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Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung.
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Der Kläger ist Eigentümer des 1,84 ha großen Grundstücks Flst.Nr. 452 der Gemarkung Zußdorf der Gemeinde Wilhelmsdorf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Ravensburg über das Landschaftsschutzgebiet „Rotachtobel und Zußdorfer Wald“ vom 21.04.1970. Es wurde vom Kläger, der im Nebenerwerb eine Landwirtschaft betreibt, bislang als Viehweide genutzt. Entlang eines Feldwegs (Flst.Nr. 455), der das Hanggrundstück im Nordwesten begrenzt, stehen Feldhecken und Feldgehölze, die in der Kartierung Baden-Württemberg als Biotop erfasst sind (Biotopnummer 8122-436-6170a). Baumhecken und Feldgehölz stehen ebenso auf der anderen Seite des Weges (Biotopnummer -6170b und c). Ein weiteres Feldgehölz steht am Ostrand des Grundstücks und ist unter der Nummer -6170d in die Biotopkartierung aufgenommen. Auf dem Grundstück liegt ferner ein seggen- und binsenreicher Quellbereich (Biotopnummer -6171) sowie am südlichen Rand ein weiteres Feldgehölz (Biotopnummer -6172).
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Mit Schreiben vom 23.05.1997 beantragte der Kläger, ihm die Aufforstung des Grundstücks zu genehmigen. Während das Staatliche Forstamt Ravensburg und die Gemeinde Wilhelmsdorf der Aufforstung zustimmten, verweigerte das Landratsamts Ravensburg als untere Naturschutzbehörde sein Einvernehmen. Die Aufforstung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Biotope, ihr stehe daher § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg lehnte daher mit Bescheid vom 24.03.1998 die geplante Aufforstung ab.
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Der Kläger erhob Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufforstung die Funktion der Biotope nicht beeinträchtige. Die Aufforstung habe in mehrfacher Hinsicht ökologische Vorteile. Die aufzuforstende Fläche sei ein Steilhang, der zum größten Teil nicht befahren werden könne. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei nur durch Beweidung möglich. Die mit der Agrarpolitik verbundenen Preissenkungen und der dadurch verursachte Strukturwandel machten die Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung unwirtschaftlich. Sie sei nach Aufgabe der Viehhaltung für ihn auch nicht mehr möglich. Als einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibe die Aufforstung.
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Während des zeitweise ausgesetzten Widerspruchsverfahrens bemühte sich das Landratsamts, beispielsweise durch Abschluss eines Pflegevertrags eine Lösung zu finden. Auch erklärte der Kläger seine Bereitschaft, das Grundstück gegen eine Waldfläche oder eine im Nebenerwerb bewirtschaftbare Fläche zu tauschen. Ein Tausch scheiterte am mangelnden Interesse von Forst- und Landwirten; auch ein Erwerb des Grundstücks durch das Land mit Naturschutzmitteln wurde abgelehnt. Aus Kapazitätsgründen könne auch der Pflegetrupp der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege die Pflege nicht übernehmen.
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Mit Bescheid vom 11.01.2001 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Aufforstung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung und letztlich zu einer Zerstörung der sich auf dem Grundstück befindenden Biotope, nämlich eines Feldgehölzes, dreier Feldhecken, die teilweise den Hohlweg begleiteten, und zweier Quellsümpfe. Die Größe und der Verbund dieser Biotope ebenso wie die Größe der Randfläche sowie das teilweise beträchtliche Alter der Gehölze seien von großer Bedeutung. Die Abfolge von „trocken“ zu extrem „feucht“ und die Vielzahl der Lebensgemeinschaften verschiedener Arten unter ähnlichen Umweltbedingungen seien von hoher Wertigkeit. Eine Aufforstung würde demgegenüber zu einer Vereinheitlichung des Lebensraums führen. Die Funktion und der Schutzstatus der besonders geschützten Biotope gingen dadurch verloren. Soweit dadurch unzumutbare Auswirkungen eintreten sollten, wäre eine Entschädigung zu leisten. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung bleibe davon jedoch unberührt.
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Am 02.02.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt, dass die Aufforstung den Naturhaushalt nicht gravierend beeinträchtige. Auch die Landschaftsschutzverordnung sei nicht geeignet, die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung zu rechtfertigen. Die Eigenart und Schönheit der Landschaft werde durch die Aufforstung wenn überhaupt allenfalls in geringer Weise tangiert. Es sei auch unzutreffend, dass der Wald nur die oberen Hangbereiche präge; teilweise ziehe er sich bis in die Talsohle hinab. Das Grundstück sei zur Gewinnung von Gras und Heu nicht geeignet. Denkbar sei eine Nutzung als Jungviehweide, die aber angesichts der großen Anzahl von Parasiten wirtschaftlich nicht vernünftig sei. Im Übrigen habe er die Tierhaltung eingestellt. Sie wieder aufzunehmen, sei ihm nicht zumutbar. Die Versuche, die Fläche einer Nutzung durch Pflege- oder Pachtverträge zuzuführen, seien gescheitert. Da keine sinnvolle andere Nutzungsmöglichkeit als die Aufforstung bestehe, werde durch die Versagung der Genehmigung die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei § 24a NatSchG verfassungswidrig. Es fehle eine Härtefallklausel; § 47 Abs. 2 NatSchG genüge den Anforderungen an eine Ausgleichsregelung nicht. Auch der in § 47 Abs. 3 NatSchG normierte mögliche Übernahmeanspruch gehe ins Leere. Weder Land, Landkreis noch Gemeinde hätten Geld oder Interesse an dem Grundstück. Eine zunächst erfolgte Förderung durch das Landwirtschaftsamt sei widerrufen und nicht fortgesetzt worden. Seither könne das Grundstück betriebswirtschaftlich sinnvoll nur noch als Wald genutzt werden.
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Das beklagte Land ist der Klage aus den bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen entgegengetreten. § 24a NatSchG sei auch nicht verfassungswidrig. § 62 Abs. 1 NatSchG enthalte eine Befreiungsregelung. Bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift seien die betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Vorliegend seien die negativen Auswirkungen einer Aufforstung höher zu bewerten als die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Die Aufforstung lasse die Biotope untergehen. Demgegenüber verliere das Grundstück des Klägers seine bisherige Nutzungsmöglichkeit als Weide nicht, auch wenn der Kläger diese Möglichkeit derzeit nicht nutzen wolle oder könne. Beschränkt werde nur eine geplante Änderung, nicht aber der Bestand. Im Übrigen stehe der Aufforstung auch die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Das Grundstück liege im Hangbereich des Oberen Rotachtals. Die Hänge seien sehr strukturreich, zum Teil quellig und von Grünlandnutzung geprägt. Im Talgrund herrsche intensive landwirtschaftliche Nutzung vor, erst die oberen Hangbereiche seien durch Wald geprägt. Diese klare Landschaftsgliederung werde durch die Aufforstung optisch erheblich beeinträchtigt.
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Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen. Der Erteilung der Genehmigung stehe § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die Vorschrift sei tatbestandsmäßig einschlägig, verfassungsgemäß und ein Befreiungsanspruch nicht gegeben. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Biotope im Wesentlichen wie beschrieben vorhanden seien. Die Aufforstung führe zu ihrer erheblichen Beeinträchtigung, möglicherweise zu ihrer Zerstörung, so dass das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG entgegenstehe. Die Regelungen stünden gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang. In der Befreiungsmöglichkeit des § 62 NatSchG sei eine Regelung vorhanden, die unverhältnismäßige Beeinträchtigungen betroffener Eigentümer auszuschließen geeignet sei. Eine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers liege nicht vor. Das Grundstück sei bereits auf Grund seiner natürlichen Beschaffenheit nur eingeschränkt, nämlich als Weide nutzbar. Diese Nutzung könne weiterhin ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger sie nicht mehr ausüben wolle oder könne, mache das Grundstück für den Kläger wirtschaftlich nutzlos. Indes werde in die Substanz des Grundstücks oder die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit nicht eingegriffen. Es werde mithin nicht jede, sondern nur eine Nutzungsmöglichkeit genommen. Es sei deshalb nicht primär das Aufforstungsverbot, das den Kläger treffe, sondern die von vornherein sehr begrenzte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung verursache keinen Verlust von investiertem Kapital. Auch müsse der Kläger in Zukunft keine erheblichen Vermögenswerte in das Grundstück investieren; ihm obliege allenfalls die Verpflichtung zu mähen. Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 17.07.2002 zugestellt.
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Am 15.08.2002 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
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Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht: Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht genügend, dass die Natur und mithin auch Biotope einem steten Wandel unterworfen seien. Es sei auch zweifelhaft, ob die Aufforstung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen könne. Es sei zwar sicher nicht falsch, von einer Änderung der Flora und Fauna durch die Aufforstung auszugehen. Solche Änderungen könnten sich aber auch ohne Aufforstung bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Es sei zumindest zweifelhaft, ob § 24a NatSchG mit Art. 14 GG in Einklang stehe. Abgesehen davon lehne das Verwaltungsgericht eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung im vorliegenden Fall jedoch zu Unrecht ab. Auch wenn man von der naturgegeben eingeschränkten Nutzbarkeit ausgehe, sei die Aufforstung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Gras- und Heugewinnung scheide unstreitig aus. Die Nutzung als Jungviehweide sei zwar denkbar, aber aus - im einzelnen dargelegten Gründen - wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Versuche, Pflege- oder Pachtverträge abzuschließen, seien ebenso gescheitert wie die Übernahme des Grundstücks. Es werde mithin nicht eine von mehreren, sondern die überhaupt einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verboten. Betriebswirtschaftlich gesehen sei die Substanz des Grundstücks für den Zeitraum des Verfahrens eigentlich bereits weitgehend aufgezehrt. Selbst wenn es brachliege, fielen Kosten für Grundsteuer, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung, Berufsvertretung, Graben- und Gehölzpflege sowie Kapitalverzinsung von wenigstens 2.000,-- EUR jährlich an. Damit hätte fast die Hälfte des bilanzierten Grundstückswerts, der den realen Verkehrswert bei weitem übersteige, allein in diesem Zeitraum nutzlos aufgewandt werden müssen. Der Verkehrswert tendiere im Übrigen gegen Null. Das zu Erwerb und Unterhaltung eingesetzte private Kapital bringe daher keinerlei Nutzen mehr. Im Übrigen sei der Grund für die Aufgabe der Beweidung deren Unwirtschaftlichkeit gewesen, was in den Schriftsätzen vom 10.01.2003 (S. 8 - 10) und vom 26.09.2004 (S. 2 - 6) näher ausgeführt wird. Auch die vom Beklagten für möglich erachtete wirtschaftliche Nutzung als Pensionsviehweide oder durch Verpachtung sei nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Beklagten sei auch mit Ausgleichszahlungen nicht zu rechnen. Soweit der Beklagte behaupte, dass eine Aufforstung nicht wirtschaftlicher sei als eine Beweidung oder Verpachtung, sei dies unzutreffend.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - zu ändern, den Bescheid des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg vom 24. März 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Aufforstungsgenehmigung zu erteilen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die Aufforstung verstoße gegen § 24a NatSchG; diese Vorschrift sei verfassungsgemäß. Die Aufforstung verstoße ferner gegen die Landschaftsschutzverordnung. Sie stelle zudem einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 Abs. 1 NatSchG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 NatSchG seien nicht gegeben. Bei dieser Beurteilung seien auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Grundstück jedoch weiterhin durch Beweidung landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Die gegenteiligen Darlegungen des Klägers beruhten auf einer steuerlichen, nicht aber auf einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung und enthielten Unstimmigkeiten. Die angegebenen jährlichen Fixkosten in Höhe von 2.415,-- EUR stünden im Gegensatz zu der Fixkostenbelastung von 300,-- bis 350,-- EUR/ha für den Durchschnittsbetrieb in Baden-Württemberg. In der Differenz werde deutlich, dass nicht das in Frage stehende Grundstück die Kosten verursache, sondern der Gesamtbetrieb als solcher. Die reinen Grundstückskosten lägen im Landesdurchschnitt bei 80,-- bis 100,-- EUR/ha. Als Alternativen zur Aufforstung verblieben die Pensionsviehweide und die Verpachtung als Weide. Eine Verpachtung sei tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Zur Erhaltung wertvoller Flächen in der Bewirtschaftung habe der Landkreis Ravensburg mit verschiedenen Kreisgemeinden, den Kreisbauernverbänden, dem BUND und dem NABU die Pro Regio Oberschwaben GmbH gegründet. Die Auskünfte der Pro Regio Oberschwaben hätten bestätigt, dass extensive Grünlandbewirtschaftung mit Beweidung unter Berücksichtigung der staatlichen Förderprogramme für einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Es bestehe für Weideflächen in der Raumschaft ein Bedarf. Die Situation des Klägers sei daher keineswegs atypisch, wie dies für die Annahme einer Härte erforderlich sei. Nach Mitteilung von Pro Regio Oberschwaben seien sowohl für eine Weidebewirtschaftung als auch für eine Pflege des Grundstücks Interessenten vorhanden. Da auch Pflegeleistungen gefördert werden könnten, trete eine Aufzehrung des Vermögenswertes durch die Pflege nicht ein. Die zum 01.01.2005 anstehende Agrarreform sehe zukünftig auch für Grünland eine flächenbezogene Grundförderung vor.
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Der Beklagte hat außerdem ein Gutachten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abteilung Forstökonomie, vorgelegt, wonach bei einer Erstaufforstung auf der Fläche des Klägers in den ersten zwanzig Jahren von einem Reinertrag von jährlich 196,-- EUR ausgegangen werden könne. Die Aufforstung sei daher wirtschaftlich nicht günstiger als Beweidung oder Verpachtung. Die Ertragssituation der Aufforstung beruhe ebenfalls maßgeblich auf öffentlicher Subvention.
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Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landwirtschaftsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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