Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2004 - 4 S 2381/03

published on 20/02/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2004 - 4 S 2381/03
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2003 - 5 K 2197/03 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das zugrundeliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit 10.000,-- EUR zu hoch angesetzt.
Im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG besagt, dass der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dabei kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Festsetzung des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht. Vielmehr beträgt der Streitwert in derartigen Eilverfahren in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 2.000,-- EUR festzusetzen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - entschieden hat, ist der Streitwert für eine Klage gegen die gemäß § 55 Abs. 3 LBG getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, das Verfahren zur Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 55 LBG fortzuführen, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nicht hinreichend zuverlässig bestimmbaren finanziellen Auswirkungen mit dem Auffangwert von - damals - 4.000,-- DM anzusetzen. Für ein gegen eine derartige Maßnahme eingeleitetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat der allgemeinen Praxis entsprechend wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung den hälftigen Hauptsachestreitwert, damals also 2.000,-- DM, festgesetzt (vgl. Beschluss vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung anhand des vorliegenden Falles fest, so dass der Streitwert in der hälftigen Höhe des nunmehr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG geltenden Auffangstreitwerts von 4.000,-- EUR mit 2.000,-- EUR anzusetzen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - ausgeführt hat, hat die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners nach § 55 Abs. 3 LBG zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 55 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verfahrenshandlungen zu ergreifen. Insoweit ist eine Bestimmung der finanziellen Bedeutung dieser Entscheidung für den Beamten nicht möglich. Die Entscheidung hat allerdings auch zur Folge, dass nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten sind. Die Entscheidung hat somit für den betroffenen Beamten auch finanzielle Auswirkungen. Diese Auswirkungen entziehen sich aber einer hinreichend zuverlässigen betragsmäßigen Bestimmung. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren nach § 55 Abs. 5 Satz 1 LBG einzustellen; die nach Abs. 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Der Beamte hat in diesem Fall Anspruch auf die ihm zustehende ungekürzte Besoldung; die finanziellen Auswirkungen erschöpfen sich darin, dass ihm ein Teil seiner Besoldung verspätet bezahlt wird. Wird hingegen die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte nach § 55 Abs. 5 Satz 3 LBG in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung bestehen in einem solchen Fall darin, dass die besoldungsrechtlichen Folgen auf den Zeitpunkt des § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG vorverlegt werden. Auch insoweit entziehen sie sich aber einer hinreichend zuverlässigen Bestimmung. Sie hängen vielmehr von der Dauer des nach § 55 Abs. 3 LBG fortgeführten Verfahrens ab, das sich über einen längeren oder auch einen kürzeren Zeitraum hinziehen kann. Eine zuverlässige Bestimmung seiner Dauer ist nicht möglich. Angesichts dessen hält der beschließende Senat eine auf der Grundlage des ihm eingeräumten Ermessens erfolgende Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des vorliegenden Verfahrens für die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG weder für das Hauptsacheverfahren noch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für möglich. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet damit aus, so dass der Streitwert gemäß der Auffangbestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden muss.
Da der zugrundeliegende Beschluss des Verwaltungsgerichts die Entscheidung in der Sache nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen hat, besteht kein Anlass, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Es verbleibt daher bei der Regel, den Streitwert lediglich in der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung bezogen hat, in einem Verfahren der vorliegenden Art ohne nähere Begründung den Streitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt hat, hält er aus den vorstehenden Gründen daran nicht fest.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 31/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.10.2010 - 5 K 3379/10 - wird zurückgewiesen. Gründe   1 Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtig
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.