Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2015 - 3 S 160/15

published on 30/09/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2015 - 3 S 160/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 17.1.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 0,86 ha großes, am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Rittersbach der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet, das im Norden von der Rittersbachstraße bzw. der südlich dieser Straße vorhandenen Bebauung und im Osten von der Hubstraße begrenzt wird. Im Westen und Süden geht das Plangebiet in die freie Landschaft über. Im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl/ Ottersweier ist das Plangebiet größtenteils als „Fläche für die Landwirtschaft“ und im Übrigen als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan weist den bereits bebauten, an die Hubstraße grenzenden östlichen Teil des Plangebiets als Mischgebiet und den übrigen, größtenteils unbebauten Teil als allgemeines Wohngebiet aus. Er setzt insgesamt sechs unterschiedlich große Baufenster fest, von denen sich eines im Bereich des Mischgebiets und die übrigen fünf im Bereich des allgemeinen Wohngebiets befinden. Zur Erschließung des Gebiets setzt der Plan eine von der Hubstraße abzweigende, knapp 100 m lange Stichstraße fest. Von der Straße zweigt in ihrem hinteren Teil ein ca. 15 m langer „Straßenstummel“ ab, der u.a. als Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge dienen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im östlichen Teil des Plangebiets gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... Das im Osten an die Hubstraße grenzende Grundstück Flst.Nr. ... sowie der östliche Teil des nach Westen folgenden Grundstücks Flst.Nr. ... bilden das im Bebauungsplan ausgewiesene Mischgebiet. Der übrige Teil des zuletzt genannten Grundstücks gehört mit Ausnahme einer kleineren, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche zu dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.
Die Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis des Antragstellers wurde 2003 durch einen zweigeschossigen Anbau auf der Westseite erweitert. Die Baugenehmigung für das Vorhaben wurde von der Antragsgegnerin am 16.12.2002 im Vorgriff auf den angefochtenen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. In diesem Zusammenhang übernahm der Antragsteller am 20.12.2012 für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 28.3.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Ein erster und ein zweiter Vorentwurf des Bebauungsplans wurden in der Zeit vom 28.5. bis 28.6.2001 bzw. 1.7. bis 1.8.2002 öffentlich ausgelegt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen führten zu einem überarbeiteten Entwurf, der in der Zeit vom 17.9. bis 17.10.2007 und vom 12.12.2011 bis 12.1.2012 öffentlich ausgelegt wurde. Gegen den Entwurf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4.5.2011 und 12.1.2012 Einwendungen, die er u. a. damit begründete, dass infolge der Planung der Antragsgegnerin die für seine Praxis erforderlichen Stellplätze wegfielen. Die Planung nehme daher auf seine berechtigten Interessen keine ausreichende Rücksicht. Für die Festsetzung einer privaten Grünfläche entlang der südlichen Grenze der Grundstücke ... gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung.
Der Bebauungsplan wurde am 20.2.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 27.12.2013 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 17.1.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 16.1.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Der Bebauungsplan setze nördlich der Erschließungsstraße auf dem Grundstück FIst.Nr. ... eine private Grünfläche fest. Dies habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch diese Straße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Durch die von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollte Verschonung der Eigentümer dieser Grundstücke von den geschätzten Gesamterschließungskosten von 250.000 EUR komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg das Interesse, nicht mit Erschließungskosten belastet zu werden, grundsätzlich nicht abwägungserheblich. Eine Ausnahme gelte jedoch u.a. für den Fall, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert werden würden. So verhalte es sich hier, da die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... ohne rechtfertigenden Grund und unter Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden seien.
Der Bebauungsplan sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft, als der auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzte Abzweig der Erschließungsstraße dazu führe, dass die dort vorhandenen, der Physiotherapiepraxis zugeordneten neun Besucherstellplätze entfielen, obwohl diese Stellplätze sämtlich für den Betrieb der Praxis benötigt würden.
10 
Die Festsetzung einer Wohnbaufläche im südwestlichen Teil des Plangebiets führe zu weiteren Problemen, da das dort festgesetzte Baufenster sowohl das ihm gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erfasse. Durch diese „Teilung“ des Bauplatzes seien entweder er oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf diesem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Einstufung der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche, die sich südlich der ihm gehörenden Grundstücke befinde, als eine Maßnahme zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur- und Landschaft. Eine solche Einstufung setzte voraus, dass die betreffende Fläche in einen Zustand versetzt werden solle, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lasse. Eine solche Aufwertung sei im vorliegenden Fall nicht geplant, da sich die Festsetzung im Wesentlichen darin erschöpfe, die schon bisher als Garten genutzte Fläche als Grünzone zu konservieren und - auf Kosten eines privaten Eigentümers - einen „Puffer“ zu den südlich davon gelegenen Obstbauflächen zu schaffen. Die Festsetzung sei somit in Wirklichkeit nur auf die Vermeidung zusätzlicher Eingriffe gerichtet, nicht aber auf den Ausgleich der im übrigen Teil des Plangebiets zu erwartenden Eingriffe. Für ihn selbst sei diese Festsetzung insoweit von besonderer Bedeutung, als er nach bisherigen Stand des Umlegungsverfahrens einen 483 m2 großen Teil des betreffenden Grundstücks erhalten solle. Er erhalte damit eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeteilt, die letztlich nur dazu führe, den pflegebedürftigen Teil seines Grundstücks zu vergrößern.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin vom 20.2.2013 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: In der dem Antragsteller für die Erweiterung seiner Physiotherapiepraxis erteilten Baugenehmigung vom 16.12.2002 seien 23 Stellplätze vorgeschrieben und genehmigt, von denen sich 18 westlich des Therapiegebäudes befänden. In der Umlegung sei geplant, diesen Grundstücksteil abzutrennen und - als zukünftiges Grundstück FIst.Nr. ... - dem Antragsteller zuzuteilen. Im Bebauungsplan seien weitere Flächen für die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Antragstellers vorgesehen. Bei den Flächen nördlich seines Gebäudes handele es sich um Flächen, die bereits heute asphaltiert seien, da es sich um die derzeitige Zufahrt zu den 18 Stellplätzen handele. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass durch den Bebauungsplan baurechtlich notwendige Stellplätze entfielen.
17 
Die genannte Erweiterung der Praxis des Antragstellers hätte im Jahre 2002 ohne Planung nicht genehmigt werden können, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben gehandelt habe. Die Grenze des baurechtlich Zulässigen seien damals zu Gunsten des Antragstellers sehr weit ausgelegt worden. Es sei aber ihm gegenüber von vornherein zum Ausdruck gebracht worden, dass der Anbau nur dann möglich sei, wenn die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Die sich aus einem Bebauungsplan ergebenden Probleme seien dabei für den Antragsteller von vornherein erkennbar gewesen.
18 
Die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung könne nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Die nördlich des Rittersbachs gelegene Rittersbachstraße hätte zur Erschließung des Gebiets von 4,00 m auf 5,50 m verbreitert werden müssen. Zur Verbreiterung hätten private Flächen in Anspruch genommen werden müssen, wodurch sich der Grad der Versiegelung gegenüber der jetzt gewählten Variante deutlich erhöht hätte. Zur Erschließung wäre darüber hinaus der Bau einer Brücke über den Rittersbach erforderlich gewesen, über die auch Müllfahrzeuge fahren könnten. Die Erschließungskosten hätten bei der Planung grundsätzlich außen Betracht zu bleiben. Dies gelte nur dann nicht, wenn die beitragsfähigen Erschließungskosten in einem krassen Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden. Dies sei hier nicht der Fall. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand werde seitens des Tiefbauamts auf knapp 140.000 EUR geschätzt. Auf den Antragsteller entfielen dabei ca. 72.000 EUR. Bei Wegfall der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche verringerte sich dieser Betrag auf ca. 58.000 EUR. Ein „krasses Missverhältnis“ im Sinne der Rechtsprechung liege daher nicht vor.
19 
Südlich der Grundstücke des Antragstellers sei eine private Grünfläche als Spritzschutzstreifen festgesetzt. Diese Festsetzung diene ausschließlich den gesundheitlichen Interessen der Bewohner und Besucher des Gebäudes des Antragstellers. Die Festsetzung einer öffentlichen statt einer privaten Grünfläche dränge sich nicht auf.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 19/06/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu erga
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published on 27/02/2018 00:00

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.