Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2005 - 6 S 1601/05

published on 16/12/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2005 - 6 S 1601/05
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 - 4 K 2096/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide begegnet nach wie vor erheblichen Zweifeln und stellt sich zumindest als offen dar; öffentliche Interessen, die ein Festhalten an der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen, vermag der Senat auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen. Mithin ist Antragsteller von den Folgen der sofortigen Vollziehung freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung die Fortsetzung des von ihm unerlaubt selbständig ausgeübten Klempnerhandwerks in seiner Betriebsstätte und zur Zeit auf der Baustelle des ... in ... untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet, weil er dort die Metallfassade anbringe und damit das Klempnerhandwerk ausübe. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt, weil die Industrie- und Handelskammer nicht beteiligt worden sei. Daneben hat es auf Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Handwerksuntersagung hingewiesen. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde. Nach Einholung der gemeinsamen Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer hat das Regierungspräsidium den Widerspruch zurückgewiesen.
Die angegriffene Verfügung ist auf § 16 Abs. 3 HwO in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung gestützt. Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs nach dieser Vorschrift untersagen (Satz 1). Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (Satz 2).
1. Es kann dahinstehen, ob die aufschiebende Wirkung weiterhin wegen des Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO aufrecht zu erhalten ist oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts mittlerweile wirksam nachgeholt worden sind.
Soweit es sich bei der vorgeschriebenen Anhörung der Industrie- und Handelskammer um eine Verfahrensvorschrift handelt, könnte der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG möglicherweise unbeachtlich sein, da die Anhörung bzw. Mitwirkung der Industrie- und Handelskammer inzwischen nachgeholt wurde. Allerdings bestehen Bedenken, ob der Gesetzeszweck eine Nachholung dieser Anhörung überhaupt zulässt. Nach der amtlichen Begründung wird mit der Anhörung „vorgebeugt, dass nicht unberechtigt Betriebe geschlossen und Arbeitsplätze vernichtet werden“ und in den Mitgliederbestand der Industrie- und Handelskammer eingegriffen wird (BT-Drs. 15/1206, Seite 31). Durch die frühzeitige Beteiligung der Kammern sollte die Position der Kammern gestärkt werden, da insbesondere die Beiladung der Industrie- und Handelskammern erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als zu spät angesehen wurde (Müller, Die Novellierung der Handwerksordnung 2004, NVwZ 2004, 403, 406). Es erscheint zweifelhaft, ob die nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels mit diesem Gesetzeszweck vereinbar ist. Diese Bedenken können aber dahingestellt bleiben, da auch aus anderen, materiellrechtlichen Gründen (hierzu unten 2.) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen.
Soweit die gemeinsame Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer eine (formelle) Voraussetzung für den Erlass der Untersagungsverfügung ist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung, ob diese zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hat. Wie sich aus den vorgelegten Widerspruchsakten ergibt, wurde von den beiden Kammern die gemeinsame Erklärung am 09.08.2005 – und damit zwei Wochen vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005 – gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben und von dieser an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Insoweit käme es darauf an, ob der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides als der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist oder ob der oben genannte Normzweck der frühzeitigen Beteiligung der Kammern erfordert, dass diese gemeinsame Erklärung bereits bei Erlass der Ausgangsverfügung vorliegt. Auch diese Frage kann hier offen bleiben.
2. Denn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung bestehen aus materiell-rechtlichen Gründen (weiterhin) fort. Dies gilt sowohl hinsichtlich der handwerksmäßigen Betriebsform (unten a) als auch hinsichtlich der Handwerksfähigkeit des Gewerbes (unten b).
In der Sache setzt die angefochtene Untersagungsverfügung voraus, dass der Antragsteller den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO). Ob ein zulassungspflichtiges Handwerk vorliegt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HwO. Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist – das Klempnerhandwerk ist dort in Nr. 23 genannt – , oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die (1.) in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, (2.) zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder (3.) nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HwO). Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HwO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die handwerksmäßige Betriebsform im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, sind nicht unveränderlich starr. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln. Umgekehrt werden technische Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne dass dadurch ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen. Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz. Daneben ist für die Frage der Abgrenzung unter anderem von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen. Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1994, BVerwGE 95, 363, 370; Beschluss vom 25.07.2002, GewArch 2003, 79; Beschluss vom 01.04.2004, GewArch 2004, 488).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze verbleiben erhebliche Zweifel, ob im Betrieb des Antragstellers die handwerksmäßige Betriebsweise überwiegt. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss hingewiesen, auch wenn dies für die Entscheidung nicht tragend war. Tatsächliche Feststellungen zur Betriebsweise hat weder die Antragsgegnerin noch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde getroffen. Der Antragsteller bestreitet sinngemäß die handwerksmäßige Betriebsform und macht geltend, es handle sich um gewerbliche Montage industriell gefertigter Bauteile. Er habe nur den Auftrag, einen individuell durch die Auftraggeberin vorgefertigten Halteanker (Haltewinkel aus Aluminium) an die Außenfassade des Gebäudes anzubringen und hieran einen ebenfalls vorgefertigten „UK-Pfosten“ zu verschrauben, in den wiederum ein vorgefertigtes Aluminium-Verblend-Bauteil eingehängt und durch Verschraubung verankert werde. Zusätzlich bringe er vorgefertigte Wärmedämmeinheiten auf der Außenfassade des Gebäudes auf. Diese Tätigkeiten gehörten zur Bauindustrie und nicht zum Handwerk. Nahezu 99 % der vorgehängten Fassaden würden durch Subunternehmen montiert, die nicht als Klempnerbetriebe in die Handwerksrolle eingetragen seien. Zum Beleg hat er bereits mit seinem Eilantrag beim Verwaltungsgericht am 29.06.2005 das Merkblatt „Fassadenbau und Fassadenmontage, Definition und Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit“ der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vorgelegt, in welchem auf zwei Seiten aufgeschlüsselt und abgegrenzt wird, welche Tätigkeiten im Fassadenbau handwerkliche Tätigkeiten sind. Danach werden Nass-in-nass-Konstruktionen, Wärmedämmverbundsysteme und Verankerung der Fassaden oder Verblendungen durch Eingriffe ins Mauerwerk von Handwerkern (Maurern, Malern, Steinmetzen u.ä.) vorgenommen (Abschnitte a bis c). Fassadenbekleidungen mit kleinformatigen Elementen (z.B. Holzschindeln, Faserzementplatten) werden entweder von Zimmerern bzw. Dachdeckern oder von Fassadenmonteuren angebracht (Abschnitt d). „Konstruktiver Fassadenbau, insbesondere VHF (vorgehängte hinterlüftete Fassaden)“ fällt danach hingegen in den (bauindustriellen) Beruf des Fassadenmonteurs, dessen wesentliche Tätigkeiten in einer Aufzählung näher aufgelistet werden (Abschnitt e des Merkblatts). Mit der Beschwerdeerwiderung hat er weitere, dem entsprechende Merkblätter der Industrie- und Handelskammern Koblenz, Köln und Aachen vorgelegt.
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Diese sich aus alledem ergebenden Zweifel an der Einschätzung der Antragsgegnerin, es handle sich um eine handwerkliche Tätigkeit, werden von der Beschwerde nicht ausgeräumt. Eine Abgrenzung zwischen handwerklicher und industrieller Arbeitsweise im Fassadenbau hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung hat sie insoweit lediglich darauf verwiesen, dass Vertreter der Polizei und der Handwerkskammer auf der Baustelle festgestellt hätten, dass der Antragsteller das Klempnerhandwerk ausübe und eine Stellungnahme der Handwerkskammer vorliege. Ihr Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass das vom Antragsteller vorgelegte Merkblatt „nur allgemeine Ausführungen zur Definition und Abgrenzung von handwerklichen Tätigkeiten“ enthalte, trifft in dieser Allgemeinheit zwar zu. Jedoch hätte sie in Auseinandersetzung mit diesem Merkblatt und den Darlegungen des Antragstellers entweder konkrete Tatsachenfeststellungen zur handwerklichen Betriebsweise des Antragstellers treffen oder darlegen müssen, warum diese Tätigkeit im Fassadenbau mit den dort beschriebenen Tätigkeiten nichts zu tun hat. Solche tatsächlichen Feststellungen hat die Antragsgegnerin nicht getroffen. Der bloße Verweis auf die Rechtsauffassung der Handwerkskammer reicht hierfür ebenso wenig aus wie der Hinweis auf die Gefahren durch unsachgemäß befestigte Fassadenteile. Ferner hat die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, warum die Tätigkeiten des Antragstellers nicht zum „konstruktiven Fassadenbau“ gehören.
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b) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel, ob es sich bei den beanstandeten Fassadenbauarbeiten um wesentliche Tätigkeiten des Klempnerhandwerks handelt (handwerksfähige Tätigkeiten).
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Die Handwerkskammer Region Stuttgart, auf deren Stellungnahme die Antragsgegnerin verweist, sieht darin die Tätigkeit „Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trage- und Befestigungskonstruktionen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk vom 28.08.1974 (BGBl I Seite 2133). Auch dies ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Die Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Koblenz, Köln und Aachen grenzen den industriellen Fassadenbau in den genannten Merkblättern nur gegenüber anderen Handwerken ab, sehen also gegenüber dem Klempnerhandwerk kein Abgrenzungs- und Überschneidungsproblem. Wenn das Klempnerhandwerk nach Auffassung dieser Kammern nicht einmal berührt ist, so bedarf es doch einer Erklärung, wenn der Fassadenbau zum Klempnerhandwerk und damit zur Gruppe der Metallgewerbe statt der Bereiche der Bau- und Ausbaugewerbe gerechnet wird.
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Doch selbst wenn der Fassadenbau – mit der Antragsgegnerin – dem Klempnerhandwerk zugerechnet werden sollte, folgte hieraus noch nicht die Zulassungspflichtigkeit. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betrieb des Antragstellers das Klempnerhandwerk nicht vollständig umfasst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HwO). Daher kommt es – vorausgesetzt, es handelt sich um Klempnertätigkeiten – entscheidend darauf an, ob dort für das Klempnerhandwerk wesentliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HwO) ausgeübt werden. Der konstruktive Fassadenbau hat sich nach Auffassung der Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Koblenz, Köln und Aachen in den genannten Merkblättern nicht aus dem Handwerk, sondern aus industriellen Arbeitsmethoden entwickelt hat und ist daher keinem Handwerk zuzuordnen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO). Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, warum diese Auffassung unzutreffend sein soll. Unerheblich ist daneben, dass wohl ebenfalls kaum plausibel gemacht sein dürfte, warum die vom Antragsteller beschriebenen Tätigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten erlernt werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO).
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Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmung der unwesentlichen Tätigkeiten reicht es auch nicht aus, zur Begründung auf die Gefährlichkeit des Fassadenbaus zu verweisen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Handwerksrechts im Dezember 2003 einen Paradigmenwechsel vorgenommen und als Kriterium für die Legitimation des großen Befähigungsnachweises auf die Gefahrgeneigtheit abgestellt (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1206, Seite 22). Dies bedeutet jedoch nicht, dass er damit jedes andere Unterscheidungskriterium für die Zulassungspflicht abschaffen wollte. Ziel der Novelle war nicht die gänzliche Neuordnung des Handwerksrechts, sondern die Beschränkung des Meisterbriefs in seiner Funktion als Berufszugangsschranke auf den unbedingt erforderlichen Bereich, nämlich der Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1206, Seite 22). Im Übrigen sollte das Handwerksrecht „dereguliert und entbürokratisiert“ werden. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO wurde im Dezember 2003 in das Gesetz aufgenommen, um das Entstehen neuer oder die Erweiterung bestehender Vorbehaltsbereiche zu verhindern (amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1089, Seite 11; Kormann/Hüpers, Das neue Handwerksrecht, Rechtsfolgen aus der HwO-Novelle 2004, hrsg. vom Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften, Seite 28 f.). Diese rechtliche Behandlung einfacher, aber gefahrgeneigter Tätigkeiten durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO mag zwar als „paradox“ kritisiert werden (so Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 355). Diese „Paradoxie“ kann aber nicht durch eine Ausdehnung des Meistervorbehalts auf Minderhandwerke gelöst werden (Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 356 fordern eine teleologische Reduktion von § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO bei gefährlichen Minderhandwerken), weil der Gesetzgeber verschiedene Gesetzeszwecke verfolgt hat und mit dem neuen Kriterium der Gefahrgeneigtheit keine Ausdehnung der Zulassungspflicht auf bisher zulassungsfreie Minderhandwerke verbinden wollte, um das Ziel der Deregulierung und Entbürokratisierung nicht zu entwerten.
16 
Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die (denkbare) Gefährlichkeit der Tätigkeit dem Antragsteller auch nicht im Zusammenhang der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung entgegengehalten werden kann.
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/07/2005 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des von Herrn J. gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2005 eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird
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published on 03/04/2006 00:00

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 22.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.08.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.