Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Entscheidung, 15. Juli 2005 - 5 S 2124/04

published on 15/07/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Entscheidung, 15. Juli 2005 - 5 S 2124/04
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen die am 19.04.2004 von der Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossene Fortschreibung des Regionalplans vom 13.03.2002 im Teilkapitel „Erneuerbare Energien“ (künftig: Teilregionalplan).
Im Teilregionalplan werden als Ziele der Raumordnung für dessen gesamtes Gebiet (2137 km²) vier Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt und im Übrigen die Errichtung und der Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen. Die vier Vorranggebiete umfassen eine Fläche von insgesamt etwa 200 ha und können insgesamt etwa 18 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m aufnehmen. Das Vorranggebiet „Armenberg“, in dem etwa fünf solcher Anlagen Platz haben, liegt mindestens etwa 1.400 m vom östlichen Rand der Wohnbebauung der Kernstadt der Antragstellerin entfernt an der Grenze zum Gebiet der zum Regionalverband „Unterer Neckar“ gehörenden Gemeinde Angelbachtal. Das Vorranggebiet „Kleisenberg, Neuenberg“, in dem etwa vier solche Anlagen errichtet werden können, liegt zu einem kleineren Teil auf dem Gebiet der Antragstellerin und überwiegend auf dem Gebiet der südlich gelegenen Gemeinde Kraichtal. Es ist von den Ortsrändern der Ortsteile der Antragstellerin O. im Nordwesten und Tiefenbach im Nordosten knapp 1.800 m oder weiter entfernt, vom südlich gelegenen Rand des Ortsteil Menzingen der Gemeinde Kraichtal mindestens knapp 1.600 m. Zwischen beiden Vorranggebieten, die jeweils auf landwirtschaftlich genutzten Kuppen etwa 250 m ü. NN. liegen, beträgt der Abstand knapp 6 km.
Dem Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 11.07.2001 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners noch im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des gesamten Regionalplans einen ersten Entwurf des Teilkapitels 4.2.5 mit neun Vorranggebieten für raumbedeutsame Windkraftanlagen und berücksichtigte dabei, dass zwischen Vorranggebieten gewisse Mindestabstände liegen sollten (Überlastungsschutz). Vier der geplanten Vorranggebiete waren im Kraichgau vorgesehen, davon zwei auf der Gemarkung der Antragstellerin („Armenberg“ und „Eulenberg, Taubenberg, Schafbuckel“). Hierzu wurden Träger öffentlicher Belange und Verbände angehört.  Danach trennte der Antragsgegner die Fortschreibung des Teilkapitals von der Fortschreibung im Übrigen und führte sie davon losgelöst fort. Am 12.03.2002 beschloss die Verbandsversammlung einen Entwurf mit 19 Vorranggebieten (ohne Überlastungsschutz). Gemäß diesem sollten vier der geplanten Vorranggebiete auf der Gemarkung der Antragstellerin liegen („Armenberg“, „Rotes Kreuz“, „Eulenberg“, „Kleisenberg, Neuenberg“). Auf der Gemarkung Kraichtal waren zwei weitere Vorranggebiete vorgesehen („Kornberg, Pfaffengrund“ und „Nonnenberg, Hühnerbüschle“). Die Träger öffentlicher Belange und Verbände wurden angehört und der Entwurf öffentlich ausgelegt. Am 17.06.2003 fand ein Erörterungstermin statt. Die Antragstellerin lehnte Standorte auf ihrem Gebiet erneut insgesamt ab und trug u.a. vor, das Landschaftsbild werde insbesondere an den Standorten „Rotes Kreuz“ und „Eulenberg“ erheblich gestört. Der Standort „Kleisenberg“ sei unter diesem Gesichtspunkt vertretbar.
Am 09.07.2003 beschloss der Planungsausschuss der Verbandsversammlung einen neuen Entwurf des Teilregionalplans mit wiederum nur neun Vorranggebieten, davon noch zwei auf dem Gebiet der Antragstellerin („Armenberg“ und „Kleisenberg, Neuenberg“). Wesentlich dafür war die Erwägung, den Überlastungsschutz wieder zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Vorranggebiete war der Antragsgegner dabei, wie im Wesentlichen schon bei den vorausgegangenen Entwürfen, wie folgt vorgegangen: In einem ersten Schritt schied er Flächen anhand von gesetzlichen und planerischen „Tabukriterien“, in einem zweiten Schritt  landschaftlich sensible Bereiche und in einem dritten Schritt Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund aus. In einem vierten Schritt ermittelte er in den verbliebenen Suchräumen das Konfliktpotential und schloss Flächen mit hoher Konfliktdichte aus. In einem fünften Schritt ließ er Suchräume, die deutlich kleiner als 20 ha waren, entfallen. In einem sechsten Schritt betrachtete er bei den verbliebenen Suchräumen die Verhältnisse im Einzelfall u. a. unter den Gesichtspunkten technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie Konfliktpotential (kleinräumige Konflikte für Landschaftsbild, Erholung und Betroffenheit von Ortslagen). In einem siebten Schritt berücksichtigte er einen abgestuften Überlastungsschutz. Die Planunterlagen lagen vom 17.09.2003 bis zum 17.10.2003 am Sitz des Antragsgegners, bei den Städten Karlsruhe und Baden-Baden sowie in den Landratsämtern Karlsruhe und Rastatt öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange sowie Verbände und Vereinigungen wurden beteiligt. Die Antragstellerin verwies mit Schreiben vom 10.10.2003 darauf, dass ihr Gemeinderat weiterhin mehrheitlich gegen die Festlegung auch nur eines Standorts auf ihrem Gebiet sei. Das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg äußerte im Anschluss an Stellungnahmen der Fachverwaltungen seines Ressorts, die Mehrzahl der festgelegten Standorte liege in den Ackerbaufluren in der Rheinebene und des Kraichgaus; dem Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen solle aber eine höhere Priorität eingeräumt werden; die hier betroffenen kleinräumig gestalteten Landschaften mit Biotopstrukturen sollten ebenso wie die Standorte mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit und die Belange der auf den Feldern arbeitenden Menschen - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - bei der erforderlichen Abwägung als gleichwertiges Konfliktpotential berücksichtigt werden; unter landwirtschaftlichen als auch landschaftlichen Gesichtspunkten erscheine es sinnvoll, Windkraftanlagen auf Standorte mit hohem Ertragspotential zu konzentrieren.
Am 21.01.2004 beschloss der Planungsausschuss der Verbandsversammlung nach einer Begehung der geplanten Vorranggebiete nur noch vier Vorranggebiete festzulegen. Schon im vorausgegangenen Vorschlag der Verwaltung waren gegenüber dem letzten Entwurf zwei von neun Vorrangflächen wegen Auswirkungen auf benachbart gelegene Europäische Vogelschutzgebiete entfallen. Der Planungsausschuss verwarf außerdem die drei Vorranggebiete „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ in Kraichtal, „Hummelsberg, Webersberg, Breitfeld“ in Baden-Baden und Gernsbach sowie „Lange Herrenstücker, Bulacher Eck und Leonharder Weg“ in Rheinstetten und Durmersheim wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild. Der insoweit geänderte Entwurf des Teilregionalplans wurde nicht mehr öffentlich ausgelegt. Der Antragsgegner hörte jedoch hierzu u.a. die Antragstellerin erneut an. Diese äußerte mit Schreiben vom 03.02.2004, sie könne kein Verständnis für die Verringerung der Zahl der Standorte auf vier aufbringen; es bestünden große Zweifel daran, dass der Antragsgegner seine selbst gewählten Kriterien einhalte; gegenüber dem Entwurf vom 09.07.2003, der noch eine gewisse Ausgewogenheit gehabt habe, sei die neue Planung nicht mehr nachzuvollziehen; die vorgesehene Konzentration von Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet, hinzu komme noch ein Vorranggebiet auf der Gemarkung der benachbarten Gemeinde Angelbachtal im angrenzenden Regionalverband „Unterer Neckar“, sei ihr nicht zuzumuten; ihr gehe es um die ungestörte Erhaltung der einzigartigen Kraichgau-Landschaft bei ihrem Stadtteil Tiefenbach und um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Erholungsfunktion entsprechend dem Naherholungskonzept für diesen Stadtteil; außerdem liege die Windhöffigkeit der Standorte auf ihrer Gemarkung deutlich unter derjenigen, die bei der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch als hinreichend angesehen werde. Die Gemeinde Kraichtal verwies auf ihre bislang zustimmende Haltung zum Vorranggebiet „Kleisenberg, Neuenberg“, bat aber (wie bisher schon), dieses im Südosten um etwa 6,5 ha zu verkleinern. Verschiedene an anderen Standorten im Plangebiet interessierte Windkraftanlagenbetreiber äußerten, nach der bevorstehenden Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes würden jedenfalls die beiden Standorte auf der Gemarkung der Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein.
Am 11.02.2004 und - wegen der Teilnahme eines befangenen Mitglieds der Verbandsversammlung - erneut am 19.04.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans als Satzung mit den Vorranggebieten „Armenberg“ und „Kleisenberg, Neuenberg“, ferner „Hohe Wanne“ auf Gemarkung Loffenau und „Urberg“ auf der Gemarkung Baden-Baden. Zu den Einwendungen der Antragstellerin wird in Anlage 3 zur Niederschrift sowie in einer Tischvorlage ausgeführt: Die entscheidende Rahmenvorgabe für die Regionalplanung sei die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Die Standorte im Kraichgau brächten im Vergleich zu den Schwarzwaldhöhen einen geringeren Ertrag. Trotzdem lasse sich mit entsprechenden Nabenhöhen unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein wirtschaftlicher Betrieb verwirklichen. Zum Schutz des Landschaftsbilds sei im Laufe des Verfahrens ein Überlastungsschutz von 4 km eingeführt worden. Die Standorte „Kleisenberg“ und „Armenberg“ lägen 6 km auseinander. Der Standort auf der Gemarkung „Angelbachtal“ schließe sich an den Standort „Armenberg“ an. Jener sei wegen seiner Wirtschaftlichkeit und einer geringeren Betroffenheit der Wohngebiete der Antragstellerin geeignet. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werde kontrovers diskutiert. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens sei nicht genau abschätzbar. Die Wirtschaftlichkeit könne auch durch eine Anhebung der Nabenhöhe verbessert werden. Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes könne ggf. nachgesteuert werden. Es sei zu bedenken, dass die Abwägung unter Beachtung substanzieller Entfaltungsmöglichkeiten für die Windenergie erfolgen müsse. In einer weiteren Tischvorlage wurde der Stand des Gesetzgebungsverfahrens der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeführt.
Das Wirtschaftsministerium des Landes erklärte den Teilregionalplan durch Genehmigung vom 26.05.2004 für verbindlich. Der Verbandsvorsitzende fertigte die Satzung am 01.06.2004 aus. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 07.06.2004 bekannt gemacht.
Am 03.09.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
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den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 19. April 2004 für unwirksam zu erklären, soweit auf der Gemarkung Östringen Vorranggebiete für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgewiesen sind.
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Sie trägt vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde durch den Teilregionalplan in ihren Rechten verletzt, weil sie in ihrem Flächennutzungsplan die festgelegten Standorte darstellen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Die auf ihrer Gemarkung ausgewiesenen Vorranggebiete erfüllten nicht die Anforderungen an Energieanlagen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich. Vorausgesetzt werde dort eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 m über Grund. Die Ausweisung der Vorranggebiete auf ihrem Gebiet beruhe auf einem Abwägungsdefizit. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Er hätte sich nicht mit Daten des Deutschen Wetterdienstes begnügen dürfen. Er habe sich auch nicht an selbst aufgestellte Kriterien gehalten. Aspekte des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft habe er nur untergewichtig berücksichtigt. Windhöffige Standorte in höheren Lagen habe er zu Unrecht mit dem Kriterium „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft“ ausgegrenzt. Erforderlich sei jedoch eine Gleichbehandlung von Forst- und Landwirtschaft bei der Bereitstellung potentieller Standorte. Dementsprechend habe das Regierungspräsidium den Standort „Armenberg“ als schutzbedürftiges Gebiet der Landwirtschaft im Nahbereich von mehreren Aussiedlerhöfen abgelehnt. Mit den selben Gründen, aus denen der Antragsgegner zahlreiche andere ursprünglich erwogene Vorranggebiete nicht ausgewiesen habe, müssten auch die Standorte auf ihrem Gebiet entfallen. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zudem hätte der Antragsgegner bei der Abwägung die auch nach seiner Ansicht nur gerade noch ausreichende Windhöffigkeit gegen die eintretende Verschandelung der Landschaft abwägen müssen. Durch Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Vorranggebieten würden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert schwer beeinträchtigt und das Landschaftsbild grob verunstaltet. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werde dem Schutz der Landschaft ein hoher Stellenwert beigemessen. Tatsächlich sei die Windhöffigkeit der Standorte noch niedriger als bisher angenommen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin auf eine fachliche Stellungnahme. Es sei ferner abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner den Satzungsbeschluss vor Erlass des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch schnell unter Dach und Fach gebracht habe.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er trägt vor: Der Antrag sei nicht begründet. Die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen in den festgelegten Vorranggebieten sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch nicht in Kraft getreten. Auf die Entscheidungen von Investoren und Grundstückseigentümern habe er, der Antragsgegner, keinen Einfluss. Insoweit habe er eine    Überprüfung und gegebenenfalls eine planerische Nachsteuerung nach zwei bis drei Jahren vorgesehen. Im Übrigen habe eine von ihm veranlasste Untersuchung eines Ingenieurbüros im Mai 2005 ergeben, dass die heute geltende Kappungsgrenze für die Stromeinspeisevergütung an allen Vorrangstandorten des Teilregionalplans nicht unterschritten werde. Die Windklasse 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 30 m über Grund erlaube somit einen wirtschaftlichen Betrieb von Windfarmen an beiden Standorten. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien in der Planung berücksichtigt worden. Belange der Landwirtschaft hätten dabei eher eine geringe Rolle gespielt, weil Windenergieanlagen nur eine kleine Fläche des Bodens unmittelbar in Anspruch nähmen. Außerdem werde der finanzielle Ertrag von Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben gern als Deckungsbeitrag mit herangezogen. Belange der Forstwirtschaft seien nicht übergewichtet worden. Berücksichtigt habe man das Interesse am Erhalt wertvoller Waldbereiche. Der Wald werde durch Rodung auf den Vorrangflächen wie auch durch Zuwegungen in Anspruch genommen. Wertvolle Waldbiotope habe man erhalten wollen. Auch ergäben sich durch die Bestockung Nachteile in der Orographie und für die laminare Anströmbarkeit. Dass andere Vorranggebiete im Laufe des Verfahrens mit Blick auf Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild fallengelassen worden seien, treffe zu. Man habe aber der landschaftlichen Situation der beiden Vorranggebiete auf der Gemarkung der Antragstellerin nicht einen entsprechend hohen Stellenwert zugebilligt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten  (einschließlich des Verfahrens 3 S 1545/04) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Antrag ist zulässig.
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Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Bei dem Teilregionalplan handelt es sich um eine andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne der erwähnten Vorschriften. Er ist gemäß § 12 Abs. 7 LPlG als Satzung beschlossen und entfaltet gegenüber der Antragstellerin als Gemeinde unmittelbare Rechtswirkung, weil diese im Rahmen des Anpassungsgebots gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehindert ist, in ihrem Flächennutzungsplan im Bereich der Vorranggebiete eine den Zielen des Teilregionalplans widersprechende bauliche Nutzung der Flächen darzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 662 und Beschl. v. 18.02.1991 - 4 NB 37.90 - Juris -).
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Die Antragstellerin ist auch - als Behörde - antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - a.a.O.; Senatsurt. v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 - VBlBW 1999, 67). Insoweit macht sich der Senat nicht die jüngere Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Normenkontrolle von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu Eigen, wonach eine Gemeinde sich als Behörde auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur berufen kann, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird, weil ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung fehlt (Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2000 - 1 D 162/99 - SächsVBl 2001, 12). Es trifft zwar zu, dass die Klagebefugnis von Gemeinden aus ihrer Planungshoheit bei Klagen gegen fachplanerische Zulassungsentscheidungen insoweit beschränkt ist, als es nicht ausreicht, wenn sie ausschließlich Rechte Anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder nur das allgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu werden, geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Normenkontrollverfahren als Behörde oder ihr Rechtsschutzinteresse gleicher-maßen beschränkt sein müssten. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO macht die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde gerade nicht davon abhängig, dass die Gemeinde eine Rechtsverletzung geltend macht. Somit kann offen bleiben, ob der planerisch noch nicht betätigte Wille einer Gemeinde, auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen allgemein auszuschließen, ausreicht, um in der Festlegung eines Vorrangsgebiets im Regionalplan einen möglichen Eingriff in ihre Planungshoheit zu sehen.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Teilregionalplan leidet an keinem beachtlichen Rechtsmangel.
20 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 07.06.2004. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.04.2004 an.
21 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung (mit geänderter Paragraphenfolge) vom 10.07.2003 (GBl. S. 385), geändert am 01.04.2004 (GBl. S.177), und nicht (mehr) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2002 (GBl. S. S. 185, ber. S. 325 und 386). Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, bzw. S. 320), dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung des Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden können (Satz 1). Dies gilt aber nur, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen sind, wobei die Jahresfrist am 20.05.2003 beginnt (Satz 2). Das Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans war am 20.05.2004 jedoch noch nicht abgeschlossen. Insoweit kommt es nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den Satzungsbeschluss, sondern auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Teilregionalplans am 07.06.2004 an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - unter Hinweis auf Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 BauGB Rdnr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Begründung zu dieser Übergangsvorschrift. In ihr wird im Wesentlichen nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt (LT-Drucks. 13/1883 S. 44). Soweit dort auch bestimmt wird (Satz 3), dass in den rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren § 10 LplG in seiner neuen Fassung gilt, folgt daraus nur, dass eine innerhalb der Jahresfrist (§ 13 LPlG n. F.) erteilte Genehmigung und deren Bekanntmachung bereits dem neuen (für die Regionalverbände kostengünstigeren) Recht entsprechen müssen. Auch dass die Genehmigung und Bekanntgabe von (Gesamt-)Regionalplänen üblicherweise, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, längere Zeit bis zu einem Jahr beanspruchen, erlaubt es nicht, den Begriff des Abschlusses des Verfahrens abweichend vom Wortsinn und der üblichen Auslegung entsprechender Übergangsvorschriften zu verstehen. Denn es kann durchaus im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das neue Recht mit einer nur sehr knappen Übergangsfrist  wirksam werden zu lassen. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass etwa anhängige Genehmigungsverfahren rechtzeitig innerhalb der erwähnten Frist beendet würden.
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Der Teilregionalplan leidet dennoch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Entwurf in seiner letzten, vierten Fassung nochmals gemäß § 12 Abs. 3 LplG hätte öffentlich auslegen müssen. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG unbeachtlich, weil es ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die letzte Fassung des Entwurfs keine neuen Vorranggebiete enthielt, dass der Entwurf in seiner zweiten und dritten Fassung öffentlich ausgelegen hatte, dass auch zum vierten Entwurf noch eine beschränkte Anhörung auch der Antragstellerin erfolgt war und dass nicht im Sinne einer konkreten Möglichkeit angenommen werden kann, die Verbandsversammlung hätte unter dem Eindruck der Ergebnisse einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
23 
Der Teilregionalplan ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin keine Bedenken geäußert. Sie wären auch nicht begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
25 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung greifen nicht durch.
26 
Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
27 
Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - NVwZ 2005, 578). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 C 105.66 -  BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1, und v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Auch im Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung  oder sonstigen Änderung eines (Teil-)Regionalplans sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG). Bei Anwendung diese Maßstäbe vermag der Senat keine beachtlichen Abwägungsfehler zu erkennen.
28 
Zu Recht ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass die Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten wirtschaftlich betrieben werden können.
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Die Annahme des Antragsgegners, an den möglichen Standorten betragen die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche Windgeschwindigkeit (mindestens) 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund, trifft zu. Sie beruht auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes, die die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Antragstellerin hat zwar eine fachliche Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung der Universität Karlsruhe vorgelegt, in der dieser für den Standort „Armenberg“ ausführt, dass die  durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit dort 3,6 m/s bis 4,3 m/s über offenem Weideland und 3,9 m/s bis 4,5 m/s über Büschen in einer Höhe von 30 m über Grund betrage und dass am Standort „Kleisenberg, Neuenberg“ der Wind noch schwächer wehe. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die vom Antragsgegner ermittelten Werte in Frage zu stellen, weil jene sich auf eine Höhe von 50 m über Grund beziehen, in der der Wind nochmals deutlich stärker weht. Im Übrigen hat die Antragstellerin der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten ausführlichen “Berechnung des Windenergieertrags für vier Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005 nichts entgegen gehalten. Nach dieser wurde auf einem vergleichbaren Standort in der Nähe der streitigen Vorranggebiete schon in einer Höhe von 8 m über Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 3,4 m/s gemessen, so dass bei Extrapolation dieses Werts auf eine Höhe von 50 m über Grund die vom Antragsgegner angenommene Windklasse ohne Weiteres erreicht wird. Demzufolge kommt die erwähnte „Berechnung“ auch zum Ergebnis, dass an den streitigen Standorten eine deutlich mehr als hinreichende Windhöffigkeit besteht.
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Der Antragsgegner war nicht gehalten, bei dem Beschluss des Teilregionalplans am 19.04.2004 davon auszugehen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner künftigen Fassung eine Untergrenze des Windenergieertrags für die Gewährung einer Stromeinspeisungsvergütung in einer solchen Höhe regeln würde, dass Windkraftanlagen auf den streitigen Standorten nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung war noch nicht abzusehen, ob und mit welchem Inhalt das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschlossen werden würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -). Der Bundestag hatte eine im Regierungsentwurf vorgesehene Untergrenze am 02.04.2004 gestrichen und der Bundesrat hatte mit dem Ziel der Einführung einer Untergrenze am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen.  Die am 31.07.2004 verkündete, am 01.08.2004 in Kraft getretene, eine Untergrenze vorsehende Entwurfsfassung wurde vom Vermittlungsausschuss jedoch erst am 17.06.2004 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Teilregionalplan bereits genehmigt und die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
31 
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Windhöffigkeit an den streitigen Standorten auch nach Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entstehung einer Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und § 10 EEG 2004 und damit für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 abweichend von § 5 Abs. 1 Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dieser Wert wird jedoch mit den vom Antragsgegner bei der Planung zu Grunde gelegten Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m in den streitigen Vorranggebieten deutlich  überschritten werden. Dies ergibt sich aus der erwähnten  „Berechnung des Windenergieertrags für 4 Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005, der die Antragstellerin substantiiert nicht widersprochen hat. Darin wird ausgeführt, dass mit den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Windkraftanlagen am „Armenberg“ ein Anteil von im Mittel 78,0 Prozent und am „Kleisenberg, Neuenberg“ von im Mittel 76,1 Prozent des Referenzenergieertrags erreicht werden wird. Soweit die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass in Nr. 4 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 ein Referenzstandort geregelt werde, der durch die Raleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 m bestimmt werde, übersieht sie, dass dieser Referenzstandort nur eine von mehreren Bezugsgrößen für die rechnerische Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 EEG 2004 allein maßgeblichen Energieertrags ist, der nach Nr. 2 Satz 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 eine für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe zu bestimmende Strommenge ist, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen wird. Mit der Kenngröße einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s für den Referenzstandort ist also nicht etwa festgelegt, dass eine Abnahme- und Vergütungspflicht bei Windkraftanlagen nur unter solchen oder besseren Windverhältnissen besteht.
32 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch in der Einschätzung, die vom Antragsgegner angewandte „Methodik zur Ermittlung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ sei fehlerhaft; insbesondere habe der Antragsgegner Belange der Forstwirtschaft zu hoch und Belange der Landwirtschaft zu gering gewichtet. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass Belange der Landwirtschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen amtlichen Stellungnahmen. Auch hat der Antragsgegner sachliche Gründe dafür angeführt, weshalb er insbesondere auf den meisten Hochlagen des Nordschwarzwalds und entlang der Hangkante des Kraichgaus und des Nordschwarzwalds zur Rheinebene Windkraftanlagen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und zum Erhalt von im Land selten gewordener unzerschnittener Räume grundsätzlich ausschließen will. Diese Gründe zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Durchgreifende Bedenken gegen sie sind auch sonst nicht ersichtlich (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
33 
Der Antragsgegner hat ferner die Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten auf dem Gebiet der Antragstellerin für das Landschaftsbild zutreffend beurteilt und fehlerfrei gewichtet. Er hat nicht angenommen, dass das Landschaftsbild in diesen und rund um diese Gebiete nur einen geringen Wert hätte. Er ist zutreffend von einer landschaftlich reizvollen typischen Kraichgaulandschaft ausgegangen, die in den Kuppenlagen baulich kaum vorbelastet ist, und hat damit den Charakter des Landschaftsbilds, wie er gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung mit Lichtbildern nochmals vor Augen geführt worden ist, fehlerfrei bewertet. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, das das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB nicht verunstaltet würde.  Die Annahme einer solchen Verunstaltung setzt angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. jedenfalls bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Größe voraus, dass das Landschaftsbild in besondere Weise schützenswert ist. Dies hat der Senat etwa für einen Standort am Südhang des Schwarzwalds mit einem bis zu 30 km tiefen Halbrundblick, u.a. auf das Hochrheintal und den Schweizer Jura, angenommen (Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395). Dass das Landschaftsbild an den hier in Frage stehenden Standorten von vergleichbarer Qualität wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
34 
Der Antragsgegner hat auch nicht etwa die Auswirkungen von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild an anderen, im Laufe des Verfahrens ausgeschiedenen Standorten zu Ungunsten der Antragstellerin zu hoch bewertet. Dies festzustellen bedurfte es nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Einnahme eines Augenscheins am Standort „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ oberhalb von Kraichtal-Münzesheim. Bereits anhand der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten lässt sich erkennen, dass dieses Vorranggebiet erheblich größere Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mit sich brächte, weil die dort möglichen Standorte von Windkraftanlagen erheblich näher an Wohngebieten in der Ortslage von Kraichtal-Münzesheim (knapp 1.250 m) und Kraichtal-Neuenbürg (knapp 850 m) lägen und jene damit von dort aus wesentlich stärker wahrgenommen würden als - bezogen auf die dort betroffenen Ortslagen - entsprechende Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten. Im Übrigen war der gestellte Beweisantrag auch unzulässig, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bezeichnet war. Schließlich würde selbst eine Gleichwertigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds an den jeweiligen Standorten und um sie herum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft machen. Denn eine Planungsentscheidung, bei der eine Alternative zu Lasten einer anderen verworfen wird, ist nur dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.
35 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner letztlich zwei von vier Vorranggebieten im Verbandsgebiet auf dem Gebiet der Antragstellerin festgelegt hat. Der Sache nach sieht die Antragstellerin insoweit einen von ihr im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung beanspruchten Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Sie sieht sich dadurch beeinträchtigt, dass sie als eine von nur wenigen Gemeinden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet hinnehmen soll. Ihr allgemeines Interesse, von einem (oder mehreren) Vorhaben der Fachplanung bzw. hier von Festlegungen der Regionalplanung auf ihrem Gebiet möglichst verschont zu bleiben, ist aber rechtlich insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 § Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.; Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - UPR 2005, 58, nur Leitsatz). Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
16 
Der Antrag ist zulässig.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Bei dem Teilregionalplan handelt es sich um eine andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne der erwähnten Vorschriften. Er ist gemäß § 12 Abs. 7 LPlG als Satzung beschlossen und entfaltet gegenüber der Antragstellerin als Gemeinde unmittelbare Rechtswirkung, weil diese im Rahmen des Anpassungsgebots gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehindert ist, in ihrem Flächennutzungsplan im Bereich der Vorranggebiete eine den Zielen des Teilregionalplans widersprechende bauliche Nutzung der Flächen darzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 662 und Beschl. v. 18.02.1991 - 4 NB 37.90 - Juris -).
18 
Die Antragstellerin ist auch - als Behörde - antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - a.a.O.; Senatsurt. v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 - VBlBW 1999, 67). Insoweit macht sich der Senat nicht die jüngere Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Normenkontrolle von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu Eigen, wonach eine Gemeinde sich als Behörde auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur berufen kann, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird, weil ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung fehlt (Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2000 - 1 D 162/99 - SächsVBl 2001, 12). Es trifft zwar zu, dass die Klagebefugnis von Gemeinden aus ihrer Planungshoheit bei Klagen gegen fachplanerische Zulassungsentscheidungen insoweit beschränkt ist, als es nicht ausreicht, wenn sie ausschließlich Rechte Anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder nur das allgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu werden, geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Normenkontrollverfahren als Behörde oder ihr Rechtsschutzinteresse gleicher-maßen beschränkt sein müssten. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO macht die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde gerade nicht davon abhängig, dass die Gemeinde eine Rechtsverletzung geltend macht. Somit kann offen bleiben, ob der planerisch noch nicht betätigte Wille einer Gemeinde, auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen allgemein auszuschließen, ausreicht, um in der Festlegung eines Vorrangsgebiets im Regionalplan einen möglichen Eingriff in ihre Planungshoheit zu sehen.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Teilregionalplan leidet an keinem beachtlichen Rechtsmangel.
20 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 07.06.2004. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.04.2004 an.
21 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung (mit geänderter Paragraphenfolge) vom 10.07.2003 (GBl. S. 385), geändert am 01.04.2004 (GBl. S.177), und nicht (mehr) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2002 (GBl. S. S. 185, ber. S. 325 und 386). Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, bzw. S. 320), dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung des Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden können (Satz 1). Dies gilt aber nur, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen sind, wobei die Jahresfrist am 20.05.2003 beginnt (Satz 2). Das Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans war am 20.05.2004 jedoch noch nicht abgeschlossen. Insoweit kommt es nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den Satzungsbeschluss, sondern auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Teilregionalplans am 07.06.2004 an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - unter Hinweis auf Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 BauGB Rdnr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Begründung zu dieser Übergangsvorschrift. In ihr wird im Wesentlichen nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt (LT-Drucks. 13/1883 S. 44). Soweit dort auch bestimmt wird (Satz 3), dass in den rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren § 10 LplG in seiner neuen Fassung gilt, folgt daraus nur, dass eine innerhalb der Jahresfrist (§ 13 LPlG n. F.) erteilte Genehmigung und deren Bekanntmachung bereits dem neuen (für die Regionalverbände kostengünstigeren) Recht entsprechen müssen. Auch dass die Genehmigung und Bekanntgabe von (Gesamt-)Regionalplänen üblicherweise, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, längere Zeit bis zu einem Jahr beanspruchen, erlaubt es nicht, den Begriff des Abschlusses des Verfahrens abweichend vom Wortsinn und der üblichen Auslegung entsprechender Übergangsvorschriften zu verstehen. Denn es kann durchaus im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das neue Recht mit einer nur sehr knappen Übergangsfrist  wirksam werden zu lassen. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass etwa anhängige Genehmigungsverfahren rechtzeitig innerhalb der erwähnten Frist beendet würden.
22 
Der Teilregionalplan leidet dennoch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Entwurf in seiner letzten, vierten Fassung nochmals gemäß § 12 Abs. 3 LplG hätte öffentlich auslegen müssen. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG unbeachtlich, weil es ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die letzte Fassung des Entwurfs keine neuen Vorranggebiete enthielt, dass der Entwurf in seiner zweiten und dritten Fassung öffentlich ausgelegen hatte, dass auch zum vierten Entwurf noch eine beschränkte Anhörung auch der Antragstellerin erfolgt war und dass nicht im Sinne einer konkreten Möglichkeit angenommen werden kann, die Verbandsversammlung hätte unter dem Eindruck der Ergebnisse einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
23 
Der Teilregionalplan ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin keine Bedenken geäußert. Sie wären auch nicht begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
25 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung greifen nicht durch.
26 
Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
27 
Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - NVwZ 2005, 578). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 C 105.66 -  BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1, und v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Auch im Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung  oder sonstigen Änderung eines (Teil-)Regionalplans sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG). Bei Anwendung diese Maßstäbe vermag der Senat keine beachtlichen Abwägungsfehler zu erkennen.
28 
Zu Recht ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass die Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten wirtschaftlich betrieben werden können.
29 
Die Annahme des Antragsgegners, an den möglichen Standorten betragen die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche Windgeschwindigkeit (mindestens) 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund, trifft zu. Sie beruht auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes, die die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Antragstellerin hat zwar eine fachliche Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung der Universität Karlsruhe vorgelegt, in der dieser für den Standort „Armenberg“ ausführt, dass die  durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit dort 3,6 m/s bis 4,3 m/s über offenem Weideland und 3,9 m/s bis 4,5 m/s über Büschen in einer Höhe von 30 m über Grund betrage und dass am Standort „Kleisenberg, Neuenberg“ der Wind noch schwächer wehe. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die vom Antragsgegner ermittelten Werte in Frage zu stellen, weil jene sich auf eine Höhe von 50 m über Grund beziehen, in der der Wind nochmals deutlich stärker weht. Im Übrigen hat die Antragstellerin der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten ausführlichen “Berechnung des Windenergieertrags für vier Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005 nichts entgegen gehalten. Nach dieser wurde auf einem vergleichbaren Standort in der Nähe der streitigen Vorranggebiete schon in einer Höhe von 8 m über Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 3,4 m/s gemessen, so dass bei Extrapolation dieses Werts auf eine Höhe von 50 m über Grund die vom Antragsgegner angenommene Windklasse ohne Weiteres erreicht wird. Demzufolge kommt die erwähnte „Berechnung“ auch zum Ergebnis, dass an den streitigen Standorten eine deutlich mehr als hinreichende Windhöffigkeit besteht.
30 
Der Antragsgegner war nicht gehalten, bei dem Beschluss des Teilregionalplans am 19.04.2004 davon auszugehen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner künftigen Fassung eine Untergrenze des Windenergieertrags für die Gewährung einer Stromeinspeisungsvergütung in einer solchen Höhe regeln würde, dass Windkraftanlagen auf den streitigen Standorten nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung war noch nicht abzusehen, ob und mit welchem Inhalt das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschlossen werden würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -). Der Bundestag hatte eine im Regierungsentwurf vorgesehene Untergrenze am 02.04.2004 gestrichen und der Bundesrat hatte mit dem Ziel der Einführung einer Untergrenze am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen.  Die am 31.07.2004 verkündete, am 01.08.2004 in Kraft getretene, eine Untergrenze vorsehende Entwurfsfassung wurde vom Vermittlungsausschuss jedoch erst am 17.06.2004 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Teilregionalplan bereits genehmigt und die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
31 
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Windhöffigkeit an den streitigen Standorten auch nach Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entstehung einer Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und § 10 EEG 2004 und damit für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 abweichend von § 5 Abs. 1 Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dieser Wert wird jedoch mit den vom Antragsgegner bei der Planung zu Grunde gelegten Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m in den streitigen Vorranggebieten deutlich  überschritten werden. Dies ergibt sich aus der erwähnten  „Berechnung des Windenergieertrags für 4 Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005, der die Antragstellerin substantiiert nicht widersprochen hat. Darin wird ausgeführt, dass mit den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Windkraftanlagen am „Armenberg“ ein Anteil von im Mittel 78,0 Prozent und am „Kleisenberg, Neuenberg“ von im Mittel 76,1 Prozent des Referenzenergieertrags erreicht werden wird. Soweit die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass in Nr. 4 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 ein Referenzstandort geregelt werde, der durch die Raleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 m bestimmt werde, übersieht sie, dass dieser Referenzstandort nur eine von mehreren Bezugsgrößen für die rechnerische Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 EEG 2004 allein maßgeblichen Energieertrags ist, der nach Nr. 2 Satz 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 eine für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe zu bestimmende Strommenge ist, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen wird. Mit der Kenngröße einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s für den Referenzstandort ist also nicht etwa festgelegt, dass eine Abnahme- und Vergütungspflicht bei Windkraftanlagen nur unter solchen oder besseren Windverhältnissen besteht.
32 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch in der Einschätzung, die vom Antragsgegner angewandte „Methodik zur Ermittlung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ sei fehlerhaft; insbesondere habe der Antragsgegner Belange der Forstwirtschaft zu hoch und Belange der Landwirtschaft zu gering gewichtet. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass Belange der Landwirtschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen amtlichen Stellungnahmen. Auch hat der Antragsgegner sachliche Gründe dafür angeführt, weshalb er insbesondere auf den meisten Hochlagen des Nordschwarzwalds und entlang der Hangkante des Kraichgaus und des Nordschwarzwalds zur Rheinebene Windkraftanlagen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und zum Erhalt von im Land selten gewordener unzerschnittener Räume grundsätzlich ausschließen will. Diese Gründe zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Durchgreifende Bedenken gegen sie sind auch sonst nicht ersichtlich (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
33 
Der Antragsgegner hat ferner die Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten auf dem Gebiet der Antragstellerin für das Landschaftsbild zutreffend beurteilt und fehlerfrei gewichtet. Er hat nicht angenommen, dass das Landschaftsbild in diesen und rund um diese Gebiete nur einen geringen Wert hätte. Er ist zutreffend von einer landschaftlich reizvollen typischen Kraichgaulandschaft ausgegangen, die in den Kuppenlagen baulich kaum vorbelastet ist, und hat damit den Charakter des Landschaftsbilds, wie er gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung mit Lichtbildern nochmals vor Augen geführt worden ist, fehlerfrei bewertet. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, das das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB nicht verunstaltet würde.  Die Annahme einer solchen Verunstaltung setzt angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. jedenfalls bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Größe voraus, dass das Landschaftsbild in besondere Weise schützenswert ist. Dies hat der Senat etwa für einen Standort am Südhang des Schwarzwalds mit einem bis zu 30 km tiefen Halbrundblick, u.a. auf das Hochrheintal und den Schweizer Jura, angenommen (Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395). Dass das Landschaftsbild an den hier in Frage stehenden Standorten von vergleichbarer Qualität wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
34 
Der Antragsgegner hat auch nicht etwa die Auswirkungen von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild an anderen, im Laufe des Verfahrens ausgeschiedenen Standorten zu Ungunsten der Antragstellerin zu hoch bewertet. Dies festzustellen bedurfte es nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Einnahme eines Augenscheins am Standort „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ oberhalb von Kraichtal-Münzesheim. Bereits anhand der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten lässt sich erkennen, dass dieses Vorranggebiet erheblich größere Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mit sich brächte, weil die dort möglichen Standorte von Windkraftanlagen erheblich näher an Wohngebieten in der Ortslage von Kraichtal-Münzesheim (knapp 1.250 m) und Kraichtal-Neuenbürg (knapp 850 m) lägen und jene damit von dort aus wesentlich stärker wahrgenommen würden als - bezogen auf die dort betroffenen Ortslagen - entsprechende Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten. Im Übrigen war der gestellte Beweisantrag auch unzulässig, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bezeichnet war. Schließlich würde selbst eine Gleichwertigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds an den jeweiligen Standorten und um sie herum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft machen. Denn eine Planungsentscheidung, bei der eine Alternative zu Lasten einer anderen verworfen wird, ist nur dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.
35 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner letztlich zwei von vier Vorranggebieten im Verbandsgebiet auf dem Gebiet der Antragstellerin festgelegt hat. Der Sache nach sieht die Antragstellerin insoweit einen von ihr im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung beanspruchten Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Sie sieht sich dadurch beeinträchtigt, dass sie als eine von nur wenigen Gemeinden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet hinnehmen soll. Ihr allgemeines Interesse, von einem (oder mehreren) Vorhaben der Fachplanung bzw. hier von Festlegungen der Regionalplanung auf ihrem Gebiet möglichst verschont zu bleiben, ist aber rechtlich insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 § Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.; Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - UPR 2005, 58, nur Leitsatz). Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 09/06/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgeg
published on 06/07/2004 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Die Revision wird nich
published on 08/02/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger
published on 09/06/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgeg
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.