Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Jan. 2007 - 7 K 1313/05

published on 09/01/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Jan. 2007 - 7 K 1313/05
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, in Anwendung des Art. 11 VRG gegenüber der Klägerin von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Widerruf der Umzugskostenvergütung in Anwendung des Art. 11 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VRG).
Die Klägerin war bis zum 31.12.2004 Bedienstete des Landes Baden-Württemberg und bei der Gewässerdirektion Donau-Bodensee in R. tätig. Sie lebt in der Ortschaft T. in einem Haus, dessen Miteigentümerin sie neben ihrem Ehemann ist. Im Zuge der Umsetzung des Verwaltungsstrukturreformgesetzes wurde sie zum Landkreis R. versetzt und ist seit 01.01.2005 im dortigen Landratsamt tätig. Hierzu existiert eine Versetzungsverfügung vom 10.12.2004, die eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt hatte. Diese Versetzungsverfügung war jedoch durch eine vom 17.12.2004 ersetzt worden, in welcher wird die Umzugskostenvergütung zugesagt und auf die Möglichkeit eines Antrags nach Art. 11 Abs. 1 VRG hingewiesen. Am 10.01.2005 beantragte die Klägerin, die Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen und ihr stattdessen Trennungsgeld zu gewähren und legte hierzu dar, die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 VRG seien gegeben, da sie in einem eigenen Haus wohne. Hierzu legte sie die Kopie eines Grundbuchauszuges vor.
Durch Bescheid vom 08.02.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 VRG diene der Abmilderung besonderer Härtefälle bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des VRG. Dies ergebe sich auch aus der Überschrift der Vorschrift. Diese finde deshalb nur Anwendung, wenn der Bedienstete tatsächliche Nachteile erleide. Dies treffe für die Klägerin jedoch nicht zu. Vor der Versetzung habe ihre einfache Fahrtstrecke zur Arbeit ca. 80 km betragen, danach je nach gewählter Route nur noch 32 bzw. 44 km. Da sie keinen Nachteil habe, sei Art. 11 VRG nicht anwendbar.
Am 20.05.2005 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 VRG enthalte selbst eine Regelung der Fallgruppen, die als Härtefall angesehen würden. Neben den Fallgruppen des Alters, der Erwerbsminderung, der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen sei gerade auch der Umstand, dass der Betroffene in einem Eigenheim wohne, als Härtefall geregelt worden. Es sei unzulässig, die Vorschrift unter Hinweis auf die Überschrift entgegen ihres eindeutigen Wortlautes anzuwenden.
Durch den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Begründung zu Art. 11 VRG hingewiesen und wiederum ausgeführt, die Vorschrift gelange nur zur Anwendung, wenn der Bedienstete bedingt durch den Vollzug des VRG tatsächliche Nachteile erleide. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Anfahrtsweg zur Arbeit nach der Versetzung deutlich kürzer sei als zuvor. Der Wortlaut des Art. 11 VRG spreche gegen die Auslegung der Klägerin. Aus der amtlichen Überschrift ergebe sich eindeutig, dass von der Zusage der Umzugskostenvergütung nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden könne, diese Einschränkung beziehe sich auf den Anwendungsbereich der Norm. Zwar gehe bei einem Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesüberschrift der Gesetzeswortlaut vor, was sich auch aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergebe, ein solcher Widerspruch bestehe vorliegend jedoch nicht, vielmehr ergänze die Überschrift den Inhalt des gesamten Art. 11 VRG um ein weiteres einschränkendes Tatbestandsmerkmal, nämlich das Vorliegen eines besondere Härtefalles. Ein solcher könne aber nicht vorliegen, wenn kein Nachteil eintrete. Erhielte die Klägerin ab 01.01.2005 Trennungsgeld, erlange sie eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten, die nach ihrer Versetzung eine größere Fahrtstrecke zurückzulegen hätten als zuvor.
Am 19.08.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den Behördenverfahren und betont, der Art. 11 Abs. 1 VRG enthalte eine eigene abschließende Regelung dessen, was als Härtefall angesehen werde. Außerdem verweist sie darauf, in anderen Fällen hätten Bedienstete anstandslos unter Anwendung des Art. 11 Abs. 1 VRG Trennungsgeld erhalten, obwohl ihr Fahrtweg zur Arbeit nach der Verwaltungsreform kürzer geworden sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -,
den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in Anwendung des Art. 11 VRG gegenüber ihr von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf die ergangenen Bescheide Bezug genommen.
12 
Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig. Der sachdienlich gefasste Klagantrag ergibt sich aus dem Begehren der Klägerin. Die im Klageschriftsatz noch enthaltene Verpflichtung, nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesetz, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 VRG widerrufen wird, sodass es insoweit eines Ausspruchs nicht bedurfte.
15 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat aus Art. 11 Abs. 1 VRG einen Anspruch auf Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 VRG. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
16 
Artikel 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1)
17 
Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
18 
1. der Beamte
19 
a) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
20 
b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist oder
21 
c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
22 
2. der Ehegatte oder ein beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
23 
3. der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
24 
Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
25 
Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 der Vorschrift, da sie - unstreitig - in einer eigenen Wohnung wohnt. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass es an einem „Härtefall“ fehlen würde. Die Kammer vermag der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen. Dieser meint, ein „Härtefall“ liege schon deshalb nicht vor, weil die tatsächliche Fahrtstrecke - und damit die tatsächlichen Fahrtkosten - nach der Versetzung geringer sei, als bei dem davor erforderlichen Weg zur Arbeit. Diese Sichtweise findet im Gesetz jedoch keine Stütze. In Art. 11 Abs. 1 VRG definiert der Gesetzgeber nämlich gerade, was er als „Härtefall“ ansieht. Er stellt dabei ab auf abstrakte Merkmale wie etwa das Lebensalter, familiäre Umstände und eben das Leben in einer eigenen Wohnung und gerade nicht darauf, ob die Versetzung im Zuge der Verwaltungsreform dem einzelnen Beamten zusätzliche Kosten aufbürdet oder ihn möglicherweise entlastet. Der Gesetzgeber hätte den Härtefallbegriff ohne weiteres nach der tatsächlichen aus der Verwaltungsreform resultierenden wirtschaftlichen Belastung des einzelnen Beamten definieren oder aber das Erfordernis einer zusätzlichen tatsächlichen Belastung als weiteres Tatbestandsmerkmal einführen können. Er hat dies jedoch nicht getan: Für die Frage, ob in einer durch die Verwaltungsreform bedingten Versetzung ein Härtefall zu sehen sei hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht darauf abgestellt, ob und welche tatsächliche wirtschaftliche Mehrbelastungen er seinen Beamten zumutet sondern allein darauf, ob sie einer der genannten Fallgruppen angehören. Dies verkennt der Beklagte, wenn er meint, der Verwendung des Begriffes „Härtefall“ in der Gesetzesüberschrift eine Art übergeordnetes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal entnehmen zu können. Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.1984 - II R 187/81 - stützen. In diesem heißt es, die amtliche Überschrift könne zwar zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden, bei einem Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesüberschrift gehe der Gesetzeswortlaut jedoch vor. Auch auf der Basis dieser Rechtsprechung kann also nicht gestützt auf die Gesetzesüberschrift ein - ungeschriebenes - einschränkendes Tatbestandsmerkmal eingeführt werden, das nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht relevant sein sollte.
26 
Die Auslegung des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht auf die Lektüre der Gesetzesbegründung stützen. In der Landtagsdrucksache 13/3201 heißt es dazu:
27 
„Zu Art. 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen.
28 
Der BBW und ver.di fordern eine Erweiterung der Härtefallregelung.
29 
Haltung der Landesregierung
30 
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Das geltende Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht des Landes enthält für die Verlegung von Beschäftigungsbehörden bereits umfassende Regelungen. Hiernach wird durch die Zusage der Umzugskostenvergütung und die zeitlich befristete Gewährung von Trennungsgeld bei Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel dem Fürsorgegrundsatz angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus kann nach Art. 11 zur Abmilderung von Härtefallen (z.B. baldiger Eintritt in den Ruhestand, Vorhandensein von Wohneigentum) auf Antrag der Beschäftigten zeitlich befristet von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen und während dieser Zeit Trennungsgeld ohne die genannten Einschränkungen gewährt werden. Diese Härtefallregelung entspricht inhaltlich in vollem Umfang dem Art. 8 SoBEG und berücksichtigt in ausgewogener Weise sowohl die Belange der Beschäftigten als auch die angespannte Haushaltslage.“
31 
Auch dies belegt, dass allein (u.a.) das Vorhandensein von Wohnungseigentum als Härtefall gesehen wird, dass die Erforderlichkeit einer zusätzlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung aber gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung gesehen wurde.
32 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der Anspruch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung. Art. 11 Abs. 1 VRG knüpft an die durch dieses Gesetz begründeten Umstrukturierungen der Verwaltung an. Ob ein Beamter hiernach in den Genuss einer Vergünstigung kommt kann knüpft an die darin geregelten Tatbestandsvoraussetzungen an und kann nicht daran scheitern, dass er zuvor einen extrem weiten Arbeitsweg in Kauf genommen hat. Es kommt auch zu keiner „ungerechtfertigten Besserstellung“ gegenüber solchen Beamten, die nach der Verwaltungsreform einen weiteren Arbeitsweg haben als zuvor, denn die Länge der Fahrtstrecke fließt in die Bemessung des Trennungsgeldes ein.
33 
Nachdem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt und die Klägerin den erforderlichen Antrag - unstreitig - innerhalb der Monatsfrist gestellt hat, ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Dauer, für die von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, hat die Beklagte Ermessen, dem Regelungszusammenhang des Art. 11 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 7 VRG wird indes zu entnehmen sein, dass dieser Zeitraum im Regelfall 1 Jahr sein wird.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig. Der sachdienlich gefasste Klagantrag ergibt sich aus dem Begehren der Klägerin. Die im Klageschriftsatz noch enthaltene Verpflichtung, nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesetz, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 VRG widerrufen wird, sodass es insoweit eines Ausspruchs nicht bedurfte.
15 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat aus Art. 11 Abs. 1 VRG einen Anspruch auf Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 VRG. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
16 
Artikel 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1)
17 
Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
18 
1. der Beamte
19 
a) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
20 
b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist oder
21 
c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
22 
2. der Ehegatte oder ein beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
23 
3. der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
24 
Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
25 
Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 der Vorschrift, da sie - unstreitig - in einer eigenen Wohnung wohnt. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass es an einem „Härtefall“ fehlen würde. Die Kammer vermag der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen. Dieser meint, ein „Härtefall“ liege schon deshalb nicht vor, weil die tatsächliche Fahrtstrecke - und damit die tatsächlichen Fahrtkosten - nach der Versetzung geringer sei, als bei dem davor erforderlichen Weg zur Arbeit. Diese Sichtweise findet im Gesetz jedoch keine Stütze. In Art. 11 Abs. 1 VRG definiert der Gesetzgeber nämlich gerade, was er als „Härtefall“ ansieht. Er stellt dabei ab auf abstrakte Merkmale wie etwa das Lebensalter, familiäre Umstände und eben das Leben in einer eigenen Wohnung und gerade nicht darauf, ob die Versetzung im Zuge der Verwaltungsreform dem einzelnen Beamten zusätzliche Kosten aufbürdet oder ihn möglicherweise entlastet. Der Gesetzgeber hätte den Härtefallbegriff ohne weiteres nach der tatsächlichen aus der Verwaltungsreform resultierenden wirtschaftlichen Belastung des einzelnen Beamten definieren oder aber das Erfordernis einer zusätzlichen tatsächlichen Belastung als weiteres Tatbestandsmerkmal einführen können. Er hat dies jedoch nicht getan: Für die Frage, ob in einer durch die Verwaltungsreform bedingten Versetzung ein Härtefall zu sehen sei hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht darauf abgestellt, ob und welche tatsächliche wirtschaftliche Mehrbelastungen er seinen Beamten zumutet sondern allein darauf, ob sie einer der genannten Fallgruppen angehören. Dies verkennt der Beklagte, wenn er meint, der Verwendung des Begriffes „Härtefall“ in der Gesetzesüberschrift eine Art übergeordnetes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal entnehmen zu können. Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.1984 - II R 187/81 - stützen. In diesem heißt es, die amtliche Überschrift könne zwar zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden, bei einem Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesüberschrift gehe der Gesetzeswortlaut jedoch vor. Auch auf der Basis dieser Rechtsprechung kann also nicht gestützt auf die Gesetzesüberschrift ein - ungeschriebenes - einschränkendes Tatbestandsmerkmal eingeführt werden, das nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht relevant sein sollte.
26 
Die Auslegung des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht auf die Lektüre der Gesetzesbegründung stützen. In der Landtagsdrucksache 13/3201 heißt es dazu:
27 
„Zu Art. 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen.
28 
Der BBW und ver.di fordern eine Erweiterung der Härtefallregelung.
29 
Haltung der Landesregierung
30 
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Das geltende Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht des Landes enthält für die Verlegung von Beschäftigungsbehörden bereits umfassende Regelungen. Hiernach wird durch die Zusage der Umzugskostenvergütung und die zeitlich befristete Gewährung von Trennungsgeld bei Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel dem Fürsorgegrundsatz angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus kann nach Art. 11 zur Abmilderung von Härtefallen (z.B. baldiger Eintritt in den Ruhestand, Vorhandensein von Wohneigentum) auf Antrag der Beschäftigten zeitlich befristet von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen und während dieser Zeit Trennungsgeld ohne die genannten Einschränkungen gewährt werden. Diese Härtefallregelung entspricht inhaltlich in vollem Umfang dem Art. 8 SoBEG und berücksichtigt in ausgewogener Weise sowohl die Belange der Beschäftigten als auch die angespannte Haushaltslage.“
31 
Auch dies belegt, dass allein (u.a.) das Vorhandensein von Wohnungseigentum als Härtefall gesehen wird, dass die Erforderlichkeit einer zusätzlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung aber gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung gesehen wurde.
32 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der Anspruch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung. Art. 11 Abs. 1 VRG knüpft an die durch dieses Gesetz begründeten Umstrukturierungen der Verwaltung an. Ob ein Beamter hiernach in den Genuss einer Vergünstigung kommt kann knüpft an die darin geregelten Tatbestandsvoraussetzungen an und kann nicht daran scheitern, dass er zuvor einen extrem weiten Arbeitsweg in Kauf genommen hat. Es kommt auch zu keiner „ungerechtfertigten Besserstellung“ gegenüber solchen Beamten, die nach der Verwaltungsreform einen weiteren Arbeitsweg haben als zuvor, denn die Länge der Fahrtstrecke fließt in die Bemessung des Trennungsgeldes ein.
33 
Nachdem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt und die Klägerin den erforderlichen Antrag - unstreitig - innerhalb der Monatsfrist gestellt hat, ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Dauer, für die von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, hat die Beklagte Ermessen, dem Regelungszusammenhang des Art. 11 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 7 VRG wird indes zu entnehmen sein, dass dieser Zeitraum im Regelfall 1 Jahr sein wird.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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published on 10/09/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2007 - 7 K 1313/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.