Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05

published on 12/07/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Große Kreisstadt - wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und .../11, Ettlinger Straße 1 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der Stadt R. einen Einzelhandel in der Betriebsform eines Lebensmitteldiscounters. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000, der als Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Industriegebiet (GI) festsetzt. Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben enthält der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung nicht. Mit Beschluss vom 26.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die 3. Änderung des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“. Unter 1.5.4 der textlichen Festsetzungen ist dort ausgeführt: „Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Anlage 1) unzulässig. Groß- und Versandhandel sind nicht Gegenstand dieser Festsetzung. Mit den Baugesuchen sind im Falle einer Einzelhandelsnutzung verbindliche Sortimentslisten in Anlehnung an die Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (in der jeweils aktuellen Ausgabe) vorzulegen, die Bestandteil der Baugenehmigung werden.“ Die 3. Änderung des Bebauungsplans wurde nach Angabe der Klägerin am 8. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Umbau“ des „bestehenden Lebensmittelmarktes“. Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch eines bestehenden Rampendachs im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks sowie einer so genannten Non-Food-Lager-Wand im Gebäudeinneren. Mit dem Abbruch dieser Wand ist die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m 2 auf 847 m 2 verbunden.
Am 01.10.2002 erteilte die Klägerin der Beigeladenen eine „Baugenehmigung mit Teilabweisung“. Während der Abbruch der Rampe damit genehmigt wurde, ist in dieser Baugenehmigung unter „Nebenbestimmungen und Hinweise“ ausgeführt, dem Abbruch der Trennwand im Verkaufsraum werde nicht zugestimmt und dieser sei somit nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde noch am gleichen Tage zur Post gegeben.
Am 04.11.2002 legte die Beigeladene „gegen die Baugenehmigung“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Überschreitung der Verkaufsfläche von 700 m 2 rechtfertige die Ablehnung nicht. Denn es sei zusätzlich erforderlich, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Bezug auf die Geschossfläche eingreife. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Geschossfläche deutlich unter 1.200 m 2 bleibe.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wies das Regierungspräsidium die Klägerin mehrfach darauf hin, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs führe für sich allein noch nicht zu dessen Sondergebietspflichtigkeit. Auch die Geschossfläche von 1.200 m 2 müsse überschritten sein, was beim streitigen Vorhaben auch nach einer Addition der Werte für den Hauptbaukörper (1.118,74 m 2 ) und für die Eingangsüberdachung (63,91 m 2 ) nicht der Fall sei. Die Rampe sei auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe beim Bundesbauministerium über den „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei nicht mehr - wie noch vom Verordnungsgeber angenommen - von einem Verhältnis Verkaufs- zu Nebenfläche von 66:33, sondern von einem Verhältnis von 75:25 auszugehen. Dies bedeute, dass bei einer Geschossfläche von 1.200 m 2 eine Verkaufsfläche von 900 m 2 möglich sei. Die Kommunen hätten nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Möglichkeit des Ausschlusses versorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen vermöge. Die Großflächigkeit des Betriebes habe eigenständige Bedeutung. Schon wegen des Überschreitens der maßgeblichen Verkaufsfläche sei die Baugenehmigung zu versagen. Im Übrigen bewirke § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nur eine Regelvermutung, die im vorliegenden Fall wegen der Zentrenrelevanz des Angebots der Beigeladenen entkräftet sei. Die Genehmigung des Umbaus verstoße auch gegen das Einzelhandelskonzept der Klägerin. Ferner hätte sie präjudizielle Wirkung für vergleichbare Fälle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass innerhalb des Gebiets zahlreiche weitere Einzelhandelsmärkte entstanden seien und die Beigeladene, in deren Eigentum weitere Grundstücke in diesem Bereich stünden, Flächen an andere Gewerbebetriebe veräußern wolle. Der Stadteingang erhielte so ein ganz anderes Bild als von der Klägerin beabsichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Insbesondere könne ihr § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen gehalten werden. Zwar sei das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m 2 großflächig. Es überschreite aber die maßgebliche Geschossfläche von 1.200 m 2 nicht. Die zurück gebaute Rampe bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche wohl außer Betracht. Selbst bei einer Anrechnung würde die maßgebliche Grenze aber nur geringfügig überschritten mit der Folge, dass dennoch davon auszugehen sei, dass keine negativen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen zu vermuten seien. Eine betriebs- oder standortbezogene Sondersituation sei nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Zentrenrelevanz des Angebots reiche nicht aus. Soweit die Klägerin über ein Einzelhandelskonzept verfüge, könne sie dies zum Anlass für einen Ausschluss zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente durch Bebauungsplan nehmen.
Mit ihrer am 20.02.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie werde durch den Bescheid in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt. Der Widerspruchsbescheid verpflichte sie zur Erteilung einer Baugenehmigung, die im Widerspruch zu den Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans stehe. Unabhängig von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stehe der Baugenehmigung bereits der Umstand der Großflächigkeit des Einzelhandels entgegen, der allein schon zu dessen Sondergebietspflichtigkeit führe. Im Übrigen werde die Geschossfläche von 1.200 m 2 durch das Vorhaben nach dem Umbau überschritten, denn zu der - unstreitigen - Geschossfläche von 1.182,65 m 2 sei die Fläche der Rampe hinzuzurechnen, da diese abstandsflächenrelevant sei. Schließlich sei aber auch von einer atypischen Situation auszugehen, die wiederum die Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens zur Folge habe. Die Erweiterung ziehe eine noch stärkere Frequentierung des Betriebes nach sich und werde daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die Ladengeschäfte im Einzugsbereich als auch im Zentrum der Stadt R.. Auch zur wohnortnahen Versorgung sei die Erweiterung nicht angezeigt. Eine Atypik ergebe sich ferner aus dem Warenangebot. Ein beträchtlicher Teil des Angebots erstrecke sich auf Non-Food-Waren. Betrage es mehr als 10 vom Hundert des Gesamtangebotes sei es als zentrenrelevant anzusehen. Hinzu komme eine städtebauliche Atypik. Ungefähr 100 m entfernt von dem Vorhaben liege ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m 2 . Auf der anderen Seite der Karlsruher Straße befänden sich ein ALDI-, ein REWE- und ein EDEKA-Markt. Schon jetzt, aber erst recht nach der Erweiterung führe diese Zusammenballung zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
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Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat weiter ausgeführt, die Rampe sei nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 5 Abs. 9 LBO nicht auf die Geschossflächenzahl anzurechnen. Sie halte sich auf dem Niveau der umgebenden Geländeoberfläche und habe daher eine Höhe und Wandfläche von jeweils Null. Das Land sehe sich im Übrigen durch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815) in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Den Nachweis negativer Auswirkungen habe die Klägerin nicht erbracht. Im Gegenteil habe sie in der Vergangenheit in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens zentrenrelevante Betriebe (Einzelhandel, Sportgeräte, Sportbekleidung, Drogeriewaren) genehmigt.
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Die Beigeladene hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, allein die Überschreitung der maßgeblichen Verkaufsfläche habe die Sondergebietspflichtigkeit nicht zur Folge. Werde die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet, könne die Gebietsfestsetzung dem Bauvorhaben nicht entgegen gehalten werden. Bei der Errechnung der Geschossfläche bleibe die Rampe außer Betracht, weil sie sich nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes befinde und damit - vergleichbar einer Terrasse - nicht unter § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO falle. Im Übrigen fehle es ihr an dem erforderlichen Raumabschluss nach oben. Somit komme es auf § 20 Abs. 4 BauNVO gar nicht an. Im Übrigen sei die Rampe jedenfalls mit Blick auf diese Norm nicht auf die Geschossfläche anrechenbar. Somit sei die Klägerin für das Entkräften der Regelvermutung beweisbelastet. Ihr sei es weder mit Blick auf das Warenangebot noch betreffend die städtebauliche Situation gelungen, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu entkräften.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Erteilung der Baugenehmigung habe zwar die Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zur Folge. Die zusätzlich erforderlichen negativen städtebaulichen Auswirkungen seien aber nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die ca. 5 m x 5 m große Fläche der nicht überdachten Anlieferungsrampe bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche nicht berücksichtigt werden, denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Raumabschluss nach oben. Davon unabhängig bleibe die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Somit bleibe die Klägerin für eine atypische Situation darlegungspflichtig. Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, also eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlege, sei das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären. Für eine Sondersituation sei indes nichts ersichtlich. Atypisch sei zum einen nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche und - zum anderen - nicht das Herantasten an den Schwellenwert. Eine Atypik lasse sich weiter nicht mit Blick auf das Warensortiment der Beigeladenen im Non-Food-Bereich begründen. Der Verordnungsgeber habe in der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischeprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und habe stattdessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert. Schließlich könne eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
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Gegen das ihr am 20.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie unter gleichzeitiger Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus, die Rampe sei auch in Ansehung des Umstandes einer fehlenden Überdachung auf die Geschossfläche anzurechnen. Ein Raumabschluss nach oben sei nicht zwingender Bestandteil eines Geschosses. Sie könne auch nicht auf Basis des Landesrechts in Verbindung mit § 20 Abs. 4 BauNVO anrechnungsfrei bleiben. § 20 Abs. 4 BauNVO könne bei der Ermittlung der Geschossfläche im Zusammenhang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht angewendet werden, weil andernfalls durch den Verweis auf das Abstandsflächenrecht der Länder ein und derselbe Betrieb in dem einen Bundesland zulässig sein könnte, in dem anderen hingegen nicht. In Bezug auf die Entkräftung der Vermutungsregelung habe das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen gestellt. Sowohl in städtebaulicher wie in betrieblicher Hinsicht sei eine Sondersituation gegeben. In städtebaulicher Hinsicht sei atypisch, dass der Betrieb der Beigeladenen in einem Industriegebiet und damit keineswegs verbrauchernah liege. Die nächstgelegenen Wohngebiete verfügten selbst über Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe. In betrieblicher Hinsicht sei von einer atypischen Situation auszugehen, da anzunehmen sei, dass der Non-Food-Anteil mehr als 10 vom Hundert des Warensortiments betrage. Ein solch hoher Anteil an Non-Food-Artikeln lasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts negative Auswirkungen erwarten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, ein Geschoss sei ohne Dachhaut oder Decke schlechterdings nicht denkbar. Daher müsse die unüberdachte Laderampe bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen habe auch die Anwendung des § 20 Abs. 4 BauNVO zur Folge, dass die maßgebliche Geschossfläche nicht überschritten werde. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich seinem Sortiment nach um einen geradezu typischen Lebensmitteldiscounter. Von einer atypischen Situation könne auch mit Blick auf wechselnde Aktions-Angebote nicht die Rede sein. Die Klägerin übersehe, dass allenfalls ein geringerer Non-Food-Anteil als 10 vom Hundert zu einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führen könne, dass diese Erwägung aber nicht umgekehrt fruchtbar gemacht werden könne.
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Die Beigeladene beantragt unter Vertiefung ihres Vortrags vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass und warum die Fläche der Rampe nicht auf die Geschossfläche anzurechnen sei. In betrieblicher Hinsicht werde von dem Regelfall eines großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot nicht in einer eine Atypik begründenden Weise abgewichen. Lebensmitteldiscounter verfügten über einen Marktanteil von 36 vom Hundert. Bereits dies zeige, dass schwerlich von einer atypischen Sondersituation ausgegangen werden könne. Dies gelte auch in Bezug auf die Non-Food-Artikel, deren Verkaufsfläche überdies durch die in Rede stehende Erweiterung nicht vergrößert werden solle. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Atypik zugunsten der Discounter zulasse, wenn bei einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 der Non-Food-Anteil unter 10 vom Hundert liege, so zeige dies, dass der Regelfall ein über diesem Wert liegender Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche sei.
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Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts die Akten der Stadt Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
25 
Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
26 
1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
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2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
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a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
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b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
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(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
31 
(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
32 
c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
33 
(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
34 
Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
35 
Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
36 
Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
37 
Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
38 
(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
25 
Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
26 
1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
27 
2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
28 
a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
29 
b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
30 
(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
31 
(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
32 
c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
33 
(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
34 
Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
35 
Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
36 
Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
37 
Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
38 
(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 21/06/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin, eine große Kreisstadt mit
published on 13/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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published on 12/04/2018 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung ei
published on 12/04/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...,
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Annotations

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.