Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2004 - 2 S 2658/03

published on 02/03/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2004 - 2 S 2658/03
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Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger ist Eigentümer eines größeren gewerblich genutzten Gebäudes im Gebiet der Beklagten, für das er grundsteuerpflichtig ist. Seinen Antrag, ihm u.a. Grundsteuerermäßigung zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.5.2001 ab, nachdem sie vom Kläger Nachweise über die vermieteten Objekte nicht in dem ihrer Ansicht nach erforderlichen Umfang erhalten hatte. Dagegen erhob der Kläger am 17.5.2001 Widerspruch. In der Folgezeit wies er sodann die Erträge des vermieten Objekts nach. Daraufhin half die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2001 dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, soweit es um die Grundsteuerermäßigung ging. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen die Bemühungen des Klägers um eine marktgerechte Vermietung belegt seien. Mit weiterem Bescheid vom 28.1.2002 traf die Beklagte eine Kostenlastenentscheidung dahingehend, dass der Kläger von den Kosten des Widerspruchsverfahren 16 %, die Beklagte 84 % zu tragen habe.
Den Antrag, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.2002 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.2002 zurück.
Mit seiner beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.2.2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren erforderlich gewesen sei, weil nicht lediglich Unterlagen von ihm beizubringen gewesen wären, sondern es um die Fragen gegangen sei, wie die Roheinnahmen zu ermitteln seien und ob er die Minderung des Ertrags zu vertreten habe.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.1.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.2.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.314,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und wie im Vorverfahren darauf abgestellt, dass es lediglich um das Beibringen von Nachweisen über die Vermietungstätigkeit des Klägers gegangen sei, die dieser nicht zuletzt wegen seines Bildungsstandes ohne weiteres selbst und ohne anwaltliche Hilfe habe beibringen können.
Durch Urteil vom 9.5.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erstattung der Kosten für ein Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 LVwVfG nur in Betracht komme, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Davon könne indes nur ausgegangen werden, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Der Kläger habe in Anbetracht seines Bildungsstandes und des Umstandes, dass es lediglich um die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen oder leicht zu beschaffenden Unterlagen gegangen sei, seine Rechte im Rahmen des Vorverfahrens selbst und ohne anwaltlichen Beistand wahrnehmen können.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 26.11.2003 (2 S 1186/03) zugelassenen Berufung macht der Kläger seine im  Vor- und Klageverfahren vertretene Auffassung weiterhin geltend.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat entscheidet über die von ihm zugelassene Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dessen zulässiger Klage stattgeben müssen. Denn dem Kläger steht der Anspruch auf den Ausspruch durch die Beklagte über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu.
16 
Bei diesem der Kostenlastentscheidung (vgl. (§§ 72, 73 VwGO, § 80 Abs. 1 VwVfG) zuzuordnenden Entscheidung (dazu P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,  § 80 Rdnr. 2) handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der der eigentlichen Kostenerstattungsentscheidung (dazu § 80 Abs. 3 VwVfG) vorauszugehen hat. Das Begehren auf den begünstigenden Verwaltungsakt ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 14.8.1987, NVwZ 1988, 249; Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 27, 28 m.w.N.).
17 
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass es um ein durch die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmtes Vorverfahren geht. Das Verfahren des Klägers betrifft einen Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG. Auf sie als Realsteuer (dazu § 3 Nr. 2 AO) findet die Abgabenordnung (AO) nach § 1 Abs. 2 unmittelbar Anwendung, so etwa - hier maßgeblich - nach Nr. 3 dieser Bestimmung der Dritte Teil mit Ausnahme von §§ 82 bis 84. Nach der dementsprechend unmittelbar zur Anwendung kommenden Bestimmung in § 80 Abs. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. An einer Regelung über die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über das Einspruchsverfahren fehlt es in § 1 Abs. 2 AO. Für die Frage nach der Kostenerstattung und damit auch nach dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Einspruchsverfahren ist für den Anwendungsbereich der Abgabenordnung allgemein anerkannt, dass eine Kostenerstattung im Vorverfahren nicht stattfindet (vgl. nur BFH, Urteil vom 23.7.1996, BB 1996, 2029 m.w.N.). Indes hat der Landesgesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG festgelegt, dass das hier maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) zwar nicht für Verfahren gilt, die ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, die § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 LVwVfG aber unberührt bleiben. Nach der zuletzt genannten Bestimmung (in ihrer durch Gesetz vom 25.4.1991, GBl. S. 232, gefundenen Fassung) gelten die Absätze 1 bis 3 des § 80 LVwVfG u.a. auch für abgabenrechtliche Vorverfahren, in denen an die Stelle des Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. Letzteres folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 KAG.
18 
Nach dem dementsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 2 LVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
19 
Materiell-rechtlich setzt dies eine Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO voraus (BVerwG, Urteil vom 27.9.1989, BVerwGE 82, 336 = NVwZ 1990, 651), die hier vorliegt und die eine Kostenlastverteilung vorsieht. Nur soweit der Kläger im Vorverfahren obsiegt hat, kann ihm auch ein stattgebender Ausspruch über die begehrte Zuziehung zustehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 16.90 -, LS NVwZ 1993, 1099).
20 
Inhaltlich ist § 80 Abs. 2 LVwVfG in gleichem Sinn zu verstehen wie die Bestimmung in § 162 Abs. 2 VwGO, an die sie sich anlehnt (dazu der Senat, Urteil vom 26.8.1981, NVwZ 1982, 633; BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000, NJW 2000, 2832; ferner Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 41 m.w.N.). Notwendig ist danach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299; ferner Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.), wenn sich also ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn es dem Betroffenen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883; vgl. auch Urteil vom 16.10.1980, BVerwGE 61, 100). Sie ist nach den Gegebenheiten zu beurteilen, wie sie sich für den verständigen Betroffenen, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt der Auftragserteilung dargestellt haben (dazu Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 80 m.w.N.)
21 
Unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden darf, ist umstritten. Zum Teil wird die Notwendigkeit der Zuziehung als "Regelfall" angesehen, da eine Bevollmächtigung im Vorverfahren der Sicherung der materiellen und der Verfahrensrechte, aber auch dessen Entlastungsfunktion dient (dazu BVerwG, Urteil vom 6.12.1963, BVerwGE 17, 245; Urteil vom 10.4.1978, DVBl. 1978, 630; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 30; Redeker/v. Oertzen, VwGO § 162 Rdnr. 13a; Pietzner/Ronellenfitsch, Assessorexamen, § 39 Rdnr. 20; Stelkens/Kallerhoff a.a.O.). Demgegenüber wird vertreten, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren lediglich im Ausnahmefall bestehe, da letztlich eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit für die Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung eröffnet sei (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; ferner Knack, VwVfG, § 80 Rdnr. 76 ff.; kritisch hierzu Mallmann NVwZ 1983, 883 und Stelkens/Kallerhoff a.a.O.).
22 
Der anhängige Fall bietet keine Veranlassung, die Streitfrage zu klären. Geht man von der - unstreitig - maßgeblichen Sicht des Klägers im Zeitpunkt der Auftragserteilung aus, so durfte er auch unter Beachtung einer "Kostenminderungspflicht" bei der Erteilung des Auftrags die Zuziehung für erforderlich halten, weil auch seine Verfahrensrechte zu wahren waren - dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass er als Architekt über Sachkunde verfügt haben könnte - und daher der o.a. Regelfall gegeben war. Dies gilt auch dann, wenn man die Notwendigkeit mit Blick auf den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung prüft. Geht man demgegenüber von den engeren Grundsätzen aus, erweist sich die Zuziehung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gleichfalls als - jedenfalls "ausnahmsweise" - notwendig.
23 
Die dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblichen Umstände sind ersichtlich weitgehend einzelfallbezogen. Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen "Fähigkeiten". Sie ist mit Blick auf die "Komplexität" des Verfahrensgegenstand zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstands hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne weiteres beantworten lassen.
24 
Das Verwaltungsgericht hat im Falle des Klägers schon bei dem Verfahrensgegenstand besondere Schwierigkeiten nicht als gegeben angesehen, da es sich lediglich um ein Auskunftsverlangen der Beklagten gehandelt habe. Es hat ergänzend die Notwendigkeit der Zuziehung auch deshalb verneint, weil der Kläger die erbetenen Auskünfte ohne weiteres hätte erteilen können, da sie ihm auch ohne Schwierigkeiten zugänglich gewesen seien. Demgegenüber wendet der Kläger ein, die Beklagte habe sich nicht auf ein Auskunftsverlangen beschränkt. Vielmehr sei dem Ablehnungsbescheid eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer zu entnehmen, die nicht allein den Schluss trage, es sei nur um eine Auskunft gegangen. Dies ist - betrachtet man den Verfahrensgegenstand - zutreffend.
25 
Mit Bescheid vom 09.12.1999 lehnte die Beklagte einen Erlass der Grundsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch begründeten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers damit, dass der Rohertrag in den angegebenen Jahren um mehr als 20 % unter dem normalen Rohertrag liege. Zugleich wurde eine Stundung beantragt und die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte die Beklagte u.a. die beantragte Stundung ab und wies mit Blick auf den Antrag auf Erlass der Grundsteuer darauf hin, dass bei Leerstand von Wohnungen und Gewerberäumen der Vermieter eine Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten habe, wenn er sich in erforderlicher Weise um eine Vermietung bemühe und keine höhere als die Marktmiete fordere. Weiter wird ausgeführt, dass zur weiteren Prüfung des Grundsteuererlassantrags noch um Nachweise gebeten werde. Diese betrafen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, solche Angaben, die durch den Kläger zumutbar zu erbringen waren. Entsprechend wiesen die damaligen Bevollmächtigten des Klägers auch mit Schreiben vom 4.1.2000 darauf hin, dass die noch benötigten Unterlagen von ihrem Mandanten zur Verfügung gestellt würden. Mit Blick auf den bevorstehenden Eingang der Unterlagen wurde sodann von der Beklagten mit Bescheid vom 13.1.2003 die weitere Bearbeitung des Erlassantrags zurückgestellt. Nach deren Eingang wies die Beklagte mit Schreiben vom  25.2.2000 darauf hin, dass ein Bescheid nach Prüfung ergehe. Das weitere Schreiben der Beklagten vom 15.9.2000 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt lediglich Fragen und Bitten um Nachweise, die im "Verantwortungsbereich" des Klägers lagen. Dem nachzukommen und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, war dem Kläger allerdings ohne weiteres möglich und jedenfalls eine Inanspruchnahme eines Rechtskundigen nicht geboten.
26 
Anders stellt sich indes die Sachlage nach Ergehen des Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.5.2001 dar. Er wird nicht allein mit dem fehlenden Nachweis begründet, sondern mit den rechtlichen Folgen, die daraus für den Erlassantrag zu ziehen sind. Dementsprechend ist im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Auseinandersetzung erforderlich geworden mit dem Begriff des "Vertretenmüssens" im Sinne von § 33 GrStG und es war dazu in die Prüfung einzutreten, ob eine Verursachung des Leerstands der Wohnung überhaupt angenommen werden könne. Zudem wird für die Frage nach der Ermittlung des  maßgeblichen "üblichen" Ertrags im Vergleich "mit einem anderen" aufgeworfen, bei der sich eine generalisierende Betrachtungsweise verbiete.
27 
Damit ist im Widerspruchsverfahren bereits der Verfahrensgegenstand nicht mehr allein auf das Fehlen eines vom Kläger geforderten Nachweises beschränkt, sondern sind Folgen in Rede, die sich mit Blick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit den sich nach § 33 GrStG ergebenden Voraussetzungen nach Erbringen solcher Nachweise aufgetan haben, sei es hinsichtlich ihrer hinreichenden Geeignetheit, sei es hinsichtlich ihrer Behandlung im geforderten Ertragsvergleich. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar. Bereits der in § 33 GrStG geforderte Nachweis einer "Minderung des normalen Rohertrags" ist nicht durch einfache Schilderung einer Ertragsminderung zu erbringen. Der geringe Ertrag eines Grundstücks kann unterschiedliche Ursachen haben, denen auch auf unterschiedlicher Ebene Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu § 33 Abs. 5 GrStG, § 27 BewG). Selbst der Nachweis, dass die Höhe der Einnahmen im Vergleich zu anderen Miet- und Gewerbeobjekten niedriger ist, setzt eine Prüfung in Gang, welche (zufällige und/oder vorübergehende) Ursache dies haben könnte oder ob dies Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist, die bei der Ermittlung des normalen Rohertrags von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, NVwZ 2001 m.w.N.). Hier kam insbesondere die Frage hinzu, wie bei der Ermittlung der Höhe des normalen Rohertrags im Fall des Klägers vorzugehen sei, ob durch Feststellung von Durchschnittsmieten oder Vergleich mit anderen Objekten. Bereits mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2000 war dazu eine mit rechtlichen Erwägungen verknüpfte Begründung erforderlich, mit der die Art der Ermittlung des Rohertrags "problematisiert" werden musste. Dem trug das Steueramt der Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2001 Rechnung, in dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des "üblichen" Ertrags Stellung genommen worden ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten  nicht allein um die Vorlage von Nachweisen im Sinne von "Bescheinigungen" gegangen ist.
28 
Abgesehen davon beschränkt sich auch sonst der zu erbringende Nachweis nicht auf eine abstrakte Aufzählung der Einnahmenhöhen der vom Betroffenen innegehabten Objekte. Die Minderung des Rohertrags ist auch mit Blick darauf zu prüfen, ob der Betroffene sie zu vertreten hat (dazu § 33 GrStG). Davon ist auch die Beklagte konkret ausgegangen, wenn sie schon vor ihrer Ablehnungsentscheidung vom 10.5.2001 darauf abgehoben hat, der Kläger habe sich nach den von ihm bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht um eine Vermietung zu marktgerechten Mieten bemüht. Da der Begriff des Vertretenmüssens bei der Prüfung des § 33 GrStG eine durchaus eigene Bedeutung hat, namentlich ein wesentlich weiterer ist als der von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, BVerwGE 67, 123 und ständig), ist eine Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen während des Erlasszeitraums geboten (vgl. auch § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Sich damit auseinanderzusetzen, überschreitet ersichtlich den Rahmen, der durch die von der Beklagten angeführte Vorlagepflicht gegeben ist.
29 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger als promovierter Architekt "sachkundig" ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Die daraus zu ziehende Folgerung, der Kläger könne den Nachweis der Voraussetzungen des § 33 GrStG ohne Zuhilfenahme rechtlichen Beistands erbringen, mag mit Blick auf das Erstellen und die Vorlage der Nachweise über Wohn- und Geschäftsraumgrößen, die dabei maßgeblichen (Vergleichs-)Mieten und auch auf die rechnerische Richtigkeit dieser Angaben nahe liegen. Die Auseinandersetzung mit der im Falle der Beurteilung der Rohertragsminderung sich ergebenden juristischen Problematik - nichts anderes hat erst recht für die Beurteilung des "Vertretenmüssens zu gelten - konnte ihm nicht ohne weiteres zugemutet werden. Denn ein "Vertrautsein" mit den damit zusammenhängenden Fragen rechtlicher Art ist auch bei einem gebildeten Betroffenen nicht zu erwarten, mag er auch - wie der Kläger - Großobjekte berufsmäßig vermieten bzw. verpachten. Denn damit ist ersichtlich nicht ein berufsbedingtes Befassen mit der auch rechtlich vielschichtigen Erlassmaterie zu verbinden. Dass der Kläger, wie die Beklagte andeutet, auch in der Vergangenheit entsprechende Erlassanträge gestellt habe, mag zutreffen. Indes ist nicht dargelegt und erkennbar, dass er diese Verfahren auch selbst durchgeführt hat. Auch das anhängige Verfahren ist ursprünglich nicht von ihm, sondern von einem Steuerberatungsbüro in Gang gesetzt worden. Nach allem ist daher hier davon auszugehen, dass das Betreiben des Widerspruchsverfahrens durch den Kläger selbst nicht zumutbar und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren daher notwendig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet über die von ihm zugelassene Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dessen zulässiger Klage stattgeben müssen. Denn dem Kläger steht der Anspruch auf den Ausspruch durch die Beklagte über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu.
16 
Bei diesem der Kostenlastentscheidung (vgl. (§§ 72, 73 VwGO, § 80 Abs. 1 VwVfG) zuzuordnenden Entscheidung (dazu P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,  § 80 Rdnr. 2) handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der der eigentlichen Kostenerstattungsentscheidung (dazu § 80 Abs. 3 VwVfG) vorauszugehen hat. Das Begehren auf den begünstigenden Verwaltungsakt ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 14.8.1987, NVwZ 1988, 249; Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 27, 28 m.w.N.).
17 
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass es um ein durch die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmtes Vorverfahren geht. Das Verfahren des Klägers betrifft einen Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG. Auf sie als Realsteuer (dazu § 3 Nr. 2 AO) findet die Abgabenordnung (AO) nach § 1 Abs. 2 unmittelbar Anwendung, so etwa - hier maßgeblich - nach Nr. 3 dieser Bestimmung der Dritte Teil mit Ausnahme von §§ 82 bis 84. Nach der dementsprechend unmittelbar zur Anwendung kommenden Bestimmung in § 80 Abs. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. An einer Regelung über die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über das Einspruchsverfahren fehlt es in § 1 Abs. 2 AO. Für die Frage nach der Kostenerstattung und damit auch nach dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Einspruchsverfahren ist für den Anwendungsbereich der Abgabenordnung allgemein anerkannt, dass eine Kostenerstattung im Vorverfahren nicht stattfindet (vgl. nur BFH, Urteil vom 23.7.1996, BB 1996, 2029 m.w.N.). Indes hat der Landesgesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG festgelegt, dass das hier maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) zwar nicht für Verfahren gilt, die ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, die § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 LVwVfG aber unberührt bleiben. Nach der zuletzt genannten Bestimmung (in ihrer durch Gesetz vom 25.4.1991, GBl. S. 232, gefundenen Fassung) gelten die Absätze 1 bis 3 des § 80 LVwVfG u.a. auch für abgabenrechtliche Vorverfahren, in denen an die Stelle des Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. Letzteres folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 KAG.
18 
Nach dem dementsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 2 LVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
19 
Materiell-rechtlich setzt dies eine Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO voraus (BVerwG, Urteil vom 27.9.1989, BVerwGE 82, 336 = NVwZ 1990, 651), die hier vorliegt und die eine Kostenlastverteilung vorsieht. Nur soweit der Kläger im Vorverfahren obsiegt hat, kann ihm auch ein stattgebender Ausspruch über die begehrte Zuziehung zustehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 16.90 -, LS NVwZ 1993, 1099).
20 
Inhaltlich ist § 80 Abs. 2 LVwVfG in gleichem Sinn zu verstehen wie die Bestimmung in § 162 Abs. 2 VwGO, an die sie sich anlehnt (dazu der Senat, Urteil vom 26.8.1981, NVwZ 1982, 633; BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000, NJW 2000, 2832; ferner Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 41 m.w.N.). Notwendig ist danach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299; ferner Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.), wenn sich also ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn es dem Betroffenen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883; vgl. auch Urteil vom 16.10.1980, BVerwGE 61, 100). Sie ist nach den Gegebenheiten zu beurteilen, wie sie sich für den verständigen Betroffenen, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt der Auftragserteilung dargestellt haben (dazu Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 80 m.w.N.)
21 
Unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden darf, ist umstritten. Zum Teil wird die Notwendigkeit der Zuziehung als "Regelfall" angesehen, da eine Bevollmächtigung im Vorverfahren der Sicherung der materiellen und der Verfahrensrechte, aber auch dessen Entlastungsfunktion dient (dazu BVerwG, Urteil vom 6.12.1963, BVerwGE 17, 245; Urteil vom 10.4.1978, DVBl. 1978, 630; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 30; Redeker/v. Oertzen, VwGO § 162 Rdnr. 13a; Pietzner/Ronellenfitsch, Assessorexamen, § 39 Rdnr. 20; Stelkens/Kallerhoff a.a.O.). Demgegenüber wird vertreten, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren lediglich im Ausnahmefall bestehe, da letztlich eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit für die Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung eröffnet sei (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; ferner Knack, VwVfG, § 80 Rdnr. 76 ff.; kritisch hierzu Mallmann NVwZ 1983, 883 und Stelkens/Kallerhoff a.a.O.).
22 
Der anhängige Fall bietet keine Veranlassung, die Streitfrage zu klären. Geht man von der - unstreitig - maßgeblichen Sicht des Klägers im Zeitpunkt der Auftragserteilung aus, so durfte er auch unter Beachtung einer "Kostenminderungspflicht" bei der Erteilung des Auftrags die Zuziehung für erforderlich halten, weil auch seine Verfahrensrechte zu wahren waren - dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass er als Architekt über Sachkunde verfügt haben könnte - und daher der o.a. Regelfall gegeben war. Dies gilt auch dann, wenn man die Notwendigkeit mit Blick auf den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung prüft. Geht man demgegenüber von den engeren Grundsätzen aus, erweist sich die Zuziehung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gleichfalls als - jedenfalls "ausnahmsweise" - notwendig.
23 
Die dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblichen Umstände sind ersichtlich weitgehend einzelfallbezogen. Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen "Fähigkeiten". Sie ist mit Blick auf die "Komplexität" des Verfahrensgegenstand zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstands hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne weiteres beantworten lassen.
24 
Das Verwaltungsgericht hat im Falle des Klägers schon bei dem Verfahrensgegenstand besondere Schwierigkeiten nicht als gegeben angesehen, da es sich lediglich um ein Auskunftsverlangen der Beklagten gehandelt habe. Es hat ergänzend die Notwendigkeit der Zuziehung auch deshalb verneint, weil der Kläger die erbetenen Auskünfte ohne weiteres hätte erteilen können, da sie ihm auch ohne Schwierigkeiten zugänglich gewesen seien. Demgegenüber wendet der Kläger ein, die Beklagte habe sich nicht auf ein Auskunftsverlangen beschränkt. Vielmehr sei dem Ablehnungsbescheid eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer zu entnehmen, die nicht allein den Schluss trage, es sei nur um eine Auskunft gegangen. Dies ist - betrachtet man den Verfahrensgegenstand - zutreffend.
25 
Mit Bescheid vom 09.12.1999 lehnte die Beklagte einen Erlass der Grundsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch begründeten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers damit, dass der Rohertrag in den angegebenen Jahren um mehr als 20 % unter dem normalen Rohertrag liege. Zugleich wurde eine Stundung beantragt und die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte die Beklagte u.a. die beantragte Stundung ab und wies mit Blick auf den Antrag auf Erlass der Grundsteuer darauf hin, dass bei Leerstand von Wohnungen und Gewerberäumen der Vermieter eine Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten habe, wenn er sich in erforderlicher Weise um eine Vermietung bemühe und keine höhere als die Marktmiete fordere. Weiter wird ausgeführt, dass zur weiteren Prüfung des Grundsteuererlassantrags noch um Nachweise gebeten werde. Diese betrafen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, solche Angaben, die durch den Kläger zumutbar zu erbringen waren. Entsprechend wiesen die damaligen Bevollmächtigten des Klägers auch mit Schreiben vom 4.1.2000 darauf hin, dass die noch benötigten Unterlagen von ihrem Mandanten zur Verfügung gestellt würden. Mit Blick auf den bevorstehenden Eingang der Unterlagen wurde sodann von der Beklagten mit Bescheid vom 13.1.2003 die weitere Bearbeitung des Erlassantrags zurückgestellt. Nach deren Eingang wies die Beklagte mit Schreiben vom  25.2.2000 darauf hin, dass ein Bescheid nach Prüfung ergehe. Das weitere Schreiben der Beklagten vom 15.9.2000 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt lediglich Fragen und Bitten um Nachweise, die im "Verantwortungsbereich" des Klägers lagen. Dem nachzukommen und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, war dem Kläger allerdings ohne weiteres möglich und jedenfalls eine Inanspruchnahme eines Rechtskundigen nicht geboten.
26 
Anders stellt sich indes die Sachlage nach Ergehen des Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.5.2001 dar. Er wird nicht allein mit dem fehlenden Nachweis begründet, sondern mit den rechtlichen Folgen, die daraus für den Erlassantrag zu ziehen sind. Dementsprechend ist im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Auseinandersetzung erforderlich geworden mit dem Begriff des "Vertretenmüssens" im Sinne von § 33 GrStG und es war dazu in die Prüfung einzutreten, ob eine Verursachung des Leerstands der Wohnung überhaupt angenommen werden könne. Zudem wird für die Frage nach der Ermittlung des  maßgeblichen "üblichen" Ertrags im Vergleich "mit einem anderen" aufgeworfen, bei der sich eine generalisierende Betrachtungsweise verbiete.
27 
Damit ist im Widerspruchsverfahren bereits der Verfahrensgegenstand nicht mehr allein auf das Fehlen eines vom Kläger geforderten Nachweises beschränkt, sondern sind Folgen in Rede, die sich mit Blick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit den sich nach § 33 GrStG ergebenden Voraussetzungen nach Erbringen solcher Nachweise aufgetan haben, sei es hinsichtlich ihrer hinreichenden Geeignetheit, sei es hinsichtlich ihrer Behandlung im geforderten Ertragsvergleich. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar. Bereits der in § 33 GrStG geforderte Nachweis einer "Minderung des normalen Rohertrags" ist nicht durch einfache Schilderung einer Ertragsminderung zu erbringen. Der geringe Ertrag eines Grundstücks kann unterschiedliche Ursachen haben, denen auch auf unterschiedlicher Ebene Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu § 33 Abs. 5 GrStG, § 27 BewG). Selbst der Nachweis, dass die Höhe der Einnahmen im Vergleich zu anderen Miet- und Gewerbeobjekten niedriger ist, setzt eine Prüfung in Gang, welche (zufällige und/oder vorübergehende) Ursache dies haben könnte oder ob dies Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist, die bei der Ermittlung des normalen Rohertrags von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, NVwZ 2001 m.w.N.). Hier kam insbesondere die Frage hinzu, wie bei der Ermittlung der Höhe des normalen Rohertrags im Fall des Klägers vorzugehen sei, ob durch Feststellung von Durchschnittsmieten oder Vergleich mit anderen Objekten. Bereits mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2000 war dazu eine mit rechtlichen Erwägungen verknüpfte Begründung erforderlich, mit der die Art der Ermittlung des Rohertrags "problematisiert" werden musste. Dem trug das Steueramt der Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2001 Rechnung, in dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des "üblichen" Ertrags Stellung genommen worden ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten  nicht allein um die Vorlage von Nachweisen im Sinne von "Bescheinigungen" gegangen ist.
28 
Abgesehen davon beschränkt sich auch sonst der zu erbringende Nachweis nicht auf eine abstrakte Aufzählung der Einnahmenhöhen der vom Betroffenen innegehabten Objekte. Die Minderung des Rohertrags ist auch mit Blick darauf zu prüfen, ob der Betroffene sie zu vertreten hat (dazu § 33 GrStG). Davon ist auch die Beklagte konkret ausgegangen, wenn sie schon vor ihrer Ablehnungsentscheidung vom 10.5.2001 darauf abgehoben hat, der Kläger habe sich nach den von ihm bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht um eine Vermietung zu marktgerechten Mieten bemüht. Da der Begriff des Vertretenmüssens bei der Prüfung des § 33 GrStG eine durchaus eigene Bedeutung hat, namentlich ein wesentlich weiterer ist als der von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, BVerwGE 67, 123 und ständig), ist eine Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen während des Erlasszeitraums geboten (vgl. auch § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Sich damit auseinanderzusetzen, überschreitet ersichtlich den Rahmen, der durch die von der Beklagten angeführte Vorlagepflicht gegeben ist.
29 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger als promovierter Architekt "sachkundig" ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Die daraus zu ziehende Folgerung, der Kläger könne den Nachweis der Voraussetzungen des § 33 GrStG ohne Zuhilfenahme rechtlichen Beistands erbringen, mag mit Blick auf das Erstellen und die Vorlage der Nachweise über Wohn- und Geschäftsraumgrößen, die dabei maßgeblichen (Vergleichs-)Mieten und auch auf die rechnerische Richtigkeit dieser Angaben nahe liegen. Die Auseinandersetzung mit der im Falle der Beurteilung der Rohertragsminderung sich ergebenden juristischen Problematik - nichts anderes hat erst recht für die Beurteilung des "Vertretenmüssens zu gelten - konnte ihm nicht ohne weiteres zugemutet werden. Denn ein "Vertrautsein" mit den damit zusammenhängenden Fragen rechtlicher Art ist auch bei einem gebildeten Betroffenen nicht zu erwarten, mag er auch - wie der Kläger - Großobjekte berufsmäßig vermieten bzw. verpachten. Denn damit ist ersichtlich nicht ein berufsbedingtes Befassen mit der auch rechtlich vielschichtigen Erlassmaterie zu verbinden. Dass der Kläger, wie die Beklagte andeutet, auch in der Vergangenheit entsprechende Erlassanträge gestellt habe, mag zutreffen. Indes ist nicht dargelegt und erkennbar, dass er diese Verfahren auch selbst durchgeführt hat. Auch das anhängige Verfahren ist ursprünglich nicht von ihm, sondern von einem Steuerberatungsbüro in Gang gesetzt worden. Nach allem ist daher hier davon auszugehen, dass das Betreiben des Widerspruchsverfahrens durch den Kläger selbst nicht zumutbar und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren daher notwendig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 27/06/2018 00:00

Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 2. März 2018 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstliche
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.