Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 22 CS 15.41

published on 04/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 22 CS 15.41
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 S 14.1260, 19/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war bis zum 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk A...-... Er bewarb sich fristgerecht erneut um eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, u. a. auch in seinem bisherigen Kehrbezirk.

Die Regierung von U... bestellte mit Bescheid vom 15. Juni 2014 den Beigeladenen zu 1 für sieben Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A...-... Die Regierung wies die Bewerbung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. Juli 2014 zurück und bestätigte diese Entscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014. Anhand eines bayernweit einheitlich festgelegten Kriterienkatalogs seien die eingereichten Bewerbungsunterlagen bewertet worden. Der Antragsteller habe im Bewerbungsverfahren weniger Punkte erhalten als der Beigeladene, nämlich 20,1 Punkte gegenüber 23,4 Punkten. Insbesondere bei der Kehrbezirksüberprüfung am 5. März 2013 seien erhebliche Mängel in der Kehrbezirksführung festgestellt worden.

Der Antragsteller erhob gegen die Ablehnung seiner erneuten Bestellung Versagungsgegenklage. Ferner erhob er gegen die Bestellung des Beigeladenen zu 1 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 ab.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Bestellung des Beigeladenen zu 1 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A...-... 3 anzuordnen. Die Interessenabwägung ergibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen zu 1 an der sofortigen Vollziehung des Bestellungsbescheids vom 15. Juli 2014 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 1.6.2012 -22 CS 12.710 - und BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 22 CS 10.1572 -) enthält § 10 Abs. 4 SchfHwG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung) die gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage offen sind, zu seinen Gunsten verändern könnten oder auf besondere Umstände zu seinen Gunsten schließen lassen würden.

Nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Dies gilt jedenfalls für die Aspekte, zu denen sich das Verwaltungsgericht geäußert hat und bei denen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO möglich ist (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 78, 79). Dadurch reduziert sich das berücksichtigungsfähige Vorbringen des Antragstellers. Auf die tatsächlichen fachlichen Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger geht die Beschwerde nicht ein.

Eine konkrete Rüge des Antragstellers betrifft den bayernweit einheitlich festgelegten Auswahlkriterienkatalog. Es dürfe nicht sein, dass für eine positive Kehrbuchführung (gemeint war Kehrbezirksführung) 5 Bonuspunkte verteilt werden könnten (Nr. 3.4.1), für eine nicht positive Kehrbuchführung (gemeint war wiederum Kehrbezirksführung) dann aber nicht etwa 0 Punkte, sondern bis zu 14 Maluspunkte (Nr. 3.4.2, Nr. 3.5.1).

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, dass leistungsstarke, jüngere Bewerber im Auswahlverfahren eine echte Chance haben müssten (BayVGH, U. v. 22.4.2013 -22 BV 12.1722 -Rn. 40) und dass Kehrbezirksüberprüfungen mit erheblichen Beanstandungen als negatives Auswahlkriterium berücksichtigt werden müssten (BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 52).

Der Antragsteller legt insofern nicht dar, warum schlechte Erfahrungen mit dem bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der neuen Auswahlentscheidung nicht erheblich negativ zu Buche schlagen dürfen und nicht einen Fall darstellen können, in dem ein Neubewerber eine echte Chance hat.

Der Antragsteller rügt ferner, in seinem Fall sei zwei Mal in nicht zu rechtfertigender Weise die Höchstmaluspunktzahl vergeben worden. Der Antragsteller meint, dass die Höhe des gegen ihn verhängten Warnungsgelds maßgebend sein müsse. Dieses habe 500 Euro bei einem gesetzlichen Rahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 21 Abs. 3 SchfHwG) betragen. Es dürfe daher auch nur ein Zehntel der möglichen Maluspunkte angesetzt werden. Weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedürfe es dann nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber mangels Prüfbarkeit der einschlägigen Akten der Beigeladenen zu 2, die für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nach § 1 Abs. 1 Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung (ZuVSchfw) zuständig ist, als offen angesehen, ob die Vergabe der jeweils höchstmöglichen Zahl von Maluspunkten nach Nr. 3.4.2 des Auswahlkriteriumkatalogs wegen der Kehrbezirksüberprüfung vom 5. März 2013 mit nachfolgender Aufsichtsmaßnahme (Warnungsgeld vom 2.4.2013 in Höhe von 500 Euro) und nach Nr. 3.5.1 des Auswahlkriterienkatalogs wegen einer weiteren Aufsichtsmaßnahme (Verweis vom 4.9.2013) rechtmäßig waren. Das Verwaltungsgericht hat dabei angenommen, dass die Regierung als für die Auswahlentscheidung zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1 SchfHwG i.V. mit § 1 Abs. 2 ZuVSchfw) zu einer eigenverantwortlichen Würdigung des Sachverhalts ohne Bindung an das von einer anderen Behörde verhängte Warnungsgeld berechtigt und verpflichtet sei; dies ergebe sich auch daraus, dass anders als bei der Auswahlentscheidung bei der Bemessung des Warnungsgelds auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen zu prüfen seien.

Die Überlegungen des Antragstellers vermögen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Weitere Ermittlungen dürften im vorliegenden Fall tatsächlich erforderlich sein. § 9 Abs. 4 SchfHwG regelt, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist; § 9 Abs. 5 SchfHwG enthält hierzu eine - bislang ungenutzte - Verordnungsermächtigung. Eine rechtliche Vorschrift, die die Auswahlentscheidung der zuständigen Behörde an den Inhalt von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG bindet, existiert nicht. Es könnte zwar theoretisch sein, dass der landesweit herangezogene Kriterienkatalog tatsächlich in diesem Sinn gehandhabt wird und der Antragsteller insofern Gleichbehandlung beanspruchen könnte; dazu fehlt es allerdings an entsprechenden Darlegungen des Antragstellers. Abgesehen davon wäre eine derartige Bindung wohl kaum mit § 9 Abs. 4 SchfHwG vereinbar und damit wohl rechtswidrig. § 9 Abs. 4 SchfHwG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor; die Auswahlentscheidung darf nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 42). Wenn die Höhe eines verhängten Warnungsgelds nach den vom Antragsteller insofern nicht bezweifelten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig ist, dann verbietet sich die Anknüpfung an diesen Umstand bei der Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 SchfHwG.

Der Antragsteller meint schließlich, dass es rechtlich nicht auf die erst nach der angefochtenen Bestellung des Beigeladenen zu 1 gegen den Antragsteller zusätzlich verfügten Aufsichtsmaßnahmen i. S. von § 21 Abs. 3 SchfHwG ankommen könne. Der Antragsteller habe die entsprechenden Ordnungsmaßnahmen zudem angefochten. Die Beigeladene zu 2 habe eine dieser Ordnungsmaßnahmen mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wieder aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat nicht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage (Nr. 3.2 der Beschlussbegründung), sondern im Rahmen der auf dieser Grundlage durchgeführten Interessenabwägung (Nr. 3.3 der Beschlussbegründung) darauf abgestellt, dass dem Antragsteller ein Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit wenig Vorteile bringe, wenn er im anschließenden neuen Auswahlverfahren wegen zwischenzeitlicher weiterer Verstöße mit weiteren Minuspunkten belegt werden könnte.

Der Antragsteller hat sich mit dieser Überlegung nicht auseinandergesetzt. Sie stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung überein. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass eine neue Auswahlentscheidung in einem eventuellen neuen Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Leistungen oder Fehlleistungen zu erfolgen hätte (BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 52). Soweit der Antragsteller wiederum ohne inhaltliche Einwendungen auf seine diesbezüglich eingelegten Rechtsmittel hinweist, macht er damit lediglich darauf aufmerksam, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt noch nicht aufgeklärt hat. Davon geht das Verwaltungsgericht aber ohnehin selbst aus. Die Aufhebung einer einzelnen Aufsichtsmaßnahme durch die Beigeladene zu 2 im Bescheid vom 10. Februar 2015 spricht zwar punktuell für den Antragsteller, ändert aber an der Gesamteinschätzung nichts.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; wie Vorinstanz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 01/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.22 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 470 Hauptpunkte: Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen b
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Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2015 - 4 K 2334/15 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wider
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.