Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04

bei uns veröffentlicht am06.11.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
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Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
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Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
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Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
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Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
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Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
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In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
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festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
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Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
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Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
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Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
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Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
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Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
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Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
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Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer unter dem 05.02.2002
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04.

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Tenor Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahm

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für d

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 - geändert, soweit es die Klage mit dem Hauptantrag abweist. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Sigm

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Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer unter dem 05.02.2002 beantragten Genehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs „Südwind S- 77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW auf dem gemeindeeigenen Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung W im Bereich einer Hochfläche des .... Die Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Die Klägerin in dem Parallelverfahren - 2 K 2179/02 - hat eine Genehmigung für die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage dieses Typs auf dem selben Grundstück in ca. 900 m Entfernung beantragt, die allerdings durch eine andere Zufahrt erschlossen und deren Strom durch eine gesonderte Leitung und durch eine zweite Übergabestation in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. Die Planung aller drei Anlagen wurde der Firma X übertragen.
Der Standort der geplanten Windkraftanlagen befindet sich im Außenbereich. Die unmittelbare Umgebung der Vorhaben wird gegenwärtig im wesentlichen durch ein weiträumiges zusammenhängendes Waldgebiet geprägt, das weder unter Natur- noch Landschaftsschutz steht. Weitere Windkraftanlagen stehen im Bereich von X und Y in einer Entfernung von ca. 4 bis 7 km (Luftlinie) sowie in Z (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Stellungnahme vom 29.04.2002 (VAS. 301) wandte sich die untere Naturschutzbehörde gegen eine Erteilung der Baugenehmigung. Die vorgesehenen Standorte seien im besonderen Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei den Vorhaben handele es sich um in diesem Bereich nicht akzeptable Fremdkörper, welche das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würden. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 (VAS. 363) lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG. Sie führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deshalb der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG, weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks X bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde X sei auch bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde W im Wege eines Grundstückstausch zur Verfügung zu stellen. Nach der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamtökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen (im folgenden VWV-Windenergieanlagen) vom 24.04.1995 (GABl. S. 291), an die das Landratsamt gebunden sei, müssten solche Alternativen vorrangig geprüft werden. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt seien. Diese könnten auch einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben, um das es sich hier handele, entgegengehalten werden. Da das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes beeinträchtige, sei es unzulässig.
Mit Schreiben vom 08.07.2002 (VAS. 379) legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er mit Schriftsatz vom 27.09.2002 geltend, dass für den Standort keine Vorrangflächenausweisung bestehe, dieser umgebungsverträglich sei und eine Verunstaltung durch das Vorhaben nicht ersichtlich sei. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002, zugestellt am 01.10.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug es ergänzend vor, dass der Standort durch die von dem Kläger genannten Anlagen angesichts der völlig unterschiedlichen Höhenverhältnisse nicht als vorbelastet angesehen werden könne, zumal zahlreiche der im Umkreis vorhandenen Bäume höher als 30 Meter seien. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Dies wirke für einen Betrachter irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend in 1,5 bis 2 km Luftlinie bereits mehrere auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien; vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Am 04.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windanlagen im Außenbereich. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten nach dem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.09.2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung W zu erteilen
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und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verwiest es auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
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Die Kammer hat das Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren - 2 K 2179/02 - mündlich verhandelt und Beweis durch Einholung eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.05.2004 Bezug genommen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft) und des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (1.). Außerdem hat das beklagte Land zu Recht angenommen, dass dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (2.).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Denn die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - bedarf als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheidet damit aus.
18 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV vom 14.03.1997 (BGBl. I Seite 504), zuletzt geändert durch Art. 22a des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.2004 (BGBl. I Seite 2) handelt es sich bei den Vorhaben des Klägers und dem Vorhaben der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - um eine Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen.
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Unter dem von dem Verordnungsgeber nicht näher erläuterten Begriff der Windfarm versteht die Kammer eine Mehrzahl von mehreren Windkraftanlagen der selben Art, die - wie die von dem Kläger und der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - geplanten 3 Windkraftanlagen - in einem engen räumlichen Zusammenhang errichtet werden. Der Begriff der Windfarm ist dem Anhang II Nr. 3 Buchstabe i der UVP-Änderungsrichtlinie entnommen: „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“. Durch die Einführung dieses Begriffes sollte offensichtlich verhindert werden, dass mehrere Windkraftanlagen lediglich dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn es sich um eine „gemeinsame Anlage“ im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt. Von einer „gemeinsamen Anlage“ i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV kann im vorliegenden Fall unstreitig nicht ausgegangen werden. Zwar sollen alle drei Anlagen auf einem (Buch-)Grundstück errichtet werden und dienen auch vergleichbaren Zwecken, jedoch sind sie nicht mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden, da sowohl getrennte Zufahrten als auch getrennte Stromleitungen und Übergabestationen geplant sind. Anlass dafür, Windfarmen von 3 bis 5 Windkraftanlagen der Spalte 2 zuzuordnen, ist die Lärmrelevanz von Windkraftanlagen (vgl. Brg-Drucks. 674/00 Seite 122 und BT-Drucks. 14/4599 Seite 132). Diese besteht jedoch unabhängig davon, ob die einzelnen Windkraftanlagen durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und auf einem Betriebsgrundstück stehen. Dementsprechend sieht auch Ziff. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bei der Errichtung einer Windfarm mit 3 bis 5 Windkraftanlagen von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von mehr als 10 KW eine standortbezogene Vorprüfung (vgl. § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG) unabhängig davon vor, ob die Anlagen auf einem Betriebsgrundstück stehen und durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind (vgl. auch § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG). Für die Annahme einer Windfarm muss es daher maßgeblich darauf ankommen, ob von mehreren Windkraftanlagen sich gegenseitig beeinflussende Auswirkungen ausgehen können, die in ihrer Gesamtheit für die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter relevant sind und deshalb Anlass für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren geben können. Wann dies der Fall ist, kann nicht schematisch beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den in der Literatur wiedergegebenen Erfahrungen der Praxis scheide aus immissionsschutzrechtlicher Sicht (Lärm, Schattenwurf) eine gegenseitige Beeinflussung regelmäßig aber schon dann aus, wenn zwischen den einzelnen Anlagen ein Abstand besteht, der größer oder gleich dem zehnfachen Rotordurchmesser ist (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: Juni 2004, Anhang Nr. 1 4. BImSchV RdNr. 7). Vorliegend besteht zwischen den beiden Anlagen des Klägers, die untereinander einen Abstand von ca. 300 m einhalten, und der von der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - geplanten Windkraftanlage dagegen ein Abstand von etwa 900 m, der ca. dem 11,7 fachen Rotordurchmesser entspricht. Gleichwohl geht die Kammer noch von einem engen räumlichen Zusammenhang zwischen den Anlagen aus. Denn ausweislich der von dem Kläger vorgelegten, graphisch dargestellten Schallprognose der Firma X vom 11.03.2002 (VAS. 229), die die drei Windkraftanlagen im Übrigen selbst als „Windpark“ bezeichnet, dürfte es vorliegend aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Windkraftanlagen kommen, weil es gerade in dem Bereich zwischen den Windenergieanlagen des Klägers und der Windenergieanlage der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - einen Bereich gibt, indem ein für die Genehmigungsfrage maßgeblicher Grenzwert von 45 dB(A) von den Anlagen gemeinsam überschritten wird und die Grenzwertüberschreitung in diesem Bereich keiner einzelnen Anlage, sondern nur den Anlagen insgesamt zugeordnet werden kann. Wie der Kammer aus anderen Verfahren aus diesem Bereich des Schwarzwaldes bekannt ist, kann es dort gerade bei Windkraftanlagen aufgrund der topographischen Besonderheiten dieses Gebiets - je nach Geländebeschaffenheit, Windrichtung und Wetterlage - auch zu atypischen Schallausbreitungen kommen.
20 
Soweit in der Literatur für die Frage, bis zu welcher Entfernung von einem engen räumlichen Zusammenhang auszugehen ist, danach unterschieden wird, ob es sich um ein Gebiet handelt, das für die Windenergienutzung planerisch ausgewiesen ist oder nicht (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: Juni 2004, Anhang Nr. 1 4. BImSchV RdNr. 7), vermag dieser Ansatz in der Sache nicht überzeugen. Denn das Vorliegen einer Beeinträchtigung der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter kann nicht von der planerischen Ausweisung des Gebiets abhängen. Ob die Lärmemissionen im konkreten Einzelfall letztlich der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen, kann für die Frage, welches Genehmigungsverfahren anzuwenden ist, nicht maßgeblich sein.
21 
Unschädlich ist auch, dass die geplanten drei Windkraftanlagen von unterschiedlichen Betreibern errichtet und betrieben werden sollen. Die von der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, dass die Annahme einer Windfarm dann ausscheide, wenn die einzelnen Windkraftanlagen von mehreren Betreibern betrieben würden, kann nicht überzeugen. Diese Auslegung ist mit Sinn und Zweck der Regelung und dem Begriff der Windfarm als genehmigungsbedürftiger Anlagentyp (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV) nicht vereinbar und würde geradezu dazu herausfordern, Windfarmen von mehr als zwei Windkraftanlagen durch verschiedene Betreiber errichten zu lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Windkraftanlagen - wie hier - von einem von den Betreibern mit der Planung beauftragten Unternehmen gemeinsam geplant werden. Die Gegenmeinung orientiert sich am Begriff der „gemeinsamen Anlage“ i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV und verkennt, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Windfarm einen eigen Anlagentyp eingeführt hat, der zwangsläufig aus mehreren Anlagenteilen (hier Windkraftanlagen) besteht. Nicht überzeugen kann auch das Argument, dass bei einer Mehrzahl von Betreibern einer Windfarm die Erfüllung der auf die Gesamtanlage bezogenen Pflichten nicht sicherzustellen sei (Landmann/Romer, Umweltrecht, Stand April 2004, § 1 4. BImSchV RdNr. 26). Insoweit haftet eine Betreibergemeinschaft für eine Windfarm als genehmigungspflichtige Anlage nicht anders als eine Personenmehrheit, die lediglich eine einzelne Windkraftanlage betreibt.
22 
Bedarf das Vorhaben des Klägers somit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die einen förmlichen Antrag des Vorhabensträgers voraussetzt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der auch im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG anwendbar ist), so scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung aus.
23 
2. Unabhängig davon ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
24 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, wenn es also Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Daneben bleibt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG für Vorhaben im Außenbereich die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 48) hat die Prüfung der bauplanungsrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens jeweils eigenständigen Charakter und ist jeweils unabhängig voneinander durchzuführen, auch wenn die Abwägung in beiden Fällen regelmäßig zu demselben Ergebnis kommen sollte. Da die bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB eine gesetzlich gebundene Abwägungsentscheidung ist, bei der die Behörde keine vom Gericht zu respektierenden Abwägungs- und Ermessensspielräume besitzt, ist auch die naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung im Rahmen der Eingriffsregelung mit ihren zusätzlichen Voraussetzungen gesetzlich gebunden und gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen. Ist ein Außenbereichsvorhaben schon nach § 35 Abs. 1 und 3 BauGB unzulässig, kommt es auf seine Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr an. Nimmt ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB, muss geprüft werden, ob es nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugelassen werden kann, und es ist denkbar, dass es gleichwohl daran scheitert oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
25 
b) Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., 2002, § 35 RdNrn. 6 und 45). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 -, NuR 1992, 329; SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 -, SächsVBl. 2000, 245 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
26 
Eine Verunstaltung liegt vor, wenn ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 32; Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64; OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -, NWVBl. 2002, 67 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 50, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -; Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857.00 -, PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 53). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.; Beschluss vom 29.04.1968 - IV B 77.67 - BRS 20 Nr. 59) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat.
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c) Nach diesen Maßstäben konnte das Vorhaben des Klägers nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstaltet. Nach der Überzeugung der Kammer, die sie auf Grund der vorgelegten Karten und insbesondere des eingenommenen Augenscheins gewonnen hat, ist die Hochfläche des XY einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichnet sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und ist landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald ist in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich ist nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der genehmigte Aussichtsturm soll mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windkraftanlagen sein. Zudem dienen die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und haben damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienen, strahlen nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windkraftanlagen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 -, NuR 2003, 103). Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie nach der Überzeugung der Kammer die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung hat, sprengen und den Landschaftraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des XY gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchen, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlage würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu kommt, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenkt, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalten. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass Windkraftanlagen aufgrund der Anforderungen an die Windhäufigkeit und an den Schallschutz zwangsläufig an exponierteren und eher abgeschiedenen Stellen errichtet werden müssen. Jedoch würde die Errichtung der Windfarm mit drei Windkraftanlagen auf dieser landschaftlich reizvollen und kaum vorbelasteten Hochfläche, die bereits in drei Himmelsrichtungen von Windkraftanlagen umgeben und deshalb als letztes weitgehend unberührtes Erholungsgebiet besonders schutzwürdig ist, den ästhetischen Eindruck der Berglandschaft auf Dauer verunstalten.
28 
Hingegen erscheint nach Einschätzung der Kammer eine Verunstaltung im Hinblick auf die Fernsichtwirkung der Windkraftanlagen fraglich. Denn aus weiterer Entfernung würden die Anlagen mehr und mehr kleiner und weniger dominant erscheinen, wie dies auch bei den Windkraftanlagen in der Umgebung der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Windfarm nicht unmittelbar an der Abbruchkante des Schwarzwaldes zum Rheintal, sondern hinter der ersten Hügelkette in „zweiter Reihe“ errichtet werden soll, was ihre Fernwirkung vermindert. Zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB reicht indes eine solche des unmittelbaren und des näheren Landschaftsbereichs aus, so dass dem Vorhaben des Klägers im Ergebnis geltendes Bauplanungsrecht entgegensteht.
29 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem Bereich von X und Y sowie in Z (Landkreis Emmendingen) bereits zahlreiche Windkraftanlagen vorhanden sind. Denn diese Anlagen sind jeweils einige Kilometer entfernt und treten im Bereich der geplanten Windkraftanlagen optisch kaum in Erscheinung. Das reizvolle Landschaftsbild würde vielmehr durch die über den Wald aufragenden geplanten Windkraftanlagen eindeutig dominiert und seine Funktion als unberührter Rückzugsort zwischen den bereits vorhandenen Windkraftanlagen verlieren.
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Wegen der Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es nicht darauf an, ob es nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ebenfalls unzulässig wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei der Errichtung von drei Windkraftanlagen, die einen Abstand von 300 m und 900 m voneinander einhalten, auch dann von einer Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auszugehen ist, wenn die einzelnen Windkraftanlagen durch verschiedene Betreiber errichtet werden sollen. Die entscheidungserhebliche Frage wurde bisher weder von dem Bundesverwaltungsgericht noch von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geklärt und ist für eine Vielzahl von Vorhaben bedeutsam, die in einer ähnlichen Lage errichtet werden sollen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (1.). Außerdem hat das beklagte Land zu Recht angenommen, dass dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (2.).
17 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Denn die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - bedarf als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheidet damit aus.
18 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV vom 14.03.1997 (BGBl. I Seite 504), zuletzt geändert durch Art. 22a des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.2004 (BGBl. I Seite 2) handelt es sich bei den Vorhaben des Klägers und dem Vorhaben der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - um eine Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen.
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Unter dem von dem Verordnungsgeber nicht näher erläuterten Begriff der Windfarm versteht die Kammer eine Mehrzahl von mehreren Windkraftanlagen der selben Art, die - wie die von dem Kläger und der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - geplanten 3 Windkraftanlagen - in einem engen räumlichen Zusammenhang errichtet werden. Der Begriff der Windfarm ist dem Anhang II Nr. 3 Buchstabe i der UVP-Änderungsrichtlinie entnommen: „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“. Durch die Einführung dieses Begriffes sollte offensichtlich verhindert werden, dass mehrere Windkraftanlagen lediglich dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn es sich um eine „gemeinsame Anlage“ im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt. Von einer „gemeinsamen Anlage“ i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV kann im vorliegenden Fall unstreitig nicht ausgegangen werden. Zwar sollen alle drei Anlagen auf einem (Buch-)Grundstück errichtet werden und dienen auch vergleichbaren Zwecken, jedoch sind sie nicht mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden, da sowohl getrennte Zufahrten als auch getrennte Stromleitungen und Übergabestationen geplant sind. Anlass dafür, Windfarmen von 3 bis 5 Windkraftanlagen der Spalte 2 zuzuordnen, ist die Lärmrelevanz von Windkraftanlagen (vgl. Brg-Drucks. 674/00 Seite 122 und BT-Drucks. 14/4599 Seite 132). Diese besteht jedoch unabhängig davon, ob die einzelnen Windkraftanlagen durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und auf einem Betriebsgrundstück stehen. Dementsprechend sieht auch Ziff. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bei der Errichtung einer Windfarm mit 3 bis 5 Windkraftanlagen von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von mehr als 10 KW eine standortbezogene Vorprüfung (vgl. § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG) unabhängig davon vor, ob die Anlagen auf einem Betriebsgrundstück stehen und durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind (vgl. auch § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG). Für die Annahme einer Windfarm muss es daher maßgeblich darauf ankommen, ob von mehreren Windkraftanlagen sich gegenseitig beeinflussende Auswirkungen ausgehen können, die in ihrer Gesamtheit für die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter relevant sind und deshalb Anlass für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren geben können. Wann dies der Fall ist, kann nicht schematisch beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den in der Literatur wiedergegebenen Erfahrungen der Praxis scheide aus immissionsschutzrechtlicher Sicht (Lärm, Schattenwurf) eine gegenseitige Beeinflussung regelmäßig aber schon dann aus, wenn zwischen den einzelnen Anlagen ein Abstand besteht, der größer oder gleich dem zehnfachen Rotordurchmesser ist (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: Juni 2004, Anhang Nr. 1 4. BImSchV RdNr. 7). Vorliegend besteht zwischen den beiden Anlagen des Klägers, die untereinander einen Abstand von ca. 300 m einhalten, und der von der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - geplanten Windkraftanlage dagegen ein Abstand von etwa 900 m, der ca. dem 11,7 fachen Rotordurchmesser entspricht. Gleichwohl geht die Kammer noch von einem engen räumlichen Zusammenhang zwischen den Anlagen aus. Denn ausweislich der von dem Kläger vorgelegten, graphisch dargestellten Schallprognose der Firma X vom 11.03.2002 (VAS. 229), die die drei Windkraftanlagen im Übrigen selbst als „Windpark“ bezeichnet, dürfte es vorliegend aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Windkraftanlagen kommen, weil es gerade in dem Bereich zwischen den Windenergieanlagen des Klägers und der Windenergieanlage der Klägerin im Verfahren - 2 K 2179/02 - einen Bereich gibt, indem ein für die Genehmigungsfrage maßgeblicher Grenzwert von 45 dB(A) von den Anlagen gemeinsam überschritten wird und die Grenzwertüberschreitung in diesem Bereich keiner einzelnen Anlage, sondern nur den Anlagen insgesamt zugeordnet werden kann. Wie der Kammer aus anderen Verfahren aus diesem Bereich des Schwarzwaldes bekannt ist, kann es dort gerade bei Windkraftanlagen aufgrund der topographischen Besonderheiten dieses Gebiets - je nach Geländebeschaffenheit, Windrichtung und Wetterlage - auch zu atypischen Schallausbreitungen kommen.
20 
Soweit in der Literatur für die Frage, bis zu welcher Entfernung von einem engen räumlichen Zusammenhang auszugehen ist, danach unterschieden wird, ob es sich um ein Gebiet handelt, das für die Windenergienutzung planerisch ausgewiesen ist oder nicht (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: Juni 2004, Anhang Nr. 1 4. BImSchV RdNr. 7), vermag dieser Ansatz in der Sache nicht überzeugen. Denn das Vorliegen einer Beeinträchtigung der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter kann nicht von der planerischen Ausweisung des Gebiets abhängen. Ob die Lärmemissionen im konkreten Einzelfall letztlich der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen, kann für die Frage, welches Genehmigungsverfahren anzuwenden ist, nicht maßgeblich sein.
21 
Unschädlich ist auch, dass die geplanten drei Windkraftanlagen von unterschiedlichen Betreibern errichtet und betrieben werden sollen. Die von der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, dass die Annahme einer Windfarm dann ausscheide, wenn die einzelnen Windkraftanlagen von mehreren Betreibern betrieben würden, kann nicht überzeugen. Diese Auslegung ist mit Sinn und Zweck der Regelung und dem Begriff der Windfarm als genehmigungsbedürftiger Anlagentyp (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV) nicht vereinbar und würde geradezu dazu herausfordern, Windfarmen von mehr als zwei Windkraftanlagen durch verschiedene Betreiber errichten zu lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Windkraftanlagen - wie hier - von einem von den Betreibern mit der Planung beauftragten Unternehmen gemeinsam geplant werden. Die Gegenmeinung orientiert sich am Begriff der „gemeinsamen Anlage“ i.S.v. § 1 Abs. 3 4. BImSchV und verkennt, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Windfarm einen eigen Anlagentyp eingeführt hat, der zwangsläufig aus mehreren Anlagenteilen (hier Windkraftanlagen) besteht. Nicht überzeugen kann auch das Argument, dass bei einer Mehrzahl von Betreibern einer Windfarm die Erfüllung der auf die Gesamtanlage bezogenen Pflichten nicht sicherzustellen sei (Landmann/Romer, Umweltrecht, Stand April 2004, § 1 4. BImSchV RdNr. 26). Insoweit haftet eine Betreibergemeinschaft für eine Windfarm als genehmigungspflichtige Anlage nicht anders als eine Personenmehrheit, die lediglich eine einzelne Windkraftanlage betreibt.
22 
Bedarf das Vorhaben des Klägers somit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die einen förmlichen Antrag des Vorhabensträgers voraussetzt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der auch im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG anwendbar ist), so scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung aus.
23 
2. Unabhängig davon ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
24 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, wenn es also Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Daneben bleibt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG für Vorhaben im Außenbereich die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 48) hat die Prüfung der bauplanungsrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens jeweils eigenständigen Charakter und ist jeweils unabhängig voneinander durchzuführen, auch wenn die Abwägung in beiden Fällen regelmäßig zu demselben Ergebnis kommen sollte. Da die bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB eine gesetzlich gebundene Abwägungsentscheidung ist, bei der die Behörde keine vom Gericht zu respektierenden Abwägungs- und Ermessensspielräume besitzt, ist auch die naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung im Rahmen der Eingriffsregelung mit ihren zusätzlichen Voraussetzungen gesetzlich gebunden und gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen. Ist ein Außenbereichsvorhaben schon nach § 35 Abs. 1 und 3 BauGB unzulässig, kommt es auf seine Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr an. Nimmt ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB, muss geprüft werden, ob es nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugelassen werden kann, und es ist denkbar, dass es gleichwohl daran scheitert oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
25 
b) Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., 2002, § 35 RdNrn. 6 und 45). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 -, NuR 1992, 329; SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 -, SächsVBl. 2000, 245 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
26 
Eine Verunstaltung liegt vor, wenn ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 32; Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64; OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -, NWVBl. 2002, 67 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 50, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -; Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857.00 -, PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 53). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.; Beschluss vom 29.04.1968 - IV B 77.67 - BRS 20 Nr. 59) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat.
27 
c) Nach diesen Maßstäben konnte das Vorhaben des Klägers nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstaltet. Nach der Überzeugung der Kammer, die sie auf Grund der vorgelegten Karten und insbesondere des eingenommenen Augenscheins gewonnen hat, ist die Hochfläche des XY einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichnet sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und ist landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald ist in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich ist nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der genehmigte Aussichtsturm soll mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windkraftanlagen sein. Zudem dienen die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und haben damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienen, strahlen nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windkraftanlagen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 -, NuR 2003, 103). Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie nach der Überzeugung der Kammer die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung hat, sprengen und den Landschaftraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des XY gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchen, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlage würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu kommt, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenkt, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalten. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass Windkraftanlagen aufgrund der Anforderungen an die Windhäufigkeit und an den Schallschutz zwangsläufig an exponierteren und eher abgeschiedenen Stellen errichtet werden müssen. Jedoch würde die Errichtung der Windfarm mit drei Windkraftanlagen auf dieser landschaftlich reizvollen und kaum vorbelasteten Hochfläche, die bereits in drei Himmelsrichtungen von Windkraftanlagen umgeben und deshalb als letztes weitgehend unberührtes Erholungsgebiet besonders schutzwürdig ist, den ästhetischen Eindruck der Berglandschaft auf Dauer verunstalten.
28 
Hingegen erscheint nach Einschätzung der Kammer eine Verunstaltung im Hinblick auf die Fernsichtwirkung der Windkraftanlagen fraglich. Denn aus weiterer Entfernung würden die Anlagen mehr und mehr kleiner und weniger dominant erscheinen, wie dies auch bei den Windkraftanlagen in der Umgebung der Fall ist. Hinzu kommt, dass die Windfarm nicht unmittelbar an der Abbruchkante des Schwarzwaldes zum Rheintal, sondern hinter der ersten Hügelkette in „zweiter Reihe“ errichtet werden soll, was ihre Fernwirkung vermindert. Zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB reicht indes eine solche des unmittelbaren und des näheren Landschaftsbereichs aus, so dass dem Vorhaben des Klägers im Ergebnis geltendes Bauplanungsrecht entgegensteht.
29 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem Bereich von X und Y sowie in Z (Landkreis Emmendingen) bereits zahlreiche Windkraftanlagen vorhanden sind. Denn diese Anlagen sind jeweils einige Kilometer entfernt und treten im Bereich der geplanten Windkraftanlagen optisch kaum in Erscheinung. Das reizvolle Landschaftsbild würde vielmehr durch die über den Wald aufragenden geplanten Windkraftanlagen eindeutig dominiert und seine Funktion als unberührter Rückzugsort zwischen den bereits vorhandenen Windkraftanlagen verlieren.
30 
Wegen der Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es nicht darauf an, ob es nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ebenfalls unzulässig wäre.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei der Errichtung von drei Windkraftanlagen, die einen Abstand von 300 m und 900 m voneinander einhalten, auch dann von einer Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auszugehen ist, wenn die einzelnen Windkraftanlagen durch verschiedene Betreiber errichtet werden sollen. Die entscheidungserhebliche Frage wurde bisher weder von dem Bundesverwaltungsgericht noch von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geklärt und ist für eine Vielzahl von Vorhaben bedeutsam, die in einer ähnlichen Lage errichtet werden sollen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgegners vom 19.4.2004.
Die Antragstellerin beantragte am 8.12.2003 gemeinsam mit der Firma p. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen am Standort „Teufelsmühle“, auf den Grundstücken Flst.-Nr. 2962 der Gemarkung Gernsbach-Lautenbach und Flst.-Nr. 3378 der Gemarkung Loffenau. Für diese Grundstücke hatten die Betreiberfirmen mit der Stadt Gernsbach und der Gemeinde Loffenau entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Am 22.7.2004 trat die Gemeinde Loffenau von dem Nutzungsvertrag zurück. Der gemeinsame Antrag der Betreiberfirmen wurde mit Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 28.7.2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen ihrer besonders exponierten Lage seien die Anlagen aus der entfernten Umgebung deutlich wahrnehmbar und verunstalteten das Landschaftsbild. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen, da der Standort in zwei Landschaftsschutzgebieten liege. Zwar könnte im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden. Da es sich jedoch bei dem Plangebiet um einen nach dem Landesentwicklungsplan „überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum“ handele, der zu den wenigen „unzerschnittenen Räumen mit einer Größe von über 100 km² und mit hohem Wald- und Biotopanteil“ gehöre, scheide dies hier aus. Die Aussage des Landesentwicklungsplans sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, dass der Regionalverband Mittlerer Oberrhein im Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" die Teufelsmühle als Standort für die Gewinnung von Windenergie ausgeschlossen habe. Das geplante Vorhaben verstoße daher auch gegen Belange der Raumordnung. Hiergegen legten die Betreiberfirmen Widersprüche ein, über die bislang noch nicht entschieden ist. Derzeit ruht das Verfahren im Hinblick auf den vorliegenden Normenkontrollantrag.
Dem angegriffenen Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der ursprüngliche Entwurf des Regionalplans, Stand April 2001, sah eine Aufteilung in Vorrang-, Ausschluss- und neutrale Flächen vor. Mit diesem Entwurf wurde die erste Anhörung mit 9 Standorten eingeleitet. Da bereits abzusehen war, dass das Land Baden-Württemberg die Regionalverbände verpflichten würde, in den Regionalplänen nur noch Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners in ihrer Sitzung vom 13.2.2002, das Kapitel 4.2.5 "Erneuerbare Energien" von der Gesamtfortschreibung des Regionalplans abzukoppeln und es in einem separaten Verfahren fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Antragsgegner mittels eines Suchlaufes, bei dem zunächst in sechs Schritten die Flächen ausgeschieden wurden, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kamen. Als erstes wurden Flächen anhand gesetzlicher und planerischer Tabukriterien ausgesondert. In einem zweiten Schritt erfolgte der Ausschluss von landschaftlich sensiblen Bereichen. Hierbei handelte es sich zum einen um „regionalprägende und identitätsstiftende Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und hoher Fernwirkung" und zum anderen um „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“. Als drittes wurden Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/sec. in 50 m über Grund ausgeschlossen. In einem vierten Schritt wurde in den verbleibenden Räumen das Konfliktpotenzial mit Hilfe von Konfliktkriterien ermittelt. Dabei wurde eine höhere Konfliktschwelle akzeptiert, wenn die Windhöffigkeit mindestens 4,9 m/sec. betrug. Diese Flächen schieden ab einer Überlagerung von drei und mehr Konflikten bei der weiteren Standortsuche aus. Flächen mit einer niedrigeren Windhöffigkeit von 4,2 bis 4,8 m/sec. wurden bereits ab zwei und mehr Konflikten ausgeklammert. In einem fünften Schritt erfolgte die Herausnahme von Suchräumen, die deutlich kleiner als 20 ha waren. Als letztes fand in einem sechsten Schritt eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume und sowie eine Abgrenzung der Vorranggebiete nach a) technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit sowie b) Konfliktpotenzial (Kleinräumige Konflikte, Landschaftsbild, Erholung, Betroffenheit von Ortslagen) statt. Nach Abarbeitung dieser 6 Schritte verblieben 19 Vorrangstandorte. In ihrer Sitzung vom 12.3.2003 leitete die Verbandsversammlung des Antragsgegners die zweite Anhörung mit diesen Standorten in „Schwarz-Weiß-Planung“ ein, d.h. das gesamte Gebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein außerhalb der Vorrangstandorte war als Ausschlussgebiet vorgesehen. Für diesen Bereich sollte die bisher im Außenbereich privilegierte Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen entfallen. Im Vorgriff auf das neue Landesplanungsgesetz wurde in der Zeit vom 13.3. bis 13.6.2003 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Am 17.6.2003 fand ein Erörterungstermin statt.
In der Verwaltungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschusses am 9.7.2003 heißt es: Als Ergebnis der Erörterung seien die Standorte in Malsch, Ötigheim und Steinmauern entfallen und die drei Standorte in Rhein- stetten und Durmersheim optimiert und zusammengefasst worden, sodass zwei weitere Standorte entfielen. Insgesamt sind 14 Vorranggebiete für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von 1.020 ha für ca. 76 Windkraftanlagen verblieben. Da die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 12.3.2003 die Verwaltung beauftragt habe, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung der Zahl der Standorte führe, schlage die Verwaltung vor, einen Überlastungsschutz entsprechend der Empfindlichkeit des Landschaftsraumes von 3 km in der Rheinebene, von 4 km im Kraichgau sowie von 5 km im Schwarzwald als Schritt 7 in die Planungssystematik aufzunehmen. Zudem solle Baden-Baden auf Grund seiner hervorragenden Tourismus-, Kultur- und Medienfunktion in der Region Mittlerer Oberrhein und in ganz Baden-Württemberg einen Puffer von 5 km um den zentralen Tourismusbereich als Überlastungsschutz erhalten. Bei Anwendung dieses Planungsschrittes würden 9 Standorte für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von ca. 535 ha für ca. 50 Windkraftanlagen verbleiben. Es würden die Standorte „Eulenberg“ und „Rotes Kreuz“ in Östringen, „Kornberg/Pfaffengrund“ im Kraichtal sowie „Steinberg“ und „Götzenbuckel“ in Baden-Baden entfallen. In seiner Sitzung vom 9.7.2003 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners den Überlastungsschutz als weiteres Kriterium anzuwenden und leitete die dritte Anhörung mit 9 Standorten ein, die vom 10.7. bis 10.10.2003 stattfand. Einem Aktenvermerk über ein Arbeitsgespräch vom 29.10.2003 zwischen dem Landratsamt Rastatt und dem Antragsgegner ist zu entnehmen, dass man sich aus Sicht des Regionalverbandes mit den noch verbliebenen 9 Standorten im Grenzbereich zu einer Negativplanung befinde, währenddessen das Landratsamt noch einen Spielraum nach unten sah. Nach Auffassung des Regionalverbands sei das Vorkommen bestimmter Vogelarten nur als Verdacht geäußert worden, während in die Schlussabwägung nur belegbare und räumlich konkretisierte Aspekte einfließen dürften. Auch die starke Beeinträchtigung der charakteristischen Eigenart und Schönheit der Landschaft im Schwarzwald durch Windeenergieanlagen müsste nach Ansicht des Antragsgegners noch spezifiziert werden, denn grundsätzlich habe dieser die Erholung und das Landschaftsbild berücksichtigt, beschrieben und abgewogen.
Der Entwurf des Regionalplans, Stand November 2003, enthielt danach nur noch 7 Standorte, da die Standorte „Schwalster“ (Philippsburg) und „Neulang, Steinrott“ (Ottersweier-Unzhurst) zusätzlich aus Vogelschutzgründen weggefallen waren. Schließlich besichtigte der Planungsausschuss des Antragsgegners am 10.12.2003 die verbliebenen Potenzialflächen. In der Sitzungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschuss ist zusammenfassend ausgeführt: Die Anhörungsergebnisse hätten eine Verkleinerung der Standorte Nr. 4 „Lange Herrenstücker“ (300 Puffer für den Erdbeerhof und Modifizierung grenzwertiger Teilflächen), Nr. 5 „Hohe Wanne/Mauzenberg“ (wegen Bodenschutzwald) und Nr. 6 „Hummelsberg/Webersberg“ (wegen erweiterten Immissionsschutzpuffers für den Siedlungssplitter Schmalbach/Baden-Baden) ergeben. Die in den Anhörungen vorgebrachten Bedenken zur Vogelschutzproblematik hätten zu einer Herausnahme der Standorte bei Philippsburg wegen der Probleme mit dem Vogelschutz auf der Rheinschanzinsel und bei Ottersweier zur Sicherung eines ausreichend großen Lebensraumverbunds für die Vogelwelt geführt. Es sind 7 Standorte mit einer Gesamtfläche von ca. 450 ha und 43 möglichen Referenzanlagen in der Region verblieben. In seiner Sitzung vom 21.1.2004 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners zusätzlich die Standorte Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ (Kraichtal) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild, Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ (Rheinstetten/Durmersheim) wegen zu geringem Windpotenzial im Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie Nr. 6 „Hummelsberg“ (Baden-Baden) und „Webersberg/Breitfeld“ (Gernsbach) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild zu streichen und beim Standort Nr. 5 das Gebiet „Mauzenberg/Hohe Wanne“ nicht als Doppelstandort, sondern als zwei getrennte Bereiche anzusehen und wegen des Eingriffs des Standorts „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild dem Standort Hohe Wanne einen Überlastungsschutz von 5 km zu gewähren, wodurch die Teilfläche „Mauzenberg“ (Gaggenau) entfiel. Er empfahl der Verbandsversammlung, 4 Standorte als Satzung zu beschließen. In der Zeit vom 29.1. bis 10.2.2004 fand eine vierte Anhörung zu diesen vier Standorten statt, beschränkt auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger. Für die Sitzung der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 11.2.2004 sah die Vorlage der Verwaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, wiederum 7 Standorte vor. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit, vielmehr billigte die Verbandsversammlung die am 21.1.2004 vom Planungsausschuss vorberatene Vorlage mit vier Standorten. Wegen der Befangenheit eines Mitglieds der Verbandsversammlung wurde eine erneute Beschlussfassung nötig, die mit gleichem Inhalt in der Sitzung vom 19.4.2004 erfolgte. Hierbei lag der Verbandsversammlung auch eine Tischvorlage zur Novellierung des EEG vor, wonach nach dem aktuellen Stand der Gesetzesnovelle die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben durch die Förderung des EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien.
Am 19.4.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5. „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein mit vier Vorrangstandorten, nämlich den Standorten „Armenberg“ (Östringen), „Kleisenberg, Neuenberg“ (Kraichtal/Östringen), „Hohe Wanne“ (Loffenau) und „Urberg“ (Baden-Baden) als Satzung. Auf der Gesamtfläche des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein mit 2.137 km² können danach auf ca. 200 ha Fläche 18 Anlagen errichtet werden.
Der Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Antragsgegners wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 26.5.2004 gemäß § 13 Abs. 1 LplG i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. S. 385) genehmigt. Entsprechend § 13 Abs. 2 LplG wurde die Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 7.6.2004 bekannt gemacht.
Am 28.6.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
10 
den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein vom 19.4.2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Sie macht geltend: Der Teilregionalplan beruhe auf einer verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage, sei außerdem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und widerspreche im Hinblick darauf, was inhaltlich von der „Vorrangplanung“ übrig geblieben sei, den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen zwei Urteilen für die Regionalplanung aufgestellten Grundsätzen, wonach eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung dem Plangeber verwehrt sei, dieser die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, zu beachten habe und deshalb für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen müsse.
12 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Bei den mit den Gemeinden Loffenau und Gernsbach geschlossenen Verträgen handle es sich um die in der Planungspraxis üblichen Nutzungsverträge, die u.a. mit Rücktrittsklauseln versehen seien. Als nach Inkrafttreten des Regionalplans erkennbar gewesen sei, dass das Landratsamt Rastatt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagen werde, habe die Gemeinde Loffenau von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, um dadurch den Weg für eine „kleine Lösung“ vorzubereiten, mit der die Elektrifizierung der Gaststätte „Teufelsmühle“ auf jeden Fall gewährleistet werden solle. Die Nutzung der Windkraft am Standort „Teufelsmühle“ werde also auch weiterhin von der Gemeinde Loffenau unterstützt. Es sei auch bereits abzusehen, dass die Gemeinde Loffenau sich zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Verwirklichung der sogenannten großen Lösung an der Teufelsmühle spätestens dann bereit finden werde, wenn der Teilregionalplan vor Gericht keinen Bestand haben sollte. Im Übrigen habe der Nutzungsvertrag mit der Stadt Gernsbach weiterhin Bestand.
13 
§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei verfassungswidrig, weil Festsetzungen von Vorbehaltsgebieten bei regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausdrücklich ausgeschlossen seien. Diese „Schwarz-Weiß-Planung“ entspreche nicht mehr den differenzierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Flächennutzungen im dicht besiedelten Mitteleuropa. Gegenüber den grundrechtlich durch Art. 12 und 14 GG geschützten Betreiberinteressen sowie gegenüber der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit werde dem Landschaftsschutz durch diese rigide Regelung ein unverhältnismäßiger Vorrang gegenüber der regenerativen Energiegewinnung ungeachtet des Umstands eingeräumt, dass diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. im Außenbereich privilegiert zulässig und ihre Wirtschaftlichkeit allein an windhöffigen Standorten gewährleistet sei. Dem Widerspruch zum rechtsstaatlichen Übermaßverbot könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Gebiete der Zulassung einer regionalbedeutsamen Windkraftanlage nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) „in der Regel“ entgegenstehe und die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet sei. Selbst wenn Vorbehaltsgebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringere Steuerungskraft entfalteten und dementsprechend bei der Bilanzierung von Positiv- und Negativflächen nicht ohne weiteres als Positivausweisung zu werten seien, seien sie in differenzierterem Maße als die reine „Schwarz-Weiß-Planung“ geeignet, den Nutzungsinteressen der Betreiber von Windenergieanlagen, der ökologischen bzw. privilegierten Zielsetzung sowie schließlich der gemeindlichen Planungshoheit zu entsprechen.
14 
Außerdem sei der Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.4.2004 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die vierte Anhörung nur auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger beschränkt worden und hinsichtlich dieser eingeschränkten Anhörung auch keine Beschlussfassung seitens des Planungsausschusses erfolgt sei, sondern direkt die Verbandsversammlung darüber befunden habe. Die nachträgliche Reduzierung der Vorrangstandorte um mehr als 50 % gegenüber der dritten Anhörung bzw. um nahezu 50 % gegenüber dem Vorschlag der Verwaltung stelle eine erhebliche Änderung der Planung dar, die auch in Ansehung des § 9 Abs. 3 LplG a.F. eine erneute Anhörung aller betroffenen Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte. Eine erneute umfassende Anhörung sei nicht nur wegen der Halbierung der Vorrangstandorte, sondern auch deshalb nötig gewesen, weil sich nunmehr tatsächlich die Frage der Sinnhaftigkeit der Planung überhaupt und die Frage, ob eine unzulässige Negativplanung vorliege, gestellt hätten. Aus den gleichen Gründen hätte darüber hinaus erneut eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 12 Abs. 3 LplG n.F. stattfinden müssen. Zwar räume Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205, berichtigt S. 320) die Befugnis ein, das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans noch bis zum 19.5.2004 nach altem Recht, also grundsätzlich ohne zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuführen. Da der Antragsgegner jedoch bereits die zweite und dritte Anhörung im Jahre 2003 freiwillig im Vorgriff auf die Neufassung des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt habe, hätte es die Amtspflicht zu konsequentem, widerspruchsfreiem Verhalten und die sich daraus ergebende Selbstbindung, auf diesem Wege fortzufahren, geboten, auch bei entsprechenden wesentlichen Änderungen der Planung eine weitere Offenlage auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dieser formelle Mangel sei weder unbeachtlich noch sei nach § 5 LplG n.F. eine Heilung vorgesehen. Auch beruhe der Satzungsbeschluss auf diesem Mangel, denn ein Absehen vom Satzungsbeschluss oder zumindest seine Modifizierung habe nicht ausgeschlossen werden können.
15 
Schließlich stelle der Regionalplan eine mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu vereinbarende Negativplanung dar. Von den ursprünglich 19 Vorrangstandorten, die mit dem im Jahre 2001 begonnenen Suchlauf ermittelt worden waren, seien nur 4 übrig geblieben. Hinzu komme, dass die Gemeinde Östringen, auf deren Gemarkung zwei der vorgesehenen Vorranggebiete lägen, nicht zuletzt mangels hinreichender Windhöffigkeit grundsätzlich die Regionalplanung ablehne und deshalb einen entsprechenden Normenkontrollantrag gestellt habe. Die beiden verbliebenen Standorte „Hohe Wanne“ bei Loffenau und „Urberg“ bei Baden-Baden stünden interessierten Betreibern nicht zur Verfügung, da sie sich im kommunalen Eigentum befänden; die Gemeinde Loffenau habe den Standort „Hohe Wanne“ als „Pseudostandort“ bezeichnet. Sie sei keinesfalls gewillt, die dortigen Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen, sondern favorisiere den Standort „Teufelsmühle“. Die Stadt Baden-Baden habe den Standort „Urberg“ nur aus Gründen der regionalen Solidarität in dem Wissen akzeptiert, dass sie auf Grund ihres dortigen kommunalen Eigentums die Ausnutzung dieses Vorrangstandorts von vornherein unterbinden könne. Die Reduzierung der Standorte habe nicht auf der Auswertung der den jeweiligen Planungsvarianten zugrunde gelegten Suchkriterien beruht, sondern sei ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt. So seien der Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung die „19 Standorte zu viel“ gewesen und die Verwaltung sei in der Sitzung der Verbandsversammlung am 12.3.2003 beauftragt worden, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung führe. Im weiteren Verlauf der Beratung auf der Grundlage von 9 Standorten, nach Streichung von zwei Standorten aus Vogelschutzgründen, habe trotz des Umstandes, dass die verbliebenen 7 Standorte sämtliche Kriterien des „verschärften“ Kriterienkatalogs erfüllten, wiederum die Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung bzw. im Planungsausschuss aus Gründen der Landschaftsästhetik die Herausnahme von drei weiteren Standorten und die flächenmäßige Reduzierung eines weiteren Standorts durchgesetzt. Die Planung sei hier nicht durch Abwägungsoffenheit, sondern durch eine ganz bestimmte Richtung bzw. durch eine ganz bestimmte zahlenmäßige Vorgabe vorgeprägt gewesen, so dass ihr der Mangel des Abwägungsdefizits gewissermaßen auf die Stirn geschrieben sei.
16 
Darüber hinaus sei der Teilregionalplan abwägungsfehlerhaft, weil er noch schnell vor Inkrafttreten des EEG 2004 verabschiedet worden sei. Zwar habe der Verbandsversammlung zu der Sitzung am 19.4.2004 eine Tischvorlage vorgelegen, mit der sie von der Verwaltung kurz darüber informiert worden sei, dass die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben nach dem aktuellen Stand der Novelle zum EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien. Nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens sei das EEG 2004 am 21.7.2004 jedoch schließlich wieder mit der Maßgabe endgültig vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden, dass Strom aus Anlagen, die nicht mindestens 60 % des sog. Referenzertrages erzielen könnten, von den Netzbetreibern künftig nicht mehr vergütet werden müssten (vgl. § 10 Abs. 4 EEG 2004). Nach § 21 Abs. 4 EEG 2004 gelte diese Regelung für Anlagen die nach dem 31.7.2005 in Betrieb genommen würden. Damit sei unbestritten, dass die auf der Gemarkung Östringen/Kraichtal vorgesehenen Windkraftanlagen mangels hinreichender Windgeschwindigkeit einen entsprechenden Mindestprozentsatz des Referenzertrages nicht erzielen könnten und deshalb vollkommen unwirtschaftlich seien. Der Satzungsgeber könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB berufen, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend sei, denn diese entbinde ihn nicht davon, absehbare Entwicklungen abwägend in den Blick zu nehmen. Vorliegend hätte nämlich ganz und gar nicht ausgeschlossen werden können, dass im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat der ursprünglich schon einmal vorgesehene Ausschluss der Vergütung von windschwachen Standorten im Binnenland doch noch Gesetz werden könne. Ein Abwägungsmangel liege auch darin, dass der Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen sei, obwohl er sich nachweislich in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Konfliktpotenzial im Vergleich zu den in Betracht gezogenen Standorten regelrecht aufgedrängt habe bzw. hätte aufdrängen müssen und sich darüber hinaus die betroffenen Gemeinden für eine Verwirklichung des Projekts eingesetzt hätten. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Abwägungsoffenheit sei bei der Ausweisung entsprechender Vorranggebiete bereits im Ansatz nicht gegeben gewesen. Dieses Defizit lasse sich auch nicht mit dem Argument des „großen, unzerschnittenen Raums mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ im Nordschwarzwald rechtfertigen. Dieses Kriterium möge für die Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von linienhaften Zerschneidungen der Landschaft durch Verkehrsinfrastruktureinrichtungen ein relevantes Kriterium sein. Für die Beurteilung, ob sich punktuelle Flächenbeanspruchungen durch Windenergieanlagen als Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellen, gebe der „große unzerschnittene Raum“ demgegenüber gar nichts oder wenig her. Jedenfalls aber wirkten sich entsprechende Einrichtungen auf den „großen, unzerschnittenen Raum“ bei wertender Betrachtungsweise so wenig aus, dass dieser nicht von vornherein zu einem Ausschlusskriterium bei der Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von Windenergieanlagen hätte gemacht werden dürfen. Auch das Argument, große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss könne schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sich nicht nur die Lärm-, sondern auch die Lichtimmissionen (Schattenwurf) der von der Antragstellerin geplanten Anlagen innerhalb der hier zu beachtenden Toleranzen halten würden und immissionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen belaste derzeit am Standort „Teufelsmühle“ der Betrieb von Dieselgeneratoren zur Stromversorgung des dortigen Gasthauses nicht nur die Umwelt, sondern auch Erholungssuchende. Auch sei nicht zutreffend, dass das Landschaftsbild auf unabsehbare Zeit und weiträumig beeinträchtigt sei, denn die Betriebs- bzw. Vertragslaufzeit von Windenergieanlagen betrage regelmäßig höchstens 25 Jahre. Danach könnten und müssten diese Anlagen vollständig abgebaut werden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Der Antrag sei bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen. In den letzten Jahren sei zwar verstärkt eine Antragsbefugnis von Bürgern bei fachgesetzlichen Regelungen nach § 4 Abs. 5 ROG bejaht worden, die über die regelmäßigen Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 ROG hinausgingen. Als Grund hierfür seien die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genannt worden. Zweifelhaft sei aber nach wie vor, ob lediglich obligatorisch Berechtigte eine Antragsbefugnis besitzen würden. Selbst bei einer rechtsschutzintensiveren Auffassung sei aber höchst fraglich, ob die Antragstellerin die für eine Antragstellung notwendig gesicherte Position innehabe, denn sie besitze lediglich Optionspachtverträge, die von dem Grundstückseigentümer jederzeit kündbar seien. Die Gemeinde Loffenau habe zudem ihr Rücktrittsrecht am 22.7.2004 ausgeübt.
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§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei nicht verfassungswidrig. Mit § 11 LplG n.F. (vormals gleichlautend: § 8) und der Anordnung in Art. 4 Abs. 3 des Artikelgesetzes vom 8.5.2003, unverzüglich die erforderlichen Regionalplanverfahren einzuleiten, habe der Gesetzgeber durch diese Planungspflicht in der Kombination Vorrang-/Ausschlussgebiet einer „ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung“ der Windenergie entgegenwirken wollen, so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/1883, S. 35). Auf diese Weise habe das Parlament die „raumordnerische Erforderlichkeit“ im Landesplanungsgesetz selbst festgelegt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12, 14 GG oder in die kommunale Planungshoheit sei damit nicht verbunden. Im Außenbereich sei die Baufreiheit erheblich beschränkt, und die Privilegierung der Windkraftnutzung sei von Anfang an mit einem Planungsvorbehalt verbunden worden. Ohnehin sehe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur eine Regel-Ausschlusswirkung vor. Durch die Steuerung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen im Außenbereich werde der Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Planungshoheit nicht berührt. Den Kommunen blieben noch substanzielle Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Wegen der weit über die Gemeinde hinausreichenden Auswirkungen stehe die Windkraftplanung eher am Rande der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und damit am Rande des Normbereichs von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Auf der anderen Seite gebe es überörtliche Interessen von bedeutenderem Gewicht. Dazu gehörten der großräumige Landschaftsschutz, die Gestaltung, Gliederung und generelle Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur, die Investitionssicherheit für die Betreiber, der übergemeindliche Abstimmungsbedarf und die Ausweisung von Ausschlussgebieten über das gesamte Gemeindegebiet hinweg, die nur die Regionalplanung angemessen berücksichtigen könne. Im Gegenzug könnten die Gemeinden nach dem sogenannten Gegenstromprinzip ein wirkungsvolles Beteiligungsrecht und die Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Erarbeitung der Raumordnungsziele verlangen. Außerdem verbliebe den Gemeinden die Steuerung nicht regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und die Konkretisierung der raumordnerischen Vorgaben im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB.
21 
Dem Antragsgegner sei kein Verfahrensfehler unterlaufen, denn er habe die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des LplG und anderer Gesetze genutzt, wonach laufende Regionalplanänderungen nach dem bisherigen Recht weitergeführt werden könnten, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen würden. Das Änderungsverfahren für den Teilregionalplan sei mit dem Satzungsbeschluss vom 19.4.2004 und damit noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist (20.5.2004: Inkrafttreten des Gesetzes) abgeschlossen worden. Die Beteiligung habe sich deshalb nach § 9 Abs. 2 LplG 1992 i.d.F. vom 8.4.1992 mit letzter Änderung durch das Regionen-Weiterentwicklungsgesetz vom 14.3.2001 gerichtet. Dort sei nur eine Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Aus Kulanzgründen und wegen der intensiven Zusammenarbeit seien auch noch die Antragstellerin und die Firma p. einbezogen worden. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem Grundsatz der Planerhaltung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG 2003 unerheblich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sei. Bei der Kausalitätsbetrachtung könnten die Grundsätze zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herangezogen werden, wonach eine konkrete Möglichkeit notwendig sei, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden. Ein formeller Offenlagebeschluss sei von dem Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 21.1.2004 nicht gefasst worden, was auch nicht durch § 9 LplG 1992 geboten gewesen sei.
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Der Teilregionalplan halte sich außerdem innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht in drei Grundsatzentscheidungen gezogenen Grenzen und stelle keine Negativplanung dar. Er basiere auf einer regionsweiten und ausgefeilten planerischen Systematik, die sich in sieben Stufen zu einer Entscheidung verdichtet habe. Besonderen Wert habe der Plangeber auf den großräumigen Landschaftsschutz (Schritt 2 der Suchmethodik) gelegt. Denn große unzerschnittene Räume, d.h. Bereiche mit mehr als 100 km² unzerschnittener Fläche, mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung, in die auch der Standort „Teufelsmühle“ falle, seien in Baden-Württemberg äußerst selten. Deshalb hätten sie Eingang in den Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 gefunden. Diese Bereiche habe die Region für die naturgebundene stille Erholung vorgesehen. Große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss. Aus diesem Grunde sei der Standort „Teufelsmühle“ trotz wiederholter Anläufe stets abgelehnt worden. Auch die Reduzierung der Vorrangstandorte in der Endphase der Planung von 7 auf 4 bei weiterer Beschränkung des Standorts „Hohe Wanne, Mauzenberg“ habe sich innerhalb der einheitlichen Planungssystematik bewegt. Die Standorte seien nicht einfach „politisch“ entfallen, sondern auf Grund einer eingehenden Einzelfallbetrachtung planerisch korrekt ausgesondert worden. Der Abstimmung sei eine ganztätige Bereisung und Besichtigung der Potenzialflächen durch den Planungsausschuss am 10.12.2003 vorausgegangen. Danach sei der Standort Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ im Kraichtal wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild, der Standort Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ in Durmersheim/Rheinstetten wegen zu geringen Windpotenzials im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Standort Nr. 6 „Hummelsberg“ in Baden-Baden sowie „Webersberg/Breitfeld“ in Gernsbach wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild ausgeschieden worden. Außerdem sei bei dem Standort Nr. 5 der Bereich „Mauzenberg“ und „Hohe Wanne“ als getrennter Doppelstandort angesehen und wegen des Eingriffs am Standort „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild und des Kriteriums „Überlastungsschutz" dem Standort „Hohe Wanne“ der Vorrang eingeräumt worden. Schließlich dürften bei der Beurteilung, ob die Windkraft im Planungsraum eine substanzielle Chance erhalten habe, die Besonderheiten des Plangebiets nicht außer Betracht gelassen werden. So sei die Region Mittlerer Oberrhein gekennzeichnet durch eine kleine Fläche und eine hohe Bevölkerungsdichte. Zudem enthalte er viele Naturschutz- und Natura-2000-Gebiete. Besonders die windhöffigen Schwarzwaldhöhen seien an vielen Stellen mit Schutzgebieten belegt.
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Die verbliebenen 4 Standorte seien auch keine vorgeschützten „Pseudoflächen“, denn rechtliche Hindernisse stünden einer Bebauung nicht entgegen. Soweit die Standorte in Landschaftsschutzgebieten lägen, sei im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden die objektive Befreiungslage festgestellt worden. Die Planung sei ohne Berücksichtigung der zivilrechtlichen Grundstückssituation durchgeführt worden, denn nur auf diese Weise lasse sich der geforderte regionsweite und flächendeckende Ansatz realisieren. Der Regionalverband habe aber die Umsetzungsproblematik gesehen und bewältigt, indem er ca. 2 bis 3 Jahre nach Planerlass eine Zwischenbilanz und eine planerische Nachsteuerung unter den dann vorliegenden Rahmenbedingungen vorgesehen habe. Daneben habe der Normgeber die aktuellen Entwicklungen zur Novellierung des EEG stets beobachtet. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19.4.2004 habe die Beurteilung des weiteren Fortgangs der EEG-Novelle in den Bereich der Vorhersage gehört. Ein Zuwarten auf eine Beruhigung der Situation hätte den Abschluss des Verfahrens unabsehbar verzögert. Auch die bereits abgelaufene Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie 2001/77 ändere daran nichts, denn die Bundesrepublik Deutschland habe schon mehrfach EG-Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt. Die nunmehr Gesetz gewordene Regelung des § 10 EEG, wonach Anlagen, die nicht mindestens 60 % der Referenzmenge Strom erzeugten, nicht mehr in den Genuss der Garantievergütung kämen, werde erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Windfarmen besitzen. Deshalb habe der Planungsausschuss des Antragsgegners mit Beschluss vom 10.11.2004 die Verwaltung mit der Untersuchung der Auswirkungen der Kappungsgrenze auf die Wirtschaftlichkeit der Vorrangstandorte im Plangebiet beauftragt. Der Normgeber habe die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung des Regelungsgegenstands im Blick; für eine abgewogene planerische Nachsteuerung bleibe ein angemessener Zeitraum.
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In der mündlichen Verhandlung ist ein Mitarbeiter der Landesanstalt für Umweltschutz als amtliche Auskunftsperson zur Bedeutung der im Landesentwicklungsplan aufgeführten „unzerschnittenen Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil mit einer Größe von über 100 km²“ angehört worden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (19 Aktenordner) und der Landesentwicklungsplan 2002 sowie die Akten des Verfahrens des VGH Bad.-Württ. 5 S 2124/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
28 
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
29 
3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
30 
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
33 
Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
34 
2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
36 
b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
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Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
38 
Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
39 
Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
40 
Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
41 
Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
27 
1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
28 
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
29 
3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
30 
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
33 
Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
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2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
35 
a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
36 
b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
37 
Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
38 
Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
39 
Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
40 
Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
41 
Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
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Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgegners vom 19.4.2004.
Die Antragstellerin beantragte am 8.12.2003 gemeinsam mit der Firma p. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen am Standort „Teufelsmühle“, auf den Grundstücken Flst.-Nr. 2962 der Gemarkung Gernsbach-Lautenbach und Flst.-Nr. 3378 der Gemarkung Loffenau. Für diese Grundstücke hatten die Betreiberfirmen mit der Stadt Gernsbach und der Gemeinde Loffenau entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Am 22.7.2004 trat die Gemeinde Loffenau von dem Nutzungsvertrag zurück. Der gemeinsame Antrag der Betreiberfirmen wurde mit Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 28.7.2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen ihrer besonders exponierten Lage seien die Anlagen aus der entfernten Umgebung deutlich wahrnehmbar und verunstalteten das Landschaftsbild. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen, da der Standort in zwei Landschaftsschutzgebieten liege. Zwar könnte im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden. Da es sich jedoch bei dem Plangebiet um einen nach dem Landesentwicklungsplan „überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum“ handele, der zu den wenigen „unzerschnittenen Räumen mit einer Größe von über 100 km² und mit hohem Wald- und Biotopanteil“ gehöre, scheide dies hier aus. Die Aussage des Landesentwicklungsplans sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, dass der Regionalverband Mittlerer Oberrhein im Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" die Teufelsmühle als Standort für die Gewinnung von Windenergie ausgeschlossen habe. Das geplante Vorhaben verstoße daher auch gegen Belange der Raumordnung. Hiergegen legten die Betreiberfirmen Widersprüche ein, über die bislang noch nicht entschieden ist. Derzeit ruht das Verfahren im Hinblick auf den vorliegenden Normenkontrollantrag.
Dem angegriffenen Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der ursprüngliche Entwurf des Regionalplans, Stand April 2001, sah eine Aufteilung in Vorrang-, Ausschluss- und neutrale Flächen vor. Mit diesem Entwurf wurde die erste Anhörung mit 9 Standorten eingeleitet. Da bereits abzusehen war, dass das Land Baden-Württemberg die Regionalverbände verpflichten würde, in den Regionalplänen nur noch Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners in ihrer Sitzung vom 13.2.2002, das Kapitel 4.2.5 "Erneuerbare Energien" von der Gesamtfortschreibung des Regionalplans abzukoppeln und es in einem separaten Verfahren fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Antragsgegner mittels eines Suchlaufes, bei dem zunächst in sechs Schritten die Flächen ausgeschieden wurden, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kamen. Als erstes wurden Flächen anhand gesetzlicher und planerischer Tabukriterien ausgesondert. In einem zweiten Schritt erfolgte der Ausschluss von landschaftlich sensiblen Bereichen. Hierbei handelte es sich zum einen um „regionalprägende und identitätsstiftende Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und hoher Fernwirkung" und zum anderen um „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“. Als drittes wurden Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/sec. in 50 m über Grund ausgeschlossen. In einem vierten Schritt wurde in den verbleibenden Räumen das Konfliktpotenzial mit Hilfe von Konfliktkriterien ermittelt. Dabei wurde eine höhere Konfliktschwelle akzeptiert, wenn die Windhöffigkeit mindestens 4,9 m/sec. betrug. Diese Flächen schieden ab einer Überlagerung von drei und mehr Konflikten bei der weiteren Standortsuche aus. Flächen mit einer niedrigeren Windhöffigkeit von 4,2 bis 4,8 m/sec. wurden bereits ab zwei und mehr Konflikten ausgeklammert. In einem fünften Schritt erfolgte die Herausnahme von Suchräumen, die deutlich kleiner als 20 ha waren. Als letztes fand in einem sechsten Schritt eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume und sowie eine Abgrenzung der Vorranggebiete nach a) technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit sowie b) Konfliktpotenzial (Kleinräumige Konflikte, Landschaftsbild, Erholung, Betroffenheit von Ortslagen) statt. Nach Abarbeitung dieser 6 Schritte verblieben 19 Vorrangstandorte. In ihrer Sitzung vom 12.3.2003 leitete die Verbandsversammlung des Antragsgegners die zweite Anhörung mit diesen Standorten in „Schwarz-Weiß-Planung“ ein, d.h. das gesamte Gebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein außerhalb der Vorrangstandorte war als Ausschlussgebiet vorgesehen. Für diesen Bereich sollte die bisher im Außenbereich privilegierte Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen entfallen. Im Vorgriff auf das neue Landesplanungsgesetz wurde in der Zeit vom 13.3. bis 13.6.2003 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Am 17.6.2003 fand ein Erörterungstermin statt.
In der Verwaltungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschusses am 9.7.2003 heißt es: Als Ergebnis der Erörterung seien die Standorte in Malsch, Ötigheim und Steinmauern entfallen und die drei Standorte in Rhein- stetten und Durmersheim optimiert und zusammengefasst worden, sodass zwei weitere Standorte entfielen. Insgesamt sind 14 Vorranggebiete für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von 1.020 ha für ca. 76 Windkraftanlagen verblieben. Da die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 12.3.2003 die Verwaltung beauftragt habe, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung der Zahl der Standorte führe, schlage die Verwaltung vor, einen Überlastungsschutz entsprechend der Empfindlichkeit des Landschaftsraumes von 3 km in der Rheinebene, von 4 km im Kraichgau sowie von 5 km im Schwarzwald als Schritt 7 in die Planungssystematik aufzunehmen. Zudem solle Baden-Baden auf Grund seiner hervorragenden Tourismus-, Kultur- und Medienfunktion in der Region Mittlerer Oberrhein und in ganz Baden-Württemberg einen Puffer von 5 km um den zentralen Tourismusbereich als Überlastungsschutz erhalten. Bei Anwendung dieses Planungsschrittes würden 9 Standorte für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von ca. 535 ha für ca. 50 Windkraftanlagen verbleiben. Es würden die Standorte „Eulenberg“ und „Rotes Kreuz“ in Östringen, „Kornberg/Pfaffengrund“ im Kraichtal sowie „Steinberg“ und „Götzenbuckel“ in Baden-Baden entfallen. In seiner Sitzung vom 9.7.2003 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners den Überlastungsschutz als weiteres Kriterium anzuwenden und leitete die dritte Anhörung mit 9 Standorten ein, die vom 10.7. bis 10.10.2003 stattfand. Einem Aktenvermerk über ein Arbeitsgespräch vom 29.10.2003 zwischen dem Landratsamt Rastatt und dem Antragsgegner ist zu entnehmen, dass man sich aus Sicht des Regionalverbandes mit den noch verbliebenen 9 Standorten im Grenzbereich zu einer Negativplanung befinde, währenddessen das Landratsamt noch einen Spielraum nach unten sah. Nach Auffassung des Regionalverbands sei das Vorkommen bestimmter Vogelarten nur als Verdacht geäußert worden, während in die Schlussabwägung nur belegbare und räumlich konkretisierte Aspekte einfließen dürften. Auch die starke Beeinträchtigung der charakteristischen Eigenart und Schönheit der Landschaft im Schwarzwald durch Windeenergieanlagen müsste nach Ansicht des Antragsgegners noch spezifiziert werden, denn grundsätzlich habe dieser die Erholung und das Landschaftsbild berücksichtigt, beschrieben und abgewogen.
Der Entwurf des Regionalplans, Stand November 2003, enthielt danach nur noch 7 Standorte, da die Standorte „Schwalster“ (Philippsburg) und „Neulang, Steinrott“ (Ottersweier-Unzhurst) zusätzlich aus Vogelschutzgründen weggefallen waren. Schließlich besichtigte der Planungsausschuss des Antragsgegners am 10.12.2003 die verbliebenen Potenzialflächen. In der Sitzungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschuss ist zusammenfassend ausgeführt: Die Anhörungsergebnisse hätten eine Verkleinerung der Standorte Nr. 4 „Lange Herrenstücker“ (300 Puffer für den Erdbeerhof und Modifizierung grenzwertiger Teilflächen), Nr. 5 „Hohe Wanne/Mauzenberg“ (wegen Bodenschutzwald) und Nr. 6 „Hummelsberg/Webersberg“ (wegen erweiterten Immissionsschutzpuffers für den Siedlungssplitter Schmalbach/Baden-Baden) ergeben. Die in den Anhörungen vorgebrachten Bedenken zur Vogelschutzproblematik hätten zu einer Herausnahme der Standorte bei Philippsburg wegen der Probleme mit dem Vogelschutz auf der Rheinschanzinsel und bei Ottersweier zur Sicherung eines ausreichend großen Lebensraumverbunds für die Vogelwelt geführt. Es sind 7 Standorte mit einer Gesamtfläche von ca. 450 ha und 43 möglichen Referenzanlagen in der Region verblieben. In seiner Sitzung vom 21.1.2004 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners zusätzlich die Standorte Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ (Kraichtal) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild, Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ (Rheinstetten/Durmersheim) wegen zu geringem Windpotenzial im Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie Nr. 6 „Hummelsberg“ (Baden-Baden) und „Webersberg/Breitfeld“ (Gernsbach) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild zu streichen und beim Standort Nr. 5 das Gebiet „Mauzenberg/Hohe Wanne“ nicht als Doppelstandort, sondern als zwei getrennte Bereiche anzusehen und wegen des Eingriffs des Standorts „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild dem Standort Hohe Wanne einen Überlastungsschutz von 5 km zu gewähren, wodurch die Teilfläche „Mauzenberg“ (Gaggenau) entfiel. Er empfahl der Verbandsversammlung, 4 Standorte als Satzung zu beschließen. In der Zeit vom 29.1. bis 10.2.2004 fand eine vierte Anhörung zu diesen vier Standorten statt, beschränkt auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger. Für die Sitzung der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 11.2.2004 sah die Vorlage der Verwaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, wiederum 7 Standorte vor. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit, vielmehr billigte die Verbandsversammlung die am 21.1.2004 vom Planungsausschuss vorberatene Vorlage mit vier Standorten. Wegen der Befangenheit eines Mitglieds der Verbandsversammlung wurde eine erneute Beschlussfassung nötig, die mit gleichem Inhalt in der Sitzung vom 19.4.2004 erfolgte. Hierbei lag der Verbandsversammlung auch eine Tischvorlage zur Novellierung des EEG vor, wonach nach dem aktuellen Stand der Gesetzesnovelle die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben durch die Förderung des EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien.
Am 19.4.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5. „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein mit vier Vorrangstandorten, nämlich den Standorten „Armenberg“ (Östringen), „Kleisenberg, Neuenberg“ (Kraichtal/Östringen), „Hohe Wanne“ (Loffenau) und „Urberg“ (Baden-Baden) als Satzung. Auf der Gesamtfläche des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein mit 2.137 km² können danach auf ca. 200 ha Fläche 18 Anlagen errichtet werden.
Der Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Antragsgegners wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 26.5.2004 gemäß § 13 Abs. 1 LplG i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. S. 385) genehmigt. Entsprechend § 13 Abs. 2 LplG wurde die Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 7.6.2004 bekannt gemacht.
Am 28.6.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
10 
den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein vom 19.4.2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Sie macht geltend: Der Teilregionalplan beruhe auf einer verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage, sei außerdem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und widerspreche im Hinblick darauf, was inhaltlich von der „Vorrangplanung“ übrig geblieben sei, den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen zwei Urteilen für die Regionalplanung aufgestellten Grundsätzen, wonach eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung dem Plangeber verwehrt sei, dieser die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, zu beachten habe und deshalb für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen müsse.
12 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Bei den mit den Gemeinden Loffenau und Gernsbach geschlossenen Verträgen handle es sich um die in der Planungspraxis üblichen Nutzungsverträge, die u.a. mit Rücktrittsklauseln versehen seien. Als nach Inkrafttreten des Regionalplans erkennbar gewesen sei, dass das Landratsamt Rastatt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagen werde, habe die Gemeinde Loffenau von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, um dadurch den Weg für eine „kleine Lösung“ vorzubereiten, mit der die Elektrifizierung der Gaststätte „Teufelsmühle“ auf jeden Fall gewährleistet werden solle. Die Nutzung der Windkraft am Standort „Teufelsmühle“ werde also auch weiterhin von der Gemeinde Loffenau unterstützt. Es sei auch bereits abzusehen, dass die Gemeinde Loffenau sich zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Verwirklichung der sogenannten großen Lösung an der Teufelsmühle spätestens dann bereit finden werde, wenn der Teilregionalplan vor Gericht keinen Bestand haben sollte. Im Übrigen habe der Nutzungsvertrag mit der Stadt Gernsbach weiterhin Bestand.
13 
§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei verfassungswidrig, weil Festsetzungen von Vorbehaltsgebieten bei regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausdrücklich ausgeschlossen seien. Diese „Schwarz-Weiß-Planung“ entspreche nicht mehr den differenzierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Flächennutzungen im dicht besiedelten Mitteleuropa. Gegenüber den grundrechtlich durch Art. 12 und 14 GG geschützten Betreiberinteressen sowie gegenüber der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit werde dem Landschaftsschutz durch diese rigide Regelung ein unverhältnismäßiger Vorrang gegenüber der regenerativen Energiegewinnung ungeachtet des Umstands eingeräumt, dass diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. im Außenbereich privilegiert zulässig und ihre Wirtschaftlichkeit allein an windhöffigen Standorten gewährleistet sei. Dem Widerspruch zum rechtsstaatlichen Übermaßverbot könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Gebiete der Zulassung einer regionalbedeutsamen Windkraftanlage nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) „in der Regel“ entgegenstehe und die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet sei. Selbst wenn Vorbehaltsgebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringere Steuerungskraft entfalteten und dementsprechend bei der Bilanzierung von Positiv- und Negativflächen nicht ohne weiteres als Positivausweisung zu werten seien, seien sie in differenzierterem Maße als die reine „Schwarz-Weiß-Planung“ geeignet, den Nutzungsinteressen der Betreiber von Windenergieanlagen, der ökologischen bzw. privilegierten Zielsetzung sowie schließlich der gemeindlichen Planungshoheit zu entsprechen.
14 
Außerdem sei der Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.4.2004 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die vierte Anhörung nur auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger beschränkt worden und hinsichtlich dieser eingeschränkten Anhörung auch keine Beschlussfassung seitens des Planungsausschusses erfolgt sei, sondern direkt die Verbandsversammlung darüber befunden habe. Die nachträgliche Reduzierung der Vorrangstandorte um mehr als 50 % gegenüber der dritten Anhörung bzw. um nahezu 50 % gegenüber dem Vorschlag der Verwaltung stelle eine erhebliche Änderung der Planung dar, die auch in Ansehung des § 9 Abs. 3 LplG a.F. eine erneute Anhörung aller betroffenen Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte. Eine erneute umfassende Anhörung sei nicht nur wegen der Halbierung der Vorrangstandorte, sondern auch deshalb nötig gewesen, weil sich nunmehr tatsächlich die Frage der Sinnhaftigkeit der Planung überhaupt und die Frage, ob eine unzulässige Negativplanung vorliege, gestellt hätten. Aus den gleichen Gründen hätte darüber hinaus erneut eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 12 Abs. 3 LplG n.F. stattfinden müssen. Zwar räume Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205, berichtigt S. 320) die Befugnis ein, das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans noch bis zum 19.5.2004 nach altem Recht, also grundsätzlich ohne zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuführen. Da der Antragsgegner jedoch bereits die zweite und dritte Anhörung im Jahre 2003 freiwillig im Vorgriff auf die Neufassung des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt habe, hätte es die Amtspflicht zu konsequentem, widerspruchsfreiem Verhalten und die sich daraus ergebende Selbstbindung, auf diesem Wege fortzufahren, geboten, auch bei entsprechenden wesentlichen Änderungen der Planung eine weitere Offenlage auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dieser formelle Mangel sei weder unbeachtlich noch sei nach § 5 LplG n.F. eine Heilung vorgesehen. Auch beruhe der Satzungsbeschluss auf diesem Mangel, denn ein Absehen vom Satzungsbeschluss oder zumindest seine Modifizierung habe nicht ausgeschlossen werden können.
15 
Schließlich stelle der Regionalplan eine mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu vereinbarende Negativplanung dar. Von den ursprünglich 19 Vorrangstandorten, die mit dem im Jahre 2001 begonnenen Suchlauf ermittelt worden waren, seien nur 4 übrig geblieben. Hinzu komme, dass die Gemeinde Östringen, auf deren Gemarkung zwei der vorgesehenen Vorranggebiete lägen, nicht zuletzt mangels hinreichender Windhöffigkeit grundsätzlich die Regionalplanung ablehne und deshalb einen entsprechenden Normenkontrollantrag gestellt habe. Die beiden verbliebenen Standorte „Hohe Wanne“ bei Loffenau und „Urberg“ bei Baden-Baden stünden interessierten Betreibern nicht zur Verfügung, da sie sich im kommunalen Eigentum befänden; die Gemeinde Loffenau habe den Standort „Hohe Wanne“ als „Pseudostandort“ bezeichnet. Sie sei keinesfalls gewillt, die dortigen Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen, sondern favorisiere den Standort „Teufelsmühle“. Die Stadt Baden-Baden habe den Standort „Urberg“ nur aus Gründen der regionalen Solidarität in dem Wissen akzeptiert, dass sie auf Grund ihres dortigen kommunalen Eigentums die Ausnutzung dieses Vorrangstandorts von vornherein unterbinden könne. Die Reduzierung der Standorte habe nicht auf der Auswertung der den jeweiligen Planungsvarianten zugrunde gelegten Suchkriterien beruht, sondern sei ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt. So seien der Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung die „19 Standorte zu viel“ gewesen und die Verwaltung sei in der Sitzung der Verbandsversammlung am 12.3.2003 beauftragt worden, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung führe. Im weiteren Verlauf der Beratung auf der Grundlage von 9 Standorten, nach Streichung von zwei Standorten aus Vogelschutzgründen, habe trotz des Umstandes, dass die verbliebenen 7 Standorte sämtliche Kriterien des „verschärften“ Kriterienkatalogs erfüllten, wiederum die Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung bzw. im Planungsausschuss aus Gründen der Landschaftsästhetik die Herausnahme von drei weiteren Standorten und die flächenmäßige Reduzierung eines weiteren Standorts durchgesetzt. Die Planung sei hier nicht durch Abwägungsoffenheit, sondern durch eine ganz bestimmte Richtung bzw. durch eine ganz bestimmte zahlenmäßige Vorgabe vorgeprägt gewesen, so dass ihr der Mangel des Abwägungsdefizits gewissermaßen auf die Stirn geschrieben sei.
16 
Darüber hinaus sei der Teilregionalplan abwägungsfehlerhaft, weil er noch schnell vor Inkrafttreten des EEG 2004 verabschiedet worden sei. Zwar habe der Verbandsversammlung zu der Sitzung am 19.4.2004 eine Tischvorlage vorgelegen, mit der sie von der Verwaltung kurz darüber informiert worden sei, dass die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben nach dem aktuellen Stand der Novelle zum EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien. Nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens sei das EEG 2004 am 21.7.2004 jedoch schließlich wieder mit der Maßgabe endgültig vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden, dass Strom aus Anlagen, die nicht mindestens 60 % des sog. Referenzertrages erzielen könnten, von den Netzbetreibern künftig nicht mehr vergütet werden müssten (vgl. § 10 Abs. 4 EEG 2004). Nach § 21 Abs. 4 EEG 2004 gelte diese Regelung für Anlagen die nach dem 31.7.2005 in Betrieb genommen würden. Damit sei unbestritten, dass die auf der Gemarkung Östringen/Kraichtal vorgesehenen Windkraftanlagen mangels hinreichender Windgeschwindigkeit einen entsprechenden Mindestprozentsatz des Referenzertrages nicht erzielen könnten und deshalb vollkommen unwirtschaftlich seien. Der Satzungsgeber könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB berufen, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend sei, denn diese entbinde ihn nicht davon, absehbare Entwicklungen abwägend in den Blick zu nehmen. Vorliegend hätte nämlich ganz und gar nicht ausgeschlossen werden können, dass im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat der ursprünglich schon einmal vorgesehene Ausschluss der Vergütung von windschwachen Standorten im Binnenland doch noch Gesetz werden könne. Ein Abwägungsmangel liege auch darin, dass der Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen sei, obwohl er sich nachweislich in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Konfliktpotenzial im Vergleich zu den in Betracht gezogenen Standorten regelrecht aufgedrängt habe bzw. hätte aufdrängen müssen und sich darüber hinaus die betroffenen Gemeinden für eine Verwirklichung des Projekts eingesetzt hätten. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Abwägungsoffenheit sei bei der Ausweisung entsprechender Vorranggebiete bereits im Ansatz nicht gegeben gewesen. Dieses Defizit lasse sich auch nicht mit dem Argument des „großen, unzerschnittenen Raums mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ im Nordschwarzwald rechtfertigen. Dieses Kriterium möge für die Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von linienhaften Zerschneidungen der Landschaft durch Verkehrsinfrastruktureinrichtungen ein relevantes Kriterium sein. Für die Beurteilung, ob sich punktuelle Flächenbeanspruchungen durch Windenergieanlagen als Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellen, gebe der „große unzerschnittene Raum“ demgegenüber gar nichts oder wenig her. Jedenfalls aber wirkten sich entsprechende Einrichtungen auf den „großen, unzerschnittenen Raum“ bei wertender Betrachtungsweise so wenig aus, dass dieser nicht von vornherein zu einem Ausschlusskriterium bei der Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von Windenergieanlagen hätte gemacht werden dürfen. Auch das Argument, große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss könne schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sich nicht nur die Lärm-, sondern auch die Lichtimmissionen (Schattenwurf) der von der Antragstellerin geplanten Anlagen innerhalb der hier zu beachtenden Toleranzen halten würden und immissionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen belaste derzeit am Standort „Teufelsmühle“ der Betrieb von Dieselgeneratoren zur Stromversorgung des dortigen Gasthauses nicht nur die Umwelt, sondern auch Erholungssuchende. Auch sei nicht zutreffend, dass das Landschaftsbild auf unabsehbare Zeit und weiträumig beeinträchtigt sei, denn die Betriebs- bzw. Vertragslaufzeit von Windenergieanlagen betrage regelmäßig höchstens 25 Jahre. Danach könnten und müssten diese Anlagen vollständig abgebaut werden.
17 
Der Antragsgegner beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Der Antrag sei bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen. In den letzten Jahren sei zwar verstärkt eine Antragsbefugnis von Bürgern bei fachgesetzlichen Regelungen nach § 4 Abs. 5 ROG bejaht worden, die über die regelmäßigen Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 ROG hinausgingen. Als Grund hierfür seien die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genannt worden. Zweifelhaft sei aber nach wie vor, ob lediglich obligatorisch Berechtigte eine Antragsbefugnis besitzen würden. Selbst bei einer rechtsschutzintensiveren Auffassung sei aber höchst fraglich, ob die Antragstellerin die für eine Antragstellung notwendig gesicherte Position innehabe, denn sie besitze lediglich Optionspachtverträge, die von dem Grundstückseigentümer jederzeit kündbar seien. Die Gemeinde Loffenau habe zudem ihr Rücktrittsrecht am 22.7.2004 ausgeübt.
20 
§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei nicht verfassungswidrig. Mit § 11 LplG n.F. (vormals gleichlautend: § 8) und der Anordnung in Art. 4 Abs. 3 des Artikelgesetzes vom 8.5.2003, unverzüglich die erforderlichen Regionalplanverfahren einzuleiten, habe der Gesetzgeber durch diese Planungspflicht in der Kombination Vorrang-/Ausschlussgebiet einer „ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung“ der Windenergie entgegenwirken wollen, so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/1883, S. 35). Auf diese Weise habe das Parlament die „raumordnerische Erforderlichkeit“ im Landesplanungsgesetz selbst festgelegt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12, 14 GG oder in die kommunale Planungshoheit sei damit nicht verbunden. Im Außenbereich sei die Baufreiheit erheblich beschränkt, und die Privilegierung der Windkraftnutzung sei von Anfang an mit einem Planungsvorbehalt verbunden worden. Ohnehin sehe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur eine Regel-Ausschlusswirkung vor. Durch die Steuerung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen im Außenbereich werde der Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Planungshoheit nicht berührt. Den Kommunen blieben noch substanzielle Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Wegen der weit über die Gemeinde hinausreichenden Auswirkungen stehe die Windkraftplanung eher am Rande der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und damit am Rande des Normbereichs von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Auf der anderen Seite gebe es überörtliche Interessen von bedeutenderem Gewicht. Dazu gehörten der großräumige Landschaftsschutz, die Gestaltung, Gliederung und generelle Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur, die Investitionssicherheit für die Betreiber, der übergemeindliche Abstimmungsbedarf und die Ausweisung von Ausschlussgebieten über das gesamte Gemeindegebiet hinweg, die nur die Regionalplanung angemessen berücksichtigen könne. Im Gegenzug könnten die Gemeinden nach dem sogenannten Gegenstromprinzip ein wirkungsvolles Beteiligungsrecht und die Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Erarbeitung der Raumordnungsziele verlangen. Außerdem verbliebe den Gemeinden die Steuerung nicht regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und die Konkretisierung der raumordnerischen Vorgaben im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB.
21 
Dem Antragsgegner sei kein Verfahrensfehler unterlaufen, denn er habe die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des LplG und anderer Gesetze genutzt, wonach laufende Regionalplanänderungen nach dem bisherigen Recht weitergeführt werden könnten, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen würden. Das Änderungsverfahren für den Teilregionalplan sei mit dem Satzungsbeschluss vom 19.4.2004 und damit noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist (20.5.2004: Inkrafttreten des Gesetzes) abgeschlossen worden. Die Beteiligung habe sich deshalb nach § 9 Abs. 2 LplG 1992 i.d.F. vom 8.4.1992 mit letzter Änderung durch das Regionen-Weiterentwicklungsgesetz vom 14.3.2001 gerichtet. Dort sei nur eine Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Aus Kulanzgründen und wegen der intensiven Zusammenarbeit seien auch noch die Antragstellerin und die Firma p. einbezogen worden. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem Grundsatz der Planerhaltung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG 2003 unerheblich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sei. Bei der Kausalitätsbetrachtung könnten die Grundsätze zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herangezogen werden, wonach eine konkrete Möglichkeit notwendig sei, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden. Ein formeller Offenlagebeschluss sei von dem Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 21.1.2004 nicht gefasst worden, was auch nicht durch § 9 LplG 1992 geboten gewesen sei.
22 
Der Teilregionalplan halte sich außerdem innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht in drei Grundsatzentscheidungen gezogenen Grenzen und stelle keine Negativplanung dar. Er basiere auf einer regionsweiten und ausgefeilten planerischen Systematik, die sich in sieben Stufen zu einer Entscheidung verdichtet habe. Besonderen Wert habe der Plangeber auf den großräumigen Landschaftsschutz (Schritt 2 der Suchmethodik) gelegt. Denn große unzerschnittene Räume, d.h. Bereiche mit mehr als 100 km² unzerschnittener Fläche, mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung, in die auch der Standort „Teufelsmühle“ falle, seien in Baden-Württemberg äußerst selten. Deshalb hätten sie Eingang in den Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 gefunden. Diese Bereiche habe die Region für die naturgebundene stille Erholung vorgesehen. Große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss. Aus diesem Grunde sei der Standort „Teufelsmühle“ trotz wiederholter Anläufe stets abgelehnt worden. Auch die Reduzierung der Vorrangstandorte in der Endphase der Planung von 7 auf 4 bei weiterer Beschränkung des Standorts „Hohe Wanne, Mauzenberg“ habe sich innerhalb der einheitlichen Planungssystematik bewegt. Die Standorte seien nicht einfach „politisch“ entfallen, sondern auf Grund einer eingehenden Einzelfallbetrachtung planerisch korrekt ausgesondert worden. Der Abstimmung sei eine ganztätige Bereisung und Besichtigung der Potenzialflächen durch den Planungsausschuss am 10.12.2003 vorausgegangen. Danach sei der Standort Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ im Kraichtal wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild, der Standort Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ in Durmersheim/Rheinstetten wegen zu geringen Windpotenzials im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Standort Nr. 6 „Hummelsberg“ in Baden-Baden sowie „Webersberg/Breitfeld“ in Gernsbach wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild ausgeschieden worden. Außerdem sei bei dem Standort Nr. 5 der Bereich „Mauzenberg“ und „Hohe Wanne“ als getrennter Doppelstandort angesehen und wegen des Eingriffs am Standort „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild und des Kriteriums „Überlastungsschutz" dem Standort „Hohe Wanne“ der Vorrang eingeräumt worden. Schließlich dürften bei der Beurteilung, ob die Windkraft im Planungsraum eine substanzielle Chance erhalten habe, die Besonderheiten des Plangebiets nicht außer Betracht gelassen werden. So sei die Region Mittlerer Oberrhein gekennzeichnet durch eine kleine Fläche und eine hohe Bevölkerungsdichte. Zudem enthalte er viele Naturschutz- und Natura-2000-Gebiete. Besonders die windhöffigen Schwarzwaldhöhen seien an vielen Stellen mit Schutzgebieten belegt.
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Die verbliebenen 4 Standorte seien auch keine vorgeschützten „Pseudoflächen“, denn rechtliche Hindernisse stünden einer Bebauung nicht entgegen. Soweit die Standorte in Landschaftsschutzgebieten lägen, sei im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden die objektive Befreiungslage festgestellt worden. Die Planung sei ohne Berücksichtigung der zivilrechtlichen Grundstückssituation durchgeführt worden, denn nur auf diese Weise lasse sich der geforderte regionsweite und flächendeckende Ansatz realisieren. Der Regionalverband habe aber die Umsetzungsproblematik gesehen und bewältigt, indem er ca. 2 bis 3 Jahre nach Planerlass eine Zwischenbilanz und eine planerische Nachsteuerung unter den dann vorliegenden Rahmenbedingungen vorgesehen habe. Daneben habe der Normgeber die aktuellen Entwicklungen zur Novellierung des EEG stets beobachtet. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19.4.2004 habe die Beurteilung des weiteren Fortgangs der EEG-Novelle in den Bereich der Vorhersage gehört. Ein Zuwarten auf eine Beruhigung der Situation hätte den Abschluss des Verfahrens unabsehbar verzögert. Auch die bereits abgelaufene Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie 2001/77 ändere daran nichts, denn die Bundesrepublik Deutschland habe schon mehrfach EG-Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt. Die nunmehr Gesetz gewordene Regelung des § 10 EEG, wonach Anlagen, die nicht mindestens 60 % der Referenzmenge Strom erzeugten, nicht mehr in den Genuss der Garantievergütung kämen, werde erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Windfarmen besitzen. Deshalb habe der Planungsausschuss des Antragsgegners mit Beschluss vom 10.11.2004 die Verwaltung mit der Untersuchung der Auswirkungen der Kappungsgrenze auf die Wirtschaftlichkeit der Vorrangstandorte im Plangebiet beauftragt. Der Normgeber habe die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung des Regelungsgegenstands im Blick; für eine abgewogene planerische Nachsteuerung bleibe ein angemessener Zeitraum.
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In der mündlichen Verhandlung ist ein Mitarbeiter der Landesanstalt für Umweltschutz als amtliche Auskunftsperson zur Bedeutung der im Landesentwicklungsplan aufgeführten „unzerschnittenen Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil mit einer Größe von über 100 km²“ angehört worden.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (19 Aktenordner) und der Landesentwicklungsplan 2002 sowie die Akten des Verfahrens des VGH Bad.-Württ. 5 S 2124/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
28 
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
29 
3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
30 
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
33 
Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
34 
2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
35 
a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
36 
b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
37 
Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
38 
Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
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Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
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Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
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Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
27 
1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
28 
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
29 
3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
30 
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
33 
Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
34 
2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
35 
a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
36 
b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
37 
Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
38 
Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
39 
Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
40 
Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
41 
Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.