Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08

published on 19/06/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 - 3 K 4493/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 126,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerspruchsbescheid habe zwar in der Sache dem Widerspruch des Klägers entsprochen, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten in dem so beendeten Vorverfahren gebe es jedoch nicht. Die einzig in Betracht kommende Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, das § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der in einem isolierten Vorverfahren obsiegende Widerspruchsführer stets einen Kostenerstattungsanspruch haben müsse. Das Fehlen eines solchen Anspruchs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Bundesbehörde sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung komme. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil der den Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bildende Gebührenbescheid eindeutig nicht von der GEZ, sondern von der beklagten Landesrundfunkanstalt erlassen worden ist, die unzweifelhaft keine Bundesbehörde ist. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der GEZ um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten der ARD, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios handelt. Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren. Durch den von der GEZ verwendeten Briefkopf, in dem sie sich als "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und in dem die einzelnen Rundfunkanstalten namentlich benannt werden, wird entgegen der Ansicht des Klägers kein gegenteiliger Eindruck erweckt.
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, § 2 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht erwogen, ob die in § 80 LVwVfG getroffene Regelung einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; es hat die Frage jedoch ebenfalls zutreffend verneint. Der vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze teilweise vertretenen Ansicht, dass die außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens in entsprechender Anwendung der Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu erstatten seien, wenn die Behörde dem Widerspruch abhelfe, ist der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.11.1965 - GrSen 2.65 - BVerwGE 22, 281; ebenso BVerwG, Urt. v. 30.8.1972 - VIII C 79.71 - BVerwGE 40, 313; Urt. v. 14.8.1972 - VI C 91.73 - Buchholz 448.0 § 19 WpflG Nr. 16) mit der Begründung entgegen getreten, es bestehe zwar eine gewisse Rechtsähnlichkeit zwischen dem Fall, in dem dem Bürger die notwendigen Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren entstanden seien, erstattet würden, wenn die Behörde im Prozess unterliege, und dem Fall, in dem der Verwaltungsakt bereits im Widerspruchsverfahren in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit aufgehoben werde. Ein allgemeiner Rechtssatz über die Pflicht zur Kostentragung bei Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren lasse sich jedoch nicht feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Beschl. v. 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 - NJW 1970, 133).
2. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage, ob die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks auch den Bereich des Gebühreneinzugs betrifft, kann mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden. Zu ihrer Klärung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Gru
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Annotations

(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.

(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Karrierecenter der Bundeswehr kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

(3) (weggefallen)

(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.

(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.