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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
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Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
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Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
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Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
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Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
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Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
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Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
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Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
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Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
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Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
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In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
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Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
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In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
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Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
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Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
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Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
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Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
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Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
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Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
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Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
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Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
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Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
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Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
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Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
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Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
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Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
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Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
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Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
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Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
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Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
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Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
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Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
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Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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