Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 S 279/16

bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2016 - 8 K 2109/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Abwendung der Vollstreckung aus vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen in Luftsicherheitsgebührenstreitigkeiten. Der Antragsgegner ist der Insolvenzverwalter der Klägerin in den Verfahren mit den Az.: 8 K 2968/13, 8 K 3689/13, 8 K 3688/13, 8 K 3687/13, 8 K 3686/13, 8 K 2969/13, 8 K 3685/13, 8 K 3684/13 sowie 8 K 3682/13 und 8 K 3683/13, in denen sich die dort klagende Fluggesellschaft gegen Luftsicherheitsgebührenbescheide des Antragstellers für entsprechende Amtshandlungen am „Bodensee-Airport Friedrichshafen“ wandte. Es handelte sich um Gebührenbescheide für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Oktober 2010. Die Gebührenbescheide enthielten jeweils einen Hinweis auf § 17 VwKostG, nach dem die festgesetzte Gebühr mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig wird. Zwischen den dort Beteiligten war die Höhe der pro Fluggast anzusetzenden Luftsicherheitsgebühr streitig.
Über das Vermögen der dortigen Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.12.2010 (Az.: 67b IN 258/10) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner im hiesigen Verfahren wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt, die Verfahren wurden zwischenzeitlich ausgesetzt. Die insolvente Fluggesellschaft hatte die festgesetzten Gebühren in den Gebührenzeiträumen bis einschließlich August 2010 entrichtet, für die Monate September und Oktober 2010 jedoch keine Beträge mehr gezahlt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden daher die Bescheide für die Monate Januar 2010 bis August 2010 teilweise angefochten, soweit die festgesetzten Gebühren einen bestimmten Betrag überstiegen, und die Verurteilung des dort beklagten Antragstellers zur Rückzahlung insoweit begehrt. Für die Monate September und Oktober 2010, für die noch keine Zahlungen vorgenommen worden waren, wurden die maßgeblichen Gebührenbescheide teilweise angefochten. Die Beteiligten einigten sich in den Verfahren um die Anfechtung der Gebührenbescheide für Januar 2010 und für Juni 2010 in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2013 nach Wiederanruf der genannten Verfahren auf einen Gebührensatz von 5,29 bzw. 5,58 EUR pro Fluggast. Die übrigen Rechtsstreite wurden auf schriftlichen Vergleichsvorschlag der Kammer gütlich beigelegt. Sämtliche Vergleiche waren seit dem 15.11.2013 rechtswirksam. Da die vergleichsweise bestimmten Gebührensätze niedriger lagen als die mit den streitigen Bescheiden angesetzten Gebührensätze, wurden für die Monate, in denen die Gebühren bereits bezahlt worden waren, Rückerstattungen vereinbart. Der Antragsteller verpflichtete sich in den Vergleichen jeweils, die Differenz der bezahlten Beträge (Luftsicherheitsgebühren Januar 2010 bis August 2010) zu den vergleichsweise vereinbarten Gebührenbeträgen, insgesamt 26.728,40 EUR zuzüglich Zinsen, an den Antragsgegner zurückzuzahlen. Für die Monate September 2010 und Oktober 2010 wurden die noch nicht beglichenen Forderungen entsprechend auf eine Gebührenforderung von nur noch 59.237,28 EUR statt zuvor festgesetzter Luftsicherheitsgebühren in Höhe von 69.853,28 EUR reduziert.
Mit Schreiben vom 30.12.2013 erklärte der Antragsteller, er rechne mit seiner nicht durch Erfüllung erloschenen Forderung für die Gebührenzeiträume September und Oktober 2010 gegen die in den Vergleichen in den Verfahren 8 K 2968/13, 8 K 3689/13, 8 K 3688/13. 8 K 3687/13, 8 K 3686/13, 8 K 2969/13, 8 K 3685/13, 8 K 3684/13 vereinbarten Rückerstattungsforderungen für den Gebührenzeitraum Januar bis August 2010 auf. Der Antragsteller habe für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der vergleichsweise vereinbarten Gebührensätze eine fällige Gegenforderung über 59.237,28 Euro zuzüglich Zinsen gegen den Antragsgegner, dessen Hauptforderung aus den Vergleichen (Rückerstattung zu viel geleisteter Gebühren für die Gebührenmonate Januar bis einschließlich August 2010 zuzüglich Zinsen) sich auf nur 30.057,27 EUR belaufe. Die Forderung des Antragsgegners sei deshalb in voller Höhe erloschen, der Antragsteller habe eine Restforderung gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 29.180,01 EUR.
Am 05.05.2014 beantragte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, die Vollstreckung aus den vorgenannten Vergleichen einzuleiten (Az.: 8 K 1547/14). Der Antragsteller (Vollstreckungsschuldner) trat dem Vollstreckungsantrag unter dem 02.06.2014 entgegen, erhob zugleich eine Vollstreckungsabwehrklage (Az.: 8 K 2104/14) und beantragte im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung.
Mit Beschluss vom 13.01.2016 (Az: 8 K 2109/14) lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers ab und führte unter anderem aus: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch, da die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig sei. Die Forderung, die vollstreckt werden solle, sei nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, da im vorliegenden Fall die Aufrechnung unzulässig sei. Zwar läge grundsätzlich eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB vor. Allerdings sei über das Vermögen der in den Ausgangsverfahren klagenden Luftfahrtgesellschaft noch vor Entstehen der Hauptforderung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit stehe der Aufrechnung § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller, welcher der Insolvenzgläubiger der Gegenforderung über noch nicht entrichtete Luftsicherheitsgebühren (September/Oktober 2010) sei, habe sich erst im Herbst 2013 mit dem Antragsgegner über die Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren vergleichsweise geeinigt. Die Schuld sei erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Wirksamwerden der Vergleiche entstanden und nicht schon mit Durchführung der Luftsicherheitskontrollen, bzw. mit Erlass der Gebührenbescheide. Im Verwaltungsrecht begründe nicht bereits der tatsächliche, einem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt (Zahlungs-)Pflichten, sondern erst der bekanntgegebene, wirksame Verwaltungsakt mit der entsprechenden Regelung, und zwar auch dann, wenn er rechtswidrig sei. Ein Verwaltungsakt, aus dem ein Rückerstattungsanspruch der klagenden Fluggesellschaft folge, habe allerdings nicht vor Abschluss der Vergleiche bestanden. Erst mit den § 1 der jeweiligen Vergleiche habe der Antragsteller Verwaltungsakte erlassen, mit denen die jeweiligen Gebührenbescheide geändert, genaugenommen teilweise aufgehoben worden seien. Hierin liege der Rechtsgrund, mit dem der Erstattungsanspruch begründet worden sei, der im Wege gegenseitigen Nachgebens in den jeweiligen § 2 Abs. 2 der Vergleiche geregelt worden sei. Der Antragsteller habe bis zum Vergleichsschluss auch auf der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gebührenbescheide beharrt, weshalb gerade nicht von einem Automatismus „Durchführung Luftsicherheitsgebühren - überhöhte Gebührenfestsetzung - Aufhebung dieses Bescheides - Rückerstattung zu viel gezahlter Gebühren" ausgegangen werden könne. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass abstrakt betrachtet ein Rückerstattungsanspruch schon mit dem Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts begründet würde, wäre in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einmal erwiesen, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig gewesen seien. Der Vergleich sei keine Sachentscheidung des Gerichts, sondern ein durch gegenseitiges Nachgeben in Anbetracht einer Ungewissheit geschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten, mit dem der Rechtsstreit (gütlich) beendet werde. Die unter § 2 Abs. 2 der jeweiligen Vergleiche getroffenen Regelungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Sie ließen lediglich die Möglichkeit der Aufrechnung unberührt durch den Vergleich, träfen jedoch keine Aussage über mögliche Einwendungen gegen die Aufrechnung, die sich aus Umständen ergäben, die außerhalb des Vergleichs lägen.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller macht mit seinem umfangreichen Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vorlägen. Richtigerweise sei der Rückforderungsanspruch bereits mit Erlass der Bescheide vor Insolvenzeröffnung als Aufrechnungsanwartschaft entstanden. Die insolvente Fluggesellschaft habe schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide einen Anspruch auf Teilaufhebung gehabt. Ihr Rückzahlungsanspruch sei insofern bereits hinreichend gesichert gewesen, als die Anfechtungsklagen die Erstattungsansprüche rückwirkend entstehen ließen. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ergebe sich aus der von Anfang an bestehenden Teilrechtswidrigkeit, welche sich bei Anfechtungsklagen allerdings normalerweise erst aus dem Urteil ergebe. Der Umstand, dass man vorliegend entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts einen Vergleich geschlossen habe, könne an dem Bestehen des Rückzahlungsanspruchs von Anfang an, also vorliegend einer insolvenzfesten Aufrechnungslage, nichts ändern.
Dem ist nicht zu folgen. Die vom Antragsteller vertretene Sichtweise, dass eine Behörde, welche einen (teil-)rechtswidrigen Gebührenbescheid erlässt, dadurch eine (insolvenzfeste) Aufrechnungslage erhält, welche sie gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt, widerspricht der Systematik des Insolvenzrechts (dazu 1.). Sie widerspricht auch der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich durch Verwaltungsakt festgesetzter Gebühren (dazu 2.).
10 
1. Nach § 95 Abs. 1 S. 1 InsO kann in den Fällen, in denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Diese Vorschrift ergänzt § 94 InsO, wonach ein Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist, dieses Recht durch das (Insolvenz-)Verfahren verliert, weil es nicht (durch die Insolvenzeröffnung) berührt wird. Zweck der beiden Vorschriften ist, einem Insolvenzgläubiger eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage (§ 94 InsO) oder Aufrechnungsanwartschaft (§ 95 Abs. 1 S. 1 InsO) zu erhalten. Sie stellen insoweit eine Ausnahme zu § 96 InsO dar, dessen Aufrechnungsverbote den Zweck verfolgen, die Masse möglichst vollständig zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten und einer ungerechten Benachteiligung der Insolvenzmasse entgegenzutreten (vgl. MüKoInsO/Brandes/Lohmann InsO § 96 Rn. 1-2, beck-online). Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer Aufrechnung den von der normierten Systematik beabsichtigten Interessenausgleich zwischen dem Gläubiger der Forderung und den übrigen Insolvenzgläubigern nach §§ 94 ff. InsO stark zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger verschieben würde. Die vom Antragsteller als vermeintlicher Beleg einer insolvenzrechtlich gebotenen anderen Beurteilung benannte „höchstrichterliche Rechtsprechung“ (S. 6 der Beschwerdeschrift) befasst sich überwiegend mit Sonderfällen, in denen tatsächlich bei Erstattungsansprüchen steuerrechtlicher Art oder solchen nach Widerruf von Subventionen (ausnahmsweise) schon bei Festsetzung oder jedenfalls vor Insolvenzeröffnung ein „latenter“ Rückforderungsanspruch bestand, etwa weil das Grundstücksgeschäft, für welches Grunderwerbsteuer erhoben worden war, erfolgreich durch den Insolvenzverwalter angefochten wurde oder weil ein Widerrufsgrund für eine bewilligte Subvention schon vor Insolvenzeröffnung bestand und nur der Behörde noch nicht bekannt war. Anders liegt die Interessenlage ersichtlich dann, wenn eine Behörde einen Gebührenbescheid erlässt, welcher zwar möglicherweise objektiv von Anfang an rechtswidrig war, von dessen Rechtmäßigkeit die Behörde jedoch sowohl bei Erlass als auch noch bis zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht überzeugt war, weil sie ihn ansonsten aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nicht hätte erlassen dürfen oder schon zu einem früheren Zeitpunkt selbst hätte aufheben müssen. Wenn in einem solchen Fall von einer insolvenzfesten Aufrechnungslage auszugehen wäre, würde eine Behörde aufgrund möglicherweise rechtswidrigen Verhaltens gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt. Wenn der Gesetzgeber eine solche Bevorzugung der öffentlichen Hand entgegen dem System des Insolvenzrechts gewollt hätte, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltbegleitgesetz 2011 sah eine entsprechende Regelung vor, welche nach Kritik in der Fachöffentlichkeit nicht weiterverfolgt wurde, weil die erweiterten Aufrechnungsmöglichkeiten die Liquidität des insolventen Unternehmens im Eröffnungsverfahren und der Insolvenzmasse im Verfahren beeinträchtigt hätten und die angestrebten Einsparungen die befürchteten negativen Auswirkungen nicht gerechtfertigt hätten (vgl. MüKoInsO/Brandes/Lohmann InsO § 96 Rn. 1-2, beck-online).
11 
2. Zudem steht die vom Antragsteller vertretene Rechtsmeinung zum Zeitpunkt des Entstehens einer Rückforderung im Widerspruch zur dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Allein das vom Antragsteller als Beleg für seine Rechtsauffassung benannte OVG Bautzen (Urt. v. 11.06.2008 - 1 B 395/06 -, juris) vertritt in einem vergleichbaren Fall der Rückforderung von zu hoch angesetzten Luftsicherheitsgebühren eine andere Rechtsauffassung, der das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht nicht gefolgt ist.
12 
Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgreichen (Teil-)Anfechtungen von Gebührenbescheiden (vgl. Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 - juris) handelt es sich bei dem Rückerstattungsanspruch überzahlter oder zu hoch angesetzter Gebühren nach § 21 VwKostG um einen Folgenbeseitigungsanspruch, der gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden kann und eine Verzinsungspflicht nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit begründet (vgl. zu Luftsicherheitsgebühren auch BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 - juris). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich klar entnehmen, dass es zum Entstehen eines Erstattungsanspruchs der Aufhebung des festsetzenden Verwaltungsakts als Rechtsgrund für das Behaltendürfen bedarf. Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Teilanfechtung von Gebührenbescheiden im kommunalen Abgabenrecht. Danach ist Voraussetzung eines jeden Erstattungsanspruchs das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist die Erstattung eines nach materiellem Recht ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrages nur dann mit Erfolg durchsetzbar, wenn der Bescheid, der der Zahlung zugrunde gelegen hat, nach formellem Recht aufgehoben oder geändert wird; die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts überlagert also die materielle Fehlerhaftigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 -, Rn. 13, juris). Auch wenn diese Entscheidung zu einer nach der Abgabenordnung zu beurteilenden Gebührenerhebung ergangen ist, ist die Rechtslage vergleichbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass generell bei durch Verwaltungsakt festgesetzten öffentlichen Abgaben und Kosten der Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen bildet und ein Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO), sondern zudem die Vollziehung regelmäßig nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ausgesetzt werden darf (§ 80 Abs. 4 S. 2 VwGO). Damit wäre - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ein Rückforderungsanspruch auch bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Urteil erst mit dessen Rechtskraft - also deutlich nach Insolvenzeröffnung - entstanden. Dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO kann der Antragsteller somit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rückforderung bereits aufschiebend bedingt i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO vor Insolvenzeröffnung bestanden hätte.
13 
Damit kann dahinstehen, ob nicht sogar im vorliegenden Fall die vergleichsweise Regelung ungeachtet der insolvenzrechtlichen Vorschriften ebenfalls einen Aufrechnungsanspruch ausschließt. Sämtliche Vergleiche wurden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen und stellten daher ersichtlich eine Gesamtlösung aller angefochtenen Bescheide ungeachtet deren unterschiedlicher Behandlung im Insolvenzverfahren dar. Vor diesem Hintergrund dürfte der Gesamtvergleich einen Ausschluss der Aufrechnung der Rückforderungsansprüche mit den reduzierten Zahlungsansprüchen beinhalten. Denn in § 2 des Vergleiches heißt es : „Der Differenzbetrag in Höhe von... wird vom Beklagten an den Kläger (damals der Insolvenzverwalter) erstattet. Der Beklagte zahlt an den Kläger hieraus Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für den Zeitraum vom... bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Allerdings bleibt eine etwa (anderweitig) bestehende Aufrechnungsmöglichkeit des Beklagten hiervon unberührt; es tritt gegenüber einer entsprechenden Entscheidung dieses Rechtsstreits durch Urteil insoweit auch keine Besser-oder Schlechterstellung ein." Wie bereits dargelegt, hätte auch bei einer Entscheidung durch Urteil keine insolvenzfeste Aufrechnungslage, mithin keine Besser- oder Schlechterstellung, bestanden. Bei einer Schlechterstellung der übrigen Insolvenzgläubiger durch den Vergleichsabschluss anstelle eines Urteils stünde im übrigen im Raum, dass der Vergleichsschluss durch den Insolvenzverwalter eine zum Nachteil der Masse ergangene anfechtbare Handlung darstellen könnte, welche ein Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Folge hätte.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage).
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 S 279/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 S 279/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 S 279/16 zitiert 14 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Insolvenzordnung - InsO | § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren


(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung ers

Insolvenzordnung - InsO | § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage


Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 S 279/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Apr. 2013 - 2 S 598/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. März 2013 - 1 K 821/12 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Re

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. März 2013 - 1 K 821/12 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 287,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Sach- und Rechtslage zu Unrecht stattgegeben.
I.
Die Antragstellerin legte gegen die durch die Antragsgegnerin erfolgte Festsetzung einer Abwassergebühr für das Jahr 2000 in Höhe von 6.236,67 EUR Widerspruch ein. Gegenüber dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis als Widerspruchsbehörde erklärte sie das Widerspruchsverfahren unter dem 25.8.2005 für erledigt. Hiervon wurde die Antragsgegnerin weder von der Widerspruchsbehörde noch von der Antragstellerin in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 12.4.2011 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, nach der inzwischen in Kraft getretenen neuen Abwassergebührensatzung ergebe sich für das Jahr 2000 eine Abwassergebühr in Höhe von 5.086,-- EUR statt der festgesetzten 6.236,67 EUR. Daraus resultiere eine Erstattung zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von 1.150,67 EUR für das Jahr 2000, die in den nächsten Tagen überwiesen werde.
Mit dem hier streitgegenständlichen „Leistungsbescheid“ vom 3.2.2012 forderte die Antragsgegnerin diesen Erstattungsbetrag zurück, da sie zum Zeitpunkt der Erstattung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Widerspruchsverfahren bereits erledigt gewesen sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte - erfolglos - die Aussetzung der Vollziehung.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.3.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3.2.2012 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei dem Schreiben vom 12.4.2011 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Mit dem Schreiben habe die Antragsgegnerin eine Neuberechnung der Abwassergebührenschuld vorgenommen und diese Gebühren in Anwendung der neuen Gebührensatzung vom 6.10.2010 konkret berechnet. Ferner habe sie einen konkreten Rückerstattungsbetrag zugunsten der Antragstellerin ermittelt und eine baldige Zahlung angekündigt. Der objektive Erklärungswert sei damit auf die (Neu-)Regelung bzw. Konkretisierung des Abgabenschuldverhältnisses mit daraus folgenden Zahlungs- bzw. Erstattungspflichten gerichtet gewesen. Daran ändere nichts, dass die Antragsgegnerin die übliche äußere Bescheidform ebenso weggelassen habe wie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dass die Antragsgegnerin irrtümlich davon ausgegangen sei, der Widerspruch gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid aus dem Jahr 2001 sei noch anhängig, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Der Verwaltungsakt vom 12.4.2011 sei folglich Rechtsgrund der sich aus der Neufestsetzung der für das Gebührenjahr 2000 geschuldeten Gebühr folgenden Rückerstattung von 1.150,67 EUR gewesen. Im Leistungsbescheid vom 3.2.2012 habe die Antragsgegnerin zwar zugleich „die Erstattung zurückgenommen“. Indessen fehle es an deren Vollziehbarkeit kraft Gesetzes - die Rücknahme der Festsetzung und Erstattung sei zweifelsohne keine Anforderung einer öffentlichen Abgabe - sowie ferner an einer Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall. Der rechtzeitig von der Antragstellerin erhobene Widerspruch vom 1.3.2012 entfalte deshalb aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.
Unter dem 15.3.2013 hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug des Bescheids vom 3.2.2012 insoweit angeordnet, als darin eine Rücknahme der mit Schreiben vom 12.4.2011 verfügten Erstattung zu sehen sei.
II.
Unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 3.2.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht stattgegeben.
Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsachverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte bestehen - gegeben ist.
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier nicht (mehr). Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird. Im Einzelnen:
10 
1. Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.4.2011 um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 Satz 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG) handelt. Trotz der gewählten äußeren Form eines schlichten Anschreibens enthält es insbesondere eine Regelung. Die ursprünglich festgesetzten Abwassergebühren - u.a. für das Jahr 2000 - wurden neu berechnet und festgesetzt; außerdem wurde eine Erstattung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrags verbindlich zugesagt. Nach seinem objektiven Erklärungswert stellt das Schreiben daher nicht nur eine bloße unverbindliche Ankündigung dar. Das Schreiben war bei objektiver Würdigung seines Inhalts vielmehr darauf gerichtet, eine Rechtsfolge zu setzen, und stellte somit aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände einen Verwaltungsakt dar.
11 
Der Ansicht der Antragsgegnerin, es habe sich bei dem Schreiben vom 12.4.2011 um eine bloße - nicht anfechtbare - Teilabhilfe im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gehandelt, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zu diesem Zeitpunkt kein Widerspruchsverfahren mehr anhängig war, nachdem die Antragstellerin bereits im Jahr 2005 ihren Widerspruch für erledigt erklärt hatte. Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Antragsgegnerin die Erledigung des Widerspruchsverfahrens bei Erlass des Schreibens vom 12.4.2011 nicht bekannt gewesen ist, da auf die Sicht des Empfängers des Schreibens abzustellen ist.
12 
2. Weiter ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das als Verwaltungsakt auszulegende Schreiben vom 12.4.2011 (zunächst) dem mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin entgegenstand, da es einen die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund i.S.v. § 37 Abs. 2 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG) darstellte. Die Auffassung des Antragsgegnerin, hierfür komme es allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf den formalen Bestand eines rechtfertigenden Bescheids an, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der materiellen Rechtsgrundtheorie.
13 
Voraussetzung eines jeden Erstattungsanspruchs ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes. § 37 Abs. 2 AO enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist der rechtliche Grund allein in der materiellen Rechtslage begründet. Die formelle Rechtsgrundtheorie sieht demgegenüber in der die materiellen Rechtslage konkretisierenden Steuerfestsetzung den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung, auch wenn der Bescheid nicht der materiellen Rechtslage entspricht. Im Ergebnis führen jedoch beide Auffassungen regelmäßig - und auch hier - zum gleichen Ergebnis. Denn auch nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist die Erstattung eines nach materiellem Recht ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrages nur dann mit Erfolg durchsetzbar, wenn der Bescheid, der der Zahlung zugrunde gelegen hat, nach formellem Recht aufgehoben oder geändert wird; die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts überlagert also die materielle Fehlerhaftigkeit (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 29.10.2002 - VII R 2/02 - BeckRS 2002, 24001213; Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 37 Rn. 29ff.; Drüen in: Tipke/Kruse, AO, § 37 Rn. 27ff., insbes. Rn. 37).
14 
Nach beiden Auffassungen stand das als Verwaltungsakt auszulegende Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.4.2011 also zunächst dem Rückforderungsbegehren der Antragsgegnerin entgegen.
15 
3. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3.2.2012 nicht nur den aufgrund des Schreibens vom 12.4.2011 erstatteten Betrag von der Antragstellerin zurückgefordert, sondern zugleich auch noch dieses Schreiben als Grundlage der damals erfolgten Erstattung aufgehoben. Zwar hatte der Widerspruch der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid vom 3.2.2012 verfügte Aufhebung zunächst aufschiebende Wirkung. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin jedoch unter dem 15.3.2013 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug des Bescheids vom 3.2.2012 insoweit angeordnet, als darin eine Rücknahme der mit Schreiben vom 12.4.2011 verfügten Erstattung zu sehen ist. Damit trifft die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) zu, es fehle an der Vollziehbarkeit der Rücknahme der Erstattung, weil diese aufgrund des Fehlens einer Anordnung des Sofortvollzugs nicht sofort vollziehbar sei.
16 
Die zeitlich erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangene Anordnung des Sofortvollzugs ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin kann nicht darauf verwiesen werden, die geänderte Sachlage in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann, ist zwar umstritten (für eine Berücksichtigung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 42; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 82; a.A.: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 20.12.2004 - 2 M 574/04 - juris; jeweils m.w. Nachw.). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage jedoch im Grundsatz zu bejahen.
17 
Zur Klärung der Frage ist vom Zweck der Beschwerde auszugehen. Sie hat ebenso wie die Berufung die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und bezweckt eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Daher kann es für den Erfolg der Beschwerde nicht entscheidend sein, ob das Ausgangsgericht auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung über den Streitgegenstand im Ergebnis richtig ist. Hiervon ausgehend ist es nur folgerichtig, dass das Beschwerdegericht auch neue Tatsachen oder Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen hat, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach materiellem Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind.
18 
4. Die Aufhebung bzw. Änderung des Bescheids vom 12.4.2011 ist voraussichtlich im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dieser Bescheid war wohl objektiv rechtswidrig (a), sodass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sein dürfte, ihn zu ändern (b).
19 
a) Der Bescheid vom 12.4.2011 enthält die Änderung eines Abgabenbescheids, nämlich der Festsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2000. Rechtlicher Maßstab der Änderung sind demnach die §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG). Deren tatbestandliche Voraussetzungen dürften hier aber nicht gegeben sein.
20 
aa) Nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) darf ein Abgabenbescheid zugunsten des Abgabenpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn dieser vor Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG) zugestimmt oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder soweit die Behörde einem Rechtsbehelf abhilft. Diese Voraussetzungen sind hier wohl nicht gegeben.
21 
Die zweite Alternative dieser Vorschrift - eine Abhilfe im Rahmen eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens - ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei dem Schreiben vom 12.4.2011 schon deshalb nicht um eine Teilabhilfe im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, weil die Antragstellerin bereits im Jahr 2005 ihren Widerspruch für erledigt erklärt hatte.
22 
Aber auch die Voraussetzungen für eine Änderung auf Antrag oder mit Zustimmung des Abgabenpflichtigen liegen im vorliegenden Fall wohl nicht vor. Zwar ist in der Erhebung des Widerspruchs grundsätzlich eine (stillschweigende) Zustimmung zu einer Änderung des Verwaltungsakts zugunsten des Abgabenpflichtigen zu sehen (Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 172 Rn. 25; Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Hier hat die Antragstellerin zunächst Widerspruch gegen die Festsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 2000 erhoben; sie hat jedoch im Jahr 2005 dessen Erledigung erklärt. Mit dieser Erklärung der Erledigung des Widerspruchs durch die Antragstellerin ist bei sachdienlicher Auslegung zugleich die mit der Einlegung des Widerspruchs erklärte Zustimmung zu einer Änderung des Abwassergebührenbescheids hinfällig geworden. Denn die Abgabe einer Erledigungserklärung kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der angefochtene Verwaltungsakt - ggf. in mittlerweile geänderter Form - nunmehr akzeptiert und seine Änderung nicht mehr angestrebt wird.
23 
bb) Der Änderungsbescheid vom 12.4.2011 lässt sich auch nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) stützen. Nach dieser Vorschrift können Abgabenbescheide auch dann zu Gunsten des Abgabenpflichtigen geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Abgabe führen, und den Abgabenpflichtigen kein Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Festsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 2000 Tatsachen oder Beweismittel in diesem Sinne nachträglich bekannt geworden sind. Das im Jahr 2010 erfolgte rückwirkende Inkrafttreten einer neuen Satzung stellt eine Rechtsänderung und keine Tatsache in diesem Sinne dar (Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 173 Rn. 12).
24 
Die mit Schreiben vom 12.4.2011 erfolgte Änderung ist schließlich auch nicht von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gedeckt. Danach ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Der rückwirkende Erlass der neuen Satzung stellt indes kein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift dar (Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 175 Rn. 38; Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl., § 175 Rn. 80).
25 
b) Die Antragsgegnerin war wohl verpflichtet, den hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Änderungsbescheid vom 12.4.2011 aufzuheben. Bei diesem Änderungsbescheid handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen abgabenrechtlichen Verwaltungsakt, da er einen Abgabenbescheid geändert hat (vgl. BFH, Urteil vom 12.1.1989 - IV R 8/88 - BFHE 156, 4). Demzufolge ist auch seine Rechtmäßigkeit anhand der §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) zu beurteilen.
26 
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) sind Abgabenbescheide zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Abgabe führen. Tatsache im Kontext des § 173 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften sowohl materieller als auch immaterieller Art (Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 173 Rn. 7). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, muss der Abgabenbescheid geändert werden, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre (Loose in: Tipke/Kruse, AO, § 173 Rn. 104).
27 
In der 2005 erfolgten Erklärung der Antragstellerin, ihr gegen den Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2000 eingelegter Widerspruch habe sich erledigt, ist voraussichtlich eine relevante Tatsache in diesem Sinne zu sehen. Die Frage, ob noch ein offenes Widerspruchsverfahren anhängig war, ist für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids vom 12.4.2011 relevant. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II.4.a)aa) Bezug genommen werden.
28 
Diese Tatsache war der Antragsgegnerin bei Erlass des Änderungsbescheids vom 12.4.2011 nicht bekannt. Aus den Formulierungen im Betreff („Widersprüche gegen die Abwassergebühren…“) und in der Begründung („…werden die Gebühren für die Jahre in denen noch Widersprüche offen sind…“) geht eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin von offenen Widerspruchsverfahren ausging und ihr nicht bekannt war, dass diese bereits im Jahr 2005 für erledigt erklärt worden waren. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Landratsamt als Widerspruchsbehörde über die Erledigungserklärung der Antragstellerin informiert war, denn es ist grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Erhebung der Abgabe örtlich und sachlich zuständigen Behörde - hier also der Antragsgegnerin - abzustellen (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO, § 173 Rn. 28).
29 
Schließlich dürfte die erneute Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein (vgl. hierzu: Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rn. 80 ff.). Zwar wurzelt einerseits die unterbliebene Information der Antragsgegnerin über die Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch das Landratsamt als Widerspruchsbehörde letztlich in der Sphäre der Behörden. Dafür erscheint andererseits die Antragstellerin aber auch nicht als besonders schutzwürdig. Sowohl aus dem Anschreiben der Antragsgegnerin vom 11.2.2011 als auch aus dem Bescheid vom 12.4.2011 selbst geht eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin bei Erlass dieses Bescheids von offenen Widerspruchsverfahren ausgegangen ist. Auch wenn man gegenüber der Antragstellerin wohl nicht den Vorwurf der arglistigen Täuschung im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO erheben kann, hat sie jedenfalls sehenden Auges einen für sie offenkundigen Irrtum der Behörde ausgenutzt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.