Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 4 S 277/18

published on 15/03/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 4 S 277/18
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2017 - 3 K 5308/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41.389,11 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
A.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Direktorin/eines Direktors beim Amtsgericht des Amtsgerichts ... (Bes.Gr. R 1 + Z) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung mit Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 21.04.2017 mit der Beigeladenen zu besetzen, abgelehnt. Soweit der Antragsteller die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Direktorin am Amtsgericht verhindern wolle, liege ein Anordnungsgrund vor. Ob dies auch gelte, soweit es dem Antragsteller um die Untersagung einer Dienstpostenbesetzung gehe, könne offenbleiben, weil er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
Zum Fehlen des Anordnungsanspruches hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsteller (allein) hinsichtlich der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 12.01.2017 erhobenen Einwände griffen nicht durch. Die Auswahlentscheidung sei zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Präsidialrat sei gemäß § 43 LRiStAG beteiligt worden. Dies folge aus der in der Personalakte der Beigeladenen enthaltenen Stellungnahme des Präsidialrats vom 20.04.2017. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung auch nicht der Zustimmung des Ministerpräsidenten bedurft. Die Auswahlentscheidung sei nach den oben genannten Maßstäben auch in inhaltlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei. Zunächst fehle es nicht an einer Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen. Keinen rechtlichen Bedenken begegne die Auswahlentscheidung auch, soweit der Antragsgegner trotz der von ihm gewürdigten guten Leistungen des Antragstellers einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt habe. Da beide der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen bezogen auf das angestrebte Amt dasselbe Gesamturteil („übertrifft teilweise die Anforderungen“) enthielten, habe der Antragsgegner zu Recht eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorgenommen. Dabei seien ihm keine Rechtsfehler unterlaufen. Der Antragsteller gehe zunächst zu Unrecht davon aus, der Antragsgegner habe im Rahmen der Bewertung der Grundanforderungen nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, mit der Folge, dass die Gewichtung seines Vorsprungs nicht deutlich genug hervorgetreten sei. Sowohl dem Auswahlvermerk (Seite 3) als auch der dienstlichen Beurteilung (Seite 7) lasse sich dagegen entnehmen, dass die langjährige Tätigkeit des Antragstellers als Prüfer in der Ersten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt worden sei. Auch werde die Tätigkeit des Antragstellers als Lehrbeauftragter der Universität ... sowohl im Auswahlvermerk (Seite 5) als auch in der dienstlichen Beurteilung erwähnt (Seiten 5 und 7). Dass der Antragsgegner der Prüf- und Lehrtätigkeit des Antragstellers insoweit keine maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Rügen des Antragstellers zur Bewertung der Fachkompetenz in der Auswahlentscheidung griffen nicht durch. Soweit er der Auffassung sei, bei Ausschöpfung aller zugrundeliegenden Kriterien hätte die Beurteilung der Fach-Kompetenz einen Vorsprung für ihn ergeben müssen, handele es sich um eine rechtlich unbeachtliche Selbsteinschätzung. Soweit der Antragsteller ausführe, er sei anders als die Beigeladene seit vielen Jahren als Richter tätig, habe eine Vielzahl von Zivilprozessen entschieden und sich intensiv mit dem Betreuungsrecht beschäftigt, das nach dem derzeitigen Geschäftsverteilungsplan dem Direktor zugewiesen sei, könne allein hieraus ein Leistungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers nicht hergeleitet werden. Der Antragsgegner verweise zu Recht darauf, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich auf das Statusamt bezogen sei. Die Vergabe eines Statusamts solle nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen solle. Ohne jede Grundlage sei die Annahme des Antragstellers, in der Auswahlentscheidung seien die ihm in seiner Anlassbeurteilung zuerkannten „sehr gute(n) Rechtskenntnisse“ nicht berücksichtigt worden. Auch der Leistungsvergleich hinsichtlich der Sozialkompetenz und die Einschätzung des Antragsgegners, die Beigeladene weise insoweit einen Vorsprung auf, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch berücksichtigt worden, dass er bereitwillig Vertretungen in Haft- und Ermittlungssachen übernommen habe. Die entsprechende Passage der Anlassbeurteilung sei im Auswahlvermerk wiedergegeben (Seite 6). Die Unterstützung jüngerer Kollegen sowie der Hinweis in der Beurteilung, dass auf den Rat des Antragstellers bei der Lösung organisatorischer Fragen immer gerne zurückgegriffen werde, würden zwar nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings finde sich die Einschätzung, er sei ein „freundlicher, hilfsbereiter Kollege“. Allein der Umstand, dass einzelne Passagen aus der Beurteilung nicht wörtlich wiedergegeben werden, lasse nicht auf eine fehlende Berücksichtigung schließen. Inwiefern die Tätigkeit des Antragstellers als Prüfer in der Ersten juristischen Staatsprüfung bei der Beurteilung der Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung sein solle, erscheine der Kammer nicht nachvollziehbar. Letztlich sei die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller nehme, obgleich die Beurteilung seiner Sozialkompetenz durchaus positiv ausfalle, im sozialen Gefüge seines Gerichts eine deutlich weniger zentrale und auf sichtlich geringerer Eigeninitiative beruhende Position ein als die Beigeladene, angesichts des dem Antragsgegner zustehenden Einschätzungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Die - nach Wiedergabe der maßgeblichen Passagen in der jeweiligen Beurteilung getroffene - Einschätzung im Auswahlvermerk, die Beurteilung des Antragstellers falle hinsichtlich der Führungskompetenz deutlich zurückhaltender aus als die der Beigeladenen und dieser würden schon jetzt überdurchschnittliche Verwaltungs- und Führungskompetenzen attestiert, sei im Hinblick auf den dem Antragsgegner zustehenden Auswahlspielraum rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung von Richtern rüge, denen nicht in gleichem Maße Führungsaufgaben übertragen seien wie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, habe der Antragsgegner überzeugend dargelegt, dass bei der Staatsanwaltschaft K. von 24 Kolleginnen und Kollegen lediglich 5 die Amtszulage erhielten, so dass keineswegs von einer strukturellen Benachteiligung von Richtern ausgegangen werden könne. Soweit der Antragsteller beanstande, im Auswahlvermerk sei eine erfolgreiche Erprobungsabordnung der Beigeladenen bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2005 erwähnt worden, sei angesichts der Vergleichbarkeit der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten nicht erkennbar, weshalb diese Erwähnung sachwidrig sein sollte. Abgesehen davon werde im Auswahlvermerk ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erprobungsabordnung keine Voraussetzung für das angestrebte Amt sei. Insofern sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Zu Unrecht gehe der Antragsteller von einer Erwähnung der Beigeladenen als „Versetzungsbewerberin“ aus. Eine solche sei im Auswahlvermerk vom 10.03.2017 nicht enthalten.
B.
Der Antragsteller verfolgt seinen erstinstanzlich gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren weiter. Dieser scheitert entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht am Fehlen des Anordnungsgrundes, weil sein Antrag, unabhängig davon, ob die beabsichtigte Versetzung der Beigeladenen mit einer Ernennung verbunden wäre, sich erkennbar nicht gegen die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors am Amtsgericht ... richtet, sondern gegen die Vergabe des entsprechenden funktionsgebundenen Statusamts der Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage, für das der Grundsatz der Ämterstabilität gilt.
C.
Auch in Ansehung der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht jedoch den Anordnungsanspruch zu Recht verneint.
I.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller u.a. vor, der rechtliche Maßstab sei verkannt worden. Jeder Beurteilte habe einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie dienstliche Beurteilung. Zudem habe jeder Bewerber bei einer Auswahlentscheidung einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nur dann, wenn weder ein Ermessensfehler noch ein Beurteilungsfehler festgestellt werde, sei die getroffene Entscheidung rechtmäßig. Eine eingeschränkte Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit gebe es nicht. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, wenn es ausführe, die „dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.“ Es habe auch übersehen, dass zwischen der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung selbst und der letztendlichen Auswahlentscheidung im Rahmen eines Bewerberauswahlverfahrens zu differenzieren sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen seien und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweise, sei ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen habe. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen habe, sei vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten seien und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stünden. Dies ist nicht zu beanstanden.
Dass das Verwaltungsgericht den Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Auswahlentscheidung verkannt haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieses hat geprüft, ob das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Auswahlverfahren den Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt hat und sich dabei zum verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungsmaßstab auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2002 (- 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633) berufen. Im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht hinreichend auf, dass und ggf. inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung entscheidungserheblich von den zutreffenden Maßstäben abgewichen wäre.
II.
Auch soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei bei der Bewertung der geltend gemachten Verfahrensfehler zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, greift das Vorbringen nicht durch. Zutreffend hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Präsidialrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Den Vorgaben des § 43 Abs. 1 und Abs. 4 LRi-StAG wurde entsprochen. Denn der Personalrat, der sich zu anderen Bewerbern nicht zu äußern braucht (§ 43 Abs. 4 Satz 4 LRiStAG), hat sich nicht gegen die beabsichtigte Maßnahme (Versetzung der Beigeladenen aufgrund der Auswahlentscheidung vom 10.03.2017) ausgesprochen (§ 43 Abs. 5 LRi-StAG), sondern in seiner Stellungnahme vom 20.04.2017 die persönliche und fachliche Eignung der Beigeladenen bejaht.
10 
Der Antragsgegner hat im Übrigen belegt, dass der Vorsitzende des Präsidialrats an der Sitzung am 20.04.2017 nicht teilgenommen hat und dementsprechend durch den Stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrats, der die Stellungnahme unterzeichnet habe, ordnungsgemäß vertreten worden sei. Schon weil eine Stellungnahme vom Präsidialrat nicht zwingend abgegeben werden muss (§ 43 Abs. 1 Satz 4 LRiStAG), erscheint es zudem äußerst fraglich, ob die Beanstandungen des Antragstellers, wenn sie in der Sache berechtigt wären, auf die Auswahlentscheidung durchschlagen und ihn in eigenen Rechten verletzen könnten. Hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen.
III.
11 
Der Antragsteller vertritt weiterhin die Ansicht, es hätte für die erneute Auswahlentscheidung keine neue Anlassbeurteilung für die Beigeladene erstellt werden dürfen. Im Übrigen seien die Beurteilungen nicht vergleichbar. Der Antragsteller wiederholt insoweit im Wesentlichen sein früheres Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Weiter macht er geltend, dass es keine erneute Ausschreibung der Stelle gegeben habe, weshalb es sich um eine erneute Auswahlentscheidung handele, die im Rahmen eines laufenden einheitlichen Verfahrens getroffen worden sei und der keine erneute Bewerbung zugrunde liege. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, eine erneute Beurteilung für die Beigeladene einzuholen. Auch damit greift er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg an.
12 
Das Verwaltungsgerichts hat dargelegt, aus der vom Antragsgegner im außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsteller übernommenen Verpflichtung zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens folge, dass nicht das alte Verfahren auf bisheriger Tatsachengrundlage weitergeführt werden solle, sondern eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden müsse. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der allein auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bezogenen Regelung in § 3 des Vergleichs gleichzeitig die Erstellung einer neuen Beurteilung für die Beigeladene habe ausgeschlossen werden sollen. Da Grundlage einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung grundsätzlich aktuelle Beurteilungen sein müssten, begegne es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch die Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für die Beigeladene veranlasst habe, zumal dadurch die Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sichergestellt worden sei. Diese wäre wohl nicht mehr gegeben gewesen, wenn der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die - im Verhältnis zur neuen Anlassbeurteilung des Antragstellers ca. 14 Monate ältere - Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 26.11.2015 hätte stützen wollen. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht substantiiert ein. Dass die Verpflichtung zur Erstellung einer neuen Beurteilung für einen bestimmten Bewerber in einem laufenden Auswahlverfahren aus Gründen der erforderlichen Aktualität und Vergleichbarkeit dazu führen kann, dass auch für alle anderen Bewerber neue Beurteilungen erstellt werden müssen, liegt auf der Hand. Im vorliegenden Fall war danach auch für die Beigeladene eine neue Anlassbeurteilung geboten, um der Verpflichtung, eine neue Auswahlentscheidung im laufenden Verfahren rechtmäßig zu treffen, nachkommen zu können
13 
Soweit das Beschwerdevorbringen daran festhält, dass die beiden neuen Anlassbeurteilungen wegen der sehr unterschiedlichen Beurteilungszeiträume nicht vergleichbar seien, lässt sich dies, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht erkennen, zumal die Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf ihre Anlassbeurteilung vom 05.03.2014 inhaltlich Bezug nimmt und diese bruchlos fortschreibt (vgl. auch unten E.).
IV.
14 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass Grundanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Tätigkeiten in und die Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder im Rahmen vergleichbarer Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes in aller Regel nicht innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten erfüllt würden, trifft dies zwar zu. Hieraus folgt allerdings lediglich, dass hinsichtlich der Grundanforderungen des angestrebten Amts auch zurückliegende Zeiträume bzw. Beurteilungen in Anlassbeurteilungen einzubeziehen sind.
15 
Der Antragsteller trägt hierzu weiter vor, dass die Beigeladene keine einzige der Grundanforderungen für das angestrebte Amt erfülle. Er selbst sei dagegen auf mehreren Arbeitsfeldern und auf mehreren Rechtsgebieten tätig gewesen. Er sei darüber hinaus auch im Justizvollzugsdienst tätig gewesen und habe zusätzliche Aufgaben in der Gerichts- und in der Justizverwaltung (Präsidialrat etc.) wahrgenommen. Darüber hinaus sei er umfangreich im Prüfungswesen und auch als Lehrbeauftragter an der Universität tätig. Die Beigeladene hingegen sei ausschließlich für einen relativ kurzen Zeitraum von deutlich weniger als 2 Jahren von September 1995 bis Juni 1997 als Zivilrichterin tätig gewesen und dies noch in der Probezeit. Auch dieser Vortrag überzeugt nicht.
16 
Für die Erfüllung der Grundanforderungen des einen „Idealfall“ beschreibenden Anforderungsprofils (vgl. Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten - VwVBRL-LRiStAG - vom 11.09.2015) kann die Tätigkeit auf zwei verschiedenen Arbeitsfeldern oder auf zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten genügen. Die Beigeladene hat im Übrigen - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - neben den Tätigkeiten als Staatsanwältin und Zivilrichterin - auch eine Erprobungsabordnung bei der Generalstaatsanwaltschaft erfolgreich absolviert. Ebenso fordert das Anforderungsprofil, das keinen Zeitraum für die Ausübung der anderen Tätigkeit vorgibt, damit jedenfalls keine - deutlich - über die für eine Bewährung oder Erprobungsabordnung hinausreichende Dauer. Dass ein bereits in der Probezeit erfolgter Wechsel des Arbeitsfeldes unberücksichtigt bleibt, lässt sich dem Anforderungsprofil ebenfalls nicht entnehmen und erscheint im Übrigen auch nicht geboten. Entsprechendes gilt für die Grundanforderung, dass Erfahrungen mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts- und in der Justizverwaltung vorhanden sind. Insoweit reicht es jedenfalls aus, dass die Beigeladene, die als Erste Staatsanwältin stellvertretende Abteilungsleiterin ist, für ihre Behörde im Arbeits- und Gesprächskreis sexueller Missbrauch von Kindern tätig und Ansprechpartnerin für Abrechnungsbetrügereien zum Nachteil der Krankenkasse ist.
V.
17 
Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Orientierung der dienstlichen Beurteilung am Statusamt und nicht an der Aufgabenwahrnehmung in einem bestimmten Gericht auf die Unterschiede zwischen Laufbahnbeamten und Richtern hinweist, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Unabhängig davon, dass eine Versetzung an ein anderes Gericht das Einverständnis der Richterin oder des Richters voraussetzt, ist auch bei deren Beurteilung die Verwendungsbreite innerhalb der Richterlaufbahn, mithin ihre grundsätzliche Versetzungsfähigkeit ein Kriterium, das hinsichtlich der Eignung ins Gewicht fallen kann.
18 
Bezüglich der Prognose kommt es hier allerdings deshalb nicht auf das gesamte Spektrum der im Rahmen der Richterlaufbahn nach Bes-Gr. R 1 + Z bewerteten Statusämter an, weil das Amt des „Direktors am Amtsgericht mit bis zu 3 Richterplanstellen“ (R 1 der Landesbesoldungsordnung R mit Amtszulage nach Fußnote 4) angestrebt wurde, funktionsbezogen ist. Auch dies bedeutet aber nicht, dass auf die konkreten Aufgaben der Direktorin/des Direktors des Amtsgerichts gerade in ... abzustellen ist.
VI.
19 
Der Antragsteller macht weiter geltend, er halte daran fest, dass er einen Eignungsvorsprung im Bereich der Fachkompetenz aufweise. Ihm seien von dem Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. ... sehr gute Rechtskenntnisse bescheinigt worden. Diesem Urteil habe sich der Präsident des Landgerichts aufgrund eigener Erkenntnisse vollumfänglich angeschlossen. Ihm sei weiter bescheinigt worden, dass er aufgrund seiner großen Erfahrung und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit schwierige Rechtsfragen vertieft durchdringen könne und eine hohe juristische Qualifikation besitze. Vergleiche man die Ausführungen auf Seite 3 und zu Ziff. 7 der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 12.01.2017, so finde sich bei objektivem Lesen der Ausführungen kein Hinweis darauf, dass bei ihr eine vergleichbare fachliche Kompetenz vorhanden wäre. Der Beigeladenen werde bescheinigt, dass ihr schwierige Wirtschaftsverfahren keinerlei Probleme bereiteten. Sie habe gute Rechtskenntnisse gepaart mit einem gesunden Menschenverstand. Sie sei in der Lage, pragmatisch und effizient zu arbeiten und die Verfahren in angemessener Zeit abzuschließen. Darüber hinaus suche sie gerne das fachliche und auch persönliche Gespräch. Anregungen und Argumenten gegenüber sei sie aufgeschlossen. Die Beigeladene bereite sich gewissenhaft auf ihre Fälle vor. Ihre Anträge seien wohl fundiert und ausgewogen. Sie sei deshalb eine allseits geschätzte Vertreterin der Anklagebehörde. Dem Dienstherrn stehe aber kein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, wie die dienstlichen Beurteilungen zu lesen seien. Bei objektiver Betrachtung liege hier kein Gleichstand vor. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Fachkompetenz im Rahmen des Basisprofils elf weitere Kriterien neben den umfassenden Rechtskenntnissen aufweise, werde es sich fragen lassen müssen, welche der elf anderen Kriterien bei der Beigeladenen festgestellt und zumindest mit dem Antragsteller gleich beurteilt worden seien. Ihm werde in der Beurteilung beispielsweise Auffassungsgabe und logisch-analytisches Denkvermögen durch sein vertieftes Durchdringen von Problemen wissenschaftlicher Art sowie Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zum Ausgleich bescheinigt. Auch bei der Teilnahme an Fortbildungen habe er sicherlich ein großes Plus. Es sei in diesem Zusammenhang zumindest festzuhalten, dass der Dienstherr sich mit den Anforderungen an die Fachkompetenz gemäß Basisprofil hätte auseinandersetzen müssen, um zu einem fundierten Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der Fachkompetenz zu kommen.
20 
Hierzu hat der Antragsgegner zutreffend erwidert, dass die Arbeitsergebnisse der Beigeladenen als quantitativ und qualitativ „besonders gut“ bewertet worden seien (S. 4 der Beurteilung vom 12.01.2017). Dazu wird in der Beurteilung weiter ausgeführt, dass auch „der souveräne Umgang mit schwierigen Rechtsmaterien ... die Arbeit der versierten und vielfältig einsetzbaren Staatsanwältin“ kennzeichnen. Sie wird dementsprechend als „besonders befähigte Juristin“ beschrieben (S. 6 der Beurteilung vom 12.01.2017). Nachdem in der Beschwerdebegründung der Inhalt der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen somit teilweise verkürzt wiedergegeben wird, ist dieser Vortrag nicht hinreichend geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Würdigung, dass ein Eignungsvorsprung des Antragstellers nicht vorliegt, darzulegen, die sich auch im Übrigen für den Senat nicht erkennen lässt. Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen zur Teilnahme an Fortbildungen. Hierzu hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß seiner eigenen Aufstellung die letzte Fortbildung im Jahr 2011 absolviert habe und die letzte Fortbildung der Beigeladenen aus dem Jahr 2012 datiere. Dass das „Mehr“ an Fortbildungen des Antragstellers in den 1990er Jahren einen Vorsprung bei der Fachkompetenz im Rahmen einer Auswahlentscheidung im Jahr 2017 nicht begründen kann, trifft ebenfalls zu. Es ist damit auch insoweit nicht zu beanstanden, dass bei der Auswahlentscheidung von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen ausgegangen wurde.
VII.
21 
Die Auswahlentscheidung beruht auf der dementsprechend erforderlichen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass insbesondere bei der für das angestrebte Amt bedeutsamen Führungskompetenz und der sozialen Kompetenz, aber auch anhand der gebotenen Gesamtschau ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen vorliege. Diese wegen des Gleichstands in der Gesamtbeurteilung notwendige Würdigung der Einzelfeststellungen der Anlassbeurteilungen und die Vergleichsbetrachtung mit dem Anforderungsprofil sind vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Auch insoweit greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis daher nicht durch.
22 
1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Führungskompetenz hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wird. Die maßgebliche Berücksichtigung der Führungskompetenz entspricht dem Anforderungsprofil. Nach dem Basisprofil wird insoweit die Fähigkeit und Bereitschaft, Führungsaufgaben gegenüber dem zugeordneten Servicepersonal wahrzunehmen, Integrations- und Motivationskraft, Fähigkeit zur Konfliktlösung, Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen gefordert. Diese Voraussetzungen müssen für das hier angestrebte Amt in ausgeprägtem Maß vorliegen. Daneben geht es insbesondere um die Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern. Des weiteren sind Organisationstalent (insbesondere Fähigkeit, technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen), Innovationsbereitschaft sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation des Gerichts nach außen und zur Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern zu fordern. Dieses Anforderungsprofil als solches begegnet vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der auswählenden Behörde ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
23 
Der Einwand, dass Richter im Hinblick auf die Führungskompetenz gegenüber Staatsanwälten strukturell benachteiligt würden, greift nach Ansicht des Senats nicht durch. Zum einen gibt dieses Kriterium nur dann den Ausschlag, wenn es zu einer besseren Gesamtbeurteilung führt oder die Gesamtbeurteilungen der konkurrierenden Richter und Staatsanwälte im Wesentlichen gleich sind. Im Übrigen setzt sich der Bewerber mit der besseren Gesamtbeurteilung auch dann durch, wenn er hinsichtlich der Einzelbeurteilung der Führungskompetenz nicht die im Vergleich mit den Mitbewerbern beste Bewertung erzielt hat. Zum anderen gibt es auch für Richter - in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - die Möglichkeit, durch Übernahme besonderer Funktionen (Pressesprecher u.ä.) jedenfalls im Bereich der Repräsentation und in entsprechenden funktionsgebundenen Statusämtern (ständiger Vertreter des Direktors, weiterer aufsichtführender Richter, Vizepräsident) auch im Bereich der Gerichtsleitung zunächst praktische Erfahrungen zu gewinnen, um die eigenen Chancen für eine Bewerbung um das Statusamt eines Direktors oder Präsidenten eines Amtsgerichts zu verbessern. Unabhängig von alledem kommt es bei der Bestenauslese grundsätzlich nicht darauf an, warum ein Bewerber die besseren Voraussetzungen mitbringt als ein anderer. Deshalb war auch dem Vortrag des Antragstellers nicht nachzugehen, dass und weshalb ihm in einem Personalgespräch von einer Bewerbung auf die Stelle als weiterer aufsichtführender Richter beim Amtsgericht ... abgeraten worden sei.
24 
Auch im Übrigen bestehen gegen die Gewichtung der Führungskompetenz im Rahmen der Ausschöpfung keine Bedenken. Darauf, ob der Antragsteller im Vergleich zur Beigeladenen über eine größere Verwendungsbreite verfügt, kommt es dementsprechend nicht an. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die längere richterliche Erfahrung des Antragstellers, der seit Mai 2009 im Richterdienst ist, gegenüber der Beigeladenen, die in der Zeit vom 01.09.1996 bis 30.06.1997 als Zivilrichterin tätig war, hier nicht stärker gewichtet worden ist. Denn es obliegt dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach hat der Antragsgegner die Verwaltungsaufgaben eines Direktors des Amtsgerichts (R 1 + Z) für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - und vom 09.06.2016 - 2 BvR 1287/16 -, jeweils Juris).
25 
2. Entsprechendes gilt für den insoweit angenommenen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der geforderten Führungskompetenz. Im Auswahlvermerk wird hierzu ausgeführt, die Beigeladene werde erkennbar von allen Mitarbeitern geschätzt und als Führungsperson durchweg akzeptiert. Sie könne ihren Standpunkt „gut vertreten“ und verfüge über die „notwendige Durchsetzungskraft“. Bei Krisensituationen in der Abteilung sei sie dem Abteilungsleiter „eine sehr wichtige, kompetente Beraterin und Hinweisgeberin“ gewesen. Bei Krisensituationen im Servicebereich habe sie als „engagierte, allgemein akzeptierte Stellvertreterin des Abteilungsleiters“ fungiert. Das Amt der stellvertretenden Abteilungsleiterin übe sie „vorbildlich und mit großer Freude aus“. Als „Spitzenkraft der Abteilung“ gelte es, sie weiter zu fördern, sie bringe für das Amt der Amtsgerichtsdirektorin „beste Voraussetzungen“ mit und sei als stellvertretende Abteilungsleiterin hierfür „prädestiniert“. Sie zeige „besondere Führungskompetenz“, indem sie es verstehe, die Kolleginnen und Kollegen durch ihr Vorbild in fachlicher und persönlicher Hinsicht anzuleiten und zu motivieren. Engagement, Kollegialität, Kommunikation und Hilfsbereitschaft bestimmten ihren Arbeitsstil, was sie in Verbindung mit ihrer geradlinigen, unkomplizierten Art zu einer akzeptierten Führungskraft mache, die auch nach außen über ein sicheres Auftreten verfüge und die Behörde repräsentiere. „Bemerkenswert“ sei ferner ihre Bereitschaft, über ihre eigene Dezernatstätigkeit hinaus weitergehende Aufgaben mit Sachengagement zu übernehmen und als Repräsentantin der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. So vertrete sie in engagierter Weise die Behörde im Arbeits- und Gesprächskreis sexueller Missbrauch von Kindern und sei zugleich Ansprechpartnerin der Staatsanwaltschaft für Abrechnungsbetrügereien zum Nachteil von Krankenkassen. Deutlich zurückhaltender falle insoweit die Beurteilung des Antragstellers aus. Dieser trage in Konfliktsituationen „mit seiner gelassenen Art zu konstruktiven Lösungen bei“, sei an Innovationen und ihrer Umsetzung „interessiert“. Zu Mitarbeitern habe er „ein gutes Verhältnis“, gehe mit seinen Mitmenschen „offen und zugewandt“ um, könne die Behörde „gut repräsentieren und die erforderlichen Kontakte nach außen wahrnehmen“. Indem er mit gutem Beispiel vorangehe, verstehe er es, andere mit seinem Engagement und seiner Leistungsbereitschaft zu motivieren. Er sei „in der Lage“, das ihm zugewiesene Servicepersonal teamorientiert und zu einer effizienten Sachbearbeitung anzuleiten, er verfüge über eine „gute Kommunikationsfähigkeit und wo nötig auch über die erforderliche Durchsetzungskraft“. Er verfüge über ein im „angenehmen, gewandten und im rechten Maße selbstbewusstes Auftreten“ und über „beste Voraussetzungen“, ein Gericht zu repräsentieren. Mit seiner als Mitglied der Anstaltsleitung bzw. als stellvertretender Anstaltsleiter gesammelten Führungs- und Verwaltungserfahrung sei er zweifellos eine „gute Besetzung“. Diese Schilderungen zusammen mit den Ausführungen zu den persönlichen Eigenschaften beschrieben den Antragsteller als Richterpersönlichkeit, die sich den mit dem angestrebten Amt verbundenen Führungsaufgaben als gewachsen erweisen werde, während der Beigeladenen darüber hinausgehend schon jetzt überdurchschnittliche Verwaltungs- und Führungskompetenzen attestiert würden.
26 
Diese Einschätzung lässt Beurteilungsfehler im Ergebnis nicht erkennen. Bei der Wortwahl für die Beschreibung der Eigenschaften und Kompetenzen ist, wenn - wie hier - die jeweiligen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern verfasst worden sind, zwar zu berücksichtigen, dass stilistische Unterschiede allein nur bedingt Rückschlüsse auf Bewertungsunterschiede zulassen. Im vorliegenden Fall ist aber hinreichend erkennbar, dass die weniger bestimmten Formulierungen insbesondere darauf zurückzuführen sind, dass hinsichtlich des Antragstellers meist prognostische Einschätzungen zum Ausdruck gebracht werden, während hinsichtlich der Beigeladenen eine Bewertung ihrer praktischen Bewährung im Bereich Verwaltung und Repräsentanz erfolgt. Die Antragstellerin, die hinsichtlich des Amts einer Ersten Staatsanwältin mit „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt wurde, wird zunächst als „Spitzenkraft der Abteilung“ bezeichnet, was eine Einschätzung bezogen auf das innegehabte Amt darstellt. Wenn dann weiter ausgeführt wird, sie bringe für das Amt der Amtsgerichtsdirektorin „beste Voraussetzungen“ mit und sei als stellvertretende Abteilungsleiterin für das angestrebte Amt „prädestiniert“ und dies zusammenfassend dahingehend bewertet wird, dass sie schon jetzt über überdurchschnittliche Verwaltungs- und Führungskompetenzen verfüge, lässt dies hinreichend erkennen, dass die mit der erfolgreichen Wahrnehmung der Tätigkeit der stellvertretenden Leiterin einer Abteilung der Staatsanwaltschaft mit acht weiteren Dezernenten und elf Servicekräften - auch während einer längeren Vakanz der Abteilungsleiterstelle - erworbene Verwaltungs- und Führungserfahrung der Beigeladenen hier den Ausschlag gegeben hat. Dabei durfte die auswählende Behörde ermessensfehlerfrei diese seit mehr als fünf Jahren erworbene Erfahrung im Vergleich zu der vom Antragsteller in der über 17 Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Mitglied der Anstaltsleitung und stellvertretender Anstaltsleiter in der Justizvollzugsanstalt gewonnenen Erfahrungen eine größere Bedeutung bei der Beurteilung der aktuellen Führungskompetenz zumessen. Der Mitgliedschaft des Antragstellers im Präsidium und der Aussage des Vizepräsidenten ..., dass er selbst auf dessen Rat bei Lösung organisatorischer Fragen immer gern zurückgegriffen hat, die bei der Beurteilung seiner Führungskompetenz berücksichtigt wurden, wird mit der Einschätzung, dass er sich den Anforderungen, die das Amt des Direktors eines Amtsgerichts (R 1 + Z) an die Führungskompetenzen stellt, als gewachsen erweisen werde, ebenfalls hinreichend Rechnung getragen. Entsprechendes gilt für die Aussage, dass er an Innovationen und ihrer Umsetzung interessiert und dafür gut geeignet ist.
27 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Antragsteller zu Unrecht rüge, es sei zwar einerseits bei der Beigeladenen hervorgehoben worden, sie vertrete die Behörde über ihre eigene Dezernatstätigkeit hinaus im Arbeits- und Gesprächskreis sexueller Missbrauch von Kindern und sei Ansprechpartnerin für Abrechnungsbetrügereien zum Nachteil der Krankenkasse, andererseits sei aber bei seiner Bewertung nicht erwähnt worden, dass er die Justiz als Prüfer und Lehrbeauftragter repräsentiere, ist dieses auch in Ansehung der Beschwerdebegründung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller vertritt weder als Prüfer in der Ersten Juristischen Staatsprüfung noch als Lehrbeauftragter „die Justiz“, das Justizministerium, das Justizprüfungsamt oder das Gericht, dem er angehört, nach außen, sondern nimmt die, nicht mit seinem Amt oder der Richterlaufbahn in Verbindung stehenden, anderweitigen - selbstredend wichtigen - Aufgaben eines unabhängigen Prüfers (vgl. § 3 Abs. 1, 2 JAG) bzw. eines Hochschuldozenten wahr.
28 
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sein ehrenamtliches Engagement als 1. Vizepräsident eines Fußballverbandes mit ca. 730 Vereinen und über 250.000 Mitgliedern nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, verweist der Antragsgegner zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 09.02.2016 (- 4 S 2578/15 -, Juris), in dem der Senat bereits entschieden hat, dass grundsätzlich nur amtsrelevantes außerdienstliches Verhalten Gegenstand einer Personalauswahlentscheidung sein kann, zumal weder der Beurteiler noch der Auswählende die Qualität der Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben hinreichend zu bewerten vermag.
29 
3. Nachdem die Führungskompetenz das erkennbar maßgebliche Kriterium bei der Ausschöpfung war, kommt es letztlich auf den zusätzlich erwähnten Vorsprung im Bereich der Sozialkompetenz nicht mehr entscheidend an. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es auch insofern jedenfalls nicht maßgeblich ist, warum ein Bewerber seine Kompetenzen nicht in dem Maße wie andere Mitbewerber hat unter Beweis stellen können.
D.
30 
Das übrige Vorbringen wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat im Übrigen Bezug nimmt, hinreichend auseinanderzusetzen. Auch fehlt es teilweise schon an der Entscheidungserheblichkeit. Dies gilt insbesondere für den Vortrag zu Aussagen der Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes und dem Personalgespräch u.ä.
E.
31 
Schließlich lässt sich auch nicht erkennen, dass der Antragsteller im Falle einer ergebnislosen Ausschöpfung hätte zum Zuge kommen können. Denn es hätte dann zunächst auf die Gesamtbewertung früherer Beurteilungen zurückgegriffen werden müssen. Betrachtet man diese, zeigt sich, dass der Antragsteller in seinem Richteramt (R 1) in der Beurteilung (Bewerbung um Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit) vom 25.11.2010 (Beurteilungszeitraum: 04.05.2009 bis 25.11.2010) mit „übertrifft teilweise“ die Anforderungen bewertet worden ist. In der Beurteilung (Bewerbung um das Amt einer Ersten Staatsanwältin (R 1 + Z) vom 20.01.2011 (Beurteilungszeitraum: 20.11.2009 bis 30.12.2010) wurde der Beigeladenen, die seit dem 01.09.2010 stellvertretende Abteilungsleiterin war, dagegen bereits bescheinigt, dass sie die Anforderungen des ausgeübten Amts einer Staatsanwältin (R 1) „übertrifft“ und die des angestrebten zumindest „teilweise übertreffen“ wird. Damit wäre auf der Grundlage der Vorbeurteilungen ein klarer Vorsprung der Beigeladenen festzustellen.
32 
In der Beurteilung (Bewerbung um das Amt einer Oberstaatsanwältin) vom 05.03.2014 (Beurteilungszeitraum: 31.12.2010 bis 05.03.2014) wurde die Beigeladene nun hinsichtlich des ausgeübten Amtes einer Ersten Staatsanwältin (R 1 + Z) mit „übertrifft“ die Anforderungen bewertet und bezogen auf das angestrebte Amt einer Oberstaatsanwältin (R 2) wurde erwartet, dass sie die Anforderungen dieses Amts „teilweise übertreffen“ wird. Dies zeigt, dass die Gesamtbewertung der hier maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 12.01.2017 einer bereits erfolgten Leistungssteigerung entspricht, die beim Antragsteller bis dahin so noch nicht erkennbar war. In seiner Anlassbeurteilung vom 31.01.2017 wird festgestellt, dass er in den bisherigen Verwendungen „überzeugt“ habe, und die Erwartung ausgesprochen, dass er auch wegen seiner Führungs- und Verwaltungserfahrung aus den Jahren 1996 bis 1999 die Anforderungen des angestrebten höherwertigen Amtes (R 1 + Z) „teilweise übertreffen“ wird.
F.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie kann daher keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO) und hat auch keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 09/02/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2015 - 6 K 3698/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anor
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.