Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2015 - 3 S 867/15

published on 26/10/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2015 - 3 S 867/15
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Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen und deren Prozessbevollmächtigen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3149/12 - werden zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Landratsamt Hohenlohekreis erteilte der Beigeladenen am 25.10.2010 eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten im Rahmen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage und am 8.11.2010 eine Baugenehmigung für deren Errichtung mit Blockheizkraftwerk zur energetischen Verwertung von Wirtschaftsdüngern und nachwachsenden Rohstoffen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. xxx und xxx der Gemarkung der Gemeinde Kxxx - Ortsteil Hxxx.
Der Kläger, der Eigentümer der mit einem Wohnhaus und mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx ist, erhob am 21.9.2012 Klage gegen die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung. Nach Rücknahme der Klage gegen die Teilbaugenehmigung beantragte er, die Baugenehmigung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 8.11.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.8.2012 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den auf dem Grundstück der Biogasanlage befindlichen Feststoffdosierer mit einer geruchsfesten Abdeckung zu versehen, und ihr zu untersagen, Festmist in die von der Beigeladenen betriebene Biogasanlage einzubringen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte das Verfahren ein, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und wies die Klage im Übrigen mit rechtskräftigem Urteil vom 22.1.2015 - 5 K 3149/12 - ab.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.2.2015 - 5 K 3149/12 - den Streitwert für das Klageverfahren auf 100.000,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Ausgangspunkt orientiere es sich für die Streitwertfestsetzung an der Wertminderung, die in der vom Kläger vorgelegten „Überschlägigen Wertermittlung“ vom 17.10.2014 aufgeführt sei. Im Hinblick auf die im Verfahren bereits benannten Defizite der Wertermittlung halte es eine Minderung des Betrags für angezeigt. Dass sich die Klage ursprünglich sowohl gegen die Teilbaugenehmigung als auch gegen die Baugenehmigung gerichtet habe, wirke sich nicht streitwerterhöhend aus. Auch der Hilfsantrag gebe keinen Anlass zu einer Erhöhung.
Die Beigeladene hat gegen des Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht abgeholfen hat. Sie beantragt, den Streitwert auf 230.000,-- EUR, hilfsweise auf 180.000,-- EUR und höchst hilfsweise auf 130.000,-- EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als höheren Schaden 100.000,-- EUR zugrunde gelegt, der nicht in Frage gestellt werde. Vorliegend habe der Kläger insgesamt vier Streitgegenstände verfolgt, die zusammen zu rechnen seien. Er habe 1. die Aufhebung der Teilbaugenehmigung, 2. die Aufhebung der Baugenehmigung, 3. die Verpflichtung der Beklagten, den Feststoffdosierer mit einer Abdeckung zu versehen, und 4. die Untersagung der Einbringung von Festmist in die Anlage beantragt. Für den Antrag auf Aufhebung der Baugenehmigung und den Antrag auf Aufhebung der Teilbaugenehmigung seien jeweils 100.000,-- EUR anzusetzen. Für die Anträge auf baupolizeiliches Einschreiten seien jeweils in Anlehnung an die Nrn. 9.7.1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 15.000,-- EUR anzusetzen. Unter Zusammenrechnung dieser Streitwerte sei ein Gesamtstreitwert in Höhe von 230.000,-- EUR festzusetzen. Weder für die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung noch für die Haupt- und Hilfsanträge lägen die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vor. Für den Fall, dass eine Reduzierung des Teilstreitwerts für die Teilbaugenehmigung vorgenommen werde, seien jedenfalls 50.000,-- EUR zu veranschlagen. Für den Fall, dass das Gericht keinen Teilstreitwert für die Teilbaugenehmigung festsetze, sei jedenfalls der Streitwert des Anfechtungsantrags mit dem der Anträge auf baupolizeiliches Einschreiten zusammen zu rechnen.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 RVG zulässigen Beschwerden der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts, die durch einen einzelnen Richter des Verwaltungsgerichts als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO erfolgte und über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.6.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648; Beschl. v. 11.4.2014 - 1 S 400/14 - juris), sind unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren des Klägers zutreffend mit 100.000,-- EUR festgesetzt.
1. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es widerspricht insbesondere nicht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs ausrichtet (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - juris; Beschl. v. 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104).
2. Der Senat orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts im Grundsatz an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013 - VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Für das Bau- und Raumordnungsrecht sieht dieser unter Nr. 9 vor, dass grundsätzlich die in den nachstehenden Gliederungsnummern 9.1 bis 9.9. aufgeführten Werte gelten.
Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht für Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung 7.500,-- bis 15.000,-- EUR vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die vom Kläger behauptete Wertminderung seiner Grundstücke einen „höheren Schaden“ im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs angenommen und in Orientierung an die vom Kläger vorgelegte „Überschlägige Wertermittlung“ der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH „Hofbörse“ vom 17.10.2014 einen Streitwert in Höhe von 100.000,-- EUR festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
10 
a) Die „Überschlägige Wertermittlung“ nimmt zwar eine Wertminderung in Höhe von 137.319,17 EUR an, in dem sie vom Gesamtwert des Objekts in Höhe von 549.276,69 EUR wegen Marktminderung durch die benachbarte Biogasanlage einen pauschalen Abschlag von 25 % in Abzug bringt. Die „Überschlägige Wertermittlung“ weist aber ausdrücklich darauf hin, dass das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter erstellt worden sei. Ferner diene es lediglich als Orientierungsgröße für die Wertermittlung. Nach der weiteren Begründung des Gutachtenerstellers vom 19.2.2015 sei Hauptzielgruppe für den Erwerb des Anwesens des Klägers in der Regel Pferdehalter. Aufgrund der Nähe des Gärbehälters sei davon aus zu gehen, dass eine Nutzung für Hobbytierhalter, insbesondere Pferdehaltung begrenzt sei. Zum einen lasse sich dies durch die Eingrenzung der freien Sicht begründen, zum anderen durch Geräuschemissionen (insb. Befüllung). Letztendlich dürften Geruchsemissionen ebenfalls eine Rolle spielen. Diese Ausführungen vermögen indessen den pauschalen Abzug von 25 % nicht weiter erhellen. Mit Blick darauf hält auch der Senat mit dem Verwaltungsgericht einen gewisse Unsicherheiten berücksichtigenden Abschlag für geboten und bemisst in Abrundung der Wertermittlung den „höheren Schaden“ im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ebenfalls mit 100.000,-- EUR.
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b) Der Umstand, dass sich die Klage ursprünglich sowohl gegen die Teilbaugenehmigung als auch gegen die Baugenehmigung gerichtet hat, führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zu keiner Streitwerterhöhung.
12 
aa) Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 GKG, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht vor. Der Streitwert für die Klage gegen die Teilbaugenehmigung ist im vorliegenden Fall entgegen § 39 Abs. 1 GKG jedoch nicht mit dem Streitwert für die Klage gegen die Baugenehmigung zusammen zu rechnen, weil die beiden Rechtsschutzanträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen.
13 
Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG regeln zwar die Streitwertberechnung bei Klage und Widerklage sowie bei Haupt- und Hilfsanträgen. Der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist aber auch im vorliegenden Fall einer Anfechtung der Teilbaugenehmigung und der unmittelbar nachfolgenden Baugenehmigung anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.2.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78).
14 
Ob die Anträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich vielmehr um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11 - WRP 2014, 192; Beschl. v. 12.4.2010 - II ZR 34/07, juris; Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.2.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2013 - 18 E 1241/12 - juris; OVG Niedersachen, Beschl. v. 7.2.2008 - 2 LA 418/07 - NdsVBl 2009, 26; Hartmann, Kostengesetze, § 45 GKG, Rn. 8 ff.; Kurpat, in: Schneider/Volpert/Fölsch; Gesamtes Kostenrecht, § 45 Rn. 16).
15 
Nach Maßgabe dessen umfasst bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung die Klage gegen die Baugenehmigung ersichtlich auch die Klage gegen die vorausgegangene Teilbaugenehmigung.
16 
bb) Die von der Beigeladenen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.4.2009 (- 1 CS 08.2352 -) und vom 25.8.2009 (- 1 CS 09.287 -) geben dem Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
17 
Ungeachtet dessen ist fraglich, ob die beiden Entscheidungen die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen im Ergebnis tragen. Es spricht zwar einiges dafür, dass in dem ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss vom 29.4.2009 eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die Teilbaugenehmigung und für die Baugenehmigung erfolgt ist. Aber in dem weiteren - späteren - Beschluss vom 25.8.2009 hat derselbe Senat in einem vergleichbaren Fall hieran wohl nicht festgehalten. Denn dort hat er nach der in juris wiedergegebenen Beschlussfassung nicht - wie die Beigeladene wohl meint - die Streitwerte für die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung, sondern die Streitwerte für die insgesamt acht Antragsteller unter Zugrundelegung eines einzelnen Streitwerts von 3.750,-- EUR zusammengerechnet, wobei er zum einen die Antragsteller 2 und 3 sowie 5 und 5 als Gesamtschuldner angesehen und zum anderen wegen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes offenkundig in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte aus 7.500,-- EUR angesetzt hat. Ferner ist der Begründung zur Streitwertfestsetzung nicht zu entnehmen, dass für die Teilgenehmigung und für die Baugenehmigung jeweils getrennte Streitwerte angesetzt und diese zusammengerechnet wurden.
18 
c) Eine Streitwerterhöhung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger neben seinen Hauptanträgen hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den auf dem Grundstück der Biogasanlage befindlichen Feststoffdosierer mit einer geruchsfesten Abdeckung zu versehen, und ihr zu untersagen, Festmist in die von der Beigeladenen betriebene Biogasanlage einzubringen.
19 
Wie bereits vorgehend ausgeführt, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG bei Haupt- und Hilfsanträgen nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Danach scheidet eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die Hauptanträge - Klage gegen die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung - und die Hilfsanträge aus. Denn die Haupt- und Hilfsanträge betreffen bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung ein identisches Interesse und die für die Hilfsanträge anzusetzenden Streitwerte übersteigen keinesfalls den für die Klage gegen die Baugenehmigung anzusetzenden Streitwert von 100.000,-- EUR.
20 
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.