Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. März 2017 - W 4 K 16.1271

published on 07/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. März 2017 - W 4 K 16.1271
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. …9 der Gemarkung K … Ihr Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.

Mit Schreiben vom 22. August 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 der Gemarkung K … Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück der Klägerin an.

Mit Bescheid vom 14. November 2016 genehmigte das Landratsamt A. dem Beigeladenen den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Baugrundstück.

Unter dem 8. Dezember 2016 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

Die vom Landratsamt A. zu Gunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. November 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde erklärt, die erteilte Baugenehmigung widerspreche dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „... Teil II“. Dort heiße es nämlich, dass sich die Abstandsregelung nach Art. 6 und Art. 7 BayBO bestimme. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Zudem führe die Situierung der Stellplätze im Vorgarten direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin hin dazu, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere aber Ein- und Ausfahrt in das klägerische Grundstück beeinträchtigt würden. Der Ein- und Ausfahrtsradius würde sich erheblich verringern.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene ließ ebenso mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten und auf das Verfahren W 4 K 16.435 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt (st. Rspr. BVerwG v. 17.6.1993, BVerwGE 92, 313; BVerwG v. 15.7.1987, BVerwGE 78, 40; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 116. EL, Juli 2014, Art. 76 BayBO Rn. 487 - 502 m.w.N.). Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll (vgl. BVerwG v. 17.6.1993, BVerwGE 92, 313 m.w.N. vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 116. EL, Juli 2014, Art. 76 BayBO Rn. 487 - 502).

Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

Eine solche Verletzung drittschützender Normen kann die Kammer vorliegend allerdings nicht erkennen.

Soweit der Klägervertreter rügt, vorliegend verstoße der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid gegen den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „... Teil II“, kann dem seitens der Kammer nicht gefolgt werden.

Es gibt in dem vom Klägervertreter genannten Bebauungsplan keine planungsrechtliche Vorschrift, die es verbietet, dass das Vorhaben an der Grenze errichtet wird. Zu Recht weist das Landratsamt A. in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 insoweit darauf hin, dass die im betreffenden Bebauungsplan enthaltene Festsetzung „Abstandsregelungen nach Art. 6 und 7 BayBO“ lediglich als Hinweis zu verstehen ist, dass sich die Abstandsflächen nach den Vorschriften der bayerischen Bauordnung richten und der Bebauungsplan insoweit keine eigenständige Regelung treffen will. Eine solche Bestimmung wird regelmäßig lediglich als Hinweis in einen Bebauungsplan aufgenommen (vgl. VGH Bad.-Württ. v. 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - juris). Eine entsprechende bauplanerische Festsetzung wäre im übrigen, auch wenn sie im Wege einer statischen, nicht dynamischen Verweisung auf die bei Erlass des Bebauungsplans geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften erfolgte, unwirksam, denn der Sache nach handelt es sich um eine variable, von den Maßen des jeweiligen Vorhabens abhängige Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese kann aber im Bebauungsplan nur durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) (OVG Rheinland-Pfalzv. 30.10.1985 - 10 C 44.84 - DÖV 1986, 577).

Soweit der Klägervertreter desweiteren ausführt, jedenfalls sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist dem ebenso nicht zu folgen.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m.w.N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 09.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v.).

Wie insbesondere der am 17. Januar 2017 durchgeführte Augenschein im Verfahren W 4 K 16.436, der einen Vorbescheid des Landratsamts A. zum Gegenstand hatte, deutlich gezeigt hat, kann von einer solchen erdrückenden Wirkung, wie sie die obergerichtliche Rechtsprechung fordert und wie sie von der Klägerin behauptet wird, vorliegend keine Rede sein. Die geplante zweigeschossige Bebauung entspricht dem Bebauungsplan und der gesamten Umgebungsbebauung. Dass der Klägerin kein Licht mehr zugeführt werden soll, wie der Klägervertreter meint, konnte die Kammer im Rahmen des Augenscheins ebenso nicht erkennen. Abgesehen davon sind über eine Sichtbeeinträchtigung und mögliche Verschattung hinaus mit dem Bauvorhaben jedenfalls keine Beeinträchtigungen verbunden, wie sie regelmäßig mit baulichen Anlagen und der Nutzung einhergehen (BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Die örtliche Situation mag daher für die Klägerin unbefriedigend sein, eingemauert oder erdrückt wird sie von dem Vorhaben des Beigeladenen jedoch offensichtlich nicht.

Die vom Klägervertreter weiterhin aufgeworfene Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben Abstandsflächenvorschriften und insbesondere Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO verletzt werden, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entscheidungserheblich. Nach der neueren Rechtsprechung des BayVGH kommt eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahrens ist (BayVGH v. 20.12.2016, 9 CS 16.2088 - juris Rn. 15).

Wird also die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, ist die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen. Die Frage nach einer Abweichung wurde nicht gestellt, eine Abweichung wurde insoweit auch nicht erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht Betracht (vgl. auch BayVGH v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Dies gilt auch, soweit der Klägervertreter auf eine Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots abstellt. Denn es kann nach der neueren Rechtsprechung des BayVGH (a.a.O.) nicht davon ausgegangen werden, dass alleine eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Soweit der Klägervertreter schließlich geltend macht, die Situierung der Stellplätze im Vorgarten direkt an der Grundstücksgrenze führe dazu, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde, vermag er auch damit nicht durchzudringen, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein soll. Die Situierung der Stellplätze auf dem Baugrundstück ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Sie wird erst dann nachbarschutzrelevant, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks hierdurch unzumutbar beeinträchtigt wird. Anhaltspunkte hierfür sind, dies wurde auch im Rahmen des Augenscheins offensichtlich, allerdings nicht erkennbar. Allein die von der Klägerin geltend gemachte Verringerung des Ein- und Ausfahrtsradius stellt jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung im oben genannten Sinne dar.

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das
published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.