|
|
| Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). |
|
| Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921). |
|
| Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden. |
|
| Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler. |
|
| 1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt. |
|
| Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze. |
|
| Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest. |
|
| 2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können. |
|
| Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden. |
|
| Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen. |
|
| a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt. |
|
| Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“. |
|
| b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet. |
|
| Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft. |
|
| aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211). |
|
| Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor. |
|
| bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten. |
|
| c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt. |
|
| aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen. |
|
| Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern. |
|
| bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425). |
|
| Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. |
|
|
|
| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|
|
|
|
|
| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|