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| Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. |
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| 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). |
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| Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht die Klage auf Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis im Landesdienst unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 25.02.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 26.01.2015 zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| a) Die Klägerin macht zunächst geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil dieses die Regelungswirkung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: UN-BRK) verkenne. Bei zutreffender Anwendung der UN-BRK auf den Fall der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Klägerin ein Einstellungsanspruch zustehe. Die UN-BRK gelte seit seiner Ratifizierung im Jahr 2009 im gesamten Bundesgebiet als einfaches Bundesrecht. Nach dem Gebot der Bundestreue seien daher auch die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen unmittelbar an die UN-BRK gebunden. Die UN-BRK sei sachlich auf den Fall der Klägerin anwendbar und gelte auch unmittelbar zu ihren Gunsten. Das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot verlange, den behindertenspezifischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, was auch im Rahmen der Gesetzgebung gelte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelungen über die Altershöchstgrenzen in § 48 LHO gleichermaßen für Behinderte wie für Nichtbehinderte gelte, verkenne, dass eine behinderungsbedingte Diskriminierung der Klägerin gerade darin liege, dass es der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung der Landeshaushaltsordnung im Jahr 2010 versäumt hätte, die Einstellungsregelungen in § 48 LHO so zu fassen, dass auf die schutzwürdigen Belange der Behinderten Rücksicht genommen werde, mithin die Schaffung einer Regelung unterlassen worden sei, durch die gewährleistet werde, dass die durch die Behinderung entstandenen Nachteile ausgeglichen würden. Die landesgesetzliche Regelung hätte vorsehen müssen, dass Bewerber, die als Behinderte anerkannt seien, bei der späteren Einstellung in den Staatsdienst keine behinderungsbedingten Nachteile erleiden dürften. Eine entsprechende gesetzliche Regelung hätte dahingehend gefasst werden können, dass die durch die Behinderung eingetretene Verzögerung der Ausbildung dem Einstellungsalter des 42. Lebensjahrs hinzuzurechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass eine solche Regelung möglicherweise zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, denn das Problem der Abgrenzung rechtfertige es nicht, dass überhaupt keine Regelung zum Ausgleich der Behinderungen aufgenommen worden sei. Nicht überzeugend sei auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass nicht jede Schwerbehinderung zwangsläufig mit einer Verzögerung der Ausbildung und damit auch mit einem späteren Einstellungszeitpunkt in das Beamtenverhältnis verbunden sei. Inzwischen werde auch mehrheitlich angenommen, dass sich Behinderte - und damit auch die Klägerin - auf das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK aufgrund eines subjektiven Rechtsanspruchs unmittelbar berufen könnten. Nachdem die UN-BRK folglich unmittelbar zu Gunsten der Klägerin gelte, sei „die Landeshaushaltsordnung unter Berücksichtigung der geltenden UN-Konvention so auszulegen, dass sie als Landesgesetz so zu interpretieren ist, wie dies von der UN-Konvention her zwingend erforderlich ist“. |
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| Die am … 1969 geborene Klägerin habe am 03.10.1991 einen Unfall, der auch zur auf diesen Zeitpunkt rückwirkenden Anerkennung als Behinderte geführt habe, erlitten. Aus dem geschilderten Lebenslauf der Klägerin und insbesondere aufgrund der Unterlagen, die mit Schriftsatz vom 22.03.2017 vorgelegt worden seien, ergebe sich, dass die Klägerin bis zur Aufnahme des Studiums der Psychologie an der Universität Freiburg [im WS 2004/2005] eine durch die Behinderung eingetretene Verzögerung erfahren habe, weil sie den Beruf der Logopädin, den sie im Wege einer Umschulung nach entsprechenden Bewilligung erlernt habe, aus unfallbedingten und damit auch aus schwerbehindertenbedingten Gründen nicht habe ausüben können. Der [Ausbildungs-]Weg bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums habe sich durchgängig behindertenbedingt verzögert, was damit auch kausal zu einer verspäteten Aufnahme der Tätigkeit beim Land Baden-Württemberg geführt habe. Dies wiederum bedeute, dass der Zeitraum vom Unfall, also vom 03.10.1991, bis zur Aufnahme des Studiums der Psychologie im November 2004 der Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren hinzugerechnet werden müsse, so dass der Klägerin auch heute noch ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehe. |
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| Schließlich habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Aufnahme der Ausnahmetatbestände hinsichtlich Betreuungs- und Pflegezeiten im Verhältnis zur Nichtaufnahme von behinderungsbedingt eingetretenen Verzögerungszeiten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstelle, weil lebensgleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden, weswegen entweder die Landeshaushaltsordnung verfassungskonform auszulegen oder aber die Landeshaushaltsordnung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei. |
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| b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, denn es stellt bereits den vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Rechtssatz, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO die Klägerin nicht wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiere, weil die Höchstaltersgrenze für behinderte und nicht behinderte Bewerber in gleicher Weise gelte, nicht hinreichend in Frage. Die Klägerin hält der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nicht jede Schwerbehinderung zwangsläufig mit einer Verzögerung der Ausbildung und damit auch der Einstellung in das Beamtenverhältnis verbunden sei, ihre gegenteilige Auffassung entgegen, ohne diese zu begründen, was jedoch schon aus dem Grund erforderlich gewesen wäre, weil Behinderungen je nach individueller Art und Schwere unterschiedliche Auswirkungen auf die Lebensführung des Behinderten haben können. Somit ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass von der gesetzlichen Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO typischerweise (schwer-)behinderte Menschen betroffen werden, was indes für die Annahme einer mittelbaren behinderungsbezogenen Diskriminierung erforderlich wäre (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 GG, Rn. 145 m.w.N.). |
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| Abgesehen davon ist das Zulassungsvorbringen der Klägerin auch nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht verneinte Kausalität ihrer Behinderung für die mit Blick auf die Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO verspätete Stellung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in Frage zu stellen. Dies wäre angesichts dessen geboten gewesen, dass eine Verschiebung der gesetzlichen Höchstaltersgrenze - außer in den Fällen des § 48 Abs. 3 LHO, deren Voraussetzungen und drittschützende Wirkung das Verwaltungsgericht zutreffend verneint hat - nach der Rechtsprechung des Senats zu den Ausnahmetatbeständen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nur insoweit in Betracht kommt, als der Bewerber im Hinblick auf Dauer und Intensität der Inanspruchnahme durch die vom Gesetzgeber als anerkennenswert angesehene Tätigkeiten der Betreuung und Pflege das Betreiben seiner Ausbildung bzw. sein berufliches Engagement verschieben, unterbrechen oder einschränken musste, die Verzögerungszeiten somit für die verzögerte Einstellung oder Versetzung ursächlich waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris, Rn. 6 ff., und vom 23.12.2015 - 4 S 2540/15 -, n.v.). Ähnlich wie bei dem Ausnahmefall der Betreuung und Pflege von „sonstigen Angehörigen“ wäre es auch bei - der Auffassung der Klägerin folgend unterstellter - Annahme des Erfordernisses einer analogen Anwendung der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO auf Behinderte geboten, Umfang und Auswirkungen der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lebensführung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und wie sich diese beruflich ausgewirkt haben. Die Pauschalierung in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/5680, Seite 18) nur auf die Länge des Zeitraums von zwei Jahren und setzt insoweit voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhöhung der Altersgrenze überhaupt eingetreten sind (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris, Rn. 8). |
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| Eine behinderungsbedingt kausale Verzögerung ist nach dem in Teilen pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen der Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, soweit es sich um Verzögerungszeiten außerhalb ihrer Ausbildung zur Krankenschwester handelt. Zwar wäre es im Rahmen der Prüfung, ob die Behinderung der Klägerin für die mit Blick auf die Einhaltung der Einstellungshöchstaltersgrenze verspätete Stellung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal war, für die Bejahung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs ausreichend, wenn die Behinderung hierfür bei wertender Betrachtung zumindest eine wesentliche Mitursache gebildet hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2015 - 4 S 2540/15 -, n.v.; vgl. zur Theorie der wesentlichen Bedingung in einem Gleichstellungsfall nach § 2 Abs. 3 SGB IX: LSG NRW, Urteil vom 30.10.2014 - L 9 AL 24/13 -, Juris, Rn. 39). Offenbleiben kann hierbei zunächst, ob sich - wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte meinen - bei den bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums im Wintersemester 2004/2005 ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin um einen schlüssigen Gesamtausbildungsgang handelt, denn hierauf kommt es rechtlich nicht an. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO führen im Hinblick auf Dauer und Intensität berücksichtigungsfähige Betreuungs- und Pflegezeiten auch dann zu einer - pauschalen - Erhöhung der Altersgrenze, wenn durch die genannten Tätigkeiten das berufliche Fortkommen des Bewerbers verzögert worden ist. Eine gleichsam lückenlose Kausalitätskette zwischen den vom Bewerber geleisteten Pflege- oder Betreuungstätigkeiten und der verspäteten Einstellung oder Versetzung als Beamter in den Landesdienst muss demnach nicht bestehen. Um den für die Einstellung/Versetzung zuständigen Behörden und den deren Handeln kontrollierenden Gerichten eine Prüfung des Umfangs und der Auswirkungen der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lebensführung zu ermöglichen ist jedoch eine substantiierte Darlegung von Dauer und Intensität der Inanspruchnahme des Bewerbers durch Betreuungs- und Pflegezeiten erforderlich; insoweit trägt auch der Bewerber die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang für den Einfluss der genannten Tätigkeiten auf das berufliche Fortkommen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris, Rn. 9). |
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| Ausgehend davon hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht - außerhalb der Ausbildung der Klägerin zur Krankenschwester, die sich unfallbedingt unstreitig um ein Jahr verzögert hat - eine ursächliche Auswirkung zwischen der durch den am 03.10.1991 erlittenen Unfall eingetretenen Schwerbehinderung und der Überschreitung der Einstellungshöchstaltersgrenze nicht feststellen können, und auch das Zulassungsvorbringen legt Dauer und Umfang weitergehender behinderungsbedingt eingetretenen Verzögerungen nicht konkret dar. Anhand der pauschal gegebenen Begründung der Klägerin ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weswegen die Klägerin „aus schwerbehindertenbedingten Gründen nicht in der Lage war, den Beruf der Logopädin auszuüben“, nachdem sie dem von ihr vorgelegten Lebenslauf zufolge in diesem Berufsfeld von 11/1998 bis 12/2000 sowie von 05/2003 bis 2010 tätig war. Insofern wäre die Höchstaltersgrenze im Falle der Klägerin selbst bei der von der Klägerin geforderten analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO pauschal nur um ein Jahr zu erhöhen. |
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| Die Annahme der Klägerin, dass quasi der gesamte Zeitraum zwischen dem Unfallereignis am 03.10.1991 bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums im November 2004 der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren hinzugerechnet werden müsste, findet im Gesetz keine Stütze und lässt sich auch nicht im Wege einer erweiternden oder analogen Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO herleiten, denn in den dort geregelten Fällen ist - bei gegebener Verzögerungskausalität - lediglich eine (grundsätzlich) pauschale Erhöhung der Höchstaltersgrenze vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8), wobei die Erhöhung nach dem Gesetzeswortlaut auf maximal zwei Jahre für jeden (Betreuungs- oder Pflege-)Fall begrenzt ist. Selbst dann, wenn man der Argumentation der Klägerin folgend davon ausginge, dass es keinen Unterschied mache, ob der Bewerber einen Angehörigen pflege oder infolge eines Unfalls und der daraufhin eingetretenen Schwerbehinderung Pflegeleistungen an sich selbst vornehmen müsse (vgl. Klagebegründung vom 22.10.2015, S. 7 und S. 9), weswegen § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO vorliegend analog anzuwenden sei, wäre die (um zwei Jahre erhöhte) Einstellungsgrenze sogar schon zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis überschritten gewesen. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Gründen oder aus entgegenstehendem höherrangigem nationalen Gesetzesrecht. |
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| Zunächst einmal hat die Klägerin einen Verstoß von § 48 LHO gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, zumindest nicht explizit geltend gemacht. Der Sache nach sieht sie sich jedoch als Schwerbehinderte gegenüber Nichtbehinderten als nach aktueller baden-württembergischer Gesetzeslage diskriminiert an. |
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| Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Zunächst einmal hat die Klägerin nach oben Gesagtem eine sie wegen ihrer Behinderung betreffende Diskriminierung schon nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist der Schutzbereich des Grundrechts in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch dann berührt, wenn Rechtsnormen oder eine Verwaltungspraxis für Behinderte und Nichtbehinderte zwar gleichermaßen gelten, Behinderte aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung faktisch (mittelbar) benachteiligt werden, etwa weil sie eine bestimmte rechtliche Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, Juris Rn. 26; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, .13. Aufl. 2014, Art. 3 GG, Rn. 145). Erforderlich ist jedoch die substantiierte Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit. Im Falle einer Rechtsnorm muss diese daher nicht nur objektiv, das heißt nach Struktur und Inhalt, geeignet sein, Grundrechtspositionen des Kreises betroffener Grundrechtsträger unmittelbar nachteilig zu verändern, sondern erforderlich ist, dass der Betroffene seine eigene gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. zu § 92 BVerfGG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 -, Juris Rn. 42 m.w.N.). Erforderlich ist mithin eine substantiierte Darlegung, dass die von einem Grundrechtsverpflichteten vorgenommene Ungleichbehandlung kausal ist für den Nachteil des betroffenen Grundrechtsträgers. |
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| Daran fehlt es vorliegend. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin schon weder hinreichend dargelegt, dass von der gesetzlichen Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO typischerweise (schwer-)behinderte Menschen betroffen werden, was aber Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen das spezifische Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist, noch, dass sich eine etwaige Ungleichbehandlung kausal auf ihre unterbliebene Verbeamtung ausgewirkt hat. Insoweit kommt zur - wie bereits ausgeführt - unzureichenden Darlegung einer weiteren, über die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses als Krankenschwester hinausgehenden behinderungsbedingt relevanten kausalen Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs hinzu, dass die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht hat noch sonst wie erkennbar ist, dass sie nach Abschluss ihres Psychologiestudiums am 06.10.2009 und damit rund eineinhalb Jahre vor Erreichen der Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO behinderungsbedingt nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Einstellungsantrag zu stellen. Vielmehr macht sie durch die Behinderung eingetretene Verzögerungen selbst nur bis zur Aufnahme ihres Studiums der Psychologie an der Universität Freiburg geltend. |
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| Zur Begründung der Annahme, dass Einstellungen (Schwer-)Behinderter regelmäßig und typischerweise gerade die Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO entgegenstehe, genügt insbesondere nicht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebene pauschale Hinweis auf das Vorhandensein einer Regelung, wie sie sich in Nordrhein-Westfalen [in § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW] findet, wonach schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen auch dann eingestellt werden dürfen, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zumal sich die in den einzelnen Bundesländern geltenden Regelungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen stark unterscheiden. So finden sich in zahlreichen Ländern überhaupt keine besonderen behindertenspezifischen Regelungen, in anderen Ländern werden für Schwerbehinderte Höchstaltersgrenzen von 40 Jahren (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LVO Brandenburg), 43 Jahren (§ 26 Abs. 1 Satz 2 ALVO M-V) oder 45 Jahren (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BremLVO, § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 NLVO) festgelegt oder ein genereller Zuschlag von fünf Jahren gewährt (§ 9 Abs. 5 Satz 2 HmbLVO). An dem von Land zu Land unterschiedlichen Umgang mit behinderungsbedingten Erschwernissen von Bewerbern lässt sich ablesen, dass die Festlegung einer bestimmten (einheitlichen) Höchstaltersgrenze auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht ohne weiteres möglich und von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten ist. Zu sehen ist insoweit, dass es dem Gesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich freisteht zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er behinderungsbedingte Leistungen gewährt oder beibehält bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen er behinderten Menschen Befreiungen oder Ermäßigungen gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 - 6 C 48.16 -, Rn. 18 f.). Das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält den Auftrag an den Gesetzgeber, im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf die gleichberechtigte Teilhabe Behinderter in der Gesellschaft hinzuwirken. Deren Stellung soll gestärkt, auch faktische Benachteiligungen sollen abgebaut werden. Ein der staatlichen Gewalt zurechenbarer Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten behinderter Menschen soll durch Fördermaßnahmen kompensiert werden (Nachteilsausgleich). Insoweit handelt es sich bei Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG um eine Staatszielbestimmung. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, auf welche Weise er den grundgesetzlichen Auftrag durch konkrete Fördermaßnahmen wahrnimmt. Hierfür steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu, der eine Abwägung mit organisatorischen, personellen und finanziellen Gegebenheiten ermöglicht. Dabei hat er die Belange behinderter Menschen insbesondere mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 303 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 - 6 C 48.16 -, Rn. 34 m.w.N.). Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG können sich verfassungsunmittelbare Ansprüche auf konkrete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs jedoch allenfalls dann ergeben, wenn es um die Kompensation schwerwiegender Nachteile für behinderte Menschen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung geht, die im Interesse ihrer Stellung im gesellschaftlichen Leben nicht hingenommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, Juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 - 6 C 48.16 -, Juris Rn. 34). |
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| Davon ist im Falle der Klägerin indes nicht auszugehen. Zum einen wurde die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO vom Gesetzgeber sukzessive auf inzwischen 42 Jahre angehoben, so dass hinreichend Spielraum nicht nur für eine Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen nach Abschluss der Ausbildung besteht, sondern in ausreichendem Maß auch andere, etwa schicksalhafte Umstände, die zu einer Verzögerung der Einstellung in den öffentlichen Dienst führen, weitgehend aufgefangen werden. Andererseits ist zu sehen, dass die Altersgrenze bei nicht unter den Funktionsvorbehalt fallenden Berufen - wie vorliegend - lebensältere Bewerber nicht per se an einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst hindert, sondern die Höchstaltersgrenze lediglich dazu führt, dass der Beruf im Angestellten- und nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 55). |
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| Angesichts dessen, dass nicht mit jeder Schwerbehinderung zwangsläufig eine Verzögerung der Ausbildung und damit auch eine Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis verbunden ist, käme zwar eine Regelung, wie sie der Klägerin vorschwebt, in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich jedoch in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO für eine pauschalierende, eine maximale Erhöhung der Höchstaltersgrenze um jeweils zwei Jahre je Betreuungs- oder Pflegefall begrenzende Regelung entschieden, wobei sich auch dort der tatsächlich geleistete Betreuungs- oder Pflegeaufwand von Fall stark unterscheiden kann. Die konkrete Ausgestaltung und auch die Schaffung der pauschalierenden Erhöhungsregelung war auch insoweit von dem dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraum umfasst. Eine Pflicht, tatsächlich eingetretene Verzögerungen konkret und insbesondere vollständig anzurechnen, besteht nicht. |
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| Unabhängig von der Frage seiner unmittelbaren Anwendbarkeit gilt nichts anderes hinsichtlich des Diskriminierungsverbots in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, denn die dort enthaltene Verbürgung entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, Juris Rn. 31). Auch insoweit besteht das Erfordernis des Vorliegens einer - zumindest faktisch-mittelbaren - Diskriminierung und der Ursächlichkeit der Ungleichbehandlung für den Nachteil des Betroffenen. |
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| Schließlich ist das Zulassungsvorbringen der Klägerin mangels substantiierter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht geeignet, einen Verstoß der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufzuzeigen. Die Klägerin hält der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung schon deswegen nicht vorliege, weil es sich bei den in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO geregelten Fällen und dem Fall der behinderungsbedingten Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handele, wiederum nur ihre gegenteilige Auffassung entgegen, ohne diese zu begründen. Insbesondere zeigt die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht auf, dass die Auswirkungen auf die Lebensführung von Behinderten generell - was angesichts der unterschiedlichen individuellen Art und Schwere von Behinderungen auch nicht zwingend erscheint - mit denen vergleichbar sind, die die in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO genannten Personengruppen infolge der Betreuung oder Pflege von minderjährigen Kindern oder sonstigen Angehörigen zu tragen haben. Auch mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO getroffene Regelung erkennbar dazu dienen solle, Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung im Werdegang des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden seien, was bei der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig der Fall sei, sich eine solche Indizwirkung bei der Schwerbehinderteneigenschaft dagegen nicht feststellen lasse, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Nach der Gesetzesbegründung dient die gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO dem legitimen Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dadurch zusätzliche, durch die Verbeamtung älterer Bewerber eintretende finanzielle Belastungen für den Landeshaushalt zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund hat sich der Landesgesetzgeber für eine nur begrenzte Anzahl von Ausnahmetatbeständen entschieden, denen er in pauschalierter Form in den Fällen gesellschaftspolitisch gewünschter Verhaltensweisen der Betreuung und Pflege von Kindern unter 18 Jahren und sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen Rechnung tragen wollte (vgl. LT-Drs. 14/5680, S. 13 und S. 18). Auf eine Ausweitung auf weitere Fälle, in denen sich - aus welchen (ggf. schicksalshaften) Gründen auch immer - der berufliche Werdegang der Bewerber verzögert hat, hat der Gesetzgeber in Ausübung des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums abgesehen und absehen dürfen. |
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| 2. Die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, Juris Rn. 17). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Begründungsumfang lediglich Folge des Bemühens ist, auf die Argumente des unterliegenden Beteiligten möglichst vollständig einzugehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124, Rn. 108). Soweit der Antragsteller die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). |
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| Ausgehend hiervon liegen besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Soweit die Klägerin meint, dass sich besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus ergäben, dass die rechtliche Einordnung der UN-BRK und die Frage ihrer (Bindungs-)Wirkung für den Landesgesetzgeber obergerichtlich noch nicht geklärt und schwierig sei und das Verwaltungsgericht darüber hinaus die „rechtliche Komplexität der Diskriminierung durch Nichteinführung von behindertengerechten Normen verkannt“ habe, zeigt sie nicht auf, inwieweit sich dies angesichts der vom Verwaltungsgericht verneinten behindertenbezogenen Diskriminierung der Regelungen in § 48 Abs. 1 LHO sowie der verneinten Kausalität der Schwerbehinderung der Klägerin für das Überschreiten der Einstellungshöchstaltersgrenze auf den Ausgang des Berufungsverfahrens in ihrem Sinne auswirken könnte, insbesondere weil bereits diese Umstände einer erweiternden oder analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO entgegenstehen und einen Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht begründen. |
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| 3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). |
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| Auch diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Zwar wirft die Klägerin die von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage auf, ob das Land Baden-Württemberg bei der Gestaltung landesgesetzlicher Normen, die die Begründung eines Beamtenverhältnisses betreffen, an die UN-BRK gebunden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Fragestellung jedoch nicht entscheidungserheblich für das Berufungsverfahren. Insoweit gilt das oben unter 2. Gesagte entsprechend. |
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