Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2014 - 5 S 1444/14

published on 18/12/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2014 - 5 S 1444/14
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
39 
Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
40 
Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
41 
Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
42 
b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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published on 11/05/2016 00:00

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published on 09/11/2016 00:00

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published on 11/05/2016 00:00

Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
published on 24/06/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.