Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2012 - 4 S 1811/11

published on 20/03/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2012 - 4 S 1811/11
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - 12 K 2060/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2010 verurteilt, den Bericht vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 und die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Unterrichtsbesuch und eine Anlassbeurteilung.
Die 1955 geborene Klägerin steht seit Juli 1978 im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde sie an die B.-Schule, Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ..., in ... versetzt. Wegen des Verdachts, in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum (Grund-) Schülern den Gang zur Toilette verweigert zu haben, wurde gegen sie am 16.07.2009 seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart gemäß § 8 LDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeordnet. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 wurde das Staatliche Schulamt G. gebeten, baldmöglichst eine dienstliche Beurteilung über die Klägerin vorzulegen; unter „Anlass“ im Beurteilungsformular sei „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ einzufügen; hinsichtlich der fachlichen Leistungen solle sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch stützen. Mit Schreiben vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LBG) Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) - Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“) wies das Staatliche Schulamt die Klägerin darauf hin, dass es - nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Regierungspräsidium - „in diesem Zusammenhang“ aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen; Schulamtsdirektor P. und Schulrätin W. würden nach Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2009 möglichst zeitnah einen mindestens zweistündigen Schulbesuch bei ihr vornehmen; eine weitere Ankündigung des Unterrichtsbesuchs werde nicht erfolgen; eine solche Ankündigung sei in Fällen, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen“, nicht vorgesehen. Der Unterrichtsbesuch fand am 22.10.2009 in den Unterrichtsstunden Englisch (Klasse 4a), Sport (Klasse Ke) und Förderunterricht Mathematik (Klassenstufe Kb) statt. In dem darüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 wurden die unterrichtlichen Leistungen der Klägerin mit „mangelhaft“ bewertet. Daraufhin erstellte der Schulleiter der B.- Schule am 01.12.2009 für die Klägerin eine dienstliche Beurteilung als Anlassbeurteilung („Grund: Anforderung durch das Regierungspräsidium“) für den Zeitraum vom 11.09.2006 bis 22.10.2009; das Gesamturteil lautete auf „mangelhaft“ (5,0).
Mit ihrem Widerspruch gegen die „dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.2009 und 01.12.2009“, deren „Aufhebung“ bis längstens 15.01.2010 sie entgegen sah, machte die Klägerin geltend, dass ein besonderes dienstliches Bedürfnis hierfür nicht vorliege und insbesondere das laufende Disziplinarverfahren keinen Rechtfertigungsgrund für eine solche Anlassbeurteilung darstelle. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 zurück: Einerseits handele es sich bei den eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen um eine Maßnahme der Schulaufsicht, andererseits hätten Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien; daher sei das Staatliche Schulamt zur Überprüfung der Unterrichtsqualität der Klägerin berechtigt gewesen. Das für eine Anlassbeurteilung erforderliche besondere dienstliche Bedürfnis ergebe sich regelmäßig im Disziplinarverfahren; zu den für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umständen gehöre das bisherige dienstliche Verhalten des Beamten; bei der Ermessensentscheidung darüber, ob das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten beeinträchtigt oder zerstört sei, könne durch eine gute dienstliche Beurteilung also möglicherweise eine Verbesserung der Position im Disziplinarverfahren erreicht werden; dass die vorliegende dienstliche Beurteilung der Klägerin zu dem Gesamturteil „mangelhaft“ komme, werde aber bei der Klägerin nicht zu einer Verschärfung der Maßnahme führen, da die Beurteilung selbst keinen belastenden Umstand darstelle.
Die am 07.06.2010 erhobene Klage mit dem - in der mündlichen Verhandlung gestellten - Antrag, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2010 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, einen Unterrichtsbesuch durchzuführen und eine Anlassbeurteilung zu erstellen, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.05.2011 abgewiesen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die B.-Schule sei berechtigt gewesen, die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 als Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung in der ab 01.03.2009 gültigen Fassung. Dem entspreche auch Nr. III. 1.2 (Anlassbeurteilung) der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ i.d.F. vom 21.07.2000. Danach könnten dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass, unter anderem bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses, angefordert werden. Diesen Regelungen liege als Ermächtigungsgrundlage § 115 Abs. 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung zugrunde. Danach seien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen; durch Rechtsverordnung der Landesregierung könne bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt würden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium stelle für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar. Denn Anlass für die Anforderung der dienstlichen Beurteilung sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Dienstliche Beurteilungen seien dabei für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Denn nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG sei dabei das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dieses umfasse neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten des Beamten. Dabei sei vor allem auch auf die dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 -), nach der als dienstliches Bedürfnis allein eine konkret vorgesehene Personalentscheidung im Sinne einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts in Betracht komme, folge das Gericht nicht. Es bestehe keine Veranlassung, den Begriff der „Personalmaßnahme“ derartig einzuschränken. Vorliegend habe ein Grund für die Anforderung einer Anlassbeurteilung bestanden, da die letzte dienstliche Beurteilung der Klägerin weit zurückgelegen, nämlich vom Juli 1997 gestammt habe. Da es zulässig gewesen sei, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sei es auch zulässig gewesen, hierfür einen - grundsätzlich möglichen - Unterrichtsbesuch durchzuführen und einen Bericht mit einer Bewertung des Unterrichts zu erstellen. Unerheblich sei, ob ein Unterrichtsbesuch mit einem einfachen Gespräch im Anschluss ausgereicht hätte. Denn darauf müsse sich die Schule nicht verweisen lassen. Im Übrigen habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, sie habe sich nach diesem Unterrichtsbesuch nicht äußern wollen, sondern gesagt, sie wolle das schriftlich haben. Danach sei auch der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
Am 16.06.2011 hat die Klägerin gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht: Mit der „Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ werde § 115 LBG a.F. ausdrücklich konkretisiert. Nachdem die Verwaltungsvorschrift sehr detailliert gefasst sei, bestehe kein Spielraum mehr, den Begriff der „Personalmaßnahme“ auszulegen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe dies aufgegriffen und herausgestellt, dass eine Anlassbeurteilung dann zum Zuge komme, wenn der Dienstherr eine Auswahlentscheidung zu treffen habe, dabei also eine bestimmte Wettbewerbssituation zu klären sei. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe seine Entscheidung nicht nur an dem Wort „Personalentscheidung“ festgemacht, sondern auch und gerade am unbestimmten Rechtsbegriff des „dienstlichen Bedürfnisses“. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass das dienstliche Interesse darin bestehe herauszufinden, ob und inwieweit die zu übertragende hoheitliche Aufgabe gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich gesichert werde. Hier sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des mildesten Mittels verletzt, denn der Dienstherr hätte weniger einschneidende Möglichkeiten gehabt, sich im Rahmen des anstehenden Disziplinarverfahrens ein Urteil über ihre Person und die Art und Weise des Unterrichts, den sie führe, zu machen. Ein Unterrichtsbesuch ohne Bewertung, ein Unterrichtsbesuch mit einem reinen Personalgespräch oder ein Unterrichtsbesuch mit einer anschließenden Diskussion mit ihr wären allesamt Möglichkeiten gewesen, die weniger einschneidend für sie gewesen wären. Denn eine Unterrichtseinheit schildere nur eine kleine Episode aus dem Unterrichtsalltag. Das Gesamtbild, das durch das nachfolgende Gespräch hätte zusammengefügt werden können, hätte ein einheitliches Gesamtbild abgegeben. Keine Rolle spiele es, dass sie im Anschluss an den Unterrichtsbesuch gebeten habe, dass man sich schriftlich bei ihr melde und sie momentan keine Aussprache wünsche. Der Beklagte habe noch nicht einmal versucht, ein derartiges Personalgespräch zu führen, obwohl die Verwaltungsvorschrift auch an dieser Stelle eindeutig sei. Vergegenwärtige man sich weiter, dass der Rektor der Schule noch am 27.04.2009, also kurz vor Einleitung des Disziplinarverfahrens, im Rahmen der routinemäßigen Überprüfung ihrer Leistungen ausdrücklich betont habe, dass er „ihre Leistungen mit Respekt betrachte“, dann sei nicht klar, weshalb nicht ein weiteres Personalgespräch mit einem normalen Unterrichtsbesuch ohne abschließende Bewertung ausgereicht hätte, um sich ein Bild im Rahmen des anstehenden Disziplinarverfahrens zu machen. Das Innenministerium verlange regelmäßig die Führung solcher Mitarbeitergespräche; das letzte Mitarbeitergespräch habe sie mit dem Rektor vor über zwei Jahren gehabt. Hinzu komme, dass sie am 19.05.2009 einen Verweis wegen eines Vorfalls um den Schüler B. erhalten habe, der am 07.07.2009 wieder zurückgenommen worden sei; damals habe der Rektor ein persönliches Gespräch mit ihr angekündigt, dieses aber bis heute noch immer nicht geführt. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem angedachten Disziplinarverfahren alle beteiligten Personen nicht völlig unvoreingenommen an die Ermittlung herangingen. Denn das, was der Akteninhalt zutage gefördert habe, also das, was das Disziplinarverfahren in Gang setzen solle, sei bereits in den Köpfen der Personen verankert, welche die Anlassbeurteilung vornehmen sollten. Durch diese Voreingenommenheit sei es ihr von vornherein schier unmöglich gewesen, einen Eindruck zu hinterlassen, der wenigstens zu einer durchschnittlichen Beurteilung geführt hätte. So aber habe sie eine katastrophale Note bekommen. Dabei verkenne sie natürlich nicht, dass - jedenfalls rein theoretisch - auch im laufenden Disziplinarverfahren die Anlassbeurteilung im Rahmen des Unterrichtsbesuchs mit einem „gut“ hätte ausgehen können. Denn die Bewertung eines Unterrichtsbesuchs beinhalte sehr große Spielräume für die Beurteiler. Eine Unterrichtsmethode, die bei einer gewissen Schülerzahl von großem Erfolg gekrönt sei, könne an einem anderen Tag bei anderer Stimmung in der Klasse weniger gut ausfallen. Dass man das zum Anlass nehme, eine Anlassbeurteilung im Disziplinarverfahren zu fertigen, sei sicher ein deutlich härteres Mittel als die bereits genannten Personalgespräche oder Unterrichtsbesuche mit anschließenden Gesprächen. Es liege auch ein Verstoß gegen die Fürsorge- und Schutzpflicht des Beklagten als Dienstherrn ihr gegenüber vor. Denn wenn es die Gelegenheit gebe, sich leichter und für sie ersichtlich weniger belastend ein Bild über ihre Fähigkeiten und ihre Persönlichkeitsstruktur zu machen, dann müsse der Beklagte hiervon Gebrauch machen und dürfe dann nicht ohne Not ein deutlich, auch psychisch belastendes Mittel wählen. Das Disziplinarverfahren sei für sie eine seit nunmehr über zwei Jahren andauernde Belastung. Die Situation der Anlassbeurteilung im Rahmen einer Personalentscheidung, die eine Beförderung oder eine Versetzung betreffe, sei regelmäßig eine solche, die in einer positiven Stimmung des Beamten getroffen werde. Damit liege eben keine Drucksituation vor wie bei einem Disziplinarverfahren. Deshalb sei es nicht zulässig, eine Anlassbeurteilung aus Anlass eines anhängigen Disziplinarverfahrens zu fertigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - 12 K 2060/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2010 zu verurteilen, den Bericht vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 und die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Ein besonderes dienstliches Bedürfnis für eine Anlassbeurteilung ergebe sich regelmäßig im Disziplinarverfahren. Zu den für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umständen gehöre auch das bisherige dienstliche Verhalten des Beamten. In einer dienstlichen Beurteilung werde die betreffende Lehrerpersönlichkeit umfassend dargestellt. Sie umfasse einen längeren Zeitraum und könne nicht ersetzt werden durch den Augenblickseindruck eines einzelnen Unterrichtsbesuchs. Auch zusammen mit einem Dienstgespräch ergebe sich noch kein für das Disziplinarverfahren notwendiger Gesamteindruck der Lehrerpersönlichkeit. Es werde nicht verkannt, dass ein - vor allem lang dauerndes - Disziplinarverfahren den Beamten sehr belasten könne. Allerdings werde der anklingende Vorwurf, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Disziplinarverfahren verstoße gegen die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, entschieden zurückgewiesen. Zu den Pflichten eines Beamten gehöre auch, sich dienstlich beurteilen zu lassen, wenn es notwendig sei. Sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung existiert hätte, wäre keine neue erstellt worden. In der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung liege im Übrigen meist nicht viel mehr Belastungspotential als im Unterrichtsbesuch und gegebenenfalls dessen Besprechung, was beides auch nach Ansicht der Klägerin hätte durchgeführt werden können. Bis zum Berufungsverfahren habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Aussagen der dienstlichen Beurteilung nicht richtig seien; es werde rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Inhalt der dienstlichen Beurteilung den Tatsachen zum Erstellungszeitpunkt entspreche.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahren und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
I.
13 
Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist das Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage zulässig.
14 
Gegen die Zulässigkeit der erstinstanzlich wohl für sachdienlich erachteten Feststellungsklage bestehen Bedenken im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage sowohl gegen die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 als auch gegen den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 ausscheidet, weil insoweit mangels Regelungsgehalts jeweils kein Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351 zur dienstlichen Beurteilung). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung jedoch (auch) nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann. Ziel der Klage ist (seit Klagerhebung) die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und des Berichts über den Unterrichtsbesuch durch den Beklagten als Dienstherrn (gewesen), wofür die allgemeine Leistungsklage - als sachnähere und wirksamere und damit auch rechtsschutzintensivere Klageart - zu erheben ist. Selbst wenn man in der Umstellung auf den entsprechenden Leistungsantrag im Berufungsverfahren eine Klageänderung sehen wollte, ist diese zulässig, weil jedenfalls sachdienlich, abgesehen davon, dass der Beklagte ihr auch nicht widersprochen, sondern sich auf die „geänderte“ Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Das nach § 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (vor allen Klagen) vorgeschriebene Vorverfahren - insoweit kann gegen die dienstliche Beurteilung und den Bericht unmittelbar Widerspruch erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201) - hat die Klägerin durchgeführt. Sie hat gegen die „dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.2009 und vom 01.12.2009“ - um deren „Aufhebung“ zu erreichen - Widerspruch eingelegt, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 zurückgewiesen hat.
II.
15 
Die Klage ist - entgegen dem angefochtenen Urteil - auch begründet.
16 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 01.12.2009, weil diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Sie hätte nämlich nicht aus Anlass des seitens des Regierungspräsidiums am 16.07.2009 gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens - entsprechend der ausdrücklichen Anforderung dieser Behörde im Schreiben vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - erstellt werden dürfen.
17 
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden, wobei auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden können. Im Übrigen bestimmen nach Satz 3 die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbetrieb. Auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. hat die Landesregierung die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) erlassen, hier anzuwenden in der ab 01.03.2009 geltenden Fassung durch Art. 15 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (GBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 45 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (Allgemeine Vorschriften) werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Beurteilungsverordnung nicht für Lehrkräfte im Schuldienst. Diese werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Beurteilungsverordnung von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung bestimmt, dass Lehrkräfte im Schuldienst außer in regelmäßigen Abständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können (zu dem insoweit bestehenden Ermessen des Dienstherrn vgl. Senatsurteil vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). In Übereinstimmung hiermit regelt Abschnitt III Nr. 1.2 der aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2000 (K.u.U. 2000, 280; im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) ebenfalls, dass dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses angefordert werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Beurteilung darstelle, da Anlass für die Anforderung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen sei; die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten (§§ 25 ff. LDG), wobei dienstliche Beurteilungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von besonderer Bedeutung seien, da nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen sei, das neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten umfasse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
18 
Auszugehen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., in der nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung bestimmt sein müssen. Nach dem darin niedergelegten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes darf der Regelungsbereich und -gehalt der Rechtsverordnung - wie auch einer zugeordneten Verwaltungsvorschrift - nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Diesen steckt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dahingehend ab, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass die Beamten - neben den nach Satz 1 regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen - (nur) „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ beurteilt werden. Aus dem - auch sprachlichen - Zusammenhang mit der Grundvorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die (zwingende) Erstellung von Regelbeurteilungen ergibt sich, dass auch bei der (möglichen) Anlassbeurteilung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu beurteilen sind. Mit diesem „Thema“ dient die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG und folgend § 9 BeamtStG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Neben dem Einsatzzweck als - in objektiver Hinsicht - organisationsbezogener Komponente schließt der Auslesezweck somit auch - in subjektiver Hinsicht - den Förderungszweck ein, der aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten resultiert (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 190 ff). Der dienstlichen Beurteilung kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Sie soll zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen und den Vergleich mehrerer Beamter/Bewerber miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 m.w.N.). Entsprechend heißt es auch in der Verwaltungsvorschrift unter Abschnitt I Nr. 1 am Ende, dass dienstliche Beurteilungen die Grundlage für Personalentscheidungen bilden und die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrkräfte ermöglichen. In Abschnitt III Nr. 2.1 wird ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass bei der Anlassbeurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch eine Leistungsbeurteilung und eine Befähigungsbeurteilung erfasst werden; die fachlichen Leistungen werden in der Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse in der Befähigungsbeurteilung beurteilt, „um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können.“
19 
Diese mehrschichtige, zugleich aber eindeutige Zweck- und Zielrichtung einer dienstlichen Beurteilung, die insbesondere der in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. normierten und schon wegen der damit gewährleisteten Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich vorrangig zu erstellenden Regelbeurteilung immanent ist (vgl. hierzu auch Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 225), nimmt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. auf, wenn er den Verordnungsgeber ermächtigt, „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ eine dienstliche Beurteilung vorzusehen. Als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne dieser Regelung sind in § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung - auch wenn diese Vorschrift für Lehrkräfte im Schuldienst nicht gilt (s.o.) - auch für Beamte allgemein (nur) „Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ genannt, vor denen Beamte, die an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, außer in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. In der für Lehrkräfte im Schuldienst anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung werden - erweiternd - „Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ angeführt, vor denen die Beamten außer in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden können (so auch - wie bereits erwähnt - Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift). Wenn (nur) in § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung (wie auch in Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift) darüber hinaus die Möglichkeit einer dienstlichen Anlassbeurteilung auch „bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses“ eröffnet wird, so ist dies, um den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nicht zu verlassen bzw. zu überschreiten - wie dies bei der erwähnten allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung der Fall ist -, nur zulässig, wenn die dienstliche Beurteilung auch insoweit im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn konkret vorgesehenen Personalentscheidung („bestimmte Personalmaßnahme“) stehen kann und notwendig wird, der ein einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts vergleichbares Gewicht bei der Entscheidung über den Einsatz des Beamten zukommt. Nur dies kann die mit einer dienstlichen Beurteilung verbundene umfassende Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des betreffenden Beamten unabhängig davon rechtfertigen, ob er selbst eine solche „bestimmte Personalmaßnahme“ als Veränderung seiner dienstlichen Stellung bzw. Position erstrebt und sich deshalb entsprechend bewirbt (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und die bei Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 227 f. und 244 f. angeführten Beurteilungsanlässe, die allesamt den - veränderten - dienstlichen Einsatz des Beamten betreffen).
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Ausgehend von diesem - gebotenen - Verständnis von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hat es für die umstrittene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 01.12.2009 keinen rechtfertigenden „Anlass“ gegeben.
21 
Anlass war unstreitig keine der in dieser Regelung - als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. - genannten Personalentscheidungen; es ging weder um eine Versetzung oder eine Beförderung der Klägerin noch um die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes. Auch sonst stand keine „vergleichbare“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin im Raum, womit ein besonderes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hätte bejaht werden können. Insoweit genügt die als „Grund“ für die dienstliche Beurteilung - weisungsgemäß - angegebene „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ für sich betrachtet ersichtlich nicht. Hieran ändert auch nichts die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass man die Einleitung des Disziplinarverfahrens als wahren Grund nicht angegeben, sondern sich für die erwähnte „neutrale“ Benennung entschieden habe, damit nicht im Fall der Entfernung des Disziplinarvorgangs aufgrund eingetretenen Verwertungsverbots aus der in der Personalakte verbleibenden dienstlichen Beurteilung der Klägerin gleichwohl ein „Rückschluss“ auf ein früheres gegen sie geführtes Disziplinarverfahren möglich sei. Aber auch als wahrer bzw. sachlicher Grund kann die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin nicht als (rechtfertigendes) „besonderes dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung für die umstrittene Anlassbeurteilung anerkannt werden, weil es an einer „vergleichbaren“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin gefehlt hat.
22 
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht selbst deshalb eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, weil es dabei um Maßnahmen gehe, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Das Landesdisziplinargesetz (LDG) bezeichnet die in § 25 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abschließend als zulässig/möglich aufgeführten Maßnahmen gegen einen Beamten (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten) als „Disziplinarmaßnahmen“. Diese sind abzugrenzen und zu trennen von den Personalmaßnahmen als rein beamtenrechtlichen Maßnahmen, die vom Dienstherrn nur aus funktionalen dienstlichen Interessen der Verwaltungsorganisation als personalpolitisches Mittel eingesetzt werden dürfen (vgl. von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 25 RdNr. 2). Zwar ist der Dienstherr nicht gehindert, bei pflichtwidrigem Verhalten des Beamten - neben den oder anstelle der in § 25 LDG aufgezählten Disziplinarmaßnahmen - im Rahmen der Dienstaufsicht auch anderweitig einzuschreiten, etwa durch Versetzung oder Abordnung des Beamten. Diese Maßnahmen haben aber lediglich die Funktionserhaltung des Verwaltungsbetriebs zum Gegenstand, und zwar ohne das (disziplinare) Ziel, verhaltenslenkend auf den Beamten einzuwirken. Weder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens als solche noch eine darin nach § 25 LDG mögliche Disziplinarmaßnahme stellen daher wegen der grundlegend unterschiedlichen Zweckrichtung, die sich auch im Sprachgebrauch manifestiert, eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Der Verweis des Beklagten auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen, auf das sich deshalb auch die in § 12 LDG normierte Ermittlungspflicht erstreckt. Zu den Urkunden und Akten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LDG zu Beweiszwecken beigezogen werden können, zählt auch die Personalakte des Beamten mit den dazugehörigen dienstlichen Beurteilungen. Darin dem Beamten bescheinigte gute dienstliche Leistungen können unter Umständen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2011 - DL 16 S 2145/10 - und vom 22.06.2011 - DL 16 S 1826/10 -). Auch die danach mögliche Relevanz (des positiven Ergebnisses) vorhandener dienstlicher Beurteilungen bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme macht diese aber noch nicht selbst zu einer „bestimmten Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Sie gestattet allein - entgegen dem Widerspruchsbescheid - auch nicht die Annahme, dass sich daraus ein „besonderes dienstliches Bedürfnis“ regelmäßig im Disziplinarverfahren ergebe. Eine allein aufgrund eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens erstellte dienstliche Beurteilung verfehlte die ihr wesensimmanente, aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgende Bedeutung und Zielrichtung, Auswahlgrundlage für eine konkrete Verwendungs- bzw. Personalentscheidung in Bezug auf den betreffenden Beamten - im Vergleich mit anderen Beamten und im Interesse ihrer bestmöglichen Verwendung - zu sein (zur Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung zur Feststellung von Mängeln bzw. zwecks Hinweises auf eine mangelhafte Pflicht- oder Aufgabenerfüllung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 212 f.).
23 
Keiner Entscheidung bedarf, ob der umstrittenen Anlassbeurteilung nicht auch ein inhaltlicher Mangel anhaftet. Als Beurteilungszeitraum ist nämlich „11.09.06 - 22.10.09“ angegeben. Demgegenüber wird unter II. „Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit“ in der Rubrik „Allgemeiner Aufgabenbereich“ nur erwähnt, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Funktion einer internen Krankheitsstellvertreterin bei einem Volldeputat von 28 Stunden einnehme. Dies betrifft praktisch nur die letzten ein bis zwei Monate des Beurteilungszeitraums. Ferner ist hier angeführt, dass die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer dritten Klasse gewesen sei und einen Lehrauftrag Englisch 6 gehabt habe. Damit wird die dienstliche Tätigkeit der Klägerin in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 und damit während der ersten zwei Drittel des Beurteilungszeitraums, also des überwiegenden Teils, nicht erwähnt. Es gibt (dementsprechend) auch keine Beurteilungsbeiträge für diese Schuljahre, in denen die Klägerin an anderen Schulen unterrichtet hat. Dieses „Defizit“ geht wohl zurück auf das bereits erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt, wonach hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch (im gerade begonnenen neuen Schuljahr 2009/2010) stützen solle. In der „Leistungsbeurteilung“ der umstrittenen Anlassbeurteilung findet sich unter der Rubrik „Erzieherisches Wirken“ lediglich der Hinweis, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Leitung ihrer früheren Schule, durch die Leitung der B.-Schule und die untere Schulaufsicht nach wie vor nicht bereit sei, die von den Kindern erlernte vereinfachte Ausgangsschrift im Unterricht anzuwenden. In der Rubrik „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ ist lediglich festgehalten, dass Eltern sich an allen drei Schulen, an denen die Klägerin seit 2006 unterrichtet habe, über ihren Unterrichtsstil und ihren Umgang mit den Kindern beklagt hätten und diese Klagen in vielen Fällen über die Schulleitung gegangen seien. Auch das aufgezeigte „Defizit“ an Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den dreijährigen Beurteilungszeitraum hängt letztlich wohl zusammen mit dem Anlass für die umstrittene dienstliche Beurteilung, nämlich dem eingeleiteten Disziplinarverfahren, und „belegt“ die Verfehlung der beschriebenen allein legitimen Ziel- und Zweckrichtung, der auch eine Anlassbeurteilung dienen muss.
24 
2. Wegen des - durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt „angeordneten“ - Zusammenhangs mit der (unzulässigen) Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 muss der Beklagte auch den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den am 22.10.2009 durchgeführten (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch aufheben. Zwar ist der Schulleiter nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen (und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben). Das gleiche Recht hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für das Staatliche Schulamt im Rahmen der diesem obliegenden Schulaufsicht reklamiert. Nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift „Ankündigung von Unterrichtsbesuchen durch die Schulaufsichtsbehörden“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.1998 (K.u.U. 1998, 308) dienen Unterrichtsbesuche - die Aufschluss über den Unterricht des Lehrers im schulischen Alltag und über den Leistungsstand der Schüler geben - der Beratung, der Beurteilung sowie der Schulaufsicht insgesamt. Nicht angekündigt - wie hier - werden danach nur Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang stehen.“ Mit dem Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 sollte jedoch - ausweislich des erwähnten Schreibens des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin gezielt die „Stütze“ für die angeforderte dienstliche Beurteilung geschaffen werden. Entsprechend heißt es im Schreiben des Staatlichen Schulamts an die Klägerin vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LDG) - Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) - Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“), dass es - nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin - in diesem Zusammenhang seitens des Regierungspräsidiums aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. Das ist nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zulässig, wonach Unterrichtsbesuche unter anderem der Beurteilung dienen. In diesem Fall muss der Unterrichtsbesuch allerdings angekündigt werden, was vorliegend - unstreitig - nicht geschehen ist. Diese Verfahrensweise hat das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 18.08.2009 an die Klägerin damit gerechtfertigt, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 eine Ankündigung nicht vorgesehen sei für Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen.“ Eine daraus folgende Berechtigung für den Unterrichtsbesuch hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass es sich einerseits bei dem eingeleiteten Disziplinarverfahren um eine Maßnahme der Schulaufsicht handele und andererseits Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen hätten, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, so dass die Unterrichtsqualität der Klägerin habe überprüft werden dürfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch im vorliegenden Zusammenhang „vermengt“ der Beklagte in unzulässiger Weise das Disziplinarrecht mit dem „normalen“ Dienstrecht. Welche vielfältigen Aufgabenfelder die Staatliche Schulaufsicht umfasst, ist in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SchG detailliert aufgezählt - wobei die Schulaufsicht die Beratung einschließt (Satz 2) -, ohne dass hier neben der Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer (Nr. 4) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erwähnt wäre. Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf die Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin verweist, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) seien, wäre nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zwar ein nicht angekündigter Unterrichtsbesuch möglich gewesen, weil er dann „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang“ gestanden hätte. Allerdings ist dieser - für sich genommen tragfähige - Grund für einen Unterrichtsbesuch im insoweit maßgebenden Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 18.08.2009 an die Klägerin nicht angeführt. Dass eine „Maßnahme der Schulaufsicht“ wegen der allgemeinen Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) sind, im Raum stehe, wird darin nicht erwähnt. Wegen des danach ausschließlichen und untrennbaren Zusammenhangs mit der unberechtigterweise angeforderten und erstellten Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 teilt der sie zur Würdigung der fachlichen Leistungen der Klägerin „stützende“ Unterrichtsbesuch vom 22.10.2009 deren rechtliches Schicksal, so dass der Beklagte verpflichtet ist, auch den hierüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 aufzuheben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132, Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 20. März 2012
28 
Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Neben der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden dienstlichen Beurteilung, für die mit dem Verwaltungsgericht der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist, misst der Senat dem (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch unter Streitwertaspekten keine eigenständige Bedeutung mit einem eigens auszuweisenden Streitwert zu, so dass - insoweit entgegen dem Verwaltungsgericht - auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG in Betracht kommt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
I.
13 
Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist das Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage zulässig.
14 
Gegen die Zulässigkeit der erstinstanzlich wohl für sachdienlich erachteten Feststellungsklage bestehen Bedenken im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage sowohl gegen die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 als auch gegen den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 ausscheidet, weil insoweit mangels Regelungsgehalts jeweils kein Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351 zur dienstlichen Beurteilung). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung jedoch (auch) nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann. Ziel der Klage ist (seit Klagerhebung) die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und des Berichts über den Unterrichtsbesuch durch den Beklagten als Dienstherrn (gewesen), wofür die allgemeine Leistungsklage - als sachnähere und wirksamere und damit auch rechtsschutzintensivere Klageart - zu erheben ist. Selbst wenn man in der Umstellung auf den entsprechenden Leistungsantrag im Berufungsverfahren eine Klageänderung sehen wollte, ist diese zulässig, weil jedenfalls sachdienlich, abgesehen davon, dass der Beklagte ihr auch nicht widersprochen, sondern sich auf die „geänderte“ Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Das nach § 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (vor allen Klagen) vorgeschriebene Vorverfahren - insoweit kann gegen die dienstliche Beurteilung und den Bericht unmittelbar Widerspruch erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201) - hat die Klägerin durchgeführt. Sie hat gegen die „dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.2009 und vom 01.12.2009“ - um deren „Aufhebung“ zu erreichen - Widerspruch eingelegt, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 zurückgewiesen hat.
II.
15 
Die Klage ist - entgegen dem angefochtenen Urteil - auch begründet.
16 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 01.12.2009, weil diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Sie hätte nämlich nicht aus Anlass des seitens des Regierungspräsidiums am 16.07.2009 gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens - entsprechend der ausdrücklichen Anforderung dieser Behörde im Schreiben vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - erstellt werden dürfen.
17 
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden, wobei auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden können. Im Übrigen bestimmen nach Satz 3 die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbetrieb. Auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. hat die Landesregierung die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) erlassen, hier anzuwenden in der ab 01.03.2009 geltenden Fassung durch Art. 15 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (GBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 45 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (Allgemeine Vorschriften) werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Beurteilungsverordnung nicht für Lehrkräfte im Schuldienst. Diese werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Beurteilungsverordnung von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung bestimmt, dass Lehrkräfte im Schuldienst außer in regelmäßigen Abständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können (zu dem insoweit bestehenden Ermessen des Dienstherrn vgl. Senatsurteil vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). In Übereinstimmung hiermit regelt Abschnitt III Nr. 1.2 der aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2000 (K.u.U. 2000, 280; im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) ebenfalls, dass dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses angefordert werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Beurteilung darstelle, da Anlass für die Anforderung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen sei; die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten (§§ 25 ff. LDG), wobei dienstliche Beurteilungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von besonderer Bedeutung seien, da nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen sei, das neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten umfasse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
18 
Auszugehen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., in der nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung bestimmt sein müssen. Nach dem darin niedergelegten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes darf der Regelungsbereich und -gehalt der Rechtsverordnung - wie auch einer zugeordneten Verwaltungsvorschrift - nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Diesen steckt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dahingehend ab, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass die Beamten - neben den nach Satz 1 regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen - (nur) „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ beurteilt werden. Aus dem - auch sprachlichen - Zusammenhang mit der Grundvorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die (zwingende) Erstellung von Regelbeurteilungen ergibt sich, dass auch bei der (möglichen) Anlassbeurteilung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu beurteilen sind. Mit diesem „Thema“ dient die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG und folgend § 9 BeamtStG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Neben dem Einsatzzweck als - in objektiver Hinsicht - organisationsbezogener Komponente schließt der Auslesezweck somit auch - in subjektiver Hinsicht - den Förderungszweck ein, der aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten resultiert (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 190 ff). Der dienstlichen Beurteilung kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Sie soll zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen und den Vergleich mehrerer Beamter/Bewerber miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 m.w.N.). Entsprechend heißt es auch in der Verwaltungsvorschrift unter Abschnitt I Nr. 1 am Ende, dass dienstliche Beurteilungen die Grundlage für Personalentscheidungen bilden und die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrkräfte ermöglichen. In Abschnitt III Nr. 2.1 wird ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass bei der Anlassbeurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch eine Leistungsbeurteilung und eine Befähigungsbeurteilung erfasst werden; die fachlichen Leistungen werden in der Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse in der Befähigungsbeurteilung beurteilt, „um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können.“
19 
Diese mehrschichtige, zugleich aber eindeutige Zweck- und Zielrichtung einer dienstlichen Beurteilung, die insbesondere der in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. normierten und schon wegen der damit gewährleisteten Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich vorrangig zu erstellenden Regelbeurteilung immanent ist (vgl. hierzu auch Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 225), nimmt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. auf, wenn er den Verordnungsgeber ermächtigt, „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ eine dienstliche Beurteilung vorzusehen. Als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne dieser Regelung sind in § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung - auch wenn diese Vorschrift für Lehrkräfte im Schuldienst nicht gilt (s.o.) - auch für Beamte allgemein (nur) „Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ genannt, vor denen Beamte, die an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, außer in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. In der für Lehrkräfte im Schuldienst anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung werden - erweiternd - „Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ angeführt, vor denen die Beamten außer in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden können (so auch - wie bereits erwähnt - Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift). Wenn (nur) in § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung (wie auch in Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift) darüber hinaus die Möglichkeit einer dienstlichen Anlassbeurteilung auch „bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses“ eröffnet wird, so ist dies, um den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nicht zu verlassen bzw. zu überschreiten - wie dies bei der erwähnten allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung der Fall ist -, nur zulässig, wenn die dienstliche Beurteilung auch insoweit im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn konkret vorgesehenen Personalentscheidung („bestimmte Personalmaßnahme“) stehen kann und notwendig wird, der ein einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts vergleichbares Gewicht bei der Entscheidung über den Einsatz des Beamten zukommt. Nur dies kann die mit einer dienstlichen Beurteilung verbundene umfassende Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des betreffenden Beamten unabhängig davon rechtfertigen, ob er selbst eine solche „bestimmte Personalmaßnahme“ als Veränderung seiner dienstlichen Stellung bzw. Position erstrebt und sich deshalb entsprechend bewirbt (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und die bei Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 227 f. und 244 f. angeführten Beurteilungsanlässe, die allesamt den - veränderten - dienstlichen Einsatz des Beamten betreffen).
20 
Ausgehend von diesem - gebotenen - Verständnis von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hat es für die umstrittene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 01.12.2009 keinen rechtfertigenden „Anlass“ gegeben.
21 
Anlass war unstreitig keine der in dieser Regelung - als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. - genannten Personalentscheidungen; es ging weder um eine Versetzung oder eine Beförderung der Klägerin noch um die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes. Auch sonst stand keine „vergleichbare“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin im Raum, womit ein besonderes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hätte bejaht werden können. Insoweit genügt die als „Grund“ für die dienstliche Beurteilung - weisungsgemäß - angegebene „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ für sich betrachtet ersichtlich nicht. Hieran ändert auch nichts die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass man die Einleitung des Disziplinarverfahrens als wahren Grund nicht angegeben, sondern sich für die erwähnte „neutrale“ Benennung entschieden habe, damit nicht im Fall der Entfernung des Disziplinarvorgangs aufgrund eingetretenen Verwertungsverbots aus der in der Personalakte verbleibenden dienstlichen Beurteilung der Klägerin gleichwohl ein „Rückschluss“ auf ein früheres gegen sie geführtes Disziplinarverfahren möglich sei. Aber auch als wahrer bzw. sachlicher Grund kann die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin nicht als (rechtfertigendes) „besonderes dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung für die umstrittene Anlassbeurteilung anerkannt werden, weil es an einer „vergleichbaren“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin gefehlt hat.
22 
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht selbst deshalb eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, weil es dabei um Maßnahmen gehe, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Das Landesdisziplinargesetz (LDG) bezeichnet die in § 25 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abschließend als zulässig/möglich aufgeführten Maßnahmen gegen einen Beamten (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten) als „Disziplinarmaßnahmen“. Diese sind abzugrenzen und zu trennen von den Personalmaßnahmen als rein beamtenrechtlichen Maßnahmen, die vom Dienstherrn nur aus funktionalen dienstlichen Interessen der Verwaltungsorganisation als personalpolitisches Mittel eingesetzt werden dürfen (vgl. von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 25 RdNr. 2). Zwar ist der Dienstherr nicht gehindert, bei pflichtwidrigem Verhalten des Beamten - neben den oder anstelle der in § 25 LDG aufgezählten Disziplinarmaßnahmen - im Rahmen der Dienstaufsicht auch anderweitig einzuschreiten, etwa durch Versetzung oder Abordnung des Beamten. Diese Maßnahmen haben aber lediglich die Funktionserhaltung des Verwaltungsbetriebs zum Gegenstand, und zwar ohne das (disziplinare) Ziel, verhaltenslenkend auf den Beamten einzuwirken. Weder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens als solche noch eine darin nach § 25 LDG mögliche Disziplinarmaßnahme stellen daher wegen der grundlegend unterschiedlichen Zweckrichtung, die sich auch im Sprachgebrauch manifestiert, eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Der Verweis des Beklagten auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen, auf das sich deshalb auch die in § 12 LDG normierte Ermittlungspflicht erstreckt. Zu den Urkunden und Akten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LDG zu Beweiszwecken beigezogen werden können, zählt auch die Personalakte des Beamten mit den dazugehörigen dienstlichen Beurteilungen. Darin dem Beamten bescheinigte gute dienstliche Leistungen können unter Umständen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2011 - DL 16 S 2145/10 - und vom 22.06.2011 - DL 16 S 1826/10 -). Auch die danach mögliche Relevanz (des positiven Ergebnisses) vorhandener dienstlicher Beurteilungen bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme macht diese aber noch nicht selbst zu einer „bestimmten Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Sie gestattet allein - entgegen dem Widerspruchsbescheid - auch nicht die Annahme, dass sich daraus ein „besonderes dienstliches Bedürfnis“ regelmäßig im Disziplinarverfahren ergebe. Eine allein aufgrund eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens erstellte dienstliche Beurteilung verfehlte die ihr wesensimmanente, aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgende Bedeutung und Zielrichtung, Auswahlgrundlage für eine konkrete Verwendungs- bzw. Personalentscheidung in Bezug auf den betreffenden Beamten - im Vergleich mit anderen Beamten und im Interesse ihrer bestmöglichen Verwendung - zu sein (zur Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung zur Feststellung von Mängeln bzw. zwecks Hinweises auf eine mangelhafte Pflicht- oder Aufgabenerfüllung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 212 f.).
23 
Keiner Entscheidung bedarf, ob der umstrittenen Anlassbeurteilung nicht auch ein inhaltlicher Mangel anhaftet. Als Beurteilungszeitraum ist nämlich „11.09.06 - 22.10.09“ angegeben. Demgegenüber wird unter II. „Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit“ in der Rubrik „Allgemeiner Aufgabenbereich“ nur erwähnt, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Funktion einer internen Krankheitsstellvertreterin bei einem Volldeputat von 28 Stunden einnehme. Dies betrifft praktisch nur die letzten ein bis zwei Monate des Beurteilungszeitraums. Ferner ist hier angeführt, dass die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer dritten Klasse gewesen sei und einen Lehrauftrag Englisch 6 gehabt habe. Damit wird die dienstliche Tätigkeit der Klägerin in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 und damit während der ersten zwei Drittel des Beurteilungszeitraums, also des überwiegenden Teils, nicht erwähnt. Es gibt (dementsprechend) auch keine Beurteilungsbeiträge für diese Schuljahre, in denen die Klägerin an anderen Schulen unterrichtet hat. Dieses „Defizit“ geht wohl zurück auf das bereits erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt, wonach hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch (im gerade begonnenen neuen Schuljahr 2009/2010) stützen solle. In der „Leistungsbeurteilung“ der umstrittenen Anlassbeurteilung findet sich unter der Rubrik „Erzieherisches Wirken“ lediglich der Hinweis, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Leitung ihrer früheren Schule, durch die Leitung der B.-Schule und die untere Schulaufsicht nach wie vor nicht bereit sei, die von den Kindern erlernte vereinfachte Ausgangsschrift im Unterricht anzuwenden. In der Rubrik „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ ist lediglich festgehalten, dass Eltern sich an allen drei Schulen, an denen die Klägerin seit 2006 unterrichtet habe, über ihren Unterrichtsstil und ihren Umgang mit den Kindern beklagt hätten und diese Klagen in vielen Fällen über die Schulleitung gegangen seien. Auch das aufgezeigte „Defizit“ an Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den dreijährigen Beurteilungszeitraum hängt letztlich wohl zusammen mit dem Anlass für die umstrittene dienstliche Beurteilung, nämlich dem eingeleiteten Disziplinarverfahren, und „belegt“ die Verfehlung der beschriebenen allein legitimen Ziel- und Zweckrichtung, der auch eine Anlassbeurteilung dienen muss.
24 
2. Wegen des - durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt „angeordneten“ - Zusammenhangs mit der (unzulässigen) Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 muss der Beklagte auch den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den am 22.10.2009 durchgeführten (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch aufheben. Zwar ist der Schulleiter nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen (und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben). Das gleiche Recht hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für das Staatliche Schulamt im Rahmen der diesem obliegenden Schulaufsicht reklamiert. Nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift „Ankündigung von Unterrichtsbesuchen durch die Schulaufsichtsbehörden“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.1998 (K.u.U. 1998, 308) dienen Unterrichtsbesuche - die Aufschluss über den Unterricht des Lehrers im schulischen Alltag und über den Leistungsstand der Schüler geben - der Beratung, der Beurteilung sowie der Schulaufsicht insgesamt. Nicht angekündigt - wie hier - werden danach nur Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang stehen.“ Mit dem Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 sollte jedoch - ausweislich des erwähnten Schreibens des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin gezielt die „Stütze“ für die angeforderte dienstliche Beurteilung geschaffen werden. Entsprechend heißt es im Schreiben des Staatlichen Schulamts an die Klägerin vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LDG) - Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) - Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“), dass es - nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin - in diesem Zusammenhang seitens des Regierungspräsidiums aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. Das ist nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zulässig, wonach Unterrichtsbesuche unter anderem der Beurteilung dienen. In diesem Fall muss der Unterrichtsbesuch allerdings angekündigt werden, was vorliegend - unstreitig - nicht geschehen ist. Diese Verfahrensweise hat das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 18.08.2009 an die Klägerin damit gerechtfertigt, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 eine Ankündigung nicht vorgesehen sei für Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen.“ Eine daraus folgende Berechtigung für den Unterrichtsbesuch hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass es sich einerseits bei dem eingeleiteten Disziplinarverfahren um eine Maßnahme der Schulaufsicht handele und andererseits Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen hätten, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, so dass die Unterrichtsqualität der Klägerin habe überprüft werden dürfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch im vorliegenden Zusammenhang „vermengt“ der Beklagte in unzulässiger Weise das Disziplinarrecht mit dem „normalen“ Dienstrecht. Welche vielfältigen Aufgabenfelder die Staatliche Schulaufsicht umfasst, ist in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SchG detailliert aufgezählt - wobei die Schulaufsicht die Beratung einschließt (Satz 2) -, ohne dass hier neben der Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer (Nr. 4) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erwähnt wäre. Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf die Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin verweist, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) seien, wäre nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zwar ein nicht angekündigter Unterrichtsbesuch möglich gewesen, weil er dann „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang“ gestanden hätte. Allerdings ist dieser - für sich genommen tragfähige - Grund für einen Unterrichtsbesuch im insoweit maßgebenden Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 18.08.2009 an die Klägerin nicht angeführt. Dass eine „Maßnahme der Schulaufsicht“ wegen der allgemeinen Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) sind, im Raum stehe, wird darin nicht erwähnt. Wegen des danach ausschließlichen und untrennbaren Zusammenhangs mit der unberechtigterweise angeforderten und erstellten Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 teilt der sie zur Würdigung der fachlichen Leistungen der Klägerin „stützende“ Unterrichtsbesuch vom 22.10.2009 deren rechtliches Schicksal, so dass der Beklagte verpflichtet ist, auch den hierüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132, Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 20. März 2012
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Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Neben der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden dienstlichen Beurteilung, für die mit dem Verwaltungsgericht der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist, misst der Senat dem (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch unter Streitwertaspekten keine eigenständige Bedeutung mit einem eigens auszuweisenden Streitwert zu, so dass - insoweit entgegen dem Verwaltungsgericht - auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG in Betracht kommt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 12/07/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K
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published on 17/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - 12 K 4747/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.