Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - 6 S 2239/15

published on 04/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - 6 S 2239/15
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Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2015 - 4 K 2334/15 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk ... durch Bescheid des Landratsamtes ... vom 21.04.2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben in der Sache Erfolg. Die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben dem Senat Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes... vom 21.04.2015 abzulehnen.
Im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk Landkreis... nicht feststellen. Bei der in diesen Fällen gebotenen Interessenabwägung finden hier das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung.
Soweit das Verwaltungsgericht bei der getroffenen Auswahlentscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die von dem Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung und Bewertung der Fort- und Weiterbildungsaktivitäten der konkurrierenden Bewerber aller Voraussicht nach erhebliche Fehler aufwiesen, die dazu führten, dass sich die Auswahlentscheidung als rechtwidrig erweise, werden im Beschwerdevorbringen hinreichend Aspekte vorgetragen, die diese Bewertung ernsthaft in Zweifel ziehen. Dies gilt vor allem für die Bewertung des von dem Antragsteller besuchten Lehrgangs zum Energieberater und der im Anschluss daran am 02.06.2006 abgelegten Prüfung vor der Handwerkskammer ... Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Beigeladene einen Lehrgang in einem Umfang von 240 Stunden, der von dem Antragsgegner zu Grunde gelegt worden sei, nicht besucht habe. Vielmehr habe der Beigeladene nur einen speziell auf Schornsteinfegermeister ausgerichteten verkürzten Lehrgang besucht, der lediglich zwei Wochen gedauert habe. Wenn man den für Schornsteinfegermeister verkürzten Lehrgang berücksichtige, blieben - nach Abzug von sechs Unterrichtsstunden für die Prüfung - nur noch 82 Unterrichtsstunden (61,5 Zeitstunden) übrig, bei denen die Einordnung in die von dem Antragsgegner gebildeten Kategorien A1, A2, B und C (u.a. berufsbezogene Fortbildungsmaßnahme oder Maßnahme, die nur am Rande einen Berufsbezug aufweise) unklar bleibe. Zudem seien die beim Beigeladenen berücksichtigten vier durch seinen Arbeitgeber durchgeführten Unfallverhütungsunterweisungen abzuziehen, da sie auf Grund der dem Arbeitgeber obliegenden berufsgenossenschaftlichen Verpflichtung zum Inhalt der Berufstätigkeit des Beigeladenen gehörten. Bei entsprechendem Stundenabzug stehe der Antragsteller im Bereich der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vor dem Beigeladenen.
Dem wird im Beschwerdevorbringen entgegengesetzt, dass der Antragsgegner für die Qualifikation „(Gebäude-)Energieberater“ pauschal 240 Stunden in Ansatz bringe. Jeder Bewerber mit der entsprechenden Qualifikation erhalte hierfür 240 Punkte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er einen entsprechenden Lehrgang besucht habe. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge, seien jedenfalls die sechs Unterrichtsstunden für die Prüfung anzurechnen, da die Prüfung nicht nur der Abfrage erworbener Kenntnisse diene, sondern auch zu deren Vertiefung führe. Die Nichtberücksichtigung der Unfallverhütungsunterweisungen sei rechtsfehlerhaft, da es keinen Unterschied machen könne, ob ein Bewerber auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Grund einer Weisung seines Arbeitgebers oder freiwillig an berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehme.
Nach § 9 Abs. 4 SchfHwG ist die Auswahl zwischen Bewerbern zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk gemäß § 7 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Landesregierungen werden nach § 9 Abs. 5 SchfHwG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber zu erlassen, wobei diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen werden kann. Dementsprechend hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg die Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 11.11.2013 (AAVO-Schornsteinfeger, GBl. 2013, 367) erlassen. § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nach den in § 9 Abs. 4 SchfHwG genannten Gesichtspunkten vorzunehmen ist (Satz 1). In § 5 Abs. 1 Satz 2 AAVO-Schornsteinfeger werden die Kriterien und deren Gewichtung genannt, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen neben anderen Kriterien unter anderem auch die Noten der Gesellenprüfung (Nr. 1) mit dem Faktor 1 und der Meisterprüfung (Nr. 2) mit dem Faktor 3, der Berufserfahrung als Schornsteinfeger (Nr. 4) mit dem Faktor 3 sowie die zwischen den Beteiligten hinsichtlich ihres zu berücksichtigenden Umfangs umstrittenen Weiterbildungsaktivitäten (Nr. 3) mit dem Faktor 3.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Weiterbildungsaktivitäten des Beigeladenen und dessen Auswirkung auf die zu treffende Auswahlentscheidung nicht abschließend klären. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Weiterbildungsaktivitäten geht der Antragsgegner nach eigenem Bekunden so vor, dass er die Stundenzahl zu Grunde legt, wenn sie in dem entsprechenden Fortbildungsnachweis genannt ist. Ohne eine solche Angabe geht der Antragsgegner „auf Grund seiner Erfahrungen“ stets von einer ganztägigen Maßnahme aus, für die er 8 Stunden ansetzt. Bei mehrtägigen Maßnahmen ohne genaue Stundenangabe wird die Zahl der Tage mit acht multipliziert. Auf diese Weise werden grundsätzlich die zu berücksichtigenden Punkte errechnet und gegebenenfalls zusammenaddiert. Für den Lehrgang und die Prüfung zum Energieberater unterstellt der Antragsgegner indes nicht, dass der jeweilige Bewerber den Lehrgang in einem entsprechenden stundenmäßigen Umfang besucht hat, sondern honoriert den Fortbildungserfolg als solchen - unabhängig vom Umfang besuchter Lehrgangsstunden - mit 240 Punkten und weicht in dieser Hinsicht von dem zuvor dargestellten Bewertungsmodus ab. Zwar kann eine solche Pauschalisierung - auch in Anbetracht eines dem Antragsgegner insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa: Bay. VGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 22 f.) - durchaus zulässig sein (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83; Schira, a.a.O., § 9 RdNr. 34). Nachdem der Antragsgegner ansonsten aber maßgeblich auf die nachgewiesene oder errechnete Stundenzahl abstellt, muss eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtfertigungsgrund aufweisen sowie gleichmäßig und transparent erfolgen. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilen. Dies bedarf vielmehr einer genauen Untersuchung und gegebenenfalls sachverständigen und vergleichenden Bewertung der Lehrgangsinhalte sowie des Vorgehens des Antragsgegners bei der Bewertung dieser Lehrgangsinhalte. Vor allem dürfte sich die Frage stellen, ob der pauschale, aber doch an der zeitlichen Lehrgangsdauer orientierte Ansatz mit 240 Punkten sachgerecht ist, nachdem der Beigeladene vorgetragen hat, dass Gegenstand des 252 bzw. 240 Stunden umfassenden Lehrgangs zum Energieberater unter anderem ein 164 Stunden umfassender Themenbereich ist, der auch im Meisterlehrgang behandelt wurde, und er deswegen nur eine verkürzte Durchführungsform mit 88 Stunden besucht hat. In diesem Rahmen wird weiter zu prüfen sein, ob und mit welcher Gewichtung neben dem Inhalt und der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen ist, dass durch eine Abschlussprüfung eine gesonderte Qualifikation erworben wurde. Einer genaueren Untersuchung und weiteren Aufklärung bedarf zudem die Zuordnung der Fortbildung zum Energieberater in die von dem Antragsgegner gebildeten und unterschiedlich gewichteten Kategorien A1, A2, B und C und die damit zusammenhängende Frage, wie groß der Umfang des beruflichen Bezuges dieser Weiterbildung ist. Entsprechendes gilt für die Frage, ob und wie die von dem Beigeladenen geltend gemachten Unfallverhütungsunterweisungen zu berücksichtigen sind.
Gegebenenfalls wird im Hauptsacheverfahren ferner zu prüfen sein, inwieweit den von der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Stuttgart vorgebrachten Bedenken gegen die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen (vgl. deren Mail vom 19.10.2014 an das Regierungspräsidium Stuttgart sowie deren Schreiben vom 04.07.2014 an das Landratsamt ...) wie auch den vom Beigeladenen geltend gemachten Zweifeln an der Eignung des Antragstellers (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 24.11.2015) nachzugehen ist. Die Erläuterungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg zur AAVO-Schornsteinfeger sehen diesbezüglich die Möglichkeit vor, dass vor einer endgültigen Auswahlentscheidung die für die Aufsicht des ausgeschriebenen Bezirks zuständige Behörde ebenso wie die für die Aufsicht der bisherigen Bezirke der Bewerber zuständigen Behörden gehört werden, um Auffälligkeiten bei der bisherigen Berufsausübung zu berücksichtigen, die von dem Punktesystem nicht erfasst werden.
Lässt sich somit im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 4 SchfHwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sofort vollziehbaren Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht feststellen, fällt die von dem Senat unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers vorzunehmende Interessenabwägung - anders als die im Beschluss vom 18.12.2015 im Hinblick auf § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach einem anderen Maßstab zu treffende Abwägung - zu Gunsten des öffentlichen Interesses und des Interesses des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung aus.
Nach § 10 Abs. 4 SchfHwG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift beinhaltet die gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.03.2015 - 22 CS 15.41 -, juris; Seidel, Die Bewerberauswahl bei der Besetzung von Kehrbezirken, GewArch 2012, 382, 383). Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Ein Erfolg des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte insoweit nur zur Folge, dass die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht vollzogen werden kann. Der Antragsteller kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bestellung des Beigeladenen aber nicht seine eigene (vorläufige) Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Landkreis ... erreichen. Bei einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rückgängig gemacht werden (vgl. dazu ausführlich: Schira, a.a.O., § 9 RdNr. 47 ff. m. N. aus der Rechtsprechung). Der Antragsteller hat auch nicht zu befürchten, dass der Beigeladene durch die Bestellung auf den in Rede stehenden Kehrbezirk eine ihm Vertrauensschutz einräumende Rechtsposition erhält, die dessen Abberufung erschwert. Denn auf Grund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs muss der Beigeladene mit der Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung rechnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.08.2010 - 22 CS 10.1572 -, GewArch 2010, 412). Der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug der Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist insoweit nur noch deswegen für die zu treffende Interessenabwägung von Bedeutung, weil sich der Beigeladene nach Ablauf von zwei Jahren auf eine ihm bislang fehlende Berufserfahrung als Bezirksinhaber im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger, die mit dem Faktor 0,5 gewichtet wird, berufen kann. Für den Erfolg des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs und der vor dem VG Stuttgart erhobenen Verpflichtungsklage ist dies indes ohne Relevanz, weil insoweit für die Beurteilung der „rechtlich komplexen Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen“ (Schira, a.a.O., § 9 RdNr. 50) auf den Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung abzustellen ist (Beschluss des Senats vom 20.11.2012 - 6 S 949/12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 02.08.2010, a.a.O.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 132; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147). Das demnach insoweit allein in Rechnung zu stellende Interesse, dass sich der Beigeladene für den Fall, dass sich seine Bestellung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, bei einem erneuten Auswahlverfahren gegebenenfalls nicht auf eine mindestens zweijährige Erfahrung als Bezirksinhaber im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger berufen kann, ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in erheblicher Weise schützenswert, weil der Antragsteller selbst eine solche Erfahrung wegen seiner vorangegangenen Bestellung als Bezirksinhaber aufweisen und mithin ein Bewährungsvorsprung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2012, a.a.O.) zu Gunsten des Beigeladenen nicht eintreten kann. Dass der Kehrbezirk Landkreis ... strukturelle Besonderheiten der Feuerungsanlagen aufweist und deswegen Strukturkenntnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind, wurde von dem Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Bewertungsmatrix nicht angenommen und ist auch nicht ersichtlich. Außerdem war der Antragsteller bislang Inhaber des Bezirks und kann sich gegebenenfalls ebenfalls auf entsprechende Strukturkenntnisse berufen.
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Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch die von dem Antragsteller geltend gemachte Rechtswidrigkeit einzelner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegter Kriterien nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 AAVO-Schornsteinfeger und deren Gewichtung der abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die von dem Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Bestimmung einer Rangfolge, die für die jeweiligen Kriterien in Abhängigkeit von der Anzahl der Bewerber erfolgt (§ 5 Abs. 2 AAVO-Schornsteinfeger), geeignet ist, die maßgeblichen Auswahlkriterien sachgerecht umzusetzen (zu der von dem Antragsteller ebenfalls beanstandeten Gewichtung der Note der Meisterprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger vgl. allerdings Bay. VGH, Urteil vom 22.04.2013 - 22 BV 12.1722 -, GewArch 2013, 410).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Streitwert für das Beschwer
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published on 16/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Vergabe eines Kehrbezirks an den Beigeladenen. 2 Am 15. April 2016 schrieb der Beklagte die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBSF) für den Kehrbezirk Bördekreis Nr. 11 für ein
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.