Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 S 457/16

published on 06/10/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 S 457/16
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
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Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
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4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
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Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
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Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wen
published on 03/03/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der
published on 10/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund d
published on 28/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo
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published on 14/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 05/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013. 2 D
published on 01/02/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für Vorführfahrzeuge.2 Die Klägerin betreibt ein Autohaus und hält als Vertragshändleri
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.