Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 6 S 1394/13

published on 24/02/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 6 S 1394/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2013 - 3 K 338/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klage (3 K 339/13) gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2013 abzulehnen. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass das Interesse der Antragstellerin, von den Folgen des Vollzugs der angefochtenen Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, derzeit das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Untersagungsverfügung überwiegt.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die im Streit stehende Untersagungsverfügung dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG genügt (zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots im Rahmen glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen vgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris). In Nummer 1 der Verfügung vom 29.01.2013 wird der Antragstellerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg unerlaubt öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form von 1-Cent-Auktionen zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass der Antragsgegner damit nicht nur das im Internet unter ... angebotene und beworbene Spiel, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Antragstellerin, mit denen öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen betrieben wird, untersagte, verdeutlicht die zur Auslegung heranzuziehende Begründung des Bescheides (vgl. dazu ebenfalls: BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.) auf dessen Seite 8. Dort wird darauf hingewiesen, dass sich diese Verfügung auf alle von der Antragstellerin betriebenen Internetauftritte erstreckt, sofern dort öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen betrieben und beworben wird und dieses Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist. Mit dieser Fassung der Untersagungsverfügung hat der Antragsgegner zwar nicht lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise ebenfalls BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.), sondern eine Konkretisierung auf im Internet betriebenes und beworbenes öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen vorgenommen. Jedoch knüpft der Antragsgegner die Untersagung der 1-Cent-Auktionen an deren Eigenschaft als öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV an und verwendet damit einen Begriff, dessen Auslegung und Bestimmung - obwohl in § 3 GlüStV gesetzlich definiert - in einer Vielzahl von Fällen, so auch insbesondere bei den hier streitgegenständlichen 1-Cent-Auktionen streitig und problematisch sind. Er überlässt damit die Bewertung, ob ein insoweit untersagtes öffentliches Glücksspiel gegeben ist, in unzulässiger Weise (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 RdNr. 27) der Wertung des Adressaten oder verlagert diese unzulässig in das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung. Denn auch die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeführten Begriffsmerkmale (Spiel, Entgeltabhängigkeit und Zufallssteuerung) bedürfen ihrerseits der im Einzelfall nicht unproblematischen Konkretisierung. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich an der von dem Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 11.07.2013 vorgenommenen „Typisierung“ von 1-Cent-Auktionen. Der Antragsgegner unterscheidet hier zunächst zwischen Count-Down-Auktionen, bei denen allen Bietern die Möglichkeit eingeräumt wird, den der Versteigerung unterfallenden Gegenstand unter Anrechnung der Aufwendungen für die eingesetzten Gebotspunkte zu einem vorab angegebenen Preis zu erwerben und solchen, wo diese Möglichkeit nicht besteht. Im letzteren Fall handele es sich um Glücksspiel. Werde allen Teilnehmern eine entsprechende Kaufoption eingeräumt, hält der Antragsgegner die Glücksspieleigenschaft dieser 1-Cent-Auktion hingegen für fraglich, weswegen er gegen diesen Auktionstyp - auch wenn er ihn selbst als öffentliches Glücksspiel einschätzt - nicht vorgehe. Für den weiteren Typ einer 1-Cent-Auktion, der sog. Rückwärtsauktion, bezeichnet der Antragsgegner die Glücksspieleigenschaft wiederum als fraglich. Bei weiteren Varianten der Rückwärtsauktionen unterscheidet der Antragsgegner danach, ob die Ereignisfrequenz so hoch ist, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV angenommen werden kann oder nicht. Aus diesen Differenzierungen des Antragsgegners wird deutlich, dass sich die Frage, welche 1-Cent-Auktionen als unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV von der Untersagungsverfügung erfasst sind, schon bei Zugrundelegung der Rechtsansichten und -ausführungen des Antragsgegners nicht eindeutig beantworten lässt. Dabei kann außer Betracht bleiben, ob auf Grund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Glücksspielbegriff in seinen Urteilen vom 16.10.2013 (a.a.O.) und vom 22.01.2014 (8 C 26.12 - bislang allerdings nur Presseerklärung) wiederum eine andere Bewertung der Glücksspieleigenschaft einzelner Arten von 1-Cent-Auktionen geboten ist, wie die Antragstellerin meint.
Darüber hinaus kann der Senat auch in Anbetracht der Beschwerdebegründung derzeit nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner den Vorgaben an eine einheitliche Verwaltungspraxis nachgekommen ist, nach denen er im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG gehalten ist, gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einzuschreiten bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe anzugeben (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 23.05.2013 - 6 S 88/13 -, ZfWG 2013, 282). Auch wenn - im Hinblick drauf, dass sich bei der Beurteilung der gleichmäßigen Verwaltungspraxis nicht Fragen eines „Auswahlermessens“ und damit verbunden des Nachschiebens von Ermessenserwägungen stellen dürften, sondern die Untersagungsverfügung letztendlich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, 12 Abs. 1 GG zu prüfen sein dürfte - die nach Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung vom 29.01.2013 erfolgte Inanspruchnahme weiterer vergleichbarer Anbieter durch den Antragsgegner zu berücksichtigen sein sollte, ist es nach derzeitigem Erkenntnisstand bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob diese Vorgehensweise des Antragsgegners den benannten Anforderungen entspricht. Zum einen fällt zunächst ins Auge, dass der Antragstellerin die Veranstaltung und Vermittlung jeglichen Glücksspiels in Form von 1-Cent-Auktionen untersagt wurde, während der Antragsgegner gegen andere Anbieter von 1-Cent-Auktionen entweder gar nicht mit Untersagungsverfügungen oder nur in der Weise vorgegangen ist, dass ihnen öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form von 1-Cent-Auktionen untersagt wurde, „bei denen nicht für alle Teilnehmer die Möglichkeit besteht, den der Versteigerung unterfallenden Gegenstand unter Anrechnung der Gesamtkosten für die eingesetzten Gebotspunkte zu einem vorab bekanntgegebenen Preis zu erwerben“. Die damit eröffnete Ausweichmöglichkeit auf Auktionen mit einer sog. Sofortkauf-Option bleibt der Antragstellerin unabhängig von der Frage, ob sie solche Auktionen bisher angeboten hat, auf Grund der Verfügung vom 29.01.2013 wohl jedenfalls dann versagt, wenn man auch solche Auktionen als öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV einordnet. Zum anderen geht der Antragsgegner gegen eine Vielzahl anderer Anbieter des Auktionstyps der Antragstellerin nach eigenem Bekunden dann nicht vor, wenn diese „bemüht sind“, die angebotenen Auktionen rechtskonform auszugestalten oder „bereit sind“, freiwillige Maßnahmen zu treffen, um eine Untersagung auszuschließen. Deswegen seien zwar 20 Anhörungsschreiben versandt, aber nur in zwei Fällen Untersagungsverfügungen erlassen worden. Ob diese Maßnahmen geeignet sind, in gleicher Weise wie die gegen die Antragstellerin erlassene Untersagungsverfügung die Veranstaltung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels zu verhindern, kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Die Antragstellerin weist insoweit auf ihrer Ansicht nach immer noch nicht unterbundene Aktivitäten des mit ihr konkurrierenden Anbieters von ... hin und macht geltend, sie habe über eine einfache Google-Recherche eine zweistellige Anzahl von weiteren Anbietern identifiziert, die auch heute noch unbehelligt von dem Antragsgegner Live-Auktionen des hier streitgegenständlichen Auktionstyps anbieten würden. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Einsicht in die Akten aller Anbieter von Countdown-Auktionen angeboten, gegen die er in der Vergangenheit vorgegangen ist oder gegenwärtig noch vorgeht. Vor diesem Hintergrund muss es gegebenenfalls der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob die Anforderungen an die Ausübung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis seitens des Antragsgegners erfüllt sind.
Da einerseits gewichtige Zweifel an der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung bestehen und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf die Frage als offen erweist, ob der Antragsgegner eine gleichmäßige Verwaltungspraxis bei dem Erlass von Untersagungsverfügungen hinsichtlich des von der Antragstellerin angebotenen Auktionstyps an den Tag legt, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG dem Suspensivinteresse der Antragstellerin trotz der gesetzgeberischen Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV der Vorrang einzuräumen, zumal da sie bislang - soweit dem Senat ersichtlich - im Übrigen beanstandungsfrei ihr Gewerbe ausgeübt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -, ESVGH 62, 70).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 23/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2012 - 3 K 3316/11 - geändert.Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2011 wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.Der Bekl
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published on 08/09/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 - 3 K 386/10 - geändert. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.01.2010 wird aufgehoben, soweit sie den Zeitraum ab dem 08.09
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.