Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Aug. 2007 - 3 S 274/06

published on 30/08/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Aug. 2007 - 3 S 274/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung der Regelungen über das Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee ist geregelt durch das „Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee“, das die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 01.06.1973 abgeschlossen haben, und den ebenfalls am 01.06.1973 abgeschlossen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. Beide völkerrechtlichen Vereinbarungen wurden durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 01.06.1973 über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 01.10.1975 (BGBl. II S. 1405) in deutsches Recht transformiert.
In Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee wird bestimmt, dass eine internationale Schifffahrts-Kommission für den Bodensee gebildet wird (ISKB). Der ISKB obliegt es nach Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens, auf einheitliche Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee hinzuwirken. Nach Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens entsendet jeder Vertragsstaat drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Bei den in der Regel zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der ISKB werden Probleme der Schifffahrt auf dem Bodensee erörtert. Auch eine ggf. erforderlich werdende Überarbeitung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erfolgt durch dieses Gremium. Die ISKB ist befugt, für alle drei Staaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Nach Art. 19 Abs. 5 des Übereinkommens müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, wobei jeder Delegation eine Stimme zukommt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erlassen die Vertragstaaten für die Schifffahrt einheitliche Schifffahrtsvorschriften über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können. Auf dieser Grundlage wurden in allen Bodensee-Anrainerstaaten jeweils gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnungen erlassen.
In seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete die im Abschnitt XI („Verschiedenes“) enthaltene Vorschrift des Art. 11.04 BSO über das Tauchverbot wie folgt:
„Bade- und Tauchverbot
        
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
In ihrer 58. Sitzung am 06./07.05.2003 fasste die ISKB den Beschluss, zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Revision der BSO eine legistische Arbeitsgruppe „Revision der BSO“ einzurichten. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern der drei Anrainerstaaten zusammen. In der 60. Sitzung der ISKB vom 12./13.05.2004 stellte die legistische Arbeitsgruppe u.a. einen Vorschlag zur Änderung des Art. 11.04 BSO vor. Die ISKB fasste daraufhin den Beschluss, die von der legistischen Arbeitsgruppe vorgeschlagene Regelung des Bade- und Tauchverbots zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 leitete der Antragsgegner das Anhörungsverfahren zu der geplanten Änderung der BSO ein. Neben den betroffenen Gemeinden und Landkreisen wurden auch Verbände und Interessensvertretungen, unter ihnen der Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB), zu dessen Trägern u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) gehören, beteiligt. Die Internationale Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. erhob in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2005 gegen die geplante Regelung zum Bade- und Tauchverbot keine Einwände. Dem BTSV und dem WLT übersandte das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg den Entwurf der Änderung der BSO auf deren Bitte per E-Mail am 29.03.2005 und gab beiden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Tauchsportverbände nahmen zu der Änderung mit Schreiben vom 03.04.2005 Stellung. Sie machten geltend, die geplante Neufassung des Art. 11.04 BSO habe faktisch zur Konsequenz, dass die für den Tauchsport überhaupt nur interessanten Tauchplätze vollständig verschlossen würden. Zu beachten sei insoweit vor allem, dass gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befestigte und zugewiesene Taucheinstiege und -ausstiege vorhanden seien. Der Zugang zum Tauchgewässer sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Die im Ergebnis vollständige Verschließung des Bodensees für den Tauchsport könne kaum kontrollierbare Ausweichbewegungen auf die restlichen Seen zur Folge haben, mit der fatalen Konsequenz entsprechender Überlastung jener gegenüber dem Bodensee kleineren Gewässer. Gegenüber der in Anbetracht der bisherigen Nutzung des Bodensees als Tauchgewässer allenfalls geringen Anzahl von Vorfällen zum Nachteil der Schifffahrt ergebe sich durch die geplante Änderung des Art. 11.04 BSO ein Missverhältnis, welches zur Unverhältnismäßigkeit führe. Der Gemeingebrauch nach §§ 26, 28 Abs. 2 WG würde so in unangemessener Weise eingeschränkt.
Auf ihrer 62. Sitzung am 15./16.06.2005 in St. Gallen beschloss die ISKB, den Vorschlägen der legistischen Arbeitsgruppe mit der Maßgabe zu folgen, dass auf Grundlage des Art. 16.02 BSO grundsätzlich generalisierende Ausnahmen vom Tauchverbot bewilligt werden sollen, wie z.B. für einzelne Häfen oder bestimmte Zeiten, nicht jedoch für Einzelpersonen oder einzelne Tauchgänge. In Umsetzung dieses Beschlusses erließ das Innenministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Umweltministerium am 6. Oktober 2005 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen und verkündete diese - am 01.01.2006 in Kraft getretene - Verordnung am 08.12.2005 im Gesetzblatt (GBl. S. 730).
Die in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) der Verordnung enthaltene Regelung über das Tauchverbot hat folgenden Wortlaut:
10 
„Art. 11.04
Bade- und Tauchverbot
        
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
        
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
        
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.“
11 
Bereits mit Schreiben des Innenministeriums vom 30.06.2005 waren die Tauchsportverbände über die Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 16.02 BSO informiert worden; mit Schreiben vom 04.11.2005 stellten sie in Bezug auf verschiedene Tauchplätze in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis Ausnahmeanträge. Auf der Grundlage von Art. 16.02 BSO erteilten die genannten Landratsämter Ausnahmegenehmigungen in der Form einer Allgemeinverfügung und machten diese am 22.04.2006 öffentlich bekannt.
12 
Der am Bodensee wohnhafte Antragsteller ist seit 1992 Hobbytaucher und Inhaber des Deutschen Tauchsportabzeichens „Gold“ des Verbandes Deutscher Sporttaucher. Er trägt vor, mindestens 1-3 Mal monatlich während des ganzen Jahres im Bodensee zu tauchen. Von seinen bisher ca. 550 Tauchgängen habe er ca. 95 % allein im Bodensee absolviert.
13 
Am 31.01.2006 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, die Fachsportverbände seien im Anhörungsverfahren übergangen worden. Weder BTSV noch WLT seien gehört worden. Die Verbände hätten erst nach Ablauf der Anhörungsfrist rein zufällig von der geplanten Änderung der BSO erfahren und hätten ihre profunden Einwände angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stadiums des Normsetzungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg vorbringen können. Die ISKB sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht befugt, für alle drei Anrainerstaaten verbindliche Beschlüsse zur Schifffahrt zu fassen. Die ISKB habe insbesondere keine Rechtssetzungsbefugnis, die über das baden-württembergische Wasserrecht dominieren könne. Zu den Behauptungen, die Zahl der Taucherinnen und Taucher habe an verschiedenen Orten, angeblich insbesondere auf der Rheinstrecke, zu erheblichen Beeinträchtigungen und gefährlichen Zwischenfällen geführt, fehlten nachprüfbare und substantiierte Darstellungen. Eine Änderung der bisherigen Regelung erscheine nur dann geboten, wenn die Regelung erhebliche Beeinträchtigungen und gefährliche Zwischenfälle nicht habe ausreichend verlässlich vermeiden können. Hierzu fehlten jegliche Darlegungen. Selbst die Wasserschutzpolizei habe von besorgniserregenden Zwischenfällen nichts berichten können. Selbst wenn es vereinzelt zu Vorfällen gekommen sein sollte, stünde deren Anzahl zu den jährlich ca. 100.000 Tauchgängen im Bodensee in keinem Verhältnis. Im Übrigen vollziehe sich der Tauchsport in Tiefen bis zu 40 Metern; dort finde Schiffsbegegnungsverkehr nicht statt; insofern hätte es einer differenzierenden Regelung für Schwimmer einerseits und Taucher andererseits bedurft. Der Gemeingebrauch werde durch die neue Regelung in unangemessener Weise eingeschränkt. Die berechtigten Belange des Tauchsports seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Von dem geplanten Verbot um Hafeneinfahrten und Landestellen seien nahezu alle Tauchgründe im Überlinger See betroffen. Gerade im Bereich von Häfen und Landestellen befänden sich die offiziell ausgewiesenen Taucheinstiege und -ausstiege. Der Zugang zu den Tauchgewässern sei aus topografischen Gründen überwiegend nur dort möglich. Mit der Novellierung des Art. 11.04 BSO würden zudem die im Wassersportplan Bodensee vorgegebenen Ziele ad absurdum geführt. Ferner sei zu befürchten, dass die massiven Einschränkungen der Tauchmöglichkeiten im Überlinger See einer Abwanderung der Taucherinnen und Taucher zu anderen heimischen Gewässern zur Folge haben werde. Hierdurch entstünde an den sensiblen Binnenseen eine erhöhte Umweltbelastung. Die Novellierung der BSO diene allein der Gewinnmaximierung der Bodenseeschifffahrtsbetriebsgesellschaften. Die stets widerruflichen Allgemeinverfügungen entschärften die Verbotsnormen ebenfalls nicht, zumal die Mehrheit der Tauchplätze hierdurch nicht legalisiert werde.
14 
Der Antragsteller beantragt,
15 
Art. 1 Nr. 5 Buchstabe k) Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und zur Aufhebung von Verordnungen für Häfen und Landestellen vom 6. Oktober 2005 (GBl. S. 730) für unwirksam zu erklären.
16 
Der Antragsgegner beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Er macht geltend, den Tauchsportverbänden stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung im Verfahren bei Erlass einer Verordnung zu. Weder die Landesverfassung noch die Verfahrensgesetze des Landes enthielten Regelungen darüber, wie die Verbandsanhörung im Normgebungsverfahren zu erfolgen habe. Im Übrigen sei die Anhörung der Tauchsportverbände ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wolle, die Tauchsportverbände hätten unmittelbar angehört werden müssen, so sei dies in der Folgezeit nachgeholt worden, ohne dass die Einwendungen der Verbände wegen Zeitablaufs zurückgewiesen worden wären. Unter anderem wegen der Einwände der Tauchsportverbände habe am 04.05.2005 ein Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr stattgefunden. In der nahezu zwei Stunden dauernden Besprechung seien die Argumente beider Seiten ausführlich erörtert worden. Im Übrigen könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung der Verbände wegen angeblich unterlassener Anhörung nicht geltend machen. Die Neuregelung des Bade- und Tauchverbots in der BSO verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das generelle Tauchverbot in den Hafeneinfahrten der Fahrtgastschifffahrt sowie in markierten Fahrwässern sei erforderlich, um künftig gefährliche Begegnungen zwischen Fahrgastschiffen und Tauchern zu verhindern. Die gefährlichen Begegnungen zwischen Tauchern und Fahrgastschiffen seien hinreichend belegt durch die Ermittlungen der ISKB-Mitgliedstaaten und die Rückmeldungen auf die Abfrage des Landratsamts Konstanz. Die Sichtweise in allen drei Anrainerstatten habe zu übereinstimmenden Bewertungen geführt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Behörden des Landes von der Ermächtigung des Art. 16.02 BSO Gebrauch gemacht und Ausnahmeregelungen für einzelne Tauchplätze erteilt hätten.
19 
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten die Akten des Antragsgegners (1 Band) vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt und wird sein fristgerechter Antrag von einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse getragen.
21 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich der §§ 28 Abs. 2, 30 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 <117>). Soweit und solange der wasserrechtliche Gemeingebrauch reicht, gewährt § 26 Abs. 1 WG denjenigen, die von ihm Gebrauch machen wollen, ein Teilhaberecht und damit einen Anspruch auf Duldung der Ausübung des Gemeingebrauchs im eingeräumten Umfang sowie einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beschränkungen und Behinderungen des individuellen Gemeingebrauchs (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. [1984], S. 97). Soweit es indes - wie hier - nicht um den individuellen Gemeingebrauch geht, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Staatsbürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 23 WHG, RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 23 RdNr. 11 m.w.N.; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 179; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim straßenrechtlichen Gemeingebrauch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, NVwZ-RR 2004, 384; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, RdNr. 220 ff.; Papier, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 <256>; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 <36> - Elfes; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 <151>; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108 <154 f.>). Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa zum Taubenfüttern: BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 <146>; zum Reiten im Walde: Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137; vgl. zum Reiten im Landschaftsschutzgebiet auch BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 GN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, wie es hier bei der normativen Beschränkung des Tauchens im Bodensee durch Art. 11.04 Abs. 1 BSO der Fall ist, so kann der Einzelne die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32). Da der Antragsteller am Bodensee wohnt und dem Tauchsport bereits seit vielen Jahren nachgeht, handelt es sich bei ihm nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Verbot der Popularklage ausgeschlossen sein soll.
22 
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erschiene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.1989 - 4 BN 1.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3, und vom 23.01.1992 - 4 BN 2.90 -, NVwZ 1992, 974). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei Erfolg des Normenkontrollantrags würde die angegriffene Fassung der Vorschrift des Art. 11.04 Abs. 1 BSO für unwirksam erklärt und in ihrer früheren, dem Antragsteller günstigeren Fassung wieder aufleben. Dieser Vorteil rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Text der Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO nochmals in die vom Antragsteller nicht angefochtenen und deshalb ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Allgemeinverfügungen der Landratsämter Konstanz und Bodenseekreis aufgenommen wurde, denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach der BSO und nicht um eine dem gegenüber eigenständige, konstitutive Regelung des umstrittenen Tauchverbots.
23 
Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO steht auch in der Fassung, die die Vorschrift durch die angegriffene Rechtsverordnung erhalten hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.
24 
Zunächst führt die - (nur) anfangs unterbliebene - Anhörung des badischen und des württembergischen Tauchverbandes nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelung. Eine Rechtspflicht, die Tauchverbände an dem Normsetzungsprozess der Novelle der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beteiligen, besteht nicht. Die Anhörung und Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren dient vielmehr in der Regel - so auch hier - (nur) der möglichst umfassenden Aufbereitung des zu normierenden Sachverhalts sowie anderen, eher „außerrechtlichen“ Zielen, etwa der höheren Akzeptanz und Legitimation der Norm durch die künftig Normunterworfenen. Dort wo die Verbandsbeteiligung nicht - wie etwa im Naturschutzrecht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) - normativ angeordnet ist, ist in ihr (nur) ein gesetzgebungsfachlicher Standard der „Guten Gesetzgebung“ zu sehen, der keine entsprechende Rechtspflicht begründet. Auch die Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung - VAO) vom 23.11.2004 (GABl. 2005 S. 194) verfolgt ersichtlich das Ziel, durch „Gute Gesetzgebung“ Vorschriften zu vereinfachen und Überreglementierungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann auch die Anhörung sonstiger Behörden, Verbände und Körperschaften sinnvoll sein (vgl. Ziff. 7.3.2 der VAO); sie ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, sondern steht im freien Ermessen der federführenden Ministerien (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68 -, BVerfGE 36, 321 <330>). Schon aus diesem Grunde geht der Einwand des Antragstellers fehl. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der am 27.01.2005 eingeleiteten Anhörung den Dachverband der Internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. (IWGB) beteiligt, dessen Mitglieder u.a. der Badische Tauchsportverband e.V. (BTSV) und der Württembergische Landesverband für Tauchsport e.V. (WLT) sind. Der IWGB hat in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 ausdrücklich keine Einwände gegen die Neuregelung des Art. 11.04 BSO erhoben. Dass BTSV und WLT im Rahmen der internen Abstimmungsprozesse innerhalb des Dachverbandes IWGB nicht eingeschaltet wurden, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden. Abgesehen davon - auch hierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - sind aber auch die Tauchsportverbände des Landes Ende März 2005 noch an dem Rechtssetzungsprozess beteiligt worden, haben am 03.04.2005 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und am 04.05.2005 an einem Gespräch im Ministerium für Umwelt und Verkehr über die beabsichtigte Regelung teilgenommen. Ihre Einwände gegen Art. 11.04 BSO hatten sogar zur Folge, dass sich der Antragsgegner bei der 62. Sitzung der ISKB im Juni 2005 ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, generalisierende Ausnahmen von dem Tauchverbot zu bewilligen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Verbandsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht bestanden hat, wäre eine solche Verpflichtung - gäbe es sie - vom Antragsgegner somit auch nicht verletzt worden.
25 
Die Neufassung des Tauchverbots verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere die Grundrechte und das in ihnen enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Regelungsgehalt des Art. 11.04 Abs. 1 BSO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG kann das Ministerium für Umwelt und Verkehr - seit April 2005 das Innenministerium (vgl. § 5a LVG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien) - als oberste Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Das in Art. 11.04 Abs. 1 BSO enthaltene Tauchverbot ist im Sinne der Befugnisnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG eine der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienende Regelung zur Ausübung der Schifffahrt. Die Vorschrift regelt das Tauchen (nur) im Zusammenhang mit Anlagen der Schifffahrt (Hafeneinfahrten und Landestellen) und in deren Interesse. Damit hält sich der Verordnungsgeber in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Normsetzung. Auf die Frage, ob eine Regelung dieses Inhalts auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 WG durch die danach zuständigen Behörden hätte ergehen dürfen, wofür einiges spricht, kommt es somit nicht an.
26 
Die angegriffene Vorschrift steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Im Blick auf die - im Rahmen der Ermächtigung - regelmäßig weite Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (Beschluss vom 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135 <145>) prüfen die Verwaltungsgerichte nicht, ob dieser jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr endet der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers erst dort, wo die angegriffene Rechtsnorm höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen oder dem Gleichheitssatz nicht mehr genügt. Dies ist hier nicht der Fall, denn Art. 11.04 Abs. 1 BSO verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher nicht und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
27 
Mit der Neuregelung des Tauchverbots hat der Antragsgegner einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Indem er versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. speziellerer grundrechtrechtlicher Freiheiten auf dem Bodensee in ein geordnetes Neben- und Miteinander zu bringen, hat sich der Verordnungsgeber einer Aufgabe unterzogen, die in der Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG selbst angelegt und mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist. Dass der Antragsgegner bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen ist, ist nicht feststellbar. Er hat eine von ihm erkannte abstrakte Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs auf dem Bodensee zum Anlass für die Neuregelung genommen. Er konnte sich hierbei auf hinreichend belegte Erfahrungen mit Tauchern in unmittelbarer Nähe zu Hafeneinfahrten stützen, die in der Vergangenheit immer wieder festzustellen waren und nicht nur Leib und Leben der Taucher gefährdeten, sondern daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Schifffahrtsverkehr hatten. Zu den vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegten und vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vorkommnissen rechnet beispielsweise ein Vorfall im Jahr 2003 im Bereich der Landestelle Sipplingen, infolge dessen ein Fahrgastschiff an den Dalben trieb, was Beschädigungen an der Reling und Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge hatte. Auch die Stadtwerke Konstanz haben nachvollziehbar von mehreren Besorgnis erregenden Vorkommnissen pro Jahr im Einfahrtsbereich des Meersburger Hafens berichtet und im Einzelnen dargelegt, dass und warum derartige Vorfälle erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe im Fährverkehr zwischen Konstanz und Meersburg mit sich bringen. Entsprechend verhält es sich mit den ebenfalls hinreichend plausiblen Erkenntnissen der Kantonspolizei Thurgau. Auch in verschiedenen Internetforen von Sporttauchern ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden - von entsprechenden Vorfällen mit „Guerillatauchern“ die Rede; selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass insbesondere die nicht organisierten Taucher die Vorgaben der früheren Fassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO gelegentlich nicht beachtet haben.
28 
Die Neuregelung des Tauchverbots ist auch offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch, dass das Sporttauchen nunmehr im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze strikt verboten ist, ist hinreichend gesichert, dass Begegnungen von Sporttauchern mit Fahrgastschiffen in diesem für die Manövrierbarkeit der Schiffe besonders sensiblen Bereich künftig vermieden werden, jedenfalls aber die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrtverkehrs in deutlich höherem Maße gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sporttauchen werde in der Regel in einer Wassertiefe von bis zu 40 m betrieben und dort seien Begegnungen mit Schiffen nicht zu fürchten, schließt dies die Eignung der Regelung nicht aus. Denn offensichtlich gibt es - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - mehr oder weniger geübte Sporttaucher zu geben, die sich zwischen einzelnen Tauchgängen nahe oder an der Wasseroberfläche befinden und dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtverkehrs behindern. Hinzu kommen die Tauchgänge, die - etwa wegen Sauerstoffmangels oder gesundheitlicher Beeinträchtigung - plötzlich abgebrochen werden müssen und ein schnelles Auftauchen erforderlich machen. In Fällen dieser Art vermochte Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner bisherigen Fassung Gefährdungen des Schifffahrtsverkehrs nicht hinreichend verlässlich auszuschließen.
29 
Art. 11.04 Abs. 1 BSO in seiner im Streit stehenden Fassung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass weniger einschneidende, zugleich aber ebenso geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten, nachdem die bisherige Fassung des Tauchverbots offenbar nicht ausgereicht hat, Vorfälle der beschriebenen Art auszuschließen. Namentlich erscheint dem Senat die vom Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit des Mitführens einer Aufstiegsboje nicht als gleich geeignete Alternative. Zwar wird durch die bei einem Notfall unter Wasser mit Luft befüllbare, schnell an die Wasseroberfläche steigende und dort offenbar bis zu zwei Metern aus dem Wasser ragende Aufstiegsboje ein sichtbares Signal für die Schifffahrt gegeben. Jedoch hätte dieses Signal für die Schifffahrt denselben Effekt wie das plötzliche Auftauchen des Sporttauchers an der Wasseroberfläche. Da jeder Schiffsführer umgehend versuchen wird, Leib und Leben des Tauchers zu schonen, wird im einen wie im anderen Fall ein sofortiges Beidrehen des Schiffes sowie ggf. die Beendigung des Maschinenantriebs die Folge sein. Beides stellt neben denkbaren Fahrplanbeeinträchtigungen durch die erforderlich werdenden Ausweichmanöver eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, die durch ein generelles Tauchverbot im Hafen- und Landestellenbereich vermieden wird. Soweit der Antragsteller im Blick auf die Relation der Anzahl der Tauchgänge pro Jahr, die er in der mündlichen Verhandlung mit 130.000 angegeben hat, zur Anzahl der Zwischenfälle mit dem Schiffsverkehrs geltend macht, mit der gleichen Begründung müssten Autobahnen für den Motorradverkehr gesperrt werden, übersieht er, dass die hier in Rede stehende Regelung dem Ausgleich widerstreitender Interessen an der Nutzung des Bodensees dient, während die Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen regelmäßig ein einheitliches Ziel - möglichst schnelle Fortbewegung in gleicher Richtung - verfolgen.
30 
Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem - erheblichen - Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf dem Bodensee wird durch die Verschärfung des Tauchverbots Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat die mit diesem Interesse konkurrierenden Nutzungsansprüche privater Dritter bezüglich des Bodensees in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise geordnet. Namentlich erstreckt sich die Einschränkung des Sporttauchens nur auf Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt. Für sonstige Hafeneinfahrten hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Das Sporttauchen am Bodensee ist zwar insgesamt hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Tauchplätze eingeschränkt, es bleibt aber weiterhin in beträchtlichem Umfang möglich. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Ausnahmen von dem Tauchverbot zugelassen werden können, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren und Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Diese, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende, normativ hinreichend vorgeprägte Ausnahmeregelung (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvR 1/61 -, BVerfGE 20, 150) trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung. Soweit die Einschränkungen des Sporttauchens im Bodensee aufgrund der normativen Regelung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO ein Gewicht erreichen sollten, das die allgemeine Handlungsfreiheit der Sporttaucher zu verletzen geeignet ist, kann (und muss) einem Verstoß gegen dieses Grundrecht durch Ausnahmeregelungen nach Maßgabe des Art. 16.02 Abs. 1 BSO Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz am 22.04.2006 entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen haben, verdeutlicht, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Vollzugsebene auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Auf Befragen des Senats hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügungen gegenüber der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage im Bodenseekreis von den interessanten Tauchplätzen nur die Tauchplätze „Sipplingen Landestelle“ und der bislang als Wintertauchplatz ausgewiesene Tauchplatz „Meersburg Promenade“ weggefallen seien. Für beide Tauchplätze scheint es indes - die Schreiben der Präsidenten der Tauchverbände BTSV und WLT zur Erläuterung des Inhalts der Allgemeinverfügungen zugrunde gelegt - Alternativtauchplätze zu geben (Sipplingen, Bahnhofsparkplatz, und Meersburg, Promenade gegenüber „Zur Münz“). Im Bereich des Landratsamts Konstanz sind nach Einschätzung des Antragstellers - was der Senat mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.04.2006 bezweifelt - der Tauchplatz Seerhein im Bereich der Wasserschutzpolizei weggefallen; ferner sei die Auflage, im Seerhein ein Beiboot mitzuführen, für die Taucher sehr aufwändig. Der Senat vermag aufgrund dieser Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu alle von den Tauchsportverbänden beantragten Ausnahmen - sei es auch teilweise mit Auflagen - erteilt wurden, nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Art. 11.04 Abs. 1, 16.02 Abs. 1 BSO derzeit eine unangemessene Beschränkung des Tauchsports im Bodensee zur Folge hat. Auch der Antragsteller hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Tauchsport noch ein hoher Prozentsatz an interessanten Tauchplätzen im Bodensee zur Verfügung steht. Dass die Ausnahmen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn auch ein Widerruf müsste seinerseits mit den Grundrechten der Sporttaucher vereinbar sein und wäre entsprechend justiziabel.
31 
Weitergehende Verstöße gegen höherrangiges Recht macht der Antragsteller nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch das Vorbringen des Antragstellers, die ISKB sei nicht dazu befugt, verbindliche Beschlüsse über Schifffahrtsvorschriften auf dem Bodensee zu fassen, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der Normenkontrollantrags ist ausschließlich die Rechtsverordnung des Antragsgegners und die in ihr enthaltene Neufassung des Art. 11.04 Abs. 1 BSO. Diese Norm allein unterliegt der Kontrolle durch den erkennenden Senat. Die Vorschrift mag zwar auf die Beschlüsse der ISKB zurück zu führen sein. Entsprechende Bindungen der Vertragsstaaten im Außenverhältnis unter- und zueinander haben aber keinen Einfluss auf die formelle oder materielle Wirksamkeit von innerstaatlichen Rechtsakten, solange diese - wie dargelegt - ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
34 
Beschluss
vom 29. August 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Ziff. 51.2.2).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/02/2018 00:00

Tenor Die §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Baggersees Grötzingen vom 19.5.2015 werden für unwirksam erklärt, soweit darin das Tauchen mit Atemgeräten in den Zonen B und C im Zeitraum zwischen d
published on 29/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.