Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Juni 2013 - 2 M 34/13
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.06.2012 zur Änderung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes zu einem Einfamilienhaus und zur Errichtung eines Anbaus zur Erweiterung der Wohnfläche jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig geworden, nachdem die Beigeladenen den Rohbau des Anbaus an das bestehende Gebäude fertig gestellt haben. Dies ist nach den Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.01.2013 und den eingereichten Lichtbildern bereits im Januar 2013 der Fall gewesen.
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Das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.01.2005 – 1 B 231/11 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 15.01.2003 – 3 S 2259/12 – Juris; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2013 – 15 CS 12.2425 – Juris, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 ME 134/08 –, BauR 2009, 639). Nur wenn sich der Nachbar (auch) durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht, kann diese Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 CS 07.265 –; Juris). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Nutzung des Gebäudes Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn geschaffen werden (vgl. OVG MV, Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 –, Juris; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2007, a.a.O.).
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Die Antragstellerin wendet sich indes nur gegen die vom Baukörper ausgehenden Wirkungen, insbesondere gegen die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch den Bestandsbau. Soweit sie geltend macht, das Vorhaben verletze auch das Gebot der Rücksichtnahme, stützt sie dies auf eine „Riegelwirkung“ bzw. eine „erdrückende Wirkung“ des Anbaus insbesondere im rückwärtigen Ruhebereich ihres Grundstücks (vgl. S. 2, letzter Absatz des Schriftsatzes vom 12.10.2012 sowie S. 4 der Beschwerdebegründung). Das Vorhaben der Beigeladenen schafft auch keine zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin. Sowohl der Bestandsbau als auch der Anbau haben in den zum Grundstück der Antragstellerin nach Osten zeigenden Außenwänden keine Fensteröffnungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.