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| Dass das Klagebegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist, insbesondere auch mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO und das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 04.06.2013 - 4 S182/12 -; ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Beklagte hat insoweit auch nichts erinnert. |
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| Angemerkt sei lediglich, dass entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts neben der Feststellungsklage nicht auch noch eine Anfechtungsklage vorliegt. Denn der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 19.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 hat keine selbständige Bedeutung (als Anfechtungsklage). Über diesen Antrag ist nicht isoliert zu entscheiden. Eine bloße gerichtliche Aufhebung der Bescheide brächte den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher. Dieses kann er nur durch die begehrte Feststellung erreichen. Durch eine Aufhebung der beiden Bescheide - wie im erstinstanzlichen Urteil geschehen - wird (lediglich) sichergestellt, dass sie als einer Feststellung formell entgegenstehende Verwaltungsakte auch keinerlei Rechtsscheinwirkung mehr entfalten. |
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| Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. |
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| Die Maßstäbe dafür, ob Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) vom 24.04.1995 (GBl. S. 328, mit späteren Änderungen) den Kläger insoweit in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als er nach seiner (zum 01.09.2009 erfolgten) Beförderung von A 12 nach A 13 nicht mehr in den zulageberechtigten Personenkreis einbezogen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 1 A 2883/09 -, Juris m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit hat der Beklagte auch nichts eingewandt, so dass hierauf verwiesen werden kann. Danach muss der Normgeber trotz des ihm zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums bei der Frage, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten eine Zulage gewähren will, einen hierbei zugrunde gelegten Systemgedanken wegen Art. 3 Abs. 1 GG folgerichtig beibehalten, d.h. auf gleichgelagerte Fälle auch gleich anwenden. Das ist in Bezug auf den Kläger nach dessen Beförderung von A 12 nach A 13 wegen der damit verbundenen Nicht(weiter)gewährung einer Zulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach der genannten Regelung der Lehrkräftezulagenverordnung nicht (mehr) der Fall. |
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| Insoweit bedarf es zunächst eines Blicks auf den normativen Hintergrund für die Beförderung des Klägers: Grundsätzlich wurden/werden „Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ - wie der Kläger - in die Besoldungsgruppe A 12 (Eingangsamt) eingestuft (vgl. Landesbesoldungsordnung A in Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes). Gymnasiallehrkräfte wurden/werden grundsätzlich als Studienräte nach A 13 (Eingangsamt) besoldet, allerdings mit der Möglichkeit, in das funktionslose Beförderungsamt des Oberstudienrats nach A 14 befördert zu werden. Eine vergleichbare Beförderungsmöglichkeit gab/gibt es für Hauptschullehrkräfte nicht. Eine Beförderung nach A 13 war/ist hier nur möglich durch Übertragung eines Funktionsamts (etwa durch Ernennung zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülern oder zum Rektor einer Grund- und Hauptschule mit bis zu 360 Schülern oder zum Zweiten Konrektor einer Grund-und Hauptschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern). Diese „Beförderungslage“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 (GBl. S. 333) modifiziert, das nach Art. 4 am 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Durch Art. 1 Nr. 1b) bb) wurde die Landesbesoldungsordnung A der Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes in der Besoldungsgruppe A 13 dadurch geändert, dass unter bbb) nach der Amtsbezeichnung „Landwirtschaftsschulrat“ die Amtsbezeichnung „Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen11)12)“ eingefügt und unter eee) folgende Fußnoten 11) und 12) angefügt wurden: „11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 12) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden.“ In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4580 S. 11/12) wird hierzu im Allgemeinen Teil ausgeführt, dass die Landesregierung im Rahmen des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ u.a. beschlossen habe, ab dem Schuljahr 2009/2010 zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen ein Beförderungsamt für bis zu 20 v.H. der Hauptschullehrkräfte einzuführen. In der Einzelbegründung zu Art. 1 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) heißt es hierzu: „Für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden, wird im Landesbesoldungsgesetz ein neues funktionsloses Beförderungsamt in A 13 geschaffen. Bei dieser Gelegenheit wird auch das bisher im Bundesbesoldungsgesetz enthaltene Eingangsamt der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, die nicht anderweitig eingereiht sind, unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung in A 12 in das Landesbesoldungsgesetz übernommen. Um auch nach der Einführung eines Beförderungsamts für Hauptschullehrkräfte in A 13 einen Besoldungsabstand zwischen einer Lehrkraft an einer Hauptschule ohne Leitungsfunktion und einem Schulleiter an einer Hauptschule bzw. verbundenen Grund- und Hauptschule mit Leitungsfunktion aufrechtzuerhalten, soll ein Schulleiter einer Hauptschule bzw. verbundenen Grund- und Hauptschule künftig mindestens nach A 13 mit Amtszulage besoldet werden. An Schulen mit mehr als 180 bis zu 160 Schülern wird der Konrektor bisher nach A 12 plus Amtszulage besoldet. Um künftig zumindest eine besoldungsmäßige Gleichstellung zwischen Konrektoren und beförderten Lehrern an Hauptschulen zu erreichen, sollen Konrektoren an Hauptschulen bzw. verbundenen Grund- und Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern künftig ebenfalls nach A 13 besoldet werden.“ Zum im Gesetzgebungsverfahren von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg geäußerten Begehren „Generelles funktionsloses Beförderungsamt für Grund- und Hauptschullehrer nach Besoldungsgruppe A 13“ mit der Begründung „Die vorgesehene Obergrenze von 20% für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 und die Beschränkung auf die überwiegende Verwendung in Hauptschulbildungsgängen ist nicht geeignet, die dauerhafte Motivation der Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen zu fördern. Durch den Ausschluss der Grundschullehrer von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 wird deren Arbeit nicht gewürdigt.“ lautet das Votum der Landesregierung mit Begründung (S. 13): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Im Maßnahmepaket „Qualitätsoffensive Bildung“ hat die qualitative Stärkung der Hauptschulen besondere Priorität. Deshalb soll für besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer ein Beförderungsamt (bis zu 20 v.H. der Hauptschullehrkräfte) eingeführt werden.“ Zum weiter im Gesetzgebungsverfahren von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg formulierten Begehren „Stärkere Anhebung der Besoldung von Funktionsinhabern an Schulen (Rektoren, Konrektoren) und den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Bereichsleiter)“ mit der Begründung „Die beabsichtigte Einstufung von Funktionsämtern an Schulen berücksichtigt nicht die gestiegenen Anforderungen. Durch das funktionslose Beförderungsamt für Hauptschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 werde die Übernahme von Funktionsämtern noch unattraktiver, sofern keine deutlich höhere Einstufung dieser Ämter im Landesbesoldungsgesetzt erfolge.“ lautet das Votum der Landesregierung mit Begründung (S. 14/15): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Landesregierung hält die künftige Einstufung von Führungsfunktionen an Schulen für sachgerecht. Die künftige Einstufung dieser Funktionsämter im Vergleich mit dem neuen funktionslosen Beförderungsamt eines Hauptschullehrers in Besoldungsgruppe A 13 erfolgte durch eine sachgerechte Ämterbewertung (§ 18 BBesG). Der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften ist weiterhin gewahrt. Die Einstufung der Funktionsstellen bei Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung ist nicht Teil der „Qualitätsoffensive Bildung“; deren Einstufung ist vielmehr nach Auffassung der Landesregierung aufgrund der dortigen Aufgabenstellung auch weiterhin sachgerecht.“ Auch der vom BBW-Beamtenbund Tarifunion gemachte Vorschlag „Weitere Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten“ mit der Begründung „Die vorgesehene Beförderungsmöglichkeit für bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte erreicht nicht den entsprechenden Stellenschlüssel in anderen Schulzweigen (z.B. in den Gymnasien).“ hat zu folgendem Votum der Landesregierung mit Begründung geführt (S. 15): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Obergrenze von 20% ist sachgerecht. Ein höherer Vomhundertsatz kommt daher nicht in Betracht und wäre auch nicht finanzierbar.“ Dies (S. 17) ist auch die Haltung der Landesregierung zum Vorschlag der ARGE-HPR „Keine Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten auf 20%“ mit der Begründung „Die vorgesehene Beschränkung wird zu ganz erheblichem Unfrieden an den Schulen führen und das unabdingbar notwendige Klima der kollegialen Zusammenarbeit nachhaltig stören.“ gewesen. Im Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/4688 S. 2) heißt es, dass mit dem Unterricht in Hauptschulen Lehrkräfte bewusst eine besondere pädagogische Herausforderung annähmen; die Landesregierung wolle für bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte ein Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 13 einführen; damit könnten die Leistungen derjenigen Lehrer honoriert werden, die sich in ganz besonderer Weise den Schülern widmeten. |
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| Auf der Grundlage der - so begründeten - Neuregelung in Art. 1 Nr. 1 b) bb) bbb) und eee) des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.09.2009 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.09.2009 nach A 13 befördert. In der Folge wurde ihm die (Weiter-)Zahlung der Stellenzulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar mit der Begründung versagt, dass er sich aufgrund seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 nicht mehr im Eingangsamt seiner Laufbahngruppe (A 12) befinde und deshalb kein Anspruch auf die Funktionszulage mehr bestehe. |
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| Im Landesbesoldungsgesetz i.d.F. von Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) ist in der Anlage 1 (zu § 28) in der Landesbesoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 13 (weiterhin) aufgeführt „Lehrer7) 8) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen“, wobei es in den Fußnoten (weiterhin) heißt: „7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.“ Diese Regelung des Landesbesoldungsgesetzes wurde durch Art. 5 Nr. 4b) bb) des Haushaltbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) mit Wirkung ab 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1) aufgehoben. |
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| Die Regelung in der - bei ihrem Erlass am 24.04.1995 auf § 78 BBesG gestützten - Lehrkräftezulagenverordnung geht dahin, dass für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 78 Satz 1 BBesG die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage erhalten (§ 1 Abs. 1) und eine Stellenzulage nicht zusteht, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist (§ 1 Abs. 3), wobei die Zahl der Stellen mit Zulagen im Stellenplan des Haushalts festzulegen ist (§ 2). In der Anlage (zu § 1) heißt es auszugsweise wie folgt: |
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Stellenzulage monatlich in Euro |
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Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Lehrer des gehobenen Dienstes In Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13
Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder 13, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
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Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Gymnasien oder beruflichen Schulen - als Lehrbeauftragter ²)
als Fachleiter
Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen - als Lehrbeauftragter 2)
als Fachleiter
Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen ²)
Verwendung an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik
als Lehrbeauftragter2)
als Fachleiter |
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79,89
79,89
38,81
79,89
79,89
38,81
79,89 |
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| Die Fußnote ²) lautet: „Die Funktion muss mindestens 20 vom Hundert der Gesamttätigkeit des Lehrers in Anspruch nehmen.“ |
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| Nach der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung steht also die Stellenzulage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren (Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen) Lehrern des gehobenen Dienstes (nur) in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zu (Nr. 5.1), wobei ersteres bei den Grund- und Hauptschulen und letzteres bei den Realschulen der Fall ist (Landesbesoldungsordnung A). Demgegenüber ist die Zulage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren (Gymnasien oder berufliche Schulen) nicht nur für Studienräte im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13, sondern auch für Oberstudienräte im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen (Nr. 4.1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass danach beiden Fallgruppen (Lehrer des gehobenen Dienstes und Gymnasiallehrer) gemeinsam ist, dass es sich bei den aufgeführten zulageberechtigten Ämtern um „funktionslose“ handelt. Insoweit sei (bestätigend) angemerkt, dass die Gewährung der Stellenzulage an Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 sowie an Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen „einheitlich“ nach Nr. 6 der Anlage für eine Tätigkeit als Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und nach Nr. 7 der Anlage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter oder als Fachleiter an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar für Sonderpädagogik vorgesehen ist. In beiden Fallgruppen (Lehrer des gehobenen Dienstes und Gymnasiallehrer) sind Funktionsträger, d.h. Lehrkräfte, die in Funktionsämter befördert worden sind (an Grund- und Hauptschulen nach A 13 und an Realschulen nach A 14 einerseits sowie an Gymnasien nach A 15 andererseits), im Falle einer Tätigkeit am Seminar als Lehrbeauftragter (oder Fachleiter) nicht zulageberechtigt, weil der Normgeber bei ihnen davon ausgeht, dass eine solche Tätigkeit typischerweise ihrem jeweiligen (Funktions-)Amt entspricht bzw. von dessen größerem Kreis an allgemeinen Funktionen erfasst wird (vgl. auch § 1 Abs. 3 der Lehrkräftezulagen-verordnung, wonach eine Stellenzulage nicht zusteht, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amts bereits berücksichtigt ist). Diese Differenzierung nach Funktionsämtern und funktionslosen (Eingangs- bzw. Beförderungs-)Ämtern für die (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einem Seminar im Hauptschulbereich wie im Gymnasialbereich wird als ein mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachliches, die unterschiedliche Behandlung rechtfertigendes Kriterium auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. |
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| Diese Ämterstruktur - an der die Zulagegewährung ausgerichtet ist - hat jedoch durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 insoweit bereichsweise eine Modifikation erfahren, als für Lehrer (des gehobenen Dienstes) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen - für bis zu 20 vom Hundert der Hauptschullehrkräfte ein „neues funktionsloses Beförderungsamt in A 13“ geschaffen worden ist (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1 und 11). An Hauptschulen ist damit für Lehrer neben dem beibehaltenen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 für eine Teilgruppe von Lehrkräften ein funktionsloses Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 eingerichtet worden, so dass insoweit eine Ämterstruktur entstanden ist, die derjenigen an Gymnasien entspricht, wo es unterhalb von (nicht zulageberechtigten) Funktionsämtern neben dem Eingangsamt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) mit dem Oberstudienrat - unverändert - ebenfalls ein funktionsloses Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14) gibt. Während aber im Bereich der Gymnasien ein Oberstudienrat nach Nr. 4.1 der Anlage zur Lehrkräftezulagenverordnung für eine Verwendung als Lehrbeauftragter am Seminar eine Stellenzulage erhält, ist dies für einen Hauptschullehrer (des gehobenen Dienstes), der sich ebenfalls in einem funktionslosen Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) befindet, für die gleiche Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach Nr. 5.1 der Anlage nicht der Fall, da er sich nicht mehr - wie hier festgelegt - im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 befindet. Für diese unterschiedliche Behandlung bei der Zulagegewährung von Lehrkräften in funktionslosen Beförderungsämtern an Hauptschulen einerseits sowie an Gymnasien andererseits vermag der Senat einen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen Rechtfertigungsgrund nicht zu erkennen. |
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| Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, dass eine Beförderung zum (Hauptschul-)Lehrer nach A 13 gerade wegen einer Lehrtätigkeit am Seminar erfolgen könne und diese damit gleichsam abgegolten sei, ist dem bereits das Verwaltungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Lehrtätigkeit am Seminar keine Voraussetzung für die Beförderung sei, sondern nur ein mögliches Kriterium dafür darstelle und andere bzw. aus anderen Gründen „besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer“ (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 13) ebenfalls diese Beförderung erreichen könnten, und dass es durchaus den Fall geben könne, dass ein Hauptschullehrer erstmals nach seiner Beförderung in das funktionslose Amt nach A 13 als Lehrbeauftragter am Seminar tätig werde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beförderung eines Hauptschullehrers nach A 13 der Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts größer und hiervon auch die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar erfasst würde. Insoweit ist nicht erkennbar, worin der Unterschied zu Oberstudienräten liegen sollte; aufgrund der seit jeher und unverändert ohne irgendein weitergehendes Differenzierungsmerkmal erfolgten Gewährung der Stellenzulage an Studienräte und an Oberstudienräte geht der Verordnungsgeber offensichtlich selbst, jedenfalls hinsichtlich der Lehrtätigkeit am Seminar, bei den Oberstudienräten (im Beförderungsamt A 14) von keinem größeren Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts aus als bei den Studienräten (im Eingangsamt A 13). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch in der Begrenzung der Beförderungsstellen für Hauptschullehrer nach A 13 auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 keinen im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Unterschied zur Gruppe der Oberstudienräte gesehen, für die es eine solche Beschränkung nicht gibt; insoweit hat der Gesetzgeber - wie gezeigt - auf Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren zu einer weiteren (generellen) Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten bzw. zum Wegfall der Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten auf 20% einen höheren Vomhundertsatz für nicht sachgerecht und auch nicht finanzierbar gehalten (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 15 und 17). |
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| Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zur Rechtfertigung für die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung - als erste Stoßrichtung - auf einen bei Gewährung der umstrittenen Zulage an den Kläger bestehenden Widerspruch zum Besoldungsgefüge der Hauptschullehrkräfte zu den Lehrkräften an Gymnasien hingewiesen und zunächst angeführt, dass lediglich im Rahmen des Maßnahmeprogramms „Qualitätsoffensive Bildung“ vorübergehend ein funktionsloses Beförderungsamt A 13 eingeführt, diese Beförderungsmöglichkeit aber mit dem Haushaltbegleitgesetz 2013/14 wieder abgeschafft worden sei, so dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits kein dauerhaftes Aufbrechen der Besoldungsstruktur vorliege. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Richtig ist, dass die Beförderungsmöglichkeit für Hauptschullehrer nach A 13 im Rahmen des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen eingerichtet worden ist. Der Gesetzgeber ist insoweit jedoch von der Schaffung eines „neuen funktionslosen Beförderungsamts in A 13“ ausgegangen (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1). Diese Neuregelung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten, ohne dass sie mit einer Befristung verbunden gewesen oder sonst zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es sich nur um eine vorübergehende Beförderungsmöglichkeit hat handeln sollen. Deren zeitliche Begrenzung hat sich erst nachträglich dadurch ergeben, dass dieses Beförderungsamt für Hauptschullehrer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 mit Wirkung ab 01.01.2013 wieder aufgehoben worden ist. Es bleibt jedoch dabei, dass es aufgrund der vom Gesetzgeber im Rahmen der „Qualitätsoffensive Bildung“ geschaffenen Beförderungsmöglichkeit, die mehr als drei Jahre bestanden hat, eine Reihe von Hauptschullehrern in dem funktionslosen Beförderungsamt A 13 gibt. In diesen Bestand und Befund hat das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht eingegriffen. |
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| Ferner weist der Beklagte darauf hin, dass die funktionslosen Beförderungsstellen für Hauptschullehrkräfte auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte beschränkt gewesen seien und somit nur einem geringen Kreis zugestanden hätten, so dass ein entsprechendes Auswahlverfahren habe stattfinden müssen, wohingegen Gymnasiallehrkräfte die Möglichkeit einer Beförderung nach A 14 ohne prozentuale Einschränkung und ohne ein vergleichbares Auswahlverfahren hätten. Welcher sachbezogene Rechtfertigungsgrund sich daraus für die unterschiedliche Behandlung eines (beförderten) Hauptschullehrers in A 13 und eines (beförderten) Oberstudienrats in A 14 bei der Gewährung der Stellenzulage für die jeweilige Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar ergeben soll, erschließt sich nicht. |
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| Gleiches gilt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass sich jedenfalls aus einer „Zusammenschau“ der Aspekte der (nur) vorübergehenden Beförderungsmöglichkeit, der Begrenzung auf höchstens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte und des dadurch bedingten (besonderen) Auswahlverfahrens ergebe, dass das funktionslose A 13-Beförderungsamt eines Hauptschullehrers dem funktionslosen A 14-Beförderungsamt eines Oberstudienrats nicht entspreche bzw. nicht entsprochen habe. Insoweit mag es unterschiedliche Rahmenbedingungen für das Erreichen des jeweiligen funktionslosen Beförderungsamts geben bzw. gegeben haben und man mag (deshalb) die in Rede stehende Beförderung eines Hauptschullehrers nicht in gleichem Maß als „regelhaft“ ansehen wie die Beförderung zum Oberstudienrat. Hat ein Hauptschullehrer bzw. ein Gymnasiallehrer das jeweilige Beförderungsamt jedoch erreicht und ist er (weiterhin) als Lehrbeauftragter an einem Seminar tätig, ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, weshalb der Verordnungsgeber für diese Tätigkeit nur dem (beförderten) Oberstudienrat, nicht aber auch dem (beförderten) Hauptschullehrer die Stellenzulage gewährt. |
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| Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Beklagten, eine dauerhafte Anpassung an die Besoldungsstruktur der Gymnasien scheitere auch daran, dass durch die „Qualitätsoffensive Bildung“ lediglich Lehrkräften an Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 12 eine Beförderungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, wohingegen eine umfassende Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer auch entsprechende Anpassungen im Bereich der Konrektoren und der Rektoren erfordert hätte, die mit der „Qualitätsoffensive Bildung“ aber gerade nicht vorgenommen worden sei. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, was das angeführte (vermeintliche) gesetzgeberische Defizit hinsichtlich einer umfassende(re)n Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer - eine solche war mit der gezielt (nur) „zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen“ erfolgten „Qualitätsoffensive Bildung“ (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1 und 13) nicht geplant - zur sachlichen Rechtfertigung der in Rede stehenden Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar durch die Lehrkräfte-zulagenverordnung beitragen soll. |
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| Hierfür kann der Beklagte nicht mit Erfolg den Aspekt des bei Gewährung der Zulage nicht mehr eingehaltenen (angemessenen) Besoldungsabstands anführen. Zwar ist die Besoldung der Beamten je nach der Bedeutung des verliehenen Amts und nach der mit ihm verbundenen Verantwortung abzustufen und diese Regel gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hat (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 12.04.1967 - Vf. 86-VII-65 -, Juris). So bestimmt § 20 Abs. 1 LBesGBW, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind (Satz 1); die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit - unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren - den Besoldungsgruppen zuzuordnen (Satz 2); zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können Amtszulagen (§ 43) ausgebracht werden. Dementsprechend können nach § 43 Abs. 1 LBesGBW zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung für herausgehobene Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden, wobei sie 75% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen dürfen sowie nach Absatz 2 unwiderruflich und ruhegehaltsfähig sind, als Bestandteil des Grundgehalts gelten und an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teilnehmen (ähnlich § 42 Abs. 1 und 2 BBesG). Danach erfolgt die Besoldungsabstufung durch die Grundgehälter der Beamten (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 29.10.1968 - Vf. 50-VII-68 -, Juris), die sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amts bestimmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW), eventuell - „zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung“ - i.V.m. einer Amtszulage, deren Höhe sich aus Anlage 13 (zu §§ 43 bis 46 sowie zu den Fußnoten der Landesbesoldungsordnungen) ergibt. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft der Gesetzgeber. Dieser hat im Übrigen die Problematik des (erforderlichen) Besoldungsabstands zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften an Hauptschulen bei Schaffung des neuen funktionslosen Beförderungsamts gesehen und hierzu - als sachgerecht im Sinne des § 18 BBesG (nunmehr § 20 Abs. 1 LBesGBW) - die Besoldung des Schulleiters einer Hauptschule bzw. einer verbundenen Grund- und Hauptschule nach A 13 mit Amtszulage vorgesehen (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1, 11 und 14). |
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| Demgegenüber handelt es sich bei der umstrittenen Stellenzulage nach der - ursprünglich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 78 BBesG (nunmehr § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesGBW, vgl. Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) gestützten - Lehrkräftezulagenverordnung um eine solche im Sinne des § 47 LBesGBW, die nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden kann, nach Absatz 2 nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf, nach Absatz 3 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teilnimmt sowie nach Absatz 4 widerruflich und nur ruhegehaltsfähig ist, wenn dies - was vorliegend nicht der Fall ist - gesetzlich bestimmt ist (ähnlich § 42 Abs. 3 und 4 BBesG). |
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| Es ist danach schon nicht Sache des Verordnungsgebers, die Entscheidung über eine Gewährung der (Lehrbeauftragten-)Stellenzulage auch an Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt A 13 an einem dann (vermeintlich) gegebenen „Widerspruch“ zum gesetzlich durch Zuordnung zu Besoldungsgruppen und durch Amtszulagen festgelegten Besoldungsgefüge der an Hauptschulen tätigen Lehrkräfte und Funktionsträger zu orientieren. Im Übrigen kann ein - insoweit unterstellter - „Widerspruch“ auch keinen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen (sachlichen) Rechtfertigungsgrund für die Nichtgewährung der umstrittenen Stellenzulage an Hauptschullehrer im funktionslosen A 13-Beförderungsamt im Gegensatz zu Oberstudienräten im funktionslosen A 14-Beförderungsamt als dem relevanten Vergleichstatbestand liefern. |
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| Im Berufungsverfahren macht der Beklagte ferner - als zweite Stoßrichtung - geltend, dass eine Gewährung der Stellenzulage an den Kläger auch dem Besoldungsgefüge bei den Seminaren widerspräche, da dann kein amtsangemessener Unterschied mehr zur Besoldung der an einem Seminar hauptamtlich tätigen Bereichsleiter bestünde, denen nach dem Landesbesoldungsgesetz eine deutlich höhere Besoldung zustehe als den abgeordneten Lehrkräften; bei den Seminaren im Hauptschulbereich wäre die Besoldung insoweit „nahezu identisch“ (Bereichsleiter A 13 mit Amtszulage - Hauptschullehrer A 13 mit Stellenzulage), was auch der (Besoldungs-)Situation an den Seminaren im Bereich der Gymnasien widerspräche, wo trotz Stellenzulage für einen Oberstudienrat in A 14 für das nach A 15 mit Amtszulage besoldete Funktionsamt des Bereichsleiters eine angemessene Besoldung vorliege. Auch damit kann der Beklagte aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht durchdringen. Dem Grundsatz der gleichen Behandlung funktionsloser Beförderungsämter steht - entgegen der Meinung des Beklagten - der Grundsatz zum Besoldungsgefüge im Bereich der Seminare nicht dergestalt gegenüber, dass er als vom weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt den nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die umstrittene Vorenthaltung der Zulage lieferte. |
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| Unabhängig hiervon ist anzumerken: Richtig ist zwar, dass - nach § 4 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift „Organisationsstatute im Bereich der Kultusverwaltung“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.2007 (K. u. U. 2007, 93) hauptamtlich tätige - Seminarschulräte als Bereichsleiter an einem Seminar (Grund-und Hauptschulen) nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich einer Amtszulage in Höhe von (nunmehr) 103,22 EUR monatlich vergütet werden und der beförderte Kläger neben der gleichen Grundvergütung von A 13 (bei der geforderten Gleichbehandlung) eine Stellenzulage in Höhe von 38,81 EUR erhielte. Außer der danach gegebenen betragsmäßigen Differenz zwischen beiden Zulagen - in Höhe von (nunmehr) 64,41 EUR - ist für die Frage eines „Widerspruchs“ zum Besoldungsgefüge beim Seminar bzw. der Einhaltung eines (angemessenen) Besoldungsabstands zwischen der Besoldung eines Hauptschullehrers in A 13 als Lehrbeauftragten, einer nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der genannten Verwaltungsvorschrift abgeordneten Lehrkraft, und der Besoldung eines hauptamtlich tätigen Bereichsleiters in A 13 aber auch die - wie aufgezeigt - unterschiedliche rechtliche „Qualität“ der jeweiligen Zulage von maßgebender Bedeutung. Aufgrund des danach gegebenen finanziellen und qualitativen „Mehr“ der dem Bereichsleiter eines Seminars in A 13 zustehenden Amtszulage gegenüber einer dem Hauptschullehrer in A 13 als Lehrbeauftragten zu gewährenden Stellenzulage dürfte die „Besoldungshierarchie“ an den Seminaren im Bereich Grund- und Hauptschulen - wäre sie im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz - noch gewahrt sein. Der Hinweis des Beklagten auf einen damit vorliegenden „Widerspruch“ auch zur diesbezüglichen Situation an den Seminaren im Gymnasialbereich (dort mit gewahrtem Besoldungsabstand) verfängt nicht. Richtig ist hier, dass der „Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung an einem Seminar (Gymnasien) als Bereichsleiter“ nach A 15 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 vergütet wird. Wenn Nr. 4.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung auch für einen Oberstudienrat (im funktionslosen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14) für eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar eine Stellenzulage (in Höhe von 79,89 EUR) vorsieht, so ist die - unterstellt beachtliche - Wahrung eines (angemessenen) Besoldungsabstands sicher unproblematisch, worauf der Beklagte hinweist. Unzulässig ist es jedoch, aus einem gewahrten Besoldungsabstand zwischen den genannten Tätigkeiten bzw. Funktionen an einem Seminar im Gymnasialbereich bei einer Gewährung der umstrittenen Zulage an den Kläger auf einen unzureichenden Besoldungsabstand zwischen den entsprechenden Tätigkeiten bzw. Funktionen an einem Seminar im Grund- und Hauptschulbereich zu schließen, nur weil dieser Abstand nicht im gleichen Umfang (einer ganzen Besoldungsgruppe) besteht, und daraus den rechtfertigenden Sachgrund dafür herzuleiten, dem Kläger die umstrittene Stellenzulage im Gegensatz zu einem Oberstudienrat als dem „Vergleichslehrbeauftragten“ vorzuenthalten. |
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| Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, dass einer Gewährung der Zulage an den Kläger auch der Wille des Gesetzgebers entgegenstehe, der eine im Gesetzgebungsverfahren begehrte Anhebung der Besoldung der Bereichsleiter an den Seminaren abgelehnt habe, weil der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften weiterhin gewahrt sei, was aber nur bei Nichtgewährung der Zulage für Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt der Fall sei, ist dies für die erforderliche objektive Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die getroffene/unterbliebene Regelung unerheblich. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den nach Schaffung des neuen Hauptschullehreramts der Besoldungsgruppe A 13 zur Steigerung der Attraktivität von Funktionsämtern an Schulen (Rektoren, Konrektoren) und an Seminaren (Bereichsleiter) gemachten Vorschlag zu deren Anhebung abgelehnt, weil der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften an den Schulen weiterhin - wegen der Amtszulage - gewahrt und die Einstufung der Funktionsstellen bei den Seminaren nicht Teil der „Qualitätsoffensive Bildung“ sei, vielmehr aufgrund der dortigen Aufgabenstellung auch weiterhin für sachgerecht erachtet werde (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 14/15 und 18). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 04. Februar 2014 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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