Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 448/05

bei uns veröffentlicht am13.07.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist als Oberamtsrat beim Beklagten beschäftigt. Er hat drei Kinder, die - jedenfalls - in den Jahren 2000 bis 2003 beim kinderbezogenen Familienzuschlag berücksichtigungsfähig waren.
Am 27.12.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Jahre 2000 und 2001 ein. Er berief sich darauf, dass die Zuschläge für sein drittes Kind nicht den Maßstäben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) entsprächen. Weiter verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwG 2 C 34.02).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 - abgeschickt mit Übergabeeinschreiben am 29.12.2004 - wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 umgesetzt und Erhöhungsbeträge für das dritte und jedes weitere Kind eingeführt. Darüber hinausgehende Zahlungen könnten mangels Rechtsgrundlage nicht erbracht werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004.
Am 31.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Besoldung sei bisher nicht an die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angepasst worden. Die Verwaltungsgerichte hätten insoweit die Berechnung selbst vorzunehmen. Eine "zeitnahe" Geltendmachung der erhöhten Beträge sei nicht erforderlich. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.12.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es habe inzwischen allgemeine sozialpolitische und steuerrechtliche Verbesserungen gegeben, die so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich der alimentationsrechtliche Grundbedarf ohnehin nicht auf "Heller und Pfennig" beziffern. Der Gesetzgeber habe sich für pauschalierte Kinderzuschläge entschieden. Wegen dieser Änderungen habe die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts Vorrang. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Vollstreckungsanordnung sei überholt. Es habe auch kein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 126 Abs. 2 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte am 27.12.2004 zwar nur Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für die Jahre 2000 und 2001 ein. Im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das LBV aber den Widerspruch "für die Zeit ab dem 01.01.2000" und damit zeitlich unbegrenzt zurück. Im Übrigen wäre es bloßer Formalismus, wenn der Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich getrennt Widerspruch einlegen müsste. Denn die vom LBV im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 herangezogenen Gründe sind ebenso wie die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe so allgemeiner Natur, dass sie auch die Jahre 2002 und 2003 erfassen.
13 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Denn er hat seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht, für die er die Nachzahlung begehrt.
14 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) folgendes ausgeführt: "Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte." An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) ausdrücklich festgehalten.
15 
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht rechtzeitig, d.h. "zeitnah" geltend gemacht.
16 
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Voraussetzung für eine höhere Besoldung, nämlich die verfassungsgerichtlich festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vor. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (aaO.) beschränkte sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei Kindern bis zum Jahre 1996. Die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung, der Gesetzgeber habe diese kinderbezogenen Gehaltsbestandteile "bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach)" nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt, machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum nach 1996 nicht in die Entscheidung einbezogen hat.
17 
An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist - möglicherweise -die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO.) ausgeführt: "Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Dies ist nur möglich, wenn das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit durch Berechnung vorher festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für "zeitnah", also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemachte Ansprüche vorgesehen hat, gilt dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Vorliegend hat der Kläger seine Ansprüche erst im Jahre 2004 geltend gemacht. Damit scheidet eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 126 Abs. 2 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte am 27.12.2004 zwar nur Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für die Jahre 2000 und 2001 ein. Im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das LBV aber den Widerspruch "für die Zeit ab dem 01.01.2000" und damit zeitlich unbegrenzt zurück. Im Übrigen wäre es bloßer Formalismus, wenn der Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich getrennt Widerspruch einlegen müsste. Denn die vom LBV im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 herangezogenen Gründe sind ebenso wie die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe so allgemeiner Natur, dass sie auch die Jahre 2002 und 2003 erfassen.
13 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Denn er hat seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht, für die er die Nachzahlung begehrt.
14 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) folgendes ausgeführt: "Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte." An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) ausdrücklich festgehalten.
15 
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht rechtzeitig, d.h. "zeitnah" geltend gemacht.
16 
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Voraussetzung für eine höhere Besoldung, nämlich die verfassungsgerichtlich festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vor. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (aaO.) beschränkte sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei Kindern bis zum Jahre 1996. Die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung, der Gesetzgeber habe diese kinderbezogenen Gehaltsbestandteile "bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach)" nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt, machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum nach 1996 nicht in die Entscheidung einbezogen hat.
17 
An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist - möglicherweise -die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO.) ausgeführt: "Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Dies ist nur möglich, wenn das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit durch Berechnung vorher festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für "zeitnah", also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemachte Ansprüche vorgesehen hat, gilt dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Vorliegend hat der Kläger seine Ansprüche erst im Jahre 2004 geltend gemacht. Damit scheidet eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 448/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 448/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 110


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 110


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus

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Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.