Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2017 - 4 S 394/15

published on 16/01/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2017 - 4 S 394/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 (- 2 K 1762/13 -) geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 verpflichtet, über die Bewerbung der Klägerin um Einstellung als Kriminal-/Polizeikommissarin unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kriminal-/Polizeikommissarin im Polizeivollzugsdienst.
Sie wurde am … 1990 geboren und absolvierte nach ihrem Abitur ab dem 01.07.2009 die Ausbildung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg als Polizeikommissaranwärterin. Die Ausbildung schloss sie am 26.03.2013 erfolgreich mit dem „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service“ ab. Bereits am 08.11.2012 bewarb sie sich um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Es erfolgte eine polizeiärztliche Untersuchung durch Medizinaldirektor Dr. Be., Facharzt für Allgemeinmedizin am 07.01.2013, der die Diagnosen „Beginnende Rekanalisierung bei Z.n. tiefer Beinvenen-Thrombose linker Unterschenkel“ stellte und dem Ltd. Medizinaldirektor Dr. W. unter Bitte um seine weisungsgemäße Entscheidung hierzu mitteilte, aus den vorliegenden Attesten gehe hervor, dass bei der Klägerin ein Faktor V Leiden (heterozygot) bestehe. Damit liege nach Fehler-Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) „Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe“ Polizeidienstunfähigkeit auf Dauer vor. Dr. W. erklärte in seinem Antwortschreiben vom 17.01.2013, das Risiko eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund einer vorhandenen genetischen Disposition, das mit der Polizeidiensttauglichkeit nicht zu vereinbaren sei, könne nicht vom Dienstherrn getragen werden. Daraufhin stellte Dr. Be. mit Polizeiärztlichem Zeugnis vom 31.01.2013 fest, die Klägerin sei gesundheitlich nicht geeignet zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes und zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit Bescheid vom 15.03.2013 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Bewerbung der Klägerin ab und führte unter Bezugnahme auf die polizeiärztlichen Feststellungen aus, mangels Polizeidiensttauglichkeit „zur Zeit“ könne sie nicht als Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. Falls bei einer erneuten Untersuchung die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt werde, werde man ihre Einstellung beim Polizeipräsidium Karlsruhe zum nächstmöglichen Zeitpunkt prüfen.
Mit ihrem am 27.03.2013 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die tiefe Beinvenenthrombose nebst Thrombophilie in Form der Faktor-V-Leiden-Mutation führe zu keiner Einschränkung ihrer Polizeidiensttauglichkeit. Die im Jahr 2012 stattgehabte Thrombose habe auf mehreren ungünstigen Faktoren beruht: einem ungünstigen Pillenpräparat, einem heftigen Infekt, Wassermangel sowie langem Sitzen während eines Flugs. Inzwischen nehme sie keine Ovulationshemmer mehr.
Nachdem sich der Ltd. Medizinaldirektor Dr. R. unter dem 23.05.2013 ohne erneute Untersuchung der Einschätzung von Dr. W. vom 17.01.2013 angeschlossen hatte, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 wird darauf abgestellt, dass ein Fehler im Sinne der Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) vorliege, der eine Einstellung ausschließe. Hierzu wird ausgeführt, die Möglichkeit des Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne aufgrund des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie wegen einer vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden. Die Einstellung sei weiterhin nicht möglich.
Am 18.07.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Das Verwaltungsgericht hat am 16.06.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat es Beweis erhoben durch Anhörung des Leiters der Gerinnungs- und Thromboseambulanz der Inneren Medizin Abteilung III des Universitätsklinikums Heidelberg, Prof. Dr. M., Facharzt für Angiologie und Kardiologie als Sachverständigen.
Mit Urteil vom 31.07.2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Klägerin als Beamtin auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.06.2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nach Überzeugung des Gerichts polizeidiensttauglich. Die Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 lege fest, dass „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Diese Tatbestandsmerkmale seien nach Ansicht der Kammer einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation hiervon nicht erfasst werde. Denn es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine Beamtin mit einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation vorzeitig dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Das Faktor-V-Leiden als solches erhöhe (in seiner heterozygoten Form) die Thrombosegefahr nach den Feststellungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen lediglich in geringem Maße, etwa in gleicher Weise wie die Einnahme östrogenhaltiger Empfängnisverhütungsmittel. Unabhängig hiervon seien auch keine individuellen, risikoerhöhenden Faktoren erkennbar, die erwarten ließen, dass die Klägerin vorzeitig dienstunfähig würde oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnte. Ihre Thrombose sei mittlerweile vollständig ausgeheilt, ohne dass in irgendeiner Weise therapiebedürftige Defekte zurückgeblieben wären. Insbesondere müsse die Klägerin keine blutverdünnenden Medikamente mehr einnehmen und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen sei nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr angezeigt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, gebe es eine Vielzahl von exogenen und endogenen Faktoren, die das Risiko des Auftretens von Thrombosen erhöhten. Im Fall der Klägerin sei die bei ihr aufgetretene Thrombose in erster Linie durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger exogener Faktoren (Immobilisation im Rahmen einer langen Flug- und Autoreise, schwerer Infekt, Flüssigkeitsverlust, Einnahme eines östrogenhaltigen Kontrazeptivums) bedingt gewesen. Nachdem die Klägerin um das Vorliegen der Faktor-V-Leiden-Mutation wisse, achte sie bewusst darauf, alle (beeinflussbaren) exogenen risikoerhöhenden Faktoren zu vermeiden, führe einen gesunden Lebenswandel, treibe regelmäßig Sport (Handball), rauche nicht und nehme keine östrogenhaltigen Kontrazeptiva ein. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung werde sie dies auch in Zukunft gewissenhaft beachten. Auch wenn sie gegenwärtig - nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - eine Ausbildung zur Krankenschwester mache, sei es doch ihr sehnlichster Wunsch, der Familientradition entsprechend ihr Berufsleben im Polizeivollzugsdienst zu verbringen, so dass anzunehmen sei, dass sie alles ihr Mögliche unternehmen werde, um diesen Wunsch wahr werden zu lassen. Auch der Beklagte habe nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Ansicht vertreten, im Fall der Klägerin drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit. Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation könne auch nicht mit der Begründung unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ gefasst werden, nur Beamte ohne diese Disposition seien in der Lage, alle von einem Polizeivollzugsbeamten geforderten Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen. Die Kammer habe bereits Zweifel, ob trotz des grundsätzlich weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Festlegung von die Dienstausübung betreffenden körperlichen Merkmalen hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation bestünden. Denn wie bereits ausgeführt sei das durch eine solche Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko verhältnismäßig gering und entspreche ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansehe. Dies könne allerdings offen bleiben, weil die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 4 und Abs. 6 LBG einschränkend dahin auszulegen seien, dass hiervon genetische Dispositionen des Beamtenbewerbers nicht erfasst würden. Unabhängig hiervon seien genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 53 Abs. 5 LBG). Solche Maßnahmen müsste der Dienstherr zuerst ausschöpfen, bevor er der Klägerin ihre genetische Disposition vorhalten dürfte. Dies sei nach Ansicht der Kammer bislang nicht hinreichend erfolgt. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor allem vorgetragen, das Thromboserisiko der Klägerin erhöhe sich bei Großeinsätzen wegen der zeitweisen Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen in Verbindung mit einem Flüssigkeitsverlust, der eintreten könne, wenn die Polizeibeamten über lange Zeiträume schwere Körperschutzausrüstung tragen müssten und zudem der Nachschub von Getränken - etwa durch Einschluss der Polizeibeamten durch Demonstranten - nicht funktioniere. Die Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen lasse sich aber ohne Weiteres durch kurze Pausen beheben. Wenn der Dienstherr darüber hinaus der Ansicht sei, die Körperschutzausrüstung in Verbindung mit einem unter Umständen nicht gewährleisteten Flüssigkeitsnachschub führe zu einer unverantwortlichen Erhöhung des Thromboserisikos bei Personen mit einer Faktor-V-Leiden-Mutation, so müsste er konsequenter Weise davon ausgehen, dass er bereits gegenwärtig eine Reihe seiner Beamtinnen regelmäßig unverantwortlichen Thromboserisiken aussetze, nämlich alle gut 5 % der Beamten, die unerkannt eine Faktor-V-Leiden-Mutation aufwiesen, alle Beamtinnen, die östrogenhaltige Pillenpräparate einnähmen und erst Recht alle Beamtinnen, die zusätzlich noch Raucherinnen seien. Im letzteren Fall - der Kombination von östrogenhaltigen Kontrazeptiva mit Tabakkonsum - bestehe nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein deutlich höheres Thromboserisiko als bei einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Wenn der Dienstherr das durch eine Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko für zu hoch erachte, müsste er aus Gründen des Arbeitsschutzes bereits heute größere Anstrengungen unternehmen, um die Belastung gerade von Beamtinnen durch Körperschutzausrüstung zu reduzieren und die Flüssigkeitsversorgung auch unter schwierigen Einsatzbedingungen stets zu gewährleisten. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass beides grundsätzlich möglich sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Beinvenenthrombose erlitten habe, könne ihre Polizeidienstuntauglichkeit nicht zu begründen. Die erlittene Thrombose stelle keine der in Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ dar. Wie oben ausgeführt sei die Thrombose der Klägerin vollständig verheilt, ohne dass therapiebedürftige Defekte der Blutgerinnung oder des Blutes zurückgeblieben wären. Anders als bei anderen Merkmalsnummern der Anlage 1.1 PDV 300 (vgl. etwa Nr. 1.1) fänden sich bereits im Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur gegenwärtig bestehende Krankheiten oder Gerinnungsstörungen, sondern darüber hinaus auch bloße - mittlerweile ausgeheilte - Vorerkrankungen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen könnten. Auch könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die einmal erlittene Thrombose führe - unabhängig vom Vorliegen eines der in der Anlage der 1.1 der PDV 300 aufgeführten Merkmale - zu einer Dienstuntauglichkeit der Klägerin, weil sie aus Fürsorgegesichtspunkten beim sogenannten geschlossenen Einsatz, der mit langem Stehen und Sitzen in beengten Verhältnissen sowie wegen des meist erforderlichen Tragens von Körperschutzausrüstung und der nicht immer gesicherten Wasserversorgung ggfs. mit Flüssigkeitsverlust einhergehe, nicht eingesetzt werden könne. Denn in solchen Situationen würde sie den Bedingungen ausgesetzt, die bei ihr bereits einmal zu einer schweren Thrombose geführt hätten. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass eine einmal erlittene Thrombose die Polizeidiensttauglichkeit nicht automatisch ausschließe, sondern (wohl im Sinne von Nr. 2.3.2 der PDV 300) eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Auch im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung dürfe aber eine genetische Disposition wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Dienstherr im Rahmen der Einzelfallprüfung aber die bei der Klägerin vorliegende heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation berücksichtigen dürfte, spreche viel dafür, dass ihre Polizeidiensttauglichkeit zu bejahen wäre. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei das statistische Rezidivrisiko eines Thrombosepatienten mit einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Vergleich mit einem Thrombosepatienten ohne eine Faktor-V-Leiden-Genmutation statistisch nur in einem minimalen - aus medizinisch-therapeutischer Sicht zu vernachlässigenden - Umfang erhöht.
Gegen dieses dem beklagten Land am 26.08.2014 zugestellte Urteil hat es am 25.09.2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die vom Senat mit Beschluss vom 26.02.2015 (- 4 S 2023/14 -), dem Beklagten zugestellt am 04.03.2015, zugelassene Berufung hat der Beklagte am 01.04.2015 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags begründet. Damit wird u.a. vorgetragen, die Klägerin habe nach dem angegriffenen Urteil einen Anspruch auf Einstellung, obwohl sie bereits eine tiefe Beinvenenthrombose erlitten hätte. Die exogenen Risikofaktoren zum Zeitpunkt der aufgetretenen Thrombose seien dabei nicht so massiv wie auf S. 13 des Urteils dargestellt, insbesondere habe es sich nicht um einen Langstreckenflug, sondern um einen Flug von Irland nach Deutschland, also allenfalls um einen Mittelstreckenflug gehandelt. Zumindest zwei der genannten Risikofaktoren (Immobilisierung, Flüssigkeitsmangel) entsprächen den Einsatzbedingungen, die der Dienstherr bei der Festlegung der Tauglichkeitskriterien für Polizeivollzugsbeamte berücksichtigen müsse, da sie auch bei gewissenhafter Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Insofern sei die Prognose des Gerichts, die Klägerin werde diese Risikofaktoren künftig durch entsprechendes Verhalten vermeiden (S. 13 f. des Urteils), von vorneherein fragwürdig. Es fehle auch eine Begründung für die Auffassung, der Dienstherr dürfe entsprechende Risiken ausschließlich durch gesteigerte Arbeitsschutzaktivitäten, die vom Verwaltungsgericht für „grundsätzlich möglich" gehalten würden, und nicht auch durch entsprechende Tauglichkeitskriterien ausschließen. Nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 stelle die Tatsache, dass jemand bereits eine Thrombose erlitten habe, durchaus eine ernstzunehmende Problematik dar. Bei einer stattgehabten Thrombose in Kombination mit dieser Form des Faktor-V-Leidens sei das Risiko einer neuerlichen Thrombose um 40% gesteigert. Auch seien von den behandelnden Ärzten der Klägerin trotz des Hinweises, die Thrombose sei ausgeheilt, nach wie vor diverse Vorsichtsmaßnahmen (Tragen von Kompressionsstrümpfen bspw. Gutachten Dr. Wi. vom 12.12.2013: „Die Patientin soll weiter einen Kompressionsstrumpf tragen." Gutachten Dres. K./M.: „Allerdings empfehlen wir eine sorgfältige und ggf. protrahierte Thromboseprophylaxe mit niedermolekularem Heparin oder Arixtra in den üblichen Risikosituationen") gefordert. Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass im Falle einer einmal erlittenen Thrombose eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe. Dann müsse dem Dienstherrn aber auch eine umfassende Abklärung - auch in Richtung auf eine nur im Wege einer genetischen Untersuchung feststellbare Neigung zur Gerinnselbildung - möglich sein. Andernfalls bestehe das Risiko, dass Beamtinnen oder Beamte einer Gefahr ausgesetzt werden - beispielsweise bei einer unerkannten homozygoten Form des Faktor-V-Leidens. Denn der Dienstherr sei zwar aus Fürsorgegründen stets bemüht, auch in besonderen Einsätzen ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und Flüssigkeitszufuhr sicherzustellen, aber es könne im Einzelfall in besonderen und sich unvorhergesehen entwickelnden Einsatzsituationen dazu kommen, dass dies nicht gewährleistet sei. Sei in Zukunft nach einer stattgehabten Thrombose eine sorgfältige und umfassende Einzelfallabklärung nicht mehr zulässig, müsse es das Bestreben des Dienstherrn sein, auf eine Änderung der PDV 300 dahin gehend hinzuwirken, dass Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Thrombose erlitten hätten, bereits aufgrund dieser Vorerkrankung als polizeidienstuntauglich auszuschließen seien. Entgegen der Darstellung des angefochtenen Urteils treffe es nicht zu, dass das beklagte Land Beamtinnen, die bereits einmal eine Thrombose erlitten hätten, in Kenntnis dessen im geschlossenen Einsatz verwenden würde, ohne sicherstellen zu können, dass diese - trotz entsprechender Warnungen durch den polizeiärztlichen Dienst weiter rauchten oder östrogenhaltige Präparate einnähmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass derartige Entscheidungen durch die zuständigen Einsatzleiter und nicht durch Polizeiärzte getroffen würden. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass der Dienstherr von derartigen Erkrankungen zumindest bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gar keine Kenntnis erlange. Das dem Dienstherrn im Vorfeld einer Einstellung vorgelegte polizeiärztliche Gutachten beschränke sich vielmehr auf die Aussage, ob der Beamte bzw. die Beamtin polizeidiensttauglich sei oder nicht. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Abwägung des Polizeiarztes, in die auch Vorerkrankungen etc. eingeflossen seien, werde dem Dienstherrn nicht mitgeteilt. Der Dienstherr habe daher auf Basis des Gutachtens über die Polizeidiensttauglichkeit keine Veranlassung zu etwaigen Verwendungseinschränkungen oder Fürsorgemaßnahmen. Dieses Dilemma könne sich auch nach der Einstellung fortsetzen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Beamten ihrem Dienstherrn derartige Erkrankungen offenbarten, da sie befürchteten, dass dies mögliche nachteilige Auswirkungen auf ihre weitere berufliche Entwicklung haben könnte. Da der Dienstherr nicht über entsprechende Kenntnisse verfüge, sei es neben dem Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen auch schwierig, entsprechende Warnungen in Richtung auf eine Verhaltensänderung auszusprechen. Es könne dem Dienstherrn, der die Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten trage, aber auch nicht zugemutet werden, darauf verwiesen zu werden, dass diese ihr Verhalten dauerhaft entsprechend ausrichteten und exogene Risikofaktoren meiden würden. Denn er könne dies nicht sicherstellen und sich auf eine dauerhafte Verhaltensänderung nicht verlassen. Dies zeige sich am Beispiel des exogenen Risikofaktors Rauchen, bei dem es sich um eine Suchterkrankung handelt, die durchaus mit Rückfallgefahren verbunden sei. Generell spreche die Erfahrung dafür, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu einem schädigenden Ereignis oder einer Erkrankung die Bereitschaft zu Vorsichtsmaßnahmen nachlasse. Dieses Risiko könne dem Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht aufgebürdet werden. Damit erscheine fraglich, ob die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis überhaupt auf die Polizeidiensttauglichkeit anwendbar und bei der Anwendung und Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen sei. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen lediglich die gesundheitliche Grund- oder Mindesteignung. Die Anforderungen von Sonderlaufbahnen nähmen sie gerade nicht in den Blick. Das Bundesverwaltungsgericht überlasse dem Dienstherrn die Entscheidung darüber, welche gesundheitlichen Anforderungen er an die Ämter einer bestimmten Laufbahn stelle. Insoweit billige es dem Dienstherrn einen weiten Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Laufbahn zu orientieren habe. Diese besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst konkretisiere die PDV 300, in die die besondere Sachkompetenz von Praktikern, Polizeiärzten und Juristen eingeflossen seien. Wenn die neue Rechtsprechung nur für die gesundheitliche Grundeignung gelte, wäre sie bei der Anwendung und Auslegung der PDV 300 - anders als vom Verwaltungsgericht vorgenommen - nicht zu berücksichtigen. Es würde dann nach wie vor der bisherige Prognosemaßstab gelten und nachhaltige Eignungszweifel würden ausreichen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die gesundheitliche Eignung stünden im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher im Hinblick auf das Zugangsrecht des Art. 33 Abs. 2 GG zu öffentlichen Ämtern die Auffassung vertreten habe, hinsichtlich der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehe dem Dienstherrn ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.07.2014 (- 2 K 1762/13 -) zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, Angiologie, Medizinische Klinik Abt. IV, Angiologie, Universitätsklinikum Tübingen vom 12.08.2015. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klägerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erneut Thrombosen erleiden wird. Der Beklagte ist dieser Einschätzung mit Schriftsatz vom 28.10.2016 entgegengetreten.
15 
Nachdem ein vom Senat unterbreiter Vergleichsvorschlag von dem Beklagten nicht angenommen worden ist, hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Das beklagte Land ist dieser Absicht entgegengetreten und hat unter dem 29.12.2016 ergänzend ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. B., wie von ihm bereits vom 28.10.2016 eingehend dargestellt, einige Unklarheiten enthalte bzw. Fragen offen lasse. Es gehe dabei insbesondere darum, dass das Risiko einer erneuten Thrombose zwar nicht als „überwiegend wahrscheinlich" dargestellt werde, diese Risikobewertung aber durchgängig gekoppelt sei mit einer Vermeidung von exogenen Risikofaktoren, die im polizeilichen Einsatzgeschehen nicht zu gewährleisten sei. Insoweit sei es geboten, den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu zu befragen, wie er das Risiko unter Berücksichtigung dieser Fakten einschätze. Zu den Beweisfragen 3 und 4 habe der Sachverständige in seinem Gutachten zu Recht ausgeführt, dass belastbare Aussagen ohne eine aktuelle Untersuchung nicht möglich seien. Dabei spiele auch nach Bewertung des Gutachters der Charakter als reines Aktengutachten ohne neuerliche Untersuchung eine Rolle. Daher seien die mit Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2016 gestellten Beweisfragen nicht abschließend beantwortet, der Sachverständige wäre hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu hören. Im Übrigen fehle es, wie bereits mit Schriftsatz vom 28.10.2016 dargelegt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für den Polizeivollzugsdienst, so dass es nicht auf die Frage ankomme, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand dauerhaft dienstunfähig werden könnte. Nach der Fehlerziffer 2.1.3 der Anlage 1 zur PDV 300 schlössen Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen die Polizeidiensttauglichkeit aus. Auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe dem Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Sonderlaufbahnen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Vor dem Hintergrund der Risiken und Gefährdungen des Polizeivollzugsdienstes sei der Begriff der Gerinnungsstörung so auszulegen, dass hierunter auch eine stattgehabte Thrombose falle. Aufgrund der damit einhergehenden Risiken müsse es dem Dienstherrn möglich sein, eine/n Bewerber/in für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes abzulehnen. Die Klägerin habe nach einer vergleichsweise niederschwelligen Belastungssituation (lediglich Kurzstreckenflug mit anschließender Autofahrt bei gleichzeitigem grippalen Infekt) bereits eine tiefe Beinvenenthrombose aufgrund einer Gerinnungsstörung erlitten. Mit einer Wiederholung unter vergleichbaren Bedingungen, die sich im Polizeivollzugsdienst nicht vermeiden ließen, müsse daher gerechnet werden.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Polizeipräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.12.2016, mit der er sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat, ebenso wie das Vorbringen im Schriftsatz vom 12.01.2017 keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise.
18 
Die - vom Senat zugelassene - Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung jedoch einstimmig für überwiegend unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Einstellung als Kriminal-/Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheidet.
I.
19 
Die Verpflichtungsklage, in der ein Neubescheidungsbegehren als Minus enthalten ist, ist zulässig. Auch wenn der ursprüngliche Einstellungstermin (01.04.2013) bereits lange verstrichen ist, hat sich das Begehren der Klägerin auf Ernennung zur Kriminal-/Polizeikommissarin und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - insgesamt -, sondern, da eine nachträgliche Ernennung ausscheidet, lediglich hinsichtlich des inzwischen abgelaufenen Zeitraums erledigt. Eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens insgesamt könnte, da die Klägerin ihre Bewerbung vom 08.11.2012, die nicht auf ein bestimmtes Einstellungsverfahren oder -datum beschränkt war, aufrecht erhalten hat, demgegenüber nur angenommen werden, wenn sie zur Probebeamtin ernannt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Juris). Dies ist nicht der Fall.
II.
20 
Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Beklagte hat die gesundheitliche Eignung verneint und die Einstellung der Klägerin als Kriminal-/Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Diese Ablehnung durch Bescheid vom 15.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 war und ist rechtswidrig. Die Klägerin war und ist nach Überzeugung des Senats nicht - wegen einer Krankheit des Blutes oder der blutbildenden Organe bzw. einer Gerinnungsstörung - prognostisch polizeidienstunfähig oder aktuell dauerhaft polizeidienstuntauglich. Hieraus folgt ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Bewerbung.
21 
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur gesundheitlichen Eignung bestimmt § 16 Abs. 2 LBG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol, dass in den Polizeidienst nur eingestellt werden darf, wer polizeidiensttauglich ist (vgl. auch § 43 Abs. 2 LBG). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris).
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend davon, dass der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit darstellt, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht, seine frühere Rechtsprechung teilweise aufgegeben und festgestellt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die medizinische Diagnose muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Diesem steht nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber insoweit kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu prüfen, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris, m.w.N.).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Schon der für den Polizeidienst in gleicher Weise geltende Art. 33 Abs. 2 GG spricht dafür, dass die Rechtsprechungsänderung auch für gesundheitliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten gilt. Die vom Beklagten für den von ihm weiterhin beanspruchten Beurteilungsspielraum angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hatten nicht die Frage der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern zum Gegenstand. Die Frage kann jedoch offenbleiben.
24 
Die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung trägt die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin - auch dann - nicht, wenn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst, wie vom Beklagten gefordert, weiterhin der frühere Maßstab anzuwenden ist und dem Dienstherrn weiterhin eine Einschätzungsprärogative zukommt, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. Steht dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung zu, sind bei der damit eingeschränkten gerichtlichen Prüfung die Begründung der Entscheidung und der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Juris). Die in Ausübung der Ermächtigung ergangene Entscheidung ist daraufhin zu prüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte in jedem Fall die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Würdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören, zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris).
25 
Das beklagte Land hat im Bescheid vom 15.03.2013 zunächst lediglich „zur Zeit“ die Möglichkeit der Einstellung verneint und nicht ausgeschlossen, dass Polizeidiensttauglichkeit bei einer erneuten Untersuchung festgestellt werden könnte (vgl. hierzu Vorbemerkung Nr. 2.2.3 PDV 300 (1998)). Im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 wird darauf abgestellt, dass ein Fehler im Sinne der Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) vorliegt und hierzu ausgeführt, die Möglichkeit des Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne aufgrund des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund einer vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden. Mit diesem Widerspruchsbescheid hat die Ausgangsentscheidung ihre endgültige Gestalt erhalten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.1989 - 8 C 88.88 - und vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, jeweils Juris). Damit ist die prognostische Annahme, dass aufgrund der bei der Klägerin bestehenden heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation der Eintritt einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze wegen des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie nicht ausgeschlossen werden kann, Grundlage der streitgegenständlichen Entscheidung, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des in der Folge nicht - förmlich - geänderten Bescheids (vgl. auch unten 2. a)) diese Begründung zugrunde zu legen ist.
26 
1. a) Diese auf der Prognoseentscheidung beruhende Ablehnungsentscheidung ist bei eingeschränkter gerichtlicher Prüfung schon deswegen rechtswidrig, weil die negative Prognose auf einem unzutreffenden Maßstab beruht. Der Beklagte hat die Polizeidienstfähigkeit verneint, weil der Eintritt der dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausgeschlossen werden könne. Damit wird hier auch der früher von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegte Maßstab verfehlt, nach dem begründete ernsthafte Zweifel an der aktuellen gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers oder an dessen Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze ohne häufige Fehlzeiten die Ablehnung rechtfertigen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Juris).
27 
Die streitgegenständliche Entscheidung geht zudem auch von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus, weil entgegen der zugrunde gelegten Annahme das Risiko eines Rezidivs einer Thromboembolie bei der Klägerin allein aufgrund der Faktor-V-Mutation nicht bzw. nicht relevant erhöht ist. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fragen zur Verwertbarkeit von Ergebnissen genetischer Untersuchungen können dabei offenbleiben. Das zum maßgeblichen anlagebedingten statistischen Risiko vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt die Aussagen des vom Verwaltungsgericht angehörten Sachverständigen Prof. Dr. M., wonach das Risiko der Klägerin eine erneute Thrombose zu erleiden, aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation allenfalls geringfügig erhöht ist. Zu seiner Angabe, dass die Rezidizgefahr um 40% erhöht sei, auf die sich der Beklagte nunmehr stützt, hat Prof. Dr. M. in seiner - auf Nachfrage des Vaters erstellten - ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass diese Erhöhung des Rezidivrisikos aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation als irrelevant erachtet werde, da es klinisch letztlich nicht bedeutend sei, ob jemand ein Risiko des Wiederauftretens von 2% (kein Faktor V-Leiden) oder von 3% (heterozygoter Faktor V-Leiden) habe. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat hierzu die Leitlinie „Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie“ (vgl. S2-Leitlinie, Stand: 10.10.2015, S. 16, 84) zitiert, wonach Thrombophilien zwar die Erstmanifestation einer venösen Thromboembolie begünstigen, das Risiko eines Rezidivs in der Regel aber nicht oder nur in geringem Maß erhöhen.
28 
Da die angegriffene Entscheidung allein durch das wechselnde Prozessvorbringen des Beklagten keine Änderung erfahren hat (vgl. dazu unten 2. a)) und nicht auf das nun von der Beklagten maßgeblich in die Argumentation miteinbezogene allgemeine Rezidivrisiko nach stattgehabter Thrombose abstellt, kann dieses im Fall der eingeschränkten Prüfung von vorneherein nicht berücksichtigt werden.
29 
b) Die Prognoseentscheidung ist bei Zugrundelegung des neuen Maßstabs und bei vollständiger gerichtlicher Prüfung unter Einbeziehung des Vorbringens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht haltbar. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. enthält zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass es überwiegend wahrscheinlich sein könnte, dass die Klägerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation erneut Thrombosen erleiden und daraufhin polizeidienstunfähig werden wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt von Dienstunfähigkeit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Thrombose. Auch insoweit stimmen die Aussagen beider Sachverständigen, die sich auf entsprechende Studien berufen, überein. Der Sachverständige Prof. Dr. B. kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten 36 bis 41 Jahre bei der Klägerin erneut Thrombosen auftreten, nicht überwiegt (GA S. 6f., 8). Entgegen der Darstellung des Beklagten können diese eindeutigen Aussagen nicht aufgrund der weiteren - für diesen Fall als nicht mehr erforderlich erachteten - Fragestellung angestellten Überlegungen zur Anzahl von Rezidiven dahingehend missverstanden werden, dass zumindest mit einer weiteren Thrombose gerechnet werden müsste. Dass die Risikoeinschätzungen der Sachverständigen nicht dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand entsprächen, hat der Beklagte nicht geltend gemacht, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Ist aber bereits das Auftreten einer erneuten Thrombose nicht überwiegend wahrscheinlich, kann aus dem anlagebedingten (bereits stattgehabte Thrombose und Faktor-V-Leiden-Mutation) Thromboserezidivrisiko der Klägerin keine die Polizeidienstfähigkeit ausschließende Prognose abgeleitet werden. Schließlich kann auch von der Annahme ausgehend, dass die Klägerin im genannten Zeitraum eine erneute Thrombose erleidet, nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht die Aussage gemacht werden, dass eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine langfristige oder die dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin zur Folge haben würde. Vielmehr kommt es insoweit Art und Umfang der auftretenden Rezidivthrombose und damit auf nicht prognostizierbare Umstände an. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beklagten keine konkreten, entscheidungserheblichen Fragen, die an den Sachverständigen noch zu stellen wären.
30 
Richtig ist, dass sich die statistischen Risikoeinschätzungen ausschließlich auf das anlagebedingte Risiko beziehen und insofern davon ausgehen, dass weitere, insbesondere die für das erste Auftreten einer Thrombose maßgebliche Risikofaktoren vermieden werden. Wie hoch das Risiko der Klägerin unter Einbeziehung dieser Risiken ist, innerhalb der nächsten 36 bis 41 Jahre weitere und ggf. wie viele Thrombosen zu erleiden, ist aber keine medizinische Fragestellung, sondern hängt wesentlich davon ab, wie oft entsprechende Trigger auftreten. Insoweit geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht, das die Klägerin persönlich angehört hat, davon aus, dass diese, nachdem sie bereits eine Thrombose erlitten hat, im Rahmen ihrer Lebensführung darauf achten wird, das Risiko für das erneute Auftreten einer Thrombose so gering wie möglich zu halten. Dieser Einschätzung hat der Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Damit käme es für die Risikoeinschätzung entscheidend auf die Häufigkeit an, in der innerhalb der nächsten 36 bis 41 Jahre im Leben der Klägerin unvermeidbare Situationen mit den maßgeblichen Triggern auftreten werden. Der Beklagte verweist hier auf besondere Einsatzbedingungen (vgl. unten 2. a) cc)). Aus dem Vortrag zu - lediglich - nicht auszuschließenden Ausnahmesituationen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine erneute Thrombose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auftreten und die Dienstunfähigkeit der Klägerin zur Folge haben wird (vgl. oben). Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass das angenommene Risiko hier zudem dadurch beschränkt sein dürfte, dass Beamte des gehobenen Dienstes nach den Aussagen der Polizeioberräte W. und R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31.07.2014 nur zu einem geringen Prozentsatz von 7% bis 10% in Einsatzeinheiten verwendet werden und höchstens für die Dauer von einem Jahr bzw. drei Jahren.
31 
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass weitere Untersuchungen der Klägerin in Bezug auf die stattgehabte Thrombose, die die behandelnden Fachärzte und auch die Polizeiärzte anhand der vorliegenden Laborbefunde nicht für angezeigt gehalten haben - auch bei einer vollständigen gerichtlichen Prüfung der gesundheitlichen Eignung - im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltserklärung - hier nicht vorzunehmen sind, da diese der Ausforschung dienen würden.
32 
2. Die Ablehnung der Einstellung der Klägerin lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin wegen „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe“ bzw. „Blutgerinnungsstörungen“ bereits dauerhaft polizeidienstuntauglich ist.
33 
a) Wenn man insoweit zunächst wiederum von einer entsprechenden behördlichen Einschätzungsprärogative ausgeht, kann im vorliegenden Fall die Polizeidienstuntauglichkeit die Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil das beklagte Land seine Entscheidung - wie dargelegt - nicht mit einer bereits bestehenden Polizeidienstunfähigkeit begründet hat. Im Ausgangsbescheid hat es die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit bei erneuten Untersuchung noch für möglich erachtet. Mit dem maßgeblichen Widerspruchsbescheid wurde die Entscheidung darauf gestützt, dass die Möglichkeit des - künftigen - Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit wegen des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund einer vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen setzen die aktuelle Polizeidiensttauglichkeit voraus und schließen damit die Annahme aus, dass das beklagte Land in Ausübung einer - unterstellten - Beurteilungsermächtigung - auch - von einer im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits eingetretenen dauerhaften Polizeidienstuntauglichkeit ausgegangen ist. So ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Prognoseentscheidung - wie die hier vorliegende - nur im Falle aktuell bestehender Dienstfähigkeit zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Schließlich ist der streitgegenständliche Bescheid auch nachfolgend weder förmlich geändert noch ersetzt worden.
34 
Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 hat der Beklagte sich zwar nach dem richterlichen Hinweis vom 04.02.2014 auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris) von der negativen Prognose in der Begründung des Widerspruchsbescheids distanziert und dargelegt, es gehe darum, dass die Polizeidienstfähigkeit zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Ein Bewerber sei als polizeiuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt würden, die in der Anlage 1 der PDV 300 (1998; jetzt 1.1 der PDV 300 (2012)) unter den dortigen Fehler-Nummern aufgeführt seien. Dies sei hier der Fall. Für ein erheblich erhöhtes Risiko der Klägerin, nicht nur in Bezug auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, sondern auch auf eine konkrete gesundheitliche Schädigung durch die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes sprächen neben den dienstlichen Anforderungen insbesondere beim geschlossenen Einsatz auch die erforderliche Therapie mit blutverdünnenden Mitteln. Auch wenn man zugunsten des Beklagten annimmt, dass, obwohl § 114 Satz 2 VwGO nicht unmittelbar einschlägig ist, die Gründe für eine aufgrund eines Einschätzungsspielraums getroffene Entscheidung ebenfalls noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können, sind diese Erwägungen nicht als Änderung des Bescheids einzubeziehen. Zunächst wird mit diesen die Ablehnung der Einstellung auf einen anderen - mit dem ursprünglich angegebenen im Widerspruch stehenden - Grund, nämlich auf eine bereits vorliegende dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit gestützt, und nicht lediglich die ursprüngliche Begründung ergänzt, was jedenfalls im Hinblick auf den - sich aus der hier insoweit unterstellten Beurteilungsermächtigung ergebenden - maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht zulässig ist. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.02.2014 auch nicht den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 114 Satz 2 VwGO aufgestellten Anforderungen an die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren. In seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (- 1 C 14.10 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass der Betroffene durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folge, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben müsse, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibe, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen könnten. Insbesondere müsse sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung beträfen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidige. Dem wird der Schriftsatz vom 20.02.2014 nicht gerecht. Das Regierungspräsidium hat die Begründung der angegriffenen Verfügung nicht geändert und nicht deutlich gemacht, dass sie diese nun auf eine aktuelle Polizeidienstuntauglichkeit stützen will. Es hat dabei insbesondere nicht eindeutig zu erkennen gegeben, mit welchem Text sie die Verfügung ergänzen will und welche ursprüngliche Passage dafür ggf. entfallen sollte. Auch die einleitende Wendung, letztlich gehe es nicht um die Prognosestellung, sondern um die Polizeidiensttauglichkeit zum Zeitpunkt der Einstellung, spricht gegen eine inhaltliche Änderung des Bescheids und für eine bloße Rechtsverteidigung. Bestätigt wird dies im Übrigen dadurch, dass das beklagte Land im Antrag auf Zulassung der Berufung, auf den es in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat, nun wiederum die Anwendbarkeit des neuen Prognosemaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts auf Sonderlaufbahnen insgesamt in Frage stellt und damit weiterhin die Prognoseentscheidung verteidigt, die, wie dargelegt, denknotwendig aktuelle Diensttauglichkeit voraussetzt.
35 
Unabhängig davon überzeugen die ergänzenden Ausführungen des Beklagten vom 20.02.2014 schließlich auch in der Sache nicht. Bei eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle ist festzustellen, dass der Beklagte auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung die Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin zu Unrecht aus dem polizeiärztlich festgestellten Fehler-Nr. 2.2.1 der Anlage 1 der PDV 300 (1998; jetzt Nr. 2.1.3 der Anlage 1.1 der PDV 300 (2012)) abgeleitet hat. Zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit wird in der PDV 300 (1998) unter den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 ausgeführt, dass ein Bewerber als „polizeidiensttauglich" zu beurteilen ist, wenn er nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung körperlich, geistig und seelisch gesund und belastbar erscheint oder nur einzelne Fehler aufweist, die seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nicht einschränken. Ein Bewerber ist als „polizeidienstuntauglich" zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 unter einer Fehlernummer aufgeführt sind. Liegen bei einem Bewerber mehrere Normabweichungen vor, ist unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Alters zu prüfen, ob aus der Kombination dieser Normabweichungen auf herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder erhöhte Krankheitsanfälligkeit geschlossen werden muss. Die Dienstvorschrift PDV 300 (1998) stellt damit gesundheitliche und körperliche Eignungsvoraussetzungen zur Erfüllung - nicht konkret benannter und nicht zugeordneter - körperlicher Anforderungen auf (OVG für das Land Nordrh.-Westf., Beschluss vom 12.11.2013 - 6 B 1226/13 -, Juris), indem sie die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit ausschließende „Fehler“ aufführt. Auch wenn diese auf (ärztlichen) Erfahrungssätzen beruhen, die auf der Grundlage besonderer Sachkunde gewonnen wurden und die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigen, handelt es sich lediglich um - negative - gesundheitliche und körperliche Voraussetzungen. Konkrete Angaben dazu, welchen jeweiligen Anforderungen des Polizeidienstes ein Bewerber bei Vorliegen des jeweiligen „Fehlers“ typischerweise nicht - mehr - gerecht wird, fehlen. Zudem bezeichnen die aufgelisteten Fehlernummern sowohl Gesundheitsbeeinträchtigungen und körperliche Zustände, bei deren Vorliegen von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann, als auch solche, bei denen lediglich begründete Zweifel bestehen. Eindeutige differenzierende Erläuterungen dahingehend, welche der gelisteten Einschränkungen (ggf. unter welchen Umständen) die dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit betreffen und bei welchen lediglich - aufgrund des nicht mehr gültigen Prognosemaßstabs - prognostisch ein vorzeitiges Eintreten nicht auszuschließen ist, fehlen ebenfalls. Damit ist aber die Aussagekraft der Feststellung eines „Fehlers“ für die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit in einem konkreten Fall beschränkt. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der „Fehler“ selbst lediglich mit einem Sammelbegriff für unterschiedliche und unterschiedlich ausgeprägte Erkrankungen ohne Eingrenzung und Differenzierung bezeichnet wird. Bei der Anwendung und Auslegung solcher Fehler-Nummern kann auch im Lichte des gleichen Anspruchs auf den Zugang zu öffentlichen Ämter gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die typisierende Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit nur greifen, wenn die konkrete Erkrankung diese rechtfertigen kann.
36 
aa) Die polizeiärztliche Feststellung des Vorliegens der Fehler-Nr. 2.2.1 der Anlage 1 der PDV 300 (1998) wegen der Rezidivgefahr einer Thrombose aufgrund einer heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation (eine durch einen funktionellen Test im Plasma nachweisbare APC-Resistenz) rechtfertigt die Annahme der dauernden Polizeidienstuntauglichkeit nicht. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fragen zur Verwertbarkeit von Ergebnissen genetischer Untersuchungen können dabei auch insoweit offenbleiben. Bei „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe“ bzw. „Blutgerinnungsstörungen“ (die erst in der seit dem 01.09.2013 zugrunde zu legenden PDV 300 (2012) ausdrücklich genannt werden) handelt es sich um Ober- bzw. Sammelbegriffe, die unterschiedlichste Formen und Ausprägungen von Krankheiten und Störungen (Normabweichungen) umfassen. Die hierunter fallende heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation stellt keinen grundsätzlich behandlungsbedürftigen Gerinnungsdefekt dar. Es handelt sich um eine in Europa häufige genetische Variation (vgl. S2-Leitlinie: Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie, Stand: 10.10.2015, S. 14), die bei 2 bis 15 Prozent der Bevölkerung vorliegt. Als Ursache für die Häufigkeit der Mutation wird z.T. ein Selektionsvorteil in der Evolution vermutet, weil die mit der Mutation verbundene Hyperkoagulabilität ein Schutz vor Blutverlusten war. Als denkbare Ursache wird auch das Fehlen eines Selektionsnachteils diskutiert, da die Mutation nicht mit einer erhöhten Mortalität verbunden ist (vgl. APC-Resistenz : Klinische Bedeutung, Pathophysiologie und Diagnostik, Dt. Ärztebl. 1998, 95 <38>). Dieser Gerinnungsdefekt unterscheidet sich wesentlich von anderen unter den Begriff der Blutgerinnungsstörung fallenden Störungen, insbesondere von der Hämophilie, die die Lebenserwartung noch zu Beginn des letzten Jahrhunderts extrem verkürzt hat. Hinzu kommt, dass auch der Gerinnungsdefekt selbst in unterschiedlichen Ausprägungen in Erscheinung tritt. So rechtfertigt das Vorliegen der heterzygoten Form alleine keine dauerhafte oder verlängerte (Erhaltungs-)Therapie durch Antikoagulation, während diese bei der homozygoten Form angezeigt ist (vgl. S2-Leitlinie: Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie, Stand: 10.10.2015, S. 16).
37 
Ausgehend von den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dürfte es nicht zweifelhaft sein, dass eine Blutgerinnungsstörung in Form der Hämophilie die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit ausschließt, weil sie mit der typischen Verletzungsgefahr nicht vereinbar ist. Entsprechendes dürfte aufgrund der erforderlichen Einnahme von blutverdünnenden Mitteln für die homozygote Faktor-V-Leiden-Mutation gelten. Welche Anforderungen aufgrund von Defekten der Blutgerinnung wie der heterozygoten Faktor-V-Mutation nicht mehr erfüllt werden, ist demgegenüber nicht offensichtlich. Der Beklagte beruft sich insoweit auf besondere Situationen, die in Einzelfällen nicht vermeidbar sind, und nicht auf typische Anforderungen des Dienstes (vgl. unten 2. a) cc)). Es lässt sich nicht feststellen, ob die heterozygote Faktor-V-Mutation überhaupt von den Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten in der Bund-Länder-Kommission bei der Fehler-Nr. 2.1.3 mitbedacht worden ist und dabei die vom Beklagten genannten Ausnahmekonstellationen ausschlaggebend waren. Damit kann aus der polizeiärztlichen Feststellung eines Fehlers der Nr. 2.2.1 der Anlage 1 der PDV 300 (1998) bzw. der Nummer 2.1.3 der PDV 300 (2012) auch im Falle einer Einschätzungsprärogative des Dienstherrn nicht unmittelbar Polizeidienstuntauglichkeit abgeleitet werden, weil die genannten Fehler zu unbestimmt sind und keine Bezug zu den ihnen zugrunde liegenden dienstlichen Anforderungen erkennen lassen kann. Dem entspricht es, dass auch Dr. W. in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16.06.2014 die Ansicht vertreten hat, dass die Fehler-Nummer 2.1.3 der PDV 300 (2012) immer eine Einzelfallprüfung erfordere. Hierbei ist der Dienstherr aber, wie bereits oben dargelegt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Denn die vom Beklagten angenommene Rezidivgefahr allein aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation stellt keine gesundheitliche Störung dar, die als solche die Annahme der aktuellen Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin rechtfertigen kann, da diese, wie dargelegt, das Risiko eines Rezidivs, auf das hier abzustellen ist, in der Regel nicht oder nur in geringem Maß erhöhen.
38 
bb) Die stattgehabte und vollständig ausgeheilte Thrombose war dagegen - wie dargelegt - nicht Grundlage der angegriffenen Entscheidung. Unabhängig davon stellt sie bereits keine Krankheit oder gesundheitliche Störung dar. Der körperliche Zustand nach einer ausgeheilten Thrombose ohne verbliebene krankhafte Veränderungen kann schon begrifflich nicht unter die Fehler-Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) subsumiert werden. Vielmehr besteht in Fällen, in denen eine Thrombose ohne äußere Ursache eingetreten ist, lediglich der Verdacht, dass eine entsprechende Erkrankung (bzw. Störung) vorliegt, der eine gezielte Untersuchung erforderlich macht (vgl. Anlage 1 Nr. 2.2 der PDV 300 <1998>). Dies entspricht im Wesentlichen dem Vortrag des beklagten Landes im Antrag auf Zulassung der Berufung, auf den es in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat. Dort wird ausdrücklich festgestellt, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 18 des angegriffenen Urteils zutreffend davon ausgeht, dass im Falle einer einmal erlittenen Thrombose eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe. Hieraus hat der Beklagte abgeleitet, dass damit auch eine umfassende Abklärung möglich sein müsse, da andernfalls das Risiko bestehe, dass Beamtinnen oder Beamte einer Gefahr ausgesetzt würden - beispielsweise bei einer unerkannten homozygoten Form des Faktor-V-Leidens. Wäre nach einer stattgehabten Thrombose eine sorgfältige und umfassende Einzelfallabklärung nicht mehr zulässig, müsse auf eine Änderung der PDV 300 dahin gehend hingewirkt werden, dass Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Thrombose erlitten hätten, bereits aufgrund dieser Vorerkrankung als polizeidienstuntauglich auszuschließen seien. Damit hat der Dienstherr aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass er selbst die Fehler-Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) nicht dahingehend auslegt, dass schon eine erlittene Thrombose auch nach vollständiger Ausheilung der Polizeidiensttauglichkeit - regelmäßig - entgegensteht. Das dem widersprechende Vorbringen im Schriftsatz vom 29.12.2016 überzeugt damit nicht. Es handelt sich erneut um einen Wechsel der Argumentation und eine Anpassung des Vorbringens - hier im Hinblick auf die mit Verfügung vom 01.12.2016 mitgeteilte Rechtsansicht des Senats.
39 
cc) Soweit der Beklagte nun geltend macht, dass das - im Vergleich zu jungen Frauen ohne jeglichen Risikofaktor - deutlich erhöhte Rezidivrisiko der Klägerin aufgrund einer bereits erlittenen Thrombose mit den Anforderungen des Polizeidienstes nicht vereinbar sei, greift auch diese - dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zugrundeliegende - Argumentation nicht durch. Der Beklagte vertritt insoweit zunächst die Ansicht, dass es zu den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gehört, über längere Zeiträume (8 bis 10 ggf. 12 Stunden) immobilisiert und - ggf. bei einem witterungs- oder ausrüstungsbedingt erhöhten Flüssigkeitsbedarf - ohne ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu sein. Wie dargelegt, werden solche oder ähnliche Anforderungen in der PDV 300 (1998) nicht aufgestellt. Eine andere allgemeine Anordnung mit entsprechenden Vorgaben wird nicht benannt und ist nicht ersichtlich. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beklagten hierzu nicht, dass es sich insoweit um am typischen Aufgabenbereich der Laufbahn orientierte Anforderungen handelt. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte zu den Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst u.a. in seiner Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. mit Schriftsatz vom 28.10.2016 ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Polizeivollzugsbeamtin - sei es in einem Einsatz oder bei einer Observationsmaßnahme - über längere Zeit nicht bewegen oder nicht ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen könne und dabei aufgrund der Witterungsverhältnisse und/oder der Körperschutzausrüstung zudem überdurchschnittlich viel Flüssigkeit verliere. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Bewegungs- oder Flüssigkeitsmangels möge nicht besonders groß sein. Es reiche jedoch aus, wenn derartige Umstände nur einmal ungünstig zusammenträfen und die Folgen könnten gravierend sein. Der Beklagte hat insoweit betont, dass er aus Fürsorgegründen stets bemüht sei, auch in besonderen Einsätzen ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und Flüssigkeitszufuhr sicherzustellen. Es könne aber im Einzelfall in besonderen und sich unvorhergesehen entwickelnden Einsatzsituationen dazu kommen, dass dies nicht gewährleistet sei. Soweit der Beklagte schließlich zuletzt mit Schreiben vom 12.01.2017 vorträgt, dass Rahmenbedingungen wie langes Sitzen in Fahrzeugen mit angewinkelten Beinen, verbunden mit verminderter Flüssigkeitsaufnahme im Polizeivollzugsdienst - beispielsweise bei Castor-Einsätzen mit acht- bis zehnstündigen Anfahrtswegen - nicht ungewöhnlich seien, überzeugt das - damit nun auch insoweit inkonsistente - Vorbringen nicht. Das genannte Beispiel bezieht sich gerade nicht auf alltägliche, sondern eher ungewöhnliche Einsatzbedingungen. Auch wird nicht dargelegt, ob und ggf. weshalb im Falle eines planmäßigen, geordneten Ablaufs eines solchen Einsatzes den Beamten keine Möglichkeit für regelmäßige Pausen eingeräumt und keine ausreichende Flüssigkeitszufuhr gewährleistet werden könnte. Dass allgemein übliche oder regelmäßig in Kauf zu nehmende Einsatzsituationen mit einer erhöhten Thrombosegefahr in ähnlicher Weise wie z.B. mit einer erhöhten Verletzungsgefahr oder der Notwenigkeit des körperlichen Einsatzes verbunden sind, kann demnach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.01.2017 nicht angenommen werden. Können in bestimmten - u.a. in den von der Beklagten beschriebenen - Einsatzsituationen, die einen abweichenden Verlauf nehmen, Risikofaktoren für das Auftreten einer tiefen Venenthrombose nicht vermieden werden, besteht für jeden Beamten grundsätzlich die Gefahr, eine Thrombose bzw. ein Rezidiv zu erleiden, wobei das jeweilige individuell unterschiedliche Thrombose- bzw. Rezidivrisiko meist weder dem Beamten noch dem Dienstherrn genau bekannt sein wird. Solchen verbleibenden unvermeidbaren Risiken bei Polizeieinsätzen darf der Dienstherr seine Polizeibeamten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aussetzen. Ob es aus fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten, wie der Beklagte meint, zulässig ist, Bewerber abzulehnen, die den typischen Anforderungen ihrer Laufbahn gerecht werden, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Es kann vielmehr offenbleiben, ob und ggf. in welchen Grenzen die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers auch an untypischen Anforderungen des Dienstes aufgrund nicht vollständig vermeidbarer Risiken gemessen werden darf und ob dies zumindest die Festsetzung entsprechender untypischer körperlicher und gesundheitlicher Anforderungen mit einer gewissen Allgemeinverbindlichkeit voraussetzen würde. Denn es ist schon nicht feststellbar, dass der Dienstherr den dargestellten Ausnahmesituationen in seiner Einstellungspraxis eine solche Bedeutung beimisst, dass er ein aufgrund einer stattgehabten Thrombose erhöhtes Rezidivrisikos eines Bewerbers für grundsätzlich nicht hinnehmbar hält. Daraus, dass der Beklagte, wie er nun vorträgt auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens von Dr. Bü. bereits einmal in einer ähnlichen Konstellation eine Bewerbung abgelehnt hat, lässt sich nichts herleiten. Geht man zugunsten des Beklagten von den Angaben von Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.06.2014 aus, der insoweit erklärt hat, dass eine einmalige Thrombose zur Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit nur dann nicht genügt, wenn diese z.B. durch Rauchen oder ein ungünstiges Pillenpräparat erklärbar ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht lässt sich auch die bei der Klägerin im November 2012 aufgetretene Thrombose durch konkrete passagere Risikofaktoren erklären, von denen der wesentliche, nämlich die Einnahme hormoneller Kontrazeptiva, vermeidbar ist und von der Klägerin vermieden wird. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., die mit den Aussagen des im erstinstanzlichen Verfahren angehörten Sachverständigen Prof. Dr. M. übereinstimmen, sind für den Senat überzeugend und schlüssig. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat in seinem Gutachten insbesondere festgestellt, dass sich nach Aktenlage die stattgehabte Thrombose plausibel durch - mehrere - klar identifizierbare und passagere Risikofaktoren erklären lasse, wobei er neben der Immobilisation, den Infekt mit begleitendem Flüssigkeitsmangel sowie die - damalige - Einnahme von einer hormonellen Kontrazeption nennt. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten, die Klägerin habe die erste Thrombose nach einer vergleichsweise niederschwelligen Belastungssituation (lediglich Kurzstreckenflug mit anschließender Autofahrt bei gleichzeitigem grippalen Infekt) erlitten, überzeugen nicht. Sie konzentrieren sich - entgegen der sachverständigen Beurteilung - nur auf einen Faktor. Dementsprechend folgt bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten, dass die damalige Immobilisation eher kein relevantes Risiko dargestellt hat, nicht, dass bei der Klägerin eine Thrombose ohne adäquate äußere Ursache aufgetreten wäre. Vielmehr rücken damit als für deren Auftreten wesentliche Faktoren die Umstände des akuten Infekts und insbesondere der - damaligen - Einnahme hormoneller Kontrazeptiva in der Vordergrund, die der Beklagte bei seiner Argumentation überwiegend ausblendet, obwohl auch die behandelnde Ärztin Dr. Wi. schon in ihrer Bescheinigung vom 29.01.2013 dargelegt hat, dass im Hinblick auf die für das damalige Geschehen maßgeblichen Faktoren ein ungünstiges Pillenpräparat der wichtigste Trigger gewesen sei. Hierzu ist bereits festgestellt worden, dass die Klägerin inzwischen auf die Einnahme hormoneller Kontrazeptiva als wesentlichen Faktor des damaligen Geschehens verzichtet. Weiterhin wird die Klägerin im Falle einer akuten Infektionskrankheit schon aufgrund der sich daraus ergebenden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht an längeren Außeneinsätzen teilnehmen können. Dass die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht allein wegen der im Zusammenhang mit der Einnahme von hormonellen Kontrazeptiva stattgehabten Thrombose als dienstuntauglich anzusehen ist, entspricht der von Dr. W. in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16.06.2014 geschilderten Einstellungspraxis des Beklagten, für deren Rechtswidrigkeit der Senat keine Anhaltspunkte sieht. Dafür, dass das Risiko der Klägerin, ein Rezidiv zu erleiden, soweit sie weiterhin auf die Einnahme von hormonellen Kontrazeptiva verzichtet, im Vergleich zu Kolleginnen und Kollegen, die rauchen, hormonelle Kontrazeptiva einnehmen oder ebenfalls bereits eine Thrombose erlitten haben, bei einem solchen Einsatz mehr als nur geringfügig erhöht ist, fehlt es auf der Grundlage der Aussagen der Sachverständigen an jedem Anhaltspunkt. Wie bereits dargelegt, lässt sich eine solche Erhöhung insbesondere nicht mit der vorliegenden heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation begründen.
40 
b) Geht man von der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit des Vorliegens aktueller Polizeidienstuntauglichkeit aus, kommt es darauf an, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats objektiv polizeidienstuntauglich ist. Auch dies ist zu verneinen. Anhaltspunkte für eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin, die derzeit eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der nun maßgeblichen, seit dem 01.09.2013 anzuwendenden Fassung der PDV 300 (2012) ergibt sich auch keine andere Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin. Dort werden nun in Merkmalsnummer 2.1.3 neben den „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe“ nun „Gerinnungsstörungen" ausdrücklich genannt. Auch hierbei handelt es sich - wie bereits dargelegt (vgl. oben 2. b) aa) (a)) - um einen nicht differenzierten Sammelbegriff. Die stattgehabte Thrombose ist weiterhin nicht aufgeführt. Schließlich fehlt es auch in dieser Fassung der PDV 300 immer noch weitgehend an einer Festlegung der konkreten Anforderungen an die physische und psychische Belastbarkeit. Lediglich eine allgemeine Aussage zu den Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst findet sich nun unter Ziffer 1.2 PDV 300 (2012), wonach die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss.
41 
3. Nachdem die Ablehnung der Einstellung der Klägerin damit rechtswidrig war, hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben hat. Es hat weiter dargelegt, der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde. Dies wird vom Beklagten nicht angegriffen, der auch im Übrigen zu erkennen gegeben hat, dass die Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin ausschließlich von ihrer gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst abhängt. Auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des körperlichen und gesundheitlichen Zustands der Klägerin gegeben sind, steht ihr allerdings derzeit noch kein unmittelbarer Einstellungsanspruch zu, nachdem die polizeiärztliche Untersuchung im Januar 2013 aufgrund der damaligen Marcumarisierung nicht vollständig durchgeführt worden ist. Das beklagte Land ist damit auf der Grundlage des Verpflichtungsantrags zur Neubescheidung unter Ausblendung der Faktor-V-Leiden-Mutation und der stattgehabten Thrombose aus dem Jahr 2012 zu verpflichten.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren mit der Abweisung des über die Neubescheidung hinausgehenden Verpflichtungsbegehrens nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil derzeit keine Gründe ersichtlich sind, die ihrem Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG bei Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entgegenstehen könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne erneutes gerichtliches Verfahren in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden wird.
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
44 
Beschluss vom 16. Januar 2017
45 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Betrag beläuft sich auf (6 x 2.389,98 EUR =) 14.339,88 EUR.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.12.2016, mit der er sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat, ebenso wie das Vorbringen im Schriftsatz vom 12.01.2017 keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise.
18 
Die - vom Senat zugelassene - Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung jedoch einstimmig für überwiegend unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Einstellung als Kriminal-/Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheidet.
I.
19 
Die Verpflichtungsklage, in der ein Neubescheidungsbegehren als Minus enthalten ist, ist zulässig. Auch wenn der ursprüngliche Einstellungstermin (01.04.2013) bereits lange verstrichen ist, hat sich das Begehren der Klägerin auf Ernennung zur Kriminal-/Polizeikommissarin und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - insgesamt -, sondern, da eine nachträgliche Ernennung ausscheidet, lediglich hinsichtlich des inzwischen abgelaufenen Zeitraums erledigt. Eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens insgesamt könnte, da die Klägerin ihre Bewerbung vom 08.11.2012, die nicht auf ein bestimmtes Einstellungsverfahren oder -datum beschränkt war, aufrecht erhalten hat, demgegenüber nur angenommen werden, wenn sie zur Probebeamtin ernannt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Juris). Dies ist nicht der Fall.
II.
20 
Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Beklagte hat die gesundheitliche Eignung verneint und die Einstellung der Klägerin als Kriminal-/Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Diese Ablehnung durch Bescheid vom 15.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 war und ist rechtswidrig. Die Klägerin war und ist nach Überzeugung des Senats nicht - wegen einer Krankheit des Blutes oder der blutbildenden Organe bzw. einer Gerinnungsstörung - prognostisch polizeidienstunfähig oder aktuell dauerhaft polizeidienstuntauglich. Hieraus folgt ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Bewerbung.
21 
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur gesundheitlichen Eignung bestimmt § 16 Abs. 2 LBG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol, dass in den Polizeidienst nur eingestellt werden darf, wer polizeidiensttauglich ist (vgl. auch § 43 Abs. 2 LBG). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris).
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend davon, dass der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit darstellt, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht, seine frühere Rechtsprechung teilweise aufgegeben und festgestellt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die medizinische Diagnose muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Diesem steht nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber insoweit kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu prüfen, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris, m.w.N.).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Schon der für den Polizeidienst in gleicher Weise geltende Art. 33 Abs. 2 GG spricht dafür, dass die Rechtsprechungsänderung auch für gesundheitliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten gilt. Die vom Beklagten für den von ihm weiterhin beanspruchten Beurteilungsspielraum angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hatten nicht die Frage der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern zum Gegenstand. Die Frage kann jedoch offenbleiben.
24 
Die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung trägt die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin - auch dann - nicht, wenn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst, wie vom Beklagten gefordert, weiterhin der frühere Maßstab anzuwenden ist und dem Dienstherrn weiterhin eine Einschätzungsprärogative zukommt, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. Steht dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung zu, sind bei der damit eingeschränkten gerichtlichen Prüfung die Begründung der Entscheidung und der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Juris). Die in Ausübung der Ermächtigung ergangene Entscheidung ist daraufhin zu prüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte in jedem Fall die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Würdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören, zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris).
25 
Das beklagte Land hat im Bescheid vom 15.03.2013 zunächst lediglich „zur Zeit“ die Möglichkeit der Einstellung verneint und nicht ausgeschlossen, dass Polizeidiensttauglichkeit bei einer erneuten Untersuchung festgestellt werden könnte (vgl. hierzu Vorbemerkung Nr. 2.2.3 PDV 300 (1998)). Im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 wird darauf abgestellt, dass ein Fehler im Sinne der Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) vorliegt und hierzu ausgeführt, die Möglichkeit des Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne aufgrund des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund einer vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden. Mit diesem Widerspruchsbescheid hat die Ausgangsentscheidung ihre endgültige Gestalt erhalten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.1989 - 8 C 88.88 - und vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, jeweils Juris). Damit ist die prognostische Annahme, dass aufgrund der bei der Klägerin bestehenden heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation der Eintritt einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze wegen des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie nicht ausgeschlossen werden kann, Grundlage der streitgegenständlichen Entscheidung, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des in der Folge nicht - förmlich - geänderten Bescheids (vgl. auch unten 2. a)) diese Begründung zugrunde zu legen ist.
26 
1. a) Diese auf der Prognoseentscheidung beruhende Ablehnungsentscheidung ist bei eingeschränkter gerichtlicher Prüfung schon deswegen rechtswidrig, weil die negative Prognose auf einem unzutreffenden Maßstab beruht. Der Beklagte hat die Polizeidienstfähigkeit verneint, weil der Eintritt der dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausgeschlossen werden könne. Damit wird hier auch der früher von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegte Maßstab verfehlt, nach dem begründete ernsthafte Zweifel an der aktuellen gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers oder an dessen Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze ohne häufige Fehlzeiten die Ablehnung rechtfertigen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Juris).
27 
Die streitgegenständliche Entscheidung geht zudem auch von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus, weil entgegen der zugrunde gelegten Annahme das Risiko eines Rezidivs einer Thromboembolie bei der Klägerin allein aufgrund der Faktor-V-Mutation nicht bzw. nicht relevant erhöht ist. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fragen zur Verwertbarkeit von Ergebnissen genetischer Untersuchungen können dabei offenbleiben. Das zum maßgeblichen anlagebedingten statistischen Risiko vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt die Aussagen des vom Verwaltungsgericht angehörten Sachverständigen Prof. Dr. M., wonach das Risiko der Klägerin eine erneute Thrombose zu erleiden, aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation allenfalls geringfügig erhöht ist. Zu seiner Angabe, dass die Rezidizgefahr um 40% erhöht sei, auf die sich der Beklagte nunmehr stützt, hat Prof. Dr. M. in seiner - auf Nachfrage des Vaters erstellten - ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass diese Erhöhung des Rezidivrisikos aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation als irrelevant erachtet werde, da es klinisch letztlich nicht bedeutend sei, ob jemand ein Risiko des Wiederauftretens von 2% (kein Faktor V-Leiden) oder von 3% (heterozygoter Faktor V-Leiden) habe. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat hierzu die Leitlinie „Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie“ (vgl. S2-Leitlinie, Stand: 10.10.2015, S. 16, 84) zitiert, wonach Thrombophilien zwar die Erstmanifestation einer venösen Thromboembolie begünstigen, das Risiko eines Rezidivs in der Regel aber nicht oder nur in geringem Maß erhöhen.
28 
Da die angegriffene Entscheidung allein durch das wechselnde Prozessvorbringen des Beklagten keine Änderung erfahren hat (vgl. dazu unten 2. a)) und nicht auf das nun von der Beklagten maßgeblich in die Argumentation miteinbezogene allgemeine Rezidivrisiko nach stattgehabter Thrombose abstellt, kann dieses im Fall der eingeschränkten Prüfung von vorneherein nicht berücksichtigt werden.
29 
b) Die Prognoseentscheidung ist bei Zugrundelegung des neuen Maßstabs und bei vollständiger gerichtlicher Prüfung unter Einbeziehung des Vorbringens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht haltbar. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. enthält zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass es überwiegend wahrscheinlich sein könnte, dass die Klägerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation erneut Thrombosen erleiden und daraufhin polizeidienstunfähig werden wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt von Dienstunfähigkeit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Thrombose. Auch insoweit stimmen die Aussagen beider Sachverständigen, die sich auf entsprechende Studien berufen, überein. Der Sachverständige Prof. Dr. B. kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten 36 bis 41 Jahre bei der Klägerin erneut Thrombosen auftreten, nicht überwiegt (GA S. 6f., 8). Entgegen der Darstellung des Beklagten können diese eindeutigen Aussagen nicht aufgrund der weiteren - für diesen Fall als nicht mehr erforderlich erachteten - Fragestellung angestellten Überlegungen zur Anzahl von Rezidiven dahingehend missverstanden werden, dass zumindest mit einer weiteren Thrombose gerechnet werden müsste. Dass die Risikoeinschätzungen der Sachverständigen nicht dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand entsprächen, hat der Beklagte nicht geltend gemacht, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Ist aber bereits das Auftreten einer erneuten Thrombose nicht überwiegend wahrscheinlich, kann aus dem anlagebedingten (bereits stattgehabte Thrombose und Faktor-V-Leiden-Mutation) Thromboserezidivrisiko der Klägerin keine die Polizeidienstfähigkeit ausschließende Prognose abgeleitet werden. Schließlich kann auch von der Annahme ausgehend, dass die Klägerin im genannten Zeitraum eine erneute Thrombose erleidet, nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht die Aussage gemacht werden, dass eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine langfristige oder die dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin zur Folge haben würde. Vielmehr kommt es insoweit Art und Umfang der auftretenden Rezidivthrombose und damit auf nicht prognostizierbare Umstände an. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beklagten keine konkreten, entscheidungserheblichen Fragen, die an den Sachverständigen noch zu stellen wären.
30 
Richtig ist, dass sich die statistischen Risikoeinschätzungen ausschließlich auf das anlagebedingte Risiko beziehen und insofern davon ausgehen, dass weitere, insbesondere die für das erste Auftreten einer Thrombose maßgebliche Risikofaktoren vermieden werden. Wie hoch das Risiko der Klägerin unter Einbeziehung dieser Risiken ist, innerhalb der nächsten 36 bis 41 Jahre weitere und ggf. wie viele Thrombosen zu erleiden, ist aber keine medizinische Fragestellung, sondern hängt wesentlich davon ab, wie oft entsprechende Trigger auftreten. Insoweit geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht, das die Klägerin persönlich angehört hat, davon aus, dass diese, nachdem sie bereits eine Thrombose erlitten hat, im Rahmen ihrer Lebensführung darauf achten wird, das Risiko für das erneute Auftreten einer Thrombose so gering wie möglich zu halten. Dieser Einschätzung hat der Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Damit käme es für die Risikoeinschätzung entscheidend auf die Häufigkeit an, in der innerhalb der nächsten 36 bis 41 Jahre im Leben der Klägerin unvermeidbare Situationen mit den maßgeblichen Triggern auftreten werden. Der Beklagte verweist hier auf besondere Einsatzbedingungen (vgl. unten 2. a) cc)). Aus dem Vortrag zu - lediglich - nicht auszuschließenden Ausnahmesituationen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine erneute Thrombose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auftreten und die Dienstunfähigkeit der Klägerin zur Folge haben wird (vgl. oben). Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass das angenommene Risiko hier zudem dadurch beschränkt sein dürfte, dass Beamte des gehobenen Dienstes nach den Aussagen der Polizeioberräte W. und R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31.07.2014 nur zu einem geringen Prozentsatz von 7% bis 10% in Einsatzeinheiten verwendet werden und höchstens für die Dauer von einem Jahr bzw. drei Jahren.
31 
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass weitere Untersuchungen der Klägerin in Bezug auf die stattgehabte Thrombose, die die behandelnden Fachärzte und auch die Polizeiärzte anhand der vorliegenden Laborbefunde nicht für angezeigt gehalten haben - auch bei einer vollständigen gerichtlichen Prüfung der gesundheitlichen Eignung - im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltserklärung - hier nicht vorzunehmen sind, da diese der Ausforschung dienen würden.
32 
2. Die Ablehnung der Einstellung der Klägerin lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin wegen „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe“ bzw. „Blutgerinnungsstörungen“ bereits dauerhaft polizeidienstuntauglich ist.
33 
a) Wenn man insoweit zunächst wiederum von einer entsprechenden behördlichen Einschätzungsprärogative ausgeht, kann im vorliegenden Fall die Polizeidienstuntauglichkeit die Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil das beklagte Land seine Entscheidung - wie dargelegt - nicht mit einer bereits bestehenden Polizeidienstunfähigkeit begründet hat. Im Ausgangsbescheid hat es die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit bei erneuten Untersuchung noch für möglich erachtet. Mit dem maßgeblichen Widerspruchsbescheid wurde die Entscheidung darauf gestützt, dass die Möglichkeit des - künftigen - Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit wegen des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund einer vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen setzen die aktuelle Polizeidiensttauglichkeit voraus und schließen damit die Annahme aus, dass das beklagte Land in Ausübung einer - unterstellten - Beurteilungsermächtigung - auch - von einer im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits eingetretenen dauerhaften Polizeidienstuntauglichkeit ausgegangen ist. So ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Prognoseentscheidung - wie die hier vorliegende - nur im Falle aktuell bestehender Dienstfähigkeit zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Schließlich ist der streitgegenständliche Bescheid auch nachfolgend weder förmlich geändert noch ersetzt worden.
34 
Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 hat der Beklagte sich zwar nach dem richterlichen Hinweis vom 04.02.2014 auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris) von der negativen Prognose in der Begründung des Widerspruchsbescheids distanziert und dargelegt, es gehe darum, dass die Polizeidienstfähigkeit zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Ein Bewerber sei als polizeiuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt würden, die in der Anlage 1 der PDV 300 (1998; jetzt 1.1 der PDV 300 (2012)) unter den dortigen Fehler-Nummern aufgeführt seien. Dies sei hier der Fall. Für ein erheblich erhöhtes Risiko der Klägerin, nicht nur in Bezug auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, sondern auch auf eine konkrete gesundheitliche Schädigung durch die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes sprächen neben den dienstlichen Anforderungen insbesondere beim geschlossenen Einsatz auch die erforderliche Therapie mit blutverdünnenden Mitteln. Auch wenn man zugunsten des Beklagten annimmt, dass, obwohl § 114 Satz 2 VwGO nicht unmittelbar einschlägig ist, die Gründe für eine aufgrund eines Einschätzungsspielraums getroffene Entscheidung ebenfalls noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können, sind diese Erwägungen nicht als Änderung des Bescheids einzubeziehen. Zunächst wird mit diesen die Ablehnung der Einstellung auf einen anderen - mit dem ursprünglich angegebenen im Widerspruch stehenden - Grund, nämlich auf eine bereits vorliegende dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit gestützt, und nicht lediglich die ursprüngliche Begründung ergänzt, was jedenfalls im Hinblick auf den - sich aus der hier insoweit unterstellten Beurteilungsermächtigung ergebenden - maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht zulässig ist. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.02.2014 auch nicht den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 114 Satz 2 VwGO aufgestellten Anforderungen an die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren. In seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (- 1 C 14.10 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass der Betroffene durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folge, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben müsse, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibe, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen könnten. Insbesondere müsse sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung beträfen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidige. Dem wird der Schriftsatz vom 20.02.2014 nicht gerecht. Das Regierungspräsidium hat die Begründung der angegriffenen Verfügung nicht geändert und nicht deutlich gemacht, dass sie diese nun auf eine aktuelle Polizeidienstuntauglichkeit stützen will. Es hat dabei insbesondere nicht eindeutig zu erkennen gegeben, mit welchem Text sie die Verfügung ergänzen will und welche ursprüngliche Passage dafür ggf. entfallen sollte. Auch die einleitende Wendung, letztlich gehe es nicht um die Prognosestellung, sondern um die Polizeidiensttauglichkeit zum Zeitpunkt der Einstellung, spricht gegen eine inhaltliche Änderung des Bescheids und für eine bloße Rechtsverteidigung. Bestätigt wird dies im Übrigen dadurch, dass das beklagte Land im Antrag auf Zulassung der Berufung, auf den es in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat, nun wiederum die Anwendbarkeit des neuen Prognosemaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts auf Sonderlaufbahnen insgesamt in Frage stellt und damit weiterhin die Prognoseentscheidung verteidigt, die, wie dargelegt, denknotwendig aktuelle Diensttauglichkeit voraussetzt.
35 
Unabhängig davon überzeugen die ergänzenden Ausführungen des Beklagten vom 20.02.2014 schließlich auch in der Sache nicht. Bei eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle ist festzustellen, dass der Beklagte auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung die Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin zu Unrecht aus dem polizeiärztlich festgestellten Fehler-Nr. 2.2.1 der Anlage 1 der PDV 300 (1998; jetzt Nr. 2.1.3 der Anlage 1.1 der PDV 300 (2012)) abgeleitet hat. Zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit wird in der PDV 300 (1998) unter den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 ausgeführt, dass ein Bewerber als „polizeidiensttauglich" zu beurteilen ist, wenn er nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung körperlich, geistig und seelisch gesund und belastbar erscheint oder nur einzelne Fehler aufweist, die seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nicht einschränken. Ein Bewerber ist als „polizeidienstuntauglich" zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 unter einer Fehlernummer aufgeführt sind. Liegen bei einem Bewerber mehrere Normabweichungen vor, ist unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Alters zu prüfen, ob aus der Kombination dieser Normabweichungen auf herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder erhöhte Krankheitsanfälligkeit geschlossen werden muss. Die Dienstvorschrift PDV 300 (1998) stellt damit gesundheitliche und körperliche Eignungsvoraussetzungen zur Erfüllung - nicht konkret benannter und nicht zugeordneter - körperlicher Anforderungen auf (OVG für das Land Nordrh.-Westf., Beschluss vom 12.11.2013 - 6 B 1226/13 -, Juris), indem sie die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit ausschließende „Fehler“ aufführt. Auch wenn diese auf (ärztlichen) Erfahrungssätzen beruhen, die auf der Grundlage besonderer Sachkunde gewonnen wurden und die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigen, handelt es sich lediglich um - negative - gesundheitliche und körperliche Voraussetzungen. Konkrete Angaben dazu, welchen jeweiligen Anforderungen des Polizeidienstes ein Bewerber bei Vorliegen des jeweiligen „Fehlers“ typischerweise nicht - mehr - gerecht wird, fehlen. Zudem bezeichnen die aufgelisteten Fehlernummern sowohl Gesundheitsbeeinträchtigungen und körperliche Zustände, bei deren Vorliegen von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann, als auch solche, bei denen lediglich begründete Zweifel bestehen. Eindeutige differenzierende Erläuterungen dahingehend, welche der gelisteten Einschränkungen (ggf. unter welchen Umständen) die dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit betreffen und bei welchen lediglich - aufgrund des nicht mehr gültigen Prognosemaßstabs - prognostisch ein vorzeitiges Eintreten nicht auszuschließen ist, fehlen ebenfalls. Damit ist aber die Aussagekraft der Feststellung eines „Fehlers“ für die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit in einem konkreten Fall beschränkt. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der „Fehler“ selbst lediglich mit einem Sammelbegriff für unterschiedliche und unterschiedlich ausgeprägte Erkrankungen ohne Eingrenzung und Differenzierung bezeichnet wird. Bei der Anwendung und Auslegung solcher Fehler-Nummern kann auch im Lichte des gleichen Anspruchs auf den Zugang zu öffentlichen Ämter gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die typisierende Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit nur greifen, wenn die konkrete Erkrankung diese rechtfertigen kann.
36 
aa) Die polizeiärztliche Feststellung des Vorliegens der Fehler-Nr. 2.2.1 der Anlage 1 der PDV 300 (1998) wegen der Rezidivgefahr einer Thrombose aufgrund einer heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation (eine durch einen funktionellen Test im Plasma nachweisbare APC-Resistenz) rechtfertigt die Annahme der dauernden Polizeidienstuntauglichkeit nicht. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fragen zur Verwertbarkeit von Ergebnissen genetischer Untersuchungen können dabei auch insoweit offenbleiben. Bei „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe“ bzw. „Blutgerinnungsstörungen“ (die erst in der seit dem 01.09.2013 zugrunde zu legenden PDV 300 (2012) ausdrücklich genannt werden) handelt es sich um Ober- bzw. Sammelbegriffe, die unterschiedlichste Formen und Ausprägungen von Krankheiten und Störungen (Normabweichungen) umfassen. Die hierunter fallende heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation stellt keinen grundsätzlich behandlungsbedürftigen Gerinnungsdefekt dar. Es handelt sich um eine in Europa häufige genetische Variation (vgl. S2-Leitlinie: Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie, Stand: 10.10.2015, S. 14), die bei 2 bis 15 Prozent der Bevölkerung vorliegt. Als Ursache für die Häufigkeit der Mutation wird z.T. ein Selektionsvorteil in der Evolution vermutet, weil die mit der Mutation verbundene Hyperkoagulabilität ein Schutz vor Blutverlusten war. Als denkbare Ursache wird auch das Fehlen eines Selektionsnachteils diskutiert, da die Mutation nicht mit einer erhöhten Mortalität verbunden ist (vgl. APC-Resistenz : Klinische Bedeutung, Pathophysiologie und Diagnostik, Dt. Ärztebl. 1998, 95 <38>). Dieser Gerinnungsdefekt unterscheidet sich wesentlich von anderen unter den Begriff der Blutgerinnungsstörung fallenden Störungen, insbesondere von der Hämophilie, die die Lebenserwartung noch zu Beginn des letzten Jahrhunderts extrem verkürzt hat. Hinzu kommt, dass auch der Gerinnungsdefekt selbst in unterschiedlichen Ausprägungen in Erscheinung tritt. So rechtfertigt das Vorliegen der heterzygoten Form alleine keine dauerhafte oder verlängerte (Erhaltungs-)Therapie durch Antikoagulation, während diese bei der homozygoten Form angezeigt ist (vgl. S2-Leitlinie: Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie, Stand: 10.10.2015, S. 16).
37 
Ausgehend von den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dürfte es nicht zweifelhaft sein, dass eine Blutgerinnungsstörung in Form der Hämophilie die Polizeivollzugsdiensttauglichkeit ausschließt, weil sie mit der typischen Verletzungsgefahr nicht vereinbar ist. Entsprechendes dürfte aufgrund der erforderlichen Einnahme von blutverdünnenden Mitteln für die homozygote Faktor-V-Leiden-Mutation gelten. Welche Anforderungen aufgrund von Defekten der Blutgerinnung wie der heterozygoten Faktor-V-Mutation nicht mehr erfüllt werden, ist demgegenüber nicht offensichtlich. Der Beklagte beruft sich insoweit auf besondere Situationen, die in Einzelfällen nicht vermeidbar sind, und nicht auf typische Anforderungen des Dienstes (vgl. unten 2. a) cc)). Es lässt sich nicht feststellen, ob die heterozygote Faktor-V-Mutation überhaupt von den Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten in der Bund-Länder-Kommission bei der Fehler-Nr. 2.1.3 mitbedacht worden ist und dabei die vom Beklagten genannten Ausnahmekonstellationen ausschlaggebend waren. Damit kann aus der polizeiärztlichen Feststellung eines Fehlers der Nr. 2.2.1 der Anlage 1 der PDV 300 (1998) bzw. der Nummer 2.1.3 der PDV 300 (2012) auch im Falle einer Einschätzungsprärogative des Dienstherrn nicht unmittelbar Polizeidienstuntauglichkeit abgeleitet werden, weil die genannten Fehler zu unbestimmt sind und keine Bezug zu den ihnen zugrunde liegenden dienstlichen Anforderungen erkennen lassen kann. Dem entspricht es, dass auch Dr. W. in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16.06.2014 die Ansicht vertreten hat, dass die Fehler-Nummer 2.1.3 der PDV 300 (2012) immer eine Einzelfallprüfung erfordere. Hierbei ist der Dienstherr aber, wie bereits oben dargelegt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Denn die vom Beklagten angenommene Rezidivgefahr allein aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation stellt keine gesundheitliche Störung dar, die als solche die Annahme der aktuellen Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin rechtfertigen kann, da diese, wie dargelegt, das Risiko eines Rezidivs, auf das hier abzustellen ist, in der Regel nicht oder nur in geringem Maß erhöhen.
38 
bb) Die stattgehabte und vollständig ausgeheilte Thrombose war dagegen - wie dargelegt - nicht Grundlage der angegriffenen Entscheidung. Unabhängig davon stellt sie bereits keine Krankheit oder gesundheitliche Störung dar. Der körperliche Zustand nach einer ausgeheilten Thrombose ohne verbliebene krankhafte Veränderungen kann schon begrifflich nicht unter die Fehler-Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) subsumiert werden. Vielmehr besteht in Fällen, in denen eine Thrombose ohne äußere Ursache eingetreten ist, lediglich der Verdacht, dass eine entsprechende Erkrankung (bzw. Störung) vorliegt, der eine gezielte Untersuchung erforderlich macht (vgl. Anlage 1 Nr. 2.2 der PDV 300 <1998>). Dies entspricht im Wesentlichen dem Vortrag des beklagten Landes im Antrag auf Zulassung der Berufung, auf den es in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat. Dort wird ausdrücklich festgestellt, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 18 des angegriffenen Urteils zutreffend davon ausgeht, dass im Falle einer einmal erlittenen Thrombose eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe. Hieraus hat der Beklagte abgeleitet, dass damit auch eine umfassende Abklärung möglich sein müsse, da andernfalls das Risiko bestehe, dass Beamtinnen oder Beamte einer Gefahr ausgesetzt würden - beispielsweise bei einer unerkannten homozygoten Form des Faktor-V-Leidens. Wäre nach einer stattgehabten Thrombose eine sorgfältige und umfassende Einzelfallabklärung nicht mehr zulässig, müsse auf eine Änderung der PDV 300 dahin gehend hingewirkt werden, dass Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Thrombose erlitten hätten, bereits aufgrund dieser Vorerkrankung als polizeidienstuntauglich auszuschließen seien. Damit hat der Dienstherr aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass er selbst die Fehler-Nr. 2.2.1 der PDV 300 (1998) nicht dahingehend auslegt, dass schon eine erlittene Thrombose auch nach vollständiger Ausheilung der Polizeidiensttauglichkeit - regelmäßig - entgegensteht. Das dem widersprechende Vorbringen im Schriftsatz vom 29.12.2016 überzeugt damit nicht. Es handelt sich erneut um einen Wechsel der Argumentation und eine Anpassung des Vorbringens - hier im Hinblick auf die mit Verfügung vom 01.12.2016 mitgeteilte Rechtsansicht des Senats.
39 
cc) Soweit der Beklagte nun geltend macht, dass das - im Vergleich zu jungen Frauen ohne jeglichen Risikofaktor - deutlich erhöhte Rezidivrisiko der Klägerin aufgrund einer bereits erlittenen Thrombose mit den Anforderungen des Polizeidienstes nicht vereinbar sei, greift auch diese - dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zugrundeliegende - Argumentation nicht durch. Der Beklagte vertritt insoweit zunächst die Ansicht, dass es zu den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gehört, über längere Zeiträume (8 bis 10 ggf. 12 Stunden) immobilisiert und - ggf. bei einem witterungs- oder ausrüstungsbedingt erhöhten Flüssigkeitsbedarf - ohne ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu sein. Wie dargelegt, werden solche oder ähnliche Anforderungen in der PDV 300 (1998) nicht aufgestellt. Eine andere allgemeine Anordnung mit entsprechenden Vorgaben wird nicht benannt und ist nicht ersichtlich. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beklagten hierzu nicht, dass es sich insoweit um am typischen Aufgabenbereich der Laufbahn orientierte Anforderungen handelt. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte zu den Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst u.a. in seiner Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. mit Schriftsatz vom 28.10.2016 ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Polizeivollzugsbeamtin - sei es in einem Einsatz oder bei einer Observationsmaßnahme - über längere Zeit nicht bewegen oder nicht ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen könne und dabei aufgrund der Witterungsverhältnisse und/oder der Körperschutzausrüstung zudem überdurchschnittlich viel Flüssigkeit verliere. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Bewegungs- oder Flüssigkeitsmangels möge nicht besonders groß sein. Es reiche jedoch aus, wenn derartige Umstände nur einmal ungünstig zusammenträfen und die Folgen könnten gravierend sein. Der Beklagte hat insoweit betont, dass er aus Fürsorgegründen stets bemüht sei, auch in besonderen Einsätzen ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und Flüssigkeitszufuhr sicherzustellen. Es könne aber im Einzelfall in besonderen und sich unvorhergesehen entwickelnden Einsatzsituationen dazu kommen, dass dies nicht gewährleistet sei. Soweit der Beklagte schließlich zuletzt mit Schreiben vom 12.01.2017 vorträgt, dass Rahmenbedingungen wie langes Sitzen in Fahrzeugen mit angewinkelten Beinen, verbunden mit verminderter Flüssigkeitsaufnahme im Polizeivollzugsdienst - beispielsweise bei Castor-Einsätzen mit acht- bis zehnstündigen Anfahrtswegen - nicht ungewöhnlich seien, überzeugt das - damit nun auch insoweit inkonsistente - Vorbringen nicht. Das genannte Beispiel bezieht sich gerade nicht auf alltägliche, sondern eher ungewöhnliche Einsatzbedingungen. Auch wird nicht dargelegt, ob und ggf. weshalb im Falle eines planmäßigen, geordneten Ablaufs eines solchen Einsatzes den Beamten keine Möglichkeit für regelmäßige Pausen eingeräumt und keine ausreichende Flüssigkeitszufuhr gewährleistet werden könnte. Dass allgemein übliche oder regelmäßig in Kauf zu nehmende Einsatzsituationen mit einer erhöhten Thrombosegefahr in ähnlicher Weise wie z.B. mit einer erhöhten Verletzungsgefahr oder der Notwenigkeit des körperlichen Einsatzes verbunden sind, kann demnach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.01.2017 nicht angenommen werden. Können in bestimmten - u.a. in den von der Beklagten beschriebenen - Einsatzsituationen, die einen abweichenden Verlauf nehmen, Risikofaktoren für das Auftreten einer tiefen Venenthrombose nicht vermieden werden, besteht für jeden Beamten grundsätzlich die Gefahr, eine Thrombose bzw. ein Rezidiv zu erleiden, wobei das jeweilige individuell unterschiedliche Thrombose- bzw. Rezidivrisiko meist weder dem Beamten noch dem Dienstherrn genau bekannt sein wird. Solchen verbleibenden unvermeidbaren Risiken bei Polizeieinsätzen darf der Dienstherr seine Polizeibeamten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aussetzen. Ob es aus fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten, wie der Beklagte meint, zulässig ist, Bewerber abzulehnen, die den typischen Anforderungen ihrer Laufbahn gerecht werden, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Es kann vielmehr offenbleiben, ob und ggf. in welchen Grenzen die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers auch an untypischen Anforderungen des Dienstes aufgrund nicht vollständig vermeidbarer Risiken gemessen werden darf und ob dies zumindest die Festsetzung entsprechender untypischer körperlicher und gesundheitlicher Anforderungen mit einer gewissen Allgemeinverbindlichkeit voraussetzen würde. Denn es ist schon nicht feststellbar, dass der Dienstherr den dargestellten Ausnahmesituationen in seiner Einstellungspraxis eine solche Bedeutung beimisst, dass er ein aufgrund einer stattgehabten Thrombose erhöhtes Rezidivrisikos eines Bewerbers für grundsätzlich nicht hinnehmbar hält. Daraus, dass der Beklagte, wie er nun vorträgt auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens von Dr. Bü. bereits einmal in einer ähnlichen Konstellation eine Bewerbung abgelehnt hat, lässt sich nichts herleiten. Geht man zugunsten des Beklagten von den Angaben von Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.06.2014 aus, der insoweit erklärt hat, dass eine einmalige Thrombose zur Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit nur dann nicht genügt, wenn diese z.B. durch Rauchen oder ein ungünstiges Pillenpräparat erklärbar ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht lässt sich auch die bei der Klägerin im November 2012 aufgetretene Thrombose durch konkrete passagere Risikofaktoren erklären, von denen der wesentliche, nämlich die Einnahme hormoneller Kontrazeptiva, vermeidbar ist und von der Klägerin vermieden wird. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., die mit den Aussagen des im erstinstanzlichen Verfahren angehörten Sachverständigen Prof. Dr. M. übereinstimmen, sind für den Senat überzeugend und schlüssig. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat in seinem Gutachten insbesondere festgestellt, dass sich nach Aktenlage die stattgehabte Thrombose plausibel durch - mehrere - klar identifizierbare und passagere Risikofaktoren erklären lasse, wobei er neben der Immobilisation, den Infekt mit begleitendem Flüssigkeitsmangel sowie die - damalige - Einnahme von einer hormonellen Kontrazeption nennt. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten, die Klägerin habe die erste Thrombose nach einer vergleichsweise niederschwelligen Belastungssituation (lediglich Kurzstreckenflug mit anschließender Autofahrt bei gleichzeitigem grippalen Infekt) erlitten, überzeugen nicht. Sie konzentrieren sich - entgegen der sachverständigen Beurteilung - nur auf einen Faktor. Dementsprechend folgt bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten, dass die damalige Immobilisation eher kein relevantes Risiko dargestellt hat, nicht, dass bei der Klägerin eine Thrombose ohne adäquate äußere Ursache aufgetreten wäre. Vielmehr rücken damit als für deren Auftreten wesentliche Faktoren die Umstände des akuten Infekts und insbesondere der - damaligen - Einnahme hormoneller Kontrazeptiva in der Vordergrund, die der Beklagte bei seiner Argumentation überwiegend ausblendet, obwohl auch die behandelnde Ärztin Dr. Wi. schon in ihrer Bescheinigung vom 29.01.2013 dargelegt hat, dass im Hinblick auf die für das damalige Geschehen maßgeblichen Faktoren ein ungünstiges Pillenpräparat der wichtigste Trigger gewesen sei. Hierzu ist bereits festgestellt worden, dass die Klägerin inzwischen auf die Einnahme hormoneller Kontrazeptiva als wesentlichen Faktor des damaligen Geschehens verzichtet. Weiterhin wird die Klägerin im Falle einer akuten Infektionskrankheit schon aufgrund der sich daraus ergebenden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht an längeren Außeneinsätzen teilnehmen können. Dass die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht allein wegen der im Zusammenhang mit der Einnahme von hormonellen Kontrazeptiva stattgehabten Thrombose als dienstuntauglich anzusehen ist, entspricht der von Dr. W. in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16.06.2014 geschilderten Einstellungspraxis des Beklagten, für deren Rechtswidrigkeit der Senat keine Anhaltspunkte sieht. Dafür, dass das Risiko der Klägerin, ein Rezidiv zu erleiden, soweit sie weiterhin auf die Einnahme von hormonellen Kontrazeptiva verzichtet, im Vergleich zu Kolleginnen und Kollegen, die rauchen, hormonelle Kontrazeptiva einnehmen oder ebenfalls bereits eine Thrombose erlitten haben, bei einem solchen Einsatz mehr als nur geringfügig erhöht ist, fehlt es auf der Grundlage der Aussagen der Sachverständigen an jedem Anhaltspunkt. Wie bereits dargelegt, lässt sich eine solche Erhöhung insbesondere nicht mit der vorliegenden heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation begründen.
40 
b) Geht man von der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit des Vorliegens aktueller Polizeidienstuntauglichkeit aus, kommt es darauf an, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats objektiv polizeidienstuntauglich ist. Auch dies ist zu verneinen. Anhaltspunkte für eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin, die derzeit eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der nun maßgeblichen, seit dem 01.09.2013 anzuwendenden Fassung der PDV 300 (2012) ergibt sich auch keine andere Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin. Dort werden nun in Merkmalsnummer 2.1.3 neben den „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe“ nun „Gerinnungsstörungen" ausdrücklich genannt. Auch hierbei handelt es sich - wie bereits dargelegt (vgl. oben 2. b) aa) (a)) - um einen nicht differenzierten Sammelbegriff. Die stattgehabte Thrombose ist weiterhin nicht aufgeführt. Schließlich fehlt es auch in dieser Fassung der PDV 300 immer noch weitgehend an einer Festlegung der konkreten Anforderungen an die physische und psychische Belastbarkeit. Lediglich eine allgemeine Aussage zu den Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst findet sich nun unter Ziffer 1.2 PDV 300 (2012), wonach die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss.
41 
3. Nachdem die Ablehnung der Einstellung der Klägerin damit rechtswidrig war, hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben hat. Es hat weiter dargelegt, der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde. Dies wird vom Beklagten nicht angegriffen, der auch im Übrigen zu erkennen gegeben hat, dass die Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin ausschließlich von ihrer gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst abhängt. Auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des körperlichen und gesundheitlichen Zustands der Klägerin gegeben sind, steht ihr allerdings derzeit noch kein unmittelbarer Einstellungsanspruch zu, nachdem die polizeiärztliche Untersuchung im Januar 2013 aufgrund der damaligen Marcumarisierung nicht vollständig durchgeführt worden ist. Das beklagte Land ist damit auf der Grundlage des Verpflichtungsantrags zur Neubescheidung unter Ausblendung der Faktor-V-Leiden-Mutation und der stattgehabten Thrombose aus dem Jahr 2012 zu verpflichten.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren mit der Abweisung des über die Neubescheidung hinausgehenden Verpflichtungsbegehrens nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil derzeit keine Gründe ersichtlich sind, die ihrem Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG bei Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entgegenstehen könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne erneutes gerichtliches Verfahren in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden wird.
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
44 
Beschluss vom 16. Januar 2017
45 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Betrag beläuft sich auf (6 x 2.389,98 EUR =) 14.339,88 EUR.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 31/07/2014 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Beamtin auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v
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Annotations

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.