Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 S 2227/15

published on 05/04/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 S 2227/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. September 2015 - 4 K 622/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin ist neben den Gemeinden Schopfheim, Steinen, Maulburg, Zell im Wiesental, Häg-Ehrsberg und Hausen im Wiesental Mitglied des Beklagten, einem freiwilligen Zweckverband zur Abwassersammlung und -reinigung. Die Klägerin entstand zum 1.1.2009 durch Zusammenschluss der früher selbständigen Gemeinden Bürchau, Elbenschwand, Neuenweg, Raich, Sallneck, Tegernau, Wies und Wieslet, die zuvor im Gemeindeverwaltungsverband Kleines Wiesental zusammengeschlossen waren. Mit Ausnahme der Gemeinden Bürchau, Neuenweg, Sallneck und Wies waren die Gemeinden bereits zuvor Mitglied des Beklagten. Der Anschluss der übrigen Teilorte erfolgte zwischen 2009 und 2013.
Die Abwässer werden im Gebiet der Klägerin im Trennsystem, das heißt in getrennten Kanälen für Niederschlags- und Schmutzwasser, abgeleitet. Das Schmutzwasser wird in die Abwasseranlagen des Beklagten, den Verbandssammler, eingeleitet und so der Verbandskläranlage zugeführt, während das in den Niederschlagswasserkanälen fließende Abwasser direkt und ungeklärt in den Vorfluter abgeleitet wird. In den verdichteten Siedlungsgebieten im Wiesental erfolgt die Abwasserentsorgung im Mischsystem und damit über eine gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Bei starkem Wasserandrang nach Niederschlägen wird das im Mischsystem anfallende Abwasser in Regenüberlaufbecken gesammelt und gedrosselt in den Verbandssammler abgeleitet. In den reinen Schmutzwasserkanälen und den Mischkanälen fließt zudem das sog. Fremdwasser. Dabei handelt es sich um an sich unverschmutztes Wasser (in der Regel Quell- oder Grundwasser), das über undichte Stellen in die Kanäle eindringt. Das Gesamtkanalnetz der Klägerin beläuft sich - ihren Angaben zufolge - auf ca. 110 km mit Höhendifferenzen von über 1.000 m und wird derzeit saniert.
Der Beklagte erhebt seit seiner Gründung am 10.4.1969 zur Deckung seiner nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskosten- sowie eine Regenüberlaufbeckenumlage. Alleiniger Maßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe (§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten - VerbS -). Danach werden die Abwassermengen aus den einzelnen Mitgliedsgemeinden jährlich anhand eines Durchschnittswerts auf Grundlage einer Reihe von Messungen an Messstellen (Schächten) erfasst. Die Messstellen befinden sich dort, wo das in den Schmutz- und Mischwasserleitungen fließende Abwasser von den kommunalen Abwasserkanälen in den Verbandssammler übergeleitet wird. Eine Messung der Schmutzfracht des Abwassers findet nicht statt. Die Messungen werden frühestens 48 bis 72 Stunden nach den letzten Niederschlägen vorgenommen.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 stellte die Klägerin den Antrag, § 19 VerbS zu ändern, da sie durch den Umlagemaßstab benachteiligt werde. Der Antrag wurde vom Verwaltungsrat des Beklagten am 8.11.2012 abgelehnt. Das Landratsamt Lörrach führte zu dem Begehren der Klägerin in einem auf Ersuchen der Beteiligten am 4.12.2013 erstellten Vermerk aus, bei anderen Verbänden im Landkreis erfolge die Verbandsumlage nach Einwohnergleichwerten oder dem gebührenpflichtigen Abwasseranfall. Die Verbandssammler hätten vorwiegend die Aufgabe, die Schmutzwässer der Verbandsmitglieder zur Verbandskläranlage abzuleiten. Zusätzlich würden durch die Verbandssammler die Fremdwässer und der Regenwasseranteil (z.B. bei Entleerung der Regenüberlaufbecken) abgeleitet und seien sie dafür entsprechend größer zu dimensionieren. Die Investitionskosten etwa für die biologische Abwasserreinigung sowie Schlammbehandlung auf der Kläranlage seien überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt. Ein relativ geringer Kostenanteil werde durch hydraulisch bedingte Kosten verursacht. Eine Verbandsumlage ausschließlich nach den Trockenwettermessungen sei angesichts der überwiegend schmutzfrachtbedingten Kosten nicht verursachergerecht. Dieser Maßstab könne nur bei einer einheitlichen Siedlungsstruktur, die im Gebiet des Beklagten nicht vorliege, angewandt werden. Bei einem sehr unterschiedlichen Fremdwasseranfall blieben die hydraulisch bedingten Kosten jedoch unberücksichtigt. Ein erhöhter Fremdwasseranteil wirke sich negativ auf die Reinigungsleistung der Kläranlage aus und verursache unnötige Betriebskosten. Der Fremdwasseranteil solle auf ein Minimum reduziert werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Die Investitions- und die Betriebskostenumlage sollten auf der Grundlage des gebührenpflichtigen Abwassers (in Höhe von 70%) und den bisherigen Trockenwettermessungen (in Höhe von 30%) berechnet werden, da die frachtbedingten Kosten bei der Kläranlage und den übrigen Verbandsanlagen (Investitions- und Betriebskosten) erheblich höher als die hydraulischen seien. Eine Umlage nach den gebührenpflichtigen Abwassermengen (Frischwasserbezug) führe vermutlich dazu, dass einzelne Verbandsgemeinden keine großen Anstrengungen zur Fremdwasserreduzierung mehr unternehmen würden.
Mit Schreiben vom 7.2.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die insgesamt für das Jahr 2012 zu erhebende Verbandsumlage (Betriebskosten- und Regenüberlaufbeckenumlage) 2.946.423,43 EUR betrage und setzte die auf die Klägerin entfallende Betriebskostenumlage auf 271.662,65 EUR (9,544 % der gesamten Betriebskostenumlage) fest.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2014 und der Begründung zurück, aus fachlicher Sicht bilde der angewandte Kostenschlüssel die wahre Kostenentstehung nur unzureichend ab. Bei Anwendung der Satzung sei der Bescheid rechtmäßig. Ein Normverwerfungsrecht stehe der Widerspruchsbehörde nicht zu.
Die Klägerin hat am 5.3.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts Lörrach vom 13.2.2014 aufzuheben, soweit darin die zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Begriff der Trockenwetterabflussmenge sei zu unbestimmt. Die Betriebskostenumlage werde in keinem anderen Abwasserzweckverband allein nach dem Trockenwetterabfluss berechnet. Ein Verteilungsmaßstab, der nicht berücksichtige, dass 75 bis 85% der Gesamtkosten den Fixkosten zuzurechnen seien und dass diese Kosten im Wesentlichen durch die Schmutzwasserbehandlung bedingt seien, müsse als sachwidrig angesehen werden. Dass die Verbandsumlage in den letzten Jahren gesenkt worden sei, beruhe vor allem auf deutlich gesunkenen Zinsen und geringeren Abschreibungen. Ihr Anschluss an die Kläranlage habe sich auf die Reinigungsleistung kaum ausgewirkt. Auch wenn es ökologisch wünschenswert sei, den Fremdwasseranteil so gering wie möglich zu halten, führe dessen Reduzierung allenfalls in geringem Umfang zu einer Reduzierung der Gesamtkosten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Verteilungsschlüssel sei der Klägerin lange bekannt gewesen. Dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Fremdwasseranteil in ihren Schmutzwasserkanälen zu reduzieren, könne nicht zu Lasten anderer Mitgliedsgemeinden gehen. Der Trockenwetterabfluss habe eine erhebliche Bedeutung für die Betriebskosten. Die Berechnung nach der Trockenwettermessung schaffe einen Anreiz zur Reduzierung des Fremdwassereintrags. Welche Auswirkungen der Fremdwassereintrag auf die Fixkosten, aber auch auf die abwassermengenabhängigen und abwasserartabhängigen Kosten der Abwasserbeseitigung habe, lasse sich nicht beziffern. Tatsache sei aber, dass erhöhte Fremdwassereinträge zu höheren Kosten der Abwasserbeseitigung führten und ökologisch unerwünschte Begleiterscheinungen mit sich brächten.
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Mit Urteil vom 17.9.2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2013 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts Lörrach vom 13.2.2014 aufgehoben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten werde dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht. Trotz des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers erweise sich die Trockenwetterabflussmessreihe als alleiniger Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten als sachwidrig, da sie die Klägerin gegenüber anderen Verbandsmitgliedern in grober Weise benachteilige. Zu den gemessenen Abwässern gehörten in den Gemeinden, in denen ausschließlich im Trennsystem entwässert werde, nur das durch Privathaushalte und Gewerbebetriebe verunreinigte Abwasser (Schmutzwasser) sowie das ungewollt über defekte Kanalabschnitte in die Schmutzwasserkanäle eingedrungene (saubere) Fremdwasser. Das nach Regenereignissen abzuführende Niederschlags- bzw. Regenwasser belaste in diesem Trennsystem den Verbandssammler und die Kläranlage weitestgehend nicht, da es direkt in den Vorfluter abgeleitet werde. Nur soweit bei stärkeren Regenereignissen Regenwasser ungewollt auch über Entlüftungs- oder Kontrollschächte in die Schmutzwasserkanäle eindringe, gelange es in den Verbandssammler und die Kläranlage. Das ändere nichts daran, dass der allergrößte Teil des Regenwassers nicht in die Schmutzwasserkanäle und von dort in die Verbandsanlagen gelange und folglich auch nicht die Kläranlage belaste. Demgegenüber enthalte das aus Mischsystemen zugeführte Abwasser über das Schmutz- und Fremdwasser hinaus auch Regenwasser. Dieses werde zunächst in Überlaufbecken gesammelt und von dort unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Kläranlage zwar dosiert, aber doch in größeren Mengen in die Verbandsanlagen eingeleitet. Diese zum Teil großen Abwassermengen würden jedoch bei den für die Umlageberechnung maßgeblichen Messreihen weitestgehend nicht erfasst. Auf diese Weise werde bei Gemeinden mit Trennsystem das gesamte Abwasser zum Maßstab für die Betriebskostenverteilung gemacht. Dazu gehöre auch das sog. Fremdwasser. Anders als bei der Klägerin falle bei Gemeinden, die flächendeckend oder auch nur zu einem Teil im Mischsystem entwässerten, ein großer Teil des in die Verbandsanlagen eingeleiteten Abwassers, nämlich das Regenwasser, bei der Bemessung der Betriebskostenumlage annähernd komplett „unter den Tisch“. Beide Arten von Abwasser seien jedoch insoweit vergleichbar, als sie weitgehend „sauberes“ Wasser darstellten, das an sich nicht in die Kläranlage gehöre. Das Regenwasser unterscheide sich vom Fremdwasser lediglich darin, dass es weit unregelmäßiger und häufig stoßweise, aber meist in Mengen anfalle, die weit über den Mengen an anfallendem Fremdwasser lägen. Dadurch stelle das über Mischwasserkanalisationen in Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitete Regenwasser für diese Anlagen eine weitaus größere Herausforderung dar als das Fremdwasser, weil die Anlagendimensionierung auf diese Wassermengen hin ausgelegt sein müsse. Im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen voraussichtlich auch in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge, in jedem Fall aber in der für die bei stärkeren Niederschlagen erforderlichen Dimensionierung und Auslegung der Abwasserbeseitigungsanlagen und damit auch für die Betriebskosten des Beklagten maßgeblichen Menge eher in den Hintergrund treten. Dies habe zur Folge, dass die vom Beklagten gewählte Form der Verteilung der Betriebskosten eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin darstelle, die aufgrund zahlreicher und vielfältiger Ursachen einen überproportional hohen Fremdwassereintrag in ihrer Kanalisation zu verzeichnen habe, dafür aber praktisch kein Regenwasser in die Verbandsanlagen einleite. Demzufolge erweise sich die Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 als rechtswidrig, da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs festgesetzt werden dürfe. An der Nichtigkeit des in § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS vorgegebenen Verteilungsmaß-stabs ändere sich auch nichts, wenn man in Rechnung stelle, dass Regelungen über die Verteilung von Kosten in einem Zweckverband auch Lenkungszwecke verfolgten und der Beklagte beabsichtige, die Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung ihrer Abwasserkanäle anzuhalten, um die Menge an unerwünschtem Fremdwasser so gering wie möglich zu halten.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 30.10.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Der Beklagte trägt vor, mit der vom Verwaltungsgericht für notwendig erachteten Berücksichtigung von Niederschlagswasser werde die anteilige Bedeutung des Schmutzwassers weiter sinken. Es sei gerechtfertigt, Fremd- und Niederschlagswasser nicht gleich zu behandeln, da ein übermäßig hoher Fremdwasseranteil technisch vermieden werden könne, während die Ableitung von Niederschlagswasser weitgehend unvermeidbar sei und von den wasserrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich hingenommen werde. Da der Gesetzgeber Fremd- und Niederschlagswasser selbst dann unterschiedlichen Regelungen unterwerfe, wenn sich beide in einer Abwasserleitung vermischten, könne es nicht sachwidrig sein, dass er - der Beklagte - diese Unterscheidung in seiner Satzung aufgreife. Die klare Unterscheidung zwischen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ sei erforderlich, weil sich hieran vor allem abwasserabgabenrechtlich unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 AbwAG bemesse sich die Höhe der Abwasserabgabe nach der Anzahl der Schadeinheiten. Hierbei bleibe das im Abwasser enthaltene Niederschlagswasser völlig außer Betracht, während das mitgeführte Fremdwasser die Jahresschmutzwassermenge erhöhe. Zusätzlich werde auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 AbwAG durch § 116 Abs. 1 Satz 1 WG bestimmt, dass die Einleitung von Niederschlagswasser generell abgabenfrei sei, soweit die in der Norm enthaltenen Anforderungen erfüllt würden. Der vom Gesetzgeber geschaffene Anreiz zur Reduzierung des Fremdwasseranteils werde zusätzlich mit weiteren Instrumenten gestärkt. So bleibe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG eine Verdünnung der Schadstoffkonzentration im Abwasser nur dann unberücksichtigt, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45% und ab dem Jahr 2020 40% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteige. Mit der Verbandsumlage habe man einen finanziellen Anreiz zur Sanierung der Kanalnetze gewählt, um einen übermäßig hohen Fremdwasseranteil im Abwasser zu vermeiden.
13 
Im Übrigen führe ein hoher Fremdwasseranteil zu einer dauerhaften Verschlechterung der Reinigungswirkung der Kläranlage und sei deshalb ökologisch nachteilig. Dagegen sei der Betrieb eines Mischsystems und damit die temporäre Zuführung von Niederschlagswasser zu einer Kläranlage ohne weiteres mit dem Stand der Technik vereinbar. Die Dimensionierung der Verbandskläranlage sei nicht maßgeblich durch die Existenz von Mischsystemen beeinflusst. Die Kläranlage sei in den 1970er Jahren mit einer Zielgröße von 73.000 Einwohnergleichwerten (EW) gebaut worden. Aufgrund von Problemen mit der Reinigungsleistung habe die Anlage Anfang der 1990er Jahre erweitert werden müssen. In ihrer heutigen Form sei die Kläranlage 1995 mit einer Zielgröße von 105.000 EW in Betrieb gegangen. Ursächlich für diese Auslegungsgröße seien die gestiegenen Umweltanforderungen und vor allem die problematischen Textilabwässer gewesen. Die Mehrkosten, die durch höhere hydraulische Anforderungen im Regenwetterfall ausgelöst würden, seien mit 3% der Gesamtinvestitionskosten zu schätzen und deshalb zu vernachlässigen.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fremdwassermengen träten im Verhältnis zu den Regenwassermengen in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge eher in den Hintergrund, sei allenfalls eingeschränkt zutreffend. Der Kläranlage flössen im Jahr ca. 6 Mio. m³ Abwasser zu. Hiervon entfielen ca. 2 Mio. m³ auf echtes Schmutzwasser, ca. 1,5 Mio. m³ auf Fremdwasser und ca. 2,5 Mio. m³ auf Regenwasser. Das der Kläranlage zufließende Regenwasser stamme keineswegs nur aus den kommunalen Mischsystemen. Vielmehr stamme ein erheblicher Anteil aus Trennsystemen, in die es entweder über Schachtbauwerke oder über Undichtigkeiten des Kanals eindringe. Der Gesamtabwasserabfluss der Klägerin belaufe sich pro Jahr näherungsweise auf 330.000 m³. Davon entfielen näherungsweise 110.000 m³ auf echtes Schmutzwasser, 220.000 m³ auf Fremd- und Regenwasser. Das Verhältnis zwischen echtem Schmutzwasser sowie Fremd- und Regenwasser betrage bei der Klägerin und beim Verband insgesamt jeweils ca. 1 zu 2. Die Klägerin führe dem Verband somit trotz ihres theoretisch vorhandenen Trennsystems anteilig genauso viel Fremd- und Niederschlagswasser zu wie der Durchschnitt der übrigen Verbandsmitglieder. Andere Umlagemaßstäbe seien denkbar, daraus folge aber nicht, dass diese rechtlich zwingend seien. Es liege in seinem Ermessen, wie er die Vor- und Nachteile der verschiedenen Umlagemaßstäbe bewerte.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.9.2015 - 4 K 622/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Ein Fremdwasseranteil in der Kanalisation sei technisch nicht vermeidbar. Hiervon gehe auch § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG aus. Der Vergleich mit zahlreichen anderen Abwasserzweckverbänden im näheren Umfeld belege differenziertere Umlagemaßstäbe. Auch wenn der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser vornehme, ergebe sich hieraus keineswegs zwingend, dass bei der Bemessung der Verbandsumlage der Niederschlagswasseranteil nicht zu berücksichtigen sei. Aus den vom Beklagten vorgelegten Tabellen ergebe sich, dass der Fremdwasseranteil auf der Anlage keineswegs alleine durch ihr Hinzukommen bestimmt worden sei. So habe der Fremdwasseranteil 2012 insgesamt noch 39,5% betragen, 2014 habe er sich lediglich auf 36,6% verringert, obwohl im gleichen Zeitraum ihr Fremdwasseranteil auf der Kläranlage von 24,8% auf 11,7% zurückgegangen sei.
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Bei Niederschlagswasser handele es sich nicht um „sauberes Wasser“, da es eine ungleich höhere Schmutzfracht als Fremdwasser aufweise. Dadurch verursache es ganz erhebliche Betriebskosten. Hinzu komme, dass ein nicht so starkes Regenereignis nicht zum Anspringen der Regenrückhaltebecken führe. Ein solches Ereignis bringe über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Schmutzfracht auf die Kläranlage und verursache erhebliche Kosten. Im Gegensatz dazu sei die Behandlung des Fremdwassers kein relevanter Kostenfaktor. In der Kanalisation wirke sich das Fremdwasser sogar vorteilhaft aus. Selbst im Bereich der biologischen Abwasserreinigung sänken die Betriebskosten bei allen konzentrationsbezogenen Ablaufanforderungen. Im Übrigen zahle der Beklagte wegen der Verrechnung von Investitionen keine Abwasserabgabe.
21 
Nicht zutreffend sei, dass die Dimensionierung der Kläranlage im Wesentlichen durch die ursprünglich vorhandenen industriellen Abwässer bestimmt worden sei. Die Textilabwässer hätten sich durch eine besondere spezifische Belastung ausgezeichnet, während die Stickstoff- und Phosphorbelastung vernachlässigbar gewesen sei. Genau diese beiden Faktoren seien jedoch bestimmend für die Kapazität einer Kläranlage. Es treffe auch nicht zu, dass das Regenwasser auf der Kläranlage nur im Bereich der Nachklärbecken kostenverursachend sei. Die angegebenen 3% der Gesamtinvestitionskosten seien zu knapp kalkuliert. Zwar dringe ein sehr kleiner Anteil von Fremdwasser bei stärkeren Regenereignissen in die Schmutzwasserkanäle ein, der weitaus überwiegende Anteil stelle dagegen Grundwasser dar.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, des Beklagten und des Landratsamts Lörrach sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der hier allein im Streit stehenden Betriebskostenumlage rechtmäßig.
I.
25 
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das als „Abrechnung“ bezeichnete und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 7.2.2013 von Anfang an als Verwaltungsakt anzusehen war. Denn das Schreiben ist jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihm diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und der Widerspruch der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber nicht begründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 26).
II.
26 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
27 
Der Beklagte hat die von der Klägerin für das Jahr 2012 nach § 19 Abs. 1 VerbS zu bezahlende Betriebskostenumlage auf 271.664,65 EUR festgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung der Umlage werden von der Klägerin nicht erhoben. Sie hält den Bescheid des Beklagten vielmehr deshalb für rechtswidrig, weil die in § 19 Abs. 1 VerbS getroffene Regelung nichtig sei. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht gefolgt. Die zur Erhebung einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
1. Nach § 19 Abs. 1 VerbS werden mit der Betriebskosten- und der - nicht angegriffenen - Regenüberlaufbeckenumlage die Aufwendungen gedeckt, die dem Beklagten nach Abzug der Erträge verbleiben. Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS eine „Trockenwetterabflussmessreihe“. Die zu rechnende Messreihe wird nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 VerbS durch den Verwaltungsrat festgelegt. Was unter einer Trockenwetterabflussmessreihe zu verstehen ist, wird in der Satzung des Beklagten nicht näher erklärt, obwohl es sich dabei um einen fachtechnischen Begriff handelt, dessen Inhalt nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Das ist jedoch im Hinblick auf die Adressaten, an die sich die Satzung des Beklagten richtet, unschädlich, da bei diesen besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können.
29 
Richtet sich eine Vorschrift ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 24.6.2015 - 9 C 24.14 - Buchholz 442.066 § 143 TKG Nr. 1). Das ist hier der Fall. Unter Trockenwetterabfluss ist im fachtechnischen Sprachgebrauch der Abfluss nach einer längeren Zeit ohne abflusswirksamen Niederschlag zu verstehen. Dass dieser Sprachgebrauch den Mitgliedern des Beklagten bekannt ist, kann vorausgesetzt werden. Umlagemaßstab sind danach die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten über die Verbandssammler der Verbandskläranlage zugeführt werden.
30 
2. Der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ).
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 13; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 = juris 15; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210 = juris 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen, da diese Vorschrift einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum eröffne wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daran ist festzuhalten. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - demnach nicht zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30; ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - juris Rn. 8 m.w.N.). In diesen Konstellationen entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers auf Seiten des Gerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 149; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- BVerfGE 139, 64 = juris Rn. 96; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 = juris Rn. 75).
33 
b) Die in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbS getroffenen Regelungen verstoßen ausgehend hiervon nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
34 
aa) Nach dem im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Änderung des § 19 Abs. 1 VerbS verfassten Vermerk des Landratsamts Lörrach ist die Siedlungsstruktur im Gebiet des Beklagten sehr unterschiedlich. Im Verbandsgebiet fielen jedoch kaum gewerbliche Abwässer an, so dass von einer einheitlichen Abwasserzusammensetzung auszugehen sei. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Feststellung, dass eine Verteilung der Betriebskosten nach Maßgabe der von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführten Abflussmengen für das Wirken des Beklagten völlig unpassend sei, vermag der Senat danach nicht zu treffen.
35 
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der gewählte Umlagemaßstab auch nicht deshalb als willkürlich gewählt angesehen werden, weil das von ihr der Verbandskläranlage zugeführte Abwasser aufgrund der Länge ihres Kanalnetzes einen höheren Fremdwasseranteil enthält als das Abwasser der anderen Mitglieder des Beklagten.
36 
(1) Nach der Definition des Umweltbundesamts ist Fremdwasser das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und bestimmungsgemäß eingeleitet wird (vgl. Umweltbundesamt [UBA], Kanalabdichtungen - Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Kläranlagen und der Einfluss auf den örtlichen Wasserhaushalt -, 2015, S. 23).
37 
Ursprünglich wurde Fremdwasser als zusätzliche „spülende Kraft“ in Mischwasserkanälen bis Ende der 1960er Jahre positiv bewertet, um die Ausbildung von Ablagerungen während des Trockenwetterabflusses zu vermeiden. Es wurden daher oftmals bewusst Bäche oder Quellen in Anfangshaltungen der Kanalisation eingeleitet. Insgesamt zielte die damalige Entwässerungsphilosophie darauf ab, durch die Kanalisation möglichst viel Wasser schnell aus dem Siedlungsgebiet abzuführen. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass einerseits die Spülwirkung des Fremdwassers gerade in den Anfangshaltungen viel geringer ist als früher angenommen wurde und andererseits diese geringe Spülwirkung in keinem Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der so induzierten Fremdwasserbelastung steht (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg [LUBW], Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, 2007, S. 9).
38 
Fremdwasser spielt auch im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Rolle, deren wesentliches Ziel ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung ist. In dieses Gleichgewicht wird bei Infiltration von Grundwasser in undichte Kanäle eingegriffen (vgl. UBA, aaO, S. 21 f.). Auch die EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) enthält in Anhang I A die Forderung zur Vermeidung von Leckagen. Die Dichtheit von Kanälen wird im Wasserhaushaltsgesetz nicht direkt gefordert, sondern die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. UBA, aaO, S. 22). Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
39 
Die Sanierung schadhafter Abwasserleitungen und -kanäle mit Blick auf eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens ist von großer Bedeutung (vgl. UBA, aaO, S. 19). So lag der Anteil von Fremdwasser im Jahr 2010 bei 2 Mrd. m³ (vgl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, Die Wasserrahmenrichtlinie, 2010, S. 61) und machte Fremdwasser im Jahr 2012 mit 2,3 Mrd. m³ einen Anteil von 23% an der Abwassermenge in Deutschland aus, während sich die Anteile des Niederschlagswassers auf 27% (2,7 Mrd. m³) sowie des Schmutzwassers auf 50% (4,9 Mrd. m³) beliefen (vgl. UBA, aaO, S. 71).
40 
Der Fremdwasseranteil im Abwasser kann ferner Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasserableitung und -reinigung haben und in der Konsequenz auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Abwasserverbandes. Das Fremdwasser, das als unverschmutztes Wasser mit abgeleitet und mit behandelt wird, kann vor allem einen zusätzlichen energetischen Aufwand verursachen, der sich außer in den direkt zu ermittelnden Energiekosten auch in allen anderen Betriebskostenpositionen bemerkbar machen kann. Hauptenergieverbraucher, die direkt vom Fremdwasseranteil beeinflusst werden, sind die Pump- und Hebeanlagen. Darüber hinaus wirkt sich der Fremdwasseranteil im Abwasser auf die Reinigungsleistung einer Kläranlage aus. Je höher der Fremdwasseranteil desto geringer die Abbauleistung. Daneben wirkt sich der Fremdwasseranteil auch auf die indirekten Kosten, wie Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Personalkosten, Reststoffentsorgung und Abwasserabgabe aus (vgl. UBA, aaO, S. 24).
41 
Wenngleich die konkreten Auswirkungen von den örtlichen Randbedingungen abhängen (vgl. im Einzelnen UBA, aaO, S. 24 f., 134), steht fest, dass die von Kläranlagen ins Gewässer emittierten Frachten mit zunehmendem Fremdwasseranteil ansteigen und sich mit zunehmendem Fremdwasseranteil eine Abnahme des Wirkungsgrades der Abwasserreinigung ergibt. Die abnehmende Reinigungsleistung bzw. der sinkende Wirkungsgrad der Kläranlage hat seine Ursache darin, dass die Konzentration biologisch abbaubarer Stoffe im Ablauf des biologischen Reaktors nicht von der Konzentration im Zulauf der Anlage abhängig ist. Sie wird nur beeinflusst von der Temperatur und vom Schlammalter. Eine durch das kältere Fremdwasser bedingte Temperaturverminderung kann so zu höheren Ablaufkonzentrationen führen. Nicht abbaubare Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen werden dagegen durch Fremdwasser verdünnt, so dass sich mit steigendem Fremdwasseranteil geringere Konzentrationen der nicht abbaubaren Verbindungen im Ablauf ergeben. Abgesehen davon nimmt mit steigendem Fremdwasseranteil auch die abgeleitete Wassermenge zu. Damit ergeben sich in der Praxis selbst bei gering sinkenden Ablaufkonzentrationen (durch Verdünnung nicht abbaubarer Verbindungen) zunehmende Ablauffrachten (vgl. UBA, aaO, S. 137 m.w.N.).
42 
Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine abgabenrechtliche Privilegierung für Betreiber von Abwasseranlagen nur dann zum Tragen kam, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil 50% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht überstieg. Diese gesetzlichen Anforderungen sind inzwischen weiter verschärft worden, da der Verdünnungsanteil derzeit 45% und ab dem Jahr 2020 40% nicht übersteigen darf, § 119 Abs. 1 Satz 1 WG. Im Übrigen nimmt der Gesetzgeber über das mit dem in der Abwasserverordnung festgelegten Verdünnungsverbot (§ 3 Abs. 3 AbwV) über wasserrechtliche Genehmigungen auf den Fremdwasserzulauf Einfluss (vgl. UBA, aaO, S. 22). Auch die LUBW erkennt an, dass die Abwasserabgabe eine sehr gute Steuerungmaßnahme zur Fremdwasserreduzierung darstellt, da sich ohne diesen finanziellen Anreiz die Fremdwassersanierung oftmals nicht wirtschaftlich darstellen lasse (vgl. LUBW, aaO, S. 8).
43 
(2) Auch wenn es sich bei Fremdwasser um unbelastetes Wasser handelt, entspricht es danach dem Interesse des Beklagten, die seiner Kläranlage zugeführten Fremdwassermengen so gering wie möglich zu halten. Ein Umlagemaßstab, der auf die der Kläranlage zugeführten Abwassermengen abstellt, ohne dabei zwischen dem eigentlichen Abwasser und dem bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Fremdwasser zu unterscheiden, dient diesem Interesse, da durch ihn ein Anreiz für die Mitglieder des Beklagten geschaffen wird, ihr Kanalnetz in einen Zustand zu versetzen, der den Fremdwasseranteil auf das Minimum reduziert. Dass Abwasserzweckverbände über ihre Verbandsumlage auf die Sanierungsbereitschaft ihrer Mitglieder grundsätzlich steuernd Einfluss nehmen dürfen, wird auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 - 22 B 04.891 - NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 15) und letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die die Trockenwetterabflussmessreihe lediglich als alleinigen Maßstab für sachwidrig hält.
44 
Nach alledem kann sich der Beklagte auf sachliche Gründe für die konkrete Ausgestaltung seines Umlagemaßstabs berufen. Dass der Berechnung der Betriebskostenumlage auch andere oder weitere Maßstäbe zugrunde gelegt werden können und diese in anderen Abwasserzweckverbänden auch tatsächlich nach anderen Umlagemaßstäben berechnet wird, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der von der Beklagten angewandte Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend ist.
45 
Der Einwand der Klägerin, dass sich Fremdwasser in der Kanalisation nicht vollständig vermeiden lasse, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies trifft zwar ohne weiteres zu, schließt es jedoch aufgrund der Auswirkungen von Fremdwasser nicht aus, durch den Umlagemaßstab Anreize zu setzen, die die technisch machbare Reduzierung durch Sanierung der Kanalnetze fördern. Der Klägerin mag auch darin zuzustimmen sein, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser den Beklagten nicht zwingt, diese Differenzierung bei der Ausgestaltung der Verbandsumlage nachzuzeichnen. Dass der vom Beklagten gewählte Umlagemaßstab „völlig unpassend“ ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte derzeit keine Abwasserabgabe zahlt.
46 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin - wie ihr allerdings bereits vor dem Anschluss an den Beklagten bekannt war - über ein im Vergleich zu den übrigen Verbandsmitgliedern besonders ausgedehntes Kanalnetz verfügt. Das mit der Trockenwetterabflussmessreihe verfolgte Ziel des Beklagten, einen Anreiz für eine Minimierung des Fremdwasseranteils am Schmutzwasser zu schaffen, wird hierdurch jedoch ebenso wenig in Frage gestellt. Aus der mitunter unterschiedlichen Interpretation der ins Verfahren eingeführten Tabellen ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Anteil von Fremdwasser an dem der Kläranlage des Beklagten zugeführten Schmutzwasser derzeit ca. 60% beträgt.
47 
cc) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab auch nicht vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung des anfallenden Niederschlagswassers als sachwidrig angesehen werden.
48 
Da Umlagemaßstab die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen sind, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführt werden, führt dieser Maßstab zwar dazu, dass das Niederschlagswasser bei der Bemessung der jeweiligen Abflussmengen jedenfalls zum größten Teil unberücksichtigt bleibt, obwohl in Teilen des Verbandsgebiets des Beklagten die Abwasserentsorgung nach dem Mischsystem erfolgt und der Verbandskläranlage somit auch Niederschlagswasser zugeführt wird. Ob die einzelnen Mitglieder des Beklagten sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, ist jedoch allein ihre Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wird zudem durch die Erhebungen des Umweltbundesamtes im Allgemeinen und die vom Beklagten vorgelegten Daten widerlegt. Überdies hat auch das Landratsamt Lörrach in seinem Vermerk darauf hingewiesen, dass die mit der Betriebskostenumlage verteilten Kosten des Beklagten überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt sind.
III.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.662,65 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der hier allein im Streit stehenden Betriebskostenumlage rechtmäßig.
I.
25 
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das als „Abrechnung“ bezeichnete und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 7.2.2013 von Anfang an als Verwaltungsakt anzusehen war. Denn das Schreiben ist jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihm diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und der Widerspruch der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber nicht begründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 26).
II.
26 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
27 
Der Beklagte hat die von der Klägerin für das Jahr 2012 nach § 19 Abs. 1 VerbS zu bezahlende Betriebskostenumlage auf 271.664,65 EUR festgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung der Umlage werden von der Klägerin nicht erhoben. Sie hält den Bescheid des Beklagten vielmehr deshalb für rechtswidrig, weil die in § 19 Abs. 1 VerbS getroffene Regelung nichtig sei. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht gefolgt. Die zur Erhebung einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
1. Nach § 19 Abs. 1 VerbS werden mit der Betriebskosten- und der - nicht angegriffenen - Regenüberlaufbeckenumlage die Aufwendungen gedeckt, die dem Beklagten nach Abzug der Erträge verbleiben. Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS eine „Trockenwetterabflussmessreihe“. Die zu rechnende Messreihe wird nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 VerbS durch den Verwaltungsrat festgelegt. Was unter einer Trockenwetterabflussmessreihe zu verstehen ist, wird in der Satzung des Beklagten nicht näher erklärt, obwohl es sich dabei um einen fachtechnischen Begriff handelt, dessen Inhalt nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Das ist jedoch im Hinblick auf die Adressaten, an die sich die Satzung des Beklagten richtet, unschädlich, da bei diesen besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können.
29 
Richtet sich eine Vorschrift ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 24.6.2015 - 9 C 24.14 - Buchholz 442.066 § 143 TKG Nr. 1). Das ist hier der Fall. Unter Trockenwetterabfluss ist im fachtechnischen Sprachgebrauch der Abfluss nach einer längeren Zeit ohne abflusswirksamen Niederschlag zu verstehen. Dass dieser Sprachgebrauch den Mitgliedern des Beklagten bekannt ist, kann vorausgesetzt werden. Umlagemaßstab sind danach die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten über die Verbandssammler der Verbandskläranlage zugeführt werden.
30 
2. Der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ).
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 13; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 = juris 15; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210 = juris 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen, da diese Vorschrift einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum eröffne wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daran ist festzuhalten. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - demnach nicht zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30; ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - juris Rn. 8 m.w.N.). In diesen Konstellationen entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers auf Seiten des Gerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 149; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- BVerfGE 139, 64 = juris Rn. 96; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 = juris Rn. 75).
33 
b) Die in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbS getroffenen Regelungen verstoßen ausgehend hiervon nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
34 
aa) Nach dem im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Änderung des § 19 Abs. 1 VerbS verfassten Vermerk des Landratsamts Lörrach ist die Siedlungsstruktur im Gebiet des Beklagten sehr unterschiedlich. Im Verbandsgebiet fielen jedoch kaum gewerbliche Abwässer an, so dass von einer einheitlichen Abwasserzusammensetzung auszugehen sei. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Feststellung, dass eine Verteilung der Betriebskosten nach Maßgabe der von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführten Abflussmengen für das Wirken des Beklagten völlig unpassend sei, vermag der Senat danach nicht zu treffen.
35 
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der gewählte Umlagemaßstab auch nicht deshalb als willkürlich gewählt angesehen werden, weil das von ihr der Verbandskläranlage zugeführte Abwasser aufgrund der Länge ihres Kanalnetzes einen höheren Fremdwasseranteil enthält als das Abwasser der anderen Mitglieder des Beklagten.
36 
(1) Nach der Definition des Umweltbundesamts ist Fremdwasser das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und bestimmungsgemäß eingeleitet wird (vgl. Umweltbundesamt [UBA], Kanalabdichtungen - Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Kläranlagen und der Einfluss auf den örtlichen Wasserhaushalt -, 2015, S. 23).
37 
Ursprünglich wurde Fremdwasser als zusätzliche „spülende Kraft“ in Mischwasserkanälen bis Ende der 1960er Jahre positiv bewertet, um die Ausbildung von Ablagerungen während des Trockenwetterabflusses zu vermeiden. Es wurden daher oftmals bewusst Bäche oder Quellen in Anfangshaltungen der Kanalisation eingeleitet. Insgesamt zielte die damalige Entwässerungsphilosophie darauf ab, durch die Kanalisation möglichst viel Wasser schnell aus dem Siedlungsgebiet abzuführen. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass einerseits die Spülwirkung des Fremdwassers gerade in den Anfangshaltungen viel geringer ist als früher angenommen wurde und andererseits diese geringe Spülwirkung in keinem Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der so induzierten Fremdwasserbelastung steht (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg [LUBW], Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, 2007, S. 9).
38 
Fremdwasser spielt auch im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Rolle, deren wesentliches Ziel ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung ist. In dieses Gleichgewicht wird bei Infiltration von Grundwasser in undichte Kanäle eingegriffen (vgl. UBA, aaO, S. 21 f.). Auch die EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) enthält in Anhang I A die Forderung zur Vermeidung von Leckagen. Die Dichtheit von Kanälen wird im Wasserhaushaltsgesetz nicht direkt gefordert, sondern die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. UBA, aaO, S. 22). Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
39 
Die Sanierung schadhafter Abwasserleitungen und -kanäle mit Blick auf eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens ist von großer Bedeutung (vgl. UBA, aaO, S. 19). So lag der Anteil von Fremdwasser im Jahr 2010 bei 2 Mrd. m³ (vgl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, Die Wasserrahmenrichtlinie, 2010, S. 61) und machte Fremdwasser im Jahr 2012 mit 2,3 Mrd. m³ einen Anteil von 23% an der Abwassermenge in Deutschland aus, während sich die Anteile des Niederschlagswassers auf 27% (2,7 Mrd. m³) sowie des Schmutzwassers auf 50% (4,9 Mrd. m³) beliefen (vgl. UBA, aaO, S. 71).
40 
Der Fremdwasseranteil im Abwasser kann ferner Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasserableitung und -reinigung haben und in der Konsequenz auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Abwasserverbandes. Das Fremdwasser, das als unverschmutztes Wasser mit abgeleitet und mit behandelt wird, kann vor allem einen zusätzlichen energetischen Aufwand verursachen, der sich außer in den direkt zu ermittelnden Energiekosten auch in allen anderen Betriebskostenpositionen bemerkbar machen kann. Hauptenergieverbraucher, die direkt vom Fremdwasseranteil beeinflusst werden, sind die Pump- und Hebeanlagen. Darüber hinaus wirkt sich der Fremdwasseranteil im Abwasser auf die Reinigungsleistung einer Kläranlage aus. Je höher der Fremdwasseranteil desto geringer die Abbauleistung. Daneben wirkt sich der Fremdwasseranteil auch auf die indirekten Kosten, wie Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Personalkosten, Reststoffentsorgung und Abwasserabgabe aus (vgl. UBA, aaO, S. 24).
41 
Wenngleich die konkreten Auswirkungen von den örtlichen Randbedingungen abhängen (vgl. im Einzelnen UBA, aaO, S. 24 f., 134), steht fest, dass die von Kläranlagen ins Gewässer emittierten Frachten mit zunehmendem Fremdwasseranteil ansteigen und sich mit zunehmendem Fremdwasseranteil eine Abnahme des Wirkungsgrades der Abwasserreinigung ergibt. Die abnehmende Reinigungsleistung bzw. der sinkende Wirkungsgrad der Kläranlage hat seine Ursache darin, dass die Konzentration biologisch abbaubarer Stoffe im Ablauf des biologischen Reaktors nicht von der Konzentration im Zulauf der Anlage abhängig ist. Sie wird nur beeinflusst von der Temperatur und vom Schlammalter. Eine durch das kältere Fremdwasser bedingte Temperaturverminderung kann so zu höheren Ablaufkonzentrationen führen. Nicht abbaubare Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen werden dagegen durch Fremdwasser verdünnt, so dass sich mit steigendem Fremdwasseranteil geringere Konzentrationen der nicht abbaubaren Verbindungen im Ablauf ergeben. Abgesehen davon nimmt mit steigendem Fremdwasseranteil auch die abgeleitete Wassermenge zu. Damit ergeben sich in der Praxis selbst bei gering sinkenden Ablaufkonzentrationen (durch Verdünnung nicht abbaubarer Verbindungen) zunehmende Ablauffrachten (vgl. UBA, aaO, S. 137 m.w.N.).
42 
Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine abgabenrechtliche Privilegierung für Betreiber von Abwasseranlagen nur dann zum Tragen kam, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil 50% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht überstieg. Diese gesetzlichen Anforderungen sind inzwischen weiter verschärft worden, da der Verdünnungsanteil derzeit 45% und ab dem Jahr 2020 40% nicht übersteigen darf, § 119 Abs. 1 Satz 1 WG. Im Übrigen nimmt der Gesetzgeber über das mit dem in der Abwasserverordnung festgelegten Verdünnungsverbot (§ 3 Abs. 3 AbwV) über wasserrechtliche Genehmigungen auf den Fremdwasserzulauf Einfluss (vgl. UBA, aaO, S. 22). Auch die LUBW erkennt an, dass die Abwasserabgabe eine sehr gute Steuerungmaßnahme zur Fremdwasserreduzierung darstellt, da sich ohne diesen finanziellen Anreiz die Fremdwassersanierung oftmals nicht wirtschaftlich darstellen lasse (vgl. LUBW, aaO, S. 8).
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(2) Auch wenn es sich bei Fremdwasser um unbelastetes Wasser handelt, entspricht es danach dem Interesse des Beklagten, die seiner Kläranlage zugeführten Fremdwassermengen so gering wie möglich zu halten. Ein Umlagemaßstab, der auf die der Kläranlage zugeführten Abwassermengen abstellt, ohne dabei zwischen dem eigentlichen Abwasser und dem bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Fremdwasser zu unterscheiden, dient diesem Interesse, da durch ihn ein Anreiz für die Mitglieder des Beklagten geschaffen wird, ihr Kanalnetz in einen Zustand zu versetzen, der den Fremdwasseranteil auf das Minimum reduziert. Dass Abwasserzweckverbände über ihre Verbandsumlage auf die Sanierungsbereitschaft ihrer Mitglieder grundsätzlich steuernd Einfluss nehmen dürfen, wird auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 - 22 B 04.891 - NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 15) und letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die die Trockenwetterabflussmessreihe lediglich als alleinigen Maßstab für sachwidrig hält.
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Nach alledem kann sich der Beklagte auf sachliche Gründe für die konkrete Ausgestaltung seines Umlagemaßstabs berufen. Dass der Berechnung der Betriebskostenumlage auch andere oder weitere Maßstäbe zugrunde gelegt werden können und diese in anderen Abwasserzweckverbänden auch tatsächlich nach anderen Umlagemaßstäben berechnet wird, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der von der Beklagten angewandte Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend ist.
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Der Einwand der Klägerin, dass sich Fremdwasser in der Kanalisation nicht vollständig vermeiden lasse, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies trifft zwar ohne weiteres zu, schließt es jedoch aufgrund der Auswirkungen von Fremdwasser nicht aus, durch den Umlagemaßstab Anreize zu setzen, die die technisch machbare Reduzierung durch Sanierung der Kanalnetze fördern. Der Klägerin mag auch darin zuzustimmen sein, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser den Beklagten nicht zwingt, diese Differenzierung bei der Ausgestaltung der Verbandsumlage nachzuzeichnen. Dass der vom Beklagten gewählte Umlagemaßstab „völlig unpassend“ ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte derzeit keine Abwasserabgabe zahlt.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin - wie ihr allerdings bereits vor dem Anschluss an den Beklagten bekannt war - über ein im Vergleich zu den übrigen Verbandsmitgliedern besonders ausgedehntes Kanalnetz verfügt. Das mit der Trockenwetterabflussmessreihe verfolgte Ziel des Beklagten, einen Anreiz für eine Minimierung des Fremdwasseranteils am Schmutzwasser zu schaffen, wird hierdurch jedoch ebenso wenig in Frage gestellt. Aus der mitunter unterschiedlichen Interpretation der ins Verfahren eingeführten Tabellen ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Anteil von Fremdwasser an dem der Kläranlage des Beklagten zugeführten Schmutzwasser derzeit ca. 60% beträgt.
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cc) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab auch nicht vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung des anfallenden Niederschlagswassers als sachwidrig angesehen werden.
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Da Umlagemaßstab die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen sind, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführt werden, führt dieser Maßstab zwar dazu, dass das Niederschlagswasser bei der Bemessung der jeweiligen Abflussmengen jedenfalls zum größten Teil unberücksichtigt bleibt, obwohl in Teilen des Verbandsgebiets des Beklagten die Abwasserentsorgung nach dem Mischsystem erfolgt und der Verbandskläranlage somit auch Niederschlagswasser zugeführt wird. Ob die einzelnen Mitglieder des Beklagten sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, ist jedoch allein ihre Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wird zudem durch die Erhebungen des Umweltbundesamtes im Allgemeinen und die vom Beklagten vorgelegten Daten widerlegt. Überdies hat auch das Landratsamt Lörrach in seinem Vermerk darauf hingewiesen, dass die mit der Betriebskostenumlage verteilten Kosten des Beklagten überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt sind.
III.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.662,65 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 17/09/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.Der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 werden aufgehoben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten
published on 05/05/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das
published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
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Annotations

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
2.
die Indirektkühlung,
3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
2.
die Indirektkühlung,
3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.