Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 4 S 484/18

published on 26/02/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 4 S 484/18
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2018 - 3 K 7006/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.020,86 EUR festgesetzt.

Gründe

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Begehrens, nicht vor Vollendung des 67. Lebensjahrs - endgültig - in den Ruhestand zu treten, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, und der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG. Diese Vorschrift begründet auf Antrag des Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein Hinausschieben kommt jedoch grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der Ruhestand bereits eingetreten ist (1.). In besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutzvereitelung kann sich aus § 39 LBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zwar ein Anspruch auf erneute Einstellung - unter Hinausschieben der Altersgrenze - ergeben (2.a). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht erfüllt (2.b).
1. Gemäß § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (hier i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) in den Ruhestand. Der Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen dieser Altersgrenze vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Dienstherrn in Gestalt eines auf die Versetzung in den Ruhestand gerichteten Verwaltungsaktes (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 - und Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris) oder einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist. Die Vorschrift des § 39 LBG bestimmt lediglich, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur auf Antrag erfolgt (Antragserfordernis). Hätte bereits die Antragstellung, soweit über den Antrag noch nicht bzw. nicht rechtszeitig vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entschieden worden ist, die - vorübergehende - Verhinderung des Eintritts in den Ruhestand zur Folge haben sollen, hätte dies einer ausdrücklichen, den Anforderungen an statusrelevante Regelungen entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bedurft. Zudem lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass das Beamtenverhältnis bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Ablehnung fortbestehen sollte. Zur Antragsfrist wird dort lediglich ausgeführt, dass die Beamtinnen und Beamten durch Satz 2 (jetzt Satz 3) verpflichtet werden sollen, einen Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestands spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen, und dass nach Ablauf der Frist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich sein solle. Die rechtzeitige Antragstellung sei erforderlich, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten können (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 419). Damit aber reicht nach Ablehnung des Antrags auch die Widerspruchseinlegung alleine nicht aus, um den Eintritt in den Ruhestand zu verhindern, weil dieser eben nicht von der Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands und damit auch nicht von deren Vollziehbarkeit abhängig war.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG aus. Denn die Statusänderung war bereits seit 01.09.2017 eingetreten. Gemäß § 36 Abs. 1 LBG erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Diese Altersgrenze ist gemäß Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG für Beamte der Geburtsjahrgänge 1963 oder früher abweichend geregelt. Der am 09.02.1952 geborene Antragsteller erreichte danach die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr und sechs Monate vollendete. Er ist dementsprechend gemäß § 25 BeamtStG mit Ablauf des 31.08.2017 in den Ruhestand getreten.
Ist der Antragsteller aber bereits in Ruhestand getreten, scheidet auch ein - isolierter - Anspruch des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung schon deswegen aus, weil ein solcher grundsätzlich nur aus einem aktiven Beamtenverhältnis abgeleitet werden kann.
2. Der Senat geht allerdings davon aus, dass ein Beamter, der einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat und dieses rechtzeitig beantragt, soweit er sich - wie der Antragsteller - darauf beruft, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs vom Dienstherrn vereitelt worden ist, sachdienlich im Wege der einstweiligen Anordnung eine - entsprechend der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens - befristete Neueinstellung unter Hinausschieben der Altersgrenze begehren kann.
a) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG steht zwar einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc grundsätzlich entgegen (vgl. Senatsurteile vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 - und vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, jeweils Juris), weil die durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG angesprochene Altersgrenze durch ihre Ausgestaltung als Entlassungsgrund zu einem zwingenden Einstellungshindernis wird. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt, die bezüglich der hier in Rede stehenden allgemeinen Altersgrenze weder durch Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG noch durch Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Update 11/17, § 23 Rn. 216). Denn der Senat hat - worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - bereits in einer früheren Entscheidung anklingen lassen, dass aber jedenfalls für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen von diesem Einstellungshindernis nicht gänzlich ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris). Hieran hält der Senat fest.
Ist ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich, weil dieser bereits - wie hier - kraft Gesetzes eingetreten ist, kann der Beamte, wenn die Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG erfüllt sind und er gegen die rechtswidrige Ablehnung aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn Rechtsschutz nicht erlangen konnte, einen Primäranspruch auf eine erneute Einstellung geltend machen. Insofern dürfte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG dann nicht zwingend entgegenstehen, wenn in diesen Fällen die Altersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG als solche auf den Antrag nach § 39 LBG noch hinausgeschoben werden kann. Auch wenn sich der Terminus des „Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand“ in den bundes- und landesrechtlichen Regelungen durchgesetzt hat, dürfte das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in der Sache durch ein „Hinausschieben der Altersgrenze“ (vgl. die Gesetzesüberschrift zu § 39 LBG sowie §§ 73 Abs. 1, 74 LBesG, Art. 9 § 3 Änderungsgesetz vom 01.12.2015, GBl. 1035) bis längstens zur jeweils absoluten Altersgrenze (vgl. § 39 Satz 1 und 2 LBG) bewirkt werden. Denn wenn § 25 BeamtStG bestimmt, dass Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten, kann der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift nur durch ein Hinausschieben der - jeweiligen gesetzlichen - Altersgrenze vermieden werden.
10 
b) Auch bei diesem Normverständnis hat der Beamte allerdings nur dann nach Eintritt des Ruhestands noch ein Bescheidungsinteresse für einen Antrag auf „Hinausschieben der Altersgrenze“, wenn er den Antrag gemäß § 39 LBG rechtzeitig gestellt hat, jedoch allein aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn daran gehindert war, noch vor Eintritt des Ruhestands gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Denn nur in diesem Fall kommt ein Einstellungsanspruch unter Hinausschieben der Altersgrenze in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zustand (aa). Er war jedoch nicht allein aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn daran gehindert, effektiven Rechtsschutz zu erhalten (bb).
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aa) Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist § 39 LBG hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Antrag eines vor dem 01.01.1953 geborenen Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung geht auf die ursprünglich bis 2028 geltende Übergangsregelung zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 01.12.2015 ist diese dahingehend geändert worden, dass sie nur noch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ruhestandsnahe Jahrgänge Anwendung findet. Für diese ist nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall (eingehend zu Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.) und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - sowie vom 31.03.2015 - 4 S 4 S 630/15 -, Rn. 5 m.w.N., jeweils Juris).
12 
Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG kommen im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin bzw. der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, etwa bei einer Verwendung in besonders belasteten Diensten (LT-Drs. 14/6694 S.607). Diese Beispiele lassen erkennen, dass - auch - der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Fähigkeit hierzu besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris). Demgemäß hat der Senat etwa bereits entschieden, dass die gesundheitsbedingt eingeschränkte dienstliche Verwendungsfähigkeit eines Beamten dienstliche Interessen begründen kann, die einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris). Weiter hat der Senat festgestellt, dass nichts anderes für den in der ursprünglichen Gesetzesbegründung noch nicht in den Blick genommenen Fall gelten kann, dass ein Beamter trotz eingeschränkter Leistungsbereitschaft den Eintritt seines Ruhestands hinausschieben will. Denn maßgeblich ist, ob er den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, Juris).
13 
Dem Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Ruhestands kann insoweit auch entgegengehalten werden, dass es in jüngerer Vergangenheit zu einer gravierenden Dienstpflichtverletzung gekommen ist oder leichtere Dienstverletzungen festgestellt worden sind, die sich trotz entsprechender Abmahnung wiederholt haben. So war in dem dem Senatsbeschluss vom 20.12.2017 (- 4 S 2759/17 -, Juris) zugrundeliegenden Verfahren gegen den dortigen Antragsteller bereits eine - bestandskräftige - Disziplinarverfügung wegen einer verzögerten Sachbearbeitung und ein Verweis (§ 27 LDG) wegen einer - nicht genehmigten - Installation einer Überwachungskamera im Dienstzimmer ergangen. Verhaltensweisen, die weder die Einleitung noch die Verhängung dienstrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen zur Folge hatten, dürften dagegen nur im Ausnahmefall geeignet sein, dem Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehende dienstliche Interessen zu begründen, wenn z.B. die erforderliche vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit unabhängig von der jeweiligen konkreten Verwendung grundsätzlich gefährdet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, Juris).
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Eine insoweit vergleichbare Sachlage lässt die Begründung der Ablehnung im Falle des Antragstellers nicht hinreichend erkennen. Die Ablehnungsgründe, die sich auf die beantragte Teilzeitbeschäftigung beziehen, stehen dem Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand schon deshalb nicht entgegen, weil der Antrag nach § 39 LBG nicht unter einer entsprechenden Bedingung stand und im Übrigen auch bedingungsfeindlich ist. Die entsprechenden Gründe können - ihr sachliche Richtigkeit unterstellt - daher nur eine Ablehnung des Antrags nach § 69 LBG als solchen rechtfertigen. Hinsichtlich der Gründe zu den Nrn. 1 bis 3 der Verfügung erscheint es bei summarischer Prüfung zweifelhaft, ob die dort genannten Verhaltensweisen, die - soweit ersichtlich - dienst- und disziplinarrechtlich ohne Konsequenzen geblieben sind, nach dem obigen Maßstab die Annahme rechtfertigen können, der weiteren Beschäftigung stünden dienstliche Interesse entgegen. Dies wird auch in der Verfügung vom 17.08.2017, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung einzelner Sachverhalte, zu denen der Antragsteller Stellung genommen hat, nicht näher dargelegt. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Dienststelle aufgrund der unter Nrn. 1 bis 3 der Entscheidung vom 17.08.2017 geschilderten Sachverhalte nicht zur Einschätzung gelangt sei, dass der Antragsteller in Zukunft willens und in der Lage sei, seinen beamtenrechtlichen Pflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, wird zudem der rechtliche Maßstab verfehlt. Denn dem Anspruch des Beamten kann nicht entgegengehalten werden, es stehe nicht fest oder könne nicht festgestellt werden, dass er im Rahmen der künftigen Weiterbeschäftigung dienstliche Belange nicht beeinträchtigen würde. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Entscheidung - spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze - feststehen, dass die Verlängerung des Beamtenverhältnisses mit gegenläufigen dienstlichen Interessen nicht vereinbar ist. Ob eine solche Annahme hier gerechtfertigt gewesen wäre, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
15 
bb) Denn der Anordnungsanspruch scheitert daran, dass der Antragsteller rechtzeitig Primärrechtsschutz hätte erlangen können.
16 
Ein Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, kann hier zwar nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere stellte die Ankündigung des Antragstellers, in der verlängerten Dienstzeit eine Teilzeitbeschäftigung anzustreben, keinen Grund für die verzögerte Behandlung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands dar, der, wie dargelegt, von einem Antrag auf Teilzeit grundsätzlich unabhängig ist. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es auch, ob der Dienstherr angesichts der Kürze der dem Antragsteller nach Bekanntgabe der Ablehnung verbleibenden Zeit, um sachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, ihn, wie dieser meint, mit der Verfügung aus fürsorgerechtlichen Gründen über die sachdienlichen Rechtsbehelfe hätte belehren müssen. Allerdings konnte der für den Dienstherrn darin erkennbare Irrtum des Antragstellers, dass er mit der Widerspruchseinlegung die Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt hat, eine Belehrungspflicht nicht mehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris), weil der Antragsteller gleichzeitig mitteilte, dass er bereits einen Anwalt betraut hat.
17 
Einem behördlichen Fehlverhalten kommt in vorliegender Konstellation regelmäßig aber nur dann Bedeutung zu, wenn dieses Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten hat. Dies jedenfalls ist hier nicht der Fall. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers hat ihn offenkundig weder die Kürze der nach Bekanntgabe der Verfügung vom 17.08.2017 bis zum Eintritt des Ruhestands verbleibenden Zeit (zwei Wochen) noch die fehlende Rechtsmittelbelehrung dazu veranlasst, seinen Eilantrag nicht rechtzeitig zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Antragsteller nach Kenntniserlangung der Entscheidung am 17.08.2017 schon am 21.08.2017 per E-Mail Widerspruch eingelegt hat und genügend Zeit gehabt hätte, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Vollmacht hat er seinem Prozessbevollmächtigten am Montag, den 28.08.2017 erteilt. Auf einen unverzüglich gestellten Antrag nach § 123 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichten können, den Eintritt in den Ruhestand im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Eilverfahrens um beispielsweise einen Monat herauszuschieben.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
20 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 31/03/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in de
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published on 11/06/2013 00:00

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published on 28/03/2013 00:00

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published on 06/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 42.692,76 EUR festgesetzt. Gründe   I.
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.