Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 3 S 2259/12

published on 15/01/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 3 S 2259/12
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2012 - 5 K 2192/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerde des Antragstellers fehlt inzwischen - nach Aufmontieren der Antennenanlage auf den Funkmast des Beigeladenen und deren Inbetriebnahme - das Rechtsschutzbedürfnis. Denn wenn sich ein Nachbar ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses seit Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 -; Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762; Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausnutzung des angefochtenen Verwaltungsakts durch den Begünstigten - hier den Bauherrn - einer „Vollziehung“ gleichzusetzen ist (so etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 344; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.1984 - 5 S 38/84 -, NVwZ 1984, 451; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 92). Denn hier fehlt es an einem § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Antrag, wobei ohnehin fraglich ist, welchen konkreten Inhalt dieser haben könnte, insbesondere, ob im Tenor eines stattgebenden Beschlusses dem Beigeladenen Pflichten auferlegt werden könnten.
Die Beschwerde bleibt aber auch in der Sache ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.08.2012 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.06.2012 - betreffend die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Funkanlage BOS - anzuordnen. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212a BauGB) das gegenläufige Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben.
Im Beschwerdeverfahren streitig geblieben ist zwischen den Beteiligten lediglich noch, ob die bauliche Anlage aus Gittermast und Antennenanlage die gegenüber dem westlich über einem Wirtschaftsweg im Außenbereich belegenen Grundstück des Antragstellers erforderliche Abstandsfläche einhält. Dabei gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass dies der Fall ist, wenn zur Berechnung der Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche nur auf die Höhe des Gittermasts (40,5 m) ohne die aufgesetzte Antennenanlage abgestellt wird. Denn die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dann nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO 0,4 x 40,5 m = 16,2 m. Dabei wird die so errechnete Tiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz LBO senkrecht zur jeweiligen Außenwand der baulichen Anlage gemessen. Somit liegen die Abstandsflächen auch senkrecht vor der jeweiligen Außenwand (so auch Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, S. 41). Keine der Außenwände des Funkmasts mit einer quadratischen Grundfläche liegt aber parallel zur Grundstücksgrenze des Antragstellers. Daher läuft die erforderliche Abstandsfläche vor der seiner Grundstücksgrenze nächstgelegenen Turmaußenwand nicht senkrecht, sondern schräg auf seine Grundstücksgrenze zu. Weiter müssen die Abstandsflächen regelmäßig auf dem Baugrundstück selbst (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBO), können aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LBO). Ist die öffentliche Verkehrsfläche - wie hier der Wirtschaftsweg - beidseitig anbaubar, dürfen die Abstandsflächen nur bis zur Mitte der Verkehrsfläche reichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LBO). Diesen Vorgaben Rechnung tragend ist im Lageplan 1:500 (Seite 87 der Akten des Landratsamts) eine senkrecht zur westlichen Turmwand verlaufende Abstandsfläche mit der Länge von 16,2 m eingezeichnet, die deutlich vor der Mitte des Wirtschaftsweges endet.
Die Antragstellerin rügt aber im Beschwerdeverfahren, bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des Mastes müsse zur Turmhöhe von 40,5 m noch die Höhe der aufgesetzten Antennenanlage mit weiteren 3,5 m hinzuaddiert werden, so dass die sich dann ergebende Abstandsfläche voraussichtlich über die Mitte des Wirtschaftswegs hinausrage. Das ist jedoch nicht der Fall.
Denn die konkrete Antennenanlage, nach den Genehmigungsunterlagen auf Seite 91 der Akten des Landratsamts eine sogenannte Omnigabel (d.h. ein gabelförmiges Rohr, hier mit einem Rohrdurchmesser von rund 5 cm), ist bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen nicht zur maßgeblichen Wandhöhe hinzuzurechnen. Das ergibt sich bereits aus der Grundnorm des Abstandsflächenrechts, § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach dieser Bestimmung müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen. Damit sind Abstandsflächen nicht vor jeder baulichen Anlage erforderlich, sondern nur vor solchen, die Außenwände haben. Unter Außenwänden versteht man die den Raum abschließenden Wände einer baulichen Anlage (so Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 38). Zu den Außenwänden im Sinne des Abstandsflächenrechts gehören auch bauliche Anlagen oder deren Teile, die eine mit Außenwänden vergleichbare Wirkung erzielen (sog. fiktive Außenwände, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.04.1992 - 8 S 286/92 -, BauR 1992, 750; Sauter, LBO, § 5 Rn. 23; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 38). Das ist bei einer Antennenanlage, die nach den Genehmigungsunterlagen aus einer Gabel mit rund 5 cm dicken Rohren besteht, erkennbar nicht der Fall. Sie wirkt vergleichbar einer Antenne, die aus einem senkrechten Rohr unmittelbar über dem Erdboden errichtet wird, nicht wandähnlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, auf die sich der Antragsteller maßgeblich beruft (Beschluss vom 19.04.2012 - 10 A 2310/10 -, ZfBR 2012, 483). Denn Sachverhalt und Rechtsvorschriften, die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, sind mit Sachverhalt und anwendbarem Recht im vorliegenden Fall nicht identisch. Das betrifft zum einen die Dimension der dort zu beurteilende Antennenanlage, deren Durchmesser „circa 1,80 m“ betrug. Zum anderen ist die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen anders. Denn die Grundnorm des Abstandsflächenrechts in der Bauordnung Nordrhein-Westfalens, § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, schreibt Abstandsflächen nur vor Außenwänden vor Gebäuden vor. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW erstreckt in einem zweiten gedanklichen Schritt die Geltung der Abstandsflächenvorschriften auf „Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“. Der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts prägende zweite Leitsatz, „§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unterscheidet hinsichtlich der Abstandflächenrelevanz der dort beschriebenen Anlagen nicht zwischen Anlagenteilen, die gebäudegleiche Wirkungen haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist“, hat deswegen für das baden-württembergische Abstandsflächenrecht keine Bedeutung, da - wie dargelegt - auf Grund der anderen Systematik der Abstandsflächenvorschriften stets (nur) die Abstandsflächen vor Außenwänden von baulichen Anlage zu prüfen sind, ungeachtet dessen, ob es sich um Gebäude handelt.
Zur Verneinung eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften bedarf es daher keines Rückgriffs auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO und des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss maßgeblich abgestellt hat. Deswegen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob es dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung gelungen ist, gewichtige Zweifel an diesen Begründungsansätzen aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.