Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Feb. 2016 - 11 K 5180/15

published on 05/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Feb. 2016 - 11 K 5180/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welchen er gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks „... (Flst.Nr. 1949/1) in der Gemeinde ... An dieses Grundstück grenzt in westlicher Richtung das Grundstück „...“ (Flst.Nr. 1949/2) an, dessen Eigentümerin die Beigeladene ist. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Gemarkung ..., welche dem Geltungsbereich der Dachgaubensatzung der Gemeinde ... vom 25.07.2012 unterfällt.
Die benannten Grundstücke sind mit einem ‒ ursprünglich symmetrisch konzipierten ‒ Doppelhaus bebaut, dessen Front in nördliche Richtung zeigt und das über zwei Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss verfügt. Die Beigeladene erweiterte ihre Doppelhaushälfte in der Vergangenheit allerdings um einen winkelförmigen Anbau in nördliche und westliche Richtung, wobei der Anbau einen Abstand von drei Metern zum Grundstück des Antragstellers wahrt. Im Zuge dieser Anbaumaßnahmen wurde zudem der gesamte nördliche Teil der Doppelhaushälfte der Beigeladenen erhöht, indem die Dachneigung verringert wurde.
Unter dem 17.07.2015 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Karlsruhe die Genehmigung einer Dachgaube auf dem nördlichen Teil ihrer Doppelhaushälfte. Ausweislich der Planungsunterlagen soll die Dachgaube im Abstand von drei Metern zur Brandwand der beiden Doppelhaushälften bzw. zur östlichen Grundstückgrenze errichtet werden und eine Breite von 3,5 m sowie eine Höhe von 1,8 m aufweisen.
Mit Angrenzererklärung vom 17.08.2015 erhob der Antragsteller im Rahmen der Nachbarbeteiligung Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen und trug im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben in drei Punkten gegen die Dachgaubensatzung der Gemeinde ... verstoße. So weise das Dach im nördlichen Teil der Doppelhaushälfte der Beigeladenen entgegen den nach § 4 Abs. 1.1 der Dachgaubensatzung erforderlichen 28 Grad lediglich eine Dachneigung von 26 Grad auf. Die in den Planunterlagen angegebene Hauptdachneigung von 30 Grad sei insoweit unzutreffend. Des Weiteren werde durch die Dachgaube ein nach § 4 Abs. 1.5 der Dachgaubensatzung unzulässiges drittes Vollgeschoss entstehen, wodurch ihm als östlichen Doppelhausnachbar die Licht- und Luftzufuhr in unzumutbarer Weise verloren ginge. Um diesen Umstand zu kaschieren, sei in den Planungsunterlagen die „Ansicht Ost“ offensichtlich bewusst nicht dargestellt worden. Drittens werde die Dachgaube direkt auf die Giebelwand des Gebäudeanbaus aufgesetzt, was gegen die Abstandsvorschriften in § 4 Abs. 2.2 der Dachgaubensatzung verstoße. In der „Ansicht Nord“ sei die Dachgaube insofern unzutreffend dargestellt, als der Eindruck erweckt würde, die Dachgaube sitze so hoch im Hauptdach, dass der Abstand zur gemeinsamen Brandwand maßgebend sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 der Dachgaubensatzung seien in Bezug auf keinen der drei Punkte erfüllt. Schließlich widerspreche das Bauvorhaben auch bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung. So seien die Abstandsflächen nach § 5 LBO nicht eingehalten, da mit Blick auf den um die geplante Dachgaube erweiterten Anbau ein Abstand von 3,72 m zu seinem Grundstück einzuhalten sei, während lediglich 2,85 m eingehalten würden. Auch verunstalte das Bauvorhaben durch die erneute Erhöhung der Doppelhaushälfte die Eigenart der näheren Umgebung, ohne Rücksicht auf die optische Zusammengehörigkeit der beiden Doppelhaushälften zu nehmen.
Unter Zurückweisung dieser Einwände erteilte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 05.11.2015 die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung.
Gegen die Erteilung der Baugenehmigung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10.11.2015 ‒ zugegangen am 11.11.2015 ‒ Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung ergänzt und vertieft er seine im Rahmen der Nachbarbeteiligung vorgebrachten Einwände dahingehend, dass die streitgegenständliche Dachgaube nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sei, da auch im Anwendungsbereich dieser Norm Abstandsflächen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2‒7 LBO einzuhalten seien, wenn nicht grenzständig gebaut werde. Die Bauunterlagen seien sowohl unvollständig als auch in Bezug auf Ausmaß und Lage der Dachgaube widersprüchlich und könnten daher nicht zum Gegenstand einer Baugenehmigung gemacht werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.11.2015 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 05.11.2015 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Abstandsflächenvorschriften nach § 5 LBO durch den genehmigten Anbau nicht verletzt würden, da infolge der Doppelhausbebauung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO an der Grenze gebaut werden dürfe. Unabhängig davon handele es sich bei der Dachgaube um ein untergeordnetes Bauteil nach § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 LBO, welches bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleibe. Nach Überprüfung durch den zuständigen Kreisbaumeister sei die in der Dachgaubensatzung vorgeschriebene Dachneigung eingehalten. Schließlich seien auch brandschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Vorgaben nicht verletzt.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Landratsamts Karlsruhe (ein Band) Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da es jedenfalls in Bezug auf die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5, 6 LBO nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint, dass der Antragsteller in subjektiven Rechten verletzt ist.
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In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
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Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. hierzu und zum Folgenden BayVGH, Beschl. v. 21.12.2001 ‒ 15 ZS 01.2570 ‒ NVwZ-RR 2003, 9 ‒ juris, Rn. 30). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei ist es für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass sie gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen (std. Rspr. seit BVerwGE 22, 129).
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Gemessen hieran war der Eilantrag des Antragstellers abzulehnen. Denn soweit der Antragsteller die Verletzung von Vorgaben der Dachgaubensatzung rügt und darüber hinaus behauptet, die Bauunterlagen seien nach Maßgabe des § 53 LBO i.V.m. den Vorgaben der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) unvollständig und widersprüchlich, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Vorschriften ausschließlich öffentlichen Interessen dienen und somit keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen. Aber auch soweit der Antragsteller eine Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften behauptet, ist dies nicht geeignet, einen Erfolg seines Antrags zu begründen. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verstößt die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe weder gegen die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5, 6 LBO noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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1) Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob die Baugenehmigung vom 05.11.2015 ‒ wie vom Antragsteller behauptet ‒ gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 5 sowie gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Dachgaubensatzung der Gemeinde... verstößt. Denn diese örtlichen Bauvorschriften dienen nicht dem Schutz nachbarlicher Interessen, so dass der Antragsteller nicht befugt ist, ihre Einhaltung einzufordern.
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Ob örtliche Bauvorschriften darauf gerichtet sind, dem Schutz der Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 ‒ 4 B 215.95 ‒ NVwZ 1996, 888 ‒ juris, Rn. 3). Der Wille des Gemeinderats als Ortsgesetzgebers zu einer solchen drittschützenden Zielrichtung muss sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Textteil oder der Begründung der Satzung oder aus sonstigen verlautbarten Absichtsbekundungen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2011 ‒ 8 S 978/11 ‒ BauR 2011, 1540 ‒ juris, Rn. 4). Lässt die Satzung eine derartige Zweckbestimmung nicht oder nicht hinreichend deutlich erkennen, so kann von einer nachbarschützenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Allein günstige Auswirkungen der örtlichen Bauvorschriften in tatsächlicher Hinsicht auf die Grundstücksnachbarn reichen zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung im Rechtssinne noch nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.1995 ‒ 3 S 3096/94 ‒ BauR 1995, 512 ‒ juris, Rn. 3).
22 
In Anwendung dieses Maßstabs lässt sich der Satzungsakte nicht entnehmen, dass der Gemeinderat der Gemeinde ... mit der Dachgaubensatzung über gestalterische Vorgaben hinaus auch den Schutz von Nachbarinteressen beabsichtigt. Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits aus den allgemeinen Zweckerwägungen des Ortsgesetzgebers, welche unter Ziffer 1 der Begründung zur Dachgaubensatzung dokumentiert sind. Denn demnach sollen mit der Dachgaubensatzung zum einen „die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich verträgliche Entwicklung bei Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln geschaffen werden“, um eine „Fehlentwicklung mit negativer Auswirkung auf das Ortsbild“ zu verhindern. Zum anderen verfolgt die Satzung das Ziel, „das Verfahren für die Bauherrn [zu beschleunigen], indem die Regelungen für den Großteil des Gemeindegebiets vereinheitlicht und für den unbeplanten Innenbereich transparent gemacht werden“. Ausweislich Ziffer 2.2.2. soll mit der Dachgaubensatzung in Gebieten, für die bis zum Satzungserlass noch keine Regelungen bestanden, „ein einheitliches Ortsbild gewährleistet werden“.
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Soweit sich der Antragsteller konkret auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Dachgaubensatzung geregelte Hauptdachneigung beruft, ist darüber hinaus schon nicht ersichtlich, wie nachbarliche Interessen in Abhängigkeit von der Neigung des Hauptdaches berührt sein könnten, da die ‒ allenfalls nachbarliche Interessen berührende ‒ bauliche Ausgestaltung einer Dachgaube durch diese Vorgabe nicht geregelt wird. Dementsprechend zielt die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 getroffene Regelung ausweislich der Satzungsbegründung auf das bloße Erscheinungsbild einer Gaube im Abhängigkeit von der jeweiligen Hauptdachneigung ab (Ziffer 2.3. Abs. 4 der Satzungsbegründung).
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Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenfalls gerügten Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Dachgaubensatzung, dem zufolge kein unzulässiges Vollgeschoss entstehen darf, enthält die Satzungsbegründung zwar keine vergleichbare konkretisierende Zweckbestimmung. Abgesehen von den oben benannten allgemeinen Zweckerwägungen des Ortsgesetzgebers dürfte es sich bei der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 getroffenen Regelung aber ohnehin um eine rein deklaratorische Klarstellung handeln. Denn die Dachgaubensatzung selbst enthält keine Vorgaben, in welchem Umfang Vollgeschosse zulässig sind.
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Entsprechendes gilt schließlich, soweit der Antragsteller seinen Antrag auf eine Verletzung des in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Dachgaubensatzung vorgegeben seitlichen Mindestabstands von 1,5 m zu Giebel- respektive Brandschutzwänden stützt. Denn der Satzungsbegründung lässt sich zwar neben dem öffentlichen Zweck, „die Gliederung von Gebäuden gestalterisch sicherzustellen“, auch das Bestreben des Ortsgesetzgebers entnehmen, „gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden“ (Ziffer 2.3. Abs. 2 der Satzungsbegründung). Doch selbst wenn diesen, nicht weiter spezifizierten gesetzlichen Anforderungen drittschützende Wirkung zukommen sollte, könnte sich letztere allenfalls auf den Mindestabstand zu Brandschutzwänden beziehen, da nur insoweit eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange überhaupt in Betracht käme. Ein schutzwürdiges nachbarliches Interesse, dass auch der Abstand zu Giebelwänden eingehalten wird, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 gefordert Abstand von 1,5 m zur Brandschutzwand der beiden Doppelhaushälften ist vorliegend indes unstreitig gewahrt.
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2) Eine Verletzung den Antragsteller schützender Vorschriften kommt auch insoweit nicht in Betracht, als dieser behauptet, die Planungsunterlagen seien unvollständig und widersprüchlich. Zwar können die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 53 LBO und der LBOVVO ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 ‒ 5 S 2826/06 ‒ VBlBW 2007, 383 ‒ juris, Rn. 4). Eine solche Ausnahmekonstellation vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen.
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Keiner Klärung bedarf insoweit die Frage, ob von einer nachbarschützenden Wirkung des § 53 LBO i.V.m. der LBOVVO bereits für den Fall auszugehen ist, dass wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.08.2005 ‒ 3 S 1216/05 ‒ VBlBW 2005, 480 ‒ juris, Rn. 4 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris), oder ein solcher Verstoß gegen die in der LBOVVO geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen kann, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 ‒ 5 S 2826/06 ‒ VBlBW 2007, 383 ‒ juris, Rn. 4 ebenfalls unter Verweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris). Denn nach Auffassung der Kammer kann bereits auf der Grundlage der Bauvorlage zuverlässig beurteilt werden, ob durch die genehmigte Dachgaube nachbarschützende Vorschriften verletzt werden.
28 
Soweit der Antragsteller behauptet, infolge der fehlenden „Ansicht Ost“ gehe aus der Bauvorlage nicht hervor, dass durch die Dachgaube die Licht- und Luftzufuhr in seinem Haus- und Hofbereich unzumutbar beeinträchtigt werde, vermag die Kammer keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse erkennen, welche mit einer solchen Ansicht verbunden wären. Zwar enthält die Bauvorlage in Ermanglung einer ‒ nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO grundsätzlich erforderlichen ‒ „Ansicht Ost“ keine eigene Bauskizze darüber, wie sich die Doppelhaushälfte der Beigeladenen vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen darstellt. In welchen Umfang der Baukörper der Doppelhaushälfte infolge der Dachgaube zunähme, geht nach Auffassung der Kammer aber bereits aus der „Ansicht West“ sowie der Ansicht „Schnitt“ zuverlässig hervor. Der wesentliche Informationsmehrwert, den eine „Ansicht Ost“ böte, bestünde allein darin, dass ein unmittelbarer Eindruck von der unterschiedlichen Entwicklung der Baukörper der beiden Doppelhaushälften vermittelt würde, welche mit dem von der Beigeladenen in der Vergangenheit vorgenommenen Ausbau einherging. Abgesehen davon, dass letzterer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, besteht aber auch insoweit ohne Weiteres die Möglichkeit, sich anhand der „Ansicht Nord“ sowie der „Ansicht West“ bzw. der Ansicht „Schnitt“ eine Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten zu machen.
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Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Bauvorlage rügt, dass im „Grundriss Dachgeschoss“ das Ausmaß der Dachgaube fehlerhaft sowie in der „Ansicht Nord“ und dem „Grundriss Dachgeschoss“ ihre Lage widersprüchlich dargestellt seien, führen diese ‒ von der Kammer ebenfalls festgestellten ‒ Ungenauigkeiten ebenso wenig zu einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung der Vorgaben der LBOVVO. Denn es ist nicht ersichtlich, wie diese Fehler den Antragsteller in seinen Interessen berühren könnten. So fällt mit Blick auf den „Grundriss Dachgeschoss“, welcher Angaben über die Tiefe und Breite der streitgegenständlichen Dachgaube enthält, zwar auf, dass die dort dargestellten Maße hinter denen der „Ansicht Nord“ und der Ansicht „Schnitt“ zurückbleiben. Diese Abweichung bewegt sich aber zum einen ‒ auf die realen Maße bezogen ‒ lediglich im unteren Zentimeterbereich. Zum anderen wird ‒ wie bereits dargelegt ‒ das Erscheinungsbild der Dachgaube und die mit dieser einhergehenden Auswirkungen auf die Interessen des Antragstellers vor allem durch die „Ansicht West“ und die Ansicht „Schnitt“ vermittelt, welche die für den Antragsteller nachteiligeren Maße bereits beinhalten. Schließlich ist auch mit Blick auf die widersprüchlich dargestellte Lage der Dachgaube nicht erkennbar, inwieweit durch diesen Umstand Interessen des Antragstellers berührt sein könnten. Denn das Erscheinungsbild einer Dachgaube dürfte jedenfalls dann kaum von ihrer konkreten Lage abhängen, wenn sich die auf Grundlage der Bauvorlage in Betracht kommenden Positionen ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nur unwesentlich unterscheiden.
30 
3) Die Baugenehmigung des Landratsamts verstößt auch nicht gegen die Abstandflächenvorschriften der §§ 5, 6 LBO. Zwar hielte die Doppelhaushälfte der Beigeladenen, soweit auf ihr die Dachgaube errichtet werden soll, die nach Maßgabe des § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Insbesondere sind im vorliegenden Fall weder gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO Abstandsflächen entbehrlich noch bleibt die streitgegenständliche Dachgaube nach § 5 Abs. 6 S. 1 LBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Aus § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO folgt aber, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen ist.
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a) Entgegen den Einlassungen des Antragsgegners sind im vorliegenden Fall Abstandsflächen nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO entbehrlich, da die streitgegenständliche Dachgaube nach Auffassung der Kammer teilweise auf dem nicht an der Grenze gebauten Anbau errichtet werden soll und in Bezug auf letzteren die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO nicht erfüllt sind.
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Die Kammer ist auf Grundlage der genehmigten Bauvorlage der Überzeugung, dass die streitgegenständliche Dachgaube auch auf dem nicht grenzständigen Anbau errichtet werden soll. Zwar vermitteln ‒ wie der Antragsteller zurecht rügt ‒ sowohl die „Ansicht Nord“ als auch der „Grundriss Dachgeschoss“ den Eindruck, die Dachgaube solle ausschließlich auf dem ursprünglichen grenzständigen Teil der Doppelhaushälfte errichtet werden. Für die erstgenannte Sichtweise spricht aber neben den Darstellungen in der Ansicht „Schnitt“ vor allem die Lage der Dachgaube in den Darstellungen des Abstandsflächenplans, ausweislich derer die Dachgaube etwa einen Meter in den nicht grenzständigen Teil des Anbaus hineinreicht. Da für die Darstellungen des Abstandsflächenplans eine präzise Darstellung der Lage der Dachgaube erforderlich ist, während die „Ansicht Nord“ und der „Grundriss Dachgeschoss“ in erster Linie einen Eindruck von dem Erscheinungsbild bzw. der Position der Dachgaube im Innenraum vermitteln sollen, sieht die Kammer den Abstandsflächenplan als maßgeblich an.
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In Bezug auf den nicht grenzständigen Anbau, welcher infolge der Erweiterung um die streitgegenständliche Dachgaube mit einer größeren Wandhöhe in die Abstandsflächenbemessung einzubeziehen ist, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO nicht erfüllt. Ausweislich dieser Norm ist eine Abstandsfläche zwar vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Aus dem Wortlaut „an die Grenze“ folgt allerdings, dass bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstands errichtet werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 ‒ 3 S 569/09 ‒ DÖV 2009, 870 ‒ juris, Rn. 13 f.). Dies gilt auch für Anbauten an bestehende grenzständige Gebäude, weil auch in diesen Fällen der Bauherr andernfalls seinen Anbau mit sehr geringem Abstand zu einem bereits vorhandenen grenzständigen Gebäuden errichten dürfte, wodurch sogenannte Schmutzwinkel entstehen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 ‒ 3 S 569/09 ‒ DÖV 2009, 870 ‒ juris, Rn. 14). Gemessen daran fällt die Doppelhaushälfte der Beigeladenen, soweit erstere in Gestalt des Anbaus nicht an der Grenze errichtet worden ist, nicht in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO.
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b) Der um die streitgegenständliche Dachgaube erweiterte Anbau hält die nach Maßgabe des § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Denn die Doppelhaushälfte soll im Bereich der Dachgaube eine Höhe von 9,3 m aufweisen, so dass in diesem Bereich ausweislich § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 LBO ein Grenzabstand von 3,72 m einzuhalten wäre (9,3 m multipliziert mit 0,4). Auch wenn die Kammer dem Vortrag des Antragstellers, das Bauvorhaben wahre lediglich einen Grenzabstand von 2,85 m, nicht folgen kann und der genehmigten Bauvorlage vielmehr einen Grenzabstand von ‒ senkrecht zur östlichen Wand der Dachgaube gemessen ‒ drei Metern entnimmt, ist der erforderliche Abstand von 3,72 m auch insoweit nicht gewahrt.
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Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist die streitgegenständliche Dachgaube im Rahmen der Abstandsflächenbemessung auch nicht nach § 5 Abs. 6 S. 1 LBO außer Betracht zu lassen. Ausweislich dieser Norm bleiben bei der Bemessung von Abstandsflächen zwar außer Betracht [1.] untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten, [2.] Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als fünf Meter sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens zwei Meter entfernt bleiben. Eine Dachgaube stellt aber weder ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LBO noch einen Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 LBO dar. Mit Blick auf § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 LBO folgt dies bereits aus dem Wortsinn der Tatbestandsvoraussetzung „Vorbau“, da ein Vorbau typischerweise „vor“ und nicht ‒ wie im Fall einer Dachgaube ‒ „auf“ eine andere bauliche Anlage errichtet wird. Aber auch in Bezug auf die von § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LBO erfassten „untergeordneten Bauteile“ ist im Rahmen einer systematischen Betrachtung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausschließlich solche Bauteile erfassen wollte, die über eine andere bauliche Anlage hinaus- und damit in die Abstandsfläche der betreffenden baulichen Anlage hineinreichen. Denn zum einen verlangt § 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LBO in Übereinstimmung mit der vorstehend dargelegten systematischen Auslegung, dass untergeordnete Bauteile nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwandvortreten dürfen; diese Anforderung wäre in Bezug auf Dachaufbauten per se gegenstandslos. Zum anderen hat die Berücksichtigung von Dachaufbauten bei der Bestimmung erforderlicher Abstandsflächen eine gesonderte Regelung in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO erfahren.
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c) Allerdings ist der um die streitgegenständliche Dachgaube erweiterte Anbau nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zuzulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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aa) Nachbarliche Belange sind zwar im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO regelmäßig bereits dann erheblich beeinträchtigt, wenn die nach § 5 Abs. 7 LBO gebotene Abstandsflächentiefe unterschritten wird. Etwas anderes gilt aber für den Fall, dass die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet wird, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2010 ‒ 8 S 1529/08 ‒ juris, Rn. 24). Eine solche rechtliche Sondersituation kann namentlich dann vorliegen, wenn das Baugrundstück und das Nachbargrundstück ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ mit einem Doppelhaus bebaut sind. Bei dieser Art der Bebauung verzichten die Bauherren zugunsten der erhöhten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke grundsätzlich auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 ‒ 4 C 12.98 ‒ DVBl 2000, 1338 ‒ juris, Rn. 21). Dieser Verzicht mindert auch das Maß ihrer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO. Der Umfang des bauordnungsrechtlichen nachbarlichen Schutzanspruchs kann insoweit nicht anders zu beurteilen sein, als der des bauplanungsrechtlichen Schutzanspruchs. Denn in beiderlei Hinsicht geht es um die Frage, wie viel Abstand ein Nachbar zum Schutz seiner nachbarlichen Belange verlangen kann bzw. wie viel Nähe er hinzunehmen hat. Allerdings wären wohl auch bei einer Doppelhausbebauung nachbarliche Interessen jedenfalls dann erheblich beeinträchtigt, wenn durch ein grenznahes Vorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Das wäre der Fall, wenn ein Anbau mit sehr geringem Grenzabstand errichtet würde, der es dem Nachbarn verwehrte, am eigenen Haus einen grenzständigen Anbau zu errichten, weil sonst z. B. ein „Schmutzwinkel“ entstünde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 ‒ 3 S 569/09 ‒ DÖV 2009, 870 ‒ juris, Rn. 16).
38 
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall aufgrund der Doppelhausbebauung von rechtlichen Besonderheiten auszugehen, die das Interesse des Antragstellers an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe derart mindern, dass eine erheblichen Beeinträchtigung seiner Interessen nicht gegeben sein dürfte. Da nämlich der nicht grenzständige Anbau einen Abstand von drei Metern zu dem Grundstück des Antragstellers wahrt, bestünde selbst bei einer künftigen Grenzbebauung seitens des Antragstellers nicht die Gefahr, dass Schmutzwinkel oder Vergleichbares entstehen. Die Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragsstellers wird durch die ‒ ohnehin nur die Höhe des Anbaus verändernde ‒ Dachgaube demnach nicht beeinträchtigt.
39 
bb) Die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung des Grundstücks des Antragstellers bleibt auch nach Errichtung der streitgegenständlichen Dachgaube in ausreichendem Maße gewährleistet. Denn auch insoweit ist das Maß der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers infolge der Doppelhausbebauung gemindert. Ausgehend hiervon dürfte das Bauvorhaben der Beigeladenen angesichts des geplanten Abstands der Dachgaube von drei Metern zum Grundstück des Antragstellers und der ‒ auch nur im vorderen Bereich ‒ vorgesehenen Höhe der Dachgaube von 1,8 m einer ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht nicht entgegenstehen. Da die Dachgaube ‒ vom Grundstück des Antragstellers betrachtet ‒ in westlicher Richtung errichtet werden soll, ist insofern allenfalls in den Abendstunden von einer geringfügigen Reduktion der Beleuchtung mit Tageslicht auszugehen. Angesichts der beträchtlichen Freifläche im Osten des Doppelhauses sowie der vor der Nordseite verlaufenden Freifläche vermag die Kammer eine übermäßige Beeinträchtigung der Belüftung des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls nicht zu erkennen.
40 
cc) Schließlich stehen dem Bauvorhaben der Beigeladenen auch keine Gründe des Brandschutzes entgegen. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn auf dem Baugrundstück oder dem Nachbargrundstück ein bereits vorhandenes Gebäude den Brandschutzanforderungen der LBOAVO nicht genügt und damit die Gefahr einer Brandübertragung entstehen kann, wenn ein Gebäude mit geringeren Abstandsflächentiefen errichtet wird (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. Aufl., 45. Lfg., § 6 Rn. 39). Für eine derartige Gefahr fehlen im vorliegenden Fall jedwede Anhaltspunkte.
41 
3) Die durch die Baugenehmigung des Landratsamts genehmigte Dachgaube verstößt schließlich aller Voraussicht nach auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Denn nachbarschützende Wirkung kommt dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot nur insoweit zu, als im Einzelfall in qualifizierter und zugleich individualisierender Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 ‒ IV C 22.75 ‒ NJW 1978, 62 ‒ juris, Rn. 27). In Anwendung dieses Maßstabs dürfte eine qualifizierte Betroffenheit des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Denn soweit dieser eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks rügt, fehlt es bereits ‒ wie schon dargelegt ‒ an einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Interessen.
42 
Nichts anderes gilt insoweit, als der Antragsteller im Rahmen der Nachbarbeteiligung behauptet hat, durch die weitere Erhöhung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen würde die Eigenart der näheren Umgebung verunstaltet. Denn die Dachgaubensatzung der Gemeinde ... lässt die Errichtung von Dachgauben in diesem Bereich ausdrücklich in einem bestimmten Rahmen zu, wodurch der Ortsgesetzgeber gestalterischen Einfluss auf die Eigenart der Gemarkung ... nimmt. Ungeachtet dessen ist der Antragsteller der Stellungnahme des Landratsamts, dass Dachaufbauten in der näheren Umgebung bereits vorhanden seien, nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und auch sonst das Verfahren nicht durch eigenen Sachvortrag gefördert hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.01.2011 ‒ 8 S 2567/10 ‒ VBlBW 2011, 279 ‒ juris, Rn. 7).
44 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für die Hauptsache ist von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert in Höhe von 3.750,00 EUR ergibt (in Anlehnung an Nr. 1.5 S. 1 sowie Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 20/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
published on 06/04/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
published on 29/04/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl
published on 12/02/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Ver
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.