Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2011 - 5 S 746/10

published on 24/03/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2011 - 5 S 746/10
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin.
Das 186.730 m2 große, bislang unbeplante Satzungsgebiet umfasst einen großen Teil des historischen Ortskerns von Philippsburg, welcher auf die alte Garnisonsstadt zurückgeht. Bis auf wenige Ausnahmen ist dort eine gewachsene, kleinteilige Bebauung vorhanden. Die typische städtebauliche Struktur besteht aus einem Vorderhaus mit anschließender Hof- oder Freiflächenzone, Nebengebäuden (v.a. Scheunen) sowie angrenzenden Gartenbereichen. Die Gebäude stehen überwiegend mit der Traufseite direkt an der Straße, wobei die Zufahrten meist über Hofeinfahrten erfolgen. Im rückwärtigen Bereich der Bebauung sind zahlreiche hochwertige Grünbereiche vorhanden, die meist als Hausgärten oder Streuobstwiesen genutzt werden. Die Mehrzahl der zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Gebäude im Plangebiet sind ein- und zweigeschossig und weisen Grundflächen von rund 80 bis 100 m2 auf. Im Norden und Osten des Plangebiets setzt sich die vorhandene Innenstadtbebauung fort. Im Süden schließt sich aufgelockerte Bebauung mit großen Grün- und Freiflächen an, im Westen des Plangebiets geht die Ortsrandbebauung in Streuobstwiesen über.
Nachdem es in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Anfragen zu Aufstockungen, An- und Neubauten, Bauten in zweiter Reihe und Umnutzungen gegeben hatte, erkannte es der Gemeinderat der Antragsgegnerin als notwendig, das Innenstadtgebiet zu überplanen. Ziel der Planung ist es, eine Anpassung der bestehenden Gebäude an die Anforderungen modernen Wohnens zu ermöglichen und hierfür eindeutige Planungsvorgaben bereitzustellen, dabei aber den Gesamtcharakter des historischen Stadtbilds zu erhalten. Blockinnenbereiche sollen einerseits zugunsten privater Freiflächen entkernt werden, andererseits soll aber eine behutsame Nachverdichtung der Bebauung zugelassen werden. Kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzungen im Bereich Einzelhandel und Gastronomie sollen ermöglicht werden. Zur Umsetzung dieser Planungsziele teilt der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ das Plangebiet in zahlreiche kleinteilige Einzelquartiere auf. Rund um den Marktplatz und entlang der nach Süden verlaufenden Rote-Tor-Straße werden Kerngebiete ausgewiesen, im südlichen Bereich des Plangebiets - entlang der Rote-Tor-Straße und entlang der Straße „An der Saalbach“ - sowie im Südosten des Plangebiets Mischgebiete, wo Handel und Dienstleistung ermöglicht werden sollen. Die bereits heute durch Wohnnutzung geprägten Bereiche werden als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen (Festsetzung Nr. 1.1.1.), für die bezüglich solcher Grundstücke, die eine Größe von 250 m2 und mehr aufweisen, eine maximale Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt wurde (Festsetzung Nr. 1.1.2.1). Die maximale Wandhöhe beträgt gemäß Planeinschrieb 7,10 m, 8,00 m bzw. 8,30 m, wobei ausnahmsweise geringfügige Abweichungen für Bestandsgebäude zugelassen werden können. Für bestimmte Teilflächen (E 1 bis E 8) wird gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 1 Abs. 1 BauNVO erweiterter Bestandsschutz gewährt. Innerhalb der jeweils durch Blockrandbebauung geprägten Innenstadtquartiere werden - teilweise unter Überplanung bestehender Gebäude - „Hausgärten“ („HG“) festgesetzt, die von (künftiger) Bebauung freizuhalten sind. Am Westrand des Plangebiets – im Übergang zum Außenbereich – sind ebenfalls von Bebauung freizuhaltende Flächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ („HG“) sowie private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ festgesetzt. Letztere sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und als Streuobstwiese dauerhaft zu erhalten (Festsetzungen Nr. 1.8. und Nr. 1.11). Die örtlichen Bauvorschriften, welche Bestandteil des Bebauungsplans sind, schreiben (Festsetzung 2.1.3) als Dachdeckung das Farbspektrum von „sand, ocker, erdbraun, kupferrot, rotbraun, braun, hellgrau bis mittelgrau“ entsprechend der in der Planzeichnung enthaltenen Farbskala vor, wobei die Dächer ausschließlich mit Dachziegeln oder Schiefer zu decken sind. Festsetzung Nr. 2.1.5 der örtlichen Bauvorschriften bestimmt, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Tore gemäß der ortsbildprägenden historischen Farbgebung mit Farb- und Stichbögen zu erhalten und mit Holzoberfläche auszuführen sind.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Flst. Nr. 136 (...), das sich im Nordwesten des Plangebiets - zwischen der Zeughausstraße und dem westlich des Satzungsgebiets anschließenden Außenbereich - in ostwestlicher Richtung erstreckt. Es handelt sich um ein langgezogenes und schmales Grundstück, das ebenso wie die südlich anschließenden Nachbargrundstücke durch die planerischen Festsetzungen dreigeteilt wird: Die östliche, straßenzugewandte Hälfte des Grundstücks befindet sich im WA 1. Auf der anderen, westlichen Grundstückshälfte wurde in unmittelbarem Anschluss an die WA-Festsetzung eine etwa 20 m breite, von Bebauung freizuhaltende Fläche mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ festgesetzt. Die restliche Grundstücksfläche zum Außenbereich hin ist als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ ausgewiesen. Soweit sich das Grundstück des Antragstellers im WA 1 befindet, wurde in der Lage des bestehenden Wohnhauses ein 15,45 m X 16,30 m großes Baufenster „in zweiter Reihe“ festgesetzt und stattdessen auf diesem Grundstück keine Bebauung unmittelbar an der Zeughausstraße zugelassen. Bei allen anderen, ebenfalls mit der Ostseite an die Zeughausstraße angrenzenden Grundstücken wurde hingegen keine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht; dort ist stattdessen eine 17,00 m breite Baugrenze parallel zur Zeughausstraße ausgewiesen. An der Nordostecke des Flst. Nr. 136 wird eine etwa 10 m2 große Fläche - in der Form eines Dreiecks - als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Diese wird für die Erschließung einer nördlich des Seifensiederweges geplanten Folgebebauung benötigt.
Am 16.05.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung eines Bebauungsplans „Philippsburg Innenstadt“. Nachdem sich erwiesen hatte, dass ein Teil des ursprünglich größeren Plangebiets in eine andere Richtung entwickelt werden sollte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 21.10.2008 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „Philippsburg Innenstadt“ - mit nunmehr verkleinertem Plangebiet - und die Durchführung eines frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.10.2008 im „Philippsburger Stadtanzeiger“ bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 10.11. bis 21.11.2008 durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.11.2008/02.12.2008 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung am 10.03.2009 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bebauungsplanentwurf und beschloss, die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen wurde im „Philippsburger Stadtanzeiger“ vom 12.03.2009 bekanntgemacht. Dementsprechend lagen die Planungsunterlagen in der Zeit vom 20.03.2009 bis 24.04.2009 bei der Stadtverwaltung Philippsburg, Stadtbauamt, während der Dienststunden aus. Mit Schreiben vom 18.04.2009 wiederholte der Antragsteller seine bereits zuvor erhobenen Einwendungen und wandte sich zusätzlich dagegen, dass - nach fortgeschriebenem Planungsstand - erstmals an der Nordostecke seines Grundstücks eine Verkehrsfläche hin zur Seifensiederstraße vorgesehen sei. Mit erst am 03.07.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erhob auch der T... ... ... e.V. - als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 179 (... ...) - Einwendungen gegen die Planung.
In nichtöffentlicher Sitzung vom 14.07.2009 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme des T... ... ... ... bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt zu lassen. In öffentlicher Sitzung vom selben Tage beschloss der Gemeinderat sodann, den in der Sitzungsvorlage aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen und nur noch redaktionelle Änderungen bei der Planung vorzunehmen. Zugleich wurde der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wurde am 23.07.2009 im „Philippsburger Stadtanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft. Am 24.03.2011 wurde der Satzungsbeschluss erneut im „Philippsburger Stadtanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Am 12.04.2010 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt er aus: Der Bebauungsplan „Innenstadt“ der Antragsgegnerin sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Gemeinderat habe am 14.07.2009 in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtberücksichtigung der Einwendungen des T... ... entschieden, ohne dass nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO ein Grund bestanden habe, die Öffentlichkeit auszuschließen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, dass die Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen werde. Die Einwendungen des Vereins seien auch nicht unbeachtlich gewesen, sondern hätten trotz Verspätung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen; dies sei nicht geschehen. Abwägungsfehler lägen auch im Hinblick auf die Festsetzung „Streuobstwiese“ auf seinem Grundstück vor. Insoweit habe die Antragsgegnerin schon den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, denn der unter Schutz gestellte Grundstücksteil weise keine Obstwiese auf, sondern werde als Hausgarten genutzt. Offenbar habe die Antragsgegnerin sein Grundstück nicht in Augenschein genommen, sondern sich auf die Luftbildaufnahme verlassen, auf die im Abwägungsvorschlag Bezug genommen werde. Angegriffen werde insoweit nicht der Ausschluss der Baumöglichkeit, sondern, dass die Festsetzung „Streuobstwiese“ die Möglichkeit von Pflanzgeboten eröffne und zu einer Untersagung der seit 50 Jahren ausgeübten hausgärtnerischen Nutzung führe. Fehlerhaft sei auch, dass der Bebauungsplan auf einem Teil seines Grundstücks eine öffentliche Verkehrsfläche vorsehe. Denn diese Festsetzung diene nur der Erschließung der nördlich gelegenen, außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke (Flst. 134, 133 ff). Bezüglich dieses neuen Baugebiets gebe es noch nicht einmal einen Aufstellungsbeschluss; auch fehle es insoweit an einer Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Die Nichteinbeziehung der nördlich des Seifensiederweges gelegenen Grundstücke in die Planung sei nicht nachvollziehbar.
Mit Verweis auf sein Einwendungsschreiben vom „02.12.2009“ (richtig: vom 02.12.2008) macht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ferner noch folgende Gesichtspunkte geltend: Der erweiterte Bestandsschutz auf seinem Grundstück sei nicht ausreichend, denn der Schuppen und die Hofanlage gehörten ebenfalls zum schützenswerten Bereich „Wohnen“ und seien als Wirtschaftsfläche unverzichtbar. Die Größe der zulässigen Nebenanlagen sei mit 40 m2 zu gering und solle mindestens 150 m2 betragen. Auch die vorgesehene Tiefe der Wohnbebauung sei mit 12 m zu gering. Bezüglich der „Torelemente mit Holzoberfläche“ solle eine Ausnahme zugelassen werden; ebenso solle Tierhaltung ermöglicht werden. In der Wahl der Materialien zur Dacheindeckung sollten Ausnahmen zugelassen werden. Die Grundflächenzahl von 0,4 sei zu gering und müsse mindestens 0,8 betragen. Schließlich sei die Festsetzung zur Wandhöhe mit 7,10 m zu gering gewählt. Sie müsse mit Blick auf den Hochwasserschutz mindestens 7,70 m betragen.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt,
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den Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin vom 14.07.2009 insoweit für unwirksam zu erklären, als er für sein Grundstück Flst. Nr. 136 belastende Festsetzungen enthält.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus: Der Normenkontrollantrag sei teilweise bereits unzulässig. Soweit der Antragsteller vortrage, die Belange des T... ... seien zu Unrecht berücksichtigt geblieben, scheide eine Verletzung seiner eigenen Rechte unter jedem denkbaren Aspekt aus. Selbst wenn man insoweit von einem Rechtsverstoß ausgehe, werde das Grundstück des Antragstellers in keiner Weise betroffen. Ein solcher Rechtsverstoß führe allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in einem völlig anderen Bereich, begründe aber nicht dessen Gesamtnichtigkeit. Infolgedessen fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse dafür, den Bebauungsplan insgesamt - also auch hinsichtlich des Flst. Nr. 179 des T... ... ... -, anzugreifen. Mit seinem Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Belange des Vereins sei der Antragsteller ferner gem. § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er diesen Aspekt nicht bereits während des Offenlageverfahrens vorgetragen habe. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Aus den Planungsakten ergebe sich, dass der Gemeinderat die Nichtberücksichtigung der Belange des Vereins in einer vorbereitenden, nichtöffentlichen Sitzung erörtert und sodann in der sich daran anschließenden öffentlichen Sitzung sämtliche abwägungsrelevanten Belange berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen habe. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung beruhe auf Feststellungen, die von Sachverständigen vor Ort im Zuge der Vorbereitung des Umweltberichts getroffen worden seien. Nach den gängigen Rechtsprechungskriterien gehöre der betreffende Bereich zum Außenbereich, wo Hausgärten nicht zulässig seien. In dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Philippsburg sei der gesamte rückwärtige Bereich des Grundstücks des Antragstellers als Grünfläche ausgewiesen. Auch in dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein sei die fragliche Fläche nicht als Siedlungs(erweiterungs)fläche ausgewiesen. Im Übrigen habe der Gemeinderat die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers explizit berücksichtigt. Für die Nutzung als Hausgarten bleibe genügend Raum, zumal der ausdrücklich als „Hausgarten“ ausgewiesene Bereich deutlich größer sei als die tatsächlich vorhandene Hausgartenfläche. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die Festsetzung der ca. 10 m2 großen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers. Im ersten Planentwurf für die frühzeitige Bürgerbeteiligung sei das Baufenster für die künftige Wohnbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers - ebenso wie auf den südlich angrenzenden Grundstücken - entlang der Zeughausstraße in der ersten Reihe vorgesehen gewesen. Für das bestehende rückwärtige Wohngebäude habe man zunächst die Bestandsfestsetzung E8 geplant. Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers sei die ursprünglich vorgesehene Festsetzung dann aber geändert und der rückwärtige Bereich, in dem sich das Wohnhaus befinde, als reguläres Baufenster ausgewiesen worden. Diese Planänderung sei einhergegangen mit der Festsetzung der Verkehrsfläche an der Nordostecke des Grundstücks, weil man die geänderte Planung dann zugleich mit den benachbarten Planungen - nördlich des Seifensiederweges - koordiniert habe. Dort sei - entsprechend dem Vorschlag des Antragstellers - Wohnbebauung vorgesehen, die nur über den Seifensiederweg erschlossen werden könne, da sowohl eine Erschließung vom Außenbereich her als auch eine solche über die Alte Kirchstraße nicht in Betracht komme. Für den Ausbau des Seifensiederweges werde eine kleine Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers benötigt.
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Dem Senat haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.03.2011 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung gestellt worden. Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Eine formelle Präklusion nach dieser Vorschrift tritt lediglich dann ein, wenn der Antragsteller im Normenkon-trollverfahren „nur“ Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber fristgerecht hätte geltend machen können. Der Antragsteller beruft sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren aber auf eine Vielzahl von Einwendungen, von denen lediglich eine - der Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Belange des T... ... im Rahmen der Abwägung - nicht bereits Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungsverfahren war. Da mithin ein Teil des Normenkontrollvortrags bereits zuvor rechtzeitig im Auslegungs- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vorgetragen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Einwendungsausschluss nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht vor.
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Der Antragsteller ist auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ergibt sich hier unproblematisch daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Bebaubarkeit seines Grundstücks teilweise einschränken.
19 
Dem Antragsteller kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden. Darauf, ob er mit seinem ursprünglich angekündigten Antrag, den Bebauungsplan zur Gänze - insbesondere im Bereich des Flst. Nr. 179 des T... ... - für unwirksam zu erklären, möglicherweise zu weit gegriffen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268, juris Rdnr. 21 und 24ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, ZfBR 2009, 74, juris Rdnr. 19; BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, juris Rdnr. 28) kommt es nicht mehr an, nachdem der Antragsteller sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, nur noch die sein Grundstück Flst. Nr. 136 berührenden Festsetzungen des Bebauungsplans anzugreifen.
II.
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Dieser Antrag ist unbegründet.
21 
1. Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern.
22 
a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Antragstellers, dass der Bebauungsplan unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung (§ 35 GemO) zustande gekommen sei.
23 
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Ist dies der Fall, so muss nichtöffentlich verhandelt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz GemO). Hier war die Gemeinderatssitzung vom 14.07.2009, in der die Nichtberücksichtigung der verspätet eingegangenen Anregungen des T... ... beschlossen wurde, unstreitig nichtöffentlich. Es hat wohl auch keiner der erwähnten Gründe für die Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung vorgelegen. Denn es ist weder erkennbar, dass Interessen des Bundes, eines Landes, der Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung verletzt worden wären („öffentliches Wohl“), noch dass im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Interessen zur Sprache hätten kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen und deren Bekanntgabe dem Einzelnen zum Nachteil gereichen würde („Interesse Einzelner“, vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, NVwZ 1991, 284 = juris Rdnr. 27f m.w.N.). Auch die Antragsgegnerin hat mit ihrem Vortrag keinen solchen Grund aufgezeigt.
24 
Dies führt hier zwar dazu, dass der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss, „die nicht fristgerecht geltend gemachten Anregungen des T... ... ... e.V. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht zu berücksichtigen“, formell fehlerhaft zustande gekommen sein dürfte. Daraus folgt aber - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - nicht die formelle Rechtswidrigkeit (auch) des Beschlusses über den Bebauungsplan „Innenstadt“. Maßgeblich ist hier, dass die Sitzung vom 14.07.2009, in der die zu treffende Abwägungsentscheidung beraten und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, öffentlich zugänglich war. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Satzung in dieser öffentlichen Sitzung nur „pro forma“ beschlossen wurde, also unter Verlagerung der eigentlichen Sachdiskussion in die vorausgegangene nichtöffentliche Sitzung. Eine solche Verfahrensweise würde sicherlich dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots widersprechen und die formelle Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990, a.a.O.; Urt. v. 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65 = juris Rdnr. 39; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, GemO für Baden-Württemberg, § 35 Rdnr. 12). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.07.2009 diente die in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte „Vorberatung“ aber lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung umzugehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Sie zielte zugleich auf eine Information der Gemeinderäte darüber, dass und weshalb die Einwendungen des T... ... in den von der Verwaltung erstellten, in öffentlicher Sitzung behandelten Abwägungsvorschlägen nicht behandelt sind. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die nichtöffentliche Vorberatung vom 14.07.2009 die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion über die Regelungen des Bebauungsplans „Innenstadt“ ersetzt, vorweggenommen, oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hätte. Nur dies würde aber einen zur Rechtswidrigkeit führenden wesentlichen Verfahrensfehler des Satzungsbeschlusses selbst begründen.
25 
b) Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 23.07.2009 insoweit auch wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Der Umstand, dass der veröffentlichte Hinweis in Bezug auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB fehlerhaft ist (Hinweis auf „Mängel in der Abwägung“ anstatt auf „Mängel im Abwägungsvorgang“ entsprechend der Differenzierung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186ff und Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil dieser Mangel nur die in § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannte Vorschriftengruppe der Fehler im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB betrifft und sich auf die korrekt benannte Gruppe der Verfahrens- und Formfehler i.S.v. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB nicht auswirkt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
26 
c) Es liegt auch kein Mangel im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Verkündung des Satzungsbeschlusses vor. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ besteht hier aus den planungsrechtlichen Festsetzungen einschließlich der „Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text“ vom 23.07.2009 sowie den örtlichen Bauvorschriften. Der Satzungstext und die zeichnerischen Festsetzungen wurden am 23.07.2009 in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Sämtliche Satzungsbestandteile sind mit Ringbindung versehen. Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile und deren Authentizität bestehen damit nicht.
27 
Problematisch ist aber, dass Ausfertigung und Bekanntmachung im „Philippsburger Stadtanzeiger“ am selben Tag, dem 23.07.2009, erfolgten. Da die Verkündung der Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges ist und zu diesem Zeitpunkt sämtliche nach Bundes- und Landesrecht notwendigen Gültigkeitsbedingungen erfüllt sein müssen, muss die Ausfertigung zeitlich vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sein (BVerwG, Beschl. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96 -, UPR 1996, 311; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4 B 10 = juris Rdnr. 19ff; Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20; Urt. v. 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -). Dies war hier zweifelhaft, weil die Auslieferung des Stadtanzeigers Philippsburg bereits am frühen Morgen des 23.07.2009 begonnen haben dürfte und kaum anzunehmen ist, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzungsbestandteile bereits zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages ausgefertigt hatte.
28 
Nach der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs reicht es für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung aber bereits aus, wenn der ausfertigungsberechtigte Bürgermeister der satzungsgebenden Gemeinde zwar nicht den ausgefertigten Satzungstext selbst, wohl aber das Gemeinderatsprotokoll noch rechtzeitig vor der Bekanntmachung unterzeichnet hat, sofern dort der Satzungsbeschluss enthalten ist oder auf diesen - im Sinne einer gedanklichen Schnur - in einer Weise in Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt. Dabei muss das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.; Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Diesen Anforderungen entspricht das Gemeinderatsprotokoll vom 14.07.2009, das sich der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 von der Antragsgegnerin hat vorlegen lassen.
29 
Unabhängig davon liegt ein etwaiger Mangel, der auf die taggleiche Ausfertigung und Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 23.07.2009 zurückzuführen wäre, auch deshalb nicht mehr vor, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Innenstadt“ in der am 14.07.2009 beschlossenen Fassung im „Philippsburger Stadtanzeiger“ vom 24.03.2011 erneut bekanntgemacht und einen möglichen Mangel damit jedenfalls geheilt hat.
30 
d) Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ leidet - bezüglich der hier noch allein streitgegenständlichen, das Flst. Nr. 136 des Antragstellers betreffenden Festsetzungen - auch nicht an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
31 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 14.07.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
32 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier folgendes:
34 
aa) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im westlichen Plangebiet - und somit auch auf einer Teilfläche des Flst. Nr. 136 des Antragstellers - eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ festzusetzen, ist abwägungsfehlerfrei. Die Festsetzung zielt darauf ab, die in diesem Bereich vorhandene historische Streuobst- und Grundstücksanlage aus Gründen des Landschaftsschutzes und mit Blick auf das Erholungsbedürfnis der Bevölkerung zu erhalten. Außerdem soll die landschaftsprägende historische Ortsrandsituation mit Hilfe entsprechender Pflanz-, Pflege - und Erhaltungsgebote „langfristig erhalten“ werden (Festsetzungen Nr. 1.8 und Nr. 1.11 des Bebauungsplans, Planbegründung S. 33, 37, 42, 51, Umweltbericht S. 10). Die Einwendung des Antragstellers, bisher werde die als Streuobstwiese vorgesehene Fläche als Hausgarten genutzt und die vorgesehene Umwidmung werde abgelehnt, wurde bei der Beschlussfassung am 14.07.2009 zwar u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, der als Streuobstwiese ausgewiesene Grundstücksteil werde „gemäß Luftbild und Ortsbegehung vom 08. und 13. August 2007“ nicht „als Hausgarten gärtnerisch“ genutzt, vielmehr sei der als Hausgarten ausgewiesene Bereich größer als die Realnutzung. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Antragsgegnerin mit der Ausweisung von Streuobstflächen einerseits und Hausgartenflächen andererseits primär den aktuellen Nutzungsstand widerspiegeln und planungsrechtlich festschreiben wollte. Dagegen spricht bereits, dass die Abgrenzung zwischen den Festsetzungen „Streuobst“ und „HG“ im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans anhand einer parallel zur vorhandenen Bebauung und zum Ortsrand verlaufenden Linie und damit für alle betroffenen Grundstücke im Wesentlichen einheitlich vorgenommen wurde. Im Vordergrund der Überlegungen stand vielmehr der Erhalt der „historischen Streuobst- und Grundstücksanlage“ im Übergang von der Ortsrandbebauung in die freie Landschaft und die prägende Wirkung der am Ortsrand vorhandenen größeren Bäume. Die Abgrenzung erfolgte deshalb nach objektiven Gesichtspunkten; ermöglicht werden sollte insbesondere auch eine punktuelle Wiederherstellung der landschaftsbild- und ortsrandprägenden Streuobstwiesen an den Stellen, wo sie verloren gegangen sind. Die Erreichung des Planungsziels sollte jedenfalls nicht davon abhängen, inwieweit auf den einzelnen Grundstücken im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) tatsächlich eine Nutzung als Hausgartenfläche bzw. als Streuobstwiese gegeben war. Die Antragsgegnerin hat ihre Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erläutert, dass bei der Abgrenzung eine „generalisierende und typisierende Betrachtung“ zugrunde gelegt worden sei. Dies kommt in den Planunterlagen - insbesondere im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans - auch deutlich zum Ausdruck.
35 
Ihr Planungsziel hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dadurch umgesetzt, dass sie auf dem Grundstück des Antragstellers einen angemessen großen Flächenanteil (etwa 18 m X 18 m) als weiterhin gärtnerisch nutzbaren Hausgarten festgesetzt und lediglich die verbleibende Restfläche (etwa 26 m X 18 m) als mit Pflanz-, Pflege- und Erhaltungsgeboten belegte Streuobstfläche ausgewiesen hat. Den Umstand, dass die gesamte Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers in der Weise eines gärtnerisch genutzten Hausgartens eingezäunt ist, hat die Antragsgegnerin bei der Ortsbegehung im August 2007 festgestellt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (BA Bl. 626), dass dem Zaun Bestandsschutz zukomme. Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller ein besonderes Interesse daran hätte, gerade auch den als Streuobstfläche festgesetzten Grundstücksteil als Hausgarten gärtnerisch zu nutzen, waren seinen Einwendungsschreiben nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin hierauf im Interesse der Verwirklichung ihres Planungsziels nicht ohne weiteres Rücksicht nehmen müssen. Entscheidend ist hier, dass die Antragsgegnerin sowohl bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche „Hausgarten“ als auch bei der Festsetzung der privaten Grünfläche „Streuobstwiese“ ersichtlich auf die Nutzungsbedürfnisse der Eigentümer Rücksicht genommen hat (Abwägung BA Bl. 626 und 630). Die Garten- und Grünflächen wurden - gerade auch im Falle des Antragstellers - zudem so weit von den bestehenden Gebäuden bzw. den Baufenstern abgerückt, dass den Eigentümern noch genügend Freiflächen verbleiben, auf denen zur Wohnnutzung gehörende Anlagen errichtet werden können (Terrassen, Verbindungswege, Spielgeräte etc), welche sich mit den Zweckbestimmungen „Grünfläche“ bzw. „Hausgarten“ möglicherweise nicht vertragen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, Rdnr. 40ff).
36 
bb) Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, auf dem Grundstück des Antragstellers kein Baufenster an der Zeughausstraße auszuweisen, ist frei von Abwägungsfehlern. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf sein Einwendungsschreiben vom 02.12.2008 - rügt, der „erweiterte Bestandsschutz E8“ sei nicht ausreichend, geht seine Rüge ins Leere. Denn in dem am 14.07.2009 beschlossenen Bebauungsplan ist eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz (vgl. Festsetzung Nr. 1.13 des Bebauungsplans) auf seinem Grundstück gar nicht mehr enthalten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr - auf eine entsprechende Anregung des Antragstellers im Offenlageverfahren, den Bereich nördlich des Seifensiederweges als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen -, dazu entschlossen, an der zuvor favorisierten Lösung (Ausweisung eines Baufensters direkt an der Zeug-haustraße auch auf dem Grundstück des Antragstellers, Bestandsschutz für das bestehende Wohnhaus „in zweiter Reihe“) nicht weiter festzuhalten. Stattdessen wurde nunmehr - unter Verzicht auf ein Baufenster in erster Reihe - ein reguläres Baufenster „in zweiter Reihe“ festgesetzt. Denn die nördlich des Seifensiederweges vorgesehene Bebauung (vgl. Gestaltungsplan Seifen-siederweg Nord als Anlage B 7 des Bebauungsplans) kann nach Lage der Dinge nur von der Zeughausstraße her erschlossen werden. Mit Blick auf die vorhandene Bebauung in diesem Bereich - insbesondere auf dem Flst Nr. 95 - muss die notwendige Erschließungsstraße aber teilweise auf dem Grundstück des Antragstellers realisiert werden und zwar gerade in dessen nordöstlichem Teil entlang der Zeughausstraße. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass dort kein Baufenster mehr „in erster Reihe“ ausgewiesen werden konnte. Es ist nicht zu erkennen, dass die auf Einwendungen des Antragstellers zurückgehende Umplanung ihrerseits abwägungserhebliche Belange des Antragstellers beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, welcher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) davon ausgehen, dass das vorgesehene Allgemeine Wohngebiet alternativ weder von der Alten Kirchstraße noch von dem im Westen gelegenen Feldweg her erschlossen werden kann. Der Antragsteller hatte bezogen auf diesen Zeitpunkt keine Planungsalternativen aufgezeigt. Solche drängten sich der Antragsgegnerin auch nicht auf: Eine Erschließung von der alten Kirchstraße her schied bereits wegen der dort vorhandenen Bebauung aus; eine Erschließung von Westen her musste nicht in den Blick gelangen, weil der Feldweg im Außenbereich verläuft und eine Erschließung über den Außenbereich städtebaulich nicht erwünscht war. Zudem ist dieser Weg recht weit von der weiter östlich geplanten Bebauung entfernt.
37 
Als Ausgleich für den Verlust der Bebauungsmöglichkeit in „erster Reihe“ hat der Antragsteller ein in etwa gleich großes Baufenster „in zweiter Reihe“ auf seinem Grundstück erhalten. Entgegen seinem Vorbringen ist nicht zu erkennen, dass dieses „um die Flächen des bestehenden Schuppens und der vorhandenen Wirtschaftsflächen“ hätte erweitert werden müssen. Dem Interesse der Grundstückseigentümer an der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche trägt die Festsetzung 1.3 des Bebauungsplans Rechnung, wonach eine Bebauung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie auf maximal 60 m2 errichtet wird, die zulässige Höhe des Hauptbaukörpers (…) nicht überschreitet und sich innerhalb der zulässigen Grundfläche hält. Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin die Zulassung einer 60 m2 übersteigenden Maximalfläche mit Blick auf den angestrebten Erhalt des historischen Erscheinungsbildes und der vorhandenen Grünbereiche abgelehnt, zumal die ursprünglich vorgesehene Maximalfläche von 40 m2 im Interesse der Grundeigentümer bereits auf 60 m2 vergrößert wurde und auch die Bautiefe des Baufensters - gerechnet ab der Zeughausstraße - aufgrund der großen Grundstückstiefen auf 17 m vergrößert wurde (Abwägungsvorschläge, BA Bl. 627).
38 
cc) Aus den soeben dargelegten Gründen ist die Festsetzung der etwa 10 m2 großen öffentlichen Verkehrsfläche an der Nordostecke des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Einwendung des Antragstellers erschöpft sich darin, dass er eine Flächenabgabe ablehne. Entsprechend kurz durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung darauf verweisen, dass die Verkehrsfläche zur Erschließung des nördlich des Seifensiederweges geplanten Wohngebiets notwendig sei.
39 
Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die Erschließung dieses neuen Wohngebiets im Rahmen der vorliegenden Planung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die nördlich des Seifensiederweges liegenden Grundstücke nach wie vor als Außenbereichsgrundstücke anzusehen seien. Zwar ist es richtig, dass die Bebauung des Bereichs nördlich des Seifensiederweges nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans ist. Die Antragsgegnerin hat aber dadurch, dass sie den „Gestaltungsplan Seifen-siederweg Nord“ dem vorliegenden Bebauungsplan als Anlage B 7 beigefügt hat, bereits im Rahmen des vorliegenden Planungsverfahrens in konkretisierter Weise deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Planungsabsichten sie dort verfolgt. Es begründet unter diesen Umständen keinen Abwägungsfehler, dass die Antragsgegnerin die Erschließungserfordernisse der angestrebten Anschlussbebauung bereits bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Innenstadt“ in ihre Entscheidung einbezogen hat. Denn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.07.2009 bestand hinreichende Klarheit darüber, dass das neue Baugebiet nur über die Zeughausstraße erschlossen werden kann und zu diesem Zweck eine teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers, das seinerseits im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt Philippsburg“ liegt, unvermeidlich ist. Die „vorsorgliche“ Berücksichtigung dieses Umstands bereits im vorliegenden Verfahren unterläge allenfalls dann Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.07.2009 noch völlig offen gewesen wäre, ob es jemals zu einer Anschlussbebauung nördlich des Seifensiederweges kommt. Dies war aber gerade nicht der Fall. Sollte es - entgegen der Planabsicht der Antragsgegnerin - in der Zukunft doch nicht zu einer Bebauung nördlich des Seifen-siederweges kommen mit der Konsequenz, dass sich die etwa 10 m2 große Verkehrsfläche als funktionsloser Torso erwiese, so bliebe es dem Antragsteller unbenommen, sich zu gegebener Zeit auf die (dauerhafte) Funktionslosigkeit dieser Festsetzung zu berufen.
40 
dd) Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht in Bezug auf den vom Antragsteller gerügten Belang „Tierhaltung“. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägungentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan insoweit keine (spezifischen) Vorgaben enthält und Tierhaltung nach den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO in den Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten zulässig ist.
41 
ee) Die in Nr. 1.1.2.1 des Textteils bestimmte Grundflächenzahl (0,4 bei mindestens 250 m2 großen Grundstücken) wurde ebenfalls abwägungsfehlerfrei festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Forderung des Antragstellers nach Festsetzung eines Grundflächenzahl von mindestens 0,8 in zulässiger Weise und nachvollziehbar mit der Erwägung abgelehnt, dass die Festsetzung einer so hohen GFZ bei großen Grundstücken wie dem des Antragstellers nicht angemessen sei. Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung einer verdichteten Bebauung am westlichen Ortsrand diametral dem Planungsziel widerspräche, die dort historisch überkommene Ortsrandsituation mit einem gelockerten Übergang der vorhandenen Bebauung in die freie Landschaft zu erhalten.
42 
ff) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.2.3 i.V.m. dem jeweiligen Planeinschrieb zur Wandhöhe (7,1 m im WA 1) frei von Abwägungsmängeln. Der Antragsteller hält aus Gründen des Hochwasserschutzes eine Wandhöhe von mindestens 7,70 m für erforderlich, weil nur so eine zweigeschossige hochwasserfreie Bauausführung möglich sei. Dieser Forderung liegt zugrunde, dass der im Plangebiet bei Katastrophenhochwasser (Bruch des Rheindamms) zu erwartende Wasserstand nach Angaben der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins bei maximal 1,2 m über Straßenniveau (100,5 m ü.NN) liegen wird. Dies bedeutet, dass ein Großteil der Erdgeschosse rechnerisch überschwemmt werden könnte (BA, Bl. 746). Die Antragsgegnerin hat das Problem erkannt und aus diesem Grund die Höhe des Erdgeschossfußbodens auf max. 100,5 m festgesetzt (Festsetzung Nr. 1.2 und BA Bl. 771). Bauwilligen wird dadurch ermöglicht so zu bauen, dass das Erdgeschoss aller Voraussicht nach nicht überschwemmt wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Einwendung des Antragstellers, zur hochwasserfreien Bauausführung sei eine Wandhöhe von 7,70 m erforderlich, abwägungsfehlerfrei mit der Begründung zurückweisen, dass in seinem Fall eine zweigeschossige hochwasserfreie Bauausführung schon ihm Rahmen der zugelassenen Wandhöhe von 7,10 m möglich sei: Bei einem zulässigen Sockel von 1,21 m (Unterschied zwischen 100,5 m und der für die Gebäudehöhe maßgebliche Höhenlage der öffentlichen Straße von 99,29 m) und unter Zugrundlegung einer Geschosshöhe von 2,9 m betrage die erforderliche Wandhöhe 7,01 m (BA Bl. 629).
43 
gg) Auch die Festsetzung Nr. 2.1.3 der örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) zur Dacheindeckung (Dachziegel oder Schiefer in dem Farbspektrum von sand, ocker, erdbraun, kupferrot, rotbraun, braun, hellgrau bis mittelgraun entsprechend der Farbskala in der Planzeichnung) erweist sich als abwägungsfehlerfrei. Die dahingehenden Rügen des Antragstellers (die vorgeschriebenen Materialien ließen sich technisch nicht ausführen; Dacheindeckungen für flachgeneigte Dächer seien Wellzementplatten, Metall oder Folien) sind bereits für sich genommen nicht recht nachvollziehbar. Unabhängig davon hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung an den real vorhandenen Dacheindeckungen orientiert (BA, Bl. 628). Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal das zugelassene Farbspektrum zahlreiche Wahlmöglichkeiten belässt. Abwägungsfehlerfrei erweist sich schließlich auch die Festsetzung Nr. 2.1.5 der örtlichen Bauvorschriften, wonach die vorhandenen Tore gemäß der ortsbildprägenden historischen Formgebung mit Rund- oder Stichbögen zu erhalten und die Torelemente mit Holzoberfläche auszuführen sind. Den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, Torelemente mit Holzoberfläche entsprächen nicht den Gegebenheiten und bedürften einer aufwendigen Pflege, hat die Antragsgegnerin ausweislich S. 12 der Abwägungsvorschläge (BA Bl. 628) im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung gewürdigt und berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie den höheren Pflegeaufwand von Holzoberflächen mit Blick auf den Standortvorteil der Innenstadtlage und das Ziel der qualitativen Entwicklung der Altstadt als hinnehmbar angesehen hat.
44 
2. Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung im beantragten Umfang führen müssten.
45 
a) Im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bebauungsplans unterliegt es keinen Bedenken, dass der am 14.07.2009 beschlossene zeichnerische Teil des Bebauungsplans unter dem Ausfertigungsdatum vom 23.07.2009 offenbar nochmals neu gezeichnet und im Satzungstext (BA Bl. 751) als „Festsetzung vom 23.07.2009“ bezeichnet wurde. Im Hinblick darauf, dass der Satzungstext auf den zeichnerischen Teil inhaltlich Bezug nimmt und beide Satzungsbestandteile in einem Textexemplar mit Ringbindung („Fassung nach Satzungsbeschluss“) zusammengeführt wurden, unterliegt es keinem Zweifel, welche Fassung der zeichnerischen Festsetzung dem Satzungsbeschluss vom 14.07.2009 zugrundeliegt, zumal die frühere Fassung vom 05.03.2009 (BA, Bl. 449) mit der späteren Fassung vom 23.07.2009 identisch ist.
46 
b) Der Bebauungsplan einschließlich seiner Einzelfestsetzungen ist i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
47 
Zur Erforderlichkeit in diesem Sinne genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16). So liegt es hier. Sowohl die Planung insgesamt als auch die ihrer Umsetzung dienenden Einzelfestsetzungen sind von hinreichenden städtebaulichen Belangen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 - 5 BauGB) getragen.
48 
c) Zweifel daran, dass die das Flst. Nr. 136 des Antragstellers betreffenden Einzelfestsetzungen jeweils von einer Ermächtigungsgrundlage aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO bzw. von § 74 Abs. 1 LBO getragen werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis liegt insoweit nicht vor. Insbesondere führen die Festsetzungen zur auf dem Flst. Nr. 136 zulässigen Grundstücksnutzung (Baufenster, zulässige Bebauung mit Nebengebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, Hausgarten, private Grünfläche „Streuobstwiese“) nicht zu einer im Ergebnis unverhältnismäßigen Belastung des Antragstellers. Die genannten Festsetzungen wurden so gestaffelt, dass der Antragsteller sein - vor der Überplanung in den Außenbereich hineinragendes - Grundstück trotz dessen Inanspruchnahme für das Planungsziel der Ortsranderhaltung hinreichend baulich und gärtnerisch nutzen kann. Vor allem die Grenzen der Festsetzungen „Streuobstwiese“ und „Hausgärten“ wurden so bemessen, dass dem Antragsteller eine ausreichend große Freifläche zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung verbleibt, welche nicht den Gestaltungs- und Erhaltungspflichten in Nrn. 1.8 und 1.11 der planungsrechtlichen Festsetzungen unterliegt. Auf die Ausführungen unter 1)d)aa) wird ergänzend verwiesen. Auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Antragstellers im Vergleich zu den in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern westlich der Zeughausstraße ist nicht zu erkennen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
51 
Beschluss vom 29.03.2011
52 
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs endgültig auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
16 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung gestellt worden. Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Eine formelle Präklusion nach dieser Vorschrift tritt lediglich dann ein, wenn der Antragsteller im Normenkon-trollverfahren „nur“ Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber fristgerecht hätte geltend machen können. Der Antragsteller beruft sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren aber auf eine Vielzahl von Einwendungen, von denen lediglich eine - der Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Belange des T... ... im Rahmen der Abwägung - nicht bereits Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungsverfahren war. Da mithin ein Teil des Normenkontrollvortrags bereits zuvor rechtzeitig im Auslegungs- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vorgetragen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Einwendungsausschluss nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht vor.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ergibt sich hier unproblematisch daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Bebaubarkeit seines Grundstücks teilweise einschränken.
19 
Dem Antragsteller kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden. Darauf, ob er mit seinem ursprünglich angekündigten Antrag, den Bebauungsplan zur Gänze - insbesondere im Bereich des Flst. Nr. 179 des T... ... - für unwirksam zu erklären, möglicherweise zu weit gegriffen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268, juris Rdnr. 21 und 24ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, ZfBR 2009, 74, juris Rdnr. 19; BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, juris Rdnr. 28) kommt es nicht mehr an, nachdem der Antragsteller sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, nur noch die sein Grundstück Flst. Nr. 136 berührenden Festsetzungen des Bebauungsplans anzugreifen.
II.
20 
Dieser Antrag ist unbegründet.
21 
1. Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern.
22 
a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Antragstellers, dass der Bebauungsplan unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung (§ 35 GemO) zustande gekommen sei.
23 
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Ist dies der Fall, so muss nichtöffentlich verhandelt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz GemO). Hier war die Gemeinderatssitzung vom 14.07.2009, in der die Nichtberücksichtigung der verspätet eingegangenen Anregungen des T... ... beschlossen wurde, unstreitig nichtöffentlich. Es hat wohl auch keiner der erwähnten Gründe für die Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung vorgelegen. Denn es ist weder erkennbar, dass Interessen des Bundes, eines Landes, der Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung verletzt worden wären („öffentliches Wohl“), noch dass im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Interessen zur Sprache hätten kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen und deren Bekanntgabe dem Einzelnen zum Nachteil gereichen würde („Interesse Einzelner“, vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, NVwZ 1991, 284 = juris Rdnr. 27f m.w.N.). Auch die Antragsgegnerin hat mit ihrem Vortrag keinen solchen Grund aufgezeigt.
24 
Dies führt hier zwar dazu, dass der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss, „die nicht fristgerecht geltend gemachten Anregungen des T... ... ... e.V. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht zu berücksichtigen“, formell fehlerhaft zustande gekommen sein dürfte. Daraus folgt aber - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - nicht die formelle Rechtswidrigkeit (auch) des Beschlusses über den Bebauungsplan „Innenstadt“. Maßgeblich ist hier, dass die Sitzung vom 14.07.2009, in der die zu treffende Abwägungsentscheidung beraten und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, öffentlich zugänglich war. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Satzung in dieser öffentlichen Sitzung nur „pro forma“ beschlossen wurde, also unter Verlagerung der eigentlichen Sachdiskussion in die vorausgegangene nichtöffentliche Sitzung. Eine solche Verfahrensweise würde sicherlich dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots widersprechen und die formelle Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990, a.a.O.; Urt. v. 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65 = juris Rdnr. 39; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, GemO für Baden-Württemberg, § 35 Rdnr. 12). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.07.2009 diente die in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte „Vorberatung“ aber lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung umzugehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Sie zielte zugleich auf eine Information der Gemeinderäte darüber, dass und weshalb die Einwendungen des T... ... in den von der Verwaltung erstellten, in öffentlicher Sitzung behandelten Abwägungsvorschlägen nicht behandelt sind. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die nichtöffentliche Vorberatung vom 14.07.2009 die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion über die Regelungen des Bebauungsplans „Innenstadt“ ersetzt, vorweggenommen, oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hätte. Nur dies würde aber einen zur Rechtswidrigkeit führenden wesentlichen Verfahrensfehler des Satzungsbeschlusses selbst begründen.
25 
b) Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 23.07.2009 insoweit auch wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Der Umstand, dass der veröffentlichte Hinweis in Bezug auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB fehlerhaft ist (Hinweis auf „Mängel in der Abwägung“ anstatt auf „Mängel im Abwägungsvorgang“ entsprechend der Differenzierung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186ff und Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil dieser Mangel nur die in § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannte Vorschriftengruppe der Fehler im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB betrifft und sich auf die korrekt benannte Gruppe der Verfahrens- und Formfehler i.S.v. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB nicht auswirkt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
26 
c) Es liegt auch kein Mangel im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Verkündung des Satzungsbeschlusses vor. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ besteht hier aus den planungsrechtlichen Festsetzungen einschließlich der „Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text“ vom 23.07.2009 sowie den örtlichen Bauvorschriften. Der Satzungstext und die zeichnerischen Festsetzungen wurden am 23.07.2009 in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Sämtliche Satzungsbestandteile sind mit Ringbindung versehen. Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile und deren Authentizität bestehen damit nicht.
27 
Problematisch ist aber, dass Ausfertigung und Bekanntmachung im „Philippsburger Stadtanzeiger“ am selben Tag, dem 23.07.2009, erfolgten. Da die Verkündung der Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges ist und zu diesem Zeitpunkt sämtliche nach Bundes- und Landesrecht notwendigen Gültigkeitsbedingungen erfüllt sein müssen, muss die Ausfertigung zeitlich vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sein (BVerwG, Beschl. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96 -, UPR 1996, 311; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4 B 10 = juris Rdnr. 19ff; Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20; Urt. v. 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -). Dies war hier zweifelhaft, weil die Auslieferung des Stadtanzeigers Philippsburg bereits am frühen Morgen des 23.07.2009 begonnen haben dürfte und kaum anzunehmen ist, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzungsbestandteile bereits zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages ausgefertigt hatte.
28 
Nach der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs reicht es für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung aber bereits aus, wenn der ausfertigungsberechtigte Bürgermeister der satzungsgebenden Gemeinde zwar nicht den ausgefertigten Satzungstext selbst, wohl aber das Gemeinderatsprotokoll noch rechtzeitig vor der Bekanntmachung unterzeichnet hat, sofern dort der Satzungsbeschluss enthalten ist oder auf diesen - im Sinne einer gedanklichen Schnur - in einer Weise in Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt. Dabei muss das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.; Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Diesen Anforderungen entspricht das Gemeinderatsprotokoll vom 14.07.2009, das sich der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 von der Antragsgegnerin hat vorlegen lassen.
29 
Unabhängig davon liegt ein etwaiger Mangel, der auf die taggleiche Ausfertigung und Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 23.07.2009 zurückzuführen wäre, auch deshalb nicht mehr vor, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Innenstadt“ in der am 14.07.2009 beschlossenen Fassung im „Philippsburger Stadtanzeiger“ vom 24.03.2011 erneut bekanntgemacht und einen möglichen Mangel damit jedenfalls geheilt hat.
30 
d) Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ leidet - bezüglich der hier noch allein streitgegenständlichen, das Flst. Nr. 136 des Antragstellers betreffenden Festsetzungen - auch nicht an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
31 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 14.07.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
32 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier folgendes:
34 
aa) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im westlichen Plangebiet - und somit auch auf einer Teilfläche des Flst. Nr. 136 des Antragstellers - eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ festzusetzen, ist abwägungsfehlerfrei. Die Festsetzung zielt darauf ab, die in diesem Bereich vorhandene historische Streuobst- und Grundstücksanlage aus Gründen des Landschaftsschutzes und mit Blick auf das Erholungsbedürfnis der Bevölkerung zu erhalten. Außerdem soll die landschaftsprägende historische Ortsrandsituation mit Hilfe entsprechender Pflanz-, Pflege - und Erhaltungsgebote „langfristig erhalten“ werden (Festsetzungen Nr. 1.8 und Nr. 1.11 des Bebauungsplans, Planbegründung S. 33, 37, 42, 51, Umweltbericht S. 10). Die Einwendung des Antragstellers, bisher werde die als Streuobstwiese vorgesehene Fläche als Hausgarten genutzt und die vorgesehene Umwidmung werde abgelehnt, wurde bei der Beschlussfassung am 14.07.2009 zwar u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, der als Streuobstwiese ausgewiesene Grundstücksteil werde „gemäß Luftbild und Ortsbegehung vom 08. und 13. August 2007“ nicht „als Hausgarten gärtnerisch“ genutzt, vielmehr sei der als Hausgarten ausgewiesene Bereich größer als die Realnutzung. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Antragsgegnerin mit der Ausweisung von Streuobstflächen einerseits und Hausgartenflächen andererseits primär den aktuellen Nutzungsstand widerspiegeln und planungsrechtlich festschreiben wollte. Dagegen spricht bereits, dass die Abgrenzung zwischen den Festsetzungen „Streuobst“ und „HG“ im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans anhand einer parallel zur vorhandenen Bebauung und zum Ortsrand verlaufenden Linie und damit für alle betroffenen Grundstücke im Wesentlichen einheitlich vorgenommen wurde. Im Vordergrund der Überlegungen stand vielmehr der Erhalt der „historischen Streuobst- und Grundstücksanlage“ im Übergang von der Ortsrandbebauung in die freie Landschaft und die prägende Wirkung der am Ortsrand vorhandenen größeren Bäume. Die Abgrenzung erfolgte deshalb nach objektiven Gesichtspunkten; ermöglicht werden sollte insbesondere auch eine punktuelle Wiederherstellung der landschaftsbild- und ortsrandprägenden Streuobstwiesen an den Stellen, wo sie verloren gegangen sind. Die Erreichung des Planungsziels sollte jedenfalls nicht davon abhängen, inwieweit auf den einzelnen Grundstücken im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) tatsächlich eine Nutzung als Hausgartenfläche bzw. als Streuobstwiese gegeben war. Die Antragsgegnerin hat ihre Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erläutert, dass bei der Abgrenzung eine „generalisierende und typisierende Betrachtung“ zugrunde gelegt worden sei. Dies kommt in den Planunterlagen - insbesondere im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans - auch deutlich zum Ausdruck.
35 
Ihr Planungsziel hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dadurch umgesetzt, dass sie auf dem Grundstück des Antragstellers einen angemessen großen Flächenanteil (etwa 18 m X 18 m) als weiterhin gärtnerisch nutzbaren Hausgarten festgesetzt und lediglich die verbleibende Restfläche (etwa 26 m X 18 m) als mit Pflanz-, Pflege- und Erhaltungsgeboten belegte Streuobstfläche ausgewiesen hat. Den Umstand, dass die gesamte Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers in der Weise eines gärtnerisch genutzten Hausgartens eingezäunt ist, hat die Antragsgegnerin bei der Ortsbegehung im August 2007 festgestellt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (BA Bl. 626), dass dem Zaun Bestandsschutz zukomme. Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller ein besonderes Interesse daran hätte, gerade auch den als Streuobstfläche festgesetzten Grundstücksteil als Hausgarten gärtnerisch zu nutzen, waren seinen Einwendungsschreiben nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin hierauf im Interesse der Verwirklichung ihres Planungsziels nicht ohne weiteres Rücksicht nehmen müssen. Entscheidend ist hier, dass die Antragsgegnerin sowohl bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche „Hausgarten“ als auch bei der Festsetzung der privaten Grünfläche „Streuobstwiese“ ersichtlich auf die Nutzungsbedürfnisse der Eigentümer Rücksicht genommen hat (Abwägung BA Bl. 626 und 630). Die Garten- und Grünflächen wurden - gerade auch im Falle des Antragstellers - zudem so weit von den bestehenden Gebäuden bzw. den Baufenstern abgerückt, dass den Eigentümern noch genügend Freiflächen verbleiben, auf denen zur Wohnnutzung gehörende Anlagen errichtet werden können (Terrassen, Verbindungswege, Spielgeräte etc), welche sich mit den Zweckbestimmungen „Grünfläche“ bzw. „Hausgarten“ möglicherweise nicht vertragen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, Rdnr. 40ff).
36 
bb) Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, auf dem Grundstück des Antragstellers kein Baufenster an der Zeughausstraße auszuweisen, ist frei von Abwägungsfehlern. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf sein Einwendungsschreiben vom 02.12.2008 - rügt, der „erweiterte Bestandsschutz E8“ sei nicht ausreichend, geht seine Rüge ins Leere. Denn in dem am 14.07.2009 beschlossenen Bebauungsplan ist eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz (vgl. Festsetzung Nr. 1.13 des Bebauungsplans) auf seinem Grundstück gar nicht mehr enthalten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr - auf eine entsprechende Anregung des Antragstellers im Offenlageverfahren, den Bereich nördlich des Seifensiederweges als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen -, dazu entschlossen, an der zuvor favorisierten Lösung (Ausweisung eines Baufensters direkt an der Zeug-haustraße auch auf dem Grundstück des Antragstellers, Bestandsschutz für das bestehende Wohnhaus „in zweiter Reihe“) nicht weiter festzuhalten. Stattdessen wurde nunmehr - unter Verzicht auf ein Baufenster in erster Reihe - ein reguläres Baufenster „in zweiter Reihe“ festgesetzt. Denn die nördlich des Seifensiederweges vorgesehene Bebauung (vgl. Gestaltungsplan Seifen-siederweg Nord als Anlage B 7 des Bebauungsplans) kann nach Lage der Dinge nur von der Zeughausstraße her erschlossen werden. Mit Blick auf die vorhandene Bebauung in diesem Bereich - insbesondere auf dem Flst Nr. 95 - muss die notwendige Erschließungsstraße aber teilweise auf dem Grundstück des Antragstellers realisiert werden und zwar gerade in dessen nordöstlichem Teil entlang der Zeughausstraße. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass dort kein Baufenster mehr „in erster Reihe“ ausgewiesen werden konnte. Es ist nicht zu erkennen, dass die auf Einwendungen des Antragstellers zurückgehende Umplanung ihrerseits abwägungserhebliche Belange des Antragstellers beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, welcher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) davon ausgehen, dass das vorgesehene Allgemeine Wohngebiet alternativ weder von der Alten Kirchstraße noch von dem im Westen gelegenen Feldweg her erschlossen werden kann. Der Antragsteller hatte bezogen auf diesen Zeitpunkt keine Planungsalternativen aufgezeigt. Solche drängten sich der Antragsgegnerin auch nicht auf: Eine Erschließung von der alten Kirchstraße her schied bereits wegen der dort vorhandenen Bebauung aus; eine Erschließung von Westen her musste nicht in den Blick gelangen, weil der Feldweg im Außenbereich verläuft und eine Erschließung über den Außenbereich städtebaulich nicht erwünscht war. Zudem ist dieser Weg recht weit von der weiter östlich geplanten Bebauung entfernt.
37 
Als Ausgleich für den Verlust der Bebauungsmöglichkeit in „erster Reihe“ hat der Antragsteller ein in etwa gleich großes Baufenster „in zweiter Reihe“ auf seinem Grundstück erhalten. Entgegen seinem Vorbringen ist nicht zu erkennen, dass dieses „um die Flächen des bestehenden Schuppens und der vorhandenen Wirtschaftsflächen“ hätte erweitert werden müssen. Dem Interesse der Grundstückseigentümer an der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche trägt die Festsetzung 1.3 des Bebauungsplans Rechnung, wonach eine Bebauung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie auf maximal 60 m2 errichtet wird, die zulässige Höhe des Hauptbaukörpers (…) nicht überschreitet und sich innerhalb der zulässigen Grundfläche hält. Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin die Zulassung einer 60 m2 übersteigenden Maximalfläche mit Blick auf den angestrebten Erhalt des historischen Erscheinungsbildes und der vorhandenen Grünbereiche abgelehnt, zumal die ursprünglich vorgesehene Maximalfläche von 40 m2 im Interesse der Grundeigentümer bereits auf 60 m2 vergrößert wurde und auch die Bautiefe des Baufensters - gerechnet ab der Zeughausstraße - aufgrund der großen Grundstückstiefen auf 17 m vergrößert wurde (Abwägungsvorschläge, BA Bl. 627).
38 
cc) Aus den soeben dargelegten Gründen ist die Festsetzung der etwa 10 m2 großen öffentlichen Verkehrsfläche an der Nordostecke des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Einwendung des Antragstellers erschöpft sich darin, dass er eine Flächenabgabe ablehne. Entsprechend kurz durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung darauf verweisen, dass die Verkehrsfläche zur Erschließung des nördlich des Seifensiederweges geplanten Wohngebiets notwendig sei.
39 
Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die Erschließung dieses neuen Wohngebiets im Rahmen der vorliegenden Planung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die nördlich des Seifensiederweges liegenden Grundstücke nach wie vor als Außenbereichsgrundstücke anzusehen seien. Zwar ist es richtig, dass die Bebauung des Bereichs nördlich des Seifensiederweges nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans ist. Die Antragsgegnerin hat aber dadurch, dass sie den „Gestaltungsplan Seifen-siederweg Nord“ dem vorliegenden Bebauungsplan als Anlage B 7 beigefügt hat, bereits im Rahmen des vorliegenden Planungsverfahrens in konkretisierter Weise deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Planungsabsichten sie dort verfolgt. Es begründet unter diesen Umständen keinen Abwägungsfehler, dass die Antragsgegnerin die Erschließungserfordernisse der angestrebten Anschlussbebauung bereits bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Innenstadt“ in ihre Entscheidung einbezogen hat. Denn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.07.2009 bestand hinreichende Klarheit darüber, dass das neue Baugebiet nur über die Zeughausstraße erschlossen werden kann und zu diesem Zweck eine teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers, das seinerseits im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt Philippsburg“ liegt, unvermeidlich ist. Die „vorsorgliche“ Berücksichtigung dieses Umstands bereits im vorliegenden Verfahren unterläge allenfalls dann Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.07.2009 noch völlig offen gewesen wäre, ob es jemals zu einer Anschlussbebauung nördlich des Seifensiederweges kommt. Dies war aber gerade nicht der Fall. Sollte es - entgegen der Planabsicht der Antragsgegnerin - in der Zukunft doch nicht zu einer Bebauung nördlich des Seifen-siederweges kommen mit der Konsequenz, dass sich die etwa 10 m2 große Verkehrsfläche als funktionsloser Torso erwiese, so bliebe es dem Antragsteller unbenommen, sich zu gegebener Zeit auf die (dauerhafte) Funktionslosigkeit dieser Festsetzung zu berufen.
40 
dd) Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht in Bezug auf den vom Antragsteller gerügten Belang „Tierhaltung“. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägungentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan insoweit keine (spezifischen) Vorgaben enthält und Tierhaltung nach den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO in den Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten zulässig ist.
41 
ee) Die in Nr. 1.1.2.1 des Textteils bestimmte Grundflächenzahl (0,4 bei mindestens 250 m2 großen Grundstücken) wurde ebenfalls abwägungsfehlerfrei festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Forderung des Antragstellers nach Festsetzung eines Grundflächenzahl von mindestens 0,8 in zulässiger Weise und nachvollziehbar mit der Erwägung abgelehnt, dass die Festsetzung einer so hohen GFZ bei großen Grundstücken wie dem des Antragstellers nicht angemessen sei. Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung einer verdichteten Bebauung am westlichen Ortsrand diametral dem Planungsziel widerspräche, die dort historisch überkommene Ortsrandsituation mit einem gelockerten Übergang der vorhandenen Bebauung in die freie Landschaft zu erhalten.
42 
ff) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.2.3 i.V.m. dem jeweiligen Planeinschrieb zur Wandhöhe (7,1 m im WA 1) frei von Abwägungsmängeln. Der Antragsteller hält aus Gründen des Hochwasserschutzes eine Wandhöhe von mindestens 7,70 m für erforderlich, weil nur so eine zweigeschossige hochwasserfreie Bauausführung möglich sei. Dieser Forderung liegt zugrunde, dass der im Plangebiet bei Katastrophenhochwasser (Bruch des Rheindamms) zu erwartende Wasserstand nach Angaben der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins bei maximal 1,2 m über Straßenniveau (100,5 m ü.NN) liegen wird. Dies bedeutet, dass ein Großteil der Erdgeschosse rechnerisch überschwemmt werden könnte (BA, Bl. 746). Die Antragsgegnerin hat das Problem erkannt und aus diesem Grund die Höhe des Erdgeschossfußbodens auf max. 100,5 m festgesetzt (Festsetzung Nr. 1.2 und BA Bl. 771). Bauwilligen wird dadurch ermöglicht so zu bauen, dass das Erdgeschoss aller Voraussicht nach nicht überschwemmt wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Einwendung des Antragstellers, zur hochwasserfreien Bauausführung sei eine Wandhöhe von 7,70 m erforderlich, abwägungsfehlerfrei mit der Begründung zurückweisen, dass in seinem Fall eine zweigeschossige hochwasserfreie Bauausführung schon ihm Rahmen der zugelassenen Wandhöhe von 7,10 m möglich sei: Bei einem zulässigen Sockel von 1,21 m (Unterschied zwischen 100,5 m und der für die Gebäudehöhe maßgebliche Höhenlage der öffentlichen Straße von 99,29 m) und unter Zugrundlegung einer Geschosshöhe von 2,9 m betrage die erforderliche Wandhöhe 7,01 m (BA Bl. 629).
43 
gg) Auch die Festsetzung Nr. 2.1.3 der örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) zur Dacheindeckung (Dachziegel oder Schiefer in dem Farbspektrum von sand, ocker, erdbraun, kupferrot, rotbraun, braun, hellgrau bis mittelgraun entsprechend der Farbskala in der Planzeichnung) erweist sich als abwägungsfehlerfrei. Die dahingehenden Rügen des Antragstellers (die vorgeschriebenen Materialien ließen sich technisch nicht ausführen; Dacheindeckungen für flachgeneigte Dächer seien Wellzementplatten, Metall oder Folien) sind bereits für sich genommen nicht recht nachvollziehbar. Unabhängig davon hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung an den real vorhandenen Dacheindeckungen orientiert (BA, Bl. 628). Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal das zugelassene Farbspektrum zahlreiche Wahlmöglichkeiten belässt. Abwägungsfehlerfrei erweist sich schließlich auch die Festsetzung Nr. 2.1.5 der örtlichen Bauvorschriften, wonach die vorhandenen Tore gemäß der ortsbildprägenden historischen Formgebung mit Rund- oder Stichbögen zu erhalten und die Torelemente mit Holzoberfläche auszuführen sind. Den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, Torelemente mit Holzoberfläche entsprächen nicht den Gegebenheiten und bedürften einer aufwendigen Pflege, hat die Antragsgegnerin ausweislich S. 12 der Abwägungsvorschläge (BA Bl. 628) im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung gewürdigt und berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie den höheren Pflegeaufwand von Holzoberflächen mit Blick auf den Standortvorteil der Innenstadtlage und das Ziel der qualitativen Entwicklung der Altstadt als hinnehmbar angesehen hat.
44 
2. Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung im beantragten Umfang führen müssten.
45 
a) Im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bebauungsplans unterliegt es keinen Bedenken, dass der am 14.07.2009 beschlossene zeichnerische Teil des Bebauungsplans unter dem Ausfertigungsdatum vom 23.07.2009 offenbar nochmals neu gezeichnet und im Satzungstext (BA Bl. 751) als „Festsetzung vom 23.07.2009“ bezeichnet wurde. Im Hinblick darauf, dass der Satzungstext auf den zeichnerischen Teil inhaltlich Bezug nimmt und beide Satzungsbestandteile in einem Textexemplar mit Ringbindung („Fassung nach Satzungsbeschluss“) zusammengeführt wurden, unterliegt es keinem Zweifel, welche Fassung der zeichnerischen Festsetzung dem Satzungsbeschluss vom 14.07.2009 zugrundeliegt, zumal die frühere Fassung vom 05.03.2009 (BA, Bl. 449) mit der späteren Fassung vom 23.07.2009 identisch ist.
46 
b) Der Bebauungsplan einschließlich seiner Einzelfestsetzungen ist i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
47 
Zur Erforderlichkeit in diesem Sinne genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16). So liegt es hier. Sowohl die Planung insgesamt als auch die ihrer Umsetzung dienenden Einzelfestsetzungen sind von hinreichenden städtebaulichen Belangen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 - 5 BauGB) getragen.
48 
c) Zweifel daran, dass die das Flst. Nr. 136 des Antragstellers betreffenden Einzelfestsetzungen jeweils von einer Ermächtigungsgrundlage aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO bzw. von § 74 Abs. 1 LBO getragen werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis liegt insoweit nicht vor. Insbesondere führen die Festsetzungen zur auf dem Flst. Nr. 136 zulässigen Grundstücksnutzung (Baufenster, zulässige Bebauung mit Nebengebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, Hausgarten, private Grünfläche „Streuobstwiese“) nicht zu einer im Ergebnis unverhältnismäßigen Belastung des Antragstellers. Die genannten Festsetzungen wurden so gestaffelt, dass der Antragsteller sein - vor der Überplanung in den Außenbereich hineinragendes - Grundstück trotz dessen Inanspruchnahme für das Planungsziel der Ortsranderhaltung hinreichend baulich und gärtnerisch nutzen kann. Vor allem die Grenzen der Festsetzungen „Streuobstwiese“ und „Hausgärten“ wurden so bemessen, dass dem Antragsteller eine ausreichend große Freifläche zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung verbleibt, welche nicht den Gestaltungs- und Erhaltungspflichten in Nrn. 1.8 und 1.11 der planungsrechtlichen Festsetzungen unterliegt. Auf die Ausführungen unter 1)d)aa) wird ergänzend verwiesen. Auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Antragstellers im Vergleich zu den in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern westlich der Zeughausstraße ist nicht zu erkennen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
51 
Beschluss vom 29.03.2011
52 
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs endgültig auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/02/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev
published on 15/07/2008 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
published on 16/04/2008 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.
published on 19/09/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
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published on 23/06/2015 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bo
published on 28/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich als Käufer des Grundstücks B. Straße 15 in L. gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.2 Das Grundstück
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.