Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05

bei uns veröffentlicht am06.07.2006

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2005 - 3 K 1567/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Vorliegens eines besonders geschützten Biotops.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... in L., Ortsteil N.. Im südöstlichen Teil des langgestreckten Grundstücks entspringt eine Quelle, deren Wasser auf dem Grundstück versickert. Nach den Angaben der Klägerin hatte ihr Vater die Quelle im Jahr 1968 gefasst und zunächst beabsichtigt, ein Thermalbad zu errichten; später habe er die Entnahme und Ableitung von Mineralwasser angestrebt; ein entsprechendes wasserrechtliches, auf Antrag der „Mineralbad N. GmbH“ eingeleitetes Erlaubnisverfahren wurde 1980 eingestellt.
1987 wurde das Grundstück Teil des Landschaftsschutzgebiets „Hochrhein-Klettgau“. Durch Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10.03.1994 wurde es in das Naturschutzgebiet „N.er Mühle“ aufgenommen. Mitte der neunziger Jahre wurde auf einer Teilfläche des Grundstücks der Biotop „Feldgehölze östlich N.“ kartiert (Biotop 8317/337/0126). Auf entsprechende Benachrichtigung der „Mineralbad N. GmbH“ im Jahr 1998 wandte die Klägerin ein, hierdurch würde eine Nutzung der Quelle und des Grundstücks nahezu ausgeschlossen. Am 20.07.2000 besichtigte die Biotopschutzkommission mit der Klägerin das Grundstück und bestätigte einstimmig das Vorliegen eines Biotops.
Auf mehrfachen Hinweis des Landratsamts Waldshut und nach Erhalt eines Protokolls vom 11.07.2002 über den Termin am 20.07.2000 beantragte die Klägerin einen feststellenden Verwaltungsakt dazu, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotop befinde.
Mit Entscheidung vom 26.02.2003 erklärte das Landratsamt Waldshut unter Verweis auf eine beigefügte Karte Teile des Grundstücks der Klägerin zum Biotop im Sinne des § 24a NatSchG 1991. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit einem am 05.03.2003 aufgegebenen Einschreiben zugestellt. Die Klägerin erhob am 07.04.2003 Widerspruch und trug vor, das „Quellengrundstück“ sei durch die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft unter Herausnahme von Sonderbauflächen für das „Thermalbad N.“ aus dem Flächennutzungsplan, dann durch die Aufnahme in die erwähnten Schutzgebiete und schließlich durch die Biotopkartierung schrittweise enteignet worden; die damit eingetretenen Beschränkungen und Beeinträchtigungen seien unzumutbar und griffen deshalb rechtswidrig in ihr Eigentum ein. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 14.06.2004, der Klägerin zugestellt am 21.06.2004, zurück.
Die Klägerin hat am 21.07.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und dabei auf die Beschränkungen infolge der Aufnahme des Grundstücks in das Naturschutzgebiet „N.er Mühle“ hingewiesen sowie das Außerkrafttreten der in ihr enthaltenen Verbote für ihr Grundstück und eine Ausnahme von den für besonders geschützte Biotope geltenden Beschränkungen verlangt. Ferner hat sie geltend gemacht, Lage und Ausmaß des Biotops seien unklar; das Feldgehölz liege teilweise auf dem nicht zum Naturschutzgebiet „N.er Mühle“ gehörenden Grundstück Flst.Nr. .../2.
Mit Urteil vom 13.01.2005 hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 26.02.2003 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben mit der Begründung, es handele sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der ohne erforderliche gesetzliche Grundlage erlassen worden sei. Einer solchen bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil der Inhalt der Feststellung der Auffassung der Klägerin widerspreche und sie damit belaste. Gemäß § 24a Abs. 7 NatSchG 1991 habe die Kartierung des Biotops nur deklaratorische Bedeutung. § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 sehe lediglich vor, dass dem betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten auf Anfrage mitgeteilt werde, ob ein besonders geschützter Biotop vorhanden und ob bestimmte Handlungen verboten seien. Dass die Klägerin die Feststellung begehrt habe, mache eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht entbehrlich. Aus Rechtsschutzgründen bedürfe es nicht des Erlasses eines (zwischengeschalteten) feststellenden Verwaltungsakts, weil ein Betroffener, sofern ein Einschreiten der Behörde drohe, gegebenenfalls vorbeugenden Rechtsschutz erlangen könne. Im Übrigen benötige die Klägerin keinen vorbeugenden Rechtsschutz, weil nicht ersichtlich sei, dass sie den Biotop beeinträchtigen wolle. Das Urteil ist dem Beklagten am 19.01.2005 zugestellt worden.
Auf den rechtzeitig eingelegten und begründeten Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21.06.2005 zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 01.07.2005 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.07.2005 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2005 - 3 K 1567/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO wiederholt und insoweit vorgetragen: § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 enthalte die vom Verwaltungsgericht vermisste gesetzliche Grundlage für die getroffene Feststellung. Entsprechendes habe der Senat für § 16 Abs. 1 NatSchG 1975 durch Urteil vom 09.09.1992 (5 S 3088/90) ausgeführt. Dementsprechend heiße es in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Biotopschutzgesetzes (VwV-Biotopschutzgesetz) vom 25.09.1997, dass gegen Entscheidungen, denen die Eintragung in den Listen und Karten zugrunde lägen, die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Im Übrigen treffe auch nicht zu, dass es gegenwärtig an einem Feststellungsbedürfnis fehle. Mit der Erfassung als Biotop durch die Kartierung werde Teilen des Grundstücks die tatsächliche Biotopeigenschaft mit Rechtswirksamkeit nach außen zugesprochen. Besonders geschützte Biotope dürften nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Mit diesem gesetzlichen Verbot seien ab sofort die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt, insoweit bestehe durchaus bereits gegenwärtig ein vorbeugendes Rechtsschutzbedürfnis. Auf Hinweis des Berichterstatters vom 29.07.2005 hat der Beklagte wiederholend und ergänzend vorgetragen: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit feststellender Verwaltungsakte beziehe sich nur auf belastende Verwaltungsakte. Sie gelte nicht für feststellende Verwaltungsakte, durch die in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage durch eine potentiell verbindliche Feststellung geklärt werden solle. An einer Feststellung eines Biotops durch Verwaltungsakt bestehe ein Bedürfnis. Andernfalls müsse der Betroffene Feststellungsklage erheben, was insbesondere beim Fristlauf zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Demzufolge sei § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 als Ermächtigungsgrundlage zu verstehen. Ohne eine entsprechende Verbindlichkeit käme § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, weil ein Betroffener schon im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung der Biotopkartierung gemäß § 24 Abs. 7 NatSchG 1991 vom Vorliegen eines Biotops erfahre. Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. Die nach altem Recht erforderliche Biotopschutzkommission sei rechtmäßig gebildet gewesen. Ihre Entscheidung sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Die Beschränkung des Biotops ergebe sich aus der Karte, die dem Verwaltungsakt beigefügt gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Information habe im Offenlegungsverfahren und bei dem Vororttermin (mit der Biotopschutzkommission) stattgefunden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Biotope im Wesentlichen lebendige Komplexe seien, deren genauer Verlauf grundsätzlich nie statisch beschrieben werden könne. Die Entscheidung verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Sie bestätige nur den durch § 24a NatSchG 1991 geschaffenen Rechtszustand. Ein zusätzlicher Eingriff in Rechte der Klägerin erfolge nicht. Die Vorschrift selbst sei eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Bei Härtefällen komme die Ausnahmeregelung des § 24a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 NatSchG 1991 in Betracht.
11 
Die Klägerin tritt der Berufung des Beklagten entgegen und bezieht sich auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
12 
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 28.07.2005 (weitgehend) im Stil eines Antrags auf Zulassung der Berufung gehalten ist, indem darin die Begründung des im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 15.02.2005 wörtlich wiedergegeben wird. Denn der Beklagte hat in diesem Schriftsatz vom 28.07.2005 (immerhin) zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr nur die Zulassung der Berufung, sondern (nunmehr) die Änderung des angefochtenen Urteils beantragt. Damit und mit der erneuten Wiedergabe der Zulassungsgründe hat er, wie durch einen grundsätzlich zulässigen Verweis auf eine erfolgreiche Begründung eines Zulassungsantrags, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb er das erstinstanzliche Urteil weiterhin anficht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 02.10.2003 - 1 B 33.03 - NVwZ-RR 2004, 220; Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541 m.w.N.).
15 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
16 
Gegenstand der Klage sind allein die genannten Bescheide. Das Vorbringen der Klägerin beim Verwaltungsgericht bot insoweit zwar Anlass zu Zweifeln, weil die Klägerin dort in erheblichem Umfang auf Beschränkungen ihres Grundeigentums auf Grund der erwähnten Naturschutzverordnung abgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Ausführungen jedoch lediglich erläuternden Charakter beigemessen in dem Sinne, dass die Klägerin geltend machen wollte, vor dem Hintergrund der Aufnahme in die bezeichneten Schutzgebiete sei jedenfalls die (nun neu hinzutretende) Biotopkartierung rechtswidrig. Dieser Auslegung des Klagebegehrens hat die Klägerin nicht widersprochen.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und nicht nur um eine Auskunft ohne Regelungscharakter. Zweifel hieran, die sich etwa aus dem Wortlaut des § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 ergeben könnten (vgl. VG Dessau, Urt. v. 18.03.1997 - 13 K 1278/95 -, NuR 1997, 465 zu § 26 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG Sachsen-Anhalt), verbieten sich, weil das Landratsamt die Klägerin auf die Möglichkeit eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt hingewiesen hatte und dies in der Begründung der Entscheidung auch erwähnt, weil der Entscheidungssatz des Bescheids verbindlich formuliert ist und der Entscheidung auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Aus denselben Gründen hat das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch für statthaft gehalten.
18 
Die Klage ist auch begründet. Der Feststellungsbescheid des Landratsamt Waldshut vom 26.02.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.06.2004 sind - mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage - rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. Senatsurt. v. 09.09.1992 - 5 S 3088/90 - NuR 1993, 140). Anzuwenden ist somit § 24a NatSchG in der Fassung des Biotopschutzgesetzes vom 19.11.1991 - NatSchG 1991 - (GBl. S. 701) und des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 14.03.2001 (GBl. S. 189).
20 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass feststellende Verwaltungsakte aus rechtsstaatlichen Erwägungen einer Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Sie enthalten eine Belastung, weil mit ihnen etwas als Rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält, und weil sie nach Eintritt der Bestandskraft in den Grenzen der §§ 48, 49 LVwVfG dauerhaft Grundlage anderer Verwaltungsentscheidungen sein können. Dies gilt auch, wenn der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat mit dem Ziel, eine ihm günstige Feststellung zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - BVerwGE 72, 265; Beschl. v. 10.10.1990 - 1 B 131.90 - Buchholz 451.20 § 34c GewO Nr. 4 = NVwZ 1991, 267; Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 1.91 - Buchholz 451.20 § 33 c GewO Nr. 3 = NVwZ 1992, 665; BSG, Urt. v. .15.12.1999 - B 9 V 26/98 - Breith 2000, 394; Senatsurt. v. 09.09.1992 - 5 S 3088/90 - a.a.O.; Urt. v. 22.12.1992 - 9 S 2018/91 - NJW 1993, 1219; vgl. auch P. Stelkens/ U. Stelkens, in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 142).
21 
Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage enthält das Naturschutzgesetz 1991 nicht. § 24a Abs. 7 NatSchG 1991 bestimmt lediglich, dass die Naturschutzbehörden die besonders geschützten Biotope erfasst und sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung einträgt (Satz 1). Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus (Satz 2). Die Gemeinden geben die Listen ortsüblich bekannt (Satz 3), bzw. weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin (Satz 3 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14.03.2001). § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 bestimmt weiter, dass die Naturschutzbehörde Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mitteilt, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist. Die Vorschriften sind im Übrigen unverändert in § 32 Abs. 7 und 8 NatSchG 2005 übernommen worden.
22 
Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines die Biotopeigenschaft feststellenden Verwaltungsakts lässt sich den genannten Vorschriften auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Bereits der Wortlaut des § 24a Abs. 8 NatSchG 1991, der von Mitteilung spricht, legt nahe, dass die Naturschutzbehörde insoweit - gerade auf eine Anfrage des Grundstückseigentümers hin - nicht eigens zum Erlass feststellender Verwaltungsakte ermächtigt werden soll. In diese Richtung weist auch, dass der Eintragung von besonders geschützten Biotopen in Karten und Listen gemäß § 24a Abs. 7 NatSchG 1991 gerade keine konstitutive Wirkung zuerkannt wird. Zudem bedarf es einer Regelungswirkung beanspruchenden behördlichen Feststellung der Biotopeigenschaft nicht. Diese würde nicht gegen jedermann wirken, sondern nur gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer (und ggf. dem Rechtsnachfolger). Auch eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Eigentümer würde durch sie nicht erst eröffnet. Denn dieser könnte, sofern er ein Feststellungsinteresse darlegte, wofür regelmäßig ein Interesse an der Klärung der Nutzbarkeit seines Grundstücks ausreichen dürfte (vgl. aber auch VG Sigmaringen, Urt. v. 31.03.2004 - 5 K 1526/02 - VBlBW 2004, 391), eine an keine Frist gebundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erheben. Gegenüber drohenden Verwaltungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Biotopschutzes stünde ihm ggf. vorbeugender Rechtsschutz zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - a.a.O.). Für die Naturschutzbehörden von Nutzen wäre eine dauerhaft verbindliche Feststellung der Biotopeigenschaft allenfalls in den Fällen, in denen daran anknüpfend Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 25a i.V.m. § 12 Abs. 4 NatSchG 1991 (§ 34 i.V.m. § 23 Abs. 4 NatSchG 2005) beabsichtigt wären. Der Nutzen wäre jedoch allenfalls gering. Er bestünde nicht in der durch Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Sachverhalt (Subsumtion) gewonnenen Verdeutlichung, die feststellenden Verwaltungsakten eigen ist (vgl. P. Stelkens/ U. Stelkens a.a.O. Rdnrn. 25, 142). Denn die Existenz eines Biotops ergibt sich regelmäßig bereits aus dem Biotopverzeichnis gemäß § 24a Abs. 7 NatSchG 1991, dessen Einträge öffentliche Urkunden darstellen (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 08.01.2002, NuR 2002, 442). Mit der Feststellung der Biotopeigenschaft würde auch ein Verschuldensnachweis bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4a NatSchG 1991/2001 nicht wesentlich erleichtert. Denn auch insoweit reichte die Kenntnis des Eigentümers aus, die er durch entsprechende Mitteilung bzw. durch einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4a Halbs. 2 NatSchG 1991/2001 erlangt.
23 
Soweit es in der Begründung zu Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs eines Biotopschutzgesetzes (§ 24a E-NatSchG 1991) in Bezug auf Absatz 7 der Vorschrift heißt, Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte könnten sich bei Unklarheiten über die Biotopeigenschaft ihrer Grundstücke oder die Tragweite der Verbote des § 24a Abs. 2 NatSchG 1991 an die unteren Naturschutzbehörden wenden und die Antwort der Behörde könne, insbesondere wenn ein Feststellungsinteresse vorliege, auch in rechtsmittelfähiger Form als feststellender Verwaltungsakt erfolgen, vermag dies an der vom Senat vorgenommenen Auslegung der erwähnten Vorschriften nichts zu ändern. Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Naturschutzbehörden eine entsprechende Befugnis verleihen wollte; näher liegt es, dass insoweit nach dem rechtlichen Verständnis der Verfasser des Entwurfs unabhängig von der Fassung des § 24 a NatschG 1991 eine solche Feststellungsbefugnis bestand. Im übrigen wäre ein (historischer) Wille des Gesetzgebers, den Naturschutzbehörden eine entsprechende Feststellungsbefugnis einzuräumen, angesichts des klaren entgegenstehenden Wortlauts von § 24 a Abs. 8 NatSchG 1991 auch unbeachtlich.
24 
Zu § 16 NatSchG 1975 hat der Senat allerdings entschieden, dass die Abgrenzung eines Feuchtgebiets auf einem Grundstück Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts sein könne (Urt. v. 09.09.1992 - 5 S 3088/90 - NuR 1993, 140). Diese Vorschrift regelte für näher bezeichnete Feuchtgebiete und Ufervegetationen die Unzulässigkeit von Eingriffen (Abs. 1) sowie die Befugnis der Naturschutzbehörde oder der Planfeststellungsbehörde, im überwiegenden öffentlichen Interesse oder aus sonstigen wichtigen Gründen Ausnahmen zuzulassen, soweit für Schutzgebiete keine besonderen Vorschriften galten (Abs. 2). Der Senat hatte insoweit im Anschluss an die erwähnte Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, die getroffene Entscheidung über die Abgrenzung des Feuchtgebiets sei ein zulässiger feststellender Verwaltungsakt. Dabei hat er insbesondere darauf abgehoben, dass § 12 Abs. 4 NatSchG 1975 die Möglichkeit eines hoheitlichen Einschreitens gegen den Störer bei Eingriffen vorsehe; deshalb müsse es der zuständigen Naturschutzbehörde möglich sein, den Schutzgegenstand jedenfalls dann in räumlicher Hinsicht mit verbindlicher Wirkung gegenüber dem Grundstückseigentümer festzulegen, wenn dieser insoweit ausdrücklich eine „konkrete schriftliche Festlegung“ und eine kartografische Kennzeichnung „mit einer genauen Bemaßung“ erbitte.
25 
Der Senat kann offen lassen, ob die seinerzeit mit maßgebliche Erwägung, das Gesetz stelle (mit § 12 Abs. 4 NatSchG 1991) jedenfalls eine tiefer eingreifende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.1992 - 9 S 2018/91 - a.a.O. zur Feststellung der Reichweite einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz), welche die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts einschließe, noch als hinreichend tragfähig erscheint. Diesem Gedanken ließe sich möglicherweise entgegenhalten, dass feststellende Verwaltungsakte wesentlich weitergehende Folgewirkungen zeitigen können als gestaltende oder vollstreckungsfähige Verwaltungsakte, weil sie dauerhaft und nicht auf eine einzelne Maßnahme bezogen das Vorliegen eines bestimmten Umstands verbindlich festlegen (vgl. P.Stelkens/ U. Stelkens a.a.O. Rdnr. 142). Denn jedenfalls unterscheidet sich § 24a NatSchG 1991/2001 insoweit maßgeblich von § 16 NatSchG 1975, als die Vorschrift - wie bereits ausgeführt - für die Klärung der Biotopeigenschaft eigene Regelungen zur Verfügung stellt und dabei auch das Interesse des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, der Klarheit über seine Rechte und Pflichten erhalten will, beachtet.
26 
Im Hinblick auf das mit dem Klageantrag eigentlich verfolgte Begehren der Klägerin, Klarheit über die Biotopeigenschaft zu gewinnen, bemerkt der Senat: Die Klägerin bringt keine Gründe vor, welche geeignet sind, die Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung in Zweifel zu ziehen. Danach sind auf ihrem Grundstück zwei Feldgehölze vorhanden (§ 24a Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2 NatSchG 1991 i.V.m. Nr. 6.1 der Anlage zu § 24a). Die (grobe) Abgrenzung der betroffenen Flächen ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Karte. Im einzelnen folgt sie aus den gegenwärtigen, einem ständigen Wandel unterliegenden Verhältnissen in der Natur. Im Grunde will sich die Klägerin wohl auch nicht gegen die Biotopeigenschaft dieser Feldgehölze an sich, sondern gegen die Summierung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen wenden, deren „Schlussstein“ aus ihrer Sicht die Feststellung des Biotops bildet. Dabei ergeben sich die von ihr zutreffend erkannten Nutzungsbeschränkungen für ihr Grundstück freilich weniger aus dem Biotopschutz, der grundsätzlich Ausnahmen zugänglich ist (§ 24a Abs. 2 bis 4 NatSchG 1991/§ 32 Abs. 2 bis 4 NatSchG 2005), als aus den Verboten der 1994 erlassenen Naturschutzverordnung, von denen nur unter ganz engen Voraussetzungen befreit werden kann (vgl. § 79 i.V.m. § 78 NatSchG 2005). Insoweit würde aber der Umstand, dass das Grundstück durch die Einbeziehung in das Naturschutzgebiet einer baulichen Nutzung im Wesentlichen auf Dauer entzogen worden ist, weder die Nichtigkeit der Verordnung noch das Vorliegen einer für eine Befreiung ggf. hinreichenden Härte begründen können; denn nach den Angaben der Klägerin selbst war eine Bebauung des Grundstücks weder im Zeitpunkt des Erlasses der Naturschutzverordnung noch zuvor planungsrechtlich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans oder durch seine Lage im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gesichert. Sofern die Klägerin allein die Nutzung der Quelle und die Ableitung des Wassers anstrebte, ließe sich die Frage der Vereinbarkeit mit den genannten naturschutzrechtlichen Vorschriften wohl nicht ohne einen konkreten Nutzungszweck und ohne eine konkrete Planung der Ausführung beurteilen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 23.06.2005).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 28.07.2005 (weitgehend) im Stil eines Antrags auf Zulassung der Berufung gehalten ist, indem darin die Begründung des im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 15.02.2005 wörtlich wiedergegeben wird. Denn der Beklagte hat in diesem Schriftsatz vom 28.07.2005 (immerhin) zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr nur die Zulassung der Berufung, sondern (nunmehr) die Änderung des angefochtenen Urteils beantragt. Damit und mit der erneuten Wiedergabe der Zulassungsgründe hat er, wie durch einen grundsätzlich zulässigen Verweis auf eine erfolgreiche Begründung eines Zulassungsantrags, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb er das erstinstanzliche Urteil weiterhin anficht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 02.10.2003 - 1 B 33.03 - NVwZ-RR 2004, 220; Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541 m.w.N.).
15 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
16 
Gegenstand der Klage sind allein die genannten Bescheide. Das Vorbringen der Klägerin beim Verwaltungsgericht bot insoweit zwar Anlass zu Zweifeln, weil die Klägerin dort in erheblichem Umfang auf Beschränkungen ihres Grundeigentums auf Grund der erwähnten Naturschutzverordnung abgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Ausführungen jedoch lediglich erläuternden Charakter beigemessen in dem Sinne, dass die Klägerin geltend machen wollte, vor dem Hintergrund der Aufnahme in die bezeichneten Schutzgebiete sei jedenfalls die (nun neu hinzutretende) Biotopkartierung rechtswidrig. Dieser Auslegung des Klagebegehrens hat die Klägerin nicht widersprochen.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und nicht nur um eine Auskunft ohne Regelungscharakter. Zweifel hieran, die sich etwa aus dem Wortlaut des § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 ergeben könnten (vgl. VG Dessau, Urt. v. 18.03.1997 - 13 K 1278/95 -, NuR 1997, 465 zu § 26 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG Sachsen-Anhalt), verbieten sich, weil das Landratsamt die Klägerin auf die Möglichkeit eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt hingewiesen hatte und dies in der Begründung der Entscheidung auch erwähnt, weil der Entscheidungssatz des Bescheids verbindlich formuliert ist und der Entscheidung auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Aus denselben Gründen hat das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch für statthaft gehalten.
18 
Die Klage ist auch begründet. Der Feststellungsbescheid des Landratsamt Waldshut vom 26.02.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.06.2004 sind - mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage - rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. Senatsurt. v. 09.09.1992 - 5 S 3088/90 - NuR 1993, 140). Anzuwenden ist somit § 24a NatSchG in der Fassung des Biotopschutzgesetzes vom 19.11.1991 - NatSchG 1991 - (GBl. S. 701) und des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 14.03.2001 (GBl. S. 189).
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Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass feststellende Verwaltungsakte aus rechtsstaatlichen Erwägungen einer Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Sie enthalten eine Belastung, weil mit ihnen etwas als Rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält, und weil sie nach Eintritt der Bestandskraft in den Grenzen der §§ 48, 49 LVwVfG dauerhaft Grundlage anderer Verwaltungsentscheidungen sein können. Dies gilt auch, wenn der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat mit dem Ziel, eine ihm günstige Feststellung zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - BVerwGE 72, 265; Beschl. v. 10.10.1990 - 1 B 131.90 - Buchholz 451.20 § 34c GewO Nr. 4 = NVwZ 1991, 267; Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 1.91 - Buchholz 451.20 § 33 c GewO Nr. 3 = NVwZ 1992, 665; BSG, Urt. v. .15.12.1999 - B 9 V 26/98 - Breith 2000, 394; Senatsurt. v. 09.09.1992 - 5 S 3088/90 - a.a.O.; Urt. v. 22.12.1992 - 9 S 2018/91 - NJW 1993, 1219; vgl. auch P. Stelkens/ U. Stelkens, in: Stelkens u.a., VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 142).
21 
Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage enthält das Naturschutzgesetz 1991 nicht. § 24a Abs. 7 NatSchG 1991 bestimmt lediglich, dass die Naturschutzbehörden die besonders geschützten Biotope erfasst und sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung einträgt (Satz 1). Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus (Satz 2). Die Gemeinden geben die Listen ortsüblich bekannt (Satz 3), bzw. weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin (Satz 3 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14.03.2001). § 24a Abs. 8 NatSchG 1991 bestimmt weiter, dass die Naturschutzbehörde Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mitteilt, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist. Die Vorschriften sind im Übrigen unverändert in § 32 Abs. 7 und 8 NatSchG 2005 übernommen worden.
22 
Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines die Biotopeigenschaft feststellenden Verwaltungsakts lässt sich den genannten Vorschriften auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Bereits der Wortlaut des § 24a Abs. 8 NatSchG 1991, der von Mitteilung spricht, legt nahe, dass die Naturschutzbehörde insoweit - gerade auf eine Anfrage des Grundstückseigentümers hin - nicht eigens zum Erlass feststellender Verwaltungsakte ermächtigt werden soll. In diese Richtung weist auch, dass der Eintragung von besonders geschützten Biotopen in Karten und Listen gemäß § 24a Abs. 7 NatSchG 1991 gerade keine konstitutive Wirkung zuerkannt wird. Zudem bedarf es einer Regelungswirkung beanspruchenden behördlichen Feststellung der Biotopeigenschaft nicht. Diese würde nicht gegen jedermann wirken, sondern nur gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer (und ggf. dem Rechtsnachfolger). Auch eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Eigentümer würde durch sie nicht erst eröffnet. Denn dieser könnte, sofern er ein Feststellungsinteresse darlegte, wofür regelmäßig ein Interesse an der Klärung der Nutzbarkeit seines Grundstücks ausreichen dürfte (vgl. aber auch VG Sigmaringen, Urt. v. 31.03.2004 - 5 K 1526/02 - VBlBW 2004, 391), eine an keine Frist gebundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erheben. Gegenüber drohenden Verwaltungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Biotopschutzes stünde ihm ggf. vorbeugender Rechtsschutz zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - a.a.O.). Für die Naturschutzbehörden von Nutzen wäre eine dauerhaft verbindliche Feststellung der Biotopeigenschaft allenfalls in den Fällen, in denen daran anknüpfend Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 25a i.V.m. § 12 Abs. 4 NatSchG 1991 (§ 34 i.V.m. § 23 Abs. 4 NatSchG 2005) beabsichtigt wären. Der Nutzen wäre jedoch allenfalls gering. Er bestünde nicht in der durch Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Sachverhalt (Subsumtion) gewonnenen Verdeutlichung, die feststellenden Verwaltungsakten eigen ist (vgl. P. Stelkens/ U. Stelkens a.a.O. Rdnrn. 25, 142). Denn die Existenz eines Biotops ergibt sich regelmäßig bereits aus dem Biotopverzeichnis gemäß § 24a Abs. 7 NatSchG 1991, dessen Einträge öffentliche Urkunden darstellen (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 08.01.2002, NuR 2002, 442). Mit der Feststellung der Biotopeigenschaft würde auch ein Verschuldensnachweis bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4a NatSchG 1991/2001 nicht wesentlich erleichtert. Denn auch insoweit reichte die Kenntnis des Eigentümers aus, die er durch entsprechende Mitteilung bzw. durch einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4a Halbs. 2 NatSchG 1991/2001 erlangt.
23 
Soweit es in der Begründung zu Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs eines Biotopschutzgesetzes (§ 24a E-NatSchG 1991) in Bezug auf Absatz 7 der Vorschrift heißt, Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte könnten sich bei Unklarheiten über die Biotopeigenschaft ihrer Grundstücke oder die Tragweite der Verbote des § 24a Abs. 2 NatSchG 1991 an die unteren Naturschutzbehörden wenden und die Antwort der Behörde könne, insbesondere wenn ein Feststellungsinteresse vorliege, auch in rechtsmittelfähiger Form als feststellender Verwaltungsakt erfolgen, vermag dies an der vom Senat vorgenommenen Auslegung der erwähnten Vorschriften nichts zu ändern. Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Naturschutzbehörden eine entsprechende Befugnis verleihen wollte; näher liegt es, dass insoweit nach dem rechtlichen Verständnis der Verfasser des Entwurfs unabhängig von der Fassung des § 24 a NatschG 1991 eine solche Feststellungsbefugnis bestand. Im übrigen wäre ein (historischer) Wille des Gesetzgebers, den Naturschutzbehörden eine entsprechende Feststellungsbefugnis einzuräumen, angesichts des klaren entgegenstehenden Wortlauts von § 24 a Abs. 8 NatSchG 1991 auch unbeachtlich.
24 
Zu § 16 NatSchG 1975 hat der Senat allerdings entschieden, dass die Abgrenzung eines Feuchtgebiets auf einem Grundstück Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts sein könne (Urt. v. 09.09.1992 - 5 S 3088/90 - NuR 1993, 140). Diese Vorschrift regelte für näher bezeichnete Feuchtgebiete und Ufervegetationen die Unzulässigkeit von Eingriffen (Abs. 1) sowie die Befugnis der Naturschutzbehörde oder der Planfeststellungsbehörde, im überwiegenden öffentlichen Interesse oder aus sonstigen wichtigen Gründen Ausnahmen zuzulassen, soweit für Schutzgebiete keine besonderen Vorschriften galten (Abs. 2). Der Senat hatte insoweit im Anschluss an die erwähnte Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, die getroffene Entscheidung über die Abgrenzung des Feuchtgebiets sei ein zulässiger feststellender Verwaltungsakt. Dabei hat er insbesondere darauf abgehoben, dass § 12 Abs. 4 NatSchG 1975 die Möglichkeit eines hoheitlichen Einschreitens gegen den Störer bei Eingriffen vorsehe; deshalb müsse es der zuständigen Naturschutzbehörde möglich sein, den Schutzgegenstand jedenfalls dann in räumlicher Hinsicht mit verbindlicher Wirkung gegenüber dem Grundstückseigentümer festzulegen, wenn dieser insoweit ausdrücklich eine „konkrete schriftliche Festlegung“ und eine kartografische Kennzeichnung „mit einer genauen Bemaßung“ erbitte.
25 
Der Senat kann offen lassen, ob die seinerzeit mit maßgebliche Erwägung, das Gesetz stelle (mit § 12 Abs. 4 NatSchG 1991) jedenfalls eine tiefer eingreifende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.1992 - 9 S 2018/91 - a.a.O. zur Feststellung der Reichweite einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz), welche die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts einschließe, noch als hinreichend tragfähig erscheint. Diesem Gedanken ließe sich möglicherweise entgegenhalten, dass feststellende Verwaltungsakte wesentlich weitergehende Folgewirkungen zeitigen können als gestaltende oder vollstreckungsfähige Verwaltungsakte, weil sie dauerhaft und nicht auf eine einzelne Maßnahme bezogen das Vorliegen eines bestimmten Umstands verbindlich festlegen (vgl. P.Stelkens/ U. Stelkens a.a.O. Rdnr. 142). Denn jedenfalls unterscheidet sich § 24a NatSchG 1991/2001 insoweit maßgeblich von § 16 NatSchG 1975, als die Vorschrift - wie bereits ausgeführt - für die Klärung der Biotopeigenschaft eigene Regelungen zur Verfügung stellt und dabei auch das Interesse des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, der Klarheit über seine Rechte und Pflichten erhalten will, beachtet.
26 
Im Hinblick auf das mit dem Klageantrag eigentlich verfolgte Begehren der Klägerin, Klarheit über die Biotopeigenschaft zu gewinnen, bemerkt der Senat: Die Klägerin bringt keine Gründe vor, welche geeignet sind, die Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung in Zweifel zu ziehen. Danach sind auf ihrem Grundstück zwei Feldgehölze vorhanden (§ 24a Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2 NatSchG 1991 i.V.m. Nr. 6.1 der Anlage zu § 24a). Die (grobe) Abgrenzung der betroffenen Flächen ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Karte. Im einzelnen folgt sie aus den gegenwärtigen, einem ständigen Wandel unterliegenden Verhältnissen in der Natur. Im Grunde will sich die Klägerin wohl auch nicht gegen die Biotopeigenschaft dieser Feldgehölze an sich, sondern gegen die Summierung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen wenden, deren „Schlussstein“ aus ihrer Sicht die Feststellung des Biotops bildet. Dabei ergeben sich die von ihr zutreffend erkannten Nutzungsbeschränkungen für ihr Grundstück freilich weniger aus dem Biotopschutz, der grundsätzlich Ausnahmen zugänglich ist (§ 24a Abs. 2 bis 4 NatSchG 1991/§ 32 Abs. 2 bis 4 NatSchG 2005), als aus den Verboten der 1994 erlassenen Naturschutzverordnung, von denen nur unter ganz engen Voraussetzungen befreit werden kann (vgl. § 79 i.V.m. § 78 NatSchG 2005). Insoweit würde aber der Umstand, dass das Grundstück durch die Einbeziehung in das Naturschutzgebiet einer baulichen Nutzung im Wesentlichen auf Dauer entzogen worden ist, weder die Nichtigkeit der Verordnung noch das Vorliegen einer für eine Befreiung ggf. hinreichenden Härte begründen können; denn nach den Angaben der Klägerin selbst war eine Bebauung des Grundstücks weder im Zeitpunkt des Erlasses der Naturschutzverordnung noch zuvor planungsrechtlich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans oder durch seine Lage im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gesichert. Sofern die Klägerin allein die Nutzung der Quelle und die Ableitung des Wassers anstrebte, ließe sich die Frage der Vereinbarkeit mit den genannten naturschutzrechtlichen Vorschriften wohl nicht ohne einen konkreten Nutzungszweck und ohne eine konkrete Planung der Ausführung beurteilen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 23.06.2005).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gewerbeordnung - GewO | § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig1.den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,2.den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausn

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. März 2004 - 5 K 1526/02

bei uns veröffentlicht am 31.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Feststellung von Klettermöglichkeiten im Oberen Donautal. 2  Am 16.12.1991 erließ das L

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung von Klettermöglichkeiten im Oberen Donautal.
Am 16.12.1991 erließ das Landratsamt S. eine Verordnung über die Beschränkung des Betretungsrechts an im Einzelnen benannten Felsen und Felsgruppen im Bereich des Oberen Donautals. Mit Allgemeinverfügung vom 23.03.1994 über die Kletterregelung „Oberes Donautal“ gab das Landratsamt auf der Grundlage des § 24a Abs. 4 NatSchG bestimmte Felsen im Oberen Donautal zwischen Beuron und Sigmaringen ganz oder teilweise zum Klettern frei.  Die  Verordnung aus  dem  Jahr  1991 wurde  für gegenstandslos erklärt. Mit weiterer Allgemeinverfügung über die Kletterregelung Oberes Donautal vom 29.10.1996 hob das Landratsamt S. die Allgemeinverfügung vom 23.04.1994 auf und gab Felsen bzw. Routen oder Felsbereiche zum Teil ganzjährig, zum Teil zeitlich begrenzt zum Klettern frei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Allgemeinverfügung ergehe in Ausübung des dem Landratsamt als unterer Naturschutzbehörde eingeräumten Ermessens. Gegenüber der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1994 seien nunmehr weitere Felsen zum Klettern freigegeben worden. Nur durch eine Sperrregelung könne das gefährdete Biotop Fels nachhaltig vor Trittschäden und sonstigen Beeinträchtigungen durch das Klettern geschützt werden. Das Ergebnis sei ausgewogen und angemessen.
Den gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1997 zurück. Mit der dann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und des Widerspruchsbescheids vom 30.12.1997 sowie die Verpflichtung des Landratsamtes S., nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten im Bereich Oberes Donautal zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies diese Klage mit Urteil vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 - als unzulässig ab. In dem Urteil wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Kläger sowohl für das Anfechtungs- wie auch für das Verpflichtungsbegehren die Klagebefugnis fehle. Da das Klettern an den Felsen des Oberen Donautals gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten sei, komme der Allgemeinverfügung im Verhältnis zu dem Kläger allein begünstigende Wirkung zu, denn ihm würden damit Klettermöglichkeiten eingeräumt, die er ansonsten nicht hätte. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens könne der Kläger keine subjektive Anspruchsberechtigung auf eine Ausnahmeentscheidung aus § 24a Abs. 4 NatSchG herleiten, soweit und da er sich lediglich darauf berufen könne, zur Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG eine Ausnahme zu begehren. Dieses Recht sei bereits durch das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG eingeschränkt, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift generell verfassungswidrig und damit bei der Bestimmung der Grenzen der allgemeinen Handlungsfähigkeit nicht berücksichtigungsfähig sei.
Das Urteil ist seit dem 03.02.2001 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 03.12.2001 an das Landratsamt S. machte der Kläger geltend, dass § 24a NatSchG wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sei. Zum einen sei der Regelungsinhalt nicht hinreichend bestimmt, zum anderen halte sich § 24a NatSchG nicht im Rahmen des § 20c BNatSchG. Denn § 24a Abs. 2 NatSchG erfasse auch das Verbot von Handlungen, bei denen keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Da angesichts des Strafrahmens des § 64 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 NatSchG eine Klärung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar sei, werde eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO mit dem Ziel einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG beabsichtigt. Zur Herstellung eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO werde um Mitteilung gebeten, ob das Landratsamt eine abweichende Auffassung hinsichtlich der Zulässigkeit des Kletterns im Donautal an den bis 1992 nicht gesperrten Routen, insbesondere im Talkessel von Beuron vertrete.
Mit Schreiben vom 17.12.2001 antwortete das Landratsamt S., dass die vom Kläger dargelegte Rechtsauffassung nicht geteilt werde, nach der das Klettern an allen bis zum Inkrafttreten des Biotopschutzgesetzes nicht gesperrten Flächen erlaubt sei. Ein Verstoß des § 24a NatSchG gegen höherrangiges Recht werde nicht gesehen. Im Übrigen sei die Kletterregelung Oberes Donautal vom 29.10.1996 eine ausgewogene Regelung, die einerseits in bestimmtem Maße das Klettern erlaube und andererseits den Belangen des Biotopschutzes Rechnung trage.
Der Kläger hat am 24.07.2002 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Nachdem seine gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 erhobene Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden sei, bestehe nur noch die Feststellungsklage als Möglichkeit, das Verwaltungshandeln einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Feststellungsklage sei zulässig. Indem der Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2001 seine Rechtsauffassung bestritten habe, sei ein Rechtsverhältnis begründet worden, das nun der richterlichen Überprüfung unterzogen werde könne. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da der Beklagte der Ansicht sei, dass das Klettern nicht mehr wie in dem begehrten Antrag verfolgt erlaubt sei. Da bislang das Verwaltungshandeln nicht überprüfbar gewesen sei, habe er ein berechtigtes Interesse daran, nicht erst den Erlass einer Ordnungswidrigkeitenverfügung abzuwarten, sondern die Kletterberechtigung jetzt feststellen zu lassen. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2000 stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Zum einen sei keine den Streitgegenstand abschließende Entscheidung getroffen worden, sondern nur ein Prozessurteil ergangen. Mit der Abweisung der Verpflichtungsklage als unzulässig sei nicht zugleich festgestellt, dass der begehrte Verwaltungsakt mit dem geltenden Recht vereinbar sei. Andererseits sei der Streitgegenstand der Feststellungsklage von dem der Anfechtungs-/Verpflichtungsklage zu unterscheiden. Gegenstand der vorliegenden Klage sei, dass die Zulässigkeit des Kletterns vor dem Hintergrund der Nichtigkeit des § 24a NatSchG gesehen werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da § 24a NatSchG nichtig sei. Insoweit wiederholt der Kläger seine im Schreiben vom 03.12.2001 an das Landratsamt dargelegten Gründe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass ihm das Klettern im Oberen Donautal an den Felsen
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1 Adlerfels, 2 Aussichtsfels, 3 Bad Men Rock , 4 Bahnhofsfelsen Beuron, 5 Bahnhofsfelsen Hausen, 6 Bandfelsen, 7 Bergwachtfelsen, 8 Bischof, 9 Blicklefels, 10 Bröller, 11 Dachstein, 12 Donaucalanques, 13 Dreiecksfels,
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14 Dritte Zinne, 15 Eichsfels, 16 Eigerturm, 17 Erste Zinne, 18 Eulenwand, 19 Fachfelsen, 20 Falkenwand, 21 Felsengruppe um Bad Men Rock und Rabenwand, 22 Fischerfels, 23 Fleischbank, 24 Fuchsfels, 25 Garmischer Turm, 26 Gaskessel, 27 Glasträgerfels, 28 Hausener Wand, 29 Hohler Fels, 30 Hölle, 31 Katzenkopf, 32 Kleiner Schaufels, 33 Korbmacherfels, 34 Kreenheinstetter Trobel, 35 Kuchenfels + rechter Nebenfels, 36 Laucherttal,  37 Lenzenfelsen, 38 Löchlesfels, 39 Martinswand, 40 Parkplatzfels, 41 Paulusfels, 42 Petersfels, 43 Rabenwand, 44 Ruine Falkenstein, 45 Ruine Gebrochen Gutenstein, 46 Schattentobelfels, 47 Schaufels, 48 Schmeiental, 2 Felsen (orografisch links, direkt oberhalb der Straße), 49 Schreyfels, 50 Schurer-Gedächtnis-Spitze, 51 Sonnenwand/Uhufelsen, 52 Stuhlfels, 53 Südkantenmassiv, 54 Teufelsdaumen, 55 Teufelsloch, 56 Thiergartner Dolomiten, 57 Traumfels, 58 Traumfels; 2 Felsen innerhalb, 59 Verlobungsfels, 60 Wagenburg, 61 Westliche Zinne, 62 Ypsilonfels, 63 Zuckerhut, 64 Zweite Zinne
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erlaubt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Er ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger mit ihr nach seinem Unterliegen mit der Verpflichtungsklage ohne Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse lediglich den Streitgegenstand aus dem Verfahren 9 K 1737/00 in ein anderes prozessuales Kleid fasse. Der Kläger besitze zudem nicht die für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls erforderliche Klagebefugnis. Dies habe das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 05.12.2000 erschöpfend dargelegt. Da letztlich in dem früheren wie auch in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit die Frage streitig sei, ob der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erlaubnis des Kletterns an bestimmten Felsen im Oberen Donautal habe, stehe auch die Rechtskraft des Urteils vom 05.12.2000 einer erneuten Entscheidung entgegen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da ein Verstoß von § 24a NatSchG gegen höherrangiges Recht nicht gegeben sei. Die genannte Allgemeinverfügung sei zudem bestandskräftig. Das Gebiet des Oberen Donautals liege zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet). In diesem Zusammenhang werde auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen.
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Der Kammer liegen die Akten des Beklagten vor, sie hat die Gerichtsakte 9 K 1737/00 beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm das Klettern an den Felsen Aussichtsfels, Bad Men Rock, Dachstein, Dritte Zinne, Eigerturm, Erste Zinne, Fischerfels, Fuchsfels, Hausener Wand, Laucherttal, Löchlesfels, Parkplatzfels, Petersfels, Stuhlfels, Traumfels, Verlobungsfels, Westliche Zinne, Zweite Zinne erlaubt ist, sowie hinsichtlich des Felsen am Schreyfels (rechter Wandteil) auf den Routen oder Felsbereichen Bröselmüller, Bröselmaier, Auf Messers Schneide, Kreinerführe, Pfingstochse, Preussriss, Dezemberstreich, Efeuverschneidung, Direkter Ausstieg, Brot und Speck, Brot und Spiele, Quadrophenia, Igelkante, Holunderkamin, Opakante, hinsichtlich des Felsen am Schaufels auf den Routen oder Felsbereichen Kaiserweg, Schöner Riss (Einstiege über Kaiserweg), Gerader Riss, Normalweg (Ausstieg über Leere Welt oder direkter Ausstieg), Direkter Ausstieg, Leere Welt, Bled gloffa, Trizeps, Direkter Einstieg Trizeps, Godfather of Rock, Chrome Dome, Sese, Cats, Schurer Gedenkweg, Herbstweg, hinsichtlich des Felsen am Blicklefels auf den Routen oder Felsbereichen Blicklekante, Dreierweg, Abendtraum, Kurzschluss, The mad FVOS, Albtraum, Hurenfurche, Gailtalerin, Via Lochus, Walzkante, hinsichtlich des Felsen an der Falkenwand im Felsbereich von Route Bierkante bis Route Rottweiler Weg, hinsichtlich der Rabenwand und der Donaucalanque im Zeitraum vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02., hinsichtlich des Felsen Schreyfels bezüglich der Routen Tira Mi Su, Siebenkäs, Weg der Jugend, Verdauungsspaziergang, Dülferverschneidung vom 01.08. bis zum 31.12. und hinsichtlich des Schaufels bezüglich der Route Alter Ebinger Turm Weg vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02 erlaubt ist. Denn insoweit hat das Landratsamt S. in seiner Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 das Klettern freigegeben, so dass für die erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er an seinem umfassenden Klageantrag festgehalten.
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Hinsichtlich der übrigen Felsen bzw. nicht freigegebenen Routen oder Felsbereiche ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das Klettern an den näher bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist. Diese Klage ist auf Feststellung des Bestehens bestimmter Rechte gerichtet und damit ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis verliert seine Eigenschaft nicht dadurch, dass die Klage auf die Nichtigkeit des Verbotes in § 24 a Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 4 Umweltverträglichkeitsänderungsgesetz vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) gestützt ist, das der Kläger für verfassungswidrig hält (vgl. etwa:  BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 25 m.w.N.). Denn ungeachtet dieser Begründung zielt die Klage nicht auf die - dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene - Feststellung der Ungültigkeit des § 24 a NatSchG, sondern auf das Bestehen des in Frage stehenden Rechtes zum Klettern an bestimmten Felsen im Donautal.
20 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die jetzt erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der mit Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 -bereits rechtskräftig und abschlägig entschiedenen Klage, mit der der Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten begehrt hat. Denn Klageziel einer solchen Verpflichtungsklage konnte lediglich die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG sein, während die Erteilung einer solchen Ausnahme gar nicht erforderlich wäre, wenn man mit dem Kläger von der Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für die in Rede stehenden Felsen ausgeht.
21 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 05.12.2000 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit dem Urteil vom 05.12.2000 wurde allerdings lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Klage des Klägers gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Diese rechtskräftige Entscheidung steht damit nicht dem mit der Verfassungswidrigkeit der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG begründeten Begehren auf Feststellung, dass das Klettern an den bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist, entgegen.
22 
Schließlich ist die auch für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 und vom 26.011996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 jew. m.w.N.) gegeben, da sich der Kläger als Klettersportler jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, das nicht bloß einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf schützt, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 152 f. m.w.N.). Damit liegt zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
23 
Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist das Klettern an den von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 29.10.1996 nicht zum Klettern freigegebenen Felsen, Felsrouten und Felsbereichen im Oberen Donautal nicht erlaubt. Allerdings folgt dies noch nicht aus der Bestandskraft der Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 ausgeführt, kommt der Allgemeinverfügung im Verhältnis zum Kläger allein begünstigende Wirkung zu, indem dort Klettermöglichkeiten eingeräumt werden, die ansonsten auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes nicht gegeben sind. Das Verbot in § 24 a Abs. 2 NatSchG besteht für die in § 24 a Abs. 1 NatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes, es bedarf nicht einer behördlichen Einzelanordnung. Demgemäß ist die Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996, nach der alle in dieser „Kletterregelung“ nicht genannten Felsen und Felsgruppen im Oberen Donautal sowie in den Seitentälern des Oberen Donautals Laucherttal und Schmeiental im Landkreis Sigmaringen nach § 24 a NatSchG zum Klettern gesperrt bleiben, lediglich ein Hinweis auf den bestehenden gesetzlichen Biotopschutz und hat keinen - der Bestandskraft fähigen - eigenständigen Regelungsgehalt.
24 
Das Klettern an den in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal ist als Handlung, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 24a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG führen kann, nach § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Sowohl vom Wortlaut des § 24a Abs. 2 NatSchG wie auch von dessen Sinn und Zweck fällt das Klettern -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - unter den dort genannten Verbotstatbestand. Die 9. Kammer des Gerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 05.12.2000 ausgeführt:
25 
„Die in § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten Biotope genießen mit dem in Abs. 2 ausgesprochenen Verbot aller Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, dessen rechtliche Auswirkungen mit denen einer Schutzgebietsverordnung vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1988, 64 f.; NuR 1998, 146 ff.). Dementsprechend ist auch § 24a Abs. 2 NatSchG als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen, die alle Handlungen untersagt, die - gemessen an einem objektiven Maßstab - die Möglichkeit in sich bergen, dass das Biotop zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Zu diesen Handlungen im Rechtssinne gehört auch das Klettern. Denn es steht für die Kammer außer Zweifel, dass durch den zeitweisen engen körperlichen Kontakt zum Felsen, der beim Klettern unvermeidlich ist, die oft nur vergleichsweise oberflächlich haftende Felsvegetation beschädigt oder - jedenfalls teilweise - ganz zerstört werden kann. Nicht ausgeschlossen werden kann danach, dass - abhängig vom Maß der Frequentierung eines bestimmten Felsbiotops durch Kletterer - auch das gesamte Biotop nachhaltig beeinträchtigt oder als Biotop im Ganzen zerstört wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von Verbänden und Interessengemeinschaften von Kletterern das sogenannte „sanfte“, also umweltschonende Klettern propagiert wird und beispielsweise durch die Verwendung von Umlenkhaken das Betreten von Felsköpfen vermieden werden kann. Die Propagierung umweltschonenden Kletterns zeigt jedoch gerade auch, dass es möglich ist, auch auf andere, weniger naturverträgliche Art dem Klettersport nachzugehen, so dass die Einstufung des Kletterns als verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Kletterroute allenfalls zwei Meter breit ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es gibt bereits jetzt, wie das Gericht den beigezogenen Akten entnimmt, zahlreiche Felsen im Donautal, die auf mehreren, teils parallelen, teils sich kreuzenden Routen bestiegen werden können bzw. - ohne Kletterverbot - bestiegen werden könnten. Im Übrigen lässt sich den bezeichneten Akten und dem Kletterführer von Ralph Stöhr entnehmen, dass zahlreiche Routen erstmals 1975 und später begangen wurden, was von Herter in seinem Gutachten (Die Xerothermvegetation des „Oberen Donautals“ - Untersuchungen zur Vegetation, zu Schädigungen durch Mensch und Wild sowie Schutz- und Erhaltungsvorschläge, ohne Datum) auf eine „etwa im Jahre 1981“ im Donautal einsetzende neue Erschließungswelle zurückgeführt wird. Herter führt im Übrigen in dem insoweit vom Kläger bisher nicht bestrittenen Teil seines Gutachtens (Seite 107) unter anderem auch aus, dass die erste dokumentierte Durchsteigung einer Kletterwand im Donautal im Jahr 1932 stattgefunden habe. In den Folgejahren seien nur wenige neue Routen an anderen Felsen hinzugekommen. Eine erste gemäßigte Welle der Neuerschließungen von Routen sei erst viel später, in der Mitte der 50er Jahre, durch das Donautal gegangen. Weiter legt er dar, das Sportklettern habe durch eine grundlegende Verbesserung der Ausrüstung, des Materials und der Klettertechnik einen neuen Aufschwung erfahren, der auch vor dem Donautal nicht halt mache. Diese Aussage wiederum lässt erkennen, dass der Hinweis des Klägers darauf, es werde schon seit über 80 Jahren ohne gravierende Naturschäden im Donautal geklettert, schon deshalb der Bejahung des Tatbestands in § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG nicht entgegen gehalten werden kann, weil sich die Verhältnisse in den letzten zwei Jahrzehnten durch die Zunahme der Zahl der Kletterer und auch der Routen entscheidend geändert haben.
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Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, Wanderer gefährdeten oder zerstörten in weit größerem Maße geschützte Biotope als Kletterer. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieser Vorwurf überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn er zuträfe, änderte dies nichts daran, dass das Klettern - wie bereits dargelegt - eine verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG darstellt.
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Nach alldem ist das Klettern im hier maßgeblichen Bereich bereits aufgrund von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten, denn dem Kläger steht auch nicht aufgrund einer alten Gestattung im Sinne von § 24a Abs. 3 Nr. 4 NatSchG oder aufgrund der FFH-Richtlinie ein allgemeines Kletterrecht im hier fraglichen Bereich zu“. (wird ausgeführt)
28 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
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Dem Vorbringen des Klägers, der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst selbst nicht angegeben, in welcher Hinsicht (etwa Bestimmtheit des Schutzgegenstandes, der räumlichen Abgrenzbarkeit oder der untersagten Handlungen) dieser Biotopschutz das Bestimmtheitsverbot verletzen sollte. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß nicht festzustellen.
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Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen erfordert, dass ein gesetzliches Verbot nach Voraussetzungen und Inhalt so formuliert sein muss, dass die Normbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 306, 314; Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215, 230; Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 578/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Urteil vom 24.09.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149). Diesem Gebot steht der Gebrauch von Generalklauseln und unbestimmten, der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriffen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.). Vielmehr sind diese zulässig, weil sich die Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und Verwaltungsaufgaben nicht immer durch klar umrissene Begriffe festlegen lässt (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1, 12; Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, 88). Eine etwa notwendige Klarstellung ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der höheren Gerichte (BVerfG, Urteil  vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, 261; Beschluss vom 14.11.1989, a.a.O.). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und welche Intensität den Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen zukommt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210, 222). Erforderlich ist demnach nur dasjenige Maß an Bestimmtheit, welches angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114; Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.; Urteil vom 24.09.1991, a.a.O.).
32 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen hinsichtlich der Bestimmtheit sowohl des Schutzgegenstandes wie auch der untersagten Handlungen nicht zu beanstanden. Der Schutzgegenstand „offene Felsbildungen“ wird in der Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG weiter konkretisiert und näher bestimmt. Dort ist ausgeführt: Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringen Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Im Folgenden werden besondere typische Arten der offenen Felsbildungen (von Streifenfarn-Arten bis hin zu Moos- und Flechten-Arten) genannt. Mit dieser Begriffsbestimmung in Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG hat der Gesetzgeber bereits selbst zu einem Höchstmaß an erforderlicher inhaltlicher Bestimmtheit des Begriffs der offenen Felsbildungen beigetragen.
33 
Aber auch hinsichtlich der in § 24 a Abs. 2 NatSchG untersagten Handlungen ist -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nichts für eine von Verfassungs wegen zu beanstandende Unklarheit der gesetzlichen Verbote ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Eine nähere Umschreibung der verbotenen Handlungen ist angesichts vielfältiger möglicher Eingriffe in Biotope, die einer genaueren Abstraktion nicht zugänglich sind, nicht möglich. Ebenso ist Bezugspunkt für Eingriffe immer das jeweilige Biotop in seiner Zusammensetzung, so dass auch insoweit nicht pauschal Handlungen aufgezählt werden können, vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig ist (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 30 BNatSchG RdNr. 5). Eine nähere Bestimmung der verbotenen Handlungen bleibt insoweit notwendigerweise den Gerichten bei der Prüfung der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall überlassen. Insoweit hat sich mittlerweile eine umfangreiche Judikatur zur Frage, welche Eingriffe zur Zerstörung oder relevanten Beeinträchtigung eines Biotops führen können, herausgebildet (vgl. dazu die Nachweise bei Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG, RdNr. 5; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 BNatSchG RdNr. 27), wobei von einer Zerstörung bei der irreparablen Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops, von einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Biotops, die keinen Dauerschaden erfordert, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops bei einem Dauerschaden gesprochen wird, der in Abgrenzung zur erheblichen Beeinträchtigung auch geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, die sich dauerhaft auswirken (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
34 
So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.05.2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37) hinsichtlich der dem § 24 a NatSchG entsprechenden Regelung des schleswig-holsteinischen Landesrechts (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass diese Normen dem Gebot der Normklarheit entsprechen.
35 
Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen „Feuchtgrünland“ und „Magerwiesen und -weiden“ - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).
36 
Der Einwand des OVG Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Unbestimmtheit der untersagten Handlungen betraf diejenigen Biotoptypen, die ihre Entstehung und Erhaltung menschlichem Wirken verdanken und die der weiteren, dem jeweiligen Lebensraum angepassten Nutzung bzw. Pflege bedürfen. Für den hier in Rede stehenden Biotopschutz für offene Felsbildungen stellt sich dieses Problem nicht.
37 
Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Ansicht durch, das in § 24a NatSchG normierte Verbot halte sich nicht in dem bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 20c BNatSchG a.F./§ 30 BNatSchG n.F.. Gemäß der bundesrechtlichen Rahmenregelung (vgl. Art. 75 GG) regeln Länder das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen können. Dieser rahmenrechtliche Auftrag wird in § 24a Abs. 2 NatSchG nahezu wörtlich umgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, verboten sind. Der Kläger dringt mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht durch, der im Landesnaturschutzgesetz verwendete Begriff der „Handlung“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahme“ in der bundesrechtlichen Rahmenregelung. Vielmehr ist der Begriff der Maßnahme umfassend und schließt alle denkbaren Handlungen ein, die je nach Beschaffenheit des Biotops geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar auf dieses einzuwirken. Gedacht ist in erster Linie an tatsächliche Handlungen in dem betreffenden Gebiet, direkte Einwirkungen, wie etwa Straßenbau, Hausbau, Landwirtschaft, Errichtung und Betrieb industrieller Anlagen; erfasst werden zudem auch Einwirkungen auf solche Gebiete, die von anderen Grundstücken aus als indirekte Einwirkungen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 9; Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
38 
Aus der in § 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG geregelten Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen kann, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind, folgt nicht, dass jeder Eingriff, also auch derjenige, der nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen kann, verboten ist. Vielmehr lässt § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG eine Ausnahme für den Fall zu, dass nach dem für das Verbot nach § 24 a Abs. 2 NatSchG anzuwendenden Möglichkeitsmaßstab eine Handlung zwar zur Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, eine solche Beeinträchtigung nach einer Prognoseprüfung aber nicht zu erwarten ist (zur Unterscheidung zwischen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 18 BNatSchG RdNr. 8).
39 
Letztlich schränken die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG als formell und materiell verfassungsgemäß gesetztes Recht die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit - dazu bereits oben - zulässig ein. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg ist in den letzten Jahrzehnten die Arten- und Lebensraumvielfalt in großem Maße verringert worden (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5 ff.). Es ist ein anerkanntes Ziel des Naturschutzes, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in der Kulturlandschaft ausreichenden Lebensraum durch entsprechenden Biotopschutz zu sichern. Für die in § 24 a NatSchG getroffenen Regelungen ist mithin in einem hohen Maße ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden, das nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Einzelnen steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wahl einer anderen (milderen) Regelung den gleichen oder besseren Biotopschutz hätte erreichen können und deshalb mit der getroffenen Regelung gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994, a.a.O.). Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.
40 
Findet der in § 24 a NatSchG normierte gesetzliche Biotopschutz auf die in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal und seinen Seitentälern Anwendung und ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt die Feststellungsklage ohne Erfolg. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher, ob sich ein Verbot des Kletterns zudem aus den Regelungen des V. Abschnitts des Naturschutzgesetzes über das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ergibt, nachdem das Gebiet des Oberen Donautals zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet) liegt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
18 
Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm das Klettern an den Felsen Aussichtsfels, Bad Men Rock, Dachstein, Dritte Zinne, Eigerturm, Erste Zinne, Fischerfels, Fuchsfels, Hausener Wand, Laucherttal, Löchlesfels, Parkplatzfels, Petersfels, Stuhlfels, Traumfels, Verlobungsfels, Westliche Zinne, Zweite Zinne erlaubt ist, sowie hinsichtlich des Felsen am Schreyfels (rechter Wandteil) auf den Routen oder Felsbereichen Bröselmüller, Bröselmaier, Auf Messers Schneide, Kreinerführe, Pfingstochse, Preussriss, Dezemberstreich, Efeuverschneidung, Direkter Ausstieg, Brot und Speck, Brot und Spiele, Quadrophenia, Igelkante, Holunderkamin, Opakante, hinsichtlich des Felsen am Schaufels auf den Routen oder Felsbereichen Kaiserweg, Schöner Riss (Einstiege über Kaiserweg), Gerader Riss, Normalweg (Ausstieg über Leere Welt oder direkter Ausstieg), Direkter Ausstieg, Leere Welt, Bled gloffa, Trizeps, Direkter Einstieg Trizeps, Godfather of Rock, Chrome Dome, Sese, Cats, Schurer Gedenkweg, Herbstweg, hinsichtlich des Felsen am Blicklefels auf den Routen oder Felsbereichen Blicklekante, Dreierweg, Abendtraum, Kurzschluss, The mad FVOS, Albtraum, Hurenfurche, Gailtalerin, Via Lochus, Walzkante, hinsichtlich des Felsen an der Falkenwand im Felsbereich von Route Bierkante bis Route Rottweiler Weg, hinsichtlich der Rabenwand und der Donaucalanque im Zeitraum vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02., hinsichtlich des Felsen Schreyfels bezüglich der Routen Tira Mi Su, Siebenkäs, Weg der Jugend, Verdauungsspaziergang, Dülferverschneidung vom 01.08. bis zum 31.12. und hinsichtlich des Schaufels bezüglich der Route Alter Ebinger Turm Weg vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02 erlaubt ist. Denn insoweit hat das Landratsamt S. in seiner Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 das Klettern freigegeben, so dass für die erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er an seinem umfassenden Klageantrag festgehalten.
19 
Hinsichtlich der übrigen Felsen bzw. nicht freigegebenen Routen oder Felsbereiche ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das Klettern an den näher bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist. Diese Klage ist auf Feststellung des Bestehens bestimmter Rechte gerichtet und damit ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis verliert seine Eigenschaft nicht dadurch, dass die Klage auf die Nichtigkeit des Verbotes in § 24 a Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 4 Umweltverträglichkeitsänderungsgesetz vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) gestützt ist, das der Kläger für verfassungswidrig hält (vgl. etwa:  BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 25 m.w.N.). Denn ungeachtet dieser Begründung zielt die Klage nicht auf die - dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene - Feststellung der Ungültigkeit des § 24 a NatSchG, sondern auf das Bestehen des in Frage stehenden Rechtes zum Klettern an bestimmten Felsen im Donautal.
20 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die jetzt erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der mit Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 -bereits rechtskräftig und abschlägig entschiedenen Klage, mit der der Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten begehrt hat. Denn Klageziel einer solchen Verpflichtungsklage konnte lediglich die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG sein, während die Erteilung einer solchen Ausnahme gar nicht erforderlich wäre, wenn man mit dem Kläger von der Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für die in Rede stehenden Felsen ausgeht.
21 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 05.12.2000 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit dem Urteil vom 05.12.2000 wurde allerdings lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Klage des Klägers gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Diese rechtskräftige Entscheidung steht damit nicht dem mit der Verfassungswidrigkeit der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG begründeten Begehren auf Feststellung, dass das Klettern an den bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist, entgegen.
22 
Schließlich ist die auch für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 und vom 26.011996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 jew. m.w.N.) gegeben, da sich der Kläger als Klettersportler jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, das nicht bloß einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf schützt, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 152 f. m.w.N.). Damit liegt zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
23 
Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist das Klettern an den von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 29.10.1996 nicht zum Klettern freigegebenen Felsen, Felsrouten und Felsbereichen im Oberen Donautal nicht erlaubt. Allerdings folgt dies noch nicht aus der Bestandskraft der Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 ausgeführt, kommt der Allgemeinverfügung im Verhältnis zum Kläger allein begünstigende Wirkung zu, indem dort Klettermöglichkeiten eingeräumt werden, die ansonsten auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes nicht gegeben sind. Das Verbot in § 24 a Abs. 2 NatSchG besteht für die in § 24 a Abs. 1 NatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes, es bedarf nicht einer behördlichen Einzelanordnung. Demgemäß ist die Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996, nach der alle in dieser „Kletterregelung“ nicht genannten Felsen und Felsgruppen im Oberen Donautal sowie in den Seitentälern des Oberen Donautals Laucherttal und Schmeiental im Landkreis Sigmaringen nach § 24 a NatSchG zum Klettern gesperrt bleiben, lediglich ein Hinweis auf den bestehenden gesetzlichen Biotopschutz und hat keinen - der Bestandskraft fähigen - eigenständigen Regelungsgehalt.
24 
Das Klettern an den in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal ist als Handlung, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 24a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG führen kann, nach § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Sowohl vom Wortlaut des § 24a Abs. 2 NatSchG wie auch von dessen Sinn und Zweck fällt das Klettern -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - unter den dort genannten Verbotstatbestand. Die 9. Kammer des Gerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 05.12.2000 ausgeführt:
25 
„Die in § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten Biotope genießen mit dem in Abs. 2 ausgesprochenen Verbot aller Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, dessen rechtliche Auswirkungen mit denen einer Schutzgebietsverordnung vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1988, 64 f.; NuR 1998, 146 ff.). Dementsprechend ist auch § 24a Abs. 2 NatSchG als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen, die alle Handlungen untersagt, die - gemessen an einem objektiven Maßstab - die Möglichkeit in sich bergen, dass das Biotop zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Zu diesen Handlungen im Rechtssinne gehört auch das Klettern. Denn es steht für die Kammer außer Zweifel, dass durch den zeitweisen engen körperlichen Kontakt zum Felsen, der beim Klettern unvermeidlich ist, die oft nur vergleichsweise oberflächlich haftende Felsvegetation beschädigt oder - jedenfalls teilweise - ganz zerstört werden kann. Nicht ausgeschlossen werden kann danach, dass - abhängig vom Maß der Frequentierung eines bestimmten Felsbiotops durch Kletterer - auch das gesamte Biotop nachhaltig beeinträchtigt oder als Biotop im Ganzen zerstört wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von Verbänden und Interessengemeinschaften von Kletterern das sogenannte „sanfte“, also umweltschonende Klettern propagiert wird und beispielsweise durch die Verwendung von Umlenkhaken das Betreten von Felsköpfen vermieden werden kann. Die Propagierung umweltschonenden Kletterns zeigt jedoch gerade auch, dass es möglich ist, auch auf andere, weniger naturverträgliche Art dem Klettersport nachzugehen, so dass die Einstufung des Kletterns als verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Kletterroute allenfalls zwei Meter breit ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es gibt bereits jetzt, wie das Gericht den beigezogenen Akten entnimmt, zahlreiche Felsen im Donautal, die auf mehreren, teils parallelen, teils sich kreuzenden Routen bestiegen werden können bzw. - ohne Kletterverbot - bestiegen werden könnten. Im Übrigen lässt sich den bezeichneten Akten und dem Kletterführer von Ralph Stöhr entnehmen, dass zahlreiche Routen erstmals 1975 und später begangen wurden, was von Herter in seinem Gutachten (Die Xerothermvegetation des „Oberen Donautals“ - Untersuchungen zur Vegetation, zu Schädigungen durch Mensch und Wild sowie Schutz- und Erhaltungsvorschläge, ohne Datum) auf eine „etwa im Jahre 1981“ im Donautal einsetzende neue Erschließungswelle zurückgeführt wird. Herter führt im Übrigen in dem insoweit vom Kläger bisher nicht bestrittenen Teil seines Gutachtens (Seite 107) unter anderem auch aus, dass die erste dokumentierte Durchsteigung einer Kletterwand im Donautal im Jahr 1932 stattgefunden habe. In den Folgejahren seien nur wenige neue Routen an anderen Felsen hinzugekommen. Eine erste gemäßigte Welle der Neuerschließungen von Routen sei erst viel später, in der Mitte der 50er Jahre, durch das Donautal gegangen. Weiter legt er dar, das Sportklettern habe durch eine grundlegende Verbesserung der Ausrüstung, des Materials und der Klettertechnik einen neuen Aufschwung erfahren, der auch vor dem Donautal nicht halt mache. Diese Aussage wiederum lässt erkennen, dass der Hinweis des Klägers darauf, es werde schon seit über 80 Jahren ohne gravierende Naturschäden im Donautal geklettert, schon deshalb der Bejahung des Tatbestands in § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG nicht entgegen gehalten werden kann, weil sich die Verhältnisse in den letzten zwei Jahrzehnten durch die Zunahme der Zahl der Kletterer und auch der Routen entscheidend geändert haben.
26 
Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, Wanderer gefährdeten oder zerstörten in weit größerem Maße geschützte Biotope als Kletterer. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieser Vorwurf überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn er zuträfe, änderte dies nichts daran, dass das Klettern - wie bereits dargelegt - eine verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG darstellt.
27 
Nach alldem ist das Klettern im hier maßgeblichen Bereich bereits aufgrund von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten, denn dem Kläger steht auch nicht aufgrund einer alten Gestattung im Sinne von § 24a Abs. 3 Nr. 4 NatSchG oder aufgrund der FFH-Richtlinie ein allgemeines Kletterrecht im hier fraglichen Bereich zu“. (wird ausgeführt)
28 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
30 
Dem Vorbringen des Klägers, der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst selbst nicht angegeben, in welcher Hinsicht (etwa Bestimmtheit des Schutzgegenstandes, der räumlichen Abgrenzbarkeit oder der untersagten Handlungen) dieser Biotopschutz das Bestimmtheitsverbot verletzen sollte. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß nicht festzustellen.
31 
Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen erfordert, dass ein gesetzliches Verbot nach Voraussetzungen und Inhalt so formuliert sein muss, dass die Normbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 306, 314; Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215, 230; Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 578/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Urteil vom 24.09.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149). Diesem Gebot steht der Gebrauch von Generalklauseln und unbestimmten, der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriffen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.). Vielmehr sind diese zulässig, weil sich die Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und Verwaltungsaufgaben nicht immer durch klar umrissene Begriffe festlegen lässt (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1, 12; Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, 88). Eine etwa notwendige Klarstellung ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der höheren Gerichte (BVerfG, Urteil  vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, 261; Beschluss vom 14.11.1989, a.a.O.). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und welche Intensität den Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen zukommt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210, 222). Erforderlich ist demnach nur dasjenige Maß an Bestimmtheit, welches angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114; Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.; Urteil vom 24.09.1991, a.a.O.).
32 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen hinsichtlich der Bestimmtheit sowohl des Schutzgegenstandes wie auch der untersagten Handlungen nicht zu beanstanden. Der Schutzgegenstand „offene Felsbildungen“ wird in der Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG weiter konkretisiert und näher bestimmt. Dort ist ausgeführt: Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringen Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Im Folgenden werden besondere typische Arten der offenen Felsbildungen (von Streifenfarn-Arten bis hin zu Moos- und Flechten-Arten) genannt. Mit dieser Begriffsbestimmung in Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG hat der Gesetzgeber bereits selbst zu einem Höchstmaß an erforderlicher inhaltlicher Bestimmtheit des Begriffs der offenen Felsbildungen beigetragen.
33 
Aber auch hinsichtlich der in § 24 a Abs. 2 NatSchG untersagten Handlungen ist -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nichts für eine von Verfassungs wegen zu beanstandende Unklarheit der gesetzlichen Verbote ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Eine nähere Umschreibung der verbotenen Handlungen ist angesichts vielfältiger möglicher Eingriffe in Biotope, die einer genaueren Abstraktion nicht zugänglich sind, nicht möglich. Ebenso ist Bezugspunkt für Eingriffe immer das jeweilige Biotop in seiner Zusammensetzung, so dass auch insoweit nicht pauschal Handlungen aufgezählt werden können, vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig ist (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 30 BNatSchG RdNr. 5). Eine nähere Bestimmung der verbotenen Handlungen bleibt insoweit notwendigerweise den Gerichten bei der Prüfung der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall überlassen. Insoweit hat sich mittlerweile eine umfangreiche Judikatur zur Frage, welche Eingriffe zur Zerstörung oder relevanten Beeinträchtigung eines Biotops führen können, herausgebildet (vgl. dazu die Nachweise bei Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG, RdNr. 5; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 BNatSchG RdNr. 27), wobei von einer Zerstörung bei der irreparablen Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops, von einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Biotops, die keinen Dauerschaden erfordert, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops bei einem Dauerschaden gesprochen wird, der in Abgrenzung zur erheblichen Beeinträchtigung auch geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, die sich dauerhaft auswirken (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
34 
So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.05.2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37) hinsichtlich der dem § 24 a NatSchG entsprechenden Regelung des schleswig-holsteinischen Landesrechts (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass diese Normen dem Gebot der Normklarheit entsprechen.
35 
Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen „Feuchtgrünland“ und „Magerwiesen und -weiden“ - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).
36 
Der Einwand des OVG Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Unbestimmtheit der untersagten Handlungen betraf diejenigen Biotoptypen, die ihre Entstehung und Erhaltung menschlichem Wirken verdanken und die der weiteren, dem jeweiligen Lebensraum angepassten Nutzung bzw. Pflege bedürfen. Für den hier in Rede stehenden Biotopschutz für offene Felsbildungen stellt sich dieses Problem nicht.
37 
Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Ansicht durch, das in § 24a NatSchG normierte Verbot halte sich nicht in dem bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 20c BNatSchG a.F./§ 30 BNatSchG n.F.. Gemäß der bundesrechtlichen Rahmenregelung (vgl. Art. 75 GG) regeln Länder das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen können. Dieser rahmenrechtliche Auftrag wird in § 24a Abs. 2 NatSchG nahezu wörtlich umgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, verboten sind. Der Kläger dringt mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht durch, der im Landesnaturschutzgesetz verwendete Begriff der „Handlung“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahme“ in der bundesrechtlichen Rahmenregelung. Vielmehr ist der Begriff der Maßnahme umfassend und schließt alle denkbaren Handlungen ein, die je nach Beschaffenheit des Biotops geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar auf dieses einzuwirken. Gedacht ist in erster Linie an tatsächliche Handlungen in dem betreffenden Gebiet, direkte Einwirkungen, wie etwa Straßenbau, Hausbau, Landwirtschaft, Errichtung und Betrieb industrieller Anlagen; erfasst werden zudem auch Einwirkungen auf solche Gebiete, die von anderen Grundstücken aus als indirekte Einwirkungen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 9; Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
38 
Aus der in § 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG geregelten Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen kann, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind, folgt nicht, dass jeder Eingriff, also auch derjenige, der nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen kann, verboten ist. Vielmehr lässt § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG eine Ausnahme für den Fall zu, dass nach dem für das Verbot nach § 24 a Abs. 2 NatSchG anzuwendenden Möglichkeitsmaßstab eine Handlung zwar zur Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, eine solche Beeinträchtigung nach einer Prognoseprüfung aber nicht zu erwarten ist (zur Unterscheidung zwischen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 18 BNatSchG RdNr. 8).
39 
Letztlich schränken die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG als formell und materiell verfassungsgemäß gesetztes Recht die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit - dazu bereits oben - zulässig ein. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg ist in den letzten Jahrzehnten die Arten- und Lebensraumvielfalt in großem Maße verringert worden (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5 ff.). Es ist ein anerkanntes Ziel des Naturschutzes, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in der Kulturlandschaft ausreichenden Lebensraum durch entsprechenden Biotopschutz zu sichern. Für die in § 24 a NatSchG getroffenen Regelungen ist mithin in einem hohen Maße ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden, das nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Einzelnen steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wahl einer anderen (milderen) Regelung den gleichen oder besseren Biotopschutz hätte erreichen können und deshalb mit der getroffenen Regelung gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994, a.a.O.). Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.
40 
Findet der in § 24 a NatSchG normierte gesetzliche Biotopschutz auf die in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal und seinen Seitentälern Anwendung und ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt die Feststellungsklage ohne Erfolg. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher, ob sich ein Verbot des Kletterns zudem aus den Regelungen des V. Abschnitts des Naturschutzgesetzes über das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ergibt, nachdem das Gebiet des Oberen Donautals zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet) liegt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung von Klettermöglichkeiten im Oberen Donautal.
Am 16.12.1991 erließ das Landratsamt S. eine Verordnung über die Beschränkung des Betretungsrechts an im Einzelnen benannten Felsen und Felsgruppen im Bereich des Oberen Donautals. Mit Allgemeinverfügung vom 23.03.1994 über die Kletterregelung „Oberes Donautal“ gab das Landratsamt auf der Grundlage des § 24a Abs. 4 NatSchG bestimmte Felsen im Oberen Donautal zwischen Beuron und Sigmaringen ganz oder teilweise zum Klettern frei.  Die  Verordnung aus  dem  Jahr  1991 wurde  für gegenstandslos erklärt. Mit weiterer Allgemeinverfügung über die Kletterregelung Oberes Donautal vom 29.10.1996 hob das Landratsamt S. die Allgemeinverfügung vom 23.04.1994 auf und gab Felsen bzw. Routen oder Felsbereiche zum Teil ganzjährig, zum Teil zeitlich begrenzt zum Klettern frei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Allgemeinverfügung ergehe in Ausübung des dem Landratsamt als unterer Naturschutzbehörde eingeräumten Ermessens. Gegenüber der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1994 seien nunmehr weitere Felsen zum Klettern freigegeben worden. Nur durch eine Sperrregelung könne das gefährdete Biotop Fels nachhaltig vor Trittschäden und sonstigen Beeinträchtigungen durch das Klettern geschützt werden. Das Ergebnis sei ausgewogen und angemessen.
Den gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1997 zurück. Mit der dann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und des Widerspruchsbescheids vom 30.12.1997 sowie die Verpflichtung des Landratsamtes S., nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten im Bereich Oberes Donautal zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies diese Klage mit Urteil vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 - als unzulässig ab. In dem Urteil wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Kläger sowohl für das Anfechtungs- wie auch für das Verpflichtungsbegehren die Klagebefugnis fehle. Da das Klettern an den Felsen des Oberen Donautals gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten sei, komme der Allgemeinverfügung im Verhältnis zu dem Kläger allein begünstigende Wirkung zu, denn ihm würden damit Klettermöglichkeiten eingeräumt, die er ansonsten nicht hätte. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens könne der Kläger keine subjektive Anspruchsberechtigung auf eine Ausnahmeentscheidung aus § 24a Abs. 4 NatSchG herleiten, soweit und da er sich lediglich darauf berufen könne, zur Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG eine Ausnahme zu begehren. Dieses Recht sei bereits durch das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG eingeschränkt, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift generell verfassungswidrig und damit bei der Bestimmung der Grenzen der allgemeinen Handlungsfähigkeit nicht berücksichtigungsfähig sei.
Das Urteil ist seit dem 03.02.2001 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 03.12.2001 an das Landratsamt S. machte der Kläger geltend, dass § 24a NatSchG wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sei. Zum einen sei der Regelungsinhalt nicht hinreichend bestimmt, zum anderen halte sich § 24a NatSchG nicht im Rahmen des § 20c BNatSchG. Denn § 24a Abs. 2 NatSchG erfasse auch das Verbot von Handlungen, bei denen keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Da angesichts des Strafrahmens des § 64 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 NatSchG eine Klärung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar sei, werde eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO mit dem Ziel einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG beabsichtigt. Zur Herstellung eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO werde um Mitteilung gebeten, ob das Landratsamt eine abweichende Auffassung hinsichtlich der Zulässigkeit des Kletterns im Donautal an den bis 1992 nicht gesperrten Routen, insbesondere im Talkessel von Beuron vertrete.
Mit Schreiben vom 17.12.2001 antwortete das Landratsamt S., dass die vom Kläger dargelegte Rechtsauffassung nicht geteilt werde, nach der das Klettern an allen bis zum Inkrafttreten des Biotopschutzgesetzes nicht gesperrten Flächen erlaubt sei. Ein Verstoß des § 24a NatSchG gegen höherrangiges Recht werde nicht gesehen. Im Übrigen sei die Kletterregelung Oberes Donautal vom 29.10.1996 eine ausgewogene Regelung, die einerseits in bestimmtem Maße das Klettern erlaube und andererseits den Belangen des Biotopschutzes Rechnung trage.
Der Kläger hat am 24.07.2002 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Nachdem seine gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 erhobene Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden sei, bestehe nur noch die Feststellungsklage als Möglichkeit, das Verwaltungshandeln einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Feststellungsklage sei zulässig. Indem der Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2001 seine Rechtsauffassung bestritten habe, sei ein Rechtsverhältnis begründet worden, das nun der richterlichen Überprüfung unterzogen werde könne. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da der Beklagte der Ansicht sei, dass das Klettern nicht mehr wie in dem begehrten Antrag verfolgt erlaubt sei. Da bislang das Verwaltungshandeln nicht überprüfbar gewesen sei, habe er ein berechtigtes Interesse daran, nicht erst den Erlass einer Ordnungswidrigkeitenverfügung abzuwarten, sondern die Kletterberechtigung jetzt feststellen zu lassen. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2000 stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Zum einen sei keine den Streitgegenstand abschließende Entscheidung getroffen worden, sondern nur ein Prozessurteil ergangen. Mit der Abweisung der Verpflichtungsklage als unzulässig sei nicht zugleich festgestellt, dass der begehrte Verwaltungsakt mit dem geltenden Recht vereinbar sei. Andererseits sei der Streitgegenstand der Feststellungsklage von dem der Anfechtungs-/Verpflichtungsklage zu unterscheiden. Gegenstand der vorliegenden Klage sei, dass die Zulässigkeit des Kletterns vor dem Hintergrund der Nichtigkeit des § 24a NatSchG gesehen werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da § 24a NatSchG nichtig sei. Insoweit wiederholt der Kläger seine im Schreiben vom 03.12.2001 an das Landratsamt dargelegten Gründe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass ihm das Klettern im Oberen Donautal an den Felsen
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1 Adlerfels, 2 Aussichtsfels, 3 Bad Men Rock , 4 Bahnhofsfelsen Beuron, 5 Bahnhofsfelsen Hausen, 6 Bandfelsen, 7 Bergwachtfelsen, 8 Bischof, 9 Blicklefels, 10 Bröller, 11 Dachstein, 12 Donaucalanques, 13 Dreiecksfels,
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14 Dritte Zinne, 15 Eichsfels, 16 Eigerturm, 17 Erste Zinne, 18 Eulenwand, 19 Fachfelsen, 20 Falkenwand, 21 Felsengruppe um Bad Men Rock und Rabenwand, 22 Fischerfels, 23 Fleischbank, 24 Fuchsfels, 25 Garmischer Turm, 26 Gaskessel, 27 Glasträgerfels, 28 Hausener Wand, 29 Hohler Fels, 30 Hölle, 31 Katzenkopf, 32 Kleiner Schaufels, 33 Korbmacherfels, 34 Kreenheinstetter Trobel, 35 Kuchenfels + rechter Nebenfels, 36 Laucherttal,  37 Lenzenfelsen, 38 Löchlesfels, 39 Martinswand, 40 Parkplatzfels, 41 Paulusfels, 42 Petersfels, 43 Rabenwand, 44 Ruine Falkenstein, 45 Ruine Gebrochen Gutenstein, 46 Schattentobelfels, 47 Schaufels, 48 Schmeiental, 2 Felsen (orografisch links, direkt oberhalb der Straße), 49 Schreyfels, 50 Schurer-Gedächtnis-Spitze, 51 Sonnenwand/Uhufelsen, 52 Stuhlfels, 53 Südkantenmassiv, 54 Teufelsdaumen, 55 Teufelsloch, 56 Thiergartner Dolomiten, 57 Traumfels, 58 Traumfels; 2 Felsen innerhalb, 59 Verlobungsfels, 60 Wagenburg, 61 Westliche Zinne, 62 Ypsilonfels, 63 Zuckerhut, 64 Zweite Zinne
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erlaubt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger mit ihr nach seinem Unterliegen mit der Verpflichtungsklage ohne Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse lediglich den Streitgegenstand aus dem Verfahren 9 K 1737/00 in ein anderes prozessuales Kleid fasse. Der Kläger besitze zudem nicht die für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls erforderliche Klagebefugnis. Dies habe das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 05.12.2000 erschöpfend dargelegt. Da letztlich in dem früheren wie auch in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit die Frage streitig sei, ob der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erlaubnis des Kletterns an bestimmten Felsen im Oberen Donautal habe, stehe auch die Rechtskraft des Urteils vom 05.12.2000 einer erneuten Entscheidung entgegen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da ein Verstoß von § 24a NatSchG gegen höherrangiges Recht nicht gegeben sei. Die genannte Allgemeinverfügung sei zudem bestandskräftig. Das Gebiet des Oberen Donautals liege zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet). In diesem Zusammenhang werde auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen.
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Der Kammer liegen die Akten des Beklagten vor, sie hat die Gerichtsakte 9 K 1737/00 beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm das Klettern an den Felsen Aussichtsfels, Bad Men Rock, Dachstein, Dritte Zinne, Eigerturm, Erste Zinne, Fischerfels, Fuchsfels, Hausener Wand, Laucherttal, Löchlesfels, Parkplatzfels, Petersfels, Stuhlfels, Traumfels, Verlobungsfels, Westliche Zinne, Zweite Zinne erlaubt ist, sowie hinsichtlich des Felsen am Schreyfels (rechter Wandteil) auf den Routen oder Felsbereichen Bröselmüller, Bröselmaier, Auf Messers Schneide, Kreinerführe, Pfingstochse, Preussriss, Dezemberstreich, Efeuverschneidung, Direkter Ausstieg, Brot und Speck, Brot und Spiele, Quadrophenia, Igelkante, Holunderkamin, Opakante, hinsichtlich des Felsen am Schaufels auf den Routen oder Felsbereichen Kaiserweg, Schöner Riss (Einstiege über Kaiserweg), Gerader Riss, Normalweg (Ausstieg über Leere Welt oder direkter Ausstieg), Direkter Ausstieg, Leere Welt, Bled gloffa, Trizeps, Direkter Einstieg Trizeps, Godfather of Rock, Chrome Dome, Sese, Cats, Schurer Gedenkweg, Herbstweg, hinsichtlich des Felsen am Blicklefels auf den Routen oder Felsbereichen Blicklekante, Dreierweg, Abendtraum, Kurzschluss, The mad FVOS, Albtraum, Hurenfurche, Gailtalerin, Via Lochus, Walzkante, hinsichtlich des Felsen an der Falkenwand im Felsbereich von Route Bierkante bis Route Rottweiler Weg, hinsichtlich der Rabenwand und der Donaucalanque im Zeitraum vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02., hinsichtlich des Felsen Schreyfels bezüglich der Routen Tira Mi Su, Siebenkäs, Weg der Jugend, Verdauungsspaziergang, Dülferverschneidung vom 01.08. bis zum 31.12. und hinsichtlich des Schaufels bezüglich der Route Alter Ebinger Turm Weg vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02 erlaubt ist. Denn insoweit hat das Landratsamt S. in seiner Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 das Klettern freigegeben, so dass für die erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er an seinem umfassenden Klageantrag festgehalten.
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Hinsichtlich der übrigen Felsen bzw. nicht freigegebenen Routen oder Felsbereiche ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das Klettern an den näher bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist. Diese Klage ist auf Feststellung des Bestehens bestimmter Rechte gerichtet und damit ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis verliert seine Eigenschaft nicht dadurch, dass die Klage auf die Nichtigkeit des Verbotes in § 24 a Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 4 Umweltverträglichkeitsänderungsgesetz vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) gestützt ist, das der Kläger für verfassungswidrig hält (vgl. etwa:  BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 25 m.w.N.). Denn ungeachtet dieser Begründung zielt die Klage nicht auf die - dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene - Feststellung der Ungültigkeit des § 24 a NatSchG, sondern auf das Bestehen des in Frage stehenden Rechtes zum Klettern an bestimmten Felsen im Donautal.
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Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die jetzt erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der mit Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 -bereits rechtskräftig und abschlägig entschiedenen Klage, mit der der Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten begehrt hat. Denn Klageziel einer solchen Verpflichtungsklage konnte lediglich die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG sein, während die Erteilung einer solchen Ausnahme gar nicht erforderlich wäre, wenn man mit dem Kläger von der Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für die in Rede stehenden Felsen ausgeht.
21 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 05.12.2000 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit dem Urteil vom 05.12.2000 wurde allerdings lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Klage des Klägers gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Diese rechtskräftige Entscheidung steht damit nicht dem mit der Verfassungswidrigkeit der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG begründeten Begehren auf Feststellung, dass das Klettern an den bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist, entgegen.
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Schließlich ist die auch für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 und vom 26.011996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 jew. m.w.N.) gegeben, da sich der Kläger als Klettersportler jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, das nicht bloß einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf schützt, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 152 f. m.w.N.). Damit liegt zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
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Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist das Klettern an den von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 29.10.1996 nicht zum Klettern freigegebenen Felsen, Felsrouten und Felsbereichen im Oberen Donautal nicht erlaubt. Allerdings folgt dies noch nicht aus der Bestandskraft der Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 ausgeführt, kommt der Allgemeinverfügung im Verhältnis zum Kläger allein begünstigende Wirkung zu, indem dort Klettermöglichkeiten eingeräumt werden, die ansonsten auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes nicht gegeben sind. Das Verbot in § 24 a Abs. 2 NatSchG besteht für die in § 24 a Abs. 1 NatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes, es bedarf nicht einer behördlichen Einzelanordnung. Demgemäß ist die Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996, nach der alle in dieser „Kletterregelung“ nicht genannten Felsen und Felsgruppen im Oberen Donautal sowie in den Seitentälern des Oberen Donautals Laucherttal und Schmeiental im Landkreis Sigmaringen nach § 24 a NatSchG zum Klettern gesperrt bleiben, lediglich ein Hinweis auf den bestehenden gesetzlichen Biotopschutz und hat keinen - der Bestandskraft fähigen - eigenständigen Regelungsgehalt.
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Das Klettern an den in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal ist als Handlung, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 24a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG führen kann, nach § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Sowohl vom Wortlaut des § 24a Abs. 2 NatSchG wie auch von dessen Sinn und Zweck fällt das Klettern -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - unter den dort genannten Verbotstatbestand. Die 9. Kammer des Gerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 05.12.2000 ausgeführt:
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„Die in § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten Biotope genießen mit dem in Abs. 2 ausgesprochenen Verbot aller Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, dessen rechtliche Auswirkungen mit denen einer Schutzgebietsverordnung vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1988, 64 f.; NuR 1998, 146 ff.). Dementsprechend ist auch § 24a Abs. 2 NatSchG als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen, die alle Handlungen untersagt, die - gemessen an einem objektiven Maßstab - die Möglichkeit in sich bergen, dass das Biotop zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Zu diesen Handlungen im Rechtssinne gehört auch das Klettern. Denn es steht für die Kammer außer Zweifel, dass durch den zeitweisen engen körperlichen Kontakt zum Felsen, der beim Klettern unvermeidlich ist, die oft nur vergleichsweise oberflächlich haftende Felsvegetation beschädigt oder - jedenfalls teilweise - ganz zerstört werden kann. Nicht ausgeschlossen werden kann danach, dass - abhängig vom Maß der Frequentierung eines bestimmten Felsbiotops durch Kletterer - auch das gesamte Biotop nachhaltig beeinträchtigt oder als Biotop im Ganzen zerstört wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von Verbänden und Interessengemeinschaften von Kletterern das sogenannte „sanfte“, also umweltschonende Klettern propagiert wird und beispielsweise durch die Verwendung von Umlenkhaken das Betreten von Felsköpfen vermieden werden kann. Die Propagierung umweltschonenden Kletterns zeigt jedoch gerade auch, dass es möglich ist, auch auf andere, weniger naturverträgliche Art dem Klettersport nachzugehen, so dass die Einstufung des Kletterns als verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Kletterroute allenfalls zwei Meter breit ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es gibt bereits jetzt, wie das Gericht den beigezogenen Akten entnimmt, zahlreiche Felsen im Donautal, die auf mehreren, teils parallelen, teils sich kreuzenden Routen bestiegen werden können bzw. - ohne Kletterverbot - bestiegen werden könnten. Im Übrigen lässt sich den bezeichneten Akten und dem Kletterführer von Ralph Stöhr entnehmen, dass zahlreiche Routen erstmals 1975 und später begangen wurden, was von Herter in seinem Gutachten (Die Xerothermvegetation des „Oberen Donautals“ - Untersuchungen zur Vegetation, zu Schädigungen durch Mensch und Wild sowie Schutz- und Erhaltungsvorschläge, ohne Datum) auf eine „etwa im Jahre 1981“ im Donautal einsetzende neue Erschließungswelle zurückgeführt wird. Herter führt im Übrigen in dem insoweit vom Kläger bisher nicht bestrittenen Teil seines Gutachtens (Seite 107) unter anderem auch aus, dass die erste dokumentierte Durchsteigung einer Kletterwand im Donautal im Jahr 1932 stattgefunden habe. In den Folgejahren seien nur wenige neue Routen an anderen Felsen hinzugekommen. Eine erste gemäßigte Welle der Neuerschließungen von Routen sei erst viel später, in der Mitte der 50er Jahre, durch das Donautal gegangen. Weiter legt er dar, das Sportklettern habe durch eine grundlegende Verbesserung der Ausrüstung, des Materials und der Klettertechnik einen neuen Aufschwung erfahren, der auch vor dem Donautal nicht halt mache. Diese Aussage wiederum lässt erkennen, dass der Hinweis des Klägers darauf, es werde schon seit über 80 Jahren ohne gravierende Naturschäden im Donautal geklettert, schon deshalb der Bejahung des Tatbestands in § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG nicht entgegen gehalten werden kann, weil sich die Verhältnisse in den letzten zwei Jahrzehnten durch die Zunahme der Zahl der Kletterer und auch der Routen entscheidend geändert haben.
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Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, Wanderer gefährdeten oder zerstörten in weit größerem Maße geschützte Biotope als Kletterer. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieser Vorwurf überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn er zuträfe, änderte dies nichts daran, dass das Klettern - wie bereits dargelegt - eine verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG darstellt.
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Nach alldem ist das Klettern im hier maßgeblichen Bereich bereits aufgrund von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten, denn dem Kläger steht auch nicht aufgrund einer alten Gestattung im Sinne von § 24a Abs. 3 Nr. 4 NatSchG oder aufgrund der FFH-Richtlinie ein allgemeines Kletterrecht im hier fraglichen Bereich zu“. (wird ausgeführt)
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
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Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
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Dem Vorbringen des Klägers, der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst selbst nicht angegeben, in welcher Hinsicht (etwa Bestimmtheit des Schutzgegenstandes, der räumlichen Abgrenzbarkeit oder der untersagten Handlungen) dieser Biotopschutz das Bestimmtheitsverbot verletzen sollte. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß nicht festzustellen.
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Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen erfordert, dass ein gesetzliches Verbot nach Voraussetzungen und Inhalt so formuliert sein muss, dass die Normbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 306, 314; Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215, 230; Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 578/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Urteil vom 24.09.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149). Diesem Gebot steht der Gebrauch von Generalklauseln und unbestimmten, der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriffen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.). Vielmehr sind diese zulässig, weil sich die Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und Verwaltungsaufgaben nicht immer durch klar umrissene Begriffe festlegen lässt (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1, 12; Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, 88). Eine etwa notwendige Klarstellung ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der höheren Gerichte (BVerfG, Urteil  vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, 261; Beschluss vom 14.11.1989, a.a.O.). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und welche Intensität den Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen zukommt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210, 222). Erforderlich ist demnach nur dasjenige Maß an Bestimmtheit, welches angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114; Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.; Urteil vom 24.09.1991, a.a.O.).
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Gemessen an diesen Anforderungen ist der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen hinsichtlich der Bestimmtheit sowohl des Schutzgegenstandes wie auch der untersagten Handlungen nicht zu beanstanden. Der Schutzgegenstand „offene Felsbildungen“ wird in der Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG weiter konkretisiert und näher bestimmt. Dort ist ausgeführt: Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringen Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Im Folgenden werden besondere typische Arten der offenen Felsbildungen (von Streifenfarn-Arten bis hin zu Moos- und Flechten-Arten) genannt. Mit dieser Begriffsbestimmung in Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG hat der Gesetzgeber bereits selbst zu einem Höchstmaß an erforderlicher inhaltlicher Bestimmtheit des Begriffs der offenen Felsbildungen beigetragen.
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Aber auch hinsichtlich der in § 24 a Abs. 2 NatSchG untersagten Handlungen ist -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nichts für eine von Verfassungs wegen zu beanstandende Unklarheit der gesetzlichen Verbote ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Eine nähere Umschreibung der verbotenen Handlungen ist angesichts vielfältiger möglicher Eingriffe in Biotope, die einer genaueren Abstraktion nicht zugänglich sind, nicht möglich. Ebenso ist Bezugspunkt für Eingriffe immer das jeweilige Biotop in seiner Zusammensetzung, so dass auch insoweit nicht pauschal Handlungen aufgezählt werden können, vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig ist (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 30 BNatSchG RdNr. 5). Eine nähere Bestimmung der verbotenen Handlungen bleibt insoweit notwendigerweise den Gerichten bei der Prüfung der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall überlassen. Insoweit hat sich mittlerweile eine umfangreiche Judikatur zur Frage, welche Eingriffe zur Zerstörung oder relevanten Beeinträchtigung eines Biotops führen können, herausgebildet (vgl. dazu die Nachweise bei Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG, RdNr. 5; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 BNatSchG RdNr. 27), wobei von einer Zerstörung bei der irreparablen Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops, von einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Biotops, die keinen Dauerschaden erfordert, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops bei einem Dauerschaden gesprochen wird, der in Abgrenzung zur erheblichen Beeinträchtigung auch geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, die sich dauerhaft auswirken (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
34 
So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.05.2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37) hinsichtlich der dem § 24 a NatSchG entsprechenden Regelung des schleswig-holsteinischen Landesrechts (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass diese Normen dem Gebot der Normklarheit entsprechen.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen „Feuchtgrünland“ und „Magerwiesen und -weiden“ - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).
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Der Einwand des OVG Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Unbestimmtheit der untersagten Handlungen betraf diejenigen Biotoptypen, die ihre Entstehung und Erhaltung menschlichem Wirken verdanken und die der weiteren, dem jeweiligen Lebensraum angepassten Nutzung bzw. Pflege bedürfen. Für den hier in Rede stehenden Biotopschutz für offene Felsbildungen stellt sich dieses Problem nicht.
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Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Ansicht durch, das in § 24a NatSchG normierte Verbot halte sich nicht in dem bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 20c BNatSchG a.F./§ 30 BNatSchG n.F.. Gemäß der bundesrechtlichen Rahmenregelung (vgl. Art. 75 GG) regeln Länder das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen können. Dieser rahmenrechtliche Auftrag wird in § 24a Abs. 2 NatSchG nahezu wörtlich umgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, verboten sind. Der Kläger dringt mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht durch, der im Landesnaturschutzgesetz verwendete Begriff der „Handlung“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahme“ in der bundesrechtlichen Rahmenregelung. Vielmehr ist der Begriff der Maßnahme umfassend und schließt alle denkbaren Handlungen ein, die je nach Beschaffenheit des Biotops geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar auf dieses einzuwirken. Gedacht ist in erster Linie an tatsächliche Handlungen in dem betreffenden Gebiet, direkte Einwirkungen, wie etwa Straßenbau, Hausbau, Landwirtschaft, Errichtung und Betrieb industrieller Anlagen; erfasst werden zudem auch Einwirkungen auf solche Gebiete, die von anderen Grundstücken aus als indirekte Einwirkungen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 9; Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
38 
Aus der in § 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG geregelten Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen kann, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind, folgt nicht, dass jeder Eingriff, also auch derjenige, der nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen kann, verboten ist. Vielmehr lässt § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG eine Ausnahme für den Fall zu, dass nach dem für das Verbot nach § 24 a Abs. 2 NatSchG anzuwendenden Möglichkeitsmaßstab eine Handlung zwar zur Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, eine solche Beeinträchtigung nach einer Prognoseprüfung aber nicht zu erwarten ist (zur Unterscheidung zwischen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 18 BNatSchG RdNr. 8).
39 
Letztlich schränken die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG als formell und materiell verfassungsgemäß gesetztes Recht die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit - dazu bereits oben - zulässig ein. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg ist in den letzten Jahrzehnten die Arten- und Lebensraumvielfalt in großem Maße verringert worden (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5 ff.). Es ist ein anerkanntes Ziel des Naturschutzes, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in der Kulturlandschaft ausreichenden Lebensraum durch entsprechenden Biotopschutz zu sichern. Für die in § 24 a NatSchG getroffenen Regelungen ist mithin in einem hohen Maße ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden, das nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Einzelnen steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wahl einer anderen (milderen) Regelung den gleichen oder besseren Biotopschutz hätte erreichen können und deshalb mit der getroffenen Regelung gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994, a.a.O.). Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.
40 
Findet der in § 24 a NatSchG normierte gesetzliche Biotopschutz auf die in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal und seinen Seitentälern Anwendung und ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt die Feststellungsklage ohne Erfolg. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher, ob sich ein Verbot des Kletterns zudem aus den Regelungen des V. Abschnitts des Naturschutzgesetzes über das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ergibt, nachdem das Gebiet des Oberen Donautals zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet) liegt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
18 
Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm das Klettern an den Felsen Aussichtsfels, Bad Men Rock, Dachstein, Dritte Zinne, Eigerturm, Erste Zinne, Fischerfels, Fuchsfels, Hausener Wand, Laucherttal, Löchlesfels, Parkplatzfels, Petersfels, Stuhlfels, Traumfels, Verlobungsfels, Westliche Zinne, Zweite Zinne erlaubt ist, sowie hinsichtlich des Felsen am Schreyfels (rechter Wandteil) auf den Routen oder Felsbereichen Bröselmüller, Bröselmaier, Auf Messers Schneide, Kreinerführe, Pfingstochse, Preussriss, Dezemberstreich, Efeuverschneidung, Direkter Ausstieg, Brot und Speck, Brot und Spiele, Quadrophenia, Igelkante, Holunderkamin, Opakante, hinsichtlich des Felsen am Schaufels auf den Routen oder Felsbereichen Kaiserweg, Schöner Riss (Einstiege über Kaiserweg), Gerader Riss, Normalweg (Ausstieg über Leere Welt oder direkter Ausstieg), Direkter Ausstieg, Leere Welt, Bled gloffa, Trizeps, Direkter Einstieg Trizeps, Godfather of Rock, Chrome Dome, Sese, Cats, Schurer Gedenkweg, Herbstweg, hinsichtlich des Felsen am Blicklefels auf den Routen oder Felsbereichen Blicklekante, Dreierweg, Abendtraum, Kurzschluss, The mad FVOS, Albtraum, Hurenfurche, Gailtalerin, Via Lochus, Walzkante, hinsichtlich des Felsen an der Falkenwand im Felsbereich von Route Bierkante bis Route Rottweiler Weg, hinsichtlich der Rabenwand und der Donaucalanque im Zeitraum vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02., hinsichtlich des Felsen Schreyfels bezüglich der Routen Tira Mi Su, Siebenkäs, Weg der Jugend, Verdauungsspaziergang, Dülferverschneidung vom 01.08. bis zum 31.12. und hinsichtlich des Schaufels bezüglich der Route Alter Ebinger Turm Weg vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02 erlaubt ist. Denn insoweit hat das Landratsamt S. in seiner Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 das Klettern freigegeben, so dass für die erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er an seinem umfassenden Klageantrag festgehalten.
19 
Hinsichtlich der übrigen Felsen bzw. nicht freigegebenen Routen oder Felsbereiche ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das Klettern an den näher bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist. Diese Klage ist auf Feststellung des Bestehens bestimmter Rechte gerichtet und damit ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis verliert seine Eigenschaft nicht dadurch, dass die Klage auf die Nichtigkeit des Verbotes in § 24 a Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 4 Umweltverträglichkeitsänderungsgesetz vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) gestützt ist, das der Kläger für verfassungswidrig hält (vgl. etwa:  BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 25 m.w.N.). Denn ungeachtet dieser Begründung zielt die Klage nicht auf die - dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene - Feststellung der Ungültigkeit des § 24 a NatSchG, sondern auf das Bestehen des in Frage stehenden Rechtes zum Klettern an bestimmten Felsen im Donautal.
20 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die jetzt erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der mit Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 -bereits rechtskräftig und abschlägig entschiedenen Klage, mit der der Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten begehrt hat. Denn Klageziel einer solchen Verpflichtungsklage konnte lediglich die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG sein, während die Erteilung einer solchen Ausnahme gar nicht erforderlich wäre, wenn man mit dem Kläger von der Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für die in Rede stehenden Felsen ausgeht.
21 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 05.12.2000 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit dem Urteil vom 05.12.2000 wurde allerdings lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Klage des Klägers gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Diese rechtskräftige Entscheidung steht damit nicht dem mit der Verfassungswidrigkeit der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG begründeten Begehren auf Feststellung, dass das Klettern an den bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist, entgegen.
22 
Schließlich ist die auch für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 und vom 26.011996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 jew. m.w.N.) gegeben, da sich der Kläger als Klettersportler jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, das nicht bloß einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf schützt, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 152 f. m.w.N.). Damit liegt zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
23 
Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist das Klettern an den von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 29.10.1996 nicht zum Klettern freigegebenen Felsen, Felsrouten und Felsbereichen im Oberen Donautal nicht erlaubt. Allerdings folgt dies noch nicht aus der Bestandskraft der Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 ausgeführt, kommt der Allgemeinverfügung im Verhältnis zum Kläger allein begünstigende Wirkung zu, indem dort Klettermöglichkeiten eingeräumt werden, die ansonsten auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes nicht gegeben sind. Das Verbot in § 24 a Abs. 2 NatSchG besteht für die in § 24 a Abs. 1 NatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes, es bedarf nicht einer behördlichen Einzelanordnung. Demgemäß ist die Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996, nach der alle in dieser „Kletterregelung“ nicht genannten Felsen und Felsgruppen im Oberen Donautal sowie in den Seitentälern des Oberen Donautals Laucherttal und Schmeiental im Landkreis Sigmaringen nach § 24 a NatSchG zum Klettern gesperrt bleiben, lediglich ein Hinweis auf den bestehenden gesetzlichen Biotopschutz und hat keinen - der Bestandskraft fähigen - eigenständigen Regelungsgehalt.
24 
Das Klettern an den in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal ist als Handlung, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 24a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG führen kann, nach § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Sowohl vom Wortlaut des § 24a Abs. 2 NatSchG wie auch von dessen Sinn und Zweck fällt das Klettern -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - unter den dort genannten Verbotstatbestand. Die 9. Kammer des Gerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 05.12.2000 ausgeführt:
25 
„Die in § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten Biotope genießen mit dem in Abs. 2 ausgesprochenen Verbot aller Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, dessen rechtliche Auswirkungen mit denen einer Schutzgebietsverordnung vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1988, 64 f.; NuR 1998, 146 ff.). Dementsprechend ist auch § 24a Abs. 2 NatSchG als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen, die alle Handlungen untersagt, die - gemessen an einem objektiven Maßstab - die Möglichkeit in sich bergen, dass das Biotop zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Zu diesen Handlungen im Rechtssinne gehört auch das Klettern. Denn es steht für die Kammer außer Zweifel, dass durch den zeitweisen engen körperlichen Kontakt zum Felsen, der beim Klettern unvermeidlich ist, die oft nur vergleichsweise oberflächlich haftende Felsvegetation beschädigt oder - jedenfalls teilweise - ganz zerstört werden kann. Nicht ausgeschlossen werden kann danach, dass - abhängig vom Maß der Frequentierung eines bestimmten Felsbiotops durch Kletterer - auch das gesamte Biotop nachhaltig beeinträchtigt oder als Biotop im Ganzen zerstört wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von Verbänden und Interessengemeinschaften von Kletterern das sogenannte „sanfte“, also umweltschonende Klettern propagiert wird und beispielsweise durch die Verwendung von Umlenkhaken das Betreten von Felsköpfen vermieden werden kann. Die Propagierung umweltschonenden Kletterns zeigt jedoch gerade auch, dass es möglich ist, auch auf andere, weniger naturverträgliche Art dem Klettersport nachzugehen, so dass die Einstufung des Kletterns als verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Kletterroute allenfalls zwei Meter breit ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es gibt bereits jetzt, wie das Gericht den beigezogenen Akten entnimmt, zahlreiche Felsen im Donautal, die auf mehreren, teils parallelen, teils sich kreuzenden Routen bestiegen werden können bzw. - ohne Kletterverbot - bestiegen werden könnten. Im Übrigen lässt sich den bezeichneten Akten und dem Kletterführer von Ralph Stöhr entnehmen, dass zahlreiche Routen erstmals 1975 und später begangen wurden, was von Herter in seinem Gutachten (Die Xerothermvegetation des „Oberen Donautals“ - Untersuchungen zur Vegetation, zu Schädigungen durch Mensch und Wild sowie Schutz- und Erhaltungsvorschläge, ohne Datum) auf eine „etwa im Jahre 1981“ im Donautal einsetzende neue Erschließungswelle zurückgeführt wird. Herter führt im Übrigen in dem insoweit vom Kläger bisher nicht bestrittenen Teil seines Gutachtens (Seite 107) unter anderem auch aus, dass die erste dokumentierte Durchsteigung einer Kletterwand im Donautal im Jahr 1932 stattgefunden habe. In den Folgejahren seien nur wenige neue Routen an anderen Felsen hinzugekommen. Eine erste gemäßigte Welle der Neuerschließungen von Routen sei erst viel später, in der Mitte der 50er Jahre, durch das Donautal gegangen. Weiter legt er dar, das Sportklettern habe durch eine grundlegende Verbesserung der Ausrüstung, des Materials und der Klettertechnik einen neuen Aufschwung erfahren, der auch vor dem Donautal nicht halt mache. Diese Aussage wiederum lässt erkennen, dass der Hinweis des Klägers darauf, es werde schon seit über 80 Jahren ohne gravierende Naturschäden im Donautal geklettert, schon deshalb der Bejahung des Tatbestands in § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG nicht entgegen gehalten werden kann, weil sich die Verhältnisse in den letzten zwei Jahrzehnten durch die Zunahme der Zahl der Kletterer und auch der Routen entscheidend geändert haben.
26 
Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, Wanderer gefährdeten oder zerstörten in weit größerem Maße geschützte Biotope als Kletterer. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieser Vorwurf überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn er zuträfe, änderte dies nichts daran, dass das Klettern - wie bereits dargelegt - eine verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG darstellt.
27 
Nach alldem ist das Klettern im hier maßgeblichen Bereich bereits aufgrund von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten, denn dem Kläger steht auch nicht aufgrund einer alten Gestattung im Sinne von § 24a Abs. 3 Nr. 4 NatSchG oder aufgrund der FFH-Richtlinie ein allgemeines Kletterrecht im hier fraglichen Bereich zu“. (wird ausgeführt)
28 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
30 
Dem Vorbringen des Klägers, der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst selbst nicht angegeben, in welcher Hinsicht (etwa Bestimmtheit des Schutzgegenstandes, der räumlichen Abgrenzbarkeit oder der untersagten Handlungen) dieser Biotopschutz das Bestimmtheitsverbot verletzen sollte. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß nicht festzustellen.
31 
Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen erfordert, dass ein gesetzliches Verbot nach Voraussetzungen und Inhalt so formuliert sein muss, dass die Normbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 306, 314; Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215, 230; Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 578/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Urteil vom 24.09.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149). Diesem Gebot steht der Gebrauch von Generalklauseln und unbestimmten, der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriffen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.). Vielmehr sind diese zulässig, weil sich die Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und Verwaltungsaufgaben nicht immer durch klar umrissene Begriffe festlegen lässt (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1, 12; Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, 88). Eine etwa notwendige Klarstellung ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der höheren Gerichte (BVerfG, Urteil  vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, 261; Beschluss vom 14.11.1989, a.a.O.). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und welche Intensität den Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen zukommt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210, 222). Erforderlich ist demnach nur dasjenige Maß an Bestimmtheit, welches angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114; Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.; Urteil vom 24.09.1991, a.a.O.).
32 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen hinsichtlich der Bestimmtheit sowohl des Schutzgegenstandes wie auch der untersagten Handlungen nicht zu beanstanden. Der Schutzgegenstand „offene Felsbildungen“ wird in der Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG weiter konkretisiert und näher bestimmt. Dort ist ausgeführt: Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringen Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Im Folgenden werden besondere typische Arten der offenen Felsbildungen (von Streifenfarn-Arten bis hin zu Moos- und Flechten-Arten) genannt. Mit dieser Begriffsbestimmung in Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG hat der Gesetzgeber bereits selbst zu einem Höchstmaß an erforderlicher inhaltlicher Bestimmtheit des Begriffs der offenen Felsbildungen beigetragen.
33 
Aber auch hinsichtlich der in § 24 a Abs. 2 NatSchG untersagten Handlungen ist -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nichts für eine von Verfassungs wegen zu beanstandende Unklarheit der gesetzlichen Verbote ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Eine nähere Umschreibung der verbotenen Handlungen ist angesichts vielfältiger möglicher Eingriffe in Biotope, die einer genaueren Abstraktion nicht zugänglich sind, nicht möglich. Ebenso ist Bezugspunkt für Eingriffe immer das jeweilige Biotop in seiner Zusammensetzung, so dass auch insoweit nicht pauschal Handlungen aufgezählt werden können, vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig ist (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 30 BNatSchG RdNr. 5). Eine nähere Bestimmung der verbotenen Handlungen bleibt insoweit notwendigerweise den Gerichten bei der Prüfung der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall überlassen. Insoweit hat sich mittlerweile eine umfangreiche Judikatur zur Frage, welche Eingriffe zur Zerstörung oder relevanten Beeinträchtigung eines Biotops führen können, herausgebildet (vgl. dazu die Nachweise bei Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG, RdNr. 5; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 BNatSchG RdNr. 27), wobei von einer Zerstörung bei der irreparablen Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops, von einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Biotops, die keinen Dauerschaden erfordert, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops bei einem Dauerschaden gesprochen wird, der in Abgrenzung zur erheblichen Beeinträchtigung auch geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, die sich dauerhaft auswirken (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
34 
So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.05.2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37) hinsichtlich der dem § 24 a NatSchG entsprechenden Regelung des schleswig-holsteinischen Landesrechts (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass diese Normen dem Gebot der Normklarheit entsprechen.
35 
Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen „Feuchtgrünland“ und „Magerwiesen und -weiden“ - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).
36 
Der Einwand des OVG Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Unbestimmtheit der untersagten Handlungen betraf diejenigen Biotoptypen, die ihre Entstehung und Erhaltung menschlichem Wirken verdanken und die der weiteren, dem jeweiligen Lebensraum angepassten Nutzung bzw. Pflege bedürfen. Für den hier in Rede stehenden Biotopschutz für offene Felsbildungen stellt sich dieses Problem nicht.
37 
Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Ansicht durch, das in § 24a NatSchG normierte Verbot halte sich nicht in dem bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 20c BNatSchG a.F./§ 30 BNatSchG n.F.. Gemäß der bundesrechtlichen Rahmenregelung (vgl. Art. 75 GG) regeln Länder das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen können. Dieser rahmenrechtliche Auftrag wird in § 24a Abs. 2 NatSchG nahezu wörtlich umgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, verboten sind. Der Kläger dringt mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht durch, der im Landesnaturschutzgesetz verwendete Begriff der „Handlung“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahme“ in der bundesrechtlichen Rahmenregelung. Vielmehr ist der Begriff der Maßnahme umfassend und schließt alle denkbaren Handlungen ein, die je nach Beschaffenheit des Biotops geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar auf dieses einzuwirken. Gedacht ist in erster Linie an tatsächliche Handlungen in dem betreffenden Gebiet, direkte Einwirkungen, wie etwa Straßenbau, Hausbau, Landwirtschaft, Errichtung und Betrieb industrieller Anlagen; erfasst werden zudem auch Einwirkungen auf solche Gebiete, die von anderen Grundstücken aus als indirekte Einwirkungen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 9; Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
38 
Aus der in § 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG geregelten Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen kann, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind, folgt nicht, dass jeder Eingriff, also auch derjenige, der nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen kann, verboten ist. Vielmehr lässt § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG eine Ausnahme für den Fall zu, dass nach dem für das Verbot nach § 24 a Abs. 2 NatSchG anzuwendenden Möglichkeitsmaßstab eine Handlung zwar zur Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, eine solche Beeinträchtigung nach einer Prognoseprüfung aber nicht zu erwarten ist (zur Unterscheidung zwischen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 18 BNatSchG RdNr. 8).
39 
Letztlich schränken die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG als formell und materiell verfassungsgemäß gesetztes Recht die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit - dazu bereits oben - zulässig ein. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg ist in den letzten Jahrzehnten die Arten- und Lebensraumvielfalt in großem Maße verringert worden (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5 ff.). Es ist ein anerkanntes Ziel des Naturschutzes, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in der Kulturlandschaft ausreichenden Lebensraum durch entsprechenden Biotopschutz zu sichern. Für die in § 24 a NatSchG getroffenen Regelungen ist mithin in einem hohen Maße ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden, das nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Einzelnen steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wahl einer anderen (milderen) Regelung den gleichen oder besseren Biotopschutz hätte erreichen können und deshalb mit der getroffenen Regelung gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994, a.a.O.). Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.
40 
Findet der in § 24 a NatSchG normierte gesetzliche Biotopschutz auf die in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal und seinen Seitentälern Anwendung und ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt die Feststellungsklage ohne Erfolg. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher, ob sich ein Verbot des Kletterns zudem aus den Regelungen des V. Abschnitts des Naturschutzgesetzes über das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ergibt, nachdem das Gebiet des Oberen Donautals zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet) liegt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.