Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Sept. 2004 - 4 K 2859/04

published on 08/09/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Sept. 2004 - 4 K 2859/04
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.07.2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2004 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein am 30.07.1971 geborener palästinensischer Staatsangehöriger, begehrt - sachdienlich gefasst (§ 88 VwGO) - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15.07.2004 gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2004, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 3 der Verfügung, mit der ihm für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die zwangsweise Abschiebung über Israel in die palästinensischen Autonomiegebiete Gaza bzw. Westbank angedroht wurde.
Der Antrag ist zulässig. Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Ausweisung ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, die Abschiebungsandrohung nach §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG sofort vollziehbar.
Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.06.2004 nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte. Nach dieser Vorschrift wird auch beim Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs die Aufenthaltsgenehmigung u.a. versagt, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Achtung vor den im Gesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition zu zählen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 - 1 A 3.94 -, DVBl 1999, 1743). Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates; geschützt werden Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Dies schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1981 - I C 74,76 -, BVerwGE 62, 36).
Im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren kann im Ergebnis offen bleiben, ob die aufgeführten elementaren Schutzgüter durch den Antragsteller gefährdet werden, da die Verfügung aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Dabei ging die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Betätigungsverbot der Organisation Hizb ut-Tahrir (HuT) des Bundesministeriums des Innern vom 10.01.2003 allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend davon aus, dass die HuT aufgrund der von ihr verfolgten Ziele und der von der Organisation vertretenen Auffassung sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet und auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 08.06.2004. Nach gegenwärtigem Sachstand hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass der Antragsteller jedenfalls bis zu dem Betätigungsverbot zumindest Anhänger der Organisation war und diese auch aktiv unterstützt hat, indem er etwa die Veranstaltung am 29.09.2002 in München moderiert und auch die Räumlichkeiten angemietet hat. Dass sich der Antragsteller mit den Zielen der HuT identifiziert, belegt nicht zuletzt, dass er im September 2002 an der Jahreskonferenz der HuT in London teilgenommen hat, was der Antragsteller nicht bestreitet. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verlangt jedoch, dass sich die Gefahr in der Person des Antragstellers konkretisiert. Allein die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation genügt hierfür nicht. Das Gericht hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach der Verfügung 10.01.2003 weiterhin vom Antragsteller eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist nicht anhand reiner Vermutungen zu bestimmen. Vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.05.2003 - 1 S 254/03 -). Als verwertbare Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall die bei einer polizeilichen Durchsuchung am 10.04.2003 beschlagnahmten verschiedenen, der HuT zuzuordnenden Publikationen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller geltend macht, diese Publikationen seien ihm - jedenfalls nicht alle - nicht zurechenbar, genügt nach Ansicht der Kammer allein der Besitz der Publikationen nicht, um von einer konkreten Gefährdungslage ausgehen zu können. Gleiches gilt für die falschen Angaben des Antragstellers bei den Sicherheitsgesprächen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seit dem 29.01.2004 in E. gemeldet ist und dort auch arbeitet. Es finden sich keine Feststellungen in den Akten der Beklagten, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise auffällig für die HuT in Erscheinung getreten ist oder sonst aufgefallen ist. Aktuelle Vorkommnisse oder Beobachtungen im Jahr 2004 sind in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert.
Bestehen danach bereits erhebliche Bedenken daran, dass der Antragsteller den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. Nr. 4 AuslG erfüllt, kann diese Frage im Ergebnis jedoch offen bleiben, da der Widerspruch des Antragstellers bereits aus den nachfolgenden Gründen voraussichtlich erfolgreich sein wird.
Da der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, liegen bei ihm, wovon die Antragsgegnerin zutreffend ausgegangen ist, die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG vor. Danach kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe liegen zum Einen nach § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG in der Regel im Falle des § 47 Abs. 1 vor, was hier nicht zutrifft, zum Anderen aber auch dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Über die Ausweisung des Antragstellers ist danach gemäß § 47 Abs. 3 S. 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Die Ermessenausübung begegnet hier rechtlichen Bedenken, da die schutzwürdigen persönlichen und familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sind. Der Antragsteller ist seit dem 28.02.2003 verheiratet, in diesen Tagen erwarten die Eheleute ihr erstes Kind. Die Ausweisung des Antragstellers hätte zur Folge, dass die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft für längere Zeit nicht im Bundesgebiet, sondern nur in Gaza geführt werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und seine Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft führen, sind trotz des Umstandes, dass der Antragsteller in E. arbeitet und seine Ehefrau in München lebt, für das Gericht nicht erkennbar, da die Ehegatten, was auch die Antragsgegnerin nicht in Frage stellt, jedenfalls die Wochenenden zusammen verbringen. Ausgehend hiervon ist es der Ehefrau als deutsche Staatsangehörige nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland mit dem gemeinsamen Kind zu verlassen und nach Gaza zu ziehen, um die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft weiter fortzuführen. Ermessensfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Erwägung der Antragsgegnerin, die Ehefrau sei palästinensischer Abstammung und somit auch mit den dortigen Sitten und Gebräuchen und mit der dortigen Sprache zumindest teilweise vertraut. Mit dieser Relativierung wird dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausreichend Genüge getan. Die Ehefrau als deutsche Staatsangehörige hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, in Deutschland eine Ehe zu führen. Die Ehefrau des Antragstellers ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Auch wenn sie die Sprache ihres Heimatlandes beherrscht, kann deswegen nicht unterstellt werden, dass ihr deshalb eine Eingewöhnung in die dortigen Lebensverhältnisse nicht schwer fallen würde. Da die Eheleute ihr erstes Kind erwarten, kommt auch dem Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst seit März 2003 besteht, keine besondere Bedeutung zu. Die Folgen der Ausweisung für die deutsche Ehefrau und das Kind sind danach nicht mit den ihnen zukommenden Gewicht bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden, so dass die Ausweisungsverfügung voraussichtlich ermessensfehlerhaft verfügt wurde.
Da die obigen Ausführungen auch für den von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG gelten, kann im vorliegenden Eilverfahren davon abgesehen werden, hierzu weitere Ausführungen zu machen.
Bei dieser Sachlage kann dann auch weiter offen bleiben, ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, das über das öffentliche Interesse hinausgehen muss, das diese Maßnahme als solche rechtfertigt, vorliegt.
10 
Bestehen danach rechtliche Bedenken gegen die Ausweisungsverfügung ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 18/11/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2004 - 4 K 2859/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.