Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 K 710/14

published on 24/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 K 710/14
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 08.10.2013 in der Fassung vom 24.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.02.2014 werden aufgehoben, soweit dort der Abbruch der Jagdhütte angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Baugenehmigung und die Abbruchsanordnung für eine Jagdhütte und weitere Anlagen.
Die Eheleute ... und ... sind Eigentümer des Außenbereichsgrundstücks mit der Flurstücknummer ... auf der Gemarkung ..., Gemeinde ... Im Jahre 1968 erteilten sie den Brüdern ... und ... - den seinerzeitigen Pächtern der örtlichen Jagd - ihr mündliches Einverständnis, auf dem fraglichen Flurstück eine Jagdhütte zu errichten.
Am 06.08.1968 erteilte das Landratsamt Buchen Herrn ... - unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufbarkeit und der entschädigungslosen Entfernungspflicht - eine Baugenehmigung für den Neubau einer Jagdhütte auf dem fraglichen Flurstück. Ferner bestimmte die Baugenehmigung, dass eine Heizung beziehungsweise ein Schornstein nicht eingebaut werden dürften. Als voraussichtliche Baukosten wurden circa 5.000,--DM veranschlagt. Die Jagdhütte wurde alsbald nach Erteilung der Genehmigung errichtet. Ebenso wurden - obgleich von der Baugenehmigung nicht umfasst - auch ein Toilettenhäuschen und eine Gerätehütte aufgestellt; zu einem späteren Zeitpunkt kam - in einigem Abstand zu der Jagdhütte, aber auf dem gleichen Flurstück - noch ein Bienenhäuschen hinzu.
Herr ... verstarb am 10.01.2008; Erben sind seine Ehefrau und seine vier Kinder. Da in der Folge auch der Bruder des Verstorbenen, ..., die Jagdhütte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter nutzen konnte, wurde sie von dem nunmehrigen Kläger und Sohn ..., ..., verwaltet.
Mit Schreiben vom 05.03.2012 hörte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) zunächst die Eheleute ... und ... als die Eigentümer des Flurstücks ... zum beabsichtigten Widerruf der Baugenehmigung für die Jagdhütte und die Beseitigung der weiteren Hütten an. In seinem Antwortschreiben trug ..., dass die Jagdhütte, der Geräteschuppen und das Toilettenhäuschen im Eigentum der Brüder ... und ... gestanden hätten. Insoweit sei nunmehr der Kläger verantwortlich. Hingegen sei das Bienenhäuschen in den 1970er Jahren durch ihn errichtet worden. Dabei habe er die geltenden baurechtlichen Bestimmungen eingehalten und bis heute keine Veränderungen vorgenommen.
Mit Schreiben vom 16.03.2012 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Baugenehmigung für die Jagdhütte und zum Erlass einer Abbruchsverfügung betreffend die Jagdhütte, den Geräteschuppen und das Toilettenhäuschen an. Dieser machte daraufhin geltend, die Jagdhütte werde nach dem Tod seines Vaters als Rückzugsraum bei Waldarbeiten, als sogenannte Waldhütte genutzt. Mit Blick auf den über 40-jährigen Bestand der Jagdhütte sei die Möglichkeit eines Bestandsschutzes kraft Gewohnheitsrechts in Betracht zu ziehen. Die Anhörung habe in der gesamten Familie Bestürzung ausgelöst, weil die Jagdhütte ein „Erinnerungsstück“ an das Leben und Wirken des ... sei. Demgegenüber vertrat das Landratsamt, dass für die im Eigentum der Familie ... stehenden 0,5 ha Waldfläche eine Waldhütte nicht erforderlich sei. Hiergegen machte der Kläger geltend, seine Familie bewirtschafte ca. 2 ha Waldfläche. Auch könne die Hütte öffentliche Belange schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil sie von außen gar nicht einsehbar sei.
Im Weiteren entspann sich ein ausgreifender Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Landratsamt, in dem Möglichkeiten erörtert wurden, von einer Beseitigung der Jagdhütte abzusehen. In diesem Zusammenhang erklärte sich der Kläger bereit, die in der Baugenehmigung nicht genehmigten Bauten zu entfernen. Weiter legte der Kläger eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Erbengemeinschaft nach ... und dem nunmehrigen Inhaber der örtlichen Jagdpacht, ..., vor. Nach diesem - auf den März 2013 datierten, nicht unterschriebenen - Schriftstück sollte Herrn ... für die Dauer der Jagdpacht bis zum 31.03.2017 ein Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Hütte eingeräumt werden. Die Vereinbarung sollte ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung wirksam werden.
Mit Bescheid vom 08.10.2013 widerrief das Landratsamt gegenüber dem Kläger nach nochmaliger Anhörung die Baugenehmigung vom 06.08.1968 zur Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer ..., Gemarkung ... (Ziffer 1). Weiter ordnete es an, die Jagdhütte und sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen und Gebäude, die der Freizeitnutzung dienten, wie z.B. die Feuerstelle, den Klapptisch und die Bank, die Bierkästen, das Toilettenhäuschen und die Gerätehütte abzubrechen, die Baumaterialien zu entsorgen und das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zu setzen (Ziffer 2). Für die Durchführung der Verfügung zu Ziffer 2) setzte das Landratsamt eine Frist von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, dass die derzeitige Nutzung nicht mehr der mit Baubescheid vom 06.08.1968 genehmigten Zweckbestimmung entspreche und die Gründe für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gegeben seien. Die - seinerzeit rechtmäßige - Baugenehmigung habe sich auf eine Jagdhütte bezogen; dabei handele es sich um einen einfachen Bau, dessen innere Ausstattung seiner besonderen Zwecksetzung diene. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, denn in der Hütte befinde sich eine häusliche Einrichtung mit Kühlschrank, Betten, Heizung, etc. Daraus sei ersichtlich, dass das Gebäude zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt werde und daher nicht mehr der genehmigten Funktion entspreche. Eine Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Gebäudes als Freizeiteinrichtung biete einen weiteren Ansatz für die Zersiedelung des Außenbereichs mit Hütten und Schuppen dieser Art. Für die übrigen baulichen Anlagen bestünden keine Genehmigungen. Sie seien widerrechtlich errichtet worden, weshalb ihnen kein Bestandsschutz zukomme. Nach § 65 Satz 1 LBO könne der Abbruch einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn sich nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herstellen ließen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Durch die Abbruchsanordnung werde auch kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stünde. Die Baugenehmigung sei unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der entschädigungslosen Entfernung erteilt worden. Die weiteren Anlagen seien nie genehmigt worden. Wer aber ohne Genehmigung baue, trage das Risiko, dass der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden müsse.
Mit seinem fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, das Landratsamt habe bei seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet. Auch sei ein öffentliches Interesse an der Beseitigung der Hütte nicht erkennbar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) den Widerspruch zurück. Der Widerruf der Baugenehmigung sei auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG in Verbindung mit dem in der Baugenehmigung enthaltenen Widerrufsvorbehalt zu stützen. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten sei. Der Widerruf der für die Jagdhütte erteilten Baugenehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden, da die Hütte mit der Baugenehmigung vom 06.08.1968 lediglich in ihrer Funktion als Jagdhütte für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses habe genehmigt werden sollen. Mit dem Widerrufsvorbehalt habe mithin sichergestellt werden sollen, dass die Jagdhütte als sogenannter Behelfsbau lediglich zeitlich begrenzt für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses aufgestellt werde. Nach der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses durch den Tod des ... sei der Widerruf der Baugenehmigung vom 06.08.1968 sachlich gerechtfertigt, da nunmehr kein privilegiertes Außenbereichsvorhaben vorliege.
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Rechtsgrundlage für die Abbruchsverfügung sowie die Entsorgungsverpflichtung sei im Hinblick auf die Jagdhütte § 58 Abs. 4 Satz 2 LBO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBO, da die Jagdhütte als Behelfsbau ursprünglich rechtmäßig errichtet worden sei. Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes lasse sich aus der Baugenehmigung von 1968 schon alleine deshalb nichts ableiten, weil sich der Bestandsschutz nur auf die jeweils genehmigte Funktion des Bauwerks erstrecke. Der Bestandsschutz ende daher, sobald sich die genehmigte Funktion ändere. Dies sei bei Jagdhütten nach Beendigung des zu Grunde liegenden Jagdpachtvertrags der Fall. Die Hütte sei in ihrer jetzigen Form materiell illegal. Sie sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie keiner privilegierten Zweckbestimmung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (mehr) diene und als sonstige bauliche Anlage nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könne, weil dadurch öffentliche Belange beeinträchtigt würden.
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Jagdhütten seien wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung grundsätzlich privilegierte bauliche Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn sie objektiv der Jagd dienten. Da der Jagdpachtvertrag jedoch nicht mehr bestehe, seien die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr gegeben. Daran vermöge auch die vom Kläger vorgelegte Nutzungsvereinbarung mit dem jetzigen Jagdpächter des betreffenden Jagdbezirks nichts zu ändern. Wegen der zentralen Bedeutung der jeweiligen Verhältnisse des Jagdpächters könne die Privilegierung bei einem Wechsel des Jagdpächters in dem fraglichen Jagdbezirk entfallen. Dies sei vorliegend der Fall, weil der neue Jagdpächter in der Nähe seines Jagdbezirks wohne und diesen daher auch von seinem Wohnsitz aus gut erreichen könne.
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Darüber hinaus setze § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handele, dessen Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und Ausstattung sich auf das beschränkten, was nach den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich sei. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbildaufnahmen befände sich in der Hütte eine häusliche Einrichtung mit Kühlschrank, Herd, Betten, Heizung und dergleichen. Diese Ausstattung zu Wohnzwecken mit allgemeinem Niveau überschreite die Erfordernisse der Jagdausübung.
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Da der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB demnach nicht gegeben sei, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Jagdhütte nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach könnten sonstige (d. h. nicht privilegierte) Vorhaben im Einzelfall dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Die ehemalige Jagdhütte beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Es sei ein öffentlicher Belang, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern; die Landschaft solle in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart gewahrt bleiben. Daher sollten bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd seien und der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entzögen. Danach seien in der Regel Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung trete und ob es durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen sei. Denn entscheidend sei nicht die optische, sondern die funktionelle Abweichung des Vorhabens von seiner Umgebung. Daher sei es unbeachtlich, dass die Hütte praktisch kaum zu sehen sei.
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Rechtsgrundlage für die Abbruchsanordnung und die Entsorgungsverpflichtung hinsichtlich des zu keinem Zeitpunkt genehmigten Geräteschuppens und des Toilettenhäuschens sei § 65 Satz 1 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben seien. Die baulichen Anlagen verstießen gegen Bauplanungsrecht. Die Anordnung des vollständigen Abbruchs sei ermessensgerecht. Die öffentlichen Belange - u. a. an der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - überwögen das private beziehungsweise wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Weiternutzung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen. Das gelte umso mehr als der Kläger, beziehungsweise dessen Vater, damit habe rechnen müssen, dass die nicht genehmigten Bauten von der Baurechtsbehörde beanstandet werden würden.
16 
Am 10.03.2014 hat der Kläger namens der Erbengemeinschaft ... Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Abbruchsanordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch könne er nicht nachvollziehen, weshalb das Landratsamt seine Angebote, die Jagdhütte in eine Waldhütte beziehungsweise in einen Waldkindergarten umzuwidmen, abgelehnt habe. Den Umstand, dass die Jagdhütte an den derzeitigen Jagdpächter verpachtet sei, habe das Landratsamt gleichfalls übergangen. Schließlich könne die Jagdhütte zu touristischen Zwecken genutzt werden, wozu er einen Antrag auf die Gewährung von Zuschüssen des Europäischen Landwirtschaftsfonds im Rahmen des Förderungsschwerpunkts „LEADER“ stellen werde.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Landratsamts Ziffer 2) des Bescheids vom 08.10.2013 klarstellend wie folgt neu gefasst: „Die Jagdhütte, das Toilettenhäuschen und die Gerätehütte sind abzubrechen. Das zugehörige Inventar und die Baumaterialien sind zu entfernen.“
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Der Kläger beantragt daraufhin,
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den Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 08.10.2013 in der Fassung vom 24.09.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.02.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Förderprogramms „LEADER“ baurechtlich ohne Bedeutung sei.
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Die Kammer hat die auf dem Grundstück mit der Flst.-Nr. ... gelegene Jagdhütte und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Jagdhütte seit dem Tod des ... nicht mehr als solche genutzt wird. Eine Verpachtung an den Inhaber der örtlichen Jagdpacht, Herrn ..., erfolgt nicht.
25 
Der Kammer liegen die je beigezogene Bauakte des Landratsamts und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor. Auf diese Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
1. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Anordnung des Abbruchs der Jagdhütte ist der Bescheid des Landratsamts vom 08.10.2013 in der Fassung vom 24.09.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Verwaltungsakt rechtmäßig und die Klage unbegründet.
27 
a. Der in Ziffer 1) des Bescheids vom 08.10.2013 ausgesprochene Widerruf der Baugenehmigung ist rechtmäßig.
28 
(1) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Baugenehmigung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
29 
Der sachliche Anwendungsbereich des § 49 LVwVfG ist eröffnet. Zwar bezieht sich die Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte, jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 49 LVwVfG erst recht auf rechtswidrige Verwaltungsakte anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80 m. w. N.). Daher kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung aus dem Jahre 1968 rechtmäßigerweise erteilt wurde.
30 
(2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG liegen vor.
31 
(a) Die Widerrufserklärung hatte einen rechtswirksamen Verwaltungsakt zum Gegenstand. Denn die Baugenehmigung für die Jagdhütte ist nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 LVwVfG (aa) in Folge einer Nutzungsunterbrechung (bb) beziehungsweise einer Nutzungsänderung (cc) in Fortfall geraten.
32 
(aa) Der Fortbestand einer rechtswirksamen Baugenehmigung richtet sich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597). Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine - vorliegend alleine in Betracht kommende - Erledigung der Baugenehmigung auf andere Weise ist nicht eingetreten.
33 
Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597 m. w. N.).
34 
(bb) Nach diesen Maßstäben führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt. Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt. Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42) für die Erledigung einer nach baden-württembergischem Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden. Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben. Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597, m. w. N.).
35 
Gemessen an diesen Maßstäben führte die Unterbrechung der genehmigten Nutzung als Jagdhütte nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, weil die Rechtsnachfolger des Bauherrn ... (vgl. § 58 Abs. 2 LBO) keinen Verzichtswillen haben erkennen lassen. Hiergegen spricht bereits, dass in dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Landratsamt wiederholt die Möglichkeit erörtert wurde, die Hütte durch die Verpachtung an einen Jäger wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zuzuführen und dadurch einer Abbruchanordnung zu entgehen.
36 
(cc) Schließlich führt auch die - vorliegend umstrittene - Nutzungsänderung der Hütte nicht ohne weiteres zum Fortfall der Baugenehmigung. Denn auch insoweit gilt, dass von einer Erledigung nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich der Nutzungsänderung ein Verzicht auf die bisherige Baugenehmigung entnehmen lässt oder wenn sie mit einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einhergeht, die den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt.
37 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597) herausgestrichene Unterscheidung zwischen den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Bestandsschutzes und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung im Grundsatz nicht nur für die Nutzungsunterbrechung, sondern auch für die Nutzungsänderung beachtlich ist. Dafür sprechen nicht zuletzt Erwägungen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, denen durch den Fortbestand der erteilten Baugenehmigung - mit der Möglichkeit ihres Widerrufs bei genehmigungswidriger Nutzung - Rechnung getragen wird. Im Übrigen vermöchte auch nicht zu überzeugen, weshalb die (jeweilige) Ausgestaltung des bauplanungsrechtlichen Bestandsschutzes durch den Bundesgesetzgeber für den formellen Bestandsschutz der Baugenehmigung auf der Grundlage des Bauordnungsrechts des Landes maßgebend sein sollte (vgl. zu diesem kompetenzrechtlichen Argument Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, 82. EGL Mai 2012, § 35 Rn. 121a).
38 
In der Folge lässt sich aus der Rechtsprechung zu den bauplanungsrechtlichen Konsequenzen einer Umnutzung, insbesondere aus der Feststellung, dass die Umnutzung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich zu dessen Entprivilegierung führt, nicht ohne Weiteres auf den Wegfall der (formell-rechtlichen) Baugenehmigung schließen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52/02 -, BauR 2003, 1021). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Umnutzung im Unterschied zur Nutzungsunterbrechung regelmäßig mit einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften einhergeht. Ebenso verkennt die Kammer nicht, dass eine Umnutzung vielfach nach außen hin erkennbar werden wird, was im Einzelfall die Annahme rechtfertigen mag, dass auf die Baugenehmigung verzichtet wird. Schließlich sieht die Kammer, dass die Umnutzung einer baulichen Anlage mit (baulichen) Veränderungen einhergehen kann, die zu einer Veränderung der Sachlage führen und die Gegenstandslosigkeit der Baugenehmigung zur Folge haben. Wenngleich nach alledem ein Wegfall der Baugenehmigung im Fall der Umnutzung sehr viel eher in Betracht kommt als bei einer bloßen Nutzungsunterbrechung, so entbindet dies gleichwohl nicht von einer Einzelfallprüfung anhand der aufgezeigten Maßstäbe.
39 
Gemessen daran ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger behauptete Nutzung als Waldhütte, beziehungsweise die - behördlicherseits geltend gemachte - Nutzung zu Freizeitzwecken zum Fortfall der Baugenehmigung für eine Jagdhütte führte.
40 
(aaa) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung lässt sich den in Streit stehenden Nutzungsänderungen nicht entnehmen. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger - wie dargetan - gegenüber der Behörde mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, die Hütte künftig wieder ihrer genehmigten Nutzung zuführen zu wollen.
41 
(bbb) Die möglichen Nutzungsänderungen haben auch nicht zu einer Veränderung der Sach- und Rechtslage geführt, die die Baugenehmigung ausnahmsweise gegenstandslos werden ließe.
42 
Von einer Gegenstandslosigkeit der bisherigen Baugenehmigung wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn in Folge der Veränderung der tatsächlichen Umstände eine Rückkehr zu der genehmigten Nutzung nicht mehr, oder jedenfalls nicht mehr ohne weiteres möglich erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bauliche Veränderungen an der baulichen Anlage vorgenommen wurden, die der umstandslosen Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung entgegen stehen. Ebenso vermag die Auflösung einer bestehenden Funktionseinheit, beispielsweise durch das Fortschaffen des Inventars oder sonstiger - dem genehmigten Zweck dienender - Gerätschaften eine alsbaldigen Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung unmöglich machen. Schließlich kann eine Baugenehmigung auch dann gegenstandslos werden, wenn der genehmigten Nutzung rechtliche Hindernisse entgegen stehen. Umgekehrt führt damit nicht jede Veränderung der baulich genehmigten Nutzung zu einem Wegfall der Baugenehmigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die betreffenden Nutzungsarten nach ihrem äußeren Gepräge nicht wesentlich unterscheiden und der Nutzungswechsel unschwer, ohne weitere Veränderungen in oder an der baulichen Anlage, erfolgen kann.
43 
Nach diesen Maßstäben hat vorliegend keine Veränderung der Sachlage stattgefunden, die die Baugenehmigung gegenstandslos werden ließe. Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, ob tatsächlich eine Nutzungsänderung zu einer Wald- oder Freizeithütte stattgefunden hat. Denn selbst wenn man eine entsprechende Nutzungsänderung unterstellte, so wäre damit nach den aufgezeigten Maßstäben keine vor § 43 Abs. 2 LVwVfG beachtliche Änderung der Sachlage verbunden.
44 
Gegen eine hinreichend gewichtige Änderung der Sachlage spricht, dass die Hütte in ihrem derzeitigen Zustand ohne weiteres wieder ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Jagdhütte zugeführt werden könnte. Bauliche Änderungen sind nicht vorgenommen worden; die Ausstattung der Hütte blieb seit dem Tod des ... unverändert. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hütte bereits zu Lebzeiten des ... in einem über das für die Jagdausübung Erforderliche hinausgehendem Maß eingerichtet wurde, so ließe dies die Baugenehmigung nicht entfallen. Denn die - möglicherweise - „überschießende“ Ausstattung der Hütte mit Pritschen, Herd und Gasheizung hätte sich ohne weiteres wieder rückgängig machen lassen; eine Veränderung der Sachlage, die die Baugenehmigung gegenstandslos werden ließe, liegt darin nicht. Im Übrigen unterscheiden sich die in Rede stehenden Nutzungsformen der Hütte ihrem äußeren Gepräge nach kaum; denn die Hütte dient dem vorübergehenden Verweilen, gleichviel, ob dies im Zusammenhang mit der Jagdausübung, mit Waldarbeiten oder mit der Freizeitnutzung steht.
45 
Schließlich hat auch der Tod des ... nicht zu einer Veränderung der Sachlage geführt, die die Regelungswirkung der Baugenehmigung hätte aus sich heraus entfallen lassen. Denn in der Baugenehmigung selbst war ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen; dieser sollte auch und gerade dann greifen, wenn die Jagd durch den ... nicht mehr ausgeübt werden würde. Damit ist die Behörde selbst davon ausgegangen, dass der Wegfall der ursprünglichen Zwecksetzung nicht eo ipso zur Erledigung der Baugenehmigung führen sollte. Andernfalls hätte sie auch nicht einen Widerrufsvorbehalt, sondern eine entsprechende Befristung der Baugenehmigung angeordnet.
46 
(b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG liegen vor. Insbesondere ist der Widerruf entsprechend der Zwecksetzung des Widerrufsvorbehalts erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 35). Die Baugenehmigung für die Jagdhütte war ersichtlich an die Ausübung der Jagd durch Herrn ... geknüpft. Mit dessen Tod ist die Zwecksetzung, die ursprünglich die Erteilung der Baugenehmigung gerechtfertigt hatte, entfallen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Jagdhütte seit dem Tod des ... nicht mehr als solche genutzt wird. Die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts waren damit eingetreten.
47 
(3) Der Widerruf der Baugenehmigung hätte, um die mit ihm bezweckte Rechtsfolge des Erlöschens der Baugenehmigung herbeizuführen, jedenfalls gegenüber sämtlichen Miterben des ... erklärt werden müssen (vgl. dazu ausführlich unter 1. b. [2]). Jedoch macht dies den - vorliegend gegebenen - isolierten Widerruf der Baugenehmigung gegenüber dem Kläger nicht rechtswidrig, weil das Landratsamt nicht gehalten war, den Widerruf gegenüber sämtlichen Miterben zugleich zu erlassen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein die ungeteilte Erbengemeinschaft betreffender Verwaltungsakt auch nacheinander gegenüber den Miterben erklärt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 - 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927).
48 
(4) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt und das Regierungspräsidium hinsichtlich des Widerrufs der Baugenehmigung keine Ermessenserwägungen angestellt haben. Der Widerrufsvorbehalt war in die Baugenehmigung aufgenommen worden, um diese nach dem Ende der Jagdpacht des ... aufheben zu können. Mit dem Tod des ... ist damit gerade die Sachlage eingetreten, die mit dem Widerrufsvorbehalt vorweggenommen wurde; der Widerrufsfall war eingetreten. Daher waren vor dem Erlass des Widerrufs keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise gleichwohl eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Behörde den Widerruf nach dem Tod des ... im Jahre 2008 zunächst nicht ausübte. Denn der bloße Zeitablauf begründet allenfalls rechtlich ungeschützte Hoffnungen, nicht jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Baugenehmigung trotz Eintritts des Widerrufsfalls (VG Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009 - 5 K 1767/08 -, juris). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet auch der lange Bestand der Baugenehmigung seit dem Jahre 1968 keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Jagdhütte, beziehungsweise einen sonstwie anerkennungswürdigen Vertrauens- oder Bestandsschutz. Eine Rechtsüberzeugung dahin, dass die Jagdhütte auch über ihre ursprüngliche Zwecksetzung hinaus fortbestehen sollte, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht bereits, dass die Baugenehmigung unter Widerrufsvorbehalt erteilt worden war. Aus diesem Grund konnte sich auch ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Jagdhütte beziehungsweise der ihr zu Grunde liegenden Baugenehmigung nicht herausbilden.
50 
Nach alledem ist der isolierte Widerruf gegenüber dem Kläger zwar für sich genommen nicht geeignet, die Baugenehmigung rechtswirksam zu beseitigen. Gleichwohl ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
51 
b. Der in Ziffer 2) des Bescheids vom 08.10.2013 angeordnete Abbruch der Jagdhütte ist rechtswidrig. Er verletzt den Kläger in seinem Eigentumsrecht und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
Die Abbruchsanordnung ist rechtswidrig, weil die Baugenehmigung aus dem Jahr 1968 fortbesteht und der Jagdhütte weiterhin formellen Bestandsschutz vermittelt.
53 
(1) Wie bereits dargelegt (vgl. 1. a. [2] [a]), ist die Baugenehmigung nicht in Folge einer Nutzungsunterbrechung beziehungsweise einer Nutzungsänderung entfallen.
54 
(2) Die Baugenehmigung ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Da die Erben im Falle des Todes des Inhabers der Baugenehmigung in dessen Rechtsstellung einrücken (§ 58 Abs. 2 LBO in Verbindung mit §§ 1922, 1967 BGB), kann die Baugenehmigung rechtswirksam nur gegenüber allen Miterben der Erbengemeinschaft widerrufen werden. Es genügt nicht, wenn der Widerruf - wie vorliegend geschehen - nur gegenüber einem Miterben erklärt wird (vgl. hinsichtlich der Rücknahme eines Versorgungsfestsetzungsbescheids gegenüber einer Erbengemeinschaft BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 - 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927; vgl. weiter Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 58 Rn. 168). Dafür spricht bereits, dass ansonsten die übrigen Miterben ihrer Rechtsstellung verlustig gingen, ohne dass sie gegen den Widerruf um Rechtsschutz hätten nachsuchen, beziehungsweise ohne dass sie - je nach den Umständen des Einzelfalls - überhaupt von dem Widerruf hätten Kenntnis erlangen können.
55 
Der Widerruf ist gegenüber den übrigen Miterben auch nicht im Wege der Stellvertretung wirksam geworden. Dagegen spricht bereits, dass der Widerruf der Baugenehmigung an den Kläger persönlich gerichtet war; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde den Kläger als Vertreter der übrigen Miterben in Anspruch nehmen wollte. Es kann daher dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen der Stellvertretung gegeben waren.
56 
Darüber hinaus wird - ohne dass dies vorliegend noch entscheidungserheblich ist -der Widerruf der Baugenehmigung erst mit seiner Erklärung gegenüber den Eheleuten ... und ... als den Eigentümern des betreffenden Grundstücks rechtswirksam. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597). Aus ähnlichen Erwägungen heraus spricht Vieles dafür, dass der Widerruf der Baugenehmigung, um wirksam zu werden, auch gegenüber Herrn ... erklärt werden müsste, wenn dieser - wie von ... vorgetragen -Miteigentümer der Jagdhütte sein sollte.
57 
c. Der in Ziffer 2) des Bescheids vom 08.10.2013 gegenüber dem Kläger angeordnete Abbruch des Toilettenhäuschens und des Geräteschuppens ist rechtmäßig.
58 
Rechtsgrundlage für die Abbruchsanordnung ist § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich des Toilettenhäuschens und des Geräteschuppens vor. Denn ihre Errichtung war und ist baurechtswidrig (1), rechtmäßige Zustände können auch nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (2) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (3). Schließlich konnte die Abbruchsanordnung rechtswirksam an den Kläger adressiert werden (4).
59 
(1) Das Toilettenhäuschen und der Schuppen verstoßen seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen Baurecht.
60 
Der von § 65 Satz 1 LBO geforderte Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (stdg. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - 3 S 1962/13 -, juris, m. w. N.).
61 
Die von ... in engem zeitlichen Zusammenhang mit der 1968 errichteten Jagdhütte aufgestellten weiteren baulichen Anlagen, der Geräteschuppen und das Toilettenhäuschen, waren unstreitig zu keinem Zeitpunkt durch eine Baugenehmigung gedeckt. Sie verstoßen auch seit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht.
62 
Nach § 35 BauGB sind die fraglichen Hütten bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach dem - vorliegend alleine in Betracht kommenden - § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Geräteschuppen und erst recht das Toilettenhäuschen dienen vorliegend keinem forstwirtschaftlichen Betrieb. Denn das Landratsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fordernde Mindestumfang der forstwirtschaftlichen Betätigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2/89 -, NVwZ-RR 1992, 400) mit Blick auf den geringen Waldbesitz des Klägers vorliegend nicht gegeben ist.
63 
Ebenso sind die fraglichen Anlagen nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 4 BauGB ist durch Vorhaben beeinträchtigt, die der jeweils bestehenden Bodennutzung widersprechen. Damit kommt es - anders als bei der Verunstaltung des Landschaftsbilds -nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von der Umgebung an. Daraus ergibt sich, dass die natürliche Eigenart der Landschaft auch beeinträchtigt sein kann, wenn das Vorhaben aufgrund seiner günstigen Lage so versteckt ist, dass es aus einer gewissen Entfernung nur schwer oder gar nicht zu sehen ist oder aber sich im Erscheinungsbild nicht von privilegierten Vorhaben unterscheidet. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kann daher auch dann vorliegen, wenn das Vorhaben von der Allgemeinheit nicht als Beeinträchtigung der Außenbereichslandschaft empfunden wird, weil sein äußeres Erscheinungsbild außenbereichsadäquat ist und von der Nutzung keine Störungen für andere Nutzer des Außenbereichs ausgehen. Entscheidend ist allein, dass die Nutzung des Vorhabens nicht der in der Umgebung vorhandenen Bodennutzung entspricht (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, 93. EGL Februar 2015, § 35 Rn. 92). Gemessen daran beeinträchtigen die Hütten die natürliche Eigenart der Landschaft, denn sie widersprechen der vorhandenen Bodennutzung, die nicht durch entsprechende Anlagen gekennzeichnet ist. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht dem nicht entgegen, dass die fraglichen Hütten schwer einsehbar sind. Ebenso wäre unbeachtlich, wenn die Anlagen von der Allgemeinheit nicht als störend empfunden werden sollten.
64 
Ob die Hütten darüber hinaus im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen, muss die Kammer wegen der bereits festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht entscheiden.
65 
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich - und wird vom Kläger auch nicht behauptet -, dass nach einer früheren Fassung des Baugesetzbuchs die fraglichen Anlagen zu einem Zeitpunkt nach ihrer Errichtung je bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sind.
66 
(2) Auf andere Weise als durch den Erlass der Abbruchsanordnung lassen sich auf dem betreffenden Grundstück keine rechtmäßigen Zustände herstellen. Die nachträgliche Erteilung von Baugenehmigungen für die betreffenden Hütten kommt nicht in Betracht, weil diese - wie aufgezeigt - bauplanungsrechtlich unzulässig sind.
67 
(3) Die Ermessensausübung durch das Landratsamt und ergänzend das Regierungspräsidium lässt keine gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
68 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet. Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
69 
(4) Die Abbruchsanordnung konnte rechtswirksam isoliert an den Kläger ergehen.
70 
In Ermangelung spezieller bauordnungsrechtlicher Regelungen bestimmt sich der Adressat von Abbruchsanordnungen nach der allgemeinen polizeirechtlichen Störerdogmatik der §§ 6, 7 PolG. Der Kläger - als der für die Verwaltung der Jagdhütte samt Nebenanlagen zuständige Miterbe - war Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die abzubrechenden Anlagen und damit Zustandsstörer im Sinne des § 7 Var. 2 PolG. Gegen die Störerauswahl bestehen keine Bedenken, weil der Kläger als Verwalter der Anlagen am nächsten daran ist, diese abzubrechen. Im Unterschied zu dem Widerruf der Baugenehmigung konnte die Abbruchsanordnung auch isoliert an einen Miterben, den Kläger, ergehen. Denn durch den Erlass der Abbruchsanordnung an den Kläger wird nur dieser als formeller Adressat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, hingegen wird nicht - wie beim Widerruf der Baugenehmigung der Fall - der Inhalt eines Rechts modifiziert (vgl. treffend OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, BauR 2014, 1444). Die dem Abbruch der Hütten durch den Kläger entgegenstehenden privaten Rechte der übrigen Eigentümer erlangen erst auf Vollstreckungsebene Bedeutung. Den daraus resultierenden Hindernissen für die Ausführung der Abbruchsanordnung ist durch den Erlass von Duldungsverfügungen Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Sauter, LBO, Band 2, 3. Aufl., 46. EGL Januar 2015, § 65 Rn. 66).
71 
2. a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Dabei ist die Abbruchsanordnung hinsichtlich der Jagdhütte mit einem Anteil von 2/5 am gesamten Streitgegenstand in Ansatz zu bringen.
72 
b. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
73 
BESCHLUSS
74 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 7.000 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
1. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Anordnung des Abbruchs der Jagdhütte ist der Bescheid des Landratsamts vom 08.10.2013 in der Fassung vom 24.09.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Verwaltungsakt rechtmäßig und die Klage unbegründet.
27 
a. Der in Ziffer 1) des Bescheids vom 08.10.2013 ausgesprochene Widerruf der Baugenehmigung ist rechtmäßig.
28 
(1) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Baugenehmigung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
29 
Der sachliche Anwendungsbereich des § 49 LVwVfG ist eröffnet. Zwar bezieht sich die Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte, jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 49 LVwVfG erst recht auf rechtswidrige Verwaltungsakte anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80 m. w. N.). Daher kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung aus dem Jahre 1968 rechtmäßigerweise erteilt wurde.
30 
(2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG liegen vor.
31 
(a) Die Widerrufserklärung hatte einen rechtswirksamen Verwaltungsakt zum Gegenstand. Denn die Baugenehmigung für die Jagdhütte ist nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 LVwVfG (aa) in Folge einer Nutzungsunterbrechung (bb) beziehungsweise einer Nutzungsänderung (cc) in Fortfall geraten.
32 
(aa) Der Fortbestand einer rechtswirksamen Baugenehmigung richtet sich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597). Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine - vorliegend alleine in Betracht kommende - Erledigung der Baugenehmigung auf andere Weise ist nicht eingetreten.
33 
Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87). Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597 m. w. N.).
34 
(bb) Nach diesen Maßstäben führt eine Unterbrechung der genehmigten Nutzung für sich genommen nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, wenn ihr kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt. Ein solcher Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, damit die Baugenehmigung erlischt. Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der „alsbaldigen Neuerrichtung“ aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42) für die Erledigung einer nach baden-württembergischem Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle. Denn die Bestandsschutzregelung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft einer Baugenehmigung nicht; die Begriffe und die rechtliche Bedeutung des bodenrechtlichen Bestandsschutzes einerseits und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung andererseits sind voneinander zu unterscheiden. Da das geltende Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage kennt, kann die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung haben. Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597, m. w. N.).
35 
Gemessen an diesen Maßstäben führte die Unterbrechung der genehmigten Nutzung als Jagdhütte nicht zur Erledigung der Baugenehmigung, weil die Rechtsnachfolger des Bauherrn ... (vgl. § 58 Abs. 2 LBO) keinen Verzichtswillen haben erkennen lassen. Hiergegen spricht bereits, dass in dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Landratsamt wiederholt die Möglichkeit erörtert wurde, die Hütte durch die Verpachtung an einen Jäger wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zuzuführen und dadurch einer Abbruchanordnung zu entgehen.
36 
(cc) Schließlich führt auch die - vorliegend umstrittene - Nutzungsänderung der Hütte nicht ohne weiteres zum Fortfall der Baugenehmigung. Denn auch insoweit gilt, dass von einer Erledigung nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich der Nutzungsänderung ein Verzicht auf die bisherige Baugenehmigung entnehmen lässt oder wenn sie mit einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einhergeht, die den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt.
37 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597) herausgestrichene Unterscheidung zwischen den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Bestandsschutzes und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung im Grundsatz nicht nur für die Nutzungsunterbrechung, sondern auch für die Nutzungsänderung beachtlich ist. Dafür sprechen nicht zuletzt Erwägungen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, denen durch den Fortbestand der erteilten Baugenehmigung - mit der Möglichkeit ihres Widerrufs bei genehmigungswidriger Nutzung - Rechnung getragen wird. Im Übrigen vermöchte auch nicht zu überzeugen, weshalb die (jeweilige) Ausgestaltung des bauplanungsrechtlichen Bestandsschutzes durch den Bundesgesetzgeber für den formellen Bestandsschutz der Baugenehmigung auf der Grundlage des Bauordnungsrechts des Landes maßgebend sein sollte (vgl. zu diesem kompetenzrechtlichen Argument Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, 82. EGL Mai 2012, § 35 Rn. 121a).
38 
In der Folge lässt sich aus der Rechtsprechung zu den bauplanungsrechtlichen Konsequenzen einer Umnutzung, insbesondere aus der Feststellung, dass die Umnutzung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich zu dessen Entprivilegierung führt, nicht ohne Weiteres auf den Wegfall der (formell-rechtlichen) Baugenehmigung schließen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52/02 -, BauR 2003, 1021). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Umnutzung im Unterschied zur Nutzungsunterbrechung regelmäßig mit einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften einhergeht. Ebenso verkennt die Kammer nicht, dass eine Umnutzung vielfach nach außen hin erkennbar werden wird, was im Einzelfall die Annahme rechtfertigen mag, dass auf die Baugenehmigung verzichtet wird. Schließlich sieht die Kammer, dass die Umnutzung einer baulichen Anlage mit (baulichen) Veränderungen einhergehen kann, die zu einer Veränderung der Sachlage führen und die Gegenstandslosigkeit der Baugenehmigung zur Folge haben. Wenngleich nach alledem ein Wegfall der Baugenehmigung im Fall der Umnutzung sehr viel eher in Betracht kommt als bei einer bloßen Nutzungsunterbrechung, so entbindet dies gleichwohl nicht von einer Einzelfallprüfung anhand der aufgezeigten Maßstäbe.
39 
Gemessen daran ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger behauptete Nutzung als Waldhütte, beziehungsweise die - behördlicherseits geltend gemachte - Nutzung zu Freizeitzwecken zum Fortfall der Baugenehmigung für eine Jagdhütte führte.
40 
(aaa) Ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigung lässt sich den in Streit stehenden Nutzungsänderungen nicht entnehmen. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger - wie dargetan - gegenüber der Behörde mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, die Hütte künftig wieder ihrer genehmigten Nutzung zuführen zu wollen.
41 
(bbb) Die möglichen Nutzungsänderungen haben auch nicht zu einer Veränderung der Sach- und Rechtslage geführt, die die Baugenehmigung ausnahmsweise gegenstandslos werden ließe.
42 
Von einer Gegenstandslosigkeit der bisherigen Baugenehmigung wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn in Folge der Veränderung der tatsächlichen Umstände eine Rückkehr zu der genehmigten Nutzung nicht mehr, oder jedenfalls nicht mehr ohne weiteres möglich erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bauliche Veränderungen an der baulichen Anlage vorgenommen wurden, die der umstandslosen Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung entgegen stehen. Ebenso vermag die Auflösung einer bestehenden Funktionseinheit, beispielsweise durch das Fortschaffen des Inventars oder sonstiger - dem genehmigten Zweck dienender - Gerätschaften eine alsbaldigen Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung unmöglich machen. Schließlich kann eine Baugenehmigung auch dann gegenstandslos werden, wenn der genehmigten Nutzung rechtliche Hindernisse entgegen stehen. Umgekehrt führt damit nicht jede Veränderung der baulich genehmigten Nutzung zu einem Wegfall der Baugenehmigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die betreffenden Nutzungsarten nach ihrem äußeren Gepräge nicht wesentlich unterscheiden und der Nutzungswechsel unschwer, ohne weitere Veränderungen in oder an der baulichen Anlage, erfolgen kann.
43 
Nach diesen Maßstäben hat vorliegend keine Veränderung der Sachlage stattgefunden, die die Baugenehmigung gegenstandslos werden ließe. Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, ob tatsächlich eine Nutzungsänderung zu einer Wald- oder Freizeithütte stattgefunden hat. Denn selbst wenn man eine entsprechende Nutzungsänderung unterstellte, so wäre damit nach den aufgezeigten Maßstäben keine vor § 43 Abs. 2 LVwVfG beachtliche Änderung der Sachlage verbunden.
44 
Gegen eine hinreichend gewichtige Änderung der Sachlage spricht, dass die Hütte in ihrem derzeitigen Zustand ohne weiteres wieder ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Jagdhütte zugeführt werden könnte. Bauliche Änderungen sind nicht vorgenommen worden; die Ausstattung der Hütte blieb seit dem Tod des ... unverändert. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hütte bereits zu Lebzeiten des ... in einem über das für die Jagdausübung Erforderliche hinausgehendem Maß eingerichtet wurde, so ließe dies die Baugenehmigung nicht entfallen. Denn die - möglicherweise - „überschießende“ Ausstattung der Hütte mit Pritschen, Herd und Gasheizung hätte sich ohne weiteres wieder rückgängig machen lassen; eine Veränderung der Sachlage, die die Baugenehmigung gegenstandslos werden ließe, liegt darin nicht. Im Übrigen unterscheiden sich die in Rede stehenden Nutzungsformen der Hütte ihrem äußeren Gepräge nach kaum; denn die Hütte dient dem vorübergehenden Verweilen, gleichviel, ob dies im Zusammenhang mit der Jagdausübung, mit Waldarbeiten oder mit der Freizeitnutzung steht.
45 
Schließlich hat auch der Tod des ... nicht zu einer Veränderung der Sachlage geführt, die die Regelungswirkung der Baugenehmigung hätte aus sich heraus entfallen lassen. Denn in der Baugenehmigung selbst war ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen; dieser sollte auch und gerade dann greifen, wenn die Jagd durch den ... nicht mehr ausgeübt werden würde. Damit ist die Behörde selbst davon ausgegangen, dass der Wegfall der ursprünglichen Zwecksetzung nicht eo ipso zur Erledigung der Baugenehmigung führen sollte. Andernfalls hätte sie auch nicht einen Widerrufsvorbehalt, sondern eine entsprechende Befristung der Baugenehmigung angeordnet.
46 
(b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG liegen vor. Insbesondere ist der Widerruf entsprechend der Zwecksetzung des Widerrufsvorbehalts erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 35). Die Baugenehmigung für die Jagdhütte war ersichtlich an die Ausübung der Jagd durch Herrn ... geknüpft. Mit dessen Tod ist die Zwecksetzung, die ursprünglich die Erteilung der Baugenehmigung gerechtfertigt hatte, entfallen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Jagdhütte seit dem Tod des ... nicht mehr als solche genutzt wird. Die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts waren damit eingetreten.
47 
(3) Der Widerruf der Baugenehmigung hätte, um die mit ihm bezweckte Rechtsfolge des Erlöschens der Baugenehmigung herbeizuführen, jedenfalls gegenüber sämtlichen Miterben des ... erklärt werden müssen (vgl. dazu ausführlich unter 1. b. [2]). Jedoch macht dies den - vorliegend gegebenen - isolierten Widerruf der Baugenehmigung gegenüber dem Kläger nicht rechtswidrig, weil das Landratsamt nicht gehalten war, den Widerruf gegenüber sämtlichen Miterben zugleich zu erlassen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein die ungeteilte Erbengemeinschaft betreffender Verwaltungsakt auch nacheinander gegenüber den Miterben erklärt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 - 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927).
48 
(4) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt und das Regierungspräsidium hinsichtlich des Widerrufs der Baugenehmigung keine Ermessenserwägungen angestellt haben. Der Widerrufsvorbehalt war in die Baugenehmigung aufgenommen worden, um diese nach dem Ende der Jagdpacht des ... aufheben zu können. Mit dem Tod des ... ist damit gerade die Sachlage eingetreten, die mit dem Widerrufsvorbehalt vorweggenommen wurde; der Widerrufsfall war eingetreten. Daher waren vor dem Erlass des Widerrufs keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise gleichwohl eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Behörde den Widerruf nach dem Tod des ... im Jahre 2008 zunächst nicht ausübte. Denn der bloße Zeitablauf begründet allenfalls rechtlich ungeschützte Hoffnungen, nicht jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Baugenehmigung trotz Eintritts des Widerrufsfalls (VG Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009 - 5 K 1767/08 -, juris). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet auch der lange Bestand der Baugenehmigung seit dem Jahre 1968 keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Jagdhütte, beziehungsweise einen sonstwie anerkennungswürdigen Vertrauens- oder Bestandsschutz. Eine Rechtsüberzeugung dahin, dass die Jagdhütte auch über ihre ursprüngliche Zwecksetzung hinaus fortbestehen sollte, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht bereits, dass die Baugenehmigung unter Widerrufsvorbehalt erteilt worden war. Aus diesem Grund konnte sich auch ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Jagdhütte beziehungsweise der ihr zu Grunde liegenden Baugenehmigung nicht herausbilden.
50 
Nach alledem ist der isolierte Widerruf gegenüber dem Kläger zwar für sich genommen nicht geeignet, die Baugenehmigung rechtswirksam zu beseitigen. Gleichwohl ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
51 
b. Der in Ziffer 2) des Bescheids vom 08.10.2013 angeordnete Abbruch der Jagdhütte ist rechtswidrig. Er verletzt den Kläger in seinem Eigentumsrecht und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
Die Abbruchsanordnung ist rechtswidrig, weil die Baugenehmigung aus dem Jahr 1968 fortbesteht und der Jagdhütte weiterhin formellen Bestandsschutz vermittelt.
53 
(1) Wie bereits dargelegt (vgl. 1. a. [2] [a]), ist die Baugenehmigung nicht in Folge einer Nutzungsunterbrechung beziehungsweise einer Nutzungsänderung entfallen.
54 
(2) Die Baugenehmigung ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Da die Erben im Falle des Todes des Inhabers der Baugenehmigung in dessen Rechtsstellung einrücken (§ 58 Abs. 2 LBO in Verbindung mit §§ 1922, 1967 BGB), kann die Baugenehmigung rechtswirksam nur gegenüber allen Miterben der Erbengemeinschaft widerrufen werden. Es genügt nicht, wenn der Widerruf - wie vorliegend geschehen - nur gegenüber einem Miterben erklärt wird (vgl. hinsichtlich der Rücknahme eines Versorgungsfestsetzungsbescheids gegenüber einer Erbengemeinschaft BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 - 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927; vgl. weiter Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 58 Rn. 168). Dafür spricht bereits, dass ansonsten die übrigen Miterben ihrer Rechtsstellung verlustig gingen, ohne dass sie gegen den Widerruf um Rechtsschutz hätten nachsuchen, beziehungsweise ohne dass sie - je nach den Umständen des Einzelfalls - überhaupt von dem Widerruf hätten Kenntnis erlangen können.
55 
Der Widerruf ist gegenüber den übrigen Miterben auch nicht im Wege der Stellvertretung wirksam geworden. Dagegen spricht bereits, dass der Widerruf der Baugenehmigung an den Kläger persönlich gerichtet war; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde den Kläger als Vertreter der übrigen Miterben in Anspruch nehmen wollte. Es kann daher dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen der Stellvertretung gegeben waren.
56 
Darüber hinaus wird - ohne dass dies vorliegend noch entscheidungserheblich ist -der Widerruf der Baugenehmigung erst mit seiner Erklärung gegenüber den Eheleuten ... und ... als den Eigentümern des betreffenden Grundstücks rechtswirksam. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597). Aus ähnlichen Erwägungen heraus spricht Vieles dafür, dass der Widerruf der Baugenehmigung, um wirksam zu werden, auch gegenüber Herrn ... erklärt werden müsste, wenn dieser - wie von ... vorgetragen -Miteigentümer der Jagdhütte sein sollte.
57 
c. Der in Ziffer 2) des Bescheids vom 08.10.2013 gegenüber dem Kläger angeordnete Abbruch des Toilettenhäuschens und des Geräteschuppens ist rechtmäßig.
58 
Rechtsgrundlage für die Abbruchsanordnung ist § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich des Toilettenhäuschens und des Geräteschuppens vor. Denn ihre Errichtung war und ist baurechtswidrig (1), rechtmäßige Zustände können auch nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (2) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (3). Schließlich konnte die Abbruchsanordnung rechtswirksam an den Kläger adressiert werden (4).
59 
(1) Das Toilettenhäuschen und der Schuppen verstoßen seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen Baurecht.
60 
Der von § 65 Satz 1 LBO geforderte Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (stdg. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - 3 S 1962/13 -, juris, m. w. N.).
61 
Die von ... in engem zeitlichen Zusammenhang mit der 1968 errichteten Jagdhütte aufgestellten weiteren baulichen Anlagen, der Geräteschuppen und das Toilettenhäuschen, waren unstreitig zu keinem Zeitpunkt durch eine Baugenehmigung gedeckt. Sie verstoßen auch seit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht.
62 
Nach § 35 BauGB sind die fraglichen Hütten bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach dem - vorliegend alleine in Betracht kommenden - § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Geräteschuppen und erst recht das Toilettenhäuschen dienen vorliegend keinem forstwirtschaftlichen Betrieb. Denn das Landratsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fordernde Mindestumfang der forstwirtschaftlichen Betätigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2/89 -, NVwZ-RR 1992, 400) mit Blick auf den geringen Waldbesitz des Klägers vorliegend nicht gegeben ist.
63 
Ebenso sind die fraglichen Anlagen nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 4 BauGB ist durch Vorhaben beeinträchtigt, die der jeweils bestehenden Bodennutzung widersprechen. Damit kommt es - anders als bei der Verunstaltung des Landschaftsbilds -nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von der Umgebung an. Daraus ergibt sich, dass die natürliche Eigenart der Landschaft auch beeinträchtigt sein kann, wenn das Vorhaben aufgrund seiner günstigen Lage so versteckt ist, dass es aus einer gewissen Entfernung nur schwer oder gar nicht zu sehen ist oder aber sich im Erscheinungsbild nicht von privilegierten Vorhaben unterscheidet. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kann daher auch dann vorliegen, wenn das Vorhaben von der Allgemeinheit nicht als Beeinträchtigung der Außenbereichslandschaft empfunden wird, weil sein äußeres Erscheinungsbild außenbereichsadäquat ist und von der Nutzung keine Störungen für andere Nutzer des Außenbereichs ausgehen. Entscheidend ist allein, dass die Nutzung des Vorhabens nicht der in der Umgebung vorhandenen Bodennutzung entspricht (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, 93. EGL Februar 2015, § 35 Rn. 92). Gemessen daran beeinträchtigen die Hütten die natürliche Eigenart der Landschaft, denn sie widersprechen der vorhandenen Bodennutzung, die nicht durch entsprechende Anlagen gekennzeichnet ist. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht dem nicht entgegen, dass die fraglichen Hütten schwer einsehbar sind. Ebenso wäre unbeachtlich, wenn die Anlagen von der Allgemeinheit nicht als störend empfunden werden sollten.
64 
Ob die Hütten darüber hinaus im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen, muss die Kammer wegen der bereits festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht entscheiden.
65 
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich - und wird vom Kläger auch nicht behauptet -, dass nach einer früheren Fassung des Baugesetzbuchs die fraglichen Anlagen zu einem Zeitpunkt nach ihrer Errichtung je bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sind.
66 
(2) Auf andere Weise als durch den Erlass der Abbruchsanordnung lassen sich auf dem betreffenden Grundstück keine rechtmäßigen Zustände herstellen. Die nachträgliche Erteilung von Baugenehmigungen für die betreffenden Hütten kommt nicht in Betracht, weil diese - wie aufgezeigt - bauplanungsrechtlich unzulässig sind.
67 
(3) Die Ermessensausübung durch das Landratsamt und ergänzend das Regierungspräsidium lässt keine gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
68 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet. Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
69 
(4) Die Abbruchsanordnung konnte rechtswirksam isoliert an den Kläger ergehen.
70 
In Ermangelung spezieller bauordnungsrechtlicher Regelungen bestimmt sich der Adressat von Abbruchsanordnungen nach der allgemeinen polizeirechtlichen Störerdogmatik der §§ 6, 7 PolG. Der Kläger - als der für die Verwaltung der Jagdhütte samt Nebenanlagen zuständige Miterbe - war Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die abzubrechenden Anlagen und damit Zustandsstörer im Sinne des § 7 Var. 2 PolG. Gegen die Störerauswahl bestehen keine Bedenken, weil der Kläger als Verwalter der Anlagen am nächsten daran ist, diese abzubrechen. Im Unterschied zu dem Widerruf der Baugenehmigung konnte die Abbruchsanordnung auch isoliert an einen Miterben, den Kläger, ergehen. Denn durch den Erlass der Abbruchsanordnung an den Kläger wird nur dieser als formeller Adressat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, hingegen wird nicht - wie beim Widerruf der Baugenehmigung der Fall - der Inhalt eines Rechts modifiziert (vgl. treffend OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, BauR 2014, 1444). Die dem Abbruch der Hütten durch den Kläger entgegenstehenden privaten Rechte der übrigen Eigentümer erlangen erst auf Vollstreckungsebene Bedeutung. Den daraus resultierenden Hindernissen für die Ausführung der Abbruchsanordnung ist durch den Erlass von Duldungsverfügungen Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Sauter, LBO, Band 2, 3. Aufl., 46. EGL Januar 2015, § 65 Rn. 66).
71 
2. a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Dabei ist die Abbruchsanordnung hinsichtlich der Jagdhütte mit einem Anteil von 2/5 am gesamten Streitgegenstand in Ansatz zu bringen.
72 
b. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
73 
BESCHLUSS
74 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 7.000 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 8 K 979/11 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der K
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.