Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2011 - 2 S 2398/10

published on 17/02/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2011 - 2 S 2398/10
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 - 12 K 3433/08 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für die Kosten physiotherapeutischer Anwendungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen.
Der am ... 1944 geborene Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg und als solcher beihilfeberechtigt. Er befand sich vom 30.4. bis zum 29.5.2008 zur Anschlussheilbehandlung in einer orthopädischen Reha-Klinik. Die Kosten einer 29-tägigen Behandlung hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuvor mit Bescheid vom 25.4.2008 nach Maßgabe der Beihilfeverordnung und der dem Bescheid beiliegenden Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt. Von dem Träger der Klinik wurden dem Kläger für Unterkunft, Verpflegung und Pflege - unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 125,78 EUR - 3.773,40 EUR, für ärztlich verordnete Heilbehandlungen 3.693,84 EUR und für ärztliche Leistungen 325,14 EUR in Rechnung gestellt.
Auf den mit Schreiben vom 7.6.2008 gestellten Antrag des Klägers gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 23.6.2008 eine Beihilfe von 1.823,81 EUR für die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sowie eine Beihilfe von 162,57 EUR für die ärztlichen Leistungen. Hinsichtlich der Kosten für die ärztlich verordneten Heilbehandlungen lehnte es die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege, Arzneimittel und Heilbehandlungen seien nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Tagessatzes der Einrichtung beihilfefähig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2008 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 4.9.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.6.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6.8.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte übersehe, dass die Klinik mit ihrem Tagessatz von 125,78 EUR nur Pflege, Unterkunft und Verpflegung abgerechnet habe und nicht auch sonstige Leistungen. Für einen vorangegangenen Aufenthalt in der gleichen Klinik seien ihm die Aufwendungen für Heilbehandlungen ohne weiteres erstattet worden.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Beihilfefähigkeit von über den Tagessatz für Sozialversicherte hinausgehenden Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel, Heilbehandlungen, Unterkunft und Verpflegung sei nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung sei eindeutig und abschließend. Der Kläger sei im Bescheid des Landesamts vom 25.4.2008 auf die Regelung ausdrücklich hingewiesen worden. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe ergebe sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das Landesamt sei verpflichtet, Beihilfe nach den geltenden Rechtsvorschriften festzusetzen. Eine Bindung an frühere und möglicherweise rechtsfehlerhafte Festsetzungen bestehe nicht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.3.2010 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren, und die Bescheide vom 23.6.2008 und 6.8.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegen stehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe. Nach § 7 Abs. 7 S. 4 BVO in der hier maßgeblichen bis 31.12.2008 geltenden Fassung seien Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 beträfen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach S. 2 Nr. 2 und 3 sei ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger lediglich ein Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt worden mit der Folge, dass die Erstattungsbegrenzung nach Abs. 4 2. Halbsatz sich nur darauf beziehe. Die Erstattungsfähigkeit dieses Tagessatzes im Rahmen der Beihilfe sei der Höhe nach auf den mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatz begrenzt. Der Umstand, dass dieser Tagessatz vermutlich weitere Leistungen umfasse, sei beihilferechtlich unbeachtlich. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO sei somit für die streitigen Kosten für Heilbehandlungen nicht eröffnet, weil die betreffenden physiotherapeutischen Leistungen weder über eine Pauschale noch über einen Tagessatz abgerechnet worden noch im Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung enthalten seien. Danach verbleibe es bei der grundsätzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 S. 2 BVO, wonach gesondert erbrachte und abgerechnete Leistungen - hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO - beihilfefähig seien. Dafür, dass Verordnungsgeber § 7 Abs. 7 S. 4 BVO in dem oben dargelegten Sinne verstanden wissen wolle, sprächen auch die vom Finanzministerium zu der Vorschrift gegebenen Hinweise, an denen das Landesamt offenbar auch über Jahre hinweg seine Verwaltungspraxis ausgerichtet habe.
Gegen das Urteil richtet sich die mit Beschluss vom 12.10.2010 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Das beklagte Land macht geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränke § 7 Abs. 7 S. 4 BVO nicht nur die Beihilfefähigkeit von Pauschalpreisen und Tagessätzen auf eine Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger. Aus dem zweitem Halbsatz der Vorschrift werde vielmehr deutlich, dass immer dann, wenn ein Tagessatz nach § 111 Abs. 2 SGB V vorliege, der Leistungen für gesetzlich Versicherte nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO einschließe, die Beihilfe auf diesen Tagessatz begrenzt werde. Durch die Änderung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO zum 1.1.2009 ergebe sich bezüglich der Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen keine Änderung. Die neu eingeführten "Einzelentgelte" entsprächen vielmehr lediglich dem Vergütungssystem des gesetzlichen Krankenversicherung. Die Novellierung habe allenfalls klarstellende Bedeutung. Darauf, dass die Norm bis Ende 2007 bzw. Anfang 2008 anders interpretiert worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen, da im Bescheid vom 25.4.2008 auf die geänderte Handhabung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Fürsorgepflicht stehe der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO nicht entgegen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Aufenthalts des Klägers in der Klinik seien für ihn überschaubar gewesen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.3.2010 - 12 K 3433/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: § 7 Abs. 7 S. 4 BVO sei keineswegs zu entnehmen, dass in den Aufwendungen für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch sonstige Aufwendungen abgegolten sein sollten. Der zwischen der Klinik und einem Träger der Sozialversicherung vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beziehe sich ausschließlich auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen seiner stationären Behandlung erbrachten physiotherapeutischen Anwendungen sind in der vom ihm geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet.
16 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die ihm in Rechnung gestellten physiotherapeutischen Anwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.2.2003 (BVO a. F.).
17 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf physiotherapeutische Anwendungen, die der Kläger während eines stationären Aufenthalts in der ... in ... erhalten hat. Die ... ist eine "Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen" im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
18 
Bei den physiotherapeutischen Anwendungen, die der Kläger während seines Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit den sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 a. F. BVO ergebenden Einschränkungen. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.
19 
3. Der Träger der ... hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen heilpädagogischen physiotherapeutischen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit dem Kläger als sogenanntem Selbstzahler geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem vereinbarten Tagessatz von ebenfalls 125,78 EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dem Kläger dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
20 
Nach Ansicht des beklagten Landes wird die Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. dadurch nicht gehindert, da die Vorschrift dahingehend zu verstehen sei, dass die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Unterkunft, Verpflegung und Pflege anfielen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. spricht ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen". Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
21 
a) In § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. ist ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen" die Rede, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen. Über die Beihilfefähigkeit von einzeln abgerechneten Leistungen trifft die Vorschrift somit jedenfalls für sich genommen keine Aussage. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der ab 1.1.2009 geltenden neuen Fassung der Vorschrift, die von "Einzelentgelten, Pauschalpreisen und Tagessätzen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5" spricht.
22 
Aus dem sich anschließenden zweiten Halbsatz, in dem es heißt, die Beihilfefähigkeit "darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3" sei ausgeschlossen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Aussage des ersten Halbsatzes an. Zu der Annahme, dass mit Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung etwas anders gemeint ist, als die im ersten Halbsatz genannten Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO, besteht deshalb jedenfalls auf den ersten Blick keine Veranlassung.
23 
Der dagegen erhobene Einwand, dass der zweite Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO bei einer solchen Interpretation überflüssig wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der von dem beklagten Land aus der Vorschrift gezogene Schluss könnte nur dann überzeugen, wenn der erste Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO eine klar formulierte Aussage enthielte, die unterschiedliche Interpretationen von vornherein ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Vorschrift gebrauchte Formulierung, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, seien nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger "entsprechen", ist keineswegs so eindeutig, dass das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, keiner Verdeutlichung bedürfte. Angesichts der Unschärfe des Begriffs "entsprechen", kann der zweite Halbsatz deshalb ohne weiteres als eine notwendige Ergänzung verstanden werden, mit der klargestellt werden soll, dass die genannten Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über eine Preisvereinbarung der betreffenden Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht hinausgehen.
24 
Gegen die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift spricht ferner, dass ein solches Verständnis der Vorschrift zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Sozialversicherten führte. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen Versorgungsverträge nach Abs. 2 bestehen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V werden diese Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den Rehabilitationseinrichtungen über die Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen geschlossen und gelten auch für deren Mitgliedskassen. Die in diesen Verträgen vereinbarten Tagessätze umfassen die gesamten gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, werden von den betreffenden Einrichtungen in der Regel Tagessätze in ähnlicher Höhe in Rechnung gestellt, die jedoch meistens nicht sämtliche Leistungen abdecken. Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Arzneimittel oder ärztliche Leistungen werden vielmehr vielfach zusätzlich einzeln abgerechnet. Die Vorstellung, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. bedeutete daher, dass der Beihilfeberechtigte auf einem wesentlichen Teil der Kosten seiner Behandlung sitzen bliebe. Dies mag man mit dem Beklagten für hinnehmbar erachten. Über diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man sie bejaht, ist jedenfalls zu fordern, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung des Beihilfeanspruchs, sofern sie seinen Absichten entspricht, klar zum Ausdruck bringt. Dies ist, wie ausgeführt, mit § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. nicht geschehen.
25 
b) Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass nur sie allein und nicht auch die vom Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Interpretation Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der bereits geschilderten Praxis der Träger von Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, von den sogenannten Selbstzahlern höhere Preise zu verlangen als mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, und verfolgt das Ziel, die Kosten für Behandlungen in diesen Einrichtungen entsprechend zu begrenzen. Über dieses Ziel als solches gibt es keinen Zweifel. Darüber, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den Sozialversicherungssatz nur für Fälle gedacht ist, in denen die Einrichtung auch bei Selbstzahlern einen Pauschalpreis abrechnet, der außer den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege auch die Kosten für Heilbehandlungen oder Arzneimittel einschließt, oder ob sie darüber hinaus auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der von der Einrichtung verlangte Tagessatz nicht sämtliche Leistungen abdeckt und bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen oder Arzneimittel zusätzlich einzeln abgerechnet werden, gibt die Vorschrift jedoch keinen Aufschluss.
26 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. 1996, S. 370) lässt allerdings darauf schließen, dass das Finanzministerium selbst bei der Schaffung der Vorschrift nur die zuerst genannten Fälle im Blick hatte und keine umfassende, auch die anderen Fälle einschließende Begrenzung des Beihilfeanspruchs bezweckte. Zu der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (damals noch Abs. 7 S. 3) heißt es dort: "Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem (Preis) der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung". Dieser Hinweis ist zwar seinerseits interpretationsbedürftig, da er keine klare Aussage darüber trifft, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet werden. Im Hinblick auf das den Satz einleitende Wort "soweit" wird man den Hinweis jedoch letztlich nur so verstehen können, dass nach der Auffassung des - mit dem Verordnungsgeber identischen - Verfassers der Verwaltungsvorschrift die in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO getroffene Regelung nur in dem zuerst genannten Fall zur Anwendung kommen soll. In dieser Weise hat auch das Landesamt den Hinweis zunächst aufgefasst und § 7 Abs. 7 S. 4 BVO dementsprechend bis 2008 nur dann angewendet, wenn Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO pauschaliert und nicht einzeln abgerechnet wurden. Bis 2008 entsprach es deshalb offenbar der ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts, einzeln abgerechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO uneingeschränkt als beihilfefähig anzuerkennen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.846,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen seiner stationären Behandlung erbrachten physiotherapeutischen Anwendungen sind in der vom ihm geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet.
16 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die ihm in Rechnung gestellten physiotherapeutischen Anwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.2.2003 (BVO a. F.).
17 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf physiotherapeutische Anwendungen, die der Kläger während eines stationären Aufenthalts in der ... in ... erhalten hat. Die ... ist eine "Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen" im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 S. 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
18 
Bei den physiotherapeutischen Anwendungen, die der Kläger während seines Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit den sich aus § 7 Abs. 7 S. 4 a. F. BVO ergebenden Einschränkungen. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.
19 
3. Der Träger der ... hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 125,78 EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen heilpädagogischen physiotherapeutischen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit dem Kläger als sogenanntem Selbstzahler geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem vereinbarten Tagessatz von ebenfalls 125,78 EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dem Kläger dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
20 
Nach Ansicht des beklagten Landes wird die Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. dadurch nicht gehindert, da die Vorschrift dahingehend zu verstehen sei, dass die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für Unterkunft, Verpflegung und Pflege anfielen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig seien. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. spricht ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen". Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, findet die Vorschrift daher keine Anwendung.
21 
a) In § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. ist ausschließlich von "Pauschalpreisen und Tagessätzen" die Rede, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen. Über die Beihilfefähigkeit von einzeln abgerechneten Leistungen trifft die Vorschrift somit jedenfalls für sich genommen keine Aussage. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der ab 1.1.2009 geltenden neuen Fassung der Vorschrift, die von "Einzelentgelten, Pauschalpreisen und Tagessätzen von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5" spricht.
22 
Aus dem sich anschließenden zweiten Halbsatz, in dem es heißt, die Beihilfefähigkeit "darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3" sei ausgeschlossen, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schließt sich unmittelbar an die Aussage des ersten Halbsatzes an. Zu der Annahme, dass mit Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung etwas anders gemeint ist, als die im ersten Halbsatz genannten Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 oder 3 BVO, besteht deshalb jedenfalls auf den ersten Blick keine Veranlassung.
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Der dagegen erhobene Einwand, dass der zweite Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO bei einer solchen Interpretation überflüssig wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der von dem beklagten Land aus der Vorschrift gezogene Schluss könnte nur dann überzeugen, wenn der erste Halbsatz des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO eine klar formulierte Aussage enthielte, die unterschiedliche Interpretationen von vornherein ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Vorschrift gebrauchte Formulierung, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 3 bis 5, die Leistungen nach S. 2 Nr. 2 oder 3 betreffen, seien nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger "entsprechen", ist keineswegs so eindeutig, dass das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, keiner Verdeutlichung bedürfte. Angesichts der Unschärfe des Begriffs "entsprechen", kann der zweite Halbsatz deshalb ohne weiteres als eine notwendige Ergänzung verstanden werden, mit der klargestellt werden soll, dass die genannten Pauschalpreise und Tagessätze nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über eine Preisvereinbarung der betreffenden Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger nicht hinausgehen.
24 
Gegen die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift spricht ferner, dass ein solches Verständnis der Vorschrift zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Sozialversicherten führte. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen Versorgungsverträge nach Abs. 2 bestehen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V werden diese Verträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den Rehabilitationseinrichtungen über die Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen geschlossen und gelten auch für deren Mitgliedskassen. Die in diesen Verträgen vereinbarten Tagessätze umfassen die gesamten gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, werden von den betreffenden Einrichtungen in der Regel Tagessätze in ähnlicher Höhe in Rechnung gestellt, die jedoch meistens nicht sämtliche Leistungen abdecken. Bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen, Arzneimittel oder ärztliche Leistungen werden vielmehr vielfach zusätzlich einzeln abgerechnet. Die Vorstellung, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. bedeutete daher, dass der Beihilfeberechtigte auf einem wesentlichen Teil der Kosten seiner Behandlung sitzen bliebe. Dies mag man mit dem Beklagten für hinnehmbar erachten. Über diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man sie bejaht, ist jedenfalls zu fordern, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung des Beihilfeanspruchs, sofern sie seinen Absichten entspricht, klar zum Ausdruck bringt. Dies ist, wie ausgeführt, mit § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. nicht geschehen.
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b) Die von dem Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO a. F. kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass nur sie allein und nicht auch die vom Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Interpretation Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der bereits geschilderten Praxis der Träger von Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, von den sogenannten Selbstzahlern höhere Preise zu verlangen als mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, und verfolgt das Ziel, die Kosten für Behandlungen in diesen Einrichtungen entsprechend zu begrenzen. Über dieses Ziel als solches gibt es keinen Zweifel. Darüber, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den Sozialversicherungssatz nur für Fälle gedacht ist, in denen die Einrichtung auch bei Selbstzahlern einen Pauschalpreis abrechnet, der außer den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege auch die Kosten für Heilbehandlungen oder Arzneimittel einschließt, oder ob sie darüber hinaus auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der von der Einrichtung verlangte Tagessatz nicht sämtliche Leistungen abdeckt und bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen oder Arzneimittel zusätzlich einzeln abgerechnet werden, gibt die Vorschrift jedoch keinen Aufschluss.
26 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. 1996, S. 370) lässt allerdings darauf schließen, dass das Finanzministerium selbst bei der Schaffung der Vorschrift nur die zuerst genannten Fälle im Blick hatte und keine umfassende, auch die anderen Fälle einschließende Begrenzung des Beihilfeanspruchs bezweckte. Zu der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO (damals noch Abs. 7 S. 3) heißt es dort: "Soweit Kosten für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 pauschaliert sind, ggf. zusammen mit dem Preis für Unterkunft einschl. Kurtaxe, Pflege und Verpflegung, unterfallen sie mit diesem (Preis) der Begrenzung auf die Pauschal- oder Tagessätze für Sozialversicherte in dieser Einrichtung". Dieser Hinweis ist zwar seinerseits interpretationsbedürftig, da er keine klare Aussage darüber trifft, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet werden. Im Hinblick auf das den Satz einleitende Wort "soweit" wird man den Hinweis jedoch letztlich nur so verstehen können, dass nach der Auffassung des - mit dem Verordnungsgeber identischen - Verfassers der Verwaltungsvorschrift die in § 7 Abs. 7 S. 4 BVO getroffene Regelung nur in dem zuerst genannten Fall zur Anwendung kommen soll. In dieser Weise hat auch das Landesamt den Hinweis zunächst aufgefasst und § 7 Abs. 7 S. 4 BVO dementsprechend bis 2008 nur dann angewendet, wenn Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO pauschaliert und nicht einzeln abgerechnet wurden. Bis 2008 entsprach es deshalb offenbar der ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts, einzeln abgerechnete Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO uneingeschränkt als beihilfefähig anzuerkennen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.846,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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published on 24/03/2010 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.846,92 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23.06.2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.08
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published on 22/08/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2011 - 4 K 3340/08 - geändert. Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 15.7.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9.9.2008 werden aufgehoben. D
published on 28/09/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 - 9 K 1990/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 De
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.