Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

published on 20/03/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier Bad Cannstatt im einheitlichen Wechselschichtdienst tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat zwei Kinder im Alter von derzeit 4 und 6 Jahren; seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin. Mit Schreiben vom 11.01.2004 beantragte er, ihm ab 01.05.2004 eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche zu bewilligen. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksam bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Situation der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden verschärft. Er müsse nunmehr an ca. 24 Tagen im Jahr (2004) außerhalb des Wechselschichtdienstes und des bereits früher bestehenden Wechselschichtergänzungsdienstes, der vormittags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr abgeleistet worden sei, eingesetzt werden. An solchen Tagen sei seine Ehefrau durch ihren Dienst in der E-Schicht regelmäßig eingeplant. Er sei daher dringend auf die Reduzierung angewiesen. Zur besseren Betreuung seiner Kinder nehme er spürbare finanzielle Einbußen hin. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Antrag nicht entgegen. Schon jetzt sei es im Hinblick auf die Stärke der C-Schicht außerordentlich schwierig, die Beamten und Beamtinnen dieser Schicht des Polizeireviers Bad Cannstatt so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 % könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne gemäß § 152 Abs. 3 LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Die begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit könne angesichts der unterschiedlichen Schichtdienste in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen. Stehe die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht zur Verfügung, weil wegen der geringen und ungeraden Stellenbruchteile für die Teilzeitbeschäftigung kein Ersatz beschafft werden könne, sei auch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Aus den Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes ergebe sich, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten zu besetzen seien, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu ganzen Stellen addieren ließen. § 17 Landesgleichstellungsgesetz vermittle keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Teilzeitarbeitsplatz.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden habe lediglich dazu geführt, dass der Wechselschichtergänzungsdienst ausgeweitet worden sei und nun auch an zwei schichtfreien Tagen pro Monat Dienst geleistet werden müsse. Der Dienstbetrieb werde nicht beeinträchtigt, wenn er aufgrund der beantragten Teilzeitbeschäftigung in geringerem Umfang am Wechselschichtergänzungsdienst teilnehme. Eine Ersatzeinstellung oder eine Vertretung sei nicht erforderlich. Mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit habe lediglich ein tarifpolitisches Signal gesetzt werden sollen. Einer Revierführerin des Polizeireviers Ostendstraße sei Teilzeit im Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der LPD Stuttgart II sei Polizeibeamten Teilzeit auch im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche bewilligt worden. Die haushaltsrechtlichen Erwägungen hätten hinter dem Schutz von Ehe und Familie zurückzustehen. Mit Schreiben vom 11.08.2005 habe das Innenministerium ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle hingewiesen. Der Beklagte habe weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen, dass durch seine zeitlich verringerte Teilnahme am Wechselschichtergänzungsdienst Verkehrskontrollen beeinträchtigt seien oder Präsenzstreifen nicht durchgeführt werden könnten. Aus dem Staatshaushaltsgesetz ergebe sich nicht, dass volle Stellen insgesamt voll besetzt werden müssten. Im Übrigen sei es möglich, kleinere Stellenbruchteile zusammenzufassen und wieder zu besetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Arbeitszeiterhöhung solle zur Haushaltskonsolidierung führen und das zusätzliche Arbeitspotential solle gezielt zum Abbau von Mehrarbeit, zur Unterstützung der regelmäßigen Schichtdienste, für Schwerpunkteinsätze und zur gezielten Verbesserung der Öffnungszeiten von Polizeiposten verwendet werden. Dem widerspreche das Bestreben des Klägers, den Wechselschichtergänzungsdienst an zwei ansonsten dienstfreien Tagen im Monat zu vermeiden. Auf eine vollständige Besetzung der zugewiesenen Planstellen könne nicht verzichtet werden. Denn die Zuweisung der Planstellen richte sich nach dem Bedarf. Die Nichtbesetzung der Planstellen bleibe daher nicht ohne Auswirkungen auf die zugewiesenen Aufgaben. Aus dem Hinweis auf die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ergebe sich insoweit nichts anderes. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien zwingend. Im Übrigen räume das Polizeipräsidium Stuttgart der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine hohe Priorität ein. Dies erfordere bei der Personalplanung und der Organisation einen hohen Aufwand. Über die Genehmigungspraxis anderer Polizeidienststellen könne keine Aussage getroffen werden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 13/07/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist Polizeio
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published on 15/01/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.