche, bisher nicht genehmigte Nutzungen des Grundstücks in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise den Kreis potentieller Käufer zu erweitern und so die Absatzchancen zu erhöhen. Handelte er dieser Pflicht zuwider, liefe er Gefahr den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Angesichts dieser Umstände kann auch in dem Handeln des Insolvenzverwalters kein unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillen erkannt werden.
34 
(c) In dem Bauantrag der Fa. p, der zur Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers geführt hat, kann ebenfalls kein Verzicht auf die Baugenehmigung vom 18.03.2004, soweit sie sich auf andere Räume bezieht, liegen. Denn diese Bauherrin war hinsichtlich der Baugenehmigung vom 18.03.2004 nicht dispositionsbefugt. Ihr standen die Rechte aus dieser Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt zu.
35 
cc) Schließlich haben auch weder der Verzicht der Beklagten auf die die notwendigen Stellplätze sichernde Baulasten noch die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes am 17.07.2007 zu einer Erledigung der im Streit befindlichen Baugenehmigung vom 18.03.2004 auf andere Weise geführt. Es handelt sich bei den beiden Ereignissen jeweils nicht um eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die streitbefangene Baugenehmigung hat gegenstandslos werden lassen.
36 
(1) Im Grundsatz lässt die nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage dessen Wirksamkeit unberührt. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG und der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25). Eine Baugenehmigung kann sich danach aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nur ausnahmsweise i. S. des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigen. Kann einer solchen Änderung etwa durch nachträgliche Anforderungen oder Anpassungen nach § 58 Abs. 6 und § 76 Abs. 1 LBO Rechnung getragen und dadurch die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung sichergestellt werden, tritt eine solche Erledigung nicht ein.
37 
(2) Gemessen hieran führen die oben genannten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004.
38 
(a) Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die Baulasten nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO - der entgegen § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO ohne vorherige Anhörung und daher ohne Wissen der durch die Baulast Begünstigten erfolgte - mag zwar dazu führen, dass die Diskothek nicht mehr über die notwendigen Stellplätze verfügt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser Umstand steht aber ersichtlich der Nutzung der Räume auf dem Grundstück des Klägers als Diskothek weder rechtlich noch tatsächlich zwingend entgegen.
39 
(b) Auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 17.07.2007 stellt die Weiternutzung des restlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung vom 18.03.2004 weder rechtlich noch tatsächlich in einer Weise in Frage, dass die letztere gegenstandslos geworden wäre. Die Baugenehmigung vom 18.03.2004 ist insoweit ersichtlich teilbar. Die weiteren, nicht von der Baugenehmigung vom 17.07.2007 erfassten Bereiche der Diskothek sind unabhängig von dem nordwestlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes zu erreichen, zu verlassen und können unabhängig von ihm als Diskothek genutzt werden. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Fragen, ob die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.07.2007 aus Gründen des Brandschutzes für das übrige Gebäude und ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschärfung gesetzlicher Vorschriften zum Brandschutz zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 18.03.2004 führen, sind zu verneinen, ohne dass es einer brandschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Denn die Baurechtsbehörde kann jedenfalls mittels zulässiger nachträglicher brandschutzrechtlicher Anforderungen die rechtmäßige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 18.03.2004 sicherstellen. Für den Fall, dass Gründe des Brandschutzes einer Nutzung des Gebäudes als Diskothek aufgrund der Nutzungsänderung im Erdgeschoss oder geänderter Vorschriften entgegenstehen sollten, können nämlich - bei neuen bauordnungsrechtlichen Anforderungen - eine Anpassung zum Schutz von Leben oder Gesundheit nach § 76 Abs. 1 LBO verlangt werden und es können nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche nachträglichen Anforderungen nicht genügen sollten, einen aus baurechtlicher Betrachtung gefahrlosen Betrieb der Diskothek sicherzustellen. Sollte aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Vorgehen nach den §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 1 LBO dafür nicht ausreichen, müsste die Beklagte allerdings prüfen, ob sie die Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LVwVfG zu widerrufen hat.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 8 S 979/11 - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 118.152 EUR und für das Berufungsverfahren auf 105.893 EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für einen Streit um das Fortbestehen einer Baugenehmigung ist entsprechend dem Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bestimmen. Wirtschaftlich ist das hinter diesen Klagen stehende Interesse identisch. Dieses Interesse bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Nutzung als Bruchteil des zu erwartenden Jahresumsatzes.
46 
Ausgehend von den Angaben des Klägers, 6 EUR/m2 Pacht im Monat für die Gastflächen erzielen zu können, nimmt das Gericht - im Einverständnis mit den Beteiligten - an, dass der Pachtpreis bei ungefähr 10 % des zu erwartenden Umsatzes liegt. Dies führt auf einen möglichen Umsatz von 720 EUR/m2 Gastfläche im Jahr und damit in Ausübung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens auf einen Streitwert von 90 EUR/m2 Gastraumfläche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gastraumfläche, wie sie in der Baugenehmigung vom 18.05.2004 berechnet ist, für die Bestimmung des Streitwerts mit zu großen Abzügen versehen ist. Die Ausgestaltung der Bar- und Thekenbereiche ist nicht Gegenstand der Genehmigung, so dass sich die gesamte Fläche als Gastraumfläche darstellt. Dies führt zu folgender Gesamtfläche für die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004:
47 
EG Disco 1:
506,97
 - Abzugsfähig ist allein die Treppe
EG Disco 2:
158,58
        
OG:     
225,11
        
DG:     
422,15
        
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Dies führt zu einer Gesamtfläche von 1.312,81 m2 und damit bei einem Streitwert von 90 EUR/m2 zu einem erstinstanzlichen Streitwert von 118.152 EUR. In erster Instanz ist die Feststellungsklage teilweise zurückgenommen worden, so dass im Berufungsverfahren um eine kleinere Fläche gestritten wird. Es sind 136,22 m2 Ladenfläche, die ehemals Tanzfläche waren, abzuziehen. Damit ist die Nutzung einer Gesamtfläche von 1.176,59 m2 im Streit und daher ein Streitwert von 105.893 EUR für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die ebenfalls zu verpachtenden Nebenflächen bleiben bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung außer Betracht.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 09/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d
published on 12/03/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel
published on 04/03/2009 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
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published on 19/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si
published on 25/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 12/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Verfahr
published on 24/09/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 08.10.2013 in der Fassung vom 24.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.02.2014 werden aufgehoben, soweit dort der Abbruch der Jagdhütte angeordnet
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.