Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Juli 2016 - Au 3 K 15.1039

published on 05/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Juli 2016 - Au 3 K 15.1039
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Erstaufforstungserlaubnis.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Markt ..., Landkreis ...; Fläche: 0,8435 ha). Er hat dieses aufgrund eines notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 erworben.

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... vom 28. November 2005 in der Fassung des Beitrittsbeschlusses vom 9. Mai 2006 ist das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer und landschaftsgestaltender Funktion“ mit dem Zusatz „Tabufläche für Erstaufforstung, zusätzlich gilt das gesamte LSG ‚...‘ als Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt. Der textliche Erläuterungsbericht lautet insoweit wie folgt:

„12.8.3 Tabuflächen für Erstaufforstungen

Weitere Aufforstungen außerhalb der Waldlagen sind mit den Zielsetzungen des Landschaftsplans abzustimmen. Aufforstungen können insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen. Aufforstung von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirken beengend und stören das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft.

Der Landschaftsplan beinhaltet ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) wurden in Karte 40 Maßnahmen /Entwicklung als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen.

Hinweis: Die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan ist für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich.

Begründung für die Ausweisung als Tabuflächen:

1. Schutz der Bachtäler und Auen:

Bachtäler und deren Auen sind wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft. Dabei sind nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bilden ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen - abgesehen von der Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle - beeinträchtigt würden. Ökologisch und ästhetisch nachteilig sind insbesondere Aufforstungen mit standortfremden Nadelhölzern, meist Fichten, zu bewerten. Geeignete Baumarten dieser Standorte sind Weiden, Erlen und Eschen. Diese versprechen jedoch wenig wirtschaftlichen Ertrag und sind in der Regel nicht das Ziel von Aufforstungen.

Insbesondere ... und ... stellen Biotopverbundachsen von überörtlicher Bedeutung dar, deren Funktionen entwickelt, nicht jedoch durch Aufforstungen eingeschränkt werden sollen.

Bachtäler sind die natürlich vorgegebenen Abflussbahnen für Kaltluft. Aufforstungen in Bachtälern können klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse behindern.

Gewässer sind, insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind, wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft. Aufforstungen verdecken diese Strukturelemente und stellen somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erlebniswertes der Landschaft dar.

Bachtäler und deren Auen sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstungen auszuweisen.

2. Schutz der Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen:

Vorhandene Biotope (Magerrasen, Hecken, strukturierte Waldränder, Röhrichte, u. a.) und die für den Biotopverbund erforderlichen Flächen (Biotopentwicklungsflächen, Flächen mit besonders trockenen oder feuchten Standortbedingungen) dürfen nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen können insbesondere durch Veränderung der Standorteigenschaften wie zum Beispiel Beschattung entstehen.

Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstung auszuweisen.

3. Schutz der typischen Waldausbuchtungen:

Die typisch ausgeformten Übergangsbereiche zwischen Wald und freier Landschaft prägen das Landschaftsbild in entscheidendem Maße. Besonders schützenswert sind die langen Waldrandlinien mit zahlreichen Waldausbuchtungen und vielen erlebniswirksamen Raumwirkungen als charakteristische Bestandteile der Landschaft.

Das so historisch entstandene Landschaftsbild weist einen hohen Erholungswert auf.

Aufforstungen können die Raumstrukturen nachteilig verändern und das Landschaftsbild verarmen.

Waldränder als Übergänge vom geschlossenen Wald zum freien Feld haben im Naturhaushalt eine sehr hohe Bedeutung für das Arten- und Biotoppotential. Sie bilden ökologische Nischen und Lebensraum für eine vielfältige Flora und Fauna. Die Waldränder sollen erhalten und in ökologischem Sinne entwickelt werden. Neue Aufforstungen beeinträchtigen die vorhandenen Strukturen.

Waldausbuchtungen und Waldinseln sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstungen auszuweisen.

4. Schutz von Aussichtspunkten und Blickbeziehungen:

Die Kuppenlagen um ... sind gegenüber dem ... erhaben und bieten herrliche und zum Teil überraschende Aussichten über das Land, die Teilorte und zu besonderen Landschaftselementen. Besondere Blickbeziehungen und Aussichtsmöglichkeiten welche nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden sollen sind insbesondere:

Blick vom ... ins ...

Blick aus dem ...zur ...

Blick vom ... ins ...

Hieran anschließend ist im Erläuterungsbericht eine Karte 11 angefügt, auf der das klägerische Grundstück nochmals als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt ist.

Entlang des ... Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks - im Nordosten entlang der Grundstücksgrenze, im Südosten z.T. auch auf dem klägerischen Grundstück selbst - ist zudem unter der Objekt-Nr. ... eine Biotopkartierung vom 26. Juni 1992 verzeichnet, die für ein 0,3 ha großes Biotop als Hauptbestand „Gewässer-Begleitgehölz“ (95 v. H.) und als ersten Nebenbestand „unverb. Fließgewässer“ (5 v. H.) ausweist. Die Biotopbeschreibung lautet wie folgt:

„Gehölzsaum südlich von ....

Am Rand eines großen Waldgebiets verläuft in einem Muldental ein Bach mit natürlich gekrümmtem Lauf, der von einem stufigen, hohen, alten Gehölzsaum aus Schwarzerle, Esche, Silber- und Bruchweide sowie verschiedenen Sträuchern begleitet wird. Im S zunächst Verlauf entlang des Waldrandes (Fichtendickung), dann Austritt ins offene Gelände (vorwiegend Mähwiesen). Im NO grenzt im Talgrund schmaler Maisackerstreifen an. Von hier aus starker Düngereinfluss. Unterwuchs mit viel Brennessel und verschiedenen Nässezeigern wie Bachnelkenwurz, Sumpfdotterblume, Kälberkropf, Mädesuß u. a.

Bachbett bis zu 1 m breit, ca. 0,5 m tief, steinig-sandige Sohle, Wasser klar.

... Geltungsbereich Paragraph 20c, BNatSchG für unverb. Bachlauf.

Bestandsbeschreibung Fauna:

Bei Begehung versch. Singvögel, im Bach Wasserkäfer.“

Die geplante Erstaufforstungsfläche befindet sich ferner im Vogelschutzgebiet „...“ (SPA-Gebiet ...) und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ des Regionalplans der Region ....

2. Mit Formblatt vom 19. März 2015 - eingegangen am selben Tage - stellte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für den südlichen Teil (0,25 ha) des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Teilstück solle als Laubbestand aufgeforstet werden. Nach der Pflanzung/Saat solle eine Bewirtschaftung als Wald erfolgen. Als Eigentümer und Nutzungsberechtigte der angrenzenden Grundstücke waren im Antragsformblatt das Fürstliche Haus zu ... (Fl.-Nr. ...) sowie der Markt ... angegeben; entsprechende Zustimmungsunterschriften fehlten auf dem Antragsformblatt jedoch.

Unter dem Datum des 1. April 2015 beteiligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... die Träger öffentlicher Belange sowie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke (Fl.-Nr. ..., ...).

Mit E-Mail vom 8. April 2015 stimmte das Fürstliche Haus zu ... als Eigentümer der Fl.-Nr. ... dem Vorhaben zu. Eine Reaktion der Eigentümerin der Fl.-Nr. ... ist nicht aktenkundig.

Mit Stellungnahme vom 23. April 2015 teilte das Landratsamt ... u. a. mit, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die beantragte Erstaufforstung nicht befürwortet werden könne. Das derzeit als Wiese genutzte Grundstück liege ca. 1.100 m südlich von ... am ... Bach und grenze direkt an die ausgedehnten Waldflächen des ... Forstes an, d. h. es handele sich um eine Waldwiese. Die Gehölze entlang des ... Bachs im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... seien in der Biotopkartierung erfasst (Biotop-Nr. ... - artenreicher Gehölzsaum, der teils die Kriterien nach § 30 BNatSchG erfüllt). Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, würden besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Zum einen seien sie ein Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Zum anderen seien sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel. Die besondere Funktion von Waldwiesen im Naturhaushalt habe auch der Markt ... bei der Aufstellung seines Flächennutzungsplans nebst integriertem Landschaftsplan berücksichtigt und insoweit das Grundstück Fl.Nr. ... als „Tabufläche für Aufforstungen“ ausgewiesen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werde auf die Waldrandwiesen im Süden von ... besonders eingegangen. Hiernach sollten zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden. Im Falle einer teilweisen Aufforstung des Grundstücks Fl.Nr. ... würde der in der Biotopkartierung erfasste Gehölzsaum überwachsen und könne seine raumgliedernde Funktion als Lebensraum insbesondere für Vogelarten nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Der Flächenanteil intakter Wiesen würde sich weiter reduzieren, „harte“ Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald würden immer stärker dominieren, was sich landschaftsoptisch nachteilig auswirke. Nach alledem werde gebeten, den Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis aus naturschutzfachlichen Gründen abzulehnen.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte der ebenfalls im Rahmen des Antragsverfahrens beteiligte Markt ... mit, dass der Marktgemeinderat mit Beschluss vom 28. April 2015 dem klägerischen Vorhaben zugestimmt habe.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wies das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Kläger auf die negative Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... hin und bat - sollte am Antrag festgehalten werden - um schriftliche Mitteilung von wichtigen, die Erstaufforstung rechtfertigenden Gründen bis 29. Mai 2015.

Eine schriftliche Reaktion des Klägers innerhalb der Frist erfolgte nicht.

3. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Juni 2015 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass im Lichte der negativen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zwingende Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben seien, die nicht durch Auflagen ausgeglichen werden könnten.

4. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2015 Klage erhoben.

5. Mit Bescheid vom 27. August 2015 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im genannten Bescheid u. a. die Ermessenserwägungen nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang dargestellt und erläutert worden seien. Ein Ermessensausfall führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, so dass eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfolgen habe können. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der klägerische Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis erneut ergebnisoffen geprüft und verbeschieden werde.

Sodann wurde mit Beschluss des Gerichts vom 15. September 2015 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.

6. Mit E-Mail vom 24. September 2015 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... dem Landratsamt ... mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Klägers nunmehr positiv zu verbescheiden. Es sei nicht der entgegenstehende Flächennutzungsplan nebst Landschaftsplan, sondern der zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 maßgeblich. Es bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis; eine Versagung sei nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig. Die seitens des Landratsamts angeführten naturschutzrechtlichen Aspekte seien jedoch durch den bisherigen anwaltlichen Vortrag der Klägerseite widerlegt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 nahm das Landratsamt ... ergänzend zum Antrag des Klägers Stellung. Es wurde weiterhin gebeten, den Antrag auf Erstaufforstung abzulehnen. Das Grundstück Fl.Nr. ... des Klägers sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... in der Fassung vom 8. Juni 2006 parzellenscharf als Tabufläche für die Erstaufforstung ausgewiesen. Eine Ausnahme hiervon könne nur durch förmliche Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Der gleichwohl dem klägerischen Vorhaben zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 sei daher rechtswidrig. Das Landratsamt kündigte an, den entsprechenden Beschluss rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Unabhängig davon wurde auf die bereits vorliegende naturschutzrechtliche Stellungnahme des Landratsamts verwiesen. Maßgeblich sei insoweit der gebotene Erhalt der noch vorhandenen Wiesen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werde auf die Waldrandwiesen im Süden von ... besonders eingegangen. Hiernach solle zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden. Daher sei es sinnvoll, wenn der Kläger auf der Fläche wieder eine Wiesennutzung unter Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm aufnehmen würde. Aus Sicht des Landratsamts sei letztlich im Rahmen der nach Art. 16 BayWaldG gebotenen Abwägung den öffentlichen Belangen des Naturschutzes ein höheres Gewicht als den privaten Belangen des Klägers - die im Kern der jagdlichen Optimierung dienten - beizumessen.

7. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis erneut abgelehnt.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben seien. Die Aufforstung widerspreche zum einen dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... in der Fassung vom 8. Juni 2006 (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ... sei hier als Tabufläche für Erstaufforstung ausgewiesen und als Bachtal und Aue, als Biotop- bzw. Biotopentwicklungsfläche sowie als typische Waldausbuchtung schützenswert. Zudem würde die beantragte Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährden (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG). Durch das Vorhaben würden im Bereich der Fl.Nr. ... die Gehölze entlang des ... Bachs als Biotop i. S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt. Denn im Falle einer Aufforstung würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte seine raumgliedernde Funktion als Lebensraum insbesondere für Vogelarten nicht länger erfüllen. Die Aufforstung widerspreche ferner §§ 14, 15 BNatSchG. Zum einen sei ein erheblich beeinträchtigender Eingriff in den Naturhaushalt gegeben, in dem Offenlandstrukturen am Waldrand - zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen - besondere Funktionen als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie als Teillebensraum für viele Tierarten (etwa Greifvögel) erfüllten. Zudem würde durch die Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, da sich der freie Landschaftsanteil entlang der Wälder weiter reduzieren würde, „harte“ Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerkultur und Wald würden immer stärker dominieren. Bei nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gebotener pflichtgemäßer Ermessensausübung sei die beantragte Erlaubnis zu versagen. Zwar sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche als Wiese aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt möglich sei. Die privaten Belange des Klägers müssten jedoch in der Abwägung hinter das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der vorhandenen Fläche als Offenland zurücktreten. Insoweit sei maßgeblich auf die dargelegte naturschutzfachliche und landschaftsplanerische Bedeutung der Flächen zu verweisen, die auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) zum Ausdruck komme.

8. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 hat der Kläger sodann das ruhende gerichtliche Verfahren wiederaufgerufen. Beantragt ist nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen.

hilfsweise:

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Ablehnungsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig. Insoweit sei zu rügen, dass der Beklagte die örtlichen Gegebenheiten entgegen des Untersuchungsgrundsatzes aus Art. 24 BayVwVfG nicht ordnungsgemäß erfasst habe. Ein Ortstermin habe vor Erlass des ersten Ablehnungsbescheids nicht stattgefunden; vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids hätten nach behördlichen Angaben zwar zwei Ortseinsichten stattgefunden, jedoch jeweils - offenbar bewusst - ohne Beteiligung des Klägers. Hierin liege auch ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus Art. 28 BayVwVfG. In der Sache komme dem Kläger ein Rechtsanspruch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis zu, da Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht bestünden. So könne dem Vorhaben nicht der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... entgegengehalten werden (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Der zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 als Plangeber verdränge etwaige entgegenstehende, ältere Aussagen im integrierten Landschaftsplan. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen des Landratsamts nach Art. 112 ff. GO seien insoweit bis heute nicht ersichtlich. Zudem beziehe sich Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf Pläne „im Sinn des Art. 3 BayNatSchG“; in Art. 3 BayNatSchG seien jedoch keinerlei Pläne genannt, diese fänden sich nunmehr in Art. 4 BayNatSchG. Die Verweisung in Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gehe daher ins Leere. Jedenfalls stehe der integrierte Landschaftsplan dem Vorhaben inhaltlich nicht entgegen, da nach den gegenüber den zeichnerischen Darstellungen vorrangig heranzuziehenden textlichen Erläuterungen der Tabuflächen für Erstaufforstungen „Entwicklungen naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ vom Verbot ausgenommen würden und hier u. a. die vom Kläger angestrebte Baumart Erle als geeignet angesehen werde. Das Vorhaben des Klägers auf dem südlichen Teilstück der Fl.Nr. ... (Fläche: ca. 1.500 - 1.600 m²), das eine Aufforstung von ca. 37-40 Erlen im Alter von ein bis zwei Jahren im Weitabstand (eine Erle pro 40 m², dazwischen jeweils max. 5-6 m hohe Hecken-/Strauch-Gehölze ähnlich einem naturnahen Auwald im Kleinformat) vorsehe, erfülle diesen Ausnahmetatbestand. Der Plangeber habe erkennbar nur eine „klassische“ Aufforstung mit Nadelhölzern im Normalabstand verbieten wollen. Das vom Kläger nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Schaffung eines Lebens- und Nahrungsraums für Tiere verfolgte Vorhaben werde daher richtigerweise vom Verbot im Landschaftsplan nicht erfasst. Jedenfalls bringe der Landschaftsplan angesichts der zitierten textlichen Erläuterung ein Erstaufforstungsverbot i. S.v. Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG nicht - wie nach der Rechtsprechung erforderlich - hinreichend widerspruchsfrei zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund habe mit Blick auf den integrierten Landschaftsplan zumindest auf Ebene der behördlichen Ermessensausübung i.R.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG eine Reduktion auf Null vorgelegen, die Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen. Unabhängig davon gefährde das Vorhaben auch nicht wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG). Insoweit gelte, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... selbst ausweislich der E-Mail vom 24. September 2015 an das Landratsamt ... gewillt gewesen sei, die Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen. Die für die Verbescheidung zuständige Fachbehörde selbst habe mithin keine durchgreifenden naturschutzrechtlichen Bedenken gegen das klägerische Vorhaben gehabt. In der Tat sei eine wesentliche Gefährdung der Landschaftspflege vorliegend nicht ersichtlich. Da die geplante Aufforstung direkt an bestehende Waldflächen anschließe, stelle das Vorhaben keinen störenden Fremdkörper im bisherigen typischen Landschaftsbild dar, sondern diene vielmehr einem Lückenschluss; jedenfalls sei keine Gefährdung wesentlicher Belange der Landschaftspflege gegeben. Darüber hinaus liege auch keine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes vor. Richtigerweise bestehe der im Jahr 1992 biotopkartierte Gehölzsaum zwischenzeitlich zu 90 v. H. aus Erlenstockausschlag und Wiesen und sei bereits seit mindestens zehn Jahren überwachsen; ohne Eingriff von außen werde der Gehölzsaum voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Beschattung der vorhandenen Erlen ohnehin absterben. Die geplante Aufforstung führe daher sogar zu einer Verbesserung der Biotopfläche. Insoweit werde - soweit erforderlich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und unzutreffend, dass durch das Vorhaben ein Biotop i. S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt werde. Hierbei sei auch zu bedenken, dass in der Erläuterung der Tabuflächen für Aufforstungen im integrierten Landschaftsplan (S. 167, Ziffer 1.) das gegenständliche Biotop nicht ausdrücklich als Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung genannt werde; der Plangeber habe das betreffende Biotop mithin als weniger schutzwürdig erachtet. Zudem liege der Großteil des Biotops auf gemeindlichem Grund und werde durch das Vorhaben gar nicht tangiert. Die behördlich angeführte „besondere Funktion von Waldwiesen“ sowie die ebenfalls angeführte „Förderung der Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld zu Waldflächen“ überzeuge nicht, da vorliegend der südliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... - die geplante Aufforstungsfläche - bereits seit längerer Zeit aufgrund vorhandener Nässe nicht als Wiese nutzbar sei. Soweit der Beklagte mit „Erhalt und Förderung strukturreicher Übergangszonen“ argumentiere, sei zu bedenken, dass letztere bislang kaum vorhanden seien und erst durch die beabsichtigte Anpflanzung aufgrund der Gehölzwahl - Erlen sowie verschiedene Hecken- und Straucharten - in nennenswertem Umfang geschaffen würden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts gehe mit dem Vorhaben daher nicht einher. Überdies sei die Bescheidsbegründung in sich widersprüchlich, da einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts bejaht (S. 4), andererseits jedoch eingeräumt werde, dass durch das Vorhaben strukturreiche Übergangszonen entstünden, die mit dem Naturschutz in Einklang stünden (S. 4, weiter unten). Jedenfalls sei der Ablehnungsbescheid aufgrund von Ermessensfehlern rechtswidrig. Denn spätestens auf Ermessensebene hätten die Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sowie naturschutzrechtliche Aspekte gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers zurückstehen müssen. Zudem werde im Bescheid in der Sachverhaltsdarstellung unzutreffend behauptet, der Kläger habe bis zum Bescheiderlass keine Stellungnahme zur naturschutzfachlichen Zulässigkeit seines Vorhabens abgegeben. Offenkundig habe der Beklagte mithin die vom Kläger mündlich wie schriftlich vorgetragenen Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt; hierin liege ein Ermessensausfall.

9. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei kein Ermessensausfall gegeben; insoweit werde auf die ausführliche Ermessensabwägung in den Bescheidsgründen verwiesen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung vom 19. August 2015 seien überdies im (erneuten) Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Die Begründung des Ablehnungsbescheids sei auch nicht in sich widersprüchlich, da Naturschutz unterschiedlich ausgelegt werden könne. Abschließend werde nochmals auf die besondere naturschutzfachliche Bedeutung der streitgegenständlichen Waldrandwiese sowie auf deren Ausweisung als Tabufläche für Erstaufforstungen im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... hingewiesen. Zudem liege das Grundstück des Klägers im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ (2) des Regionalplans der Region ... (9); in derartigen Gebieten sei den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen. Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) seien für den Bereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, überdies als Ziele und Maßnahmen der Erhalt und die Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten in der Agrarlandschaft, der Erhalt von strukturreichen Übergangszonen, Waldtälern, Waldbuchten, Waldwiesen und artenreichem Grünland, die Förderung der Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen sowie der Erhalt bzw. die Förderung strukturreicher Waldmäntel und Säume vorgesehen. Die Bedeutung der Erhaltung von vorhandenen Waldrandwiesen für den Naturhaushalt im fraglichen Bereich könne auch einer vorgelegten Karte entnommen werden, ausweislich derer im Umgriff des klägerischen Grundstücks nur noch wenige Wiesen vorhanden seien. Letztlich sei auch anhand eines Auszugs aus dem Landschaftspflegekonzept Bayern nachvollziehbar, welche überaus wichtige Bedeutung Übergangszonen und Randstrukturen in der Landschaft haben.

10. Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 11. Februar 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

11. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat im Hauptantrag keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der gegenständlichen Erstaufforstungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

Somit hat der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dort aufgeführten Gründe für die Versagung der Aufforstungserlaubnis halten sich in dem Rahmen, der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG für die Länder geschaffen wurde, die also nicht nur Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG betreffen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1984 - RdL 1985, 93). Der Bundesgesetzgeber hat das in § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG enthaltene Abwägungsgebot auch auf die Genehmigung von Erstaufforstungen erstreckt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). Dies bedeutet, dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen steht, soweit tatbestandlich die Erteilung nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagt werden darf. Jede Prüfung eines Versagungsgrundes erfordert auf Ermessensebene eine umfassende Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Antragstellers gegeneinander und untereinander (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 19 ZB 13.2064 - juris Rn. 27; B.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 41/75; VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris Rn. 24/46; U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 17/27; U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 10).

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG ist nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörde. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG entscheidet die untere Forstbehörde in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 BayWaldG im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung mit rein verwaltungsinternem Charakter. Im Außenverhältnis zum Antragsteller kommt diesem Zustimmungserfordernis keine Bedeutung oder Bindungswirkung zu, vielmehr hat die Erlaubnisbehörde stets die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG anzustellende Abwägung unter Berücksichtigung der seitens der Kreisverwaltungsbehörde geltend gemachten öffentlichen Belange ermessensfehlerfrei vorzunehmen, auch wenn sie im behördlichen Innenverhältnis zur Erlaubniserteilung zwingend das Einvernehmen der Kreisverwaltungsbehörde benötigt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.9.2010 - 19 ZB 09.690 - juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2012 - M 25 K 11.4586 - juris Rn. 17; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2012 - B 1 K 10.959 - juris Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 4.8.2009 - RN 4 K 08.783 - juris Rn. 29).

Hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ablehnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis bzw. Neuverbescheidung besteht (VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 18).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend die beantragte Erstaufforstung mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass die gegenständliche Erstaufforstungserlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG nicht bereits als erteilt gilt.

Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ist gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG Beteiligten - insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke i. S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG - enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWaldG versagt wird.

Hiervon ausgehend gilt vorliegend die Erstaufforstungserlaubnis nicht bereits gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt. Zum einen hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den mit am 19. März 2015 eingegangen Formblatt gestellten Antrag mit am 11. Juni 2015 zugestelltem Bescheid noch innerhalb der 3-Monats-Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG entschieden. Zum anderen war die genannte Frist ohnehin nicht anwendbar, da das Antragsformblatt nicht sämtliche Nachbarunterschriften enthielt (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris Rn. 27 f.).

b) Hinsichtlich der klägerseitig gerügten Verfahrensverstöße aufgrund eines (zunächst) unterbliebenen Ortstermins des Landwirtschaftsamts gemeinsam mit dem Kläger gilt, dass eine gemeinsame Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren stattgefunden hat. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Anhörungsrecht aus Art. 28 BayVwVfG rügt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler daher jedenfalls zwischenzeitlich geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG geltend macht, so würde ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 führen. Grund hierfür ist, dass nach Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn - wie hier - offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 24 Rn. 36). Vorliegend ist weder durch die Klägerseite substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Sachverhaltsumstände der Kläger im Rahmen einer gemeinsamen Ortseinsicht der Behörde hätte mitteilen wollen, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 bereits in der anwaltlichen Klagebegründung vom 19. August 2015 (Blatt 30-35 der Gerichtsakte) seinen Standpunkt sachlich wie rechtlich eingehend dargelegt hatte.

c) In materieller Hinsicht sind vorliegend auf Tatbestandsebene Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben.

aa) So widerspricht die beabsichtigte Erstaufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG).

(1) Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a. F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne. Insoweit ist nicht formal auf die im Gesetzestext weiterhin genannte Altnorm abzustellen; entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzgeberische Nennung von Art. 3 BayNatSchG a. F. von Anfang an nur bezweckte, die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblichen naturschutzrechtlichen Pläne inhaltlich hinreichend zu umschreiben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 36; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Art. 16 Abs. 2 BayWaldG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht auf den gesamten Flächennutzungsplan, sondern nur auf dessen Bestandteil Landschaftsplan ab (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Bei einer landschaftsplanerischen Darstellung bzw. Festsetzung i. S.v. § 11 Abs. 3 BNatSchG wird zum Ausdruck gebracht, dass im betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind, und zwar aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (vgl. § 11 Abs. 1 BNatSchG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 - 19 ZB 99.2685 - juris Rn. 2; U.v. 2.11.1992 - 19 B 92.1369 - juris Rn. 39 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Landschaftsplan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 - 19 ZB 99.2685 - juris Rn. 2; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 40; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

(2) Hiervon ausgehend gilt, dass das klägerische Vorhaben im Widerspruch zum Erstaufforstungsverbot im Landschaftsplan des Markts ... steht.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es für das Vorliegen des Versagungsgrunds aus Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG ausweislich des Gesetzeswortlauts allein auf die dort in Bezug genommenen förmlichen Pläne ankommt. Nicht von Relevanz ist insoweit der Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 (Blatt 33 der Gerichtsakte), nach dem der klägerseitig beantragten Erstaufforstung zugestimmt werde; insoweit kann daher offen bleiben, ob dieser Beschluss durch das Landratsamt rechtsaufsichtlich beanstandet wurde. Der genannte Beschluss ist aufgrund seines Zeitpunkts erst im Jahr 2015 auch nicht für die Auslegung des Landschaftsplans aus dem Jahr 2006 von Bedeutung. Letztlich wäre im vorliegenden Erlaubnisverfahren nur eine erfolgte förmliche Änderung des Landschaftsplans durch die Gemeinde von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 5/40/47: Versagungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG auch bei Zustimmung der Gemeinde zum konkreten Vorhaben).

(a) Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist jedoch im somit maßgeblichen rechtswirksamen Landschaftsplan des Markts ... i. d. F. vom 9. Mai 2006 (Blatt 87-90 der Gerichtsakte) parzellenscharf als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt (Blatt 88 f. der Gerichtsakte).

Der Landschaftsplan bringt insoweit auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Dies folgt bereits aus der eindeutigen Wortwahl „Tabufläche für die Erstaufforstung“ (siehe Kartenlegende, Blatt 88/91 der Gerichtsakte sowie Überschrift im Erläuterungsbericht unter Nr. 12.8.3, Blatt 90 der Gerichtsakte; vgl. insoweit auch VG Bayreuth, U.v. 11.11.2003 - B 1 K 02.691 - juris Rn. 15). Im Erläuterungsbericht ist sodann unter Nr. 12.8.3 („Tabuflächen für die Erstaufforstung“) ausgeführt, dass Aufforstungen insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen könnten. Aufforstungen von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirkten beengend und störten das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft. Der Landschaftsplan beinhalte ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) seien daher als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen worden. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich sei. Nachfolgend wird sodann im Erläuterungsbericht eine Einzelbegründung der Ausweisung von Tabuflächen mit Blick auf die Schutzgüter Bachtäler und Auen, Biotop- und Biotopentwicklungsflächen, typische Waldausbuchtungen und Aussichts- bzw. Blickbeziehungen gegeben (Nr. 1-4).

(b) Das streitgegenständliche klägerische Vorhaben unterfällt - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht nur in der zeichnerischen Darstellung, sondern auch im Lichte der textlichen Begründung der Ausweisung von Tabuflächen zum Schutz der Bachtäler und Auen (12.8.3, Nr. 1, Blatt 90 der Gerichtsakte) dem Erstaufforstungsverbot des Landschaftsplans.

Der Plangeber führt insoweit zunächst aus, dass Bachtäler und deren Auen wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft seien. Dabei seien nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bildeten ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen beeinträchtigt würden. Von dieser grundsätzlich negativen Bewertung hat der Plangeber nur eine Ausnahme hinsichtlich der „Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ formuliert; hierzu ist seitens des Plangebers noch ausgeführt, dass geeignete Baumarten an diesen (ausnahmsweise geeigneten) Standorten „Weiden, Erlen und Eschen“ seien.

Ausgehend von den obigen textlichen Erläuterungen könnte bereits argumentiert werden, dass der Plangeber bei der Entscheidung über die Tabuflächen für die Erstaufforstung die in der Erläuterung in Bezug genommenen ausnahmsweise geeigneten Standorte („an geeigneter Stelle“) von seinen zeichnerischen Darstellungen ausgenommen hat, so dass das klägerische Grundstück aufgrund seiner zeichnerischen Darstellung als Tabufläche von vornherein als ausnahmsweise geeigneter Standort ausscheiden muss (vgl. den Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan auf Blatt 157 der Gerichtsakte, nach dem etwa der Bachbereich südlich des klägerischen Grundstücks keine Tabufläche darstellt).

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausginge, dass der Plangeber einen Ausnahmetatbestand hinsichtlich der von ihm ausgewiesenen Tabuflächen schaffen wollte, ergibt sich hieraus kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Denn bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich jedenfalls nicht um einen ausnahmsweise geeigneten Standort für eine Erstaufforstung i. S.v. Nr. 1 der oben genannten textlichen Erläuterung.

Grund hierfür ist, dass der Plangeber eine von Klägerseite in Bezug genommene Ausnahme ausweislich des Wortlauts der Erläuterungen nicht etwa allein durch die angestrebte Baumart (Weide, Erle, Esche) oder das Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds - d. h. die Art der beabsichtigten Aufforstung - definiert hätte. Vielmehr wäre nach dem Plangeber insoweit zusätzlich ein ausnahmsweise für eine Aufforstung geeigneter Standort an Bachtälern und deren Auen („an geeigneter Stelle“) erforderlich. Ein solcher Standort wäre nach dem Gesamtkontext der Nr. 1 der textlichen Erläuterungen ausnahmsweise geeignet, soweit die für die Ausweisung der dortigen Tabuflächen genannten Gründe für den Schutz der Bachtäler und deren Auen ausnahmsweise im konkreten Einzelfall durch eine Aufforstung mit dem Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds (Baumarten: Weiden, Erle oder Esche) nicht relevant tangiert würden. Demnach dürfte am jeweiligen Standort nicht mit Blick auf das Gewässer sowie angrenzende Übergangs- und Auebereiche ein bedeutendes Biotopverbundelement in der Landschaft vorliegen, das durch die geplante Aufforstung beeinträchtigt würde. Auch dürften wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die Funktion der Bachtäler als natürlich vorgegebene Abflussbahnen für Kaltluft dürften auch klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse nicht durch die Aufforstung beeinträchtigt werden. Auch dürfte die Funktion von Gewässern und gewässerbegleitenden Gehölzen als prägende Strukturelemente in der Landschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen: textliche Erläuterung, Nr. 1). Zusätzlich setzte ein ausnahmsweise für die Aufforstung geeigneter Standort denknotwendig voraus, dass dort auch die weiteren Gründe bzw. Schutzgüter hinsichtlich der Ausweisungen von Tabuflächen für die Erstaufforstung bei Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen (Nr. 2), typischen Waldausbuchtungen (Nr. 3) und Aussichtspunkten und Blickbeziehungen (Nr. 4) nicht entgegenstünden. Denn der Plangeber hätte eine Ausnahme jedenfalls von vornherein nur mit Blick auf den gebotenen Schutz der Bachtäler und Auen (Nr. 1) formuliert, was jedoch die sonstigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) unberührt lässt. Bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter (Nr. 1-4) wäre zwar naturgemäß auch das konkret beabsichtigte Aufforstungsvorhaben (u. a. Baumart und -anzahl) in den Blick zu nehmen. Insoweit wäre jedoch zu bedenken, dass der Plangeber die in Nr. 1 genannten Baumarten (Weide, Erle, Esche) sowie das dort genannte Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds nur im Kontext des gebotenen Schutzes der Bachtäler und Auen als ausnahmsweise weniger beeinträchtigend erachtet hätte; hinsichtlich der übrigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) hätte - wie ausgeführt - er eine entsprechende Einschätzung nicht vorgenommen.

Hiervon ausgehend wären die Voraussetzungen einer Ausnahme hinsichtlich des inmitten stehenden klägerischen Aufforstungsvorhabens jedoch nicht gegeben, da die in Nr. 1, 2 und 3 der Erläuterungen genannten Schutzgründe und -ziele das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks unabhängig voneinander tragen würden. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als nach Art. 42 Abs. 2 BayWaldG gesetzlich vorgesehener Fachgutachter im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG verwiesen, die auf mehreren Ortseinsichten beruhen (vgl. zum Ganzen: Stellungnahme v. 23.4.2015, Blatt 32 f. der Verwaltungsakte; v. 2.10.2015, Blatt 83 f. der Gerichtsakte; v. 10.6.2016, Blatt 178 der Gerichtsakte; Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seite 2-5) und auch durch die Eindrücke des Gerichts bei der Ortseinsicht vom 11. Februar 2016 gestützt werden (vgl. Lichtbilder, Blatt 136-141 der Gerichtsakte).

(aa) So hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter plausibel darauf hingewiesen, dass die Gehölze entlang des ...Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... in der Biotopkartierung (Objekt-Nr. ...) erfasst sind. Das fragliche Biotop befindet sich am östlichen Rand der beabsichtigten Aufforstungsfläche, zum größeren Teil auf der angrenzenden Fl.Nr. ..., zu einem kleinen Teil jedoch auch auf dem klägerischen Grundstück - und damit der beabsichtigten Aufforstungsfläche - selbst (siehe hierzu den Auszüge aus dem Fachsystem FIS-Natur-Online, Blatt 133 und 180 der Gerichtsakte).

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde schlüssig ausgeführt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung das genannte Biotop aktuell in seiner Schutzwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. Es handelt es sich um eine Saumstruktur, die zwischen dem Galeriewald, den Gehölzen und dem Offenland besteht. Auch der klägerseitige Einwand, dass das Biotop bereits zu 90 v. H. von Erlenstockausschlag überwachsen sei, steht der Biotopeigenschaft und Schutzwürdigkeit nicht entgegen; denn gerade die vorhandenen Erlen und der Erlenstockausschlag sind auch Teil der geschützten Gehölzstruktur (vgl. hierzu auch die Biotopbeschreibung „Gehölzsaum aus Schwarzerle“, Blatt 96 der Gerichtsakte). Entgegen der klägerischen Auffassung ist es aus fachlicher Sicht auch nicht zutreffend, dass ohne Eingriff von außen das Biotop innerhalb von fünf Jahren ohnehin absterben und damit seine Schutzwürdigkeit verlieren würde; allenfalls ist ein normaler Wechsel (Absterben, Nachwachsen von Bäumen bzw. Pflanzen) möglich. Ebenfalls ist fachlich nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne Eingriff von außen im Biotopbereich nur noch Erlen vorhanden wären und die Gehölzstruktur vollständig verdrängt worden wäre.

Im Falle der beantragten Aufforstung steht nach nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde zwar nicht maßgeblich zu befürchten, dass die biotopgeschützten Pflanzen an sich - etwa durch Beschattung - Schaden nehmen könnten. Jedoch würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte sodann seine raumgliedernde und landschaftsprägende Funktion im fraglichen Bereich mit Blick auf die Grenzstruktur und die Verzahnung der Landschaft (Offenland, Wald) nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Dies würde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops in seiner Funktion darstellen, die nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verboten ist.

Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) hinsichtlich des fraglichen Bereichs im Süden von ... ausgeführt ist, dass zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind daher zu erhalten und zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).

Für den vom Plangeber intendierten Biotopschutz ist auch nicht von Relevanz, dass das inmitten stehende Biotop in der Erläuterung unter Nr. 1 nicht als besonders schützenswerte Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung ausdrücklich genannt worden ist; denn ausweislich des Wortlauts der betreffenden Passage („insbesondere“, siehe Blatt 90 der Gerichtsakte) ist die entsprechende Aufzählung nicht abschließend. Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass sich im fraglichen Bereich der Großteil des kartierten Biotops auf dem Grundstück Fl.Nr. ... östlich der beantragten Erstaufforstungsfläche befindet (siehe Karte auf Blatt 133 der Gerichtsakte). Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops wäre jedenfalls im durch das Vorhaben betroffenen Biotopbereich gegeben. Ohnehin dürfen nach dem Wortlaut der textlichen Erläuterung in Nr. 2 vorhandene Biotope „nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden“; ausreichend für das Erstaufforstungsverbot ist damit laut Plangeber eine bloße Beeinträchtigung, eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird - anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - nicht vorausgesetzt.

Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan ausscheiden, da die in Nr. 2 der Erläuterungen genannten Gründe des Biotopschutzes das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen.

(bb) Unabhängig davon hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter nachvollziehbar und plausibel darauf hingewiesen, dass im Falle der beantragten Aufforstung sich der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt (vgl. bereits die Ausführungen zur Beeinträchtigung des Biotops durch Verlust seiner raumgliedernden und landschaftsprägenden Funktion). Zum anderen erfüllen Wiesen - wie die hier beantragte Aufforstungsfläche - am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt. So sind sie Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Auch sind sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel oder Insekten.

Auch die Rechtsprechung hat im Kontext eines schützenswerten Landschaftsbilds bereits auf einen vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland und den Umstand, dass die Arten- und Nischenvielfalt an Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß ist, Bezug genommen (VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 50-52 zu Art. 16 BayWaldG). In diesem Sinne hat auch das erkennende Gericht bereits entschieden, dass eine Aufforstung unzulässig ist, soweit durch sie ein prägendes Wiesental mit Gehölz bestandenem Bachlauf in einem großen zusammenhängenden Waldgebiet verloren ginge und ein ökologisch wertvoller Waldrand erheblich verkürzt und vereinheitlicht würde. Der abwechslungsreiche Wechsel zwischen Wald und Wiesenbereichen ist in solchen Lagen zudem von Bedeutung für den Erholungswert der Landschaft (VG Augsburg, U.v. 22.2.2008 - Au 4 K 07.1277 - juris Rn. 4/13/15 zu Art. 16 BayWaldG).

Insoweit ist aus naturschutzfachlicher Sicht auch nicht der eingeschränkte Umfang der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der beantragten Erstaufforstungsfläche als (derzeit brachliegende) Wiese maßgeblich, sondern die im fraglichen Bereich vorhandene Offenland- bzw. Übergangsstruktur und die Artenvielfalt. Ebenfalls nicht von maßgeblicher Relevanz ist die Frage, ob sich ggf. in ca. 20-25 Jahren im fraglichen Bereich ohnehin eine natürliche Waldstruktur entwickeln könnte; zum einen ist dies spekulativ, zum anderen würde es sich jedenfalls um einen langsamen natürlichen Prozess handeln, der nach nachvollziehbarer Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht vergleichbar mit dem kurzfristigen Aufforstungsvorhaben des Klägers wäre.

In diesem Kontext überzeugt auch der klägerische Vortrag nicht, dass das beantragte Aufforstungsvorhaben im Anschluss direkt an bestehende Waldflächen keinen störenden Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen würde; denn dies ändert jedenfalls naturschutzfachlich nichts an der Tatsache, dass durch das Aufforstungsvorhaben - wie ausgeführt - die naturschutzfachlich schützenswerten Übergangsstrukturen in der Landschaft verloren gingen.

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Wertigkeit ist vorliegend auch grundsätzlich zu bedenken, dass sich die inmitten stehende Fläche im Vogelschutzgebiet „...“ (SPA-Gebiet ...) befindet.

Wie ausgeführt ist auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) vorgesehen, dass im betreffenden Bereich zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind zu erhalten bzw. zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).

Überdies wird die Bedeutung u. a. der Waldränder für das Landschaftsbild auch im Landschaftspflegekonzept Bayern hervorgehoben; dort heißt es, dass Saumbiozönosen und Randstrukturen geradezu die Essenz der Kulturlandschaft sind und harmonische, strukturreiche Kulturlandschaften von monofunktionalen agroindustriellen Landschaften unterscheiden (Landschaftspflegekonzept Bayern, S. 131; Blatt 160 der Gerichtsakte). Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zum Beleg der Bedeutung des Erhalts vorhandener Wiesen im Umgriff des klägerischen Grundstücks zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits aktuell im fraglichen Bereich der Wiesenbestand an den Waldrändern reduziert ist (vgl. die vorgelegten Karten, Blatt 158 f. der Gerichtsakte).

In diesem Zusammenhang gilt ferner, dass die geplante Erstaufforstungsfläche im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ des Regionalplans der Region ... liegt (siehe Nr. 2.1 der Ziele und Grundsätze, Blatt 186 der Gerichtsakte; Karte 3 des Regionalplans, Natur und Landschaft, Blatt 156 der Gerichtsakte). Die Ausweisung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten dient dazu, in diesen Gebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besondere Bedeutung beizumessen; die Besonderheit und Einmaligkeit vieler landschaftlicher Vorbehaltsgebiete liegt z.T. auch in einem prägenden harmonischem Landschaftsbild begründet (siehe Begründung zu Nr. 2.1, Blatt 189 der Gerichtsakte, Rückseite). Auch dies spricht vorliegend gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung, da hierdurch der schützenswerte Charakter der Fläche verändert würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.608 - juris Rn. 12).

Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan auch deshalb ausscheiden, da die in Nr. 3 der Erläuterungen genannten Gründe für den Schutz der typischen Waldausbuchtungen das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen. Denn hier wird als Gründe für die Tabuflächen für Erstaufforstungen gerade auf die Bedeutung der Übergänge zwischen Wald und freier Landschaft für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt sowie die negative Wirkung von Aufforstungen hierfür abgestellt.

(cc) Letztlich gilt, dass das klägerische Vorhaben nach dem Ausgeführten auch deshalb keinen Ausnahmetatbestand vom Erstaufforstungsverbot i. S.v. Nr. 1 der textlichen Erläuterung darstellen könnte, da es den Schutzzielen und Erwägungsgründen der genannten Nr. 1 selbst widerspricht. Denn hier (Blatt 90 der Gerichtsakte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass Gewässer - insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind - wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft sind, Aufforstungen diese Strukturelemente verdecken und somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und des Erlebniswerts der Landschaft darstellen. Genauso liegt der Fall - wie ausgeführt - hier. Zudem läge durch das Vorhaben ein Widerspruch zu Nr. 1 der textlichen Erläuterung auch insoweit vor, als dort ausgeführt ist, dass wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden dürften; auch dies wäre hier jedoch - wie dargelegt - der Fall.

(dd) Der Landschaftsplan differenziert auch nicht nach der Größe der Aufforstungsfläche, so dass auch kleinere Vorhaben (hier: wohl ca. 0,25 ha) vom Verbot erfasst werden. Insoweit hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht die Größe der beantragten Erstaufforstungsfläche maßgeblich ist, sondern deren naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit im Einzelfall (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 19 ZB 13.2064 - juris Rn. 15 - Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha).

In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die klägerseitig angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Aufforstungsvorhabens nicht erforderlich war. Grund hierfür sind die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als Teil der Kreisverwaltungsbehörde, der in Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18). Den Ausführungen des Fachgutachters ist die Klägerseite letztlich nicht hinreichend fachlich substantiiert entgegengetreten. Die Klägerseite hat im Kern schlicht ihre abweichende Einschätzung der Beurteilung des gesetzlichen Fachgutachters entgegengesetzt. Auch konnte der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Fachbehörde plausibel und schlüssig auch im Lichte der Einwände der Klägerseite darlegen und erläutern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 8 A 13.40037 u. a. - juris Rn. 136; B.v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 6; B.v. 9.3.2004 - 25 ZB 99.3464 - juris Rn. 7; VG Regensburg, U.v. 23.1.2006 - RO 13 K 04.1857 - juris Rn. 46).

bb) Unabhängig davon gefährdet das Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG).

(1) Die Begriffe "Naturschutz" und "Landschaftspflege" sind weitgehend synonym zu betrachten. Unter "Naturschutz" wird heute nicht mehr ausschließlich der konservierende Naturschutz verstanden, sondern auch die Landschaftsgestaltung. Damit ist der Begriff "Naturschutz" ganz in die Nähe des Begriffs "Landschaftspflege" gerückt. Unter "Landschaftspflege" versteht man Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft außerhalb der bebauten Gebiete und zur Beseitigung von Landschaftsschäden. Unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes kommt deshalb eine Versagung der Aufforstung dann in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den (schützenswerten) Charakter einer Landschaft zu verändern. Dies kann auch bei der Aufforstung relativ kleiner Flächen der Fall sein (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.1.2000 - 19 B 96.3382 - juris Rn. 35/38; VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 21; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Der schützenswerte Charakter einer Landschaft wird insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, oder waldfreie Flächen in sonst dicht bewaldeten Gebieten aufgeforstet werden. Bei der Frage erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kommt es im Wesentlichen auf einen optisch-ästhetischen Maßstab an. Dieser Maßstab erfasst die Veränderungen der Landschaftsoberfläche, die von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden. Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt u. a. die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern. Geschützt ist dabei auch das Bild der Landschaft in seiner Funktion als Kulturlandschaft (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 47; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Ein Regionalplan, welcher ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsieht, wird zwar regelmäßig nicht die erforderliche Parzellenschärfe für die Versagung einer Aufforstungserlaubnis aufweisen; jedoch können sich hieraus zumindest Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen, soweit sich der schützenswerte Charakter einer Fläche verändern würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.608 - juris Rn. 12).

Wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind durch eine Aufforstung auch gefährdet, wenn sie im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften stehen und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen (anderen) Rechtsvorschriften nicht bestehen. In Betracht kommen insbesondere § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) sowie Verordnungen nach dem Dritten Teil des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Art. 12 ff. BayNatSchG), insb. Landschaftsschutzgebiete (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 17.11.2004 - 5 S 2713/02 - juris Rn. 22; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Auch in Nr. 2.3 der Erstaufforstungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 24. August 2006 (AllMBl. S. 537) heißt es, dass standortgemäße Erstaufforstungen im Regelfall keine Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen, sondern vielmehr günstige Wirkungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild entfalten. In Ausnahmefällen können Erstaufforstungen allerdings den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn von einer Aufforstung ökologisch wertvolle Flächen - wie z. B. für den Erhalt gefährdeter Tier- und Pflanzenarten bedeutsame Lebensräume - erheblich betroffen sind. Gleiches gilt, soweit eine Aufforstung im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen steht, etwa dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatSchG). Den Erstaufforstungsrichtlinien kommt zwar keine Außenwirkung zu; sie steuern jedoch die Ermessensausübung der Behörden und haben als sachverständige Aussage auch Gewicht für die Entscheidung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 - Au 3 K 10.2051 - juris Rn. 19 f.; U.v. 14.10.2009 - Au 4 K 09.315 - juris Rn. 24).

(2) Hiervon ausgehend gefährdet das klägerische Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde im Falle der beantragten Aufforstung der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt. Zum anderen erfüllen Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie - wie hier - an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie Teillebensraum für viele Tierarten. Zu alledem kann vollumfänglich auf die bereits zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Unabhängig davon würde durch das streitgegenständliche Aufforstungsvorhaben das im fraglichen Bereich kartierte Biotop unzulässig erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen führen können, verboten. Ein Verstoß stellt gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,-- geahndet wird. Hinsichtlich der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... kartierten Biotops wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG verwiesen.

d) Die ausgehend vom Vorliegen tatbestandlicher Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG getroffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG sind alle für den Einzelfall wesentlichen Umstände in die Erwägung einzubeziehen; ansonsten ist ein Ermessensdefizit und folglich ein Rechtsverstoß gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 22). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Ermessensfehler gegeben. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im gegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 (Blatt 69 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG um eine Ermessensvorschrift handelt. In die gebotene Abwägung hat die Behörde sodann zugunsten des Klägers die aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt mögliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche eingestellt. Es hat sodann jedoch maßgeblich die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit angeführt, da es sich bei der geplanten Aufforstungsfläche als strukturreiche Übergangszone zwischen Waldgebieten und Agrarlandschaft sowie als Auental um eine bedeutsame Fläche handele, die für die klimatischen Verhältnisse und für die auf der Fläche vorkommenden Tier- und Pflanzenarten von entscheidender Bedeutung ist. Auch präge das streitgegenständliche Grundstück das Landschaftsbild entscheidend. Insoweit wurde auch auf die Ziele und Vorgaben des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) für die Waldrandwiesen im Süden von ... verwiesen. Abschließend wurde als Ergebnis festgestellt, dass nur mit einer Versagung das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche gewahrt bleibe. Zu diesem Ergebnis ist die Behörde ausdrücklich in Kenntnis der klägerseitig konkret geplanten Aufforstung durch Pflanzung von Erlen im Weitverband sowie Hecken- und Straucharten (z. B. Schlehe, Rose und Mandel-Weide) gelangt.

Nach alledem ist insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerseite - kein Ermessensausfall aufgrund Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist die Behörde vielmehr zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Die Aussage im Sachverhalt des Ablehnungsbescheids, dass der Kläger „bis heute keine Stellungnahme“ abgegeben habe (Blatt 67 der Gerichtsakte), bezog sich zudem erkennbar auf das Verwaltungsverfahren und negierte nicht die bereits im Rahmen der Klagebegründung vom 19. August 2015 erfolgte umfangreiche Stellungnahme des Klägers (Blatt 30-35 der Gerichtsakte); jedenfalls ergibt sich aus den Bescheidsgründen, dass der maßgebliche Sachverhalt behördlich umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. Ein Ermessensdefizit ist insoweit weder substantiiert durch die Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist ferner klarzustellen, dass die Ausführungen zur Ermessensausübung im Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 nicht in sich widersprüchlich sind. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage („Deswegen ist vom Antragsteller eine Aufwertung der betroffenen Flächen … geplant. Dadurch sollen strukturreiche Übergangszonen entstehen, die mit dem Naturschutz in Einklang stehen.“) gibt im Kern nur den Vortrag der Klägerseite aus der dem erneuten Ablehnungsbescheid vorangehenden Klagebegründung vom 19. August 2015 (dort Blatt 34 der Gerichtsakte unter cc.) sinngemäß wider, ohne jedoch eine eigene naturschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens zu enthalten. Eine solche eigene naturschutzrechtliche Bewertung ist vielmehr behördlich erst nachfolgend und insoweit erfolgt, als im Rahmen der Ermessensausübung abschließend klargestellt wird, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche nur bei einer Ablehnung der beantragten Aufforstung gewahrt bleibe.

e) Die gegenständliche Versagung der Erlaubnis ist auch mit dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vereinbar. Zwar folgt aus dem Grundrecht auf Eigentum ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis. Andererseits hat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG und Art. 141 BV gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang. Angesichts des hohen Rangs des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlage hält sich das vorliegende Aufforstungsverbot im Rahmen der Sozialbindung durch die situationsbedingte Belastung des Grundstücks (vgl. BGH, U.v. 3.3.1983 - III ZR 93/81 - BGHZ 87, 66; BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - BayVBl. 2001, 435; VGH BW, U.v. 17.11.2004 - 5 S 2713/02 - VBlBW 2005, 274). Das klägerische Grundstück ist - trotz Einschränkungen aufgrund bestehender Vernässungen - nach wie vor grundsätzlich landwirtschaftlich als Wiese nutzbar (vgl. hierzu den Vortrag der Klägerseite selbst in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift, S. 3: Die Fläche sei von Hand mähbar, wenngleich der Gräserertrag qualitativ minderwertig sei). Der Kläger kann zudem durch Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm zusätzliche Mittel erhalten; hierauf hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 - Au 3 K 10.2051 - juris Rn. 29).

Soweit der Kläger nunmehr auf eine nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der inmitten stehenden Fläche verweist, wäre ihm anzuraten gewesen, sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 - etwa durch Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan nebst integriertem Landschaftsplan - über die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Flurstücks zu informieren.

2. Auch der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheidende Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015, seinen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Grund hierfür ist, dass - wie ausgeführt - der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 16.7.2012 - W 5 K 11.942 - juris Rn. 41-43).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
published on 23/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe
published on 12/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 4 K 15.700 Im Namen des Volkes Urteil vom 12.01.2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 440 Hauptpunkte: Versagung der Erlaubnis zur Anlage e
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 8 A 13.40037, 13.40038, 13.40039, 13.40040, 13.40041, 13.40042, 13.40044 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 14. Juli 2015 8. Senat Venus, als stell
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt
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Annotations

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung

1.
keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.