Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2008 - 4 S 540/07

published on 10/09/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2008 - 4 S 540/07
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2007 - 7 K 1313/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.210,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Klägerin stehe aus Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) ein Anspruch auf Widerruf der ihr erteilten Zusage auf Umzugskostenvergütung zu, da sie den Tatbestand von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG erfülle. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Arbeitsweg der Klägerin nach ihrer Versetzung von ca. 80 km auf 32 bzw. 44 km verkürzt habe.
Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG durch eine teleologische Reduktion eingeschränkt werden müsse. Die teleologische Reduktion sei in jenen Fällen geboten, in denen sich die durch den Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes veranlasste Versetzung tatsächlich nicht nachteilig auswirke. In der Regelung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG komme der entsprechende Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, da diese Regelung für den Fall der Anstaltsunterbringung des Ehegatten oder eines beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kindes, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebe, tatbestandlich nur dann eingreife, wenn die Anstalt vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt sei wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort. Das Merkmal der faktischen Benachteiligung durch die Versetzung müsse entsprechend für alle Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VRG gelten. Ferner liege ohne diese einschränkende Auslegung ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Ein Beamter, der einen Nachteilsausgleich verlange, obwohl er faktisch von einer Versetzung profitiert habe, verstoße gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Eine Regelung, die einen derartigen Anspruch gewähre, sei nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Auch sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Regelung in Art. 11 VRG „zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes“ diene. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße hiergegen. Letztlich könne die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG geltend machen, weil ihr Antrag wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sei. Mit dem Antrag verstoße sie gegen ihre Treuepflicht.
Aus den von dem Beklagten vorgebrachten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion bei Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG nicht vor.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG ist bei einer durch den Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Ist - wie hier - mit der Versetzung oder Übernahme bereits eine Erstattungszusage erteilt worden, kann nach Art. 11 Abs. 4 Satz 3 VRG bei Vorliegen der Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 VRG auf Antrag ein Widerruf der Zusage erfolgen.
Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). Dabei ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass es Fälle gibt, bei denen im Zuge der Verwaltungsreform neuer Dienstort und Wohnort zusammenfallen oder die Entfernung weniger als 30 km beträgt (Einzugsbereich). Für diese Fälle besteht nach Art. 11 Abs. 2 VRG kein Anspruch auf das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung. Zutreffend verweist der Beklagte auch darauf, dass in der Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG beim dortigen alternativen Anknüpfungspunkt der Anstaltsunterbringung des pflegebedürftigen Ehegatten / Kindes für die Ausgleichsgewährung auf die geänderte (größere) Entfernung der Anstalt zum neuen Dienstort abgestellt wird. Dieser Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass für alle Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 - und damit auch für Nr. 3 - eine faktische Benachteiligung (als ungeschriebene Voraussetzung) zu verlangen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG, dass der Gesetzgeber im Übrigen bewusst von einem zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmal bezüglich der Entfernung abgesehen hat. Es greift insoweit allein die Ausschlussregelung des Art. 11 Abs. 2 VRG. Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf den „Regelfall“ von einem Jahr keine bindende Entscheidung über diesen Zeitraum getroffen hat.
Die Geltendmachung des dergestalt normierten Anspruchs auf Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung verstößt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gegen die Treuepflicht des Beamten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 09/01/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, in Anwendung des Art. 11 VRG gegenüber der Klägerin von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzuse
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published on 28/03/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2016 - 2 K 4288/15 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfah
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.