Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2006 - 5 S 2335/05

published on 10/01/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2006 - 5 S 2335/05
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 6 K 1889/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller noch ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 25.08.2005 erteilte und mit Befreiungsentscheidung vom 07.12.2005 ergänzte Baugenehmigung zur „Sanierung eines bestehenden Schuppens“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 3956 der Gemarkung Staad angeordnet wird. Dagegen könnte sprechen, dass - wie sich aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegten Lichtbildern ergibt - der sanierte Schuppen spätestens seit dem 19.12.2005 im Rohbau errichtet ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Dacheindeckung und Fertigstellung des Gebäudes im Übrigen zusätzliche nachteilige Auswirkungen für die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstück des Antragstellers verbunden sein könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762). Nutzen könnte dem Antragsteller die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs somit allenfalls noch für ein nach einem Erfolg des Widerspruchs geltend gemachtes Beseitigungsverlangen. Jedoch ist wegen der voraussichtlich vergleichsweise geringen Fertigstellungskosten wohl kaum anzunehmen, dass sie bei den notwendigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein würden.
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Denn aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass vor der zum Grundstück des Antragstellers weisenden Außenwand der Scheune eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, weil das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
Es gibt keine planungsrechtliche Vorschrift, die verbietet, dass das Vorhaben an der Grenze errichtet wird. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Fähre Hafen“ vom 11.11.1969, genehmigt am 05.03.1970, i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1968. Das Vorhaben widerspricht diesen Festsetzungen nicht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die in Nr. 3 Satz 3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Bestimmung, wonach die Grenz-, Fenster- und Gebäudeabstände nach §§ 7, 8, 9 und 10 LBO geregelt werden, nicht als bauplanerische Festsetzung verstanden werden. Solche und ähnliche Bestimmungen werden regelmäßig lediglich als Hinweis in einen Bebauungsplan aufgenommen. Eine entsprechende bauplanerische Festsetzung wäre im Übrigen, auch wenn sie im Wege einer statischen, nicht dynamischen Verweisung auf die bei Erlass des Bebauungsplans geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften erfolgte, unwirksam; denn der Sache nach handelte es sich um eine (variable, von den Maßen des jeweiligen Vorhabens abhängige) Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese kann aber im Bebauungsplan nur durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 bis 1990; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.1985 - 10 C 44.84 - DÖV 1986, 577; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 8). Sofern das Vorhaben den gemäß § 111 Abs. 5 LBO erlassenen textlichen Festsetzungen in Nr. 5 Satz 6 bis 8 über die Gestaltung der Gebäude hinsichtlich der zulässigen Kniestockhöhe und der Dachneigung widersprechen sollte, was davon abhängt, ob diese Bestimmungen auch für Nebenanlagen gelten und es sich bei dem Schuppen um eine solche handelt, hat die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit vorsorglich mit Bescheid vom 07.12.2005 Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Befreiungen kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn die in Frage stehenden (bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen dienen ersichtlich allein der Baugestaltung und sind - wie regelmäßig solche Vorschriften - nicht auch zum Schutz von Nachbarn erlassen worden. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, hat der Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens eng bebaut ist und dass in Nr. 5 Satz 5 der textlichen Festsetzungen auf eine Bestimmung des baden-württembergischen Nachbarrechts zur Höhe von Grenzmauern hingewiesen wird.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abstandsfläche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch dann nicht erforderlich sein kann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen. Es reicht insoweit aus, dass planungsrechtliche Vorschriften einer Grenzbebauung nicht entgegenstehen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 22 BauNVO RdNr. 7; a.A. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 5 RdNr. 35). Zwar ist richtig, dass aus bundesrechtlicher Sicht die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen unberührt bleiben, wenn eine Grenzbebauung planungsrechtlich nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.04.1995 - 3 S 608/95 - VBlBVW 1995, 434; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 30 RdNr. 13). In diesem Fall darf das Landesrecht weitergehende Anforderungen stellen (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 = NVwZ 1994, 1008). Es muss dies aber nicht. Die landesrechtliche Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es vielmehr insoweit genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf (vgl. auch zur Zurücknahme von bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernissen in der Musterbauordnung 2002, Jäde, NVwZ 2003, 671, 674). Demzufolge wird § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch im unbeplanten Innenbereich angewandt (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der hier vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Dürfens strenger ausgelegt werden müsste, nämlich im Sinne eines positiven Zulassens durch bauplanerische Festsetzungen oder - im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB - durch einen von der tatsächlich vorhandenen (Grenz-)Bebauung in der näheren Umgebung bestimmten Rahmen. Die aus der Sicht des Landesgesetzgebers gebotene Einschränkung einer bauplanungsrechtlich gestatteten Grenzbebauung erfolgt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vielmehr allein mit Hilfe des weiteren Erfordernisses, dass eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück auch dann als öffentlich-rechtlich gesichert im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO anzusehen ist, wenn der Nachbar an der Grenze bzw. nahe daran ein - nicht gemäß § 6 LBO privilegiertes - Gebäude bereits erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Dabei müssen das Vorhaben und die vorhandene Bebauung in Höhe und Tiefe nicht weitestgehend oder „ungefähr“ deckungsgleich sein. Vielmehr hat der Senat insoweit beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse v. 17.07.2002 - 5 S 1118/02 - und v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 -; weitergehend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 -). Dahinter bleiben die hier in Betracht kommenden Überschreitungen ersichtlich deutlich zurück: Der Antragsteller hat an der Grenze eine sehr viel tiefer reichende Mauer und eine von dieser bis zu seinem Wohnhaus bzw. seiner Gaststätte reichende Hofüberdachung errichtet. Das Vorhaben des Beigeladenen überragt diese baulichen Anlagen nur unwesentlich um weniger als einen Meter. Denn die Höhe des Dachs (2.10 m) ist bei einer Neigung von etwa 60° nur zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO); der Kniestock ist nicht hinzuzurechnen, weil er noch unterhalb der Grenzmauerkrone liegt. Unschädlich ist insoweit auch, dass das Vorhaben nicht unmittelbar an die Grenzmauer des Antragstellers angebaut wird. Auf die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Literaturstellen sowie Entscheidungen des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs geht der Antragsteller nicht ein.
Ist das Vorhaben als Grenzbau nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig, kann offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, aus den Festsetzungen rückwärtiger, über jeweils die ganze Grundstücksbreite reichender Baugrenzen und den tatsächlichen Verhältnissen (weitgehend geschlossen bebaute, schmale und tiefe Grundstücke) ergebe sich, dass der maßgebliche Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise festsetze, was zur Folge hätte, dass das Vorhaben schon nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO als Grenzbau zulässig wäre. Offen bleiben kann auch, ob, wofür viel spricht und wovon das Verwaltungsgericht ergänzend ausgegangen ist, einem etwaigen Abwehranspruch des Antragstellers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde, weil er selbst in erheblichen Umfang an die Grundstücksgrenze gebaut hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2003 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).
Dem Vorhaben steht auch § 6 Abs. 2 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift muss die Tiefe der Abstandsfläche privilegierter Gebäude oder Gebäudeteile nach § 6 Abs. 1 LBO mindestens 0,5 m betragen, wenn diese nicht unmittelbar an der Grenze gebaut werden. Damit sollen sogenannte Schmutzwinkel vermieden werden. Das Vorhaben ist jedoch wegen seiner Höhe von mehr als drei Metern kein Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 LBO. Selbst wenn § 6 Abs. 2 LBO insoweit entsprechend auf größere Nebengebäude und Hauptgebäude strikt entsprechend anwendbar sein sollte, wäre die Vorschrift hier nicht verletzt. Denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Vorhaben zur Grenze des Antragstellers einen Abstand von 0,5 m ein. Ob der Beigeladene hiervon abweichend gebaut hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen.
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Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme. Sofern sich dieses in einem Fall wie dem Vorliegenden, bei fehlenden Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans zur Zulässigkeit einer Grenzbebauung, aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergeben sollte - der zwar zu den Regelungen über die hier nicht in Frage stehenden Art der baulichen Nutzung gehört, nach dem aber auch Anzahl, Lage oder Umfang eines Vorhabens zu berücksichtigen sind -, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen des Beigeladenen dem Erstgenannten nicht zuzumuten sein könnte. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daraus, dass das Vorhaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO als Grenzbau zulässig ist und die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen dieser Vorschrift in derselben Weise zu Grunde zu legen und zu würdigen sind wie bei einer Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Dass diese Regel hier mit Blick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzzwecke (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausnahmsweise nicht gelten sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf. Von einer „massiven weiteren Verschattung und Verschlechterung der Sichtbeziehungen“ durch das Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers kann im Übrigen keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 12/10/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 20
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published on 07/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 07/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 02/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 43
published on 03/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2014 - 5 K 255/14 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.