Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2016 - 3 S 1241/15

published on 26/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2016 - 3 S 1241/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 - 7 K 1616/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel.
Die geplante Werbetafel hat eine Größe von 3,75 m x 2,7 m und soll in einer Höhe von 1,2 m an der westlichen Außenwand des an der Ecke Spechaa Straße und Goethestraße liegenden Wohnhauses ... im Ortsteil Spöck der Beklagten errichtet werden.
Mit Bescheid vom 26.3.2013 lehnte die Beklagte den für das Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben verstoße gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 LBO. Die Spechaa Straße bzw. die Goethestraße machten im Bereich des Aufstellungsorts einen ruhigen und gepflegten Eindruck. Die beiden Straßen würden durch ein- bis zweigeschossige Bebauung mit sauberen und gepflegten Fassaden geprägt. Einen prägenden Eindruck auf das Baugrundstück und seine nähere Umgebung habe insbesondere die in der Umgebung vorherrschende Wohnbebauung. Das so charakterisierte Gesamtbild werde durch die geplante Werbeanlage mehr als nur beeinträchtigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ca. 10 m2 große Werbetafel besonders durch ihre Großflächigkeit stark in Erscheinung trete. Die wechselnden Plakatanschläge würden in Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt der möglichst aufdringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufstellungsorts, angebracht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in dem von Wohnnutzung dominierten Bereich des Gebiets eine Werbeanlage in dieser Größe keineswegs allgemein erwartet werde. Großflächige Werbetafeln als Berufungsfälle seien weder auf dem Grundstück noch in der näheren Umgebung vorhanden. Bei den vorhandenen Werbeanlagen handele es sich jeweils um Werbung an der Stätte der Leistung; eine solche sei mit der beantragten Werbung nicht vergleichbar. Die vorhandenen Werbeanlagen seien auch größenmäßig in keiner Weise mit der geplanten Anlage zu vergleichen.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 4.7.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 26.3.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die geplante Werbetafel wirke im Vergleich zu der Hausfassade zurückhaltend und füge sich in die fensterfreie Fläche des Hauses ein. Die Anbringung der Werbeanlage sei in ästhetischer Hinsicht keine große Einbuße. Es handele sich bei dem Haus, an dem die Werbeanlage angebracht werden solle, auch nicht um ein besonders schützenswertes Haus. Auf dem Dach seien große Photovoltaik-Elemente angebracht. Die geplante Werbeanlage habe eine genormte Größe, die der Betrachter in einem Mischgebiet heute in der Regel vorfinde. Es spiele keine Rolle, ob bereits mehrere Werbeanlagen in der näheren Umgebung vorhanden seien oder nicht. Unerheblich sei auch, ob die Umgebung von Wohnbebauung dominiert werde. Entscheidend sei, dass sich der geplante Standort in einem Mischgebiet befinde. Es sei kein zulässiges Argument, dass es bislang solche Werbeanlagen dort nicht gegeben habe, sondern nur Werbung an der Stätte der Leistung, da sich sonst ein Ort oder eine Stadt niemals entwickeln könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen die Argumentation in ihrem Bescheid vom 26.3.2013 wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.5.2014 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Bauvorhaben sei zwar in einem faktischen Mischgebiet bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Es sei jedoch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht unzulässig, da es gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO verstoße. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Verunstaltung vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies sei dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich sei. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorrufe, sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen sei. Bei Plakatanschlagtafeln gelte außerdem ganz allgemein, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark ins Auge fielen. Hinzu komme, dass Anschlagtafeln als besondere Konstruktionen mit festen generellen Maßen von bestimmten, gleichbleibenden Baustoffen sich in geringerem Umfang ihrer Umgebung anpassten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Anschlagtafeln in kurzen zeitlichen Abständen mit jeweils neuen Großplakaten beklebt würden, die nach Form, Farbe und Inhalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufstellungsorts angebracht würden. Gemessen an diesen Anforderungen müsse gerade wegen der von der Klägerin beabsichtigten besonders exponierten Anbringung der Werbetafel im Bereich der Kreuzung Spechaa Straße/Goethestraße/Kleiststraße von einer verunstaltenden Wirkung der Werbetafel auf das Straßenbild im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO ausgegangen werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein machten die Spechaa Straße, die Goethestraße und die Kleiststraße in ihrem Verlauf sowie im Kreuzungsbereich einen ruhigen, gepflegten und sauberen Eindruck. Es handele sich in diesem Bereich um ein Mischgebiet, in dem die Wohnbebauung überwiege und das einen eher dörflichen Eindruck mache. Der fragliche Bereich sei außerdem frei von großflächigen Werbeanlagen. Es fänden sich lediglich kleinflächige Werbeanlagen an der Stätte der jeweiligen Leistung, welche mit dem geplanten Bauvorhaben des Klägers nicht zu vergleichen seien. Die bestehenden Werbetafeln an der Stätte der Leistung wiesen zudem eine unauffällige sowie eher informative als plakative Wirkung auf. Im Gegensatz dazu würde die von der Klägerin geplante Werbeanlage gerade an der geplanten Stelle in ihrer Beziehung zu dem vorhandenen Straßenbild als hässlich erscheinen und damit störend wirken. Denn die an der Werbetafel in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden großformatigen Plakate mit ihrer meist intensiven Farbgebung würden auffällig in Erscheinung treten und sich dem Betrachter vor dem Hintergrund des im Übrigen ruhigen Gesamteindrucks der Straße geradezu aufdrängen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die mit Beschluss vom 16.6.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Verunstaltung aus. Das Baugrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet. Die geplante Werbetafel passe sich der Fassade des Hauses an. Eine Verunstaltung sei auch nicht wegen der exponierten Lage im Bereich der Kreuzung Spechaa Straße/Goethestraße gegeben. Auch der Umstand, dass in der unmittelbaren Umgebung keine weiteren großflächigen Werbeanlagen vorhanden seien, sei nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es auch nicht auf das zahlenmäßige Überwiegen einer Nutzungsart, hier der Wohnbebauung an. Das Straßenbild als Gesamtgepräge werde ebenfalls nicht verunstaltet.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.5.2014 - 7 K 1616/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.3.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2013 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück ... in Stutensee-Spöck zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geplante Werbetafel verstößt auch nach Ansicht des Senats gegen § 11 Abs. 1 LBO und ist somit bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
18 
1. Der Senat lässt dahin gestellt, ob die geplante Werbetafel gegen § 11 Abs. 4 LBO verstößt.
19 
Nach dieser Vorschrift sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen Gebieten, die vorwiegend Wohncharakter haben, generell ausgeschlossen.
20 
Das Baugrundstück liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend stillschweigend verneint. Nach dem Ergebnis des von dem Berichterstatter eingenommenen Augenscheins bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Charakterisierung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet Zweifel. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst über den unmittelbaren Kreuzungsbereich hinaus den Abschnitt der Spechaastraße im Bereich zwischen den Einmündungen des Daißler Gässles und der Gutenbergstraße sowie einen ungefähr gleich langen Abschnitt der Kleist-/Goethestraße. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem mit Ausnahme der Betriebe der Firmen ... (Schreinerei/Bestattungsunternehmen) und ... (Blechnerei/Sanitär/Schlosserei/Heizung) unauffällig wirken. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, erscheint daher fraglich, da Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Kennzeichnend für ein Mischgebiet ist daher eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463), während im vorliegenden Fall von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen ist. Es spricht daher mehr dafür, das Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Das setzt allerdings voraus, dass von den bereits genannten Betrieben der Firmen ... und ... keine wesentlichen Störungen des Wohnens ausgehen, worüber der Senat keine näheren Kenntnisse hat. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch das Vorliegen einer - weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden - Gemengelage.
21 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, der Frage nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks weiter nach zugehen, da das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
22 
a) Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466 m.w.N.; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris; Urt. v. 12.7.1991 - 8 S 427/91 - VBlBW 1992, 99) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
23 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die von der Klägerin geplante Werbetafel das Straßenbild in dem betreffenden Bereich verunstaltet würde, und das Vorhaben deshalb gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
24 
Das nach § 11 Abs. 1 LBO zu schützende Straßenbild ist das Bild, dass eine Straße in Verbindung mit der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken dem Beschauer in dem Bereich vermittelt, auf den sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann. In diesem Bereich befinden sich, wie bereits dargelegt, überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem größtenteils unauffällig wirken. Bei den vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich durchweg um eher einfache Gebäude, die aber nahezu ausnahmslos einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen. Dem Vorhaben der Klägerin vergleichbare großflächige Werbeanlagen sind nicht vorhanden. Es finden sich lediglich kleinere Werbeanlagen, mit denen auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht spricht daher zu Recht von einem ruhigen und gepflegten Straßenbild. In dieser Umgebung bildete die geplante Werbetafel mit den auf ihr angebrachten, typischerweise in grellen Farben gehaltenen, großflächigen Plakaten einen störenden Fremdkörper und führte damit zu einem Zustand, der von einem Durchschnittsbetrachters als grob unangemessen empfunden würde.
25 
c) § 11 Abs. 4 LBO steht der Annahme des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in den bereits genannten, vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten Werbeanlagen der Fremdwerbung generell ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd betrachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Die Regelung in § 11 Abs. 1 LBO bleibt davon unberührt. Daraus, dass das Baugrundstück in einem nicht zu den in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführten Gebieten liegt, kann daher nicht auf die Vereinbarkeit einer dort geplanten Werbeanlage mit dem Verunstaltungsverbot geschlossen werden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geplante Werbetafel verstößt auch nach Ansicht des Senats gegen § 11 Abs. 1 LBO und ist somit bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
18 
1. Der Senat lässt dahin gestellt, ob die geplante Werbetafel gegen § 11 Abs. 4 LBO verstößt.
19 
Nach dieser Vorschrift sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen Gebieten, die vorwiegend Wohncharakter haben, generell ausgeschlossen.
20 
Das Baugrundstück liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend stillschweigend verneint. Nach dem Ergebnis des von dem Berichterstatter eingenommenen Augenscheins bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Charakterisierung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet Zweifel. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst über den unmittelbaren Kreuzungsbereich hinaus den Abschnitt der Spechaastraße im Bereich zwischen den Einmündungen des Daißler Gässles und der Gutenbergstraße sowie einen ungefähr gleich langen Abschnitt der Kleist-/Goethestraße. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem mit Ausnahme der Betriebe der Firmen ... (Schreinerei/Bestattungsunternehmen) und ... (Blechnerei/Sanitär/Schlosserei/Heizung) unauffällig wirken. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, erscheint daher fraglich, da Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Kennzeichnend für ein Mischgebiet ist daher eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463), während im vorliegenden Fall von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen ist. Es spricht daher mehr dafür, das Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Das setzt allerdings voraus, dass von den bereits genannten Betrieben der Firmen ... und ... keine wesentlichen Störungen des Wohnens ausgehen, worüber der Senat keine näheren Kenntnisse hat. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch das Vorliegen einer - weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden - Gemengelage.
21 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, der Frage nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks weiter nach zugehen, da das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
22 
a) Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466 m.w.N.; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris; Urt. v. 12.7.1991 - 8 S 427/91 - VBlBW 1992, 99) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
23 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die von der Klägerin geplante Werbetafel das Straßenbild in dem betreffenden Bereich verunstaltet würde, und das Vorhaben deshalb gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
24 
Das nach § 11 Abs. 1 LBO zu schützende Straßenbild ist das Bild, dass eine Straße in Verbindung mit der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken dem Beschauer in dem Bereich vermittelt, auf den sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann. In diesem Bereich befinden sich, wie bereits dargelegt, überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem größtenteils unauffällig wirken. Bei den vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich durchweg um eher einfache Gebäude, die aber nahezu ausnahmslos einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen. Dem Vorhaben der Klägerin vergleichbare großflächige Werbeanlagen sind nicht vorhanden. Es finden sich lediglich kleinere Werbeanlagen, mit denen auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht spricht daher zu Recht von einem ruhigen und gepflegten Straßenbild. In dieser Umgebung bildete die geplante Werbetafel mit den auf ihr angebrachten, typischerweise in grellen Farben gehaltenen, großflächigen Plakaten einen störenden Fremdkörper und führte damit zu einem Zustand, der von einem Durchschnittsbetrachters als grob unangemessen empfunden würde.
25 
c) § 11 Abs. 4 LBO steht der Annahme des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in den bereits genannten, vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten Werbeanlagen der Fremdwerbung generell ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd betrachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Die Regelung in § 11 Abs. 1 LBO bleibt davon unberührt. Daraus, dass das Baugrundstück in einem nicht zu den in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführten Gebieten liegt, kann daher nicht auf die Vereinbarkeit einer dort geplanten Werbeanlage mit dem Verunstaltungsverbot geschlossen werden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B
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published on 09/02/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev
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published on 05/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2016 - 9 K 663/16 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.