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| Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben. |
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| Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.). |
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| Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. |
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| 1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen. |
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| Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23). |
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| Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB). |
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| 2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. |
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| a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). |
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| Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. |
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| Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten. |
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| Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich. |
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| Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht. |
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| b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde. |
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| Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist. |
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| 3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind. |
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| Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG. |
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| Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten. |
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| 4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen. |
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| Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke. |
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| 1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. |
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| Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1). |
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| Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB). |
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| 2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353). |
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| a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1). |
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| Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden. |
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| b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3). |
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| c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus. |
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| Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO). |
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| Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich. |
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| 3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 19. Juni 2012 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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