Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05

published on 19/06/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Zahlung höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2003.
Der Kläger steht als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes; er ist Vater von drei Kindern, die in den Jahren 2000 bis 2003 beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig waren. Mit Schreiben vom 27.12.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für die Jahre 2000 und 2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch zurück.
Die hiergegen erhobene, auf die Zahlung höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2003 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, weil er seinen Anspruch nicht zeitnah, d. h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht habe, für die er die Nachzahlung begehre. An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 sei - möglicherweise - die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Das Verwaltungsgericht könne aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für „zeitnah“ geltend gemachte Ansprüche vorgesehen habe, gelte dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe seine Ansprüche erst im Jahr 2004 geltend gemacht. Damit scheide eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004 zu verurteilen, an ihn 2.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 zu bezahlen.
Zur Begründung trägt er vor, dass bisher eine Gesetzgebung fehle, welche die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entfallen lasse. Im Beschluss vom 22.03.1990 habe das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass ein Beamter nicht erwarten könne, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme. Die Privilegierung solcher Beamten, die zeitnah im laufenden Haushaltsjahr Nachzahlungsansprüche geltend gemacht hätten, möge ihre Berechtigung für den Fall haben, dass erstmals durch das Bundesverfassungsgericht eine hinsichtlich der Alimentation bestehende Rechtslage als verfassungswidrig beanstandet werde. Wenn aber über die Verfassungswidrigkeit einer Rechtslage entschieden worden sei, dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt worden sei, innerhalb einer angemessenen Frist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen und für den Fall, dass der Gesetzgeber dieser Regelungsverpflichtung zeitgerecht nicht nachkomme, eine Vollstreckungsanordnung getroffen worden sei, ersetze diese Vollstreckungsanordnung die eigentliche Gesetzesregelung, die hätte erlassen werden müssen. Dann komme es nur auf die Frage an, ob die Geltendmachung der Ansprüche verjährt sei. Da der Gesetzgeber gewusst habe, dass ab 01.01.2000 unmittelbare Ansprüche der Besoldungsempfänger gegeben seien und eine normersetzende Interimsregelung wie ein Gesetz gelte, hätten entsprechende Haushaltsmittel wie beim Erlass eines Gesetzes zur Verfügung gestellt werden müssen. Des Kriteriums einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen zur Begrenzung der Alimentationsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedürfe es insoweit nicht. Im Gegenteil: Die Rechte der Beamten durch ein gesetzlich nicht bestimmtes, über die Verjährungsregeln hinausgehendes, nicht näher definiertes Kriterium einer „zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen“ zu begrenzen, wäre rechtswidrig, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es müsse genauso wie das Bundesverfassungsgericht auf eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen achten, überzeuge nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter sei geklärt, dass Ansprüche auf eine verfassungsgemäße Alimentation bei insoweit unzureichender formeller Gesetzeslage durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens in dem Jahr geltend gemacht werden müssten, für das die höhere Alimentation für dritte und weitere Kinder bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage begehrt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe diese zusätzliche Voraussetzung für die Realisierung von Ansprüchen auf verfassungsgemäße Alimentation für vergangene Zeiträume aus den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses und der Alimentationspflicht des Dienstherrn entwickelt. Die Ansicht des Klägers, dass eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung dem Beamten nicht entgegengehalten werden könne, überzeuge deshalb nicht. Auch nach der Regelung des auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 hin erlassenen Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 habe nur derjenige Beamte in den Genuss einer Nachzahlung kommen können, der seine Ansprüche auf höhere Besoldung zeitnah geltend gemacht habe. Nichts anderes könne bei wertender Betrachtung für die auf § 35 BVerfGG beruhende Vollstreckungsanordnung gelten. Soweit sie bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage Grundlage für Zahlungsansprüche sein könne, seien solche Ansprüche zeitnah geltend machen. Die Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt habe. Der Vollstreckungsanordnung sei deshalb immanent, dass auf sie gestützte Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden müssten.
10 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags steht ihm nicht zu, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht hat. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris). Der Kläger hat eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 erst mit Schreiben vom 27.12.2004 und damit verspätet beansprucht.
13 
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363, 384 und Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 331; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 - 1 R 25/06 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 369/99 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; s.a. Pechstein, ZBR 2007, 73, m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
14 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
15 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.; s. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
16 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht maßgeblich von der Erwägung aus, dass Beamte Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen verlangt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus: Vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.), obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - nur im Rahmen der wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis („Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme“, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.) und ist dem Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen; es ist demzufolge an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer (erneuten) Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können. Insoweit ist die Rechtslage letztlich vergleichbar mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 zugrunde lag und in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen erst ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung eines höheren Besoldungsbedarfs zuerkannt hat. Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
17 
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 313) bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit („nicht offensichtlich unhaltbar“) seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22.03.1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht hätten (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
18 
Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwGE 121, 91). Mit dieser Entscheidung wurde keine konstitutive Erweiterung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gezogen (Pechstein, ZBR 2007, 73).
19 
Die Geltung dieses Grundsatzes führt für den Kläger im Übrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer „unechten“ Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: November 2006, RdNr. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.
22 
Beschluss
vom 19. Juni 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.175,20 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags steht ihm nicht zu, weil er seine Ansprüche nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht hat. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris). Der Kläger hat eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 erst mit Schreiben vom 27.12.2004 und damit verspätet beansprucht.
13 
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363, 384 und Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300, 331; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 - 1 R 25/06 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000 - 12 A 369/99 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; s.a. Pechstein, ZBR 2007, 73, m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
14 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
15 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.; s. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
16 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht maßgeblich von der Erwägung aus, dass Beamte Dienstbezüge grundsätzlich nur im Rahmen des jeweils geltenden Besoldungsrechts erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG), auch wenn dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn der Beamte dies nicht hinnimmt, sondern von seinem Dienstherrn höhere Leistungen verlangt, sind sie ihm - wenn die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war - ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung zu gewähren. In diesem Sinne setzt auch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ein Tätigwerden des Beamten voraus: Vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern zahlreiche Änderungen des Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrechts vorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.), obliegt es dem Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinnimmt oder höhere Leistungen verlangt. Dieses Recht besteht aber - bei entgegenstehender einfachgesetzlicher Rechtslage - nur im Rahmen der wechselseitigen Treuepflichten im Beamtenverhältnis („Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme“, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.) und ist dem Zweck der Alimentation unterworfen, Mittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darzustellen; es ist demzufolge an die Obliegenheit gekoppelt, Ansprüche beim Dienstherrn noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen, um bereits vor einer (erneuten) Gesetzesanpassung höhere Leistungen beanspruchen zu können. Insoweit ist die Rechtslage letztlich vergleichbar mit derjenigen, die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 zugrunde lag und in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen erst ab dem Haushaltsjahr der Geltendmachung eines höheren Besoldungsbedarfs zuerkannt hat. Auch in Ansehung der Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
17 
Dieses Verständnis der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Auffassung des Klägers, einem Beamten könne eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden, dem Bundesverfassungsgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 313) bekannt war, es aber gleichwohl ohne weitere Auseinandersetzung hiermit („nicht offensichtlich unhaltbar“) seine Auffassung aus dem Beschluss vom 22.03.1990 bestätigt hat, dass eine rückwirkende Korrektur nur für diejenigen Beamten erforderlich sei, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht hätten (Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O.).
18 
Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwGE 121, 91). Mit dieser Entscheidung wurde keine konstitutive Erweiterung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gezogen (Pechstein, ZBR 2007, 73).
19 
Die Geltung dieses Grundsatzes führt für den Kläger im Übrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis folgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen überspannenden Nachteilen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es im Hinblick auf Änderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung, die sich im Sinne einer „unechten“ Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: November 2006, RdNr. 1741 zu Art. 20 GG m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist.
22 
Beschluss
vom 19. Juni 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.175,20 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 23/03/2007 00:00

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 28/05- teilweise abgeändert und i
published on 13/07/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist als Oberamtsrat beim Beklagten beschäftigt. Er hat drei Kinder, die - jedenfalls -
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/12/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von vier in den Jahren 1989, 19
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Annotations

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.