Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2017 - 3 S 1992/16

published on 24/01/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2017 - 3 S 1992/16
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2016 - 9 K 663/16 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagtafel mit einer Größe von 3,80 m x 2,80 m.
Die geplante Werbetafel soll auf dem im Ortskern der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... Straße ...) unmittelbar vor der Westseite der auf diesem Grundstück befindlichen Scheune errichtet werden. Mit Bescheid vom 8.10.2015 lehnte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis den für das Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben, das innerhalb des unbeplanten Innenbereichs liege und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Denn die Plakattafel diene der überregionalen Werbung und weise daher keinen Bezug zu der vorhandenen Bebauung auf. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 LBO, weil die geplante Werbetafel durch ihre Bauart und Großflächigkeit besonders stark ins Auge falle und eine „hässliche und aufgesetzte Wirkung“ entfalte Sie gefährde außerdem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, weil sie in direkter Sichtverbindung mit dem Fußgängerüberweg stehe, in einer Kurve liege und unweit ein Radweg in die... Straße einmünde.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2016 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 17.2.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 8.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 3.2.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.7.2016 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da ihr Vorhaben jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstoße. Nach dem eingenommenen Augenschein mache das Umgebungsbild um das geplante Bauvorhaben einen im Ganzen gepflegten Eindruck, wobei insbesondere die Bemühungen der Beigeladenen ins Auge fielen, die dem Baugrundstück gegenüberliegende Seite der ... Straße nach Art eines Dorfplatzes zu gestalten. Hinzu komme, dass sich in der Umgebung vergleichbar großflächige Werbeanlagen nicht befänden. Vielmehr habe die Beigeladene großes Gewicht darauf gelegt, dass selbst ortsansässige Unternehmen ihre Außenwerbung dezent gestalteten. Diese Bemühungen zur Erhaltung des harmonischen dörflichen Ortsbilds würden durch die beabsichtigte Errichtung der Werbetafel ebenso zunichtegemacht wie die mit erheblichem Aufwand vorangetriebenen ortsgestalterischen Maßnahmen.
II.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht an der Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens. Zwar habe die Klägerin gegen den ihr am 13.10.2015 zugestellten Bescheid des Landratsamts erst am 16.11.2015 und somit nach Ablauf der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Dies sei jedoch unschädlich, da die Widerspruchsbehörde den Widerspruch sachlich beschieden und damit die Verfristung geheilt habe. Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass sie bereits am 13.11.2015 - und somit noch innerhalb der Widerspruchsfrist - per Fax Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts eingelegt habe. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwunderten daher.
Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird mit diesem Einwand nicht in Frage gestellt, da das Verwaltungsgericht die Klage trotz der von ihm angenommenen Verfristung des Widerspruchs als zulässig angesehen hat. Die Frage, wann die Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts Widerspruch eingelegt hat, kann daher dahin stehen.
2. Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen dem „umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot“ des § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO und dem „baugestalterischen Beeinträchtigungsverbot“ des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LBO differenziert, sondern beide Tatbestände miteinander vermengt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift enthält daher, wie die Klägerin zu Recht annimmt, zwei unterschiedliche Tatbestände. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht von einem Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot in § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO ausgeht. Der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Beschreibung der Umgebung des Baugrundstücks die Bemühungen der Beigeladenen erwähnt, „die dem Baugrundstück gegenüberliegende Seite der ... Straße nach Art eines Dorfplatzes zu gestalten“, steht dem nicht entgegen, da es sich damit nicht auf bloße Gestaltungsabsichten, sondern auf bereits verwirklichte gestalterische Bemühungen der Beigeladenen bezieht. Dies zeigt auch die später gemachte Bemerkung, dass mit der Errichtung der geplanten Werbetafel die Bemühungen der Beigeladenen zur Erhaltung des harmonischen dörflichen Ortsbilds sowie die mit erheblichem Aufwand vorangetriebenen ortsgestalterischen Maßnahmen zunichte gemacht würden.
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3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 26.7.2016 - 3 S 1241/15 - juris; Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris) liegt eine Verunstaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
11 
Von diesen Grundsätzen ist erklärtermaßen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sie wirft dem Verwaltungsgericht jedoch vor, die Rechtsprechungsvorgaben zur Annahme einer Verunstaltung nicht konsequent berücksichtigt zu haben, da es sich damit begnügt habe, die vermeintliche Hässlichkeit der geplanten Werbetafel festzustellen, ohne zu prüfen, ob sich daraus auch ein Abhilfebedürfnis ergebe. Die Klägerin missversteht damit die genannte Rechtsprechung. Ob eine Verunstaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO vorliegt, hängt danach entscheidend davon ab, ob ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzender Zustand geschaffen wird. Soweit es in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ergänzend heißt, dass die bauliche Anlage zu einem Zustand führen müsse, der als grob unangemessen empfunden werde, das Gefühl des Missfallens wecke sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordere, wird diese Voraussetzung nur in einer bildhaften Sprache näher umschrieben. Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, dass die Annahme einer Verunstaltung über das Vorliegen eines hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzenden Zustands hinaus die Feststellung eines besonderen Abhilfebedürfnisses erfordere. Die genannten Fälle, in denen ein solcher Zustand geschaffen wird, sind nicht voneinander zu trennen, sondern gehen ineinander über, da das Empfinden eines grob unangemessenen Zustands nicht nur das Gefühl des Missfallens sondern auch - zumindest in der Regel - den Wunsch nach Abhilfe einschließt.
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4. Mit dem weiteren Einwand der Klägerin, dass durch ihr Vorhaben unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort eine umgebungsbezogene Verunstaltung nicht bewirkt werde, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dargetan.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, dass die geplante Werbetafel an der vorgesehenen Stelle vor dem Hintergrund des vorhandenen Straßenbilds als hässlich erscheinen und damit verunstaltend wirken würde, damit begründet, dass die Umgebung des Baugrundstücks einen im Ganzen gepflegten Eindruck mache, wobei insbesondere die Bemühungen der Beigeladenen ins Auge fielen, die dem Baugrundstück gegenüberliegende Seite der ...-Straße nach Art eines Dorfplatzes zu gestalten. In diesem Bereich befinde sich der neu angelegte Vorplatz der Volksbank, der mit seinen Platanen, der Pflasterung und einer Sitzgelegenheit dorfplatzähnlichen Charakter trage und zum Verweilen einlade. Dieser Eindruck werde durch den in östlicher Richtung angrenzenden, nur durch eine Gasse getrennten Dorfbrunnen weiter verfestigt, der dem Baugrundstück direkt gegenüber liege. Dieses Ensemble würde durch die geplante großdimensionierte Plakattafel massiv gestört, zumal sich in der Umgebung vergleichbar großflächige Werbeanlagen bisher nicht befänden.
14 
Die von der Klägerin vorgelegten Fotografien zeigen kein von der Beschreibung der Umgebung im Urteil des Verwaltungsgerichts abweichendes Bild. Umstände, die die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Frage stellten, werden von der Klägerin ebenfalls nicht genannt. Die Klägerin setzt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts vielmehr der Sache nach nur ihre gegenteilige Auffassung entgegen.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.