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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und mit ausreichender Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO versehene Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben; die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, S. 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Begehren des Antragsgegners entsprechend den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm gegenüber ergangene Ausweisungsverfügung abzulehnen.
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I. In dem angefochtenen Beschluss vom 08.09.2004 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, der staatenloser Palästinenser ist und seit Januar 2004 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Arzt arbeitet, gegen die ihn betreffende, mit Abschiebungsandrohung versehene Ausweisungsverfügung einstweiligen Rechtsschutz gewährt; es hat die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2004 eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt bzw. (Abschiebungsandrohung) angeordnet. Die Ausweisung des Antragstellers war durch die Antragsgegnerin damit begründet worden, der Antragsteller verwirkliche durch seine Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizb ut-Tahrir (HuT) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; außerdem sei der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG erfüllt. Bei der HuT handle es sich um eine durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 10.01.2003 verbotene Organisation, die die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Sie propagiere zur Umsetzung ihrer politischen Ziele die Anwendung von Gewalt und setze ihre Agitation und Propaganda trotz des Verbots weiterhin fort. Die HuT wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung fortlaufend untergraben und strebe eine islamische Ordnung und die Weltherrschaft des Islam unter der Führung eines einzigen Kalifen an; sie akzeptiere das Menschenbild des Grundgesetzes nicht und wende sich insbesondere gegen das Demokratieprinzip. Sie widerspreche auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Prinzip der Volkssouveränität. Auch von dem Antragsteller persönlich gehe eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Diese Gefahr folge nicht nur aus seiner Zugehörigkeit zu der verbotenen Vereinigung HuT. Er habe an der HuT aktiv mitgewirkt, indem er am 29.09.2004 (gemeint ist 2002) in München eine Veranstaltung dieser Organisation organisiert habe; er habe außerdem am 15.09.2002 an einer internationalen Konferenz der HuT in London teilgenommen und Mehrfachexemplare von Buchpublikationen der sog. Moslembruderschaft besessen. In der Verteilerliste der der HuT zuzurechnenden Zeitschrift „Explizit“ sei er mit „120 Exemplaren plus 300“ vermerkt gewesen; dort sei auch seine Handynummer aufgeführt worden. Vor allem über diese Zeitschrift seien die Ziele der HuT verbreitet und manifestiert worden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass andere Anhänger der HuT dem Aufruf der Organisation zum Weitermachen trotz der Verbotsverfügung folgten. Nach den Erfahrungen von Verfassungsschutzbehörden arbeiteten in Verbotsfällen rund ein Drittel der Mitglieder im Untergrund weiter. Eine polizeiliche Durchsuchung vom 10.04.2003 habe umfangreiches Material der HuT ergeben. Der Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG ergebe sich daraus, dass der Antragsteller bei zwei sicherheitsrechtlichen Befragungen vom 05.03. und vom 10.06.2003 und bei einem Sicherheitsgespräch am 19.05.2003 wahrheitswidrige Angaben über seine Kontakte zur HuT bzw. zu Personen gemacht habe, die dieser Organisation nahe stünden. Der ihm zustehende besondere Ausweisungsschutz - der Antragsteller sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet - führe zur Privilegierung des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG und zu einer Ermessensausweisung; schwerwiegende Gründe im Sinne der genannten Vorschrift seien gegeben, da es sich um elementare Güter der Bundesrepublik handle und die konkrete Gefahr bestehe, dass der Antragsteller auch nach der Verbot der HuT weiterhin für diese entscheidend tätig sei. Da die HuT die Beseitigung wesentlicher Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland verfolge, seien bei dieser Prognose keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die bisherige lange Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet (13 ½ Jahre), seine Eheschließung mit einer deutschen Ehefrau (Februar 2003) und die zur Zeit der Verfügung bestehende Schwangerschaft seiner Ehefrau seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, stünden der Ausweisung letztlich aber nicht entgegen. Die HuT habe sich von dem vereinsrechtlichen Verbot unbeeindruckt gezeigt, und der Antragsteller selbst habe nicht dargelegt, dass er sich von den Zielen und der Organisation der HuT ausreichend distanziere. Zwar nehme ihm die Ausweisung die Möglichkeit, weiterhin mit seiner Ehefrau und seinem (noch ungeborenen) Kind rechtmäßig in Deutschland zu leben; dies habe er sich jedoch selbst zuzuschreiben. Seiner Ehefrau sei zuzumuten, dem Antragsteller in den Gaza-Streifen zu folgen, da sie ebenfalls palästinensischer Abstammung und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen und der Sprache zumindest teilweise vertraut sei. Das Zugangsrecht des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt sei zu berücksichtigen, müsse aber zurückstehen. Duldungsgründe im Sinne einer individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Abschiebung seien - bezogen auf den Gaza-Streifen - nicht gegeben; sie stünden einer Abschiebung auch nicht von vornherein entgegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt, da ein milderes Mittel, etwa die Beschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, ausscheide; es sei anzunehmen, dass der Antragsteller ein solches Verbot nicht beachte. Der Antragsteller habe außerdem damit rechnen müssen, dass er nach Abschluss des Medizinstudiums das Bundesgebiet wieder verlassen müsse.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde durch die Antragsgegnerin mit der Begründung angeordnet, die Besorgnis, dass die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr schon im Zeitraum bis zur Entscheidung über eine Anfechtungsklage realisiert werde, sei berechtigt, da die HuT und ihre Anhänger weiterhin für ihre Ziele einträten. Diese konkrete Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse; es bestehe ein Grundinteresse der Bundesrepublik, dass der Antragsteller nicht weiter Gelegenheit habe, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig; ein weiteres Zuwarten bis zur Geburt des Kindes komme nicht in Betracht.
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Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin angefochtene Entscheidung vom 8. September 2004 - die aufschiebende Wirkung des gegen die (am 16.06.2004 zugestellte) Ausweisungsverfügung am 15.07.2004 eingelegten Widerspruchs wurde wiederhergestellt - damit begründet, es könne offen bleiben, ob die von der Behörde angeführten elementaren Schutzgüter durch den Antragsteller gefährdet würden; jedenfalls genüge der Besitz der bei der Durchsuchung gefundenen Publikationen allein nicht, um von einer konkreten Gefährdungslage ausgehen zu können. Es fänden sich keine Feststellungen, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise auffällig für die HuT in Erscheinung getreten sei; aktuelle Vorkommnisse oder Beobachtungen im Jahr 2004 seien nicht dokumentiert. Ebenso könne offen bleiben, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegeben sei; jedenfalls begegne die Ermessensausübung rechtlichen Bedenken, da die schutzwürdigen persönlichen und familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und seine Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft führten, seien trotz der unterschiedlichen Arbeitsstellen bzw. Wohnungen (Antragsteller: seit Jan. 2004 Esslingen; Ehefrau: München) für das Gericht nicht erkennbar, und der Ehefrau als deutscher Staatsangehöriger sei es nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland mit dem gemeinsamen Kind zu verlassen und nach Gaza zu ziehen, um dort die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft weiterzuführen. Ermessensfehlerhaft sei in diesem Zusammenhang die Erwägung der Behörde, die Ehefrau sei palästinensischer Abstammung und damit mit den dortigen Sitten und Gebräuchen zumindest teilweise vertraut; diese Relativierung werde dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausreichend gerecht. Da die Ehefrau des Antragstellers als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf habe, die Ehe in Deutschland zu führen, könne man ihr nicht unterstellen, ihr werde eine Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Gaza-Streifen nicht schwer fallen. Im Übrigen erwarteten die Eheleute in diesen Tagen ihr Kind.
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Mit der Beschwerde greift die Antragsgegnerin den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit der Begründung an, bei dem Antragsteller lägen enge personelle Verpflichtungen und direkte Kontakte mit der HuT vor; es handle sich um einen exponierten Repräsentanten dieser Organisation, der voll hinter ihren Zielen stehe und in kämpferisch-aggressiver Weise die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben suche. Er stelle die HuT als friedfertige Organisation dar und erkläre, dass die Publikation „Explizit“ interessante politische Analysen enthalte. Eine Abkehr von der bislang zu Tage getretenen Überzeugung liege nicht vor; sie müsse sich außerdem nach außen manifestieren und bedürfe besonderer Darlegung. In drei Wohnungen in München, in denen sich der Antragsteller aufgehalten habe, seien bei Durchsuchungen Exemplare von HuT-Publikationen gefunden worden; eine Wohnung sei dem Antragsteller vom Klinikum Bogenhausen vermietet worden, in der anderen Wohnung sei er gemeldet gewesen, und in einer dritten Wohnung sei er Hauptmieter gewesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, eine Gefahr durch den Antragsteller scheide aus, weil nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Behörde keine auffälligen Aktivitäten für die HuT aktenkundig geworden seien. Es könne nicht erwartet werden, dass unter den gegebenen Umständen noch während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Az. 111 Js 12069/03) Beweismaterial auffindbar sei. Im Übrigen sei der Antragsteller im Januar 2004 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im Pkw eines HuT-Führungsmitglieds angetroffen worden. Nicht nur die Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 AuslG seien gegeben, sondern auch die Ermessensausübung seien nicht zu beanstanden. Eine mit der Ausweisung möglicherweise eintretende Unterbrechung der familiären Beziehungen sei zumutbar; im Einzelfall könnten durchaus Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehende familienrechtliche Interessen überwiegen. So liege es hier. Da hochrangige Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik durch den Antragsteller gefährdet würden. Durch die Tätigkeit des Antragstellers werde der Grund und Boden für extremistische und terroristische Tätigkeiten bereitet; er setze eine Grundursache für die weitere Ausbreitung und Verstärkung des von der HuT vertretenen Weltbildes. Es sei auch nicht rechtswidrig, wenn berücksichtigt worden sei, dass die Ehefrau des Antragstellers palästinensischer Abstammung und mit palästinensischen Sitten, Bräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut sei. Mindestens sei eine vorübergehende Familientrennung zumutbar.
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Der Antragsteller ist der Beschwerdebegründung entgegengetreten; er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und trägt zusätzlich vor, rein tatsächlich sei seiner Ehefrau die Ausreise nach Gaza unmöglich und darüber hinaus unzumutbar; sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen und könne als deutsche Staatsangehörige nicht legal einreisen. Auch sei es ihr unmöglich, dort für sich und das inzwischen geborene Kind zu sorgen. Er könne den erforderlichen Lebensunterhalt angesichts der Arbeitslosigkeit von weit über 50 % im Gazastreifen nicht erbringen, und einer Abschiebung sowohl über Israel als auch über Ägypten stünden Hindernisse entgegen. Als angeblicher Unterstützer der HuT sei er nicht nur in Israel, sondern auch in Ägypten gefährdet. Mit diesen Fragen setze sich der Bescheid nicht auseinander. Was das in den genannten Wohnungen gefundene Material angehe, so stamme es aus der Zeit vor der Verbotsverfügung und sei nicht ihm, sondern allenfalls seinem Bruder zuzurechnen. Er habe den Saal für die Veranstaltung im September 2002 im Auftrag seines Bruders angemietet und nur wegen seines guten Deutschkenntnisse die Diskussion übersetzt. Bei dem Besuch in London handle es sich um einen Privatbesuch, anlässlich dessen er für einen Tag an der genannten Veranstaltung teilgenommen habe. Mitglied oder gar Funktionär der HuT sei er jedenfalls nicht.
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II. Die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.9.2004 mit der Beschwerde geltend gemachten rechtlichen Bedenken haben sachlich keinen Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls zur Zeit das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung überwiegt. Selbst wenn unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten bedenkenfrei erscheint, stellt sie sich doch nach Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis als zutreffend dar.
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Tragender Grund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war die Annahme, die Behörde habe das ihr zustehende Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt habe; von diesem Ansatzpunkt aus konnte das Verwaltungsgericht sowohl die Frage der Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands als auch die Problematik des besonderen (d.h. über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hinausgehenden) Vollzugsinteresses offenlassen. Soweit die Antragsgegnerin sich in der Beschwerde zu Fragen des Ausweisungstatbestands (§ 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sowie § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) äußert, greift sie daher keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung an; sie macht allerdings auch geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung der Behörde sei fehlerhaft. Selbst wenn der Antragsgegnerin in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies jedoch nicht der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Eine Beschwerde führt nämlich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird; weitere Voraussetzung ist, dass sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe dazu Bay. VGH, Beschluss vom 21.5.2003 - 1 Cs 03.60 -, BayVBl. 2004, S. 437; OVG Münster, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, S. 1390; OVG Koblenz, Beschluss vom 3.7.2001 - 10 B 10646/01 -, InfAuslR 2001, 429; OVG Greifswald, Beschluss vom 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 und OVG Berlin, Beschluss vom 5.3.1998 - 8 M 9.98 -, NVwZ 1998, 650). So liegt es hier: Selbst wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessenskontrolle nach § 114 VwGO als fehlerhaft erweisen würde, stellt sich die Entscheidung jedenfalls deswegen im Ergebnis als zutreffend dar, weil angesichts der Zweifel an der Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ausweisungsverfügung nicht festzustellen ist.
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1. Was die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene und seine Entscheidung tragende Ermessensüberprüfung angeht, so sind die Angriffe der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht völlig von der Hand zu weisen. Zwar stimmt der Senat dem auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zu, dass im vorliegenden Fall trotz (noch) getrennter Wohnsitze bzw. Ausbildungsorte aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Antragstellers und des inzwischen geborenen Kindes von einer prinzipiell unbeschränkten Anwendung der familienschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, S. 352 und BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 272); auch bei einer durch die genannten Vorschriften geschützten ehelichen Lebens- bzw. Familiengemeinschaft bedarf es aber nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen und der Folgen der jeweils angefochtenen Maßnahme für die Betroffenen (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 1996 -, InfAuslR 1998, S. 213; OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003, InfAuslR 2004, S. 68 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.9.2003, AuAS 2004, S. 40; siehe auch EGMR, Urteil vom 11.7.2000, InfAuslR 2000, S. 473 und BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 sowie Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, InfAuslR 2003, 322). Dass die Behörde in diesem Zusammenhang bei der im Jahr 1993 eingebürgerten Ehefrau des Antragstellers auch die jeweilige „Herkunft“, die kulturelle Prägung, die Sprachkenntnisse oder noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsland in die Abwägung mit eingestellt und hieraus abgeleitet hat, ihr sei eine „Rückkehr“ mit dem Antragsteller eher zuzumuten als einer deutschen Staatsangehörigen, die keinerlei Beziehung zu Palästina hat, dürfte - entsprechende Verbindungen der Ehefrau zu Palästina einmal unterstellt - nicht von vornherein fehlerhaft sein.
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2. Am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ändern jedoch diese durch die Antragsgegnerin hervorgehobenen Bedenken gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Ermessenskontrolle nichts. Sie beziehen sich zum einen lediglich auf die durch die Behörde zu beachtenden Belange der Ehefrau des Antragstellers und nicht auf das inzwischen geborene Kind, das gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und bei dem eine entsprechende Prägung oder Verwurzelung nicht angenommen werden kann, und zum andern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch hinsichtlich des Ausweisungstatbestandes erhebliche und letztlich erst im Klageverfahren zu lösende Zweifel bestehen (2.1.). Diese Zweifel wirken sich auch auf die Frage aus, ob das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegeben ist (2.2.).
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2.1. Was den dem Antragsteller vorgeworfenen Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angeht, so neigt auch der Senat zu der Auffassung, dass der Antragsteller bei den im Zusammenhang mit § 8 Abs.1 Nr. 5 AuslG stehenden Sicherheitsbefragungen vom 5.3.2003 und vom 19.5.2003 teilweise unwahre, mindestens aber unklare und unvollständige Angaben über seine Kontakte zur HuT und zu Personen, die dieser Organisation nahe stehen, gemacht hat. Letztlich bedarf es insofern aber im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Ausführungen, weil vieles dafür spricht, dass der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG im konkreten Fall von seinem Gewicht her wohl nicht in der Lage wäre, im Rahmen der Ermessensausübung die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Familienschutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu überwinden. Die Aussagen des Antragstellers bei seinen Befragungen sind nämlich eher durch Verharmlosungstendenzen geprägt und jeweils - etwa hinsichtlich der Frage der „Mitgliedschaft“ bei der HuT - mehreren Interpretationen zugänglich, so dass im Rahmen der Ermessensausübung nicht bereits jede Unvollständigkeit oder Unklarheit entgegenstehende Interessen und Rechtsgüter - wie hier Art. 6 Abs. 1 GG - zurücktreten lässt. Dies ergibt sich aus dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der „wesentlichen Punkte“ und auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift, der einen vergleichbaren Unrechtsgehalt unrichtiger oder unvollständiger Aussagen mit den sonstigen Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG nahe legt.
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Was den im Vordergrund der Ausweisungsverfügung stehenden Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG angeht, wirft die streitige Verfügung dem Antragsteller vor, er gefährde durch seine Verbindungen zur HuT und sein Verhalten die freiheitliche demokratische Grundordnung und die (innere) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; eine der sonstigen Fallgruppen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele, öffentlicher Aufruf zu Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewaltanwendung, Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder entsprechende eigene Unterstützung einer solchen Vereinigung) liegt auch nach Auffassung der Antragsgegnerin hier nicht vor. Für die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG haben die genannten Tatbestände allerdings mittelbar insofern Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte für die erforderliche Intensität der eingetretenen oder drohenden Rechtsgutverletzung - hier: Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - entnommen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, dass auch die Behörde dem Antragsteller konkret keinerlei Aktivitäten zugunsten der HuT für die Zeit nach dem Erlass der - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht bestätigten, aber infolge des Sofortvollzugs bereits mit Bekanntgabe wirksamen - Verbotsverfügung vom 10.1.2003 vorwirft. Sowohl der Besuch bei der Konferenz in London (September 2002) als auch die mit Hilfe des Antragstellers zustande gekommene Veranstaltung in München (November 2002) mit einem hohen Repräsentanten der HuT liegen zeitlich vor der Verbotsverfügung, und auch die bei der am 10.4.2003 erfolgten Durchsuchung festgestellten (und der HuT zuzurechnenden) Unterlagen, insbesondere die Exemplare der Zeitschrift „Explizit“, stammen aus der Zeit vor der Verbotsverfügung. Es ist nach wie vor nicht nur zweifelhaft, ob der Antragsteller „Mitglied“ der HuT war - eine Frage, die auch vom Organisationsgrad dieser Vereinigung abhängt -, sondern erst recht, ob er eine solche Mitgliedschaft nach der Verbotsverfügung weiter beibehalten hat. Erkenntnisse über diese Fragen liegen nicht vor. Es kommt hinzu, dass auf einer der Verteilerlisten der Zeitschrift „Explizit“ der Name des Antragstellers mit der Anschrift in München durchgestrichen und durch den Namen seines Bruders ersetzt worden ist und dass auf einer weiteren zusammenfassenden Liste der Name des Antragstellers eingeklammert und mit einem Fragezeichen versehen wurde. Dies könnte den Vortrag des Antragstellers bestätigen, dass die von ihm aufbewahrten Exemplare letztlich seinem Bruder und nicht ihm anzulasten sind. Zwar ist auch nach Auffassung des Senats bereits wegen der Teilnahme des Antragstellers an der Konferenz in England und seiner aktiven Mitwirkung bei der Diskussionsveranstaltung in München davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls im Jahr 2002 mindestens ein Sympathisant der HuT war und deren Ziele gebilligt hat; eine herausragende Funktion in dieser Vereinigung, die nunmehr nach ihrem Verbot eine entsprechende Distanzierung verlangen würde (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2003 - 1 S 254/03 -, VBlBW 2003, 477), liegt hier aber offensichtlich nicht vor. In dem am 7.5.2003 entschiedenen Fall (a.a.O.), in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG befasst hat, handelte es sich immerhin um einen exponierten Repräsentanten des Kalifatsstaats, einen sog. Gebietsemir und Ersten Vorsitzenden eines örtlichen islamischen Zentrums, der maßgeblich für die Aktivitäten dieses (besonders aktiven) Zentrums verantwortlich war; er war gleichzeitig Ansprechpartner und Verbindungsperson und aufgrund seines Bekanntheitsgrades Anlaufstelle für sonstige Mitglieder, hatte Einblick in die Organisation, in Mitgliederlisten und die Finanzierung der Organisation sowie Kontakt zu den wichtigsten Funktionären und gehörte außerdem der Ratsversammlung der Organisation an, die in unregelmäßigen Zeitabständen in beratender Funktion Fragen der Organisation erörterte (siehe dazu VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Bei dieser Fallgestaltung hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass auch nach einer Verbotsverfügung noch die konkrete Gefahr weiteren Eintretens für die Ziele der Organisation besteht, solange der Betroffene sich nicht deutlich und nach außen hin für Gleichgesinnte von seinen früheren Funktionen und Einstellungen distanziert. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben; es spricht viel mehr dafür, dass der Antragsteller - wenn überhaupt - nicht mehr als ein einfaches Mitglied der HuT war. Eigene Unterstützungshandlungen - etwa öffentliches Werben für die HuT o.ä. - sind dem Antragsteller für die Zeit nach der Verbotsverfügung gar nicht und für die Zeit vorher lediglich im Zusammenhang mit dem Besitz der Zeitschriften, der Teilnahme an der Konferenz in London und der Mitwirkung an einer Diskussionsveranstaltung in München vorzuwerfen. Für Aktivitäten nach Vereinsverboten hat die Strafrechtsprechung im übrigen immer darauf abgestellt, dass es strafrechtlich nicht ausreicht, wenn der Betroffene zwar mit den Zielen des verbotenen Vereins sympathisiert, aber nicht organisatorisch in die verbotene Vereinigung oder eine ihrer Untergliederungen eingebunden ist; für die Annahme einer Unterstützungshandlung wird die Übernahme einer verantwortlichen Position, eines auf eine gewisse Dauer angelegten Amtes oder Tätigkeitsbereiches oder ein nach außen hin erkennbares eigenes Werben für die Ideen und Parolen der Vereinigung für erforderlich gehalten (siehe dazu im einzelnen die Nachweise bei Bay. VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 10 B 03.59 -, AuAS 2003, S. 195, 198). Wenn es sich hier auch um strafgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der „Unterstützung“ von verbotenen Vereinigungen handelt, können diese Anforderungen auch für die genannte ausländerrechtliche Vorschrift von Bedeutung sein; auch in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist von der „Unterstützung“ von bestimmten Vereinigungen die Rede. Insofern teilt der Senat den Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verlange jedenfalls, dass sich die Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Antragstellers konkretisiert. Dies setzt - wie dargelegt - bei unterstellter verfassungswidriger Zielsetzung der HuT mindestens die Prognose voraus, dass der Antragsteller auch nach der Verbotsverfügung für die genannte Organisation in einer Weise aktiv tätig sein wird, die zu einer den sonstigen Tatbeständen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vergleichbaren Rechtsgütergefährdung zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland führen könnte. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls nach der bisherigen Erkenntnislage nicht; sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach Erlass der Verbotsverfügung bei einer Verkehrskontrolle im Januar 2004 im Kfz eines HuT-Funktionärs angetroffen worden ist. Es müsste sich - über bloße Sympathie mit den Vorstellungen und Zielen der HuT hinaus - um Aktivitäten des Antragstellers handeln, die geeignet sind, das bereits ausgesprochene Verbot dieser Vereinigung zu unterlaufen und darüber hinaus die in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Rechtsgüter persönlich zurechenbar zu gefährden. Derartige Aktivitäten können zwar auch bei einem Ausländer vorliegen, der sich - wie der Antragsteller - in hohem Maß in die Bundesrepublik Deutschland integriert hat; sie sind aber nach seinem bisherigen Verhalten nicht belegt und können ihm auch nicht ohne weiteres für die Zeit nach Wirksamwerden der Verbotsverfügung d.h. für die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet unterstellt werden.
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2.2. Aus den gleichen Gründen ergibt sich, dass auch das - grundsätzlich erforderliche (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 59; siehe auch Beschluss vom 25.2.1999 - 2 BvR 1554/98 -, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2004 - 10 Cs 03.3009 -, AuAS 2004, 91) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung jedenfalls zur Zeit nicht gegeben ist. Der Senat geht zwar davon aus, dass bei hinreichend eindeutiger Annahme eines Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG wegen der Hochrangigkeit der gefährdeten Rechtsgüter grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer auf diese Vorschriften gestützten Ausweisung besteht; dies setzt aber voraus, dass in der Person des betroffenen Antragstellers die begründete Gefahr besteht, dass er auch während des Laufs des von ihm betriebenen Verfahrens gegen die Ausweisung für die Ziele der verbotenen Vereinigung in zentraler Stellung eintreten und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2003 a.a.O.). Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung reicht für die Annahme eines “Rückfalls” allgemein nicht aus (siehe dazu Bay. VGH a.a.O.), und erst recht gilt dies dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Annahme verfassungsfeindlicher Aktivitäten auch schon für die Vergangenheit problematisch ist. Auch in § 58 a des am 1.1.2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetzes kommt zum Ausdruck, dass in Fällen der hier zu beurteilenden Art die sofortige Vollziehung einer Ausweisung eine “auf Tatsachen gestützte Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des Senats auch angesichts des hohen Rangs der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Rechtsgüter hinnehmbar, wenn sich der Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchs - und ggf. Gerichtsverfahrens weiterhin in der Bundesrepublik aufhält. Seine nicht nur beruflichen, sondern auch familiären Interessen an seiner weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet sind so hochrangig, dass sie die - wie dargelegt - nur wenig greifbare Annahme einer konkreten Gefährdung der genannten Rechtsgüter durch den Antragsteller überwiegen.
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Ob die gegen den Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung zusätzlich deswegen rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Antragsteller - wie er vorträgt - ohne persönliche Gefährdung der durch § 53 AuslG (i.V. mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 und § 55 Abs. 2 AuslG) geschützten Rechtsgüter nicht in den Gazastreifen einreisen kann oder weil seine Familie dort keine Lebensgrundlage findet, kann der Senat offenlassen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist jedenfalls bereits deswegen gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung wiederhergestellt hat.
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